Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente 2008

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1 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Ein- und Ausfuhr Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente 2008 gemäss Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2008 des Bundesrates vom 14. Januar 2009 Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Ein- und Ausfuhr Mattenhofstrasse 5, CH-3003 Bern Tel , Fax

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen Allgemeine Vorbemerkungen Zu Buchstabe a) Umfang der Zollkontingente Zu Buchstabe und Auflagen für die Ausnützung Zu den Daten unter den Buchstaben c) bis e) Begriffsbestimmungen Inlandleistung / Übernahmepflicht (Artikel 21 AEV) Importvergleichszahlen Windhundverfahren Versteigerung Verteilung nach Bedarf Zuteilung und Ausnützung von Kontingentsanteilen Verwaltung der individuellen Kontingentsanteile Zollkontingente nach Marktordnungen gemäss Anhang 4 der Agrareinfuhrverordnung Marktordnung Tiere der Pferdegattung Marktordnung Zucht- und Nutztiere und Rindersperma Marktordnung Schlachttiere, Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung Marktordnung Geflügel Marktordnung Milch und Milchprodukte Marktordnung Eier und Eiprodukte Marktordnung Schnittblumen Marktordnung Kartoffeln inklusive Saatkartoffeln sowie Kartoffelerzeugnisse Marktordnung Gemüse Marktordnung Tiefkühlgemüse Marktordnung Obst Marktordnung Mostobst und Obstprodukte Marktordnung Hartweizen, Brot- und Grobgetreide Marktordnung Wein, Traubensaft und -most Marktordnung Kasein /19

3 Anhänge: Ausnützung Zollkontingente 1 Tiere der Pferdegattung 2 Zucht- und Nutztiere sowie Rindersperma 3 Schlachttiere, Fleisch von Rindern, Pferden, Schafen, Ziegen und Schweinen 4 Geflügel 5 Milch und Milchprodukte 6 Eier und Eiprodukte 7 Schnittblumen 8 Kartoffeln inkl. Saatkartoffeln sowie Kartoffelerzeugnisse Frisches Gemüse und frisches Obst 10 Tiefkühlgemüse 12 Mostobst und Obstprodukte 13 Hartweizen, Brot- und Grobgetreide zur menschlichen Ernährung 14 Wurstwaren 15 Wein 3/19

4 Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente 1 Einleitung 1.1 Gesetzliche Grundlagen Die Grundsätze über die Zollkontingente, deren Verteilung und die Veröffentlichung der Zuteilung sind in Artikel 21 und 22 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) 1 festgelegt. Der Bundesrat hat in den Artikeln 10 bis 22 der Agrareinfuhrverordnung (AEV) 2 die Ausführungsbestimmungen erlassen. Gemäss Artikel 15 sind im Rahmen des Berichtes über zolltarifarische Massnahmen folgende Angaben zu veröffentlichen: a) das Zoll- bzw. Teilzollkontingent; b) die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung; c) der Name sowie der Sitz oder Wohnsitz des Importeurs; d) die Art und Menge der ihm innert einer Periode zugeteilten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Zollkontingentsanteil); e) die Art und Menge der innerhalb des Zollkontingentsanteils tatsächlich eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. 1.2 Allgemeine Vorbemerkungen Zu Buchstabe a) Umfang der Zollkontingente Die in der Folge unter Buchstabe a) in Ziffer 2 und den Anhängen aufgeführten Zollkontingentsmengen entsprechen den im Rahmen der WTO vereinbarten oder autonom höher festgelegten Jahresmengen. Die Waren, die den einzelnen Zollkontingenten zugerechnet werden, sind aus Anhang 1 (Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten und allfälliger zweckgebundener Zollanteile sowie Ausnahmen von der Bewilligungspflicht) und Anhang 4 (Verzeichnis der anwendbaren Zollkontingente und Teilzollkontingente bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten) der Agrareinfuhrverordnung ersichtlich. Erfolgt die Verteilung von Zollkontingenten nach unterschiedlichen Kriterien, werden diese in Ziffer 2 der vorliegenden Veröffentlichung mit Angabe der massgebenden Tarifnummern kurz beschrieben. Die im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen von der Schweiz gewährten Kontingente sind in dieser Veröffentlichung gleich wie die der Europäischen Gemeinschaft aufgrund von deren Erweiterungen gewährten Kontingente nicht aufgeführt, mit Ausnahme des präferenziellen Zollkontingents für Schnittblumen, das mit dem WTO-Kontingent Nummer 13 aggregiert ist Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (SR 910.1) Allgemeine Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR ) SR /19

