Ordnung für die praktischen Studiensemester (Praxissemesterordnung zur DPO vom ) 1 Geltungsbereich

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1 Praxissemester im Fachbereich Elektro- und Informationstechnik Ordnung für die praktischen Studiensemester (Praxissemesterordnung zur DPO vom ) 1 Geltungsbereich Diese Praxissemesterordnung gilt für Studierende der Studiengänge Energietechnik, Nachrichtentechnik, Informationstechnik des Fachbereichs Elektro- und Informationstechnik der Fachhochschule Hannover. 2 Ziele (1) Die Praxissemester haben das Ziel, den Studierenden eine realistische Vorstellung von der Berufswirklichkeit sowie den Möglichkeiten, Grenzen und Problemen des angestrebten Berufsfeldes zu vermitteln. (2) Im ersten Praxissemester sollen die Studierenden persönliche und fachliche Erfahrungen in den für die Elektrotechnik typischen Arbeitsabläufen sammeln, das Zusammenwirken zwischen betrieblichen Funktionsbereichen und Aufgabengebieten kennenlernen, praktische Fertigkeiten erwerben und praktische Fähigkeiten vervollkommnen. Sie sollen auf der Basis des in den ersten fünf Studiensemestern erworbenen Wissens berufspraktische Kenntnisse und Erfahrungen aufnehmen und unter Anleitung ingenieurnahe Aufgabenstellungen lösen. (3) Im zweiten Praxissemester soll eine qualifizierte Vertiefung des Studienwissens durch berufsvorbereitende ingenieurmäßige Aufgaben erfolgen. 3 Grundlegende Bestimmungen (1) Das erste Praxissemester ist in der Regel im sechsten Semester durchzuführen. Zur Studienzeitverkürzung kann das erste Praxissemester alternativ in drei bis vier Praxisblöcken in der vorlesungsfreien Zeit ab dem zweiten Regelstudiensemester durchgeführt werden. Näheres regelt die Richtlinie Praxisblöcke in der vorlesungsfreien Zeit. Das zweite Praxissemester ist im achten Semester, in dem auch die Diplomarbeit angefertigt werden soll, abzuleisten. Das erste Praxissemester umfasst einen zusammenhängenden Zeitraum von 22 Wochen (ohne Urlaub). Das zweite Praxissemester umfasst einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 10 Wochen (ohne Urlaub). In der Regel erfolgt im Anschluss daran die Diplomarbeit (3 Monate). In besonderen Situationen sind auf Antrag Teilzeitregelungen bei entsprechender Verlängerung des praktischen Teils möglich. (2) Die Praxissemester werden in der Regel in dafür geeigneten betrieblichen Einrichtungen (Praxisstellen) außerhalb der Hochschule durchgeführt. Das zweite Praxissemester mit der Diplomarbeit kann sowohl in einem Betrieb als auch in einem Forschungs- oder Entwicklungsprojekt an einer in- oder ausländischen Hochschule

