AMTSBLATT. Usedomer. Jahrgang 5 Dienstag, den 02. September 2009 Nr. 09

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1 Usedomer AMTSBLATT Amtliches Mitteilungsblatt des Amtes Usedom-Süd mit den Gemeinden Benz, Dargen, Garz, Kamminke, Korswandt, Koserow, Loddin, Mellenthin, Pudagla, Rankwitz, Stolpe auf Usedom, Ückeritz, Zempin, Zirchow und der Stadt Usedom Jahrgang 5 Dienstag, den 02. September 2009 Nr. 09

2 Usedom-Süd 2 Nr. 09/2009 Amt Usedom-Süd - Wir sind für Sie da - Postanschrift:Amt Usedom-Süd Markt Usedom Sie erreichen uns per Zentrale: info@amtusedom.de Hauptamt: hauptamt@amtusedom.de Ordnungsamt: ordnungsamt@amtusedom.de Bauamt: bauamt@amtusedom.de Kämmerei: kaemmerei@amtusedom.de Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Internetseite: Telefonisch sind wir unter den folgenden Rufnummern für Sie erreichbar: Standort Usedom, Markt 7 Vorwahl: / Zentrale Fax Obergeschoss Herr Meenke/Leitender Verwaltungsbeamter Herr Schröder/Amtsvorsteher Herr Bergmann/ Hauptamtsleiter Frau Niechotz/Ortsrecht/ Wahlen Frau Müller/Frau Köster Sitzungsmanagement/ Protokolldienst Frau Büttner/Sekretariat Frau Kaudasch/Personalamt Standesamt Herr Roloff/Archivierung Frau Lange/Kämmerin Frau Kutzborski/ Stellv. Kämmerin/ Haushaltsplanung Frau Mittelstädt/ Haushaltsplanung Frau Kröhl/Kasse Frau Heyduck/Kasse Frau Schröder/Steuern Frau Franke/Pachten Verwaltung öffentliche Wohnungen/Liegenschaften Frau Jager/Steuern Frau Martens/Kassenleiterin Frau Harder/Vollstreckung Herr Menge/ Ordnungsamtsleiter Herr Wellnitz/ Ruhender Verkehr/ Sondernutzungen/Friedhöfe Frau Siebrecht/Wohngeld/ Soziales Frau Voss Meldeamt/ Kindertagesstätten Frau Lohs/Sicherheit/Ordnung/ FFw/Angelberechtigungen Vorwahl: / Zentrale Fax Erdgeschoss Frau Zeplin/Bauamtsleiterin Frau Bialowons/ Stellv. Leiterin/Bauleitplanung Frau Pfitzmann/Bauleitplanung Frau Jäger/Liegenschaften Frau Mietzner/Liegenschaften Herr Biedenweg/ Bauverwaltung Frau Radünzel/Bauverwaltung Frau Helmer/Beiträge Herr Ermlich/IT Administrator Standort Bürgeramt Koserow, Maria-Seidel-Straße 3 Vorwahl: / Zentrale Fax Frau Kuhtz/Sekretariat/ Allg. Verwaltung/Fundbüro Herr Schreiber/ Außendienstmitarbeiter Herr Schmidt/ Außenstellenleiter Frau Brieger-Lupp/Standesamt/ Gewerbe Frau Bergmann/ Meldeamt/Wohngeld/Gewerbe Sprechzeiten der Amtsverwaltung Montag Uhr Dienstag Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag Uhr Uhr Freitag Uhr Bürgerbüro Zirchow Alle 14 Tage ist in der Zeit von Uhr in Zirchow, Gebäude der Schule, das Bürgerbüro geöffnet. Hier können alle Einwohner der Gemeinden Korswandt, Zirchow, Dargen, Garz und Kamminke sämtliche Angelegenheiten aus dem Bereich Einwohnermeldewesen, wie z. B. Ausweisdokumente, außer (Kinder)-Reisepässe, beantragen bzw. abholen. An- und Abmeldungen, Bestätigung von Führerscheinanträgen u. a., erledigen. Die nächsten Sprechstunden finden statt am: 08. September Oktober September November Oktober November 2009

3 Nr. 09/ Usedom-Süd Hauptsatzung des Amtes Usedom-Süd Aufgrund des 129 i. V. m. 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVOBl. M- V S. 410) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom nachfolgende Hauptsatzung des Amtes Usedom-Süd erlassen: 1 Name, Gebiet, Amtssitz und Dienstsiegel (1) Das Amt führt den Namen Usedom-Süd und besteht aus den Gemeinden Benz, Dargen, Garz, Kamminke, Korswandt, Koserow, Loddin, Mellenthin, Pudagla, Rankwitz, Stolpe auf Usedom, Ückeritz, Zempin, Zirchow und der Stadt Usedom. (2) Amtssitz ist die Stadt Usedom, Markt 7, Usedom. (3) Das Amt führt ein Dienstsiegel. (4) Das Dienstsiegel zeigt das Wappenbild des Landesteiles Vorpommern, einem aufgerichteten Greifen mit aufgeworfenem Schweif, mit der Umschrift AMT USEDOM-SÜD und LAND- KREIS OSTVORPOMMERN. 2 Amtsausschuss (1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach 132 Absatz 2 KV M-V. Die Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Amt vertreten. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung vertreten, soweit die Hauptsatzung der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinde dies vorsieht. In diesem Fall wählen die Gemeindevertretungen jeweils einen Stellvertreter als Vertretung bei Ausfall eines beliebigen Mitgliedes. (2) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nicht öffentlicher Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern. In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses nach Satz 2 bedarf: 1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen, 2. Grundstücksgeschäfte, 3. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner, 4. Vergabe von Aufträgen, 5. Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichts. Sofern im Einzelfall überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner nicht entgegenstehen, kann der Amtsausschuss beschließen, Angelegenheiten nach Satz 3 Nr. 1 bis 5 in öffentlicher Sitzung zu behandeln. 3 Ausschüsse (1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen des Amtsausschusses in Angelegenheiten aus den Bereichen Tourismus und Wirtschaft wird ein ständiger Tourismus- und Wirtschaftsausschuss gebildet. Der Tourismus- und Wirtschaftsausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern des Amtsausschusses zusammen. (2) Der Amtsausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse weitere zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden. In dem Beschluss zur Bildung des zeitweiligen Ausschusses ist die Zusammensetzung, das Aufgabengebiet und die Wirkungsdauer der Ausschüsse zu regeln. (3) Im Falle ihrer Verhinderung werden Ausschussmitglieder nicht vertreten. (4) Gemäß 136 Absatz 3 der KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist berechtigt, auch die Haushaltswirtschaft der amtsangehörigen Gemeinden zu prüfen. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern des Amtsausschusses. (5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. 4 Amtsvorsteher (1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher die Entscheidungen, die nicht nach 134 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. 22 Absatz 3 und 4 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss vorbehalten sind. (2) Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen bis zu einer Wertgrenze von: 1. Vertragsabschlüsse für einmalige Leistungen 5.000,00 je Ausgabenfall 2. Vertragsabschlüsse für wiederkehrende Leistungen 1.000,00 /Monat 3. überplanmäßige Ausgaben 5.000,00 je Ausgabenfall 4. außerplanmäßige Ausgaben 5.000,00 je Ausgabenfall 5. Kreditaufnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes ,00 (3) Verpflichtungserklärungen des Amtes bis zu einer Wertgrenze von ,00, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu monatlich 1.000,00, können vom Amtsvorsteher allein oder durch einen von ihm Beauftragten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei ,00. (4) Der Amtsausschuss ist über die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 fortlaufend zu unterrichten. 5 Rechte der Einwohner (1) Der Amtsvorsteher beruft bei Bedarf oder auf Beschluss des Amtsausschusses eine Versammlung der Einwohner des Amtes ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne amtsangehörige Gemeinden durchgeführt werden. In diesem Fall sind Zeit und Ort der Einwohnerversammlung mit dem Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinde abzustimmen. (2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten des Amtes und in Angelegenheiten, die dem Amt nach 127 Absatz 4 KV M-V übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden. (3) Einwohner, die das 14. Lebensjahr beendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung an den Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an den Amtsvorsteher Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. (4) Der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten. 6 Verwaltung Das Amt unterhält an seinem Amtssitz eine eigene Verwaltung. Darüber hinaus ist in der Gemeinde Ostseebad Koserow, Maria- Seidel-Straße 3, Ostseebad Koserow, ein Bürgeramt eingerichtet. Weiterhin können zur Erhöhung der Bürgernähe bzw. zur Erfüllung besonderer Aufgaben zeitweilig oder dauerhaft bis zu zwei Außenstellen eingerichtet werden.

4 Usedom-Süd 4 Nr. 09/ Gleichstellungsbeauftragte (1) Der Amtsausschuss bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht gebunden; sie unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht des Amtsvorstehers. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, ungeachtet des eigenen Geschlechts zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Amt Usedom-Süd beizutragen. Dazu hat der Amtsvorsteher ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Antrag das Wort zu erteilen. (4) Insofern der Gleichstellungsbeauftragte männlichen Geschlechts ist, gilt für die Absätze 1 bis 3 sowie für 6 Absatz 4 die männliche Form. 8 Entschädigungen (1) Der Amtsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 970,00 monatlich. (2) Den Stellvertretern des Amtsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Amtsvorstehers eine entsprechende Aufwandsentschädigung für die Dauer der Vertretung gewährt. (3) Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00. Die Ausschussvorsitzenden erhalten ein Sitzungsgeld von 60,00 für jede von ihnen geleitete Sitzung. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 70,00 monatlich. 9 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen des Amtes Usedom-Süd erfolgen durch Internet, zu erreichen über den Button Ortsrecht über die Homepages des Amtes Usedom-Süd unter: Unter der Anschrift Amt Usedom-Süd, Markt 7, Usedom kann sich jedermann Satzungen des Amtes kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen des Amtes liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten. (2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. (3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so werden diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 grundsätzlich in den Diensträumen des Amtes Usedom-Süd, Markt 7, Usedom, zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt (Ersatzbekanntmachung). Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) Einladungen zu den Sitzungen des Amtsausschusses und ihrer Ausschüsse sowie vereinfachte Bekanntmachungen sowie Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich: a) am Rathaus der Stadt Usedom, Markt 1, Usedom b) vor dem Bürgeramt, Maria-Seidel-Straße 3, Koserow. (6) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangsfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. 10 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom in der Fassung der 2. Änderung vom außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Usedom, den K.-H. Schröder Amtsvorsteher Hauptsatzung der Stadt Usedom Aufgrund des 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVOBl. M-V S. 410) wird nach Beschluss der Stadtvertretung Usedom vom nachfolgende Hauptsatzung der Stadt Usedom erlassen: 1 Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel (1) Die Stadt Usedom besteht aus den Ortsteilen Usedom, Gellenthin, Gneventhin, Kamin, Kölpin, Mönchow, Ostklüne, Westklüne, Paske, Voßberg, Welzin, Wilhelmsfelde, Wilhelmshof und Zecherin. Sie gehört dem Amt Usedom-Süd an. (2) Die Stadt Usedom führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel. (3) Das Wappen zeigt: In Silber ein rechtsgewendeter blauer Bügelhelm mit goldener Helmkrone und einem natürlichen Pfauenfederbusch; auf dem Schild ein gekrönter Bügelhelm mit blau-silbernen Decken und einem von zwei blau-silbernen Fähnchen eingeschlossenen Pfauenfederbusch. (4) Die Flagge der Stadt Usedom ist quer zur Längsachse des Flaggentuches von Blau, Weiß und Blau gestreift. Die blauen Streifen nehmen jeweils ein Fünftel, der weiße Streifen nimmt drei Fünftel der Länge des Flaggentuches ein. Auf der Mitte des weißen Streifens liegt das Stadtwappen, das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuches einnimmt. Die Länge der Flagge verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3. (5) Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen mit der Umschrift STADT USEDOM. (6) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

5 Nr. 09/ Usedom-Süd 2 Rechte der Einwohner (1) Der Bürgermeister kann aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner einberufen. Eine Einwohnerversammlung ist mindestens einmal je Legislaturperiode durchzuführen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden. (2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Stadtvertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden. (3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Stadtvertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. (4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Stadtangelegenheiten zu berichten. 3 Stadtvertretung (1) Die Stadtvertretersitzungen sind öffentlich. (2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen: 1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen 2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner 3. Grundstücksgeschäfte 4. Vergabe von Aufträgen. Die Stadtvertretung kann, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung behandeln. (3) Anfragen von Stadtvertretern sollen spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Stadtvertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. 4 Hauptausschuss (1) Die Stadt Usedom bildet einen Hauptausschuss. (2) Der Hauptausschuss nimmt gemäß 36 Abs. 2 S. 2 KV M-V die Aufgaben des Finanzausschusses wahr. (3) Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister vier Stadtvertreter an. (4) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. (5) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen innerhalb folgender Wertgrenzen: 1. Vertragsabschlüsse für einmalige Leistungen 5.000,00 bis ,00 2. Vertragsabschlüsse für 1.000,00 bis 2.500,00 wiederkehrende Leistungen pro Monat 3. überplanmäßige Ausgaben 5.000,00 bis ,00 je Ausgabenfall 4. außerplanmäßige Ausgaben 5.000,00 bis ,00 je Ausgabenfall 5. Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken 5.000,00 bis ,00 6. Kreditaufnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes ,00 bis ,00 7. Abschluss von städtebaulichen Verträgen bis ,00 (6) Die Stadtvertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 4 zu unterrichten. (7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich. 5 Ausschüsse (1) Die Stadtvertretung bildet neben dem Hauptausschuss weitere beratende Ausschüsse nach 36 KV M-V. (2) Die Ausschüsse setzen sich aus Stadtvertretern und sachkundigen Einwohnern zusammen. (3) Folgende Ausschüsse werden gemäß 36 KV M-V gebildet: Name Aufgabengebiet Bauausschuss Bau- und Bauplanungsangelegenheiten Zusammensetzung: 4 Stadtvertreter und 3 sachkundige Einwohner Sozialausschuss Sozialwesen, Seniorenbetreuung, Zusammensetzung: 3 Stadtvertreter und 2 sachkundige Einwohner Kultur-, Sport- und Angelegenheiten aus Kultur, Tourismusausschuss Zusammensetzung: Sport und Tourismus 4 Stadtvertreter und 3 sachkundige Einwohner. (4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. (5) Gemäß 36 Abs. 2 S. 5 KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Dieser setzt sich aus drei Stadtvertretern zusammen. Er tagt nicht öffentlich. 6 Bürgermeister (1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des 4 Absatz 4 dieser Hauptsatzung. Er entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach VOL bis zum Wert von 2.500,00 und nach VOB bis zum Wert von 5.000,00. (2) Verpflichtungserklärungen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 4.000,00 bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 1.000,00 pro Monat können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00. (3) Der Bürgermeister entscheidet über: 1. das Einvernehmen nach 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben, die für die planerischen Entscheidungen der Gemeinde ersichtlich von untergeordneter Bedeutung sind), 2. die Genehmigungen nach 173 Abs. 1 BauGB, 3. die Anordnung von Maßnahmen nach 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, 178 und 179 Abs. 1 BauGB. Er ist zuständig, wenn das Vorverkaufsrecht ( 24 ff. BauGB) aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgeübt werden kann. Zu den Entscheidungen nach Satz 1 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen. 7 Entschädigung (1) Die Mitglieder der Stadtvertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen - der Stadtvertretung - der Ausschüsse - der Fraktionen ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00. (2) Ausschussvorsitzende erhalten für die Sitzungsleitung ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00. (3) Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme aus Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00. (4) Fraktionsvorsitzende erhalten eine monatliche Entschädigung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit in Höhe von 20,00.