5 1.2.2 Zu Buchstabe und Auflagen für die Ausnützung Die Angaben unter Buchstabe b) in Ziffer 2 und den Anhängen beziehen sich auf Folgendes: Nach Artikel 13 der Agrareinfuhrverordnung werden Zollkontingentsanteile nur an Personen (natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften) zugeteilt, die 4 : i. im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben; ii. Inhaber einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB) sind. Gemäss Artikel 14 Absatz 1 der Agrareinfuhrverordnung können Anrechte auf Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen von Zollkontingenten von den Zollkontingentsanteilsinhabern an andere Zollkontingentanteilsberechtigte abgetreten werden. Solche Abtretungen von Importrechten mit Ausnützungsvereinbarungen sind bei den Zuteilungsmengen der Kontingentanteilsinhaber in Abzug gebracht und dem Kontingentsanteilsberechtigten gutgeschrieben worden Zu den Daten unter den Buchstaben c) bis e) Die Angaben unter Buchstabe c) bis e) in den Anhängen können infolge Zuteilungen von wirtschaftlich sinnvollen Minimalmengen und wegen Aufrundungen im Total der zugeteilten Mengen den Umfang der in der Agrareinfuhrverordnung festgelegten Zollkontingentsmenge leicht übersteigen. In anderen Fällen (z.b. wegen nicht aufgeführten Importen aus den Freizonen Pays de Gex und Haute-Savoie) kann das Total der zugeteilten Mengen unter der Zollkontingentsmenge liegen. 1.3 Begriffsbestimmungen Inlandleistung / Übernahmepflicht (Artikel 21 Agrareinfuhrverordnung) Die Inhaber einer GEB haben in einem bestimmten Verhältnis zu den von ihnen getätigten Einfuhren gleichartige inländische Erzeugnisse zu übernehmen. Diese Pflicht zur Übernahme ist vor den Importen zu erfüllen Importvergleichszahlen Die Zollkontingentsanteile werden den Importeuren nach Massgabe ihrer bisherigen Einfuhren zugeteilt. Der Schlüssel für die Zuteilung der Individualkontingente wird periodisch der Entwicklung der Importe angepasst. Bei einigen Produkten werden die gemeldeten Inlandleistungen mit den Importen addiert, und die Vergleichszahl wird aus der Summe berechnet (Zuteilung auf Grund des Marktanteils) Windhundverfahren Beim so genannten Windhundverfahren wird die Einfuhrmenge periodisch freigegeben und nach dem Prinzip "first come, first served" verteilt, das heisst jede zur Einfuhr berechtigte Firma kann im Umfang und bis zur Ausschöpfung dieser Menge Ware importieren. Massgebend ist je nach Produktgruppe entweder der Zeitpunkt der Zollveranlagung oder jener des Eingangs des Gesuchs bei der Bewilligungsstelle. 4 Vorbehalten bleiben ergänzende Vorschriften in Verordnungen zu der jeweiligen Marktordnung 5/19