2 durchgeführt werden. Auch die Kombination Praxissemester in der Industrie (mind. 10 Wochen) und Diplomarbeit an der Hochschule (3 Monate) ist möglich und sinnvoll. Die Praxissemester werden von einer Professorin oder einem Professor und einer Betreuungsperson in der Praxisstelle betreut, wobei diese in der Regel mindestens eine dem Fachhochschulabschluss entsprechende oder eine gleichwertige Qualifikation haben muss. (3) Während der Praxissemester bleiben die Studierenden Mitglieder der Hochschule mit allen Rechten und Pflichten; sie sind insbesondere auch verpflichtet, die Rückmeldefristen zu beachten. (4) Die Praxissemester orientieren sich zeitlich an den jeweiligen Studiensemestern. (5) Während der Praxissemester sind die Arbeitszeitregelungen der Praxisstelle für die Studierenden verbindlich. 4 Rahmenausbildungsplan Als Grundlage für die Durchführung der Praxissemester beschließt der Fachbereichsrat einen Rahmenausbildungsplan. 2 5 Kommission für Praxissemester (1) Für die Organisation der Praxissemester und zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben wird eine Kommission für Praxissemester gebildet. Die Zusammensetzung dieser Kommission richtet sich nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes. Der Fachbereichsrat wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Beide müssen Professorin oder Professor sein. (2) Die Kommission für Praxissemester stellt die Durchführung der Praxissemester sicher. Sie achtet darauf, dass die Bestimmungen der Ordnung eingehalten werden. Sie berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Praxissemester und gibt Anregungen zur Reform der Ordnung. (3) Die Kommission für Praxissemester fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist. (4) Die Amtszeit der Mitglieder der Kommission für Praxissemester beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der Vertretung der Studierenden ein Jahr. (5) Die Kommission für Praxissemester gibt sich eine Geschäftsordnung. Über die Sitzungen der Kommission wird eine Niederschrift geführt. Die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse der Kommission sind in der Niederschrift festzuhalten. (6) Die Kommission für Praxissemester kann Befugnisse widerruflich auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden übertragen. Die oder der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse der Kommission vor und führt sie aus.

3 3 (7) Zu den besonderen Aufgaben der Kommission für Praxissemester gehören: die Prüfung und Anerkennung von bereits absolvierten Praxistätigkeiten, die Entscheidung über Anträge auf Abweichung von den vorgesehenen Praxissemesterzeiten, die Sicherstellung der Betreuung durch die Hochschule, die Zulassung geeigneter Praxisstellen, Kontrolle der ordnungsgemäßen und erfolgreichen Ableistung der Praxissemester, die besondere Förderung und Regelung von Praxissemestern im Ausland. 6 Amt für Praxissemester Die im Zusammenhang mit den Praxissemestern zu erledigenden Verwaltungsaufgaben übernimmt das Amt für Praxissemester der Fachhochschule Hannover. 7 Betreuung durch die Hochschule Die fachliche Betreuung der Studierenden im Praxissemester seitens der Hochschule übernimmt eine Professorin oder ein Professor des Fachbereichs Elektro- und Informationstechnik, die oder der von der Studentin oder dem Studenten im Einvernehmen mit der Kommission für Praxissemester ausgewählt wird. Die betreuende Professorin oder der betreuende Professor tritt bei Bedarf mit der Praxisstelle in Verbindung und ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Studentin oder den Studenten sowie der Betreuungsperson in der Praxisstelle. Die oder der Studierende soll der betreuenden Professorin oder dem betreuenden Professor die Aufgabenstellung vorlegen. Die Betreuung kann vor Ort oder in der Hochschule erfolgen. 8 Zulassung Die Studentin oder der Student meldet sich schriftlich jeweils zu den Praxissemestern an; die Meldefristen legt die Kommission für Praxissemester fest. Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Praxissemester ist die bestandene Diplomvorprüfung. Die Anerkennung der Praxissemester ist eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit. 9 Anerkennung der Praxissemester (1) Die Praxissemester werden insgesamt mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. (2) Die Bewertung des ersten Praxissemesters erfolgt unter Berücksichtigung des von der Praxisstelle abgegebenen Tätigkeitsnachweises über Dauer und Inhalt des Praxissemesters und auf der Grundlage des von der Studentin oder dem Studenten angefertigten Berichtes von ca. 10 Seiten, der in der Regel von der Praxisstelle gegenzuzeichnen ist und aufgrund einer Darstellung der Arbeit und der Vermittlung der Ergebnisse mit mündlichem Vortrag mit anschließender Diskussion und aufgrund der Beurteilung der betreuenden Professorin oder des betreuenden Professors.