6 Usedom-Süd 6 Nr. 09/2009 (5) Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 12 beschränkt. (6) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 830,00 /Monat. (7) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandsentschädigung für die Dauer der Vertretung gewährt. 8 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen durch Internet, zu erreichen über den Link Ortsrecht über die Homepages des Amtes Usedom-Süd unter: Unter der Anschrift Amt Usedom-Süd, Markt 7, Usedom kann sich jedermann Satzungen der Stadt Usedom kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Stadt Usedom liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten. (2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. (3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 in den Diensträumen des Amtes Usedom-Süd, Markt 7, Usedom, zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachungen). Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) Einladungen zu den Sitzungen der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse, vereinfachte Bekanntmachungen sowie Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafefn. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich in: Usedom Markt 1 Gellenthin Dorfstraße 21 Karnin Dorfstraße 2 a Welzin Dorfstraße Bushaltestelle Zecherin Dorfstraße Ortsteilvertretungen Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet. 10 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom in der Fassung der 3. Änderung vom außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Stadt Usedom, den J. Storrer Bürgermeister Hauptsatzung der Gemeinde Benz Aufgrund des 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBI. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVOBI. M-V S. 410) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Benz vom nachfolgende Hauptsatzung der Gemeinde Benz erlassen: 1 Name, Wappen, Dienstsiegel (1) Die Gemeinde Benz besteht aus den Ortsteilen Balm, Benz, Labömitz, Neppermin, Reetzow und Stoben. Sie gehört dem Amt Usedom-Süd an. (2) Die Gemeinde Benz führt ein Wappen und ein Dienstsiegel. (3) Das Wappen zeigt: Halbgeteilt und gespalten; vorn oben in Silber ein schräglinker schwarzer Eichenzweig mit drei grünen Blättern und zwei goldenen Eicheln; vorn unten in Blau zwei silberne Fische übereinander, der obere nach links schwimmend; hinten in Rot eine goldene Getreideähre. (4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift GEMEINDE BENZ und LANDKREIS OSTVORPOM- MERN. (5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. 2 Rechte der Einwohner (1) Der Bürgermeister kann aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner einberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden. (2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden. (3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde im öffentlichen Teil der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. (4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten. 3 Gemeindevertretung (1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich. (2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen: 1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen 2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner 3. Grundstücksgeschäfte 4. Vergabe von Aufträgen. Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 bis 4 in öffentlicher Sitzung behandeln. (3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens drei Arbeitstage vor der Gemeindevertretungssitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

7 Nr. 09/ Usedom-Süd 4 Hauptausschuss (1) Ein Hauptausschuss wird gebildet, welcher die Aufgaben des Finanzausschusses gemäß 36 Absatz 2 Satz 2 KV M-V wahrnimmt. Ihm gehören neben dem Bürgermeister drei Gemeindevertreter an. (2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach 22 Absatz 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. (3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen innerhalb folgender Wertgrenzen: 1. Vertragsabschlüsse für einmalige Leistungen 2. Vertragsabschlüsse für wiederkehrende Leistungen 3. überplanmäßige Ausgabe 4. außerplanmäßige Ausgaben 5. Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken 1.000,00 bis 5.000,00 je Ausgabenfall 100,00 bis 500,00 pro Monat 500,00 bis 2.000,00 je Ausgabenfall 500,00 bis 2.000,00 je Ausgabenfall 5.000,00 bis Haushaltsplanes ,00 bis ,00 7. Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährleistungsverträgen, den Bestellungen von sonstigen Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleichgestellter Rechtsgeschäfte 5.000,00 bis ,00. (4) Der Hauptausschuss entscheidet über die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes der Gemeinde ( 24 ff. BauGB). Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden könnte, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung. (5) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Absatzes 3 zu unterrichten. (6) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich. 5 Ausschüsse (1) Die Gemeindevertretung bildet neben dem Hauptausschuss weitere beratende Ausschüsse gemäß 36 KV M-V. (2) Folgende Ausschüsse werden gemäß 36 KV M-V gebildet: Ausschuss: Bau- und Wirtschaftsausschuss: Zusammensetzung: Sozialausschuss: Zusammensetzung: Aufgabengebiet: Bau- und Bauplanungsangelegenheiten Angelegenheiten aus Wirtschaft und Tourismus 3 Gemeindevertreter und 2 sachkundige Einwohner Sozialwesen, Jugend- und Seniorenbetreuung Kulturangelegenheiten 3 Gemeindevertreter und 2 sachkundige Einwohner. (3) Neben den ständigen Ausschüssen kann die Gemeindevertretung gemäß 36 KV M-V zur Vorbereitung bestimmter Sachaufgaben oder Entscheidungen zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse und die Zeitdauer ihres Wirkens sind mit dem Beschluss zur Bildung zu regeln. Zeitweiligen Ausschüssen können neben einer Mehrzahl an Gemeindevertretern auch sachkundige Einwohner angehören. (4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. (5) Die Prüfung der Jahresrechnung der Gemeinde Benz wird dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Usedom-Süd übertragen. 6 Bürgermeister (1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des 4 Absatz 3 dieser Hauptsatzung. Er entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach der VOL bis zum Wert von 1.000,00 und nach der VOB bis zum Wert von 5.000,00. (2) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 1.500,00 bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 500,00 pro Monat können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000,00. (3) Der Bürgermeister entscheidet über 1. das Einvernehmen nach 22 Abs. 4 und 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion), 2. das Einvernehmen nach 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben, die für die planerischen Entscheidungen der Gemeinde ersichtlich von untergeordneter Bedeutung sind), 3. die Genehmigungen nach 173 Abs. 1 BauGB, 4. die Anordnung von Maßnahmen nach 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, 178 und 179 Abs. 1 BauGB. (4) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 zu unterrichten. 7 Entschädigung (1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und die sachkundigen Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen - der Gemeindevertretung - der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00. (2) Ausschussvorsitzende erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 für jede von ihnen geleitete Sitzung. (3) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 590,00. (4) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandentschädigung für die Dauer der Vertretung gewährt. 8 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Benz erfolgen durch Internet, zu erreichen über den Link Ortsrecht über die Homepages des Amtes Usedom-Süd unter: Unter der Anschrift Amt Usedom-Süd, Markt 7, Usedom kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten. (2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

8 Usedom-Süd 8 Nr. 09/2009 (3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 in den Diensträumen des Amtes Usedom-Süd, Markt 7, Usedom, zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, vereinfachte Bekanntmachungen sowie Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich in: a) Benz, Fritz-Behn-Straße/Einmündung Kirchstraße b) Reetzow, am Dorfteich/Trafostation c) Labömitz, Benzer Straße an der Bushaltestelle d) Stoben, Dorfstraße am Dorfanger e) Neppermin, Lyonel-Feininger-Straße 10 (Einmündung Schulstraße) f) Balm, Am Balmer See 4. (6) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangsfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. 9 Ortsteilvertretungen Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet. 10 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom in der Fassung der 3. Änderung vom außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Benz, den K.-H. Schröder Bürgermeister Hauptsatzung der Gemeinde Dargen Aufgrund des 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBI. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVOBI. M-V S. 410) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Dargen vom nachfolgende Hauptsatzung der Gemeinde Dargen erlassen: 1 Name/Dienstsiegel (1) Die Gemeinde Dargen besteht aus den Ortsteilen Bossin, Dargen, Görke, Kachlin, Katschow, Neverow und Prätenow. Sie gehört dem Amt Usedom-Süd an. (2) Die Gemeinde Dargen führt ein Dienstsiegel. (3) Das Dienstsiegel zeigt das Wappenbild des Landesteiles Vorpommern, einem aufgerichteten Greifen mit aufgeworfenem Schweif, mit der Umschrift GEMEINDE DARGEN und LANDKREIS OSTVORPOMMERN. 2 Rechte der Einwohner (1) Der Bürgermeister kann aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden. (2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden. (3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgenmeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. (4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten. 3 Gemeindevertretung (1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich. (2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen: 1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen 2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner 3. Grundstücksgeschäfte 4. Vergabe von Aufträgen 5. Bauanträge. Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1-5 in öffentlicher Sitzung behandeln. (3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. 4 Ausschüsse Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet. Folgender beratender Ausschuss wird gemäß 36 KV M-V gebildet: Name Finanzausschuss Aufgabengebiet Finanz- und Haushaltswesen Steuern, Gebühren, Beiträge und Sonstige Abgaben (3) Der Ausschuss der Gemeindevertretung setzt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus fünf Gemeindevertretern zusammen. (4) Neben dem Finanzausschuss kann die Gemeindevertretung gemäß 36 KV M-V zur Vorbereitung bestimmter Sachaufgaben oder Entscheidungen zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse und die Zeitdauer ihres Wirkens sind mit dem Beschluss zur Bildung zu regeln. Zeitweiligen Ausschüssen können neben einer Mehrzahl an Gemeindevertretern auch sachkundige Einwohner angehören. (5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

9 Nr. 09/ Usedom-Süd 5 Bürgermeister (1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen bis zu folgenden Wertgrenzen: 1 Vertragsabschlüsse für einmalige Leistungen 2.500,00 2. Vertragsabschlüsse für wiederkehrende Leistungen 2.500,00 /Monat 3. überplanmäßige Ausgaben 2.500,00 je Ausgabenfall 4. außerplanmäßige Ausgaben 2.500,00 je Ausgabenfall 5. Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken 5.000,00 6. Kreditaufnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes ,00 (2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 zu unterrichten. (3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 750,00 bzw. von 250,00 bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei (4) Der Bürgermeister entscheidet über: 1. das Einvernehmen nach 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben, die für die planerischen Entscheidungen der Gemeinde ersichtlich von untergeordneter Bedeutung sind), 2. die Genehmigungen nach 173 Abs. 1 BauGB, 3. die Anordnung von Maßnahmen nach 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, 178 und 179 Abs. 1 BauGB. Er ist zuständig, wenn das Vorverkaufsrecht ( 24 ff. BauGB) auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgeübt werden kann. Zu den Entscheidungen nach Satz 1 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Finanzausschusses einholen. 6 Entschädigungen (1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und die sachkundigen Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen - der Gemeindevertretung - der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00. (2) Ausschussvorsitzende erhalten für die Sitzungsleitung ein Sitzungsgeld in Höhe von 50,00. (3) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 450,00 /Monat. (4) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandentschädigung für die Dauer der Vertretung gewährt. 7 Öffentliche Bekanntmachungen (1) öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Dargen erfolgen durch internet, zu erreichen über den Link Ortsrecht über die Homepages des Amtes Usedom-Süd unter: Unter der Anschrift Amt Usedom-Süd, Markt 7, Usedom kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten. (2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. (3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 in den Diensträumen des Amtes Usedom-Süd, Markt 7, Usedom, zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, vereinfachte Bekanntmachungen sowie Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich in: a) Bossin, Haffbergstraße 4 b) Dargen, Haffstraße 7 c) Görke, Chausseestraße 8 d) Görke, Wiesenstraße 12 e) Kachlin, Am Dorfteich f) Katschow, Bushaltestelle g) Neverow, Garzer Straße 5 h) Prätenow, Wiesenstraße 4 i) Prätenow, Stolper Straße 1. (6) Ist die Öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangsfrist beträgt 14 Tage. In.diesen Fällen ist die Bekanntmachung In der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. 8 Ortsteilvertretungen Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet. 9 In-Kraft-Treten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom in der Fassung der 1. Änderung vom außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Dargen, den B. Finn Bürgermeisterin Hauptsatzung der Gemeinde Garz Aufgrund des 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVOBl. M-V S. 410) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Garz vom nachfolgende Hauptsatzung der Gemeinde Garz erlassen:

10 Usedom-Süd 10 Nr. 09/ Name/Wappen/Dienstsiegel (1) Die Gemeinde Garz gehört dem Amt Usedom-Süd an. Sie führt ein Wappen und ein Dienstsiegel. (2) Das Wappen zeigt In Blau auf einem goldenen Dreiberg, darin ein hersehendes, silbern gekröntes und schwarz behaartes Brustbild einer Frau, eine silberne Burg mit drei Türmen, gezinnter Mauer, betagleuchteten Fenstern und offenem Tor auf einem Wall, überhöht von einem liegenden goldenen Bischofsstab. (3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift GEMEINDE GARZ und LANDKREIS OSTVORPOM- MERN. (4) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. 2 Rechte der Einwohner (1) Der Bürgermeister kann aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen. (2) Anregungen- und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden. (3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde zu Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. (4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im Öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten. 3 Gemeindevertretung (1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich. (2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen: 1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen 2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner 3. Grundstücksgeschäfte 4. Vergabe von Aufträgen. Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung behandeln. (3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. 4 Ausschüsse (1) Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet. (2) Folgender beratender Ausschuss wird gemäß 36 KV M-V gebildet: Name Finanzausschuss Aufgabengebiet Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben Beratung bei Angelegenheiten zu 5 Absatz 4 (3) Der Ausschuss der Gemeindevertretung setzt sich, soweit nicht anderes bestimmt ist, aus fünf Gemeindevertretern zusammen. (4) Neben dem Finanzausschuss kann die Gemeindevertretung gemäß 36 KV M-V zur Vorbereitung bestimmter Sachaufgaben oder Entscheidungen zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse und die Zeitdauer ihres Wirkens sind mit dem Beschluss zur Bildung zu regeln. Zeitweiligen Ausschüssen können neben einer Mehrzahl an Gemeindevertretern auch sachkundige Einwohner angehören. (5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. 5 Bürgermeister (1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen bis zu folgenden Wertgrenzen: 1. Vertragsabschlüsse für einmalige Leistungen Vertragsabschlüsse für wiederkehrende Leistungen /Monat 3. überplanmäßige Ausgaben je Ausgabenfall 4. außerplanmäßige Ausgaben je Ausgabenfall 5. Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken Kreditaufnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes (2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 zu unterrichten. (3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 750,00 bzw. von 250,00 bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei (4) Der Bürgermeister entscheidet über das Einvernehmen nach 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben, die für die planerischen Entscheidungen der Gemeinde ersichtlich von untergeordneter Bedeutung sind). Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht ( 24 ff. BauGB) aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgeübt werden kann. Zu den Entscheidungen nach Satz 1 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Finanzausschusses einholen. 6 Entschädigungen (1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und die sachkundigen Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen - der Gemeindevertretung - der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00. (2) Der Ausschussvorsitzende erhält für die Sitzungsleitung ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00. (3) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,00 /Monat. (4) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandentschädigung für die Dauer der Vertretung gewährt. 7 öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Garz erfolgen durch Internet, zu erreichen über den Link Ortsrecht über die Homepages des Amtes Usedom-Süd unter

11 Nr. 09/ Usedom-Süd Unter der Anschrift Amt Usedom-Süd, Markt 7, Usedom kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten. (2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. (3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 in den Diensträumen des Amtes Usedom-Süd, Markt 7, Usedom, zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, vereinfachte Bekanntmachungen sowie Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich in: a) Karl-Marx-Straße 11 b) Ernst-Thälmann-Straße 6 c) Kreuzung Friedenstraße/Lindenstraße. (6) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangsfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. 8 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom in der Fassung der 1. Änderung vom außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Garz, den K.-H. Schiefelbein Bürgermeister Hauptsatzung der Gemeinde Seebad Loddin Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVOBl. M-V S. 410) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Seebad Loddin vom nachfolgende Hauptsatzung erlassen: 1 Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel (1) Die Gemeinde Seebad Loddin besteht aus den Ortsteilen Kölpinsee, Loddin und Stubbenfelde. Sie gehört dem Amt Usedom-Süd an. (2) Die Gemeinde Seebad Loddin führt ein Wappen und ein Dienstsiegel. (3) Das Wappen der Gemeinde Seebad Loddin hat folgende Blasonierung: In Blau ein goldener Baumstumpf, darüber zwei schräg gekreuzte goldene Ähren zwischen zwei aufrechten, einander zugewandten silbernen Hechten. (4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift: GEMEINDE SEEBAD LODDIN und LANDKREIS OSTVORPOMMERN. (5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. 2 Rechte der Einwohner (1) Der Bürgermeister kann aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen. (2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden. (3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. (4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten. 3 Gemeindevertretung (1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich. (2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen: 1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen 2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner 3. Grundstücksgeschäfte 4. Vergabe von Aufträgen 5. Bauanträge. Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1-5 in öffentlicher Sitzung behandeln. (3) Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. 4 Ausschüsse (1) Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet. (2) Folgende Ausschüsse werden gebildet: Name Aufgabengebiet Bauausschuss Bau- und Bauplanungsangelegenheiten Ausschuss für Sozialwesen, Kultur und Sport Betreuung der Senioren, Schul- und Kultureinrichtungen, Kulturförderung und Sportentwicklung,

12 Usedom-Süd 12 Nr. 09/2009 Betriebs- und Finanzausschuss Jugendförderung, Kindertagesstätten, Sozialwesen Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge, Abgaben, Tourismus, Fremdenverkehr, Aufgaben gemäß Satzung des Eigenbetriebes Kurverwaltung Die Ausschüsse setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus max. sechs Gemeindevertretern und max. fünf sachkundigen Einwohnern zusammen. (3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich, soweit nicht 3 Abs. 2 der Hauptsatzung gilt. 5 Bürgermeister/Stellvertreter (1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen bis zu folgenden Wertgrenzen: 1. Vertragsabschlüsse für einmalige Leistungen Vertragsabschlüsse für wiederkehrende Leistungen /Monat 3. überplanmäßige Ausgaben außerplanmäßige Ausgaben je Ausgabenfall 5. Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken Hingaben von Darlehen, die innerhalb eines laufenden Haushaltsjahres zurückgezahlt werden Kreditaufnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes (2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten. (3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 750,00 bzw. von 250,00 bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00. (4) Der Bürgermeister entscheidet in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Bauausschusses über das Einvernehmen nach 36 Abs. 1 BauGB. 6 Entschädigungen (1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und die sachkundigen Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen - der Gemeindevertretung - der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00. (2) Ausschussvorsitzende erhalten für die Sitzungsleitung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00. (3) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 750,00. (4) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandsentschädigung für die Dauer der Vertretung gewährt. 7 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Seebad Loddin erfolgen durch Internet, zu erreichen über den Link Ortsrecht über die Homepages des Amtes Usedom-Süd unter: Unter der Anschrift Amt Usedom-Süd, Markt 7, Usedom kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten. (2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. (3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt 1 Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung in den Diensträumen des Amtes Usedom-Süd, Markt 7, Usedom; Maria-Seidel-Straße 3, Koserow, zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sowie vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich in: a) Kölpinsee, Strandstr. 23 (Haus des Gastes) b) Loddin, Am Achterwasser 4 (gegenüber Ferienwohnanlage Aquarius) c) Stubbenfelde, Hauptstr. 7 (Bushaltestelle) d) Stubbenfelde, Am Teufelsberg 8. (6) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangsfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. 8 Ortsteilvertretungen Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet. 9 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom in der Fassung der 5. Änderung vom außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Loddin, den L. Bremer Bürgermeisterin Hauptsatzung der Gemeinde Mellenthin Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBI. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVOBl. M-V S. 410) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Mellenthin vom nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