6 1.3.4 Versteigerung Bei diesem Verfahren kann ein Zollkontingent entweder ganz oder in mehrere Tranchen aufgeteilt zu verschiedenen Zeitpunkten vor oder während der Kontingentsperiode versteigert werden. Jede bietende Person kann für die ausgeschriebene Menge maximal fünf Gebote mit verschiedenen Preisen und Mengen einreichen. Die Zuteilung erfolgt, beginnend beim höchsten gebotenen Preis, in abnehmender Reihenfolge der gebotenen Preise. Auf dem tiefsten noch zu berücksichtigenden Preisniveau wird gegebenenfalls eine proportional gekürzte Menge zugeteilt. Die Zuschlagspreise entsprechen jeweils den Geboten der bietenden Personen (Gebotspreisverfahren). Die Grundsätze des Versteigerungsverfahrens sind in den Artikeln 16 bis 20 der Agrareinfuhrverordnung geregelt. Der Zeitpunkt der Versteigerung wird vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Das BLW legt die Versteigerungsbedingungen fest Verteilung nach Bedarf Die Einfuhrmenge wird nach ausgewiesenem Bedarf den Einfuhrberechtigten vollständig oder anteilmässig individuell zugeteilt z.b. ein bestimmtes Gemüse zur Verarbeitung für eine Konservenfabrik. 1.4 Zuteilung und Ausnützung von Kontingentsanteilen In den Anhängen befinden sich die Angaben über die den GEB-Inhabern zugeteilten oder ihnen nach einer Ausnützungsvereinbarung verbleibenden und den Ausnützungsberechtigten gutgeschriebenen Kontingentsanteile sowie die von diesen effektiv importierten Mengen. Seit dem Jahr 2006 steht den Zollkontingentsanteilsinhabern die Web-Applikation AEV14online zur Verfügung. Mit diesem gesicherten Internetzugang können registrierte Zollkontingentsanteilsinhaber Vereinbarungen gemäss Artikel 14 der Agrareinfuhrverordnung mit anderen Zollkontingentsanteilsberechtigten über die Ausnützung von mengenmässigen Anteilen elektronisch verbuchen. Bei den Zuteilungen sind auch kleine Mengen ausgewiesen, weil ein Verzicht darauf bei einzelnen Zollkontingenten zu unerwünschten Informationslücken führen würde. Eine differenzierte Ausscheidung der Mengen nach Marktordnung hätte hingegen einen unverhältnismässigen Aufwand zur Folge. Aufgrund unterschiedlichem Erstellungsdatum und teilweise unterschiedlichen Basisdaten können sich bei den je landwirtschaftliches Erzeugnis oder Marktordnung aufgeführten Gesamteinfuhrmengen Abweichungen zur Aussenhandelsstatistik ergeben. Ebenso können nachträgliche Korrekturen der tarifarischen Zuordnung oder Beschwerdefälle usw., die erst nach dieser Veröffentlichung aufgearbeitet werden, zu Differenzen führen. 1.5 Verwaltung der individuellen Kontingentsanteile Seit dem 1. Januar 2006 werden innerhalb eines Zollkontingents eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse ausschliesslich mit dem elektronischen Abfertigungssystem 'e-dec' der Eidg. Zollverwaltung (EZV) abgefertigt. Mit der Einführung von 'e-dec' wurde die Verwaltung der individuellen Zollkontingentsanteile vom BLW an die EZV übertragen. Die Bewirtschaftung der Zollkontingente erfolgt in Echtzeit im Rahmen der Zollanmeldung. Dafür steht das Programm 'e-quota' zur Verfügung, welches bei der elektronischen Übermittlung der Einfuhrdaten an 'e-dec' prüft, ob eine Zollanmeldung innerhalb eines Zollkontingents möglich ist. Steht ein entsprechender Zollkontingentsanteil zur Verfügung, werden die relevanten Einfuhrdaten in 'e-quota' übernommen, abgebucht und die Saldomenge entsprechend reduziert. Diese Saldomutationen werden mehrmals täglich an die Applikation AEV14online des BLW transferiert, wo sie von den Zollkontingentsinhabern eingesehen werden können. Mit dieser Lösung können Kontingentsüberschreitungen vermieden werden, womit Nachforderungen von Einfuhrabgaben in diesem Bereich entfallen. 6/19

