Amtliche Bekanntmachung
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- Christa Sommer
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1 Amtliche Bekanntmachung Kleve, Laufende Nummer: 7/2015 Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang Frühkindliche Bildung an Herausgegeben von der Präsidentin Marie-Curie-Straße 1, Kleve 1
2 Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang Frühkindliche Bildung an vom Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich der Prüfungsordnung 2 Ziel des Praxissemesters 3 Voraussetzungen des Praxissemesters 4 Durchführung des Praxissemesters 5 Anerkennung des Praxissemesters 6 Inkrafttreten 1 Geltungsbereich Die vorliegende Praktikumsordnung regelt in Ergänzung zu 21 der Rahmenprüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge an (RPO in der Fassung vom ) und der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Frühkindliche Bildung an (PO) die Ziele, Inhalte und Durchführung des curricularen Praxissemesters. 2 ZIEL DES PRAXISSEMESTERS (1) Die RPO für die Bachelorstudiengänge an fordert für den Studiengang Frühkindliche Bildung, B.A. ein Praxissemester ( 21 RPO) oder alternativ ein Auslandsstudiensemester ( 22). Das Praxis- oder Auslandsstudiensemester ist integraler Bestandteil des Curriculums und wird mit 30 Kreditpunkten kreditiert. (2) Während des Praxissemesters bleiben die Studierenden mit allen Rechten und Pflichten Mitglieder. (3) 3 Nr. 2 S. 1 des Gesetzes der Landesregierung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz, SobAG) vom (GV.NRW.2015 S. 441) sieht für die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge einen studienintegrierten oder postgradual im Anschluss an das Studium abzuleistenden Praxisanteil von mindestens 100 Arbeitstagen ( ), der an geeigneten Praktikumsstellen unter Anleitung einer Fachkraft absolviert und von Lehrkräften der Hochschule betreut wird 1 vor. (4) Während des Praxissemesters sollen die Studierenden durch konkrete Aufgabenstellung und praktische Mitarbeit in fachlich einschlägigen Institutionen oder Einrichtungen an die 1 3 Abs. 2 SobAG. Zitiert nach: t (abgefragt am ). 1
3 spätere berufliche Tätigkeit herangeführt werden. Es dient insbesondere dazu, die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden sowie die bei der praktischen Tätigkeit gesammelten Erfahrungen zu reflektieren, auszuwerten und für die nachfolgende Studienphase sowie für den Berufseinstieg nutzbar zu machen. Im Fokus des Praxissemesters im Studiengang Frühkindliche Bildung, B.A. steht die zielbezogene fachliche, methodische und personale Weiterentwicklung der Studierenden, welche sie für die Aufnahme eines kindheitspädagogischen Berufes befähigt. 3 Voraussetzungen des Praxissemesters (1) Das Praxissemester findet gemäß Prüfungs- und Studienverlaufsplan der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Frühkindliche Bildung, B.A. in der Regel im 6. Semester statt. (2) Die Studierenden wählen ihre Praktikumsstelle nach eigenem Interesse und Berufswunsch aus, wobei der fachliche Bezug zum Studiengang Frühkindliche Bildung, B.A. erkennbar sein muss. Der Studiengang und der Prüfungsausschuss der Fakultät Gesellschaft und Ökonomie prüfen die Eignung der Praktikumsstelle. Die Studierenden führen den Bewerbungsprozess selbständig durch. (3) Gemäß 21 Abs. 3 RPO entscheidet der Prüfungsausschuss der Fakultät Gesellschaft und Ökonomie über die endgültige Zulassung zum Praxissemester. (4) Zwischen Studierenden, die ein Praxissemester im Ausland ableisten, und dem International Office soll vor Beginn des Praktikums ein Beratungsgespräch geführt werden. (5) Zum Praxissemester wird gemäß 21 Abs. 2 RPO auf Antrag zugelassen, wer mindestens 90 Kreditpunkte erworben hat. (6) Die Studierenden wählen aus den in der Fakultät Gesellschaft und Ökonomie lehrenden Professorinnen und Professoren nach Möglichkeit selbst eine Betreuungsprofessorin o- der einen Betreuungsprofessor, die oder der die Eignung der Praktikumsstelle empfiehlt und die Studierenden gemäß 21 Abs. 5 bis Abs. 7 RPO während des Praxissemesters begleitet. (7) Vor Aufnahme des Praktikums werden Informationsveranstaltungen und Vorbereitungskurse durchgeführt. (8) Das Praktikum ist bei einer Praktikumsstelle zu absolvieren, die eine fachlich qualifizierte, durchgängige Betreuung durch eine Praxisanleiterin oder einen Praxisanleiter, welche oder welcher die hochschulexterne Betreuung der Studierenden übernimmt und als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Hochschule fungiert, sicherstellen kann. Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter sollte in der Regel eine Fachkraft mit einer einschlägigen Hochschul- oder Fachhochschulausbildung sein und eine ausreichende Betreuung der Studierenden gewährleisten können. (9) Praktikumsstelle und Studierende schließen vor Beginn des Praxissemesters einen Praktikumsvertrag ab und die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter und die Studierenden schließen eine verbindliche Ausbildungs- und Zielvereinbarung ab. Der Praktikumsvertrag und die Ausbildungs- und Zielvereinbarung berücksichtigen die formalen und inhaltlichen Vorgaben. 2
4 4 Durchführung des Praxissemesters (1) Die Dauer des Praxissemesters beträgt mindestens 100 Arbeitstage, die gemäß 7 Abs. 2 PO in der Regel ohne Teilung in Vollzeit abzuleisten sind, um die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge zu erfüllen. Die wöchentliche Arbeitszeit entspricht dabei der gesetzlichen Regelung zur Arbeitszeit. Die Studierenden haben sich an die täglichen Dienstzeiten ihrer Praktikumsstelle zu halten. (2) Während des Praxissemesters besteht kein Urlaubsanspruch. In Absprache mit der jeweiligen Institution können jedoch freie Tage eingeräumt werden, sofern dadurch die Ableistung von insgesamt 100 Arbeitstagen gewährleistet bleibt. Individuelle Regelungen bezüglich des Urlaubsanspruchs sind in der Praktikumsvereinbarung festzuhalten. (3) Das Praxissemester kann im In- und Ausland absolviert werden. Für Auslandspraktika gelten im Übrigen die Regelungen der vorliegenden Praktikumsordnung entsprechend. (4) Das Praxissemester ist nach einem Ausbildungsplan durchzuführen, der Bestandteil der Ausbildungs- und Zielvereinbarung ist. Die Studierenden sollen gemeinsam mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter Reflexionsgespräche über das Erreichen der darin formulierten Lernziele führen. Die Betreuungsprofessorin oder der Betreuungsprofessors kann an diesen Gesprächen teilnehmen. (5) Während des Praxissemesters verfassen die Studierenden in der Regel alle drei Wochen, mindestens aber sechs Reflexionsberichte, und reichen sie bei der Betreuungsprofessorin oder dem Betreuungsprofessor ein. (6) Im Falle einer Erkrankung haben die Studierenden die jeweilige Praktikumsstelle unverzüglich über ihr Fernbleiben zu informieren. Bei mehrtägigem Fernbleiben infolge einer Krankheit ist der Praktikumsstelle spätestens am vierten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen und die Betreuungsprofessorin oder der Betreuungsprofessor zu informieren. Überschreitet das Fernbleiben von der Praktikumsstelle mehr als zehn Tage, so ist die Ausfallzeit im Einvernehmen mit Praxisanleiterin oder Praxisanleiter und Betreuungsprofessorin oder Betreuungsprofessor grundsätzlich nachzuarbeiten. Liegt die Anzahl der Krankheitstage unter zehn, müssen diese nicht nachgearbeitet werden und sie werden nicht von den Arbeitstagen abgezogen. Bei einer Unterbrechung des Praxissemesters aus sonstigen zwingenden Gründen ist neben der Praktikumsstelle ebenfalls die Betreuungsprofessorin oder der Betreuungsprofessor zu informieren. (7) Nach Abschluss des Praxissemesters erstellen die Studierenden einen Praktikumsbericht im Umfang von etwa zehn Seiten, welcher bei der Betreuungsprofessorin oder dem Betreuungsprofessor eingereicht wird. (8) Die Teilnahme an einer durch die Betreuungsprofessorin oder den Betreuungsprofessor organisierten Abschlussreflexion ist als integraler Bestandteil des Praxissemesters für alle Studierenden des Studiengangs Frühkindliche Bildung, B.A verpflichtend. (9) Spezifische Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderung, chronisch Erkrankten oder Studierenden mit besonderen Verpflichtungen (bspw. Alleinerziehende) müssen bei den inhaltlichen Anforderungen sowie der Durchführung des Praxissemesters berücksichtigt werden. 3
5 5 Anerkennung des Praxissemesters (1) Folgende Leistungen sind für das erfolgreiche Ableisten des Praxissemesters zu erbringen: - Das zeitlich und inhaltlich geregelte Praktikum ist in einer vom Prüfungsausschuss der Fakultät Gesellschaft und Ökonomie genehmigten Praktikumsstelle im Umfang von mindestens 100 Arbeitstagen durchzuführen, - die selbständige Anfertigung von Reflexionsberichten, in der Regel alle drei Wochen, mindestens aber sechs (ca. 2-3 Seiten), während des Praxissemesters, - die selbständige Anfertigung eines abschließenden Praktikumsberichtes (ca. 10 Seiten), - die Teilnahme an einer durch die Betreuungsprofessorin oder den Betreuungsprofessor organisierten Abschlussreflexion. (2) Die betreuende Professorin oder der betreuende Professor erkennt gemäß 21 Abs. 6 RPO die erfolgreiche Teilnahme am Praxissemester durch einen Belegbogen an, wenn nach ihrer oder seiner Feststellung die berufspraktische Tätigkeit dem Zweck des Praxissemesters entsprochen und die Studierenden die übertragenen Arbeiten, insbesondere die vorzulegenden Berichte, zufriedenstellend ausgeführt haben. Der Belegbogen wird an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weitergeleitet. Nach einer Prüfung der Unterlagen werden den Studierenden 30 Kreditpunkte für das Praxissemester zuerkannt. (3) Das Ableisten des Praxissemesters inklusive aller genannten Teilleistungen ist seitens nur mit der Beurteilung mit Erfolg oder ohne Erfolg zu bewerten. (4) Gemäß 21 Abs. 7 RPO kann das Praxissemester einmal als Ganzes wiederholt werden, wenn es von der betreuenden Professorin oder dem betreuenden Professor nicht anerkannt wurde. (5) Die Praktikumsstellen stellen den Studierenden ihrerseits eine Formalbescheinigung über die Teilnahme aus, die mindestens Zeitraum und Inhalte der Praktikumstätigkeit beinhaltet. Die Praktikumsstellen können darüber hinaus den Studierenden ein qualifiziertes Zeugnis über die Praxistätigkeiten aushändigen. 6 Inkrafttreten Diese Praktikumsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät Gesellschaft und Ökonomie vom Kleve, den Die Präsidentin Dr. Heide Naderer 4
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