13 Nr. 09/ Usedom-Süd 1 Name/Wappen/Dienstsiegel (1) Die Gemeinde Mellenthin besteht aus den Ortsteilen Mellenthin, Morgenitz und Dewichow. Sie gehört dem Amt Usedom-Süd an. (2) Die Gemeinde Mellenthin führt ein Wappen und ein Dienstsiegel. (3) Das Wappen zeigt: In Silber über blauem, von einem silbernen Wellenbalken abgeteilten Schildfuß eine rote Burg mit drei eckigen Türmen mit Spitzdächern, acht betagleuchteten Fenstern und einem offenen Rundbogentor; über den Seitentürmen zwei schräglinks und schrägrechts schwebende grüne Eichenreise, bestehend aus einem Blatt und einer Eichel. (4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift GEMEINDE MELLENTHIN und LANDKREIS OSTVOR- POMMERN. (5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. 2 Rechte der Einwohner (1) Der Bürgermeister kann aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner einberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden. (2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden. (3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. (4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten. 3 Gemeindevertretung (1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich. (2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen: 1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen 2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner 3. Grundstücksgeschäfte 4. Vergabe von Aufträgen. Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung behandeln. (3) Anfragen von Gemeindevertretem sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretungssitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. 4 Hauptausschuss (1) Ein Hauptausschuss wird gebildet, welcher die Aufgaben des Finanzausschusses gemäß 36 Absatz 2 Satz 2 KV M-V wahrnimmt. Ihm gehören neben dem Bürgermeister weitere drei Gemeindevertreter an. (2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. (3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen innerhalb folgender Wertgrenzen: 1. Vertragsabschlüsse für einmalige Leistungen1.000,00 bis 5.000,00 je Ausgabenfall 2. Vertragsabschlüsse für wiederkehrende Leistungen100,00 bis 500,00 pro Monat 3. überplanmäßige Ausgaben500,00 bis 2.000,00 je Ausgabenfall 4. außerplanmäßige Ausgaben500,00 bis 2.000,00 je Ausgabenfall (4) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 3 zu unterrichten. (5) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich. 5 Ausschüsse (1) Neben dem Hauptausschuss kann die Gemeindevertretung gemäß 36 KV M-V zur Vorbereitung bestimmter Sachaufgaben oder Entscheidungen zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse und die Zeitdauer ihres Wirkens sind mit dem Beschluss zur Bildung zu regeln. Zeitweiligen Ausschüssen können neben einer Mehrzahl an Gemeindevertretern auch sachkundige Einwohner angehören. (2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. 6 Bürgermeister (1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des 4 Absatz 3 dieser Hauptsatzung. Er entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach der VOL bis zum Wert von 1.000,00 und nach der VOB bis zum Wert von 3.000,00. (2) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 1.500,00 bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 500,00 pro Monat können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000,00. (3) Der Bürgermeister entscheidet über: 1. das Einvernehmen nach 22 Abs. 4 und 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion), 2. das Einvernehmen nach 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben, die für die planerischen Entscheidungen der Gemeinde ersichtlich von untergeordneter Bedeutung sind), 3. die Genehmigungen nach 173 Abs. 1 BauGB, 4. die Anordnung von Maßnahmen nach 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, 178 und 179 Abs. 1 BauGB. Er ist zuständig, wenn das Vorverkaufsrecht ( 24 ff. BauGB) auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgeübt werden kann. Zu den Entscheidungen nach Satz 1 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Hauptausschusses einholen. (4) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 zu unterrichten. 7 Entschädigung (1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und die sachkundigen Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen - der Gemeindevertretung - der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00. (2) Ausschussvorsitzende erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 für jede von ihnen geleitete Sitzung. (3) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung In Höhe von 400,00.

14 Usedom-Süd 14 Nr. 09/2009 (4) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandsentschädigung für die Dauer der Vertretung gewährt. 8 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Mellenthin erfolgen durch Internet, zu erreichen über den Link Ortsrecht über die Homepages des Amtes Usedom-Süd unter: Unter der Anschrift Amt Usedom-Süd, Markt 7, Usedom kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten. (2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung In der Form nach Absatz 1 Im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird In der Bekanntmachung vermerkt. (3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 in den Diensträumen des Amtes Usedom-Süd, Markt 7, Usedom, zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, vereinfachte Bekanntmachungen sowie Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich in: a) Mellenthin: neben dem Gemeindebüro b) Morgenitz: am Gemeindebüro c) Dewichow: Dorfplatz (Bushaltestelle). (6) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung In der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangsfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen Ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. 9 Ortsteilvertretungen Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet. 10 In-Kraft-Treten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom in der Fassung der 1. Änderung vom außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt Mellenthin, den M. Pinter Bürgermeister Hauptsatzung der Gemeinde Pudagla Aufgrund des 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBI. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVOBl. M-V S. 410) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Pudagla vom nachfolgende Hauptsatzung der Gemeinde Pudagla erlassen: 1 Name/Wappen/Dienstsiegel (1) Die Gemeinde Pudagla gehört dem Amt Usedom-Süd an. Sie führt ein Wappen und ein Dienstsiegel. (2) Das Wappen zeigt: In Silber geteilt; oben ein grüner Berg, auf dem rechts ein grüner Laubbaum und links ein grüner Nadelbaum steht; unten eine rote Klostermauer mit offener schwarzer Pforte, darin drei natürliche goldene Rosen pfahlweise. (3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift GEMEINDE PUDAGLA und LANDKREIS OSTVORPOM- MERN. (4) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. 2 Rechte der Einwohner (1) Der Bürgermeister kann aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen. (2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden. (3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. (4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten. 3 Gemeindevertretung (1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich. (2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen: 1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen 2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner 3. Grundstücksgeschäfte 4. Vergabe von Aufträgen. Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung behandeln. (3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. 4 Hauptausschuss (1) Ein Hauptausschuss wird gebildet, welcher die Aufgaben des Finanzausschusses gemäß 36 Absatz 2 Satz 2 KV M-V wahrnimmt. Ihm gehören neben dem Bürgermeister zwei Gemeindevertreter an.

15 Nr. 09/ Usedom-Süd (2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach 22 Absatz 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. (3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen innerhalb folgender Wertgrenzen: 1. Vertragsabschlüsse für einmalige Leistungen2.000,00 bis Vertragsabschlüsse für wiederkehrende Leistungen200,00 bis 500,00 pro Monat 3. überplanmäßige Ausgaben2.000,00 bis 5.000,00 je Ausgabenfall 4. außerplanmäßige Ausgaben2.000,00 bis je Ausgabenfall (4) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Absatzes 3 zu unterrichten. (5) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich. 5 Ausschüsse (1) Die Gemeinde Pudagla bildet gemäß 36 Abs. 2 KV M-V einen Rechnungsprüfungsausschuss. Dieser setzt sich aus drei Gemeindevertretern zusammen. (2) Neben dem Rechnungsprüfungsausschuss kann die Gemeindevertretung gemäß 36 KV M-V zur Vorbereitung bestimmter Sachaufgaben oder Entscheidungen zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse und die Zeitdauer ihres Wirkens sind mit dem Beschluss zur Bildung zu regeln. Zeitweiligen Ausschüssen können neben einer Mehrzahl an Gemeindevertretern auch sachkundige Einwohner angehören. (3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. 6 Bürgermeister (1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des 4 Absatz 3 dieser Hauptsatzung. Er entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach der VOL bis zum Wert von 1.000,00 und nach der VOB bis zum Wert von (2) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 1.500,00 bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von pro Monat können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000,00. (3) Der Bürgermeister entscheidet über das Einvernehmen nach 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben, die für die planerischen Entscheidungen der Gemeinde ersichtlich von untergeordneter Bedeutung sind). Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht ( 24 ff. BauGB) aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgeübt werden kann. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung. (4) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatz 1 zu unterrichten. 7 Entschädigungen (1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und die sachkundigen Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen - der Gemeindevertretung - der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00. (2) Ausschussvorsitzende erhalten für die Sitzungsleitung ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00. (3) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung In Höhe von 400,00 /Monat. (4) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandsentschädigung für die Dauer der Vertretung gewährt. 8 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Pudagla erfolgen durch Internet, zu erreichen über den Link Ortsrecht über die Homepages des Amtes Usedom-Süd unter: Unter der Anschrift Amt Usedom-Süd, Markt 7, Usedom kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten. (2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Abtauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. (3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 in den Diensträumen des Amtes Usedom-Süd, Markt 7, Usedom, zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, vereinfachte Bekanntmachungen sowie Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel. Die Bekanntmachungstafel befindet sich vor dem Schloss Pudagla am Eingang zum Gemeindebüro. (6) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an der Bekanntmachungstafel zu veröffentlichen. Die Aushangsfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. 9 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom in der Fassung der 1. Änderung vom außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Pudagla, den F. Fischer Bürgermeister

16 Usedom-Süd 16 Nr. 09/2009 Hauptsatzung der Gemeinde Rankwitz Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBI. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVOBl. M-V S. 410) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Rankwitz vom nachfolgende Hauptsatzung erlassen: 1 Name/Wappen/Dienstsiegel (1) Die Gemeinde Rankwitz besteht aus den Ortsteilen Grüssow, Krienke, Liepe, Quilitz, Rankwitz, Reestow, Suckow und Warthe. Sie gehört dem Amt Usedom-Süd an. (2) Sie führt ein Wappen und ein Dienstsiegel. (3) Das Wappen ist durch Schildhaupt und erniedrigte Spitze dreigeteilt. Es zeigt oben in Blau einen silbernen Fisch, in der Mitte in Silber einen braunen Karrenpflug, in der grünen Spitze ein aufrecht stehendes silbernes Lindenblatt. (4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mil der Umschrift GEMEINDE RANKWITZ und LANDKREIS OSTVORPOM- MERN. (5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. 2 Rechte der Einwohner (1) Der Bürgermeister kann aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden. (2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden. (3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in zwei Fragestunden vor Beginn des öffentlichen Teils und am Ende des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunden I und II ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. (4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten. 3 Gemeindevertretung (1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich. (2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. (3) Dies kann besonders bei Personalangelegenheiten, Steuer- und Abgabenangelegenheiten einzelner Bürger und der Vergabe von Aufträgen der Fall sein. Grundstücks- und Bauangelegenheiten werden, wenn irgend möglich, öffentlich behandelt. (4) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt die Gemeindevertretung. 4 Hauptausschuss (1) Ein Hauptausschuss wird gebildet, welcher die Aufgaben des Finanzausschusses gemäß 36 Absatz 2 Satz 2 KV M-V wahrnimmt. Ihm gehören neben dem Bürgermeister zwei Gemeindevertreter an. (2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach 22 Absatz 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. (3) Der Hauptausschuss ist für die Personal- und Organisationsfragen der Gemeinde verantwortlich. (4) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen innerhalb folgender Wertgrenzen: 1. Vertragsabschlüsse für einmalige Leistungen 2.500,00 bis 5.000,00 je Ausgabenfall 2. Vertragsabschlüsse für wiederkehrende Leistungen 1.000,00 bis 2.500,00 pro Monat 3. überplanmäßige Ausgaben 2.500,00 bis 5.000,00 je Ausgabenfall 4. außerplanmäßige Ausgaben 2.500,00 bis 5.000,00 je Ausgabenfall 5. Veräußerungen oder einmalige Belastungen von Grundstücken 5.000,00 6. Kreditaufnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes ,00. (5) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Absatzes 3 zu unterrichten. (6) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich. 5 Ausschüsse (1) Die Gemeindevertretung bildet neben dem Hauptausschuss weitere beratende Ausschüsse. (2) Folgende Ausschüsse werden gemäß 36 KV M-V gebildet: Name Aufgabengebiet Ausschuss für Angelegenheiten der Gemeindeentwicklung Gemeindeentwicklung, Wirtschaftsförderung, Tourismus, Infrastrukturmaßnahmen, Zusammensetzung: Flurneuordnung, Denkmalpflege 3 Gemeindevertreter und 1 sachkundiger Einwohner Bauausschuss Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreter und 1 sachkundiger Einwohner Sozialausschuss Zusammensetzung: 2 Gemeindevertreter und 1 sachkundiger Einwohner Rechnungsprüfungsausschuss Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreter. Bau- und Bauplanungsangelegenheiten Sozial- und Gesundheitswesen, Jugend- und Seniorenangelegenheiten Prüfung der Jahresrechnung, Vorbereitung der Entlastung (3) Die Sitzungen des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und des Sozialausschusses sind öffentlich. Die Sitzungen des Bauausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 6 Bürgermeister (1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des 4 Abs. 4: Er entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach der VOL bis zum Wert von 500,00 und nach der VOB bis zum Wert von 2.500,00.

17 Nr. 09/ Usedom-Süd (2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 zu unterrichten. (3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 750,00 bzw. von 250,00 bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00. (4) Der Bürgermeister entscheidet über das Einvernehmen nach 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben, die für die planerischen Entscheidungen der Gemeinde ersichtlich von untergeordneter Bedeutung sind). Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht ( 24 ff. BauGB) aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgeübt werden kann. Zu den Entscheidungen nach Satz 1 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen. 7 Entschädigungen (1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und die sachkundigen Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen - der Gemeindevertretung - der Ausschüsse - der Fraktionen ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00. (2) Ausschussvorsitzende erhalten für die Sitzungsleitung ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00. (3) Fraktionsvorsitzende erhalten eine monatliche Entschädigung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit in Höhe von 20,00. (4) Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 12 beschränkt. (5) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 450,00 /Monat. (6) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandsentschädigung für die Dauer der Vertretung gewährt. 8 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Rankwitz erfolgen durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Usedom-Süd. Das Bekanntmachungsblatt trägt den Namen Usedomer Amtsblatt. Das Mitteilungsblatt erscheint monatlich und wird kostenlos an die Haushalte verteilt. Darüber hinaus kann es einzeln oder im Abonnement über die Amtsverwaltung des Amtes Usedom-Süd, Markt 7, Usedom, bezogen werden. (2) Die Bekanntmachungen und Verkündung sind mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt. (3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile, einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 in den Diensträumen des Amtes Usedom-Süd, Markt 7, Usedom, zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, vereinfachte Bekanntmachungen sowie Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich in: a) Rankwitz, Dorfstraße 11 b) Rankwitz, Zur Eiche 1 c) Rankwitz, Ausbau Nr. 5 d) Grüssow, Dorfstraße 10 e) Krienke, Dorfstraße 5 f) Liepe, Hauptstraße 7 g) Quilitz, Dorfstraße 20 (Siedlungsgemeinschaft) h) Reestow, Dorfstraße 14 i) Suckow, Dorfstraße 5 j) Warthe, Dorfplatz 3 k) Warthe, Ausbau. 9 Ortsteilvertretungen Er werden keine Ortsteilvertretungen gebildet. 10 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom in der Fassung der 3. Änderung vom außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Rankwitz, den Hauptsatzung der Gemeinde Seebad Ückeritz Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBI. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVOBl. M-V S. 410) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Seebad Ükkeritz vom nachfolgende Hauptsatzung erlassen: 1 Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel (1) Die Gemeinde Seebad Ückeritz führt ein Wappen und ein Dienstsiegel. (2) Das Wappen der Gemeinde Seebad Ückeritz hat folgenden Blasonierung: Durch einen silbernen Wellenbalken geteilt von Blau und Grün; oben auf dem Wellenbalken ein einmastiges Segelboot, der Mast und die vollen Segel silbern, der Rumpf, die Aufbauten und das Ruder golden; unten eine nach links stehende, widersehende goldene Ricke, die ein nach rechts stehendes goldenes Kitz säugt. (3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: GEMEINDE SEEBAD ÜCKERITZ und LANDKREIS OSTVORPOMMERN. (4) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. 2 Rechte der Einwohner (1) Der Bürgermeister beruft mindestens 1 x jährlich eine Versammlung der Einwohner ein. (2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

18 Usedom-Süd 18 Nr. 09/2009 (3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. (4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten. 3 Gemeindevertretung (1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich. (2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen: 1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen 2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner 3. Grundstücksgeschäfte 4. Vergabe von Aufträgen. Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung behandeln. (3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. 4 Ausschüsse (1) Ein Hauptausschuss wird gebildet, welcher die Aufgaben des Finanzausschusses gemäß 36 Satz 2 KV M-V wahrnimmt. Ihm gehören neben dem Bürgermeister weitere 5 Gemeindevertreter an. Zum Aufgabengebiet des Hauptausschusses gehören: 1. Personal- und Organisationsfragen 2. Finanz- und Haushaltswesen 3. Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben. Der Hauptausschuss erhält die Befugnis durch die Gemeindevertretung, das gemeindliche Einvernehmen nach 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu erteilen und zur Durchführung der interkommunalen Abstimmung nach 2 Abs. 2 BauGB. Die Gemeindevertretung ist zeitnah über die Entscheidungen zu informieren. Die Entscheidungen dürfen sich nur auf unbedeutende Vorhaben und Pläne beziehen, da ansonsten gegen die originäre Kompetenz der Planungshoheit der Gemeindevertretung gemäß 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung M-V verstoßen wird. (2) Folgende weitere Ausschüsse werden gemäß 36 KV M-V gebildet: Name Aufgabengebiet Ausschuss für Flächennutzungsplanung, Gemeindeentwicklung, Bauleitplanung, Bau, Wirtschaftsförderung, Verkehr und Hoch-, Tief- und Umweltschutz Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen, Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege Ausschuss für Betreuung der Senioren, Schul- Sozialwesen, und Kultureinrichtungen Schule, Jugend, Kulturförderung und Kultur und Sport Sportentwicklung Jugendförderung, Kindertagesstätten Sozialwesen, Fremdenverkehr Werkausschuss Tourismus, Fremdenverkehr. Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umweltschutz setzt sich aus 5 Gemeindevertretem und 4 sachkundigen Einwohnern zusammen. Gleiches gilt für den Werkausschuss. Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt sich aus 3 Gemeindevertretern und 2 sachkundigen Einwohnern zusammen. Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich, die der weiteren Ausschüsse sind öffentlich, 3 Abs. 2 gilt entsprechend. 5 Bürgermeister/Stellvertreter (1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen: 1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 500,00 gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 250,00 pro Monat 2. über überplanmäßige Ausgaben von 10 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 250,00 sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 500,00 je Ausgabenfall 3. bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken von 500,00, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, von 5.000,00 sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes. (2) Die Gemeindevertretung ist laufand über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten. (3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 750,00 bzw. von 250,00 bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00. 8 Entschädigungen (1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und die sachkundigen Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen - der Gemeindevertretung - der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00. (2) Ausschussvorsitzende erhalten für die Sitzungsleitung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00. (3) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung In Höhe von 600,00. (4) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandsentschädigung für die Dauer der Vertretung gewährt. 7 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Seebad Ückeritz erfolgen durch Internet, zu erreichen über den Link Ortsrecht über die Homepages des Amtes Usedom-Süd unter: Unter der Anschrift Amt Usedom-Süd, Markt 7, Usedom kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten. (2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. (3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf

19 Nr. 09/ Usedom-Süd dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 in den Diensträumen des Amtes Usedom-Süd, Markt 7, Usedom, zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, vereinfachte Bekanntmachungen und Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel. Die Bekanntmachungstafel befindet sich in der Strandstraße 1 A (vor der Sparkasse). (6) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangsfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. 8 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom in der Fassung der 4. Änderung vom außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Seebad Ückeritz, den Hauptsatzung der Gemeinde Stolpe auf Usedom Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVOBl. M-V S. 410) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Stolpe a. U. vom nachfolgende Hauptsatzung erlassen: 1 Name/Dienstsiegel (1) Die Gemeinde Stolpe auf Usedom besteht aus den Ortsteilen Stolpe und Gummlin. Sie gehört dem Amt Usedom-Süd an. (2) Die Gemeinde Stolpe auf Usedom führt ein Dienstsiegel. (3) Das Dienstsiegel zeigt das Wappenbild des Landesteiles Vorpommern, einen aufgerichteten Greifen mit aufgeworfenem Schweif, mit der Umschrift GEMEINDE STOLPE AUF USE- DOM und LANDKREIS OSTVORPOMMERN. 2 Rechte der Einwohner (1) Der Bürgermeister kann aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden. (2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden. (3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde am Ende des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. (4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten. 3 Gemeindevertretung (1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich. (2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen: 1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen 2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner 3. Grundstücksgeschäfte 4. Vergabe von Aufträgen 5. private Bauanträge. Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung behandeln. (3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. 4 Ausschüsse (1) Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet. (2) Folgende beratende Ausschüsse werden gemäß 36 KV M-V gebildet: Name Finanzausschuss Aufgabengebiet Personal- und Organisationsfragen, Finanzund Haushaltswesen, Abgaben Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreter Bauausschuss Bau- und Bauplanungsangelegenheiten, Zusammensetzung: 6 Gemeindevertreter. (3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. (4) Die Prüfung der Jahresrechnung der Gemeinde Stolpe auf Usedom wird dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Usedom- Süd übertragen. 5 Bürgermeister (1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen bis zu folgenden Wertgrenzen: 1. Vertragsabschlüsse für einmalige Leistungen 2.500,00 je Ausgabenfall 2. Vertragsabschlüsse für wiederkehrende Leistungen 3. überplanmäßige Ausgaben 5.000,00 je Ausgabenfall 4. außerplanmäßige Ausgaben 5.000,00 je Ausgabenfall 5. Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken 5.000, ,00 /Monat

20 Usedom-Süd 20 Nr. 09/ Kreditaufnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes ,00 (2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 zu unterrichten. (3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 750,00 bzw. von 250,00 bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00. (4) Der Bürgermeister entscheidet über: das Einvernehmen nach 22 Abs. 4 und 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion), das Einvernehmen nach 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben, die für die planerischen Entscheidungen der Gemeinde ersichtlich von untergeordneter Bedeutung sind) die Genehmigung nach 173 Abs. 1 BauGB, die Anordnung von Maßnahmen nach 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, 178 und 179 Abs. 1 BauGB. Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht ( 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Zu den Entscheidungen nach Satz 1 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen. 6 Entschädigungen (1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und die sachkundigen Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen - der Gemeindevertretung - der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00. (2) Ausschussvorsitzende erhalten für die Sitzungsleitung ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00. (3) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 310,00. (4) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandsentschädigung für die Dauer der Vertretung gewährt. 7 öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Stolpe a. U. erfolgen durch Internet, zu erreichen über den Link Ortsrecht über die Homepages des Amtes Usedom-Süd unter Unter der Anschrift Amt Usedom-Süd, Markt 7, Usedom kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten. (2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. (3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 in den Diensträumen des Amtes Usedom-Süd, Markt 7, Usedom, zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, (5) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, vereinfachte Bekanntmachungen sowie Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich in: a) Stolpe am Dorfplatz b) Gummlin am Dorfplatz. (6) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangsfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. 8 Ortsteilvertretungen Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet. 9 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom in der Fassung der 4. Änderung vom außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Stolpe a. U., den E. Schulz Bürgermeister Hauptsatzung der Gemeinde Seebad Zempin Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBI. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVOBl. M-V S. 410) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Seebad Zempin vom nachfolgende Hauptsatzung erlassen: 1 Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel (1) Die Gemeinde Seebad Zempin gehört dem Amt Usedom-Süd an. Sie führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel. (2) Das Wappen zeigt: Durch Wellenschnitt geteilt von Blau und Silber, oben zwei goldene Sprotten übereinander, die untere nach links gewendet, unten ein blauer Zwillingsbalken. (3) Die Flagge besteht aus weißem Tuch und ist in der Mitte mit dem Gemeindewappen belegt, das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuches einnimmt. Die Länge der Flagge verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3. (4) Das Dienstsieget zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift GEMEINDE SEEBAD ZEMPIN und LANDKREIS OSTVOR- POMMERN. (5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

21 Nr. 09/ Usedom-Süd 2 Rechte der Einwohner (1) Der Bürgermeister kann aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen. (2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden. (3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. (4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten. 3 Gemeindevertretung (1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich. (2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen: 1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen 2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner 3. Grundstücksgeschäfte 4. Vergabe von Aufträgen 5. Bauanträge Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung behandeln. (3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. 4 Ausschüsse (D (2) Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet. Folgende beratende Ausschüsse werden gemäß 36 KV M-V gebildet: Name Bauausschuss Zusammensetzung: 5 Gemeindevertreter und 4 sachkundige Einwohner Sozialausschuss Zusammensetzung: 5 Gemeindevertreter und 3 sachkundige Einwohner Tourismus, Fremden- verkehr, Aufgaben gemäß Eigenbetriebssatzung des Eigenbetriebes Fremdenverkehr Finanz- u. Eigenbetriebsausschuss Zusammensetzung: 5 Gemeindevertreter Aufgabengebiet Bau- und Bauplanungsangelegenheiten Sozialwesen, Seniorenbetreuung (3) Die Sitzungen des Bau- und des Sozialausschusses sind öffentlich. Die Sitzungen des Finanz- und Eigenbetriebsausschusses sind nicht öffentlich. 5 Bürgermeister (1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen bis zu folgenden Wertgrenzen: 1. Vertragsabschlüsse für einmalige Leistungen 5.000,00 je Ausgabenfall 2. Vertragsabschlüsse für wiederkehrende Leistungen Monat 3. überplanmäßige Ausgaben 5.000,00 je Ausgabenfall 4. außerplanmäßige Ausgaben 5000,00 je Ausgabenfall 5. Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken 5000,00 6. Hingaben von Darlehen, die innerhalb eines laufenden Haushaltsiahres zurückgezahlt werden ,00 7. Kreditaufnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes ,00 (2) Die Gemeindevertretung Ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 zu unterrichten. (3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 750,00 bzw. von 250,00 bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00. (4) Bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben gemäß 48 Absatz 2 Ziffer 4 KV M-V haben im Verhältnis zu den Gesamtausgaben dann einen erheblichen Umfang, wenn sie diese um 10 v.h. übersteigen. (5) Ein Fehlbetrag gemäß 48 Absatz 2 Ziffer 1 KV M-V ist dann erheblich, wenn er 10 v.h. des Haushaltsvolumens übersteigt. (6) Sachinvestitionen sind gemäß 48 Absatz 3 KV M-V als geringfügig anzusehen, wenn sie 10 v.h. des Haushaltsvolumens nicht übersteigen. 6 Entschädigungen (1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und die sachkundigen Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen - der Gemeindevertretung - der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00. (2) Ausschussvorsitzende erhalten für die Sitzungsleitung ein Sitzungsgeld in Höhe von (3) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 570,00 monatlich. (4) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandentschädigung für die Dauer der Vertretung gewährt. 7 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Seebad Zempin erfolgen durch Internet, zu erreichen über den Link Ortsrecht über die Homepages des Amtes Usedom-Süd unter: Unter der Anschrift Amt Usedom-Süd, Markt 7, Usedom kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

22 Usedom-Süd 22 Nr. 09/2009 (2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. (3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 in den Diensträumen des Amtes Usedom-Süd, Markt 7, Usedom, zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, vereinfachte Bekanntmachungen sowie Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich in der: a) Fischerstraße 1, an der Gemeinde b) Strandstraße 8 a, am Einkaufsmarkt. (6) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangsfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. 8 In-Kraft-Treten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom in der Fassung der 2. Änderung vom außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Zempin, den W. Schön Bürgermeister Hauptsatzung der Gemeinde Zirchow Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVOBl. M-V S. 410) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Zirchow vom nachfolgende Hauptsatzung erlassen: 1 Name/Dienstsiegel (1) Die Gemeinde Zirchow gehört dem Amt Usedom-Süd an. (2) Die Gemeinde Zirchow führt ein Dienstsiegel. (3) Das Dienstsiegel zeigt das Wappenbild des Landesteiles Vorpommern, einem aufgerichteten Greifen mit aufgeworfenem Schweif, mit der Umschrift GEMEINDE ZIRCHOW und LANDKREIS OSTVORPOM- MERN. 2 Rechte der Einwohner (1) Der Bürgermeister kann aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen. (2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden. (3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde zu Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunden ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. (4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten. 3 Gemeindevertretung (1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich. (2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen: 1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen 2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner 3. Grundstücksgeschäfte 4. Vergabe von Aufträgen. Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung behandeln. (3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. 4 Hauptausschuss (1) Ein Hauptausschuss wird gebildet, welcher die Aufgaben des Finanzausschusses gemäß 36 Absatz 2 Satz 2 KV M-V wahrnimmt. Ihm gehören neben dem Bürgermeister weitere vier Gemeindevertreter an. (2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. (3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen innerhalb folgender Wertgrenzen: 1. Vertragsabschlüsse für einmalige Leistungen bis ,00 2. Vertragsabschlüsse für wiederkehrende Leistungen500,00 bis 1.000,00 pro Monat 3. überplanmäßige Ausgaben2.500,00 bis je Ausgabenfall 4. außerplanmäßige Ausgaben2.500,00 bis je Ausgabenfall 5. Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken1.000,00 bis 5.000,00 6. Hingaben von Darlehen, die innerhalb eines laufenden Haushaltsjahres zurückgezahlt werden 5.000,00 bis Kreditaufnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes bis ,00

23 Nr. 09/ Usedom-Süd (4) Der Hauptausschuss entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach der VOL bis zum Wert von ,00 und nach der VOB bis zum Wert von ,00. (5) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Absätze 3 und 4 zu unterrichten. (6) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich. 5 Ausschüsse Neben dem Hauptausschuss kann die Gemeindevertretung gemäß 36 KV M-V zur Vorbereitung bestimmter Sachaufgaben oder Entscheidungen zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse und die Zeitdauer ihres Wirkens sind mit dem Beschluss zur Bildung zu regeln. Zeitweiligen Ausschüssen können neben einer Mehrzahl an Gemeindevertretern auch sachkundige Einwohner angehören. 6 Bürgermeister (1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen bis zu den Wertgrenzen des 4 Abs. 3. (2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 zu unterrichten. (3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 750,00 bzw. von 250,00 bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei (4) Der Bürgermeister entscheidet über 1. das Einvernehmen nach 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben, die für die planerischen Entscheidungen der Gemeinde ersichtlich von untergeordneter Bedeutung sind), 2. die Genehmigungen nach 173 Abs. 1 BauGB, 3. die Anordnung von Maßnahmen nach 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, 178 und 179 Abs. 1 BauGB. Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht ( 24 ff. BauGB) aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgeübt werden kann. Zu den Entscheidungen nach Satz 1 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Hauptausschusses einholen. 7 Entschädigungen (1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und die sachkundigen Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen - der Gemeindevertretung - der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00. (2) Ausschussvorsitzende erhalten für die Sitzungsleitung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00. (3) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500,00 pro Monat. (4) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandsentschädigung für die Dauer der Vertretung gewährt. 8 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Zirchow erfolgen durch Internet, zu erreichen über den Link Ortsrecht über die Homepages des Amtes Usedom-Süd unter: Unter der Anschrift Amt Usedom-Süd, Markt 7, Usedom kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten. (2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 Im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. (3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 in den Diensträumen des Amtes Usedom-Süd, Markt 7, Usedom, zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, vereinfachte Bekanntmachungen sowie Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich in der: a) Hauptstraße 35 b) Lindenstraße 11. (6) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangsfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. 9 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom in der Fassung der 4. Änderung vom außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Zirchow, den Bekanntmachung des Amtes Usedom Süd über den Beschluss Nr. 0043/09 vom zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14 ökologisches Ferienhausgebiet Welzin der Stadt Usedom 1. Die Stadtvertretung Usedom hat in der öffentlichen Sitzung am die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14 ökologisches Ferienhausgebiet Welzin für das im beiliegenden Flurkartenauszug gekennzeichnete Gebiet der Gemarkung Welzin Flur 1 Flurstücke 32 Fläche ca. 1 ha am südöstlichen Ortsausgang des Dorfes Welzin am Weg zum Haff gegenüber der Biogasanlage und der Inselkäserei beschlossen.

24 Usedom-Süd 24 Nr. 09/ Anlass der Planaufstellung Der Eigentümer des Flurstückes 32 beabsichtigt auf seiner Fläche die Errichtung von max. 18 Ferienhäusern mit ca. 25 bis 35 hochwertigen Ferienwohnungen. Die Ferienhäuser sollen sich in das Ortsbild des Dorfes Welzin einfügen und eingeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss errichtet werden. Angestrebt wird eine umweltfreundliche Wärmeversorgung durch die bestehende Biogasanlage. Da sich die Fläche derzeit noch im Außenbereich befindet, ist zur Baurechtschaffung die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Die äußere Erschließung des Bebauungsplangebietes ist vornehmlich durch Anbindung an die Straße zum Haff geplant. Folgende Planungsziele werden angestrebt: - Ausweisung eines Sondergebietes Erholung gemäß 10 BauN- VO mit Zweckbestimmung Ferienhausgebiet für das Flurstück 32 der Flur 1, Gemarkung Welzin. 3. Die Planung wird nach 2 ff. BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist durchzuführen. Nachdem die Gemeinde ihre grundlegenden Planungsziele in einem Vorentwurf dargestellt hat, wird im Rahmen eines Scoping- Termins der notwendige Umfang der Umweltprüfung festgelegt. 4. Alle im Zusammenhang mit der Planung entstehenden Kosten sind durch den Vorhabensträger zu tragen. 5. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach 3 Abs. 1 BauGB soll im Rahmen einer öffentlichen Stadtvertretersitzung erfolgen. 6. Der Beschluss wird gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Bekanntmachung des Amtes Usedom-Süd über den Beschluss Nr. 0042/09 vom zur Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14 ökologisches Ferienhausgebiet Welzin der Stadt Usedom 1. Die Stadtvertretung Usedom hat in der öffentlichen Sitzung am die Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 14 ökologisches Ferienhausgebiet Welzin für das im beiliegenden Flurkartenauszug gekennzeichnete Gebiet der Gemarkung Welzin Flur 1 Flurstücke 27, 28, 29, 32 und 33 Fläche ca. 1,46 ha am südöstlichen Ortsausgang des Dorfes Welzin am Weg zum Haff gegenüber der Biogasanlage beschlossen. 2. Anlass der Planaufstellung Der Eigentümer des Flurstückes 32 beabsichtigt auf seiner Fläche die Errichtung von max. 18 Ferienhäusern mit ca. 25 bis 35 hochwertigen Ferienwohnungen. Die Ferienhäuser sollen sich in das Ortsbild des Dorfes Welzin einfügen und eingeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss errichtet werden. Angestrebt wird eine umweltfreundliche Wärmeversorgung durch die bestehende Biogasanlage. Da sich die Fläche derzeit noch im Außenbereich befindet, ist zur Baurechtschaffung die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die Flurstücke 27, 28, 29 und 33 liegen zwischen dem als Wohnbaufläche ausgewiesenen Gebiet und dem geplanten Ferienhausgebiet und sollen zur Abrundung ebenfalls als Wohnbaufläche dargestellt werden. Folgende Planungsziele werden angestrebt: - Ausweisung eines Sondergebietes Erholung gemäß 10 BauN- VO mit Zweckbestimmung Ferienhausgebiet für das Flurstück 32 der Flur 1, Gemarkung Welzin. - Ausweisung als Dorfgebiet für die Flurstücke 27, 28, 29 und Darstellung der inzwischen genehmigten Biogasanlage im Flächennutzungsplan. 3. Die Planung wird nach 2 ff. BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist durchzuführen. Nachdem die Gemeinde ihre grundlegenden Planungsziele in einem Vorentwurf dargestellt hat, wird im Rahmen eines Scoping- Termins der notwendige Umfang der Umweltprüfung festgelegt. 4. Alle im Zusammenhang mit der Planung entstehenden Kosten sind durch den Vorhabensträger zu tragen. 5. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach 3 Abs. 1 BauGB soll im Rahmen einer öffentlichen Stadtvertretersitzung erfolgen. 6. Der Beschluss wird gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