7 2 Zollkontingente nach Marktordnungen gemäss Anhang 4 der Agrareinfuhrverordnung In diesem Kapitel werden die Rechtsgrundlagen der Bewirtschaftung, der Umfang der festgelegten Zollkontingente für die Berichtsperiode (Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Agrareinfuhrverordnung), die Art der Verteilung und ergänzende Bedingungen und Auflagen (Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Agrareinfuhrverordnung) sowie weitere Bemerkungen zu den einzelnen Zollkontingenten aufgeführt. Der Anhang enthält die detaillierten Angaben über die Verteilung der Zollkontingente gemäss Artikel 15 Absatz 2 der Agrareinfuhrverordnung. Dies trifft auch zu für die präferenziellen Zollkontingente der Nummern 101 für luftgetrockneten Rohschinken (Teilzollkontingent Nummer 06.1) und 102 für luftgetrocknetes Trockenfleisch (Teilzollkontingent Nr. 05.1). 2.1 Marktordnung Tiere der Pferdegattung Zollkontingent Nr. 01: Tiere der Pferdegattung Allgemeine Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV). a) Umfang: 3322 Tiere. Die Zuteilung erfolgte nach dem Windhundverfahren an der Grenze. 2.2 Marktordnung Zucht- und Nutztiere und Rindersperma Rechtsgrundlage der Bewirtschaftung: Verordnung vom 14. November über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV). Zollkontingent Nr. 02: Tiere der Rindergattung a) Umfang: 1200 Tiere. Die Zollkontingentsanteile für Zuchtrinder wurden in zwei Tran- chen versteigert (70 und 30 Prozent). Zollkontingent Nr. 03: Tiere der Schweinegattung a) Umfang: 100 Tiere. Das Zollkontingent wurde nach dem Windhundverfahren bei der Bewilligungsstelle zugeteilt. Zollkontingentanteilsberechtigt war, wer Tiere zu folgenden Zwecken einführen wollte: i. zur Verbesserung der eigenen Zucht; ii. für Gebrauchskreuzungen (männliche Tiere); iii. zur wissenschaftlichen Forschung; iv. zur Erhaltung gefährdeter Rassen; v. zum Bestandesaufbau bisher in der Schweiz nicht gehaltener Rassen. 5 SR /19

8 c) Bemerkungen: Auch Privatpersonen, die Tiere nicht gewerbsmässig züchten, konnten innerhalb des Zollkontingentes importieren. Zollkontingent Nr. 04: Tiere der Schaf- und Ziegengattung a) Umfang: 500 Tiere der Schafgattung, 100 Tiere der Ziegengattung. Das Zollkontingent wurde nach dem Windhundverfahren bei der Bewilligungsstelle zugeteilt. Zollkontingentanteilsberechtigt war, wer Tiere zu folgenden Zwecken einführen wollte: i. zur Verbesserung der eigenen Zucht; ii. für Gebrauchskreuzungen (männliche Tiere); iii. zur wissenschaftlichen Forschung; iv. zur Erhaltung gefährdeter Rassen; v. zum Bestandesaufbau bisher in der Schweiz nicht gehaltener Rassen. c) Bemerkungen: Auch Privatpersonen, die Tiere nicht gewerbsmässig züchten, konnten innerhalb des Zollkontingentes importieren. Zollkontingent Nr. 12: Samen von Stieren a) Umfang: Dosen. Das Zollkontingent wurde nach dem Windhundverfahren bei der Bewilligungsstelle zugeteilt. Zollkontingentsanteile für Samen von Stieren wurden im Inland produzierenden Besamungsstationen zugeteilt, die regelmässig im Inland geborene Stiere prüfen und im Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor dem Kontingentsjahr gesamthaft mindestens 50 Prozent des Samens von inländischen Stieren verkauften. Für neue Besamungsstationen gelten besondere Bestimmungen. 2.3 Marktordnung Schlachttiere, Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung Verordnung vom 26. November über den Schlachtviehund Flsschmarkt (Schlachtviehverordnung, SV). Zollkontingent Nr. 05: Tiere zum Schlachten, Fleisch vorwiegend auf der Basis von Raufutter produziert, von Rind, Pferd, Schaf und Ziege a) Umfang: Tonnen. Dieses Zollkontingent ist in die nachstehenden Teilzollkontingente unterteilt. Teilzollkontingent Nr. 05.1: Luftgetrocknetes Trockenfleisch a) Umfang: 187 Tonnen [inbegriffen im präferenziellen Zollkontingent Nr. 102 von 200 Tonnen netto gemäss Verordnung vom 18. Juni 2008 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit EU- und EFTA- Mitgliedstaaten (Freihandelsverordnung 1) 7 ]. 6 7 SR SR /19