4 Der Praxisbericht soll erkennen lassen, dass die Studentin oder der Student nach didaktisch/methodischer Anleitung Studium und Praxis verbinden kann und soll dazu beitragen, die im Praxissemester erworbenen Erfahrungen für den Lehrbetrieb nutzbar zu machen. Der Bericht mit einem Umfang von ca. 10 Seiten umfasst insbesondere - eine Beschreibung der Praxisstelle, - eine Beschreibung der während des Praxissemesters wahrgenommenen Aufgaben und deren Ergebnisse. Im mündlichen Vortrag berichtet jede Studentin oder jeder Student ca. 15 min über ihre oder seine Arbeit und Erfahrungen. Die Gestaltung und terminliche Einplanung obliegt der betreuenden Professorin oder dem betreuenden Professor (z.b. im Rahmen ihrer oder seiner Vorlesung oder einer gesonderten Veranstaltung in der Hochschule oder in der Praxisstelle). Die abschließende Entscheidung über das erfolgreiche Ableisten des ersten Praxissemesters fällt die Kommission für Praxissemester. (3) Die Bewertung des zweiten Praxissemesters erfolgt unter Berücksichtigung des von der Praxisstelle abgegebenen Tätigkeitsnachweises über Dauer und Inhalt des Praxissemesters und auf der Grundlage des von der Studentin oder dem Studenten angefertigten Berichtes von ca. 5 Seiten, der in der Regel von der Praxisstelle gegenzuzeichnen ist und aufgrund der Beurteilung der betreuenden Professorin oder des betreuenden Professors. Die abschließende Entscheidung über das erfolgreiche Ableisten des zweiten Praxissemesters fällt die Kommission für Praxissemester. (4) Fehlzeiten in den Praxissemestern sind grundsätzlich nachzuholen. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet auf Antrag der Studierenden die Kommission für Praxissemester. (5) Wird das Praxissemester zunächst als nicht bestanden bewertet, legt die Kommission für Praxissemester fest, ob das gesamte Praxissemester wiederholt werden muss bzw. welche Teilleistungen erneut zu erbringen sind. (6) Über das erfolgreich abgeschlossene Praxissemester stellt die Fachhochschule eine Bescheinigung aus, die nähere Angaben enthält. 10 Vertrag über ein Praxissemester (1) Vor Beginn der außerhalb der Hochschule durchgeführten Praxissemester schließen die Studentin oder der Student und die Praxisstelle einen Vertrag ab. In der Regel findet der Mustervertrag der Fachhochschule Hannover Verwendung; besteht eine Praxisstelle auf ihrer eigenen Vertragsform, so kann auch diese von der Hochschule nach Prüfung anerkannt werden. Eine Vertragsausfertigung erhält die Hochschule. (2) Der Vertrag soll insbesondere regeln, die Verpflichtungen der Praxisstelle, die Verpflichtungen der Studentin oder des Studenten, die Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung für die Studentin oder den Studenten, die Gewährung von Urlaub, 4

5 die Fragen der Unfallversicherung der Studentin oder des Studenten, die Freistellung der oder des Studierenden für Verpflichtungen an der Hochschule Vermittlung von Praxisstellen (1) Die Studierenden haben sich rechtzeitig und selbständig um eine Praxisstelle zu bemühen. Das Amt für Praxissemester berät sie dabei und weist ihnen erforderlichenfalls Praxisplätze nach. Ein Rechtsanspruch auf die Zuweisung zu einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Praxisstelle besteht nicht. Die Kommission prüft, soweit erforderlich, einen von den Studierenden nachgewiesenen Platz auf die Erfordernisse des Praxissemesters. Sind die eigenen Bemühungen der Studentin oder des Studenten um einen Praxisplatz erfolglos, ist dies rechtzeitig dem Amt für Praxissemester zu melden. (2) Ein Wechsel der Praxisstelle während des Praxissemesters ist nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung des Studienzieles unumgänglich ist. Ein beabsichtigter Wechsel bedarf der Zustimmung der Kommission. 12 Inkrafttreten Diese Praxissemesterordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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