25 Nr. 09/ Usedom-Süd Bekanntmachung des Amtes Usedom Süd über die Aufhebung des Beschlusses Nr. 0015/09 der Gemeinde Benz Die Gemeindevertretung der Gemeinde Benz hat in ihrer Sitzung am beschlossen, den Beschluss Nr. 0015/09 vom über die Aufstellung der 2. Änderung des Vorhabenund Erschließungsplanes Nr. 1 Golfplatz - Balm der Gemeinde Benz, aufzuheben. Der Aufstellungsbeschluss betraf das Flurstück 260/1 (teilweise), Flur 2, Gemarkung Balm. Begründung: Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am beschlossen, die 2. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 1 Golfplatz - Balm der Gemeinde Benz, in Verbindung mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Balm Nord, aufzustellen. Es war beabsichtigt, eine Teilfläche aus dem Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 1 Golfplatz- Balm herauszulösen und sie in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 Balm -Nord zu legen. Inzwischen hat sich herausgestellt, dass dies nicht notwendig ist, und die Flächen im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 2 Balm Nord ausreichen, um die Planungsziele seiner 3. Änderung umzusetzen. Somit kann der Aufstellungsbeschluss Nr. 0015/09 vom über die 2. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 1 Golfplatz - Balm der Gemeinde Benz aufgehoben werden. Bekanntmachung des Amtes Usedom Süd über den Beschluss Nr. 0038/09 vom zur Aufstellung der 2. Änderung und Ergänzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 1 Golfplatz Balm der Gemeinde Benz in 3 Teilbereichen 1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Benz hat in ihrer Sitzung am die Aufstellung der 2. Änderung und Ergänzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 1 Golfplatz Balm in 3 Teilbereichen beschlossen. Der Plangeltungsbereich ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen und beinhaltet folgende Flurstücke: Gemarkung Balm Flur 2 Flurstücke 180, 181 und 224/4, 234, /1 (alle teilweise) und 260/4 Größe ca. 2,13 ha Die Plangebiete A + B der 2. Änderung befinden sich in östlicher Randlage des rechtskräftigen Vorhaben- und Erschließungsplanes. Die Ergänzungsfläche C grenzt östlich unmittelbar an die Geltungsbereiche der 1. Änderung des V + E-Planes Nr. 1 Golfplatz Balm und der 2. Änderung des B-Planes Nr. 2 Balm-Nord an. Die Plangebietsfläche der 2. Änderung und Ergänzung des V + E- Planes Nr. 1 erstreckt sich über qm (A qm, B qm, C qm). 2. Anlass der Planaufstellung und Planungsziele - Gewährleistung einer dem Orts- und Landschaftsbild angepassten Nutzungsergänzung des Golfplatzbetriebes, ergänzende Infrastrukturelle Ausstattung des Golfplatzes - Bau eines Lagergebäudes mit einer Betriebswohnung zur Sicherstellung und Unterhaltung des Golfplatzes - Bau einer Tiefgarage für ca. 30 E-Cards - Korrektur der Planzeichnung dem Bestand entsprechend (Parkplatz, umverlegte Freileitung) - Festigung der touristischen Angebote

26 Usedom-Süd 26 Nr. 09/ Die Planung wird nach 2 ff. BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist durchzuführen. 4. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 (1) BauGB soll im Rahmen einer öffentlichen Gemeindevertretersitzung erfolgen. 5. Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung des Gebietes entstehenden Kosten sind durch den Vorhabensträger, die Golfhotel Balmer See GmbH, vertreten durch Herrn Rainer Stephani, Drewinscher Weg 1, in Benz OT Balm zu tragen. Dies wird in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde Benz und dem Vorhabensträger detailliert festgeschrieben. 6. Der Beschluss ist gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen. Beschluss-Nr: 0030/09 Beschluss zur Auftragsvergabe - Neubau Kindertagesstätte - Endreinigung Beschluss-Nr: 0019/09 Beschluss zur Auftragsvergabe - Dacherneuerung Arztpraxis Auf der Sitzung der Gemeindevertretung Dargen am wurden folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit öffentlich bekannt gemacht werden: Beschluss-Nr.: 0021/09 Beschluss über den Antrag auf Zustimmung zur Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe für die Verlegung von Straßenplatten - Weg zur Garlitz Beschluss-Nr.: 0023/09 Beschluss über den Antrag auf Zustimmung zur Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe für den Gehweg in Görke an der B 110 Beschluss-Nr.: 0022/09 Beschluss zur Auftragsvergabe - Verlegung von Straßenplatten - Weg zur Garlitz Auf der Sitzung der Gemeindevertretung Ückeritz am wurden folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit öffentlich bekannt gemacht werden: Beschluss-Nr.: 0033/09 Beschluss über die Genehmigung der Eilentscheidung des Bürgermeisters vom Friedhof Beschluss-Nr.: 0043/09 Beschluss zur Vertretung der Gemeinde Ückeritz in der Gesellschafterversammlung der Gasversorgung Vorpommern GmbH Beschluss-Nr.: 0045/09 Beschluss über den Antrag auf Zustimmung zur Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe - Sanierung Hafenzufahrt Stagnieß Beschluss-Nr.: 0032/09 Beschluss zur Rückübertragung der Teilfläche des Flurstücks 115/3 der Flur 1 von Ückeritz einschließlich Gebäude an die Gemeinde Ückeritz durch den Schulzweckverband Ückeritz Beschluss-Nr: 0044/09 Beschluss zur Auftragsvergabe - Sanierung Hafenzufahrt Stagnieß Auf der Sitzung der Gemeindevertretung Zempin am wurden folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit öffentlich bekannt gemacht werden: Beschluss-Nr.: 0025/09 Beschluss über den 1. Nachtragshaushalt 2009 der Gemeinde Zempin Beschluss-Nr.: 0023/09 Beschluss über die Genehmigung der Eilentscheidung des Bürgermeisters zur Auftragsvergabe - Neubau Kita mit Multifunktionsraum Veröffentlichung der Beschlüsse Auf der Sitzung der Gemeindevertretung Loddin am wurden folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit öffentlich bekannt gemacht werden: Beschluss-Nr: 0028/09 Beschluss über die Anschaffung eines mobilen Rettungsturmes mit Mitteln nach ILERL M-V Beschluss-Nr.: 0029/09 Beschluss zur Überprüfung der Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse Loddin hinsichtlich einer früheren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR Beschluss-Nr.: 0024/09 Beschluss zur Auftragsvergabe - Neubau Kita (Außenanlagen) Beschluss-Nr.: 0020/09 Beschluss zur Auftragsvergabe ONH-Weg, 1. BA - Baugrundbeurteilung & Gründungsberatung Beschluss-Nr.: 0021/09 Beschluss zur Auftragsvergabe ONH-Weg, 1. BA -Entwurfsvermessung Beschluss-Nr.: 0022/09 Beschluss zur Auftragsvergabe ONH-Weg, 1. BA - Planungsleistungen (LP 3 bis 8)

27 Nr. 09/ Usedom-Süd Auf der Sitzung der Gemeindevertretung Loddin am wurden folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit öffentlich bekannt gemacht werden: Beschluss-Nr.: 0021/09 Beschluss zur Wahl von zwei Stellvertretern für den Amtsausschuss des Amtes Usedom-Süd Beschluss-Nr.: 0032/09 Beschluss zur Auftragsvergabe - Ausbau der Straße zur Wilhelmshöhe - Loddin, 2. BA und 3. BA Beschluss-Nr.: 0033/09 Beschluss über den Abschluss eines Pachtvertrages mit dem Elternverein Mickey Maus über die Überlassung des mit der Kindertagesstätte bebauten Grundstückes Triftweg 4 in Loddin 1. Ausfertigung Öffentliche Bekanntmachung Ladung zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Das Bodenordnungsverfahren Korswandt ist mit Beschluss vom 17. August 2009 eingeleitet worden. Alle Eigentümer von Grundstücken und Erbbauberechtigte sind Kraft Gesetzes Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren und bilden die Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens Züsedom als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Teilnehmergemeinschaft hat nach den Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes ( 21) i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2794) unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu wählen. Teilnehmer, die an der Wahrnehmung des Termins verhindert sind, können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Vordrucke der Vollmachtsurkunde sind beim Amt für Landwirtschaft Ferdinandshof, Bergstraße 13, Ferdinandshof anzufordern. Die Mitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Jeder Teilnehmer hat - ohne Rücksicht auf den Wert seiner Beteiligung - nur eine Stimme; das gilt auch für den Bevollmächtigten, selbst wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer und haben somit nur eine Stimme. Zu dem Termin der Wahl des Vorstandes am 08. Oktober 2009 um Uhr im Mehrzweckgebäude des Campingplatzes in Korswandt, Hauptstraße lade ich Sie hiermit herzlich ein. Ferdinandshof, den 17. August 2009 Amt für Landwirtschaft Ferdinandshof Flurneuordnungsbehörde Bergstraße Ferdinandshof Im Auftrag gez. Christensen Az.: 20k / LMV Amt für Landwirtschaft Ferdinandshof Ferdinandshof, den i. A. gez. Dietrich

28 Usedom-Süd 28 Nr. 09/2009 Amt Usedom-Süd Der Amtsvorsteher Bekanntmachung 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Zempin für das Haushaltsjahr 2009 Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am den nachfolgenden Beschluss gefasst: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Zempin beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung nebst Nachtragshaushaltsplan für das Jahr Die 1. Nachtragshaushaltssatzung wird wie folgt bekannt gegeben: 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Zempin für das Haushaltsjahr 2009 Aufgrund des 50 i. V. m. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom i. V. m. 16 Kom- DoppikEG M-V wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung erlassen: 1 Mit dem Nachtrags-HHPL werden erhöht vermindert und damit der um um Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge gegenüber nunmehr bisher festgesetzt auf Euro Euro Euro Euro 1. im Verwaltungshaushalt die Einnahmen die Ausgaben im Vermögenshaushalt die Einnahmen die Ausgaben Es werden neu festgesetzt: 1. der Gesamtbetrag der Kredite von bisher 0 Euro unverändert auf 0 Euro dav. für Zwecke der Umschuldung von bisher 0 Euro unverändert auf 0 Euro 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von bisher Euro unverändert auf Euro 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite von bisher 0 Euro auf Euro 3 Die Hebesätze der Realsteuern bleiben unverändert: 1. Grundsteuer - für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 200 v. H. für die Grundstücke (Grundsteuer B) 300 v. H. 2. Gewerbesteuer 300 v. H. 4 Mit dem Nachtragsplan werden für den Eigenbetrieb des Fremdenverkehrsamtes erhöht ver- und damit der mindert Gesamtbetrag des um um Haushaltsplanes einschl. der Nachträge gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf Euro Euro Euro Euro 1. im Erfolgsplan die Erträge die Aufwendungen der Jahresgewinn der Jahresverlust im Vermögensplan die Einnahmen die Ausgaben Es werden neu festgesetzt: 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von bisher 0 Euro unverändert auf 0 Euro dav. für Zwecke der Umschuldung von bisher 0 Euro 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen unverändert auf von bisher auf 0 Euro Euro Euro 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite von bisher Euro auf Euro Zempin, den gez. Schön Bürgermeister Der 1. Nachtragshaushaltsplan liegt während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude Amt Usedom-Süd, Markt 7, in Usedom, Zimmer 37, zur Einsichtnahme aus. Mit Schreiben vom wurde durch die Landrätin des Landkreises Ostvorpommern als untere Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltsverfügung erlassen: 1. Der in 2 Nr. 2 der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2009 festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht genehmigt. 2. Die Verpflichtungsermächtigung gemäß 4 Nr. 3 der 1. Nachtragshaushaltssatzung wird mit Auflagen genehmigt. 3. Der Höchstbetrag des Kassenkredites gemäß 4 Nr. 3 der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2009 wird nicht genehmigt. 4. Die Stellenübersicht des Eigenbetriebes Fremdenverkehrsamt wird genehmigt. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt rückwirkend ab in Kraft. i. A. gez. Lange Kämmerin

29 Nr. 09/ Usedom-Süd Landkreis Ostvorpommern Die Landrätin Kataster- und Vermessungsamt für den Landkreis Ostvorpommern und die Hansestadt Greifswald Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung Nach 11 (4) des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 524), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 261), ist das Liegenschaftskataster so einzurichten und fortzuführen, dass es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft an ein Basisinfomiationssystem gerecht wird. Das Kataster- und Vermessungsamt für den Landkreis Ostvorpommern und die Hansestadt Greifswald hat im Rahmen des Aufbaus der Grundstufe der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) die nachfolgend aufgeführten analogen Flurkarten in einen auf das amtliche Lagebezugssystem bezogenen digitalen Datenbestand überführt: Gemarkung Rankwitz Flur 1 Gemarkung Grüssow Flur 1 Gemarkung Krienke Flur 1, 2, 3, 4 Gemarkung Liepe Flur 1 Gemarkung Quilitz Flur 1 Gemarkung Reestow Flur 1 Gemarkung Suckow Flur 1, 2, 3 Gemarkung Warthe Flur 1. Im Zuge dieser Überführung des Katasterkartenwerkes ist die Flurkarte in den Bereichen entzerrt und verbessert worden, die eine geometrisch fehlerhafte Darstellung enthalten haben. Weiterhin wurde auf der Grundlage des 11 (2) VermKatG bei Flurstücken mit örtlich getrennten Teilflächen von Amts wegen für jede Teilfläche ein eigenständiges Flurstück gebildet. Betroffen sind folgende Flurstücke: Gemarkung Rankwitz - Flur 1 - Flurstücke: 129, 130, 131, 133, 134, 142, 143, 145/1, 149, 151, 194/4, 210, 214, 352, 410/2, 414 Gemarkung Grüssow - Flur 1 - Flurstücke: 2/4, 3/8, 42, 54, 82, 87, 102, 103, 104, 105, 123, 125/6, 191, 192 Gemarkung Krienke - Flur 2 - Flurstücke: 35, 36, 37, 43, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 150, 167, 168, 169, 170, 204, 206/1, 206/2 Gemarkung Krienke - Flur 3 - Flurstücke: 27, 30, 31, 46/1, 72, 99, 113, 117, 124, 125, 133, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 152, 153, 162, 163, 164, 165, 167, 169, 170, 171, 174, 175, 179, 181, 182, 183, 187, 188, 197,202, 203, 204, 212, 226/2, 227, 228, 267, 403, 405 Gemarkung Liepe - Flur 1 - Flurstücke: 5/1, 242/2, 289, 290, 312 Gemarkung Quilitz - Flur 1 - Flurstücke: 45/3, 145, 192 Gemarkung Reestow - Flur 1 - Flurstücke: 7, 29, 31, 56/1, 56/4, 60, 73, 96, 108, 111/7, 111/9, 124/2, 141/1 Gemarkung Suckow - Flur 1 - Flurstücke: 4, 9, 16, 27, 33, 35, 40, 107, 109, 110/1, 111/2, 125/2, 162, 163, 166, 167, 175, 176, 179, 180, 203, 204, 205, 207 Gemarkung Warthe - Flur 1 - Flurstücke: 38/3, 39, 64, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 120/1, 121/1, 123/1, 176, 352/6, 405, 406, 418/1, 419/5, 420/1, 421/1, 422, 423, 424, 425, 554, 601, 603, 615, 616, 617, 618, 619, 620. Die Erneuerung des Liegenschaftskatasters und die Flurstücksbildung wird den Eigentümern der Flurstücke sowie den Inhabern grundstücksgleicher Rechte nach 13 Absatz 5 VermKatG durch Offenlegung bekannt gegeben. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat. Der digitale Datenbestand bzw. seine analoge Ausgabe wird ab Donnerstag, dem , in den Diensträumen des Katasterund Vermessungsamtes. Mühlenstraße 18 c, Anklarn offengelegt. Er kann dienstags von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr sowie donnerstags von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr sowie zu weiteren Terminen nach telefonischer Vereinbarung (03971/84-848) eingesehen werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ersetzt der digitale Datenbestand die analogen Flurkarten als amtliche Karte im Sinne des 2 der Grundbuchordnung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Angaben in dem digitalen Datenbestand kann innerhalb eines Monats nach Beendigung der Offenlegung beim oben genannten Kataster- und Vermessungsamt schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Greifswald, Amt Usedom-Süd Der Amtsvorsteher Bekanntmachung 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Usedom für das Haushaltsjahr 2009 Die Stadtvertretung hat auf ihrer Sitzung am den nachfolgenden Beschluss gefasst: Die Stadtvertretung der Stadt Usedom beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung nebst Nachtragshaushaltsplan für das Jahr Die 1. Nachtragshaushaltssatzung wird wie folgt bekannt gegeben: 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Usedom für das Haushaltsjahr 2009 Aufgrund des 50 i. V. m. 5 der KV M-V vom i. V. m. 16 KomDoppikEG M-V in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung erlassen: 1 Mit dem Nachtrags-HHPL werden erhöht ver- und damit der mindert Gesamtbetrag des um um Haushaltsplanes einschl. der Nachträge gegenüber nunmehr bisher festgesetzt auf Euro Euro Euro Euro 1. im Verwaltungshaushalt die Einnahmen die Ausgaben im Vermögenshaushalt die Einnahmen die Ausgaben

30 Usedom-Süd 30 Nr. 09/ Es werden neu festgesetzt: 1. der Gesamtbetrag der Kredite von bisher 0 Euro unverändert auf 0 Euro 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von bisher 0 Euro unverändert auf 0 Euro 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite von bisher Euro auf Euro 3 Die Hebesätze der Realsteuern bleiben unverändert: 1. Grundsteuer - für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 230 v. H. - für die Grundstücke (Grundsteuer B) 330 v. H. 2. Gewerbesteuer 330 v. H. Usedom, den gez. Storrer Bürgermeister Der 1. Nachtragshaushaltsplan liegt während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude Amt Usedom-Süd, Markt 7 in Usedom, Zimmer 38, zur Einsichtnahme aus. Eine Genehmigung durch die Landrätin des Landkreises Ostvorpommern als untere Rechtsaufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt rückwirkend ab in Kraft. i. A. gez. Lange Kämmerin Ausfertigung Amtsgericht Anklam Grundbuchamt Liegenschaftsblatt: Rankwitz 3173 Aufgebot Es wird die Anlegung des Grundbuches Rankwitz, Blatt 3173 angekündigt. Das Grundstück ist nach dem maßgebenden amtlichen Verzeichnis wie folgt beschrieben: Gemeinde: Rankwitz Gemarkung: Krienke Flur: 3 Flurstück/e: 141 Nutzunsart: Waldfläche Größe: qm Eigenbesitzer: Christel Helm gem. Müller Personen, welche das Eigentum in Anspruch nehmen, haben ihr Recht binnen einer Frist von sechs Wochen - ab Aushang - anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls wird ihr Recht bei der Anlegung des Grundbuchs nicht berücksichtigt. Anklam, den Kormann Rechtspflegerin Ausgefertigt: Als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. Ausfertigung Öffentliche Bekanntmachung Anordnungsbeschluss Nach den 53, 56 und 63 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Juli 1991 (BGBl. I Seite 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 vom (BGBl. I S. 1149) in Verbindung mit den 4 und 6 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom (BGBl. I Seite 2354), ergeht folgender Beschluss: I. Anordnung Das Bodenordnungsverfahren Korswandt, Landkreis Ostvorpommern wird hiermit angeordnet. II. Verfahrensgebiet Das Verfahrensgebiet wird wie folgt festgelegt: Gemeinde: Korswandt Gemarkung: Korswandt Flur 2 außer Flurstücke , 396/1, 396/2, , 402, 406/1, , 425, 426, 427/4, , , 530/1, 530/2, 531/1, 531/2, 532/2, 533/1, 533/2, 534/1, 534/2, 535/1, 535/2, 536/1, 536/2, 537/1, 537/2, 538/1, 538/2, 539/1, 539/2, 540/1, 540/2, 541/1, 541/2, 542/1, 542/2, , 532/1 Gemarkung: Gemeinde: Gemarkung Flur 3 Flurstücke 7/2, 8/2, 9/3, 9/4, 12/1, 12/2, 13/2, 13/4, 13/6-13/21, 14, 15/1,16/4-16/13,17/2, 17/3,18-47, 48/1, 49, 50, 51/1, 52/2, 54/3, 54/4-54/6, 55, 56/1, 56/2, 57/3, 57/5-57/8, 58/3, 59-75, 76/1, 76/2, 77, 78, 79/1, 79/3, 79/4, 80, 81, 83-91, 93/2, 93/3-93/5, 106, 167/2, 52/1 Ulrichshorst Flur 1 gesamte Flur Flur 2 gesamte Flur Flur 3 Flurstücke 1-75, 123, 124, 129, Seebad Heringsdorf Gothen Flur 1 Flurstücke 4/2, 7/2, 7/4 Das Flurneuordnungsgebiet umfasst 794,8945 ha und ist in der mit diesem Beschluss verbundenen Gebietskarte durch gelbe Umrandung (bzw. Signatur) gekennzeichnet. Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann bei der Flurneuordnungsbehörde des Amtes für Landwirtschaft Ferdinandshof, Bergstr. 13 in Ferdinandshof eingesehen werden.

31 Nr. 09/ Usedom-Süd III.Teilnehmer und Teilnehmergemeinschaft Am Bodenordnungsverfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten beteiligt. Sie bilden die Teilnehmergemeinschaft, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit diesem Beschluss entsteht und den Namen führt: Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens Korswandt mit Sitz in Korswandt, Landkreis Ostvorpommern. IV. Nebenbeteiligte Nebenbeteiligte sind die Genossenschaften, die Gemeinde, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet. Nebenbeteiligte sind des Weiteren Eigentümer von nicht zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Bodenordnungsgebietes mitzuwirken haben. V. Anmeldung unbekannter Rechte Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Bodenordnungsverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten - gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses - bei der Flurneuordnungsbehörde, dem Amt für Landwirtschaft Ferdinandshof, Bergstraße 13, Ferdinandshof anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurneuordnungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. VI. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes dürfen ohne Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde 1. die Nutzungsarten der Grundstücke nicht geändert werden, soweit es nicht zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehört, 2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen weder errichtet, wesentlich verändert noch beseitigt werden, 3. Bäume, Sträucher, Gehölze und ähnliches nicht beseitigt werden. Bei Zuwiderhandlungen können Maßnahmen zu 1. und 2. im Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand wieder herstellen lassen. Im Falle der Ziffer 3 müssen Ersatzpflanzungen angeordnet werden ( 34 FlurbG). VII. Sondervorschriften für Waldgrundstücke Ferner dürfen bis zur Ausführungsanordnung Holzeinschläge über den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hinaus nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde vorgenommen werden, anderenfalls sie die Wiederaufforstung anordnen kann ( 85 Ziffer 5 und 6 FlurbG). Bei den zutreffenden Maßnahmen handelt die Flurneuordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde. Verstöße gegen die in den 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und 85 Nr. 5 FlurbG genannten Tatbestände können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden ( 154 FlurbG). VIII. Gründe Die Anordnung des Verfahrens erfolgt auf Antrag der Gemeinde Korswandt. Im gesamten Verfahrensgebiet bestehen Probleme bei der Abgrenzung und Verfügbarkeit der Grundstücke, insbesondere im Zusammenhang mit dem bestehenden gemeindlichen Wegenetz sowie im Bereich der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Das Bodenordnungsverfahren bezweckt die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse unter besonderer Berücksichtigung einer ordnungsgemäßen Erschließung der neuen Grundstücke sowie der Belange der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Im Ergebnis des Bodenordnungsverfahrens sollen gesicherte Eigentumsgrenzen festgelegt und eine neue Eigentumsdokumentation geschaffen werden. Soweit erforderlich, soll außerdem die Zusammenführung von getrenntem Boden- und Gebäudeeigentum betrieben werden. Im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens können geeignete Maßnahmen der Dorferneuerung, des ländlichen Wegebaus sowie der Landentwicklung betrieben werden. IX. Rechtsbehelfsbelehrung Wegen des Anordnungsbeschlusses kann Widerspruch innerhalb von einem Monat seit seiner Bekanntgabe - die mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung beginnt - schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Amt für Landwirtschaft Ferdinandshof Bergstraße Ferdinandshof eingelegt werden. Ferdinandshof, den 17. August 2009 Im Auftrag gez. Christensen Ausgefertigt: Amt für Landwirtschaft Ferdinandshof Ferdinandshof, den i. A. gez. Dietrich Az.: 20k / LMV Gemeinde Benz Sprechstunde Bürgermeister Die nächste Bürgermeistersprechstunde findet am 01. September 2009 statt. In dringenden Fällen erreichen Sie den Bürgermeister über die Amtsverwaltung Usedom-Süd. Telefon: /7500. Die Bürgermeistersprechstunden erfolgen ab September 2009 immer dienstags in Benz im Büro des Bürgermeisters, in der Zeit von Uhr bis Uhr. Am jeweils letzten Dienstag im Monat findet die Sprechstunde ebenfalls von Uhr bis 18 Uhr in geraden Monaten in Reetzow, ehemalige Schule ungeraden Monaten in Neppermin, ehemalige Schule statt.

32 Usedom-Süd 32 Nr. 09/2009 Achtung - geänderte Abfuhrtermine für die gelbe Tonne und die gelben Säcke In den Orten Mellenthin, Neppermin, Pudagla, Usedom, Vossberg, Kölpin, Gellenthin, Gneventhin, Mönchow,, Westklüne, Wilhelmsfelde, Wilhelmshof, Paske, Kamin und Zecherin findet die Abfuhr an folgenden Tagen statt: 08. September, 22. September, 06. Oktober, 20. Oktober, 03. November, 17. November, 01. Dezember, 15. Dezember und 29. Dezember In den Orten Loddin, Zempin, Neu Pudagla, Stagnieß, Stubbenfelde und Ückeritz findet die Abfuhr an folgenden Tagen statt: 04. September, 18. September, 02. Oktober, 16. Oktober, 30. Oktober, 13. November, 27. November, 11. Dezember und 24. Dezember Tobias Menge Leiter Sozial- und Ordnungsamt Richtlinie zur Wahlwerbung im Amt Usedom-Süd I. Wahlwerbung mit Wahlplakaten 1. Wahlwerbung mit Wahlplakaten in der Größe A 1, A 2 oder kleiner wird im Rahmen der Sondernutzung nach dem Straßen- und Wegegesetz M-V ab Wahlzulassungstermin der Parteien, Wählervereinigungen oder unabhängigen Kandidaten zugelassen. 2. Um eine niveauvolle und den Gesamtortsbildern nicht widersprechende Wahlwerbung durchzuführen, wird folgende Streckenlimitierung bei Wahlplakaten pro Parteien, Wählervereinigungen oder unabhängigen Kandidaten erlassen: 2.1. Gemeinden bis zu 500 Einwohnern (Garz, Kamminke, Mellenthin, Pudagla, Stolpe auf Usedom) 2 Plakate/Partei/Wahl, 2.2. Gemeinden von 501 bis 1000 Einwohnern (Dargen, Korswandt, Rankwitz, Ückeritz, Zempin, Zirchow) 4 Plakate/Partei/Wahl, 2.3. Gemeinden von 1001 bis 1500 Einwohnern (Benz, Loddin) 6 Plakate/Partei/Wahl, 2.4. Gemeinden von 1501 bis 2000 Einwohnern (Koserow, Stadt Usedom) 8 Plakate/Partei/Wahl. 3. Um eine ordnungsgemäße Aufhängung von Wahlplakaten zu sichern, wird festgelegt, dass jede Partei max. 1 Grundkörper (bei beidseitiger Beklebung zählt dies als 2 Plakate im Sinne der vorgegebenen Stückzahl) je Werbeträger (Lichtmasten, Baum) aufhängen darf (pro Werbeträger nur max. 2 Grundkörper). 4. Sämtliche Aktivitäten der Wahlwerbung auf öffentlichen Flächen sind mind. 2 Wochen vorher beim Ordnungsamt des Amtes Usedom-Süd zu beantragen. 5. Eine Genehmigung zur Wahlplakatierung wird ab 6 Wochen vor dem Wahltag erteilt. 6. Die Frist zur Beseitigung der Wahlplakate wird mit der Sondernutzung festgesetzt. 7. Auflagen und Bedingungen 7.1. Bei der Plakatierung im Straßenraum sind die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beachten. Die Plakatierung ist deshalb an solchen Stellen untersagt, wo eine konkrete Gefahr der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit besteht Die Plakatierung wird untersagt: - 30 m vor Kreuzungsbereichen und Lichtsignalanlagen - an Verkehrszeichen, Hinweisschildern, Vorwegweisern und innerörtlichen Wegweisern - an Verkehrsleiteinrichtungen (Ketten- und Geländerabsperrungen) - an Brückengeländern - 80 m vor Bahnübergängen Die Plakatierung ist ebenfalls an nachfolgenden Straßen und technischen Einrichtungen untersagt: - in Koserow an den historischen Kandelabern Das Bekleben von jedweden technischen Anlagen der Kommune, der ihr zuzuordnenden Ver- und Entsorgungsträger sowie kommunalen Gebäudeflächen jeglicher Art ist untersagt Bei der Befestigung an Bäumen sind die gesetzlichen und fachlichen Regelungen zum Baumschutz bzw. die Auflagen der Sondernutzung zu beachten. Die Inanspruchnahme von Jungbäumen oder deren Anwachshilfen ist generell untersagt. 8. Für die über den Umfang dieser Bestimmungen herausgehende Plakatwerbung wird auf installierte Werbegroßflächen und eine mögliche Nutzung von Privatflächen verwiesen. Zu beachten sind hier auch die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend der Landesbauordnung M-V und dem Straßen- und Wegegesetz M-V. II. Lautsprechereinsatz Ausnahmegenehmigungen gemäß 46 Absatz 1 Nr. 9 StVO von dem Verbot des Betriebes von Lautsprechern auf öffentlichen Straßen und Befreiung von den Schutzvorschriften gegen Lärmbelästigung gemäß 8 der Amtsverordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Amtes Usedom-Süd zum Zwecke des Betreibens von Lautsprecheranlagen zur Wahlwerbung werden nicht erteilt. Dies betrifft auch die Nutzung im Rahmen von Informationsständen. III. Zuwiderhandlungen 1. Bei Missachtung der Auflagen wird eine Ersatzvornahme per Bescheid festgesetzt und ausgeführt. Die Kosten dafür werden nach Aufwand berechnet. 2. Zusätzlich liegt beim Tatbestand nach III. Abs. 1 eine ungenehmigte Sondernutzung der Straßen vor, welche entsprechend den betreffenden Sondernutzungssatzungen der amtsangehörigen Gemeinden geahndet wird. Usedom, den Wir gratulieren den Jubilaren des Monats Oktober Benz Frau Elfriede Moll Herrn Bruno Pieper Frau Elfriede Kreßmann Frau Walli Erdmann Frau Anselma Daleske Herrn Horst Fink Herrn Norbert Peplow zum 87. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 70. Geburtstag

33 Nr. 09/ Usedom-Süd Benz OT Balm Frau Barbara Frankenberger Herrn Wolfgang Hartmann Benz OT Neppermin Herrn Werner Sauck Frau Waltraud Meißner Herrn Erwin Brandenburg Benz OT Reetzow Frau Helga Berger Frau Ingrid Warner Frau Christine Schulz Herrn Hans-Peter Klühs Benz OT Stoben Frau Gisela Ludwig Frau Helga Fiebow Dargen Herrn Jürgen Manzke Herrn Günter Labahn Frau Gisela Rüchel Frau Siegrid Böttcher Dargen OT Bossin Herrn Herbert Glowka Frau Eva Wischnewski Dargen OT Görke Frau Ilse Finn Herrn Harro Noeske Frau Karin Hollatz Dargen OT Kachlin Frau Margrit Banko Dargen OT Katschow Herrn Richard Reimer Frau Elfriede Kloth Dargen OT Neverow Herrn Adolf Sahs Garz Herrn Werner Kartheus Frau Eva Kartheus Herrn Harald Kynaß Kamminke Herrn Hubert Theelke Frau Erika Horn Frau Inge Theelke Herrn Harald Bramigk Herrn Horst Horn Herrn Eberhard Dörfer Frau Brigitte Ebeling Frau Ingeborg Behne-Hahn Frau Sieglinde Buth Frau Marion Dörfer Korswandt Frau Martha Stahl Frau Edith Bögenhold Herrn Eberhard Dillner Frau Ursula Labahn Frau Angelika Peters zum 67. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 67. Geburtstag zum 62. Geburtstag zum 60. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 60. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 60. Geburtstag zum 62. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 69. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 66. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 64. Geburtstag zum 61. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 67. Geburtstag Frau Ursula Janke Frau Hildegard Schröder Herrn Hansjoachim Bartels Frau Helga Zirkler Frau Elke Handke Frau Brigitte Darmann Korswandt OT Ulrichshorst Herrn Heinz Bluhm Frau Walli Koltz Herrn Max Brandenburg Frau Inge Peters Frau Edith Brandenburg Frau Helga Kartheus Herrn Walter Ewert Herrn Wilhelm Lempcke Herrn Wilfried Handke Frau Sieglinde Haß Koserow Frau Liesbeth Rahn Frau Dora Kelch Frau Grete Riemann Herrn Willy Roggow Herrn Kurt Richter Frau Walli Menzlin Frau Ruth Labahn Frau Hildegard Kluge Herrn Horst Pommerening Frau Helma Freitag Frau Hilde Schreiber Herrn Theodor Drubba Frau Christa Laudien Herrn Karl-Heinz von Bresinsky Frau Eva Grugel Frau Margarete Baum Frau Irene Gutzmann Frau Ilse Jurischka Herrn Johannes Lorenz Frau Irmgarid Woyciechowski Frau Edith Haß Frau Elli Richter Herrn Karl-Heinz Schmidt Frau Heidemaria Schultz Frau Karin Loose Herrn Helmut Behrendt Herrn Fritz Wellnitz Herrn Paul Pagenkopf Frau Silvia Bornkessel Herrn Peter Tirkschleit Herrn Armin Schmidt Herrn Hans-Joachim Gedke Herrn Peter Nehls Frau Anneliese Barnekow Frau Regina Wagner Frau Gudrun Wüst Loddin Herrn Franz Jeschke Frau Käthe Berlin Frau Gerda Rauch Herrn Bernd Müller Frau Ingrid Labahn Herrn Peter Schmurr zum 66. Geburtstag zum 66. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 61. Geburtstag zum 61. Geburtstag zum 60. Geburtstag zum 87. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 66. Geburtstag zum 61. Geburtstag zum 94. Geburtstag zum 89. Geburtstag zum 89. Geburtstag zum 89. Geburtstag zum 87. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 69. Geburtstag zum 69. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 66. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 61. Geburtstag zum 61. Geburtstag zum 61. Geburtstag zum 88. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 69. Geburtstag zum 67. Geburtstag zum 65. Geburtstag

34 Usedom-Süd 34 Nr. 09/2009 Loddin OT Kölpinsee Ückeritz Frau Betty Niedenführ Herrn Dieter Strübing Frau Rosemarie Bast Loddin OT Stubbenfelde Frau Irene Schwarz Mellenthin OT Dewichow Frau Waltraud Otto Frau Karin Stürmer Mellenthin OT Morgenitz Frau Walli Schmurr Frau Irene Sülflow Herrn Ulrich Schultz Frau Eva-Maria Viebeg-Solter Pudagla Frau Elfri Hornich Rankwitz Frau Else Böhm Frau Ingeborg Fröhlich Frau Elisabeth Eggebrecht Herrn Ferdinand Bayer Frau Anne Jansen Rankwitz OT Grüssow Frau Hiltrud Fandrich Rankwitz OT Krienke Herrn Günter Reinke Frau Ingrid Voß Rankwitz OT Liepe Herrn Günther Rumler Frau Wilma Matthäus Frau Hella Löschke Rankwitz OT Quilitz zum 81. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 69. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 64. Geburtstag zum 60. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 61. Geburtstag zum 62. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 61. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 60. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 68. Geburtstag Frau Gertrud Witte Frau Ingeburg Schultz Frau Elsa Behn Frau Ingrid Schön Frau Editha Kirstein Herrn Siegfried Lichtenberger Frau Lotte Zeplin Frau Rosel Lange Frau Christa Leppin Frau Gisela Jacobi Frau Anna Wagner Herrn Heinz Schmidt Herrn Klaus Potratz Herrn Klaus Ax Herrn Karl Blunck Herrn Eberhard Koos Frau Ricarda Horn Frau Ingrid Lange Usedom Frau Elisabeth Brandt Frau Ella Selle Frau Johanna Heydemann Frau Gertrud Kaudasch Herrn Karl Fischer Frau Marianne Nolde Frau Brigitte Krause Herrn Egon Sasse Frau Christa Blunk Frau Erika Klotz Herrn Siegfried Kruse Herrn Hans-Joachim Gloede Herrn Jürgen Lievert Herrn Hans Woserow Herrn Frank-Dieter Schneider Herrn Eckhard Kaun Herrn Peter Pfarr Herrn Günter Gunold Frau Charlotte Rüchel zum 94. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 69. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 96. Geburtstag zum 93. Geburtstag zum 92. Geburtstag zum 90. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 69. Geburtstag zum 69. Geburtstag zum 69. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 67. Geburtstag Frau Regina Maczkowski zum 60. Geburtstag Rankwitz OT Reestow Frau Else Plack Rankwitz OT Suckow Frau Christa Dunker Herrn Gerhard Kaczmarek Rankwitz OT Warthe Frau Käte Thimian Herrn Alfred Thimian Herrn Rüdiger Kirschke Herrn Wilfried Ohm Frau Sigrid Herholz Stolpe auf Usedom Herrn Walter Keske Frau Ute Gaede Stolpe auf Usedom OT Gummlin Herrn Herbert Wiedemann Frau Christel Schirmer Frau Christa Gräfe zum 76. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 89. Geburtstag zum 88. Geburtstag zum 67. Geburtstag zum 67. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 60. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 65. Geburtstag Frau Heide Schmidt Herrn Hans-Heinrich Riebe Herrn Walter Haaker Herrn Wolfgang Eberhardt Frau Waltraut Westendorff Frau Ilona Köster Frau Heidelore Rubow Usedom OT Gellenthin Frau Renate Sadewasser Usedom OT Gneventhin Frau Else Wilms Usedom OT Karnin Frau Hildegard Treetz Usedom OT Mönchow Herrn Waldemar Kruse Usedom OT Ostklüne Herrn Dr. Manfred Störr zum 67. Geburtstag zum 66. Geburtstag zum 66. Geburtstag zum 66. Geburtstag zum 62. Geburtstag zum 62. Geburtstag zum 61. Geburtstag zum 63. Geburtstag zum 94. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 75. Geburtstag

35 Nr. 09/ Usedom-Süd Usedom OT Welzin Herrn Günter Neumann Usedom OT Westklüne Herrn Heinrich Petersen Usedom OT Wilhelmsfelde Frau Heidemarie Scholz Usedom OT Wilhelmshof Frau Margarete Beilke Usedom OT Zecherin Herrn Walter Berner Herrn Ortwin Hannemann Zempin Frau Anna Heinz Frau Ursula Ruhberg Frau Gertrud Klages Frau Lieselotte Laarz Frau Brigitte Krüger Frau Inge Lembke Herrn Heinrich Lüder Herrn Günther Czeskleba Herrn Kurt Frick Frau Karin Steffen Frau Elisabeth Russow Herrn Udo Gießmann Frau Monika Behn Frau Elke Christa Krause Frau Bärbel Fiebig Frau Heidemarie Wolf Frau Birgid Hauff Zirchow Frau Grete Bugge Herrn Werner Schwichtenberg Frau Helga Hanzlicek Herrn Ulrich Behn Frau Marianne Eichmann Frau Gerda Wendlandt Herrn Kurt Muhs Frau Ingrid Scharlau Herrn Horst Wendlandt Herrn Karlheinz Patzke Herrn Karl-Heinz Lindemann Herrn Wilfried Böckler Frau Hannelore Franke Frau Heidi Weihrauch Herrn Jürgen Franke Herrn Herbert Woserow Frau Gudrun Lemke zum 72. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 87. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 100. Geburtstag zum 89. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 69. Geburtstag zum 69. Geburtstag zum 67. Geburtstag zum 67. Geburtstag zum 66. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 64. Geburtstag zum 62. Geburtstag zum 62. Geburtstag zum 88. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 66. Geburtstag Absegeln heißt es am in Kamin am Hafen. Anlässlich zum 19. Landeserntedankfest M-V in der Stadt Usedom findet am um Uhr ein Bauernball auf dem Marktplatz der Stadt Usedom statt, sowie ein Livekonzert am Hafen Usedom. Regional- und Kunsthandwerkermarkt Ein Regional und Kunsthandwerkermarkt Alte Bäckerei Usedom s Altstadt. Peenestr. 5 findet vom September, sowie vom Oktober 2009 in der Zeil von bis Uhr statt. Wir laden herzlich ein in das Haus der Begegnung Wacholderbusch Koserow, Vinetastraße 27 d jeweils Uhr mit Kaffeetafel September/Oktober Freitag, Mittwoch, Freitag, Mittwoch, Freitag, Mittwoch, Freitag, Wir malen mit Herrn Horter So zärtlich ist Suleyken - Pfarrer W. Wenzel Bedeutende Mecklenburger und Pommern Helmut Graumann, Kölpinsee Die Mühlen auf Usedom - Hilde Stockmann Das Leben in unseren Wäldern - Wir sehen ein Video Eine Reise nach Australien - es berichtet Ehepaar Griep aus Ückeritz Ein musikalischer Nachmittag mit Schülern der Musikschule Wolgast Mittwoch, Der ehemalige Vertreter der Bundesrepublik in Ost-Berlin, Hans Otto Bräutigam - ein Bericht von Dr. S. Plath Freitag, Mittwoch, Freitag, Mittwoch, Impressum Das Leben in unseren Wäldern, 2. Teil Video Spurensuche: Schätze der Christen - Margarete Erben Wir malen mit Herrn Horter Wi högen uns mal up Hoch un Platt - Sigrid Grund Usedomer Amtsblatt Mitteilungsblatt des Amtes Usedom-Süd mit öffentlichen Bekanntmachungen der Kommunalverwaltung Die Heimat- und Bürgerzeitung erscheint monatlich, wird in alle erreichbaren Haushalte des Amtes Usedom-Süd verteilt und kann über die Amtsverwaltung kos tenlos bezogen werden. Auflagenhöhe: Herausgeber: Verlag + Druck Linus Wittich KG, Röbeler Straße 9, Sietow, Tel.: /57 90, Fax: / Satz und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, Röbeler Straße 9, Sietow, Tel.: /57 90, Fax: / http.// info@wittich-sietow.de Verantwortlich für den amtlichen Teil: Der Amtsvorsteher. Verantwortlich für den außeramtlichen Teil und Anzeigenteil: H.-J. Groß, Verlagsleiter. Was? Wann? Wo? Am laden die Pommerntriker und der Jugendclub der Stadt Usedom zum Tag der offenen Tür recht herzlich ein. Wo: Altes Feuerwehrgebäude in der Priesterstr. Zum Erntefest laden die Welziner am ab Uhr recht herzlich ein. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben die Meinung des Verfassers wieder, der auch verantwortlich ist. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Vom Kunden vorgebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4C-Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleis tung.

36 Usedom-Süd 36 Nr. 09/2009 Öffnungszeiten: Sommer (15. April bis 15. Oktober 2009) täglich von bis Uhr Die Besichtigung des Wohnhauses und des Ateliers des Malers Otto Niemeyer-Holstein ist nur mit einer Führung möglich, täglich um 11.00, 12.00, 14.00, Uhr. Änderungen vorbehalten. Franka Keil Leiterin des Atelier ONH Ferienspaß im Usedomer Hort Atelier Otto-Niemeyer-Holstein/Neue Galerie Sonntag, den 26. September 2009, Uhr Usedomer Musikfestival lädt ein zur Matinee Malschule Lüttenort Aquarell- und Acrylmalen inspiriert vom sommerlichen Skulpturengarten des Malers ONH Verbringen Sie im Garten des Malers Otto Niemeyer-Holstein kreative Urlaubsstunden, in denen Sie auf bildhafte Entdeckungsreise gehen und dem Zauber dieses Ortes auf Ihre individuelle künstlerische Weise nachspüren können! Bei den Sommerkursen können Erwachsene und Jugendliche sowohl als neugierige Anfänger als auch als Fortgeschrittene teilnehmen, Kinder nach vorheriger Absprache. Kleine Gruppe bis zu acht TeilnehmerInnen ermöglichen eine persönliche Anleitung und Betreuung durch die Malerin Ulrike Seidenschnur. Termine: Juli - August 2009 sowie vom bis jeweils Dienstag und Donnerstag, von 10 bis 13 Uhr und 15 bis 18 Uhr. Kursleitung: Ulrike Seidenschnur, geb. 1962, Studium an der Fachhochschule Ottersberg, lebt und arbeitet als Malerin und Diplom-Kunsttherapeutin/Pädagogin in Berlin und Lassan am Peenestrom. Jeden Monat wiederkehrende Veranstaltungen: Die besondere Führung, jeden Mittwoch um Uhr: Filmvorführungen: Otto Niemeyer-Holstein... der Strand ist meine große Geliebte (1982) und Führung durch die Ausstellung; Dauer: 1 Stunde 15 Minuten. Gartenführung - Ein Refugium, in dem sich Kunst und Natur unmittelbar begegnen. Führung durch den Malgarten und das Wohnhaus des Malers vom 15. April bis 14. Oktober, jeden Dienstag um Uhr und ganzjährig nach Anmeldung. Drei Wochen Sommerferienspiele, die voll gespickt waren mit vielen tollen Aktionen sind leider schon wieder vorbei. Ja, liebe Leser und wir hatten wirklich jede Menge Spaß und vor allem viel Sonne. Die Kinder und ich möchten berichten, was wir so alles erlebt haben. Unsere erste Woche begann mit einer kleinen Wanderung in den Usedomer Wald. Bei verschiedenen Bewegungsspielen und Verstecken zwischen Bäumen und Sträuchern haben wir uns erst mal so richtig ausgetobt. Am nächsten Tag konnte jeder der wollte ein Sparschwein basteln. Mit Luftballon, Zeitungen, Eierkartons und Mehlkleister ging es an die Arbeit. Hierbei waren Ausdauer und Teamgeist gefragt, denn es war eine ganz schon klebrige Angelegenheit, die sich auch hartnäckig auf Tische und Stühle festhielt. Nach mehrstündiger Arbeit konnte aber jeder sein Sparschwein stolz den Eltern präsentieren. Am Mittwoch fuhren wir mit dem Bus nach Quilitz. Eigentlich wollten wir ja nur mit den Füßen ins Wasser, aber weil das Wetter so schön war, sind wir doch bis an den Bauchnabel reingegangen. Anschließend sind wir nach Rankwitz gewandert, haben noch ein Eis gegessen und sind dann wieder mit dem Bus nach Hause gefahren. Der Donnerstagvormittag verlief sehr spannend, denn wir wanderten auf den Spuren der Kriminaltechnik. Herr Pank, der das alles für uns organisiert hatte, brachte Herrn Boljahn vom Munitionsbergungsdienst mit, der einen riesengroßen Koffer mit hatte. Er zeigte und erklärte uns, was noch alles an Munition und Bomben gefunden wird, obwohl der Krieg schon so lange vorbei ist. Wir wurden belehrt, dass man sofort einen Erwachsenen Bescheid geben muss, wenn wir etwas finden und uns nicht sicher sind was das ist. Ja und der Kriminalbeamte hatte auch einen interessanten Koffer dabei. Wir wurden unter anderem in die Technik der Fingerabdrücke und Fußspuren eingeweiht. Zum Schluss konnte jeder seinen eigenen Fingerabdruck auf dem Papier begutachten und natürlich auch mit nach Hause nehmen. Am Ende der ersten Woche ging es mit Bollerwagen, Badesachen und Verpflegung an die Peene. Beim Baden, Buddeln und Steine sammeln ließen wir die erste Woche ausklingen. Zweite Ferienwoche - Geschrieben von Paul Wiedemann Montag wanderten wir zum Falkner Hof nach Stolpe. Der Falkner Herr Helminski zeigte uns seine Falken. Einige waren groß, einige klein und einige süß. Als die Show zu Ende war, setzen wir uns gemütlich auf den Rasen und leerten unsere Picknickbeutel. Dann wanderten wir wieder zurück in den Hort. Als wir da waren, taten uns die Füße weh. Alle stöhnten und waren KO. Frau Sasse sagte noch: Morgen experimentieren wir nicht mit Sand und Wasser, sondern wir gehen zur Peene. Am Dienstag trafen sich alle wieder beim Hort und freuten sich auf das Baden. Leider war es zu windig, also blieben wir (nach vorheriger Abstimmung mit allen Kindern) im Hort, spielten, malten und bastelten je nach Lust und Laune. Am Mittwoch gingen wir zur Bäckerei Haß. Alle haben ei-

37 Nr. 09/ Usedom-Süd nen Kittel und eine Bäckermütze bekommen. Bäcker Haß zeigte uns wie Brot gebacken wird. Er gab allen Kinder die gleiche Menge Brotteig und sagte: Knetet die Masse schön durch. Wir machten auch noch Teig für Mohn-, Leinsamen-, Sesam-, Kürbis- und Teig für ganz normale Brötchen. Dann schoben wir alles in den Ofen und fertig war unsere Arbeit. Natürlich durfte jeder sein Brot und viele Brötchen mit nach Hause nehmen. Was meint ihr, wie lecker das bei uns im Hort geduftet hat. Am Donnerstag war Basteltag. Die Sparschweine von der ersten Woche sollten fertig werden. Sie wurden bemalt und lackiert. Am Freitag gingen wir zur Feuerwehr. Herr Borchardt und Herr Lemke stellten uns zuerst ganz schön komplizierte Fragen. Anschließend machten wir ein Wissensquiz. Wir schauten uns die Umkleideräume an und durften selber einen Helm und eine Sauerstoffmaske aufprobieren. Draußen wurde uns die ganze Technik, die sich in einem Feuerwehrauto befindet erklärt. Natürlich durften wir auch einiges ausprobieren. Als Überraschung sind wir dann mit der Feuerwehr zum Eisessen ins Roseneck gefahren und zum krönenden Abschluss ließ Frau Sasse noch die Sektflasche fallen und alle waren nass. So war auch schon die zweite Woche zu Ende. Mit dem Bollerwagen an die Peene Quelle: Frau Sasse Dritte Ferienwoche - Geschrieben von Aileen und Evelyn Maaß In unserer letzen Woche der Ferienspiele standen noch einige Höhepunkte auf den Plan. Montag ging es schon sehr interessant los. Die Polizei kam zu uns und wir hatten unsere Fahrräder mitgebracht. Dort wurde geschaut, ob unsere Fahrräder richtig verkehrssicher sind. Es war erstaunlich, was alles an einem Fahrrad gehört, damit es verkehrssicher ist und somit auch den TÜV erhält. Leider haben es nicht alle Fahrräder geschafft. Schade, dass wir das Fahrtraining nicht durchführen konnten, denn es hatte an diesem Tag unheimlich doll geregnet. Am Dienstag hatten wir einen Ausflug nach Heringsdorf auf unseren Plan. Deshalb mussten wir sehr zeitig im Hort sein, weil der Bus sehr früh losgefahren ist Frau Sasse hatte einen Besuch im Theaterzelt organisiert. Wir sind dann in Ahlbeck ausgestiegen und am Strand entlang nach Heringsdorf gewandert. Zum Mittwoch brachten alle Kinder ihre Lieblingsspielsachen mit und zum Mittag gab es selbst gebackene Pizza. Echt lecker!! Badesachen brachten wir alle zum Donnerstag mit, da wir zur Badestelle in Usedom gewandert sind. Bei so schönem Wetter und dem Planschen im Peenewasser hatten alle viel Spaß. Leider gehen immer diese drei Wochen in den Sommerferien, an denen wir unsere Ferienspiele hatten, viel zu schnell zu Ende. So war es auch am Freitag. Unsere Horterzieherinnen hatten ein Abschlussfest organisiert. Mit Spiel, Sport und Musik war es ein gelungener Abschluss für unsere abwechslungsreichen, interessant gestalteten Ferienspiele. Zum Mittag gab es Würstchen vom Grill. Schade das die schöne Zeit einfach zu schnell vergeht. Wir möchten uns bei allen die es uns ermöglicht haben solche schönen Ferienspiele zu erleben, recht herzlich bedanken. Die Usedomer Hortkinder Ob mein Fahrrad den TÜV bekommt, überlegt Konrad. Quelle: Frau Sasse Hier entstehen unsere Sparschweine. Quelle: Frau Sasse Unser Kindergartensommer Ein interessanter Vormittag bei unserer Feuerwehr Quelle: Frau Sasse Viele tolle Dinge haben wir im Sommer erlebt, von denen wir heute berichten möchten. Wir beobachteten, wie aus Kaulquappen kleine Frösche wurden. Sahen, wie sich eine Raupe verpuppte und sich ein Nachtfalter daraus entwickelte. Dieser Falter legte zu unserem Erstaunen viele kleine Eier, aus denen winzige schwarze haarige Raupen schlüpften. Die Polizei besuchte uns im Kindergarten. Alle Kinder hatten ihren Roller, ihr Laufrad oder ihr Fahrrad und natürlich ihren Fahrradhelm mitgebracht. Gemeinsam überlegten wir, was an einem Fahrrad unbedingt vorhanden sein muss. Dann befuhren wir gemeinsam eine Strecke mit Hindernissen. Es war gar nicht so einfach im Slalom um die Kegeln zu fahren oder am Fußgängerüberwegschild anzuhalten. Nach dieser Anstrengung durften

38 Usedom-Süd 38 Nr. 09/2009 wir uns im Polizeiauto erholen. Herr Pank und Herr Degering zeigten uns alles -Sirene, Sprechfunk und was so alles im Kofferraum des Dienstfahrzeuges steckt. Zum Abschluss gab es für alle Kinder die Fahrradmedaille. Danke für den schönen Tag. An einem anderen schönen Sommertag fuhren wir mit dem Bus nach Quilitz. Emma hatte uns zum Spielen eingeladen. Alle Kinder hatten Futter für Emmas Tiere mitgebracht und so fütterten und streichelten wir Emmas Pferde und Schafe. Dann erforschten wir den Hof und alle Spielgelegenheiten. Das war toll und machte riesen Spaß. Super, dass Emma auch noch eine alte Schatzkarte fand. Die große Schatzsuche begann. Wir liefen über eine riesige Wiese, am Steilufer von Quilitz entlang bis zum Badestrand. Dort fanden wir endlich eine sehr alte und geheimnisvolle Kiste. Als wir die Kiste untersuchten, wussten wir, dass ist unser Schatz und plünderten sie. Wir spielten am Strand. Viel zu schnell verging die Zeit und wir mussten den Heimweg zu Emmas Hof suchen. Dort angekommen, warteten leckere Nudeln auf uns, die uns köstlich schmeckten. Emmas Oma kann wirklich prima kochen. Wir sagen ihr ein riesiges Dankeschön. Als wir dann satt waren, hörten wir Pferdegewieher. Das musste unsere Pferdekutsche sein. Schnell rannten wir ans Tor und konnten alle fix in die Kutsche steigen und ab gings nach Wahrte. Es wurde eine lustige Schaukelfahrt, mit einer Eispause. In Wahrte wurden wir bereits von Domenics Eltern und seine Oma erwartet und wegen der großen Hitze erneut mit einem leckerem Eis und Melone überrascht. Wir spielten bei Domenic und auf dem Spielplatz. Viel Neues gab es auch hier für uns zu entdecken. Mit dem Schülerbus fuhren wir zurück nach Usedom. Danke für den erlebnisreichen Tag sagen wir unserem Kutscher, Lennys Papa, Familie Hannak und Familie Tilgner. Ein weiterer Höhepunkt dieses Sommers war unsere Kindergartenolympiade. Wir konnten zeigen, was in uns steckt. Wir strengten uns beim 30 m Lauf, beim Ballweitwurf und beim Weitsprung mächtig an und konnten wie die Großen alle 100 Punkte schaffen. Dafür gab es für alle die Goldmedaille. Unser nächster Ausflug ging ins Theaterzelt Chapeau Rouge. Mit dem Bus fuhren wir nach Heringsdorf. Auf dem Heringsdorfer Bahnhof ließen wir uns das Frühstück schmecken. Wir beobachteten dabei die Züge der UBB. Jede Menge Neues entdeckten wir auch hier. Dann ging es zum Strand. Schnell wurden Socken und Schuhe ausgezogen. Schon waren die Füße in der Ostsee. Wir bauten Sand- Ritterburgen und Kleckerburgen. Als wir das geschafft hatten, gingen wir ins Theaterzelt. Das Märchen vom gestiefelten Kater begann. Wir fieberten mit dem Kater und freuten uns mit ihm. Als das Theaterstück beendet war, durften wir mit dem Bus zurück nach Usedom reisen. Danke allen Muttis, die uns begleiteten. Jetzt geht es weiter. Jeden Tag entdecken wir neue, interessante Dinge. Wir beobachten die Käfer und Spinnen auf unserer Wiese, basteln Vulkane, die dann Lava spucken, gehen auf Schatzsuche zum Piratenspielplatz oder auf den Schlossberg, und kühlen uns auf der Wasserrutsche ab. Kita der VS Dat Görenhus Usedom die Kinder der Gruppe von Babett. Fotoquelle: B. Witzschke Die nächste Ausgabe erscheint am Mittwoch, dem 14. Oktober 2009 Redaktionsschluss ist der 05. Oktober 2009 Foto: Bilderbox

39 Usedom-Süd 40 Nr. 09/2009 Große Besucherresonanz beim 1. Usedomer Traktorentreffen Für eine gelungene Premiere des 1. Usedomer Traktorentreffens im Juni 2009 vor den Toren der Stadt Usedom sorgten vor allem die Pommern-Triker, Locke und der Maler, Imbiss Bernd Petera, die Stadt Usedom, die DJs Epi und Karsten, das Kinderhaus Stolpe, die fleißigen Kuchenbäckerinnen, der Elektriker Epi, die Hans Meier ohg, die Hans-Herbert Boljahn GmbH, die Agra GmbH Usedom, die Platzeigentümer Erdmuthe Sawitzki, Hans-Georg Schönborn, Wolfgang Heidmann, Karl-Heinz Rappahn, Steve Schünemann & Co., dem Kassenteam, der Heidmann GbR, Michael und Martin, die mit Einsatz und Herz das Fest zu dem gemacht haben, was es war. 52 Traktorenfreunde waren mit eigenem Schlepper angereist und luden die zahlreichen kleinen und großen Gäste zu einer unvergessenen Ausfahrt ein. In zwei Jahren ist ein nächstes Traktorentreffen geplant. Die Usedomer Traktoren- und Schlepperfreunde Das dies so ist, verdanken wir unter anderem der Unterstützung seitens der Kurverwaltung Koserow, der Gemeinde und der Freiwilligen Feuerwehr Koserow und der vielen, vielen fleißigen Eltern. Auf Grund des großen Erfolges und der positiven Resonanz der vergangenen 9 Kindersachenbasare in Koserow und der großen Nachfrage, soll nun am der 10. Kindersachenbasar durch die Eltern der KITA Zwergenland e. V. durchgeführt werden. Angefangen hat alles in der alten Koserower Sporthalle, dann durften wir die Räumlichkeiten der Kurverwaltung nutzen und nun - zu unserem Jubiläum - sind wir in der neuen Koserower Sporthalle. Am Samstag, den in der Zeit von Uhr werden dann in der Franka Dietzsch -Sporthalle wieder Babyund Kindersachen von Größe 62 bis 188, Spielzeug aller Art, Kinderbücher, -videos, Babyschalen, Autositze, Kinderwagen, Wickeltische, Laufgitter, Stubenwagen, Fahrräder, Roller und vieles mehr rund um s Kind verkauft. Auf Grund der Erfahrungen aus den letzten Veranstaltungen können wir auch dieses Mal wieder ein großes Angebot zu kleinen Preisen versprechen! Wer Sachen verkaufen möchte kann sich per mail unter kinderbasar-koserow@gmx.de anmelden, dann gibt es auch alle weiteren Info s. 10. Koserower Kindersachenbasar - eine Veranstaltung mit Tradition Große Auswahl zu kleinen Preisen! Wichtiger Termin für alle werdenden, jungen und erfahrenen Mütter! Der Koserower Kindersachenbasar hat sich in den letzten Jahren zu einem der größten und schönsten Basare unserer Region entwickelt (siehe Foto s). Kreisarbeitsgemeinschaft Peeneland e. V. Einladung zu den Herbst-Kursen 2009 Die LEB Usedom führt folgende Weiterbildungskurse durch: ab Polnisch - Anfänger-Kurs ab Englisch - Aufbau-Kurs ab Englisch - Anfänger-Kurs ab Computer-Kurs mit Bildbearbeitung

40 Nr. 09/ Usedom-Süd Alle Kurse beginaen um Uhr in Usedom - Stolper Str. 3. Die Kursdauer beträgt jeweils 30 U.-Std. Anmeldungen bitte unter /71133 (auch Anrufaufnahme) /71130 und /71136 Weitere Bildungskurse werden über unsere Internetadresse (Mecklenburg-Vorpommern - Usedom) angeboten. Fortbildungsakademie der Wirtschaft Gemeinnützige Gesellschaft mbh Kiek In - der Sozialladen in Wolgast in der Wilhelmstr. 45 (ehem. Autohaus Meißner) Für die überaus zahlreiche Unterstützung und die vielen großen und kleinen Spenden möchten wir uns bei allen Privatpersonen, Firmen, Hotels, Vereinen und Organisationen bedanken. Um diese Arbeit erfolgreich fortsetzen zu können, sind wir auch weiterhin auf Ihre Spendenbereitschaft angewiesen. Besonderer Bedarf besteht nach wie vor bei Elektrogroßgeräten und Möbeln. Wir freuen uns auf Ihre Anrufe unter Tel / Ihre Spenden werden kostenlos abgeholt. Unsere aktuellen Geschäftszeiten sind montags bis freitags von Uhr. Was - wann - wo: im August/September 2009 Kirchliche Nachrichten - die ev. Kirchengemeinden laden ein Gottesdienste Gottesdienst der evangelischen Kirchengemeinden Usedom, Mönchow und Stolpe Sonntag, Uhr Mönchow - Kirche Sonntag, Uhr Usedom - Kirche Sonntag, Uhr Stolpe - Kirche Sonntag, Uhr Usedom - Kirche Sonntag, Uhr Usedom - Kirche Ökumenischer Gottesdienst Zum Landeserntedankfest Dienstag, Uhr Usedom - Altersgerechtes Wohnen Sonntag, Uhr Stolpe - Kirche Erntedankfest mit Abendmahl Uhr Mönchow - Kirche Weitere Veranstaltungstermine bitte den Veröffentlichungen in Kirchenbrief, Zeitungen und Plakaten entnehmen! Regelmäßiges Flötenkreis (auch nach Vereinbarung, außer in den Ferien): mittwochs um Uhr Stolpe - bei Frau Blumhagen, Gummlin mittwochs ab Uhr Usedom - Pfarrhaus, Frau Schäfer Posaunenchor (Herr Schäfer, auch nach Vereinbarung) Täglich (außer Sa./So. und Ferien) ab Uhr Usedom - Pfarrhaus Anfänger jederzeit willkommen Singkreis (Herr Schäfer, außer in den Ferien): montags um Uhr Usedom - Pfarrhaus Hier freut man sich auch über Sängerinnen! Frauenkreis (Frau Braun) Donnerstag am um Uhr Pfarrhaus Usedom Donnerstag am um Uhr Karnin Haffschänke Kindertreff (Frau Braun, außer in den Ferien): freitags, Uhr in Usedom - Pfarrhaus Offene Kirchen Usedom: Frau Edeltraud Manthey, Tel /71165 Mönchow: Frau Inge Rädel, Karnin, Tel /71520 Stolpe: Herr Hans-Georg Gamradt, Tel /70182 Evangelisches Pfarramt Usedom Markt 20, Pfarrhaus Usedom Hans-Ulrich Schäfer Gottesdienst der evangelischen Kirchengemeinden Morgenitz, Liepe u. Mellenthin Sonntag, Uhr Gemeindefest in Liepe Sonntag, Uhr Morgenitz - Kirche Sonnabend, Uhr Mellenthin - Kirche Sonntag, Uhr Liepe - Kirche Sonntag, Uhr Morgenitz - Kirche Sonnabend, Uhr Mellenthin - Hoffest Verschiedenes Am Sonntag, dem , findet um Uhr in der Kirche in Liepe die Gemeindkirchenratswahl statt. Weitere Veranstaltungstermine bitte den Veröffentlichungen in Kirchenbrief, Zeitungen und Plakaten entnehmen! Regelmäßiges Frauenkreis Morgenitz/Pfarrhaus, , Dienstag, Uhr Kinderstunde (Frau Braun, außer in den Ferien): Liepe/Morgenitz/Mellenthin samstags, Uhr, Pfarrhaus Liepe Gespräche über Gott und die Welt in Liepe - Pfarrhaus am Donnerstag, den Die Bücherstube in Liepe - Pfarrhaus ist zu den Gottesdienstzeiten in Liepe ist jeweils vor und nach dem Gottesdienst bzw. anderen Veranstaltungen in Liepe. Auch auf Nachfrage - Frau Schulz (Tel /71435) Die Kirchen in Liepe, Mellenthin und Morgenitz sind täglich von Uhr bis Uhr geöffnet. Änderungen vorbehalten!

41 Usedom-Süd 42 Nr. 09/2009 Katholische Pfarrgemeinde auf der Insel Usedom Regelmäßige Gottesdienste in den beiden Kirchen der Pfarrei wie folgt: Stella Maris - Heringsdorf, Waldbühnenweg 6 sonntags: Uhr dienstags: Uhr donnerstags: Uhr samstags: Uhr St.-Otto-Heim, Zinnowitz, Dr.-Wachsmann-Straße 29 sonntags: Uhr montags: Uhr mittwochs: Uhr freitags: Uhr findet auf der Hauptbühne am Markt ein unterhaltsames Programm statt. Bereits ab Uhr beginnt ein Jugendprogramm auf der Hafenbühne. Eine Händlergasse, ein Kinderland und viele interessante Ausstellungen runden das Fest ab. Bereits am 03. Oktober 2009 trifft sich der Freundeskreis zur Pflege der Städtepartnerschaft auf dem Marktplatz. Hier wird auch durch die Gewerbetreibenden der Stadt ein Nachmittagsbeisammensein mit Musik, Essen und Trinken organisiert. Am Abend bittet die Stadt dann zum großen Bauernball im Festzelt auf dem Markt. Auf der Hafenbühne gibt es ein Programm für junge Leute, welches durch die Pfarrgemeinde organisiert wird. Ausreichende Parkmöglichkeiten werden an beiden Eingängen zur Stadt bereitgestellt. Weitere Gottesdienste St.-Otto-Heim, Zinnowitz, sonntags zusätzlich um Uhr Vesper mit Aussetzung St.-Otto-Heim, Zinnowitz freitags Uhr Meditativer Tanz St.-Otto-Heim, Zinnowitz, Dr.-Wachsmann-Straße 29 Donnerstag, , Uhr Vorankündigung: Donnerstag ,19.00 Uhr Weiteres Uhr LiMA (Leben im mittleren Alter) Treffen von 30- bis 50-Jährigen, Stella Maris - Heringsdorf Bistumsjugendtag in St. Otto Zinnowitz (Näheres bitte erfragen) Marienwallfahrt nach Bergen auf Rügen (Näheres bitte erfragen) Gemeindepilgerfahrt (Näheres bitte erfragen) Uhr Gemeindeabend, Stella Maris - Heringsdorf Ministrantentag des Bistums in Alt-Buchhorst (Näheres bitte erfragen) Kontakt: Pfarrer Andreas Sommer Dr.-Wachsmann-Straße Zinnowitz Telefon: Pfr. Sommer: /74112 Telefon: St.-Otto-Heim: /740 Großes Programm am 3. und 4. Oktober in der Stadt Usedom Am ersten Wochenende im Oktober wird in der Stadt Usedom gefeiert. Das 19. Landeserntedankfest Mecklenburg-Vorpommerns erwartet am 4. Oktober 2009 tausende Gäste. Das Festprogramm beginnt um 9.00 Uhr mit dem Gottesdienst in der Marienkirche. Im Anschluss ab Uhr wird es einen großen Festumzug mit ca. 100 gestalteten Bildern geben. Ab Uhr

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