9 Teilzollkontingent Nr. 05.2: Rindfleischkonserven a) Umfang: 770 Tonnen. Teilzollkontingent Nr. 05.3: a) Umfang: 295 Tonnen. Teilzollkontingent Nr. 05.4: a) Umfang: 20 Tonnen. Teilzollkontingent Nr. 05.5: a) Umfang: 350 Tonnen. Teilzollkontingent Nr. 05.6: a) Umfang: 175 Tonnen. Teilzollkontingent Nr. 05.7: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung Halalfleisch von Tieren der Schafgattung Übriges Fleisch: a) Umfang: Tonnen. Bei Fleisch von Tieren der Rinder- und Schafgattung (ohne Rindsbinden) wurden 10 Prozent der Zollkontingentsanteile aufgrund der in der Bemessungsperiode (1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007) ersteigerten Tiere ab überwachten öffentlichen Märkten zugeteilt. 90 Prozent der Zollkontingentsanteile wurden durch Versteigerung zugeteilt. Die Zollkontingentsanteile für Ziegenund Pferdefleisch wurden durch Versteigerung zugeteilt. Bei genusstauglichen Schlachtnebenprodukten zur Herstellung von Tierfutter und von Gelatine wurde auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet. Die Einfuhren unterlagen den Bestimmungen für Waren, für die der Zolltarif eine unterschiedliche Behandlung nach dem Verwendungszweck vorsieht (Artikel 18 des Zollgesetzes 8 ). 8 SR /19

10 Zollkontingent Nr. 06: Tiere zum Schlachten, Fleisch vorwiegend auf der Basis von Kraftfutter produziert: a) Umfang: Tonnen. Dieses Zollkontingent ist in die nachstehenden Teilzollkontingente unterteilt. Teilzollkontingent Nr. 06.1: Luftgetrockneter Rohschinken a) Umfang: 583 Tonnen [inbegriffen im präferenziellen Zollkontingent Nr. 101 von 1000 Tonnen netto gemäss Verordnung vom 18. Juni 2008 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit EU- und EFTA- Mitgliedstaaten (Freihandelsverordnung 1)]. Teilzollkontingent Nr. 06.2: Dosen- und Kochschinken a) Umfang: 71 Tonnen. Teilzollkontingent Nr. 06.3: Wurstwaren a) Umfang: 3148 Tonnen. Teilzollkontingent Nr. 06.4: a) Umfang: 8498 Tonnen. 2.4 Marktordnung Geflügel Übriges: vom Schwein, inkl. Pâté, Fleischgranulat und Schlachtschweine (Freizonen) Die Zollkontingentsanteile für Schweinefleisch in Hälften wurden durch Versteigerung zugeteilt. Bei Pâtés und Fleischgranulat zur industriellen Herstellung von Fertigsuppen und -saucen wurde auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet. Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV). Teilzollkontingent Nr. 06.4: Übriges Fleisch: von Geflügel, inkl. Geflügelkonserven a) Umfang: Tonnen. 2.5 Marktordnung Milch und Milchprodukte Verordnung vom 7. Dezember über die Einfuhr von Milch und Milchprodukten, Speiseölen und Speisefetten sowie von Kaseinen und Kaseinaten (Milch- und Speiseöleinfuhrverordnung; VEMSK). 9 SR /19

11 Zollkontingent Nr. 07: Milch und Milchprodukte, in Milchäquivalenten a) Umfang: Tonnen. Dieses Zollkontingent ist in Teilzollkontingente unterteilt. Von diesen wurden nur für die Teilzollkontingente 07.1 (Milch aus den Freizonen zur Versorgung der Agglomeration Genf), 07.3 (verschiedene Milchprodukte), 07.41/42 (Butter, frisch, nicht gesalzen und andere Fettstoffe aus der Milch) und 07.5 (Hart- und Halbhartkäse, so genanntes Fontalkontingent) Importmengen festgelegt. Die Produkte der weiteren Teilzollkontingente wurden aufgrund eines Übernahmeschlüssels (07.2: Vollmilchpulver) oder gänzlich frei importiert (07.6: übrige Milchprodukte, darunter vor allem Käse). Wegen des freien Imports kann die Gesamtmenge des Zollkontingentes überschritten werden. b) Bemerkungen: Das Zollkontingent Milch und Milchprodukte ist in Milchäquivalenten definiert. Die Mengen der einzelnen Erzeugnisse werden in die für die Herstellung notwendigen Mengen Frischmilch umgerechnet. Die VEMSK wurde auf den 31. Dezember 2008 aufgehoben. Die Einfuhrbestimmungen wurden in die Agrareinfuhrverordnung überführt. Teilzollkontingent Nr. 07.1: Milch aus den Freizonen zur Versorgung der Agglomeration Genf Rechtsgrundlage: Reglement vom 1. Dezember für die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz. a) Umfang: Liter pro Tag (jährliches Milchäquivalent: Tonnen). Dieses Teilzollkontingent ist ab 1. Mai 2008 von Liter pro Tag um 2128 Liter auf Liter pro Tag erhöht worden (in Tonnen Milchäquivalent pro Jahr von um 800 auf ). b) Art der Verteilung, Bedigungen Diese Einfuhren werden durch das Zollamt Bardonnex in Zusammenarbeit mit dem einzigen Importeur (Laiteries Réunies Genève) verwaltet. Teilzollkontingent Nr. 07.2: Vollmilchpulver Verordnung des EVD vom 7. Dezember über die Höhe der Beihilfen für Milchprodukte und Vorschriften für die Einfuhr von Vollmilchpulver. a) Umfang: Import aufgrund einer Inlandleistung (mengenmässig unbeschränkt). Das Übernahmeverhältnis für den Import von Vollmilchpulver (mit einem Milchfettgehalt in der Milchtrockensubstanz von mehr als 1.5 Gewichtsprozent) der Tarifnummern /2911 betrug vier Teile Inlandware zu einem Teil Importware. c) Bemerkungen: Das Teilzollkontingent wird ab dem 1. Januar 2009 versteigert. Die Verordnung des EVD vom 7. Dezember 1998 über die Höhe der Beihilfen für Milchprodukte und Vorschriften für die Einfuhr von Vollmilchpulver wurde auf den 31. Dezember 2008 aufgehoben. Die Einfuhrbestimmungen wurden in die Agrareinfuhrverordnung überführt SR SR /19

12 Teilzollkontingent Nr. 07.3: Verschiedene Milchprodukte a) Umfang: 200 Tonnen brutto (1000 Tonnen Milchäquivalent). Die Zuteilung der Zollkontingentsanteile erfolgte nach dem Windhundverfahren bei der Bewilligungsstelle. Teilzollkontingent Nr. 07.4: Butter Verordnung des BLW vom 30. März über die Buttereinfuhr. a) Umfang: 1110 Tonnen. Dieses Teilzollkontingent ist in Nr Butter und andere Fettstoffe aus der Milch unterteilt: b) Bemerkungen: Verordnung des BLW vom 30. März 1999 über die Buttereinfuhr wurde per 31. Dezember 2008 aufgehoben. Die Einfuhrbestimmungen wurden in die Agrareinfuhrverordnung überführt. Das Teilzollkontingent 07.4 wird dann nicht mehr unterteilt und gesamthaft versteigert. Teilzollkontingent Nr : Butter a) Umfang: 1100 Tonnen, davon 1000 Tonnen für Butterproduzenten und 100 Tonnen für Schmelzkäsefabrikanten. Import aufgrund einer Inlandleistung an die: Butterproduzenten entsprechend der produzierten Menge von Buttermischungen und entwässerter Butter und Schmelzkäsefabrikanten entsprechend der zugekauften Buttermenge, die sie für die Herstellung von Schmelzkäse verwendet haben. Teilzollkontingent Nr : andere Fettstoffe aus der Milch a) Umfang: 10 Tonnen. Die Zuteilung des Teilzollkontingentes erfolgte nach dem Windhundverfahren bei der Bewilligungsstelle. Teilzollkontingent Nr. 07.5: Fontalkontingent Allgemeine Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV). a) Umfang: 2624 Tonnen brutto ( Tonnen Milchäquivalente) Käse der Tarifnummern /9059. Teilzollkontingent Nr. 07.6: Die Zuteilung erfolgte nach dem Windhundverfahren an der Grenze. Übrige Milchprodukte a) Umfang: Keine mengenmässige Beschränkung. Die Einfuhren werden nicht bewirtschaftet. und Auflagen: 12 SR /19

13 2.6 Marktordnung Eier und Eiprodukte Verordnung vom 26. November über den Eiermarkt (Eierverordnung, EiV). Zollkontingent Nr. 09: Vogeleier in der Schale a) Umfang: Tonnen. Das Teilzollkontingent wurde im 2008 befristet um 2000 Tonnen erhöht. Dieses Zollkontingent ist wie folgt aufgeteilt: Teilzollkontingent Nr. 09.1: Konsumeier a) Umfang: Tonnen. Die Zuteilung erfolgte nach dem Windhundverfahren an der Grenze. Teilzollkontingent Nr. 09.2: Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie a) Umfang: Tonnen. Das Teilzollkontingent wurde befristet bis am um 2000 Tonnen erhöht. Die Zuteilung erfolgte nach dem Windhundverfahren an der Grenze. Zollkontingent Nr. 10: Eiprodukte getrocknet a) Umfang: 977 Tonnen. Zollkontingent Nr. 11: Bei diesem Zollkontingent wurde auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet. Die Einfuhren wurden statistisch überwacht. Eiprodukte andere a) Umfang: 6866 Tonnen. 2.7 Marktordnung Schnittblumen Bei diesem Zollkontingent wurde auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet. Die Einfuhren wurden statistisch überwacht. Zollkontingent Nr. 13: Schnittblumen Verordnung vom 7. Dezember über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG). a) Umfang: 5849 Tonnen (wovon WTO-Kontingent 4590 Tonnen) für die Kontingentsperiode vom 1. Mai bis 25. Oktober. Das Zollkontingent wurde nach Massgabe des Marktbedarfs und des Schweizer Angebots (Kaufverträge 3665 Tonnen und Versteigerung 200 Tonnen) auf 9714 Tonnen festgelegt. Das Zollkontingent wurde auf Zeiträume von 7 bis 14 Tagen aufgeteilt. Zollkontingentanteilsberechtigt waren Personen, die gewerbsmässig Waren einführen SR SR /19

14 Die Anteile des Zollkontingentes wurden nach Massgabe der Einfuhren zum Kontingentszollansatz und zum Ausserkontingentszollansatz während den festgelegten Perioden des Vorjahres zugeteilt. Die zusätzlichen Mengen wurden durch Versteigerung und nach Massgabe der Inlandleistung verteilt. Es wurde ein Verteilungsschlüssel für Kaufverträge für Schweizer Ware festgelegt. 2.8 Marktordnung Kartoffeln inklusive Saatkartoffeln sowie Kartoffelerzeugnisse Zollkontingent Nr. 14: Verordnung vom 7. Dezember über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffelverordnung). Kartoffeln inklusive Saatkartoffeln sowie Kartoffelerzeugnisse a) Umfang: Tonnen, wobei Kartoffelerzeugnisse mit Faktoren in Frischkartoffeln umgerechnet werden. Das Zollkontingent wurde vorübergehend um Tonnen auf Tonnen erhöht und ist in Teilzollkontingente aufgeteilt. b) Bemerkungen: Die Kartoffelverordnung wird auf den 31. Dezember 2009 aufgehoben. Die Einfuhrbestimmungen werden in die Agrareinfuhrverordnung überführt. Teilzollkontingent Nr. 14.1: Kartoffeln (inklusive Saatkartoffeln) a) Umfang Tonnen. Das Teilzollkontingent wurde im 1. Halbjahr vorübergehend um Tonnen auf Tonnen erhöht. Teilzollkontingent Nr. 14.2: Das Teilzollkontingent wurde auf folgende Warenkategorien aufgeteilt: i. Saatkartoffeln: Zuteilung an Vermehrungsorganisationen aufgrund der Übernahme von inländischen Saatkartoffeln direkt von den Saatgutproduzenten (Inlandleistung); ii. Speisekartoffeln: Zuteilung an Abpackbetriebe aufgrund der Lieferung von konsumfertig abgepackten Speisekartoffeln an den Detailhandel (Inlandleistung); iii. Veredlungskartoffeln: Zuteilung an Veredlungsbetriebe aufgrund der Zukäufe von Veredlungskartoffeln zur Verarbeitung (Inlandleistung). Kartoffelprodukte a) Umfang 4000 Tonnen Das Teilzollkontingent wurde auf folgende Warenkategorien aufgeteilt: i. Halbfabrikate zur Herstellung von Produkten der Tarifnummern und ; ii. Halbfabrikate, andere; iii. Fertigprodukte. 15 SR /19

15 2.9 Marktordnung Gemüse Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG). Zollkontingent Nr. 15: Frisches Gemüse a) Umfang: Tonnen. Diese Menge umfasst alle Importe zum Kontingentszollansatz. Nach Massgabe des Inlandbedarfs war die Überschreitung der Zollkontingentsmenge möglich. Zollkontingentanteilsberechtigt waren Personen, die gewerbsmässig Waren einführen. Nebst der Periode, für welche der Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober (ZTG) keinen Ausserkontingentszollansatz vorsieht, konnte frisches Gemüse auch in der Periode, in der ein Ausserkontingentszollansatz festgelegt ist (Bewirtschaftungsperiode) während dem vom BLW verordneten Zeitraum ohne Zuteilung von Zollkontingentsanteilen zum Kontingentszollansatz eingeführt werden. In der übrigen Zeit wurden nach Massgabe der Nachfrage, und wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten Bedarf nicht zu decken vermochte, zeitlich befristet Zollkontingentsteilmengen freigegeben. Für die Herstellung von bestimmten Produkten wurden Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigegeben, wenn das Angebot an Schweizer Gemüse den Bedarf der Verarbeitungsindustrie nicht zu decken vermochte. Die Zollkontingentsanteile wurden nach folgenden Kriterien zugeteilt: i. Tomaten, Salatgurken, Setzzwiebeln und Witloof-Zichorien: nach Massgabe der Marktanteile. Unter Marktanteile versteht man den Anteil eines Berechtigten an der gesamten Einfuhrmenge und der gemeldeten Inlandleistung im Vorjahr; ii. Übrige Gemüse: nach Massgabe der Einfuhren zum Kontingentszollansatz und zum Ausserkontingentszollansatz im Vorjahr; iii. Herstellung von Produkten durch die Verarbeitungsindustrie: anteilsmässig aufgrund der beantragten Menge Marktordnung Tiefkühlgemüse Zollkontingent Nr. 16: Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG). Tiefkühlgemüse a) Umfang: 4500 Tonnen netto. 16 SR /19

16 Diese Menge umfasst alle Einfuhren zum Kontingentszollansatz. Das Zollkontingent ist für bestimmte Zeitperioden erhöht worden: für spezielle Sorten oder Qualitäten von Erbsen, Bohnen, Karotten und Spinat, sowie infolge Ernteausfällen von Gemüse zur Herstellung von Konserven- und Tiefkühlprodukten um 526 Tonnen brutto. für Erstgesuchssteller um 9.4 Tonnen brutto. Zollkontingentanteilsberