Prüfungsverbände gut gerüstet Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle bei den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden
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- Catharina Siegel
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1 Genossenschaftsforum Prüfungsverbände gut gerüstet Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle bei den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden Günter Spanier Durch die 4. Novelle der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) wurde Ende 2000 für Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ein externes Qualitätssicherungssystem in Form eines so genannten Peer Review eingeführt. Danach sind diese Prüfer verpflichtet, sich alle drei Jahre einer Qualitätskontrolle durch einen unabhängigen Berufsangehörigen zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen ( 57a Abs. 1 WPO) Abschlussprüfer börsennotierter Aktiengesellschaften, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben haben, erstmals spätestens bis zum 31. Dezember 2002, alle anderen Abschlussprüfer erstmalig spätestens bis zum 31. Dezember Die Organisation und Verwaltung dieses Systems ob- Ein gutes Gefühl: Zusätzliche Qualitätskontrolle schafft Sicherheit. Foto: Voller Ernst/ Krimmer, Heinz. liegt der Wirtschaftsprüferkammer, bei der eine Kommission sowie ein Beirat für Qualitätskontrolle eingerichtet wurden. Unterbleibt die Qualitätskontrolle, hat dies den Ausschluss des Prüfers von gesetzlichen Abschlussprüfungen zur Folge, wenn nicht die Wirtschaftsprüferkammer eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat ( 319 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 7 HGB). Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände wurden von der Qualitätskontrollpflicht zunächst ausgenommen. Zweck dieser Ausnahmeregelung war jedoch nicht ihre endgültige Freistellung. Vielmehr haben sich die genossenschaftlichen Prüfungsverbände bereits in einem frühen Stadium der Vorarbeiten zur 4. WPO-Novelle dafür ausgesprochen, auch sie in das Qualitätssicherungssystem der Wirtschaftsprüferkammer einzubeziehen. Die Besonderheiten des genossenschaftlichen Prüfungssystems sollten aber noch gesondert untersucht werden. Mit dem Euro-Bilanzgesetz 2001 wurden die Ergebnisse dieser Untersuchung umgesetzt und die genossenschaftlichen Prüfungsverbände unter Beachtung ihrer Besonderheiten in das Qualitätssicherungssystem der Wirtschaftsprüferkammer einbezogen. Die erforderlichen Regelungen sind aus rechtssystematischen Gründen überwiegend in das Genossenschaftsgesetz eingestellt worden (siehe 56 Abs. 1 Satz 2, 63e, 63f, 63g GenG). Soweit möglich, wurde jedoch die entsprechende Anwendung von Regelungen der WPO vorgeschrieben. Damit ist sichergestellt, dass die Qualitätskontrolle bei den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden der bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften materiell gleichwertig ist. Zweck und Gegenstand der Qualitätskontrolle Zweck und Gegenstand der Qualitätskontrolle bei den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden sind in 63e Abs. 2 GenG vorgeschrieben. Danach dient die Qualitätskontrolle zur Überwachung, ob die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten werden. Sie erstreckt sich auf die gesetzlichen Prüfungen einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtungen des Verbandes bei Genossenschaften und die Abschlussprüfungen bei den in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 EGHGB genannten Gesellschaften und Unternehmen. Damit unterliegen der Qualitätskontrolle bei den genos- 70 BI 12/2003 Genossenschaftsforum
2 senschaftlichen Prüfungsverbänden wie bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowohl das interne Qualitätssicherungssystem als auch die konkrete Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit des Verbandes im Einzelfall. Internes Qualitätssicherungssystem Bei der Prüfung des internen Qualitätssicherungssystems im Rahmen der externen Qualitätskontrolle geht es insbesondere um die Bereiche Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Besorgnis der Befangenheit, Auftragsannahme und -fortführung, Qualifikation und Information, Gesamtplanung aller Prüfungen, fachliche und organisatorische Anweisungen und Hilfsmittel, Abwicklung einzelner Prüfungen sowie interne Nachschau. Der Qualitätskontrollprüfer hat festzustellen, ob das Qualitätssicherungssystem des Prüfungsverbandes angemessen und auch wirksam ist. Das Qualitätssicherungssystem ist angemessen, wenn es im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und den berufsständischen Anforderungen der Wirtschaftsprüfer an die Qualitätssicherung steht. Es ist wirksam, wenn die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung (organisatorische Regelungen) von den Mitarbeitern des Prüfungsverbandes zur Kenntnis genommen und in der täglichen Arbeit eingehalten werden. Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Besorgnis der Befangenheit Prüfungsleiter müssen ihre Mitarbeiter mit ihren Aufgaben vertraut machen und gesprächsweise auf Verantwortlichkeiten hinweisen. Foto: Birgit Sonnenberg/Stock 4B Eine zentrale Anforderung an jede Prüfung ist die Objektivität des Prüfers, die vor allem durch die Grundsätze zur Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit konkretisiert wird. Auch wenn die genossenschaftlichen Prüfungsverbände vom Gesetz zum Prüfer der ihnen angeschlossenen Mitgliedsgenossenschaften bestimmt sind, was als ein wesentlicher Faktor ihrer Unabhängigkeit zu werten ist, so haben doch auch sie diese Grundsätze bei ihrer Prüfungstätigkeit zu beachten. Das Genossenschaftsgesetz verlangt in 62 Abs. 1 ebenso wie 323 Abs. 1 HGB für die handelsrechtliche Abschlussprüfung eine gewissenhafte und unparteiische Prüfung. Daneben sind in 56 Abs. 1 und 55 Abs. 2 GenG einzelne Tatbestände genannt, die den Ausschluss des Prüfungsverbandes oder eines vom Verband angestellten Prüfers von der Prüfungstätigkeit bewirken. Von Bedeutung ist ferner 55 Abs. 3 GenG, der im Falle eines wichtigen Grundes die Beauftragung eines außenstehenden Prüfers eines anderen Prüfungsverbandes, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglicht. Liegen Tatsachen oder Umstände vor, die eine Besorgnis der Befangenheit des Verbands begründen, hat der Verband von seinem Recht zur Beauftragung eines anderen Prüfers Gebrauch zu machen. Auch die über die gesetzlich geregelten Kollisionstatbestände hinaus gehenden berufsrechtlichen Regeln der Wirtschaftsprüfer zur Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Besorgnis der Befangenheit, insbesondere aufgrund persönlicher, finanzieller oder tätigkeitsbezogener Beziehungen, werden von den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und den bei ihnen angestellten Prüfern beachtet. Dabei sind aber die Besonderheiten der vereinsrechtlichen Struktur der Prüfungsverbände zu berücksichtigen: Die bloße vereinsrechtliche Mitgliedschaft der Genossenschaft in einem Prüfungsverband mit der Pflicht zur Beitragszahlung an den Verband begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit des Verbandes. Auch die Mitgliedschaft eines Vertreters der Genossenschaft in einem Aufsichts- oder Beratungsgremium des Prüfungsverbandes ist unschädlich, so- Genossenschaftsforum BI 12/
3 Genossenschaftsforum fern Einflussnahmen dieses Gremiums auf die Prüfung der Genossenschaft ausgeschlossen sind. Die Satzungen der Prüfungsverbände enthalten regelmäßig entsprechende, den Einfluss ausschließende Bestimmungen. Ferner ist aufgrund der in der Regel großen Anzahl von Mitgliedern in den Gremien des Prüfungsverbandes und der damit einhergehenden Atomisierung der Stimmrechte eine Einflussnahme einzelner Mitglieder auf die Prüfungstätigkeit des Verbandes auch faktisch ausgeschlossen. Auftragsannahme und -fortführung Die Pflichtprüfung nach 53 GenG bei einer Mitgliedsgenossenschaft führt der Prüfungsverband aufgrund gesetzlichen Auftrags durch. Eine Beauftragung durch die Genossenschaft findet nicht statt. Folglich muss der Prüfungsverband die Auftragsannahme auch nicht gegenüber der Genossenschaft bestätigen; nach 57 Abs. 2 GenG hat der Prüfungsverband jedoch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Genossenschaft den Beginn der Prüfung rechtzeitig anzuzeigen. Die berufsständischen Regelungen zur Auftragsannahme sind daher auf die genossenschaftliche Pflichtprüfung nicht anwendbar. Vom Gesetz wird aber verlangt, dass der Prüfungsverband die von ihm zu übernehmenden Prüfungsaufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann (vgl. 63a Abs. 1, 64a Satz 1 GenG). Dies setzt voraus, dass der Prüfungsverband im Hinblick auf die Zahl und die Struktur der Mitgliedsgenossenschaften über eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage, die erforderliche Zahl an fachlich qualifizierten Prüfern sowie den dazu gehörigen Verwaltungsstab verfügt. Wird der Prüfungsverband von einem anderen Prüfungsverband nach 55 Abs. 3 GenG oder vom Spitzenverband nach 56 Abs. 2 GenG mit der Prüfung einer Genossenschaft beauftragt, liegt insoweit ein Auftragsangebot vor, das der Verband nach den allgemeinen Regeln annehmen kann und im Falle der Annahme schriftlich bestätigt. Qualifikation und Information Die vom Prüfungsverband angestellten Prüfer sollen gemäß 55 Abs. 1 Satz 3 GenG im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein. Zuständig für ihre Aus- und Fortbildung ist der Prüfungsverband. Welches Maß an fachlicher Qualifikation der Prüfer erforderlich ist, richtet sich nach den Anforderungen der Prüfungsaufgaben des jeweiligen Prüfungsverbandes. Die vom Gesetz verlangte Vorbildung und Erfahrung wird regelmäßig durch entsprechende theoretische Bildungsmaßnahmen sowie die Mitwirkung bei Prüfungen, etwa in einem Prüferteam, erlangt. Für Zwecke der Ausund Fortbildung der Prüfer haben die Prüfungsverbände geeignete Schulungssysteme entwickelt, beispielsweise die im Bereich des DGRV teils verbandsintern, teils auf Bundesebene durchgeführten Ausbildungslehrgänge zum (examinierten) Verbandsprüfer sowie die auf Bundesebene veranstalteten Fortbildungsseminare und fachlichen Vortragsveranstaltungen für Verbandsprüfer. Darüber hinaus werden die Prüfer laufend über die Neuerungen informiert, die für ihre Prüfungstätigkeit von Bedeutung sind, wie etwa die Einführung neuer Vorschriften im Bereich der Rechnungslegung oder des Bankaufsichtsrechts. Hierfür haben die Prüfungsverbände geeignete Informationssysteme entwickelt, auf die der Prüfer jederzeit vor Ort zugreifen kann. Gesamtplanung aller Prüfungen Ausgewogenheit, Neutralität, Objektivität jeder Prüfer hat die Grundsätze seiner Tätigkeit zu beachten, damit ein Gleichgewicht gewährleistet wird. Foto: Matthias Kulka Um sicherzustellen, dass alle zu erledigenden Prüfungsaufgaben ordnungsgemäß durchgeführt werden, betreiben 72 BI 12/2003 Genossenschaftsforum
4 die Prüfungsverbände unter anderem ein System zur Gesamtplanung aller Prüfungen. Die Gesamtplanung wird auf der Basis der Planung der einzelnen Prüfungen erstellt und laufend abgestimmt. Bei der personellen Besetzung der einzelnen Prüfungen wird den im Genossenschaftsrecht und im Handelsrecht sowie den im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer kodifizierten Tätigkeitsverboten Rechnung getragen. Ferner wird darauf geachtet, dass die Verbandsprüfer für die ihnen zugewiesenen Prüfungsaufgaben ausreichend vorgebildet und erfahren sind. Für die Prüfungsplanung in zeitlicher Hinsicht sind bestimmte Fristen zu beachten. So ist die Prüfung von Kreditgenossenschaften nach 340k Abs. 1 Satz 2 HGB spätestens vor Ablauf des fünften Monats des dem Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen. Fachliche und organisatorische Anweisungen und Hilfsmittel Mit Hilfe fachlicher und organisatorischer Anweisungen und Hilfsmittel stellen die Prüfungsverbände sicher, dass die Prüfungen bei ihren Mitgliedsgenossenschaften fachlich qualifiziert nach dem Gesetz und den allgemein gültigen Prüfungsstandards einschließlich der Anforderungen an die Qualitätssicherung bei der Abwicklung einzelner Prüfungen durchgeführt werden. So sind die Zuständigkeiten und Arbeitsabläufe sowie die Grundsätze und Organisationsmittel zur Durchführung einzelner Prüfungen, zur Dokumentation der Prüfungstätigkeit und -feststellungen und zur Berichterstattung über die Prüfung für die Prüfer konkretisiert und verbindlich vorgegeben. Bei den Abschlussprüfungen nach 53 Abs. 2 GenG, 340k Abs. 2 HGB und Art. 25 Abs. 1 EGHGB werden die vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung beachtet. Für die über die Abschlussprüfung hinaus gehenden Prüfungsgegenstände der genossenschaftlichen Pflichtprüfung, namentlich die Prüfung der Einrichtungen, der Vermögenslage und der Geschäftsführung einschließlich der Führung der Mitgliederliste ( 53 Abs. 1 GenG), sind verbandsinterne Richtlinien und Standards eingeführt. Beispielsweise wenden die dem DGRV angehörenden Prüfungsverbände im Rahmen der Prüfung der Geschäftsführung bei Genossenschaften die dazu vom Fachausschuss für Prüfungsfragen des DGRV festgestellten Grundsätze an. Einheitliche Rechtsform und Branchenhomogenität der geprüften Unternehmen ermöglichen den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden eine weitgehende Standardisierung in der Prüfungsdurchführung, -dokumentation und -berichterstattung. So sind im Bereich der dem DGRV angehörenden Prüfungsverbände bundeseinheitliche Prüfungskonzepte einschließlich EDV-Unterstützung (Prüfungssoftware DGRVPrüfung und DGRVBankPrüfung) entwickelt worden, die den Prüfer bei der Durchführung der Prüfung leiten und unterstützen. Abwicklung einzelner Prüfungsaufträge Genossenschaftsforum Bei der Überprüfung der Abwicklung einzelner Prüfungen handelt es sich nicht etwa um eine doppelte Prüfungsdurchführung. Es geht vielmehr um eine stichprobenweise Überprüfung einzelner Prüfungsfälle im Hinblick darauf, ob die berufsständischen Anforderungen an die Durchführung einer Prüfung, die sich auch in dem Organisationshandbuch des Prüfungsverbandes wieder finden sollten, im konkreten Einzelfall eingehalten worden sind. Die wichtigsten Anforderungen sind: a) Prüfungsplanung in sachlicher, personeller und zeitlicher Hinsicht Die sachliche Planung hat sich an den Risikofaktoren der Genossenschaft auszurichten (risikoorientierter Prüfungsansatz). Bei der personellen Planung sind Ausbildungsstand und Spezialkenntnisse der Prüfer zu berücksichtigen. Im Rahmen der zeitlichen Planung sind die einzelnen Prüfungstätigkeiten zu terminieren; Reihenfolgebedingungen, wie sie sich bei risikoorientierter Vorgehensweise ergeben, sind dabei zu berücksichtigen. Die Planung ist in den Prüfungsunterlagen angemessen zu dokumentieren. BI 12/
5 Genossenschaftsforum d) Durchsicht der Prüfungsergebnisse Von der laufenden Überwachung des Prüfungsablaufs zu unterscheiden ist die Durchsicht der Prüfungsergebnisse am Ende der Prüfung. Ihr Ziel ist es, die Arbeit der Mitarbeiter sowie die Dokumentation der Prüfungshandlungen und -ergebnisse auf Ordnungsmäßigkeit zu beurteilen. Die Durchsicht erfolgt anhand der Arbeitspapiere und des Berichtsentwurfes, die der Mitarbeiter im Verlaufe der Prüfung anzufertigen hat. Die Arbeitspapiere müssen EDV-unterstützte bundeseinheitliche Prüfungskonzepte wurden im Bereich der dem DGRV angehörenden Prüfungsverbände entwickelt. Sie sollen den Prüfer bei der Durchführung der Prüfung leiten. Foto: Norbert Schäfer b) Vorgabe strukturierter und verständlicher Prüfungsanweisungen Der Prüfungsleiter muss seine Mitarbeiter durch Prüfungsanweisungen mit ihren Aufgaben vertraut machen und auf ihre Verantwortlichkeit hinweisen. Es handelt sich dabei um auftragsspezifische Anweisungen, die zur Konkretisierung der generellen Anweisungen im Organisationshandbuch erforderlich sind. Zu konkretisieren sind insbesondere die kritischen Prüfungsgebiete, die Prüfungsstrategie für jedes wesentliche Prüfungsfeld sowie das detaillierte Prüfungsprogramm mit Vorgabe der prüffeldbezogenen Prüfungsziele und Prüfungshandlungen (Aufbau- und Funktionsprüfungen, Plausibilitätsbeurteilungen, aussagebezogene Prüfungshandlungen). Die Prüfungsanweisungen müssen zu Beginn der jeweiligen Prüfungshandlungen vorliegen. Die wesentlichen Prüfungsanweisungen sind in den Arbeitspapieren zu dokumentieren. c) Laufende Überwachung des Prüfungsablaufs Der Prüfungsleiter muss seine Mitarbeiter in angemessener Weise überwachen, um zuverlässig zu einer eigenen Urteilsbildung zu kommen. Im Rahmen der Überwachung hat er festzustellen, ob die Mitarbeiter die Prüfungsanweisungen verstehen und richtig umsetzen und ob der tatsächliche Prüfungsablauf den Vorgaben der Prüfungsanweisungen entspricht. Die Überwachungshandlungen sollen prüfungsbegleitend, nicht erst nach Abschluss eines Prüfungsgebietes erfolgen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die knappe Prüfungszeit nicht durch ein fehlerhaftes Vorgehen der Mitarbeiter vergeudet wird. Die laufende Überwachung durch den Prüfungsleiter ist in den Arbeitspapieren zu dokumentieren. Prüfungsziel, Risikobeurteilungen, Prüfungsstrategie, Art und Umfang der durchgeführten Prüfungshandlungen sowie die wesentlichen Feststellungen, Beurteilungen und Ergebnisse für jedes Prüfungsfeld sowie für die Prüfung insgesamt erkennen lassen. Die Durchsicht der Prüfungsergebnisse ist in den Prüfungsunterlagen zu dokumentieren. Alle genannten Prüfungsprozesse und Dokumentationen werden durch die neue bundeseinheitliche Prüfungssoftware DGRVPrüfung und DGRVBankPrüfung effizient unterstützt. Interne Nachschau Der Qualitätssicherung dient schließlich auch die interne Nachschau einzelner Prüfungen. Sie ist der Internen Revision vergleichbar der eigentlichen Prüfung nachgelagert und wird von einem nicht mit der Prüfung befassten Mitarbeiter des Prüfungsverbandes durchgeführt. Ihr Ziel ist es, Schwächen in der Prüfungsdurchführung zu erkennen, aus denen ggf. Maßnahmen der Qualitätsverbesserung abgeleitet werden können. Üblicherweise werden mindestens 10 Prozent einer durchschnittlichen Jahresleistung des Prüfungsverbandes über einen 74 BI 12/2003 Genossenschaftsforum
6 Dreijahreszeitraum der internen Nachschau unterzogen. Wer kann Qualitätskontrollprüfer eines Prüfungsverbandes sein? Qualitätskontrollprüfer eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes kann nur ein anderer Prüfungsverband, ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein, der nach 57a Abs. 3 WPO bei der Wirtschaftsprüferkammer als solcher registriert ist ( 63f Abs. 1 GenG). Vereidigte Buchprüfer, Buchprüfungsgesellschaften und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände sind damit von der Qualitätskontrolle bei den Prüfungsverbänden ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Registrierung eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes als Qualitätskontrollprüfer sind in den 63f Abs. 2 Satz 1, 63g Abs. 1 Satz 1 GenG geregelt. Danach ist ein Prüfungsverband auf Antrag bei der Wirtschaftsprüferkammer als Prüfer für Qualitätskontrolle zu registrieren, wenn: 1. ihm das Prüfungsrecht seit mindestens drei Jahren zusteht, 2. mindestens ein Mitglied seines Vorstands oder ein besonderer Vertreter nach 30 BGB ein Wirtschaftsprüfer ist, der als Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57a Abs. 3 WPO registriert ist, 3. der Prüfungsverband über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle verfügt und 4. der Prüfungsverband Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer nach Maßgabe des 58 Abs. 2 Satz 2 WPO (freiwillige Mitgliedschaft) ist. Abweichend von 63f Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GenG konnte bis zum 31. Dezember 2002 ein Prüfungsverband auch dann als Qualitätsprüfer registriert werden, wenn noch keine Qualitätskontrolle bei ihm durchgeführt wurde ( 165 Abs. 3 GenG). Von dieser Übergangsregelung haben zahlreiche Prüfungsverbände Gebrauch gemacht. In diesen Fällen wurde die Registrierung vorschriftsgemäß bis zum 31. Dezember 2005 befristet. Eine Verlängerung der Registrierung ist möglich, wenn der Prüfungsverband bis spätestens Ende 2005 eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle vorlegt. Durchführung der Qualitätskontrolle Ein genossenschaftlicher Prüfungsverband wählt ebenso wie andere Abschlussprüfer seinen Qualitätsprüfer selbst aus und beauftragt ihn mit der Durchführung der Qualitätskontrolle. Zuständiges Organ ist der Vorstand des Verbandes, sofern sich nicht aus der Satzung des Verbandes etwas anderes ergibt. Für die Kündigung des Auftrags gilt die einschränkende Vorschrift des 57a Abs. 7 WPO entsprechend ( 63g Abs. 1 GenG). Bei der Beauftragung hat der Qualitätskontrollprüfer die Vorschriften des 57a Abs. 4 WPO zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Unbefangenheit entsprechend zu beachten ( 63f Abs. 3 GenG). Die Voraussetzungen für die Annahme des Auftrags sind danach nicht gegeben, wenn der Prüfer kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindungen zu dem zu prüfenden Verband hat; dies gilt auch, wenn der Prüfer ein anderer Prüfungsverband ist. Eine bloße vereinsrechtliche Mitgliedschaft mit der Pflicht zur Beitragszahlung sowie entsprechende Verbindungen über den Spitzenverband erfüllen diesen Tatbestand nicht; daher können die Spitzenverbände grundsätzlich als Qualitätskontrollprüfer der ihnen angehörenden Mitgliedsverbände tätig werden. Ferner werden wechselseitige Prüfungen untersagt. Ein Verstoß gegen diese Regeln Genossenschaftsforum BI 12/
7 Genossenschaftsforum stellt nach 57e Abs. 2 Satz 5 WPO einen schwerwiegenden Fehler dar, der die Nichtigkeit der Qualitätskontrolle zur Folge hat. Für die Durchführung der Qualitätskontrolle bei den Prüfungsverbänden gelten die Vorschriften der 57a bis 57f WPO über die Qualitätskontrolle bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften entsprechend ( 63g Abs. 2 GenG). Damit ist auch klargestellt, dass die von der Wirtschaftsprüferkammer erlassene Satzung für Qualitätskontrolle auch uneingeschränkt für die genossenschaftlichen Prüfungsverbände gilt. Ergänzend ist die Verschwiegenheitspflicht der Prüfungsverbände nach 62 Abs. 1 GenG eingeschränkt, soweit dies zur Durchführung der Qualitätskontrolle notwendig ist. Einzelheiten der Durchführung einer Qualitätskontrolle regeln der IDW Prüfungsstandard Die Durchführung von Qualitätskontrollen in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW PS 140) sowie der dazu ergangene Prüfungshinweis IDW PH 9.140, die grundsätzlich auch bei den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden Anwendung finden. Die zahlreichen Besonderheiten des genossenschaftlichen Prüfungswesens im Rahmen des Systems der externen Qualitätskontrolle sollen noch in einem gesonderten Prüfungshinweis dargestellt werden. Über das Ergebnis der Qualitätskontrolle ist ein Bericht zu fertigen, der in einer Ausfertigung auch der Kommission für Qualitätskontrolle bei der Wirtschaftsprüferkammer ( 57e WPO) zuzuleiten ist. Kommission für Qualitätskontrolle Die Kommission für Qualitätskontrolle ( 57e WPO) ein mit Wirtschaftsprüfern besetztes unabhängiges Gremium bei der Wirtschaftsprüferkammer hat hauptsächlich die Aufgabe, die Qualitätskontrollberichte der Abschlussprüfer entgegenzunehmen und zu würdigen, im Falle festgestellter Mängel über Maßnahmen (Auflagen zur Beseitigung der Mängel, Sonderprüfung) zu entscheiden sowie die Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle zu erteilen. Ihre Aufgaben und Befugnisse erstrecken sich auch auf die genossenschaftlichen Prüfungsverbände ( 63g Abs. 2 Satz 1 GenG). Damit unterstehen die Prüfungsverbände neben der bisherigen Rechtsaufsicht durch die zuständige oberste Landesbehörde nunmehr auch der Fachaufsicht durch die Akribische Untersuchung ist bei der Prüfung Pflicht. Einzelheiten werden über IDW-Standards sowie über gesonderte Hinweise geregelt. Foto: Matthias Kulka Kommission für Qualitätskontrolle; von der Berufsaufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer sind die Prüfungsverbände als freiwillige Mitglieder der Kammer aber weiterhin ausgenommen. Wird bei einem Prüfungsverband die Erteilung der Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle versagt oder widerrufen, ruht das Prüfungsrecht des Verbandes ( 56 Abs. 1 Satz 2 GenG). In diesem Falle hat der Spitzenverband, dem der Verband angehört, auf Antrag der Genossenschaft oder des Verbandes 76 BI 12/2003 Genossenschaftsforum
8 einen anderen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer zu bestellen ( 56 Abs. 2 Satz 1 GenG). Ferner hat die Kommission für Qualitätskontrolle gemäß 63g Abs. 3 GenG die nach 63 GenG für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Damit wird sichergestellt, dass die Behörde, die nach 64 GenG auch die Rechtsaufsicht über den Verband ausübt, ihre Funktion wahrnehmen und beurteilen kann, ob der Verband zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben in der Lage ist. Eine solche Mitteilung ist für die Aufsichtsbehörde Anlass zu prüfen, ob eine Entziehung des Prüfungsrechts nach 64a GenG in Betracht kommt oder ob Auflagen nach 64 GenG notwendig sind, um den Verband zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben anzuhalten. Neben der Kommission wurde bei der Wirtschaftsprüferkammer ein vom Berufsstand der Wirtschaftsprüfer unabhängiger Beirat für Qualitätskontrolle ( 57f WPO) eingerichtet, der die Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Systems überwacht und gegebenenfalls Empfehlungen zur Fortentwicklung und Verbesserung des Systems abgibt. Dieses mit hochrangigen Vertretern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung besetzte Gremium soll insbesondere dazu beitragen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Qualität der Abschlussprüfung zu stärken. Die Aufgaben und Befugnisse des Qualitätskontrollbeirats erstrecken sich auch auf die Qualitätskontrolle bei den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden ( 63g Abs. 2 Satz 1 GenG). Die einzelnen Beiratsmitglieder haben insbesondere das Die gesetzlichen Regelungen hierzu stellen einerseits sicher, dass die Qualitätskontrolle der Prüfungsverbände der in der WPO für Abschlussprüfer vorgesehenen Qualitätskontrolle gleichwertig ist. Andererseits ist in dem Qualitätskontrollsystem aber auch den Besonderheiten des genossenschaftlichen Prüfungswesens ausreichend Rechnung getragen. Von der Fachaufsicht der Kommission für Qualitätskontrolle über die Prüfungsverbände können möglicherweise Rückwirkungen auf das genossenschaftliche Prüfungswesen ausgehen. Durch das Euro-Bilanzgesetz ist daher sichergestellt worden, dass in der Kommission die Besonderheiten des genossenschaftlichen Prüfungswesens gegenüber der Abschlussprüfung nach dem HGB mit berücksichtigt werden können. Zu diesem Zweck ist 57e Abs. 1 Satz 2 WPO dahingehend erweitert worden, dass zumindest ein Mitglied der Kommission im genossenschaftlichen Prüfungswesen erfahren und tätig sein soll. Qualitätskontrollbeirat Ein Bestätigung die Freude macht: die Teilnahmebescheinigung der Kommission für Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer. Foto: Norbert Schäfer Recht, an der Qualitätskontrolle bei einem Prüfungsverband sowie an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, in denen über den Qualitätskontrollbericht eines Prüfungsverbandes verhandelt wird. Es entspricht seit jeher dem Selbstverständnis der genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die für Abschlussprüfer allgemein geltenden Unabhängigkeits-, Prüfungs- und Qualitätsstandards ohne Abstriche zu erfüllen. Ihre Einbeziehung in das nationale System der externen Qualitätskontrolle für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben sie daher ausdrücklich begrüßt. Einige Prüfungsverbände im DGRV haben die erste Qualitätskontrolle bereits mit Erfolg abgeschlossen oder sie bereits beauftragt; die übrigen werden dem in Kürze folgen. Für die Verbände wird es in jedem Fall eine zusätzliche Bestätigung ihrer jahrzehntelangen erfolgreichen Arbeit sein, wenn sie die Teilnahmebescheinigung der Kommission für Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer erhalten. Zum Autor Günter Spanier ist Mitglied im Vorstand des DGRV in Berlin mit Zuständigkeit für den Prüfungsbereich sowie für Grundsatzfragen. spanier@dgrv.de Genossenschaftsforum BI 12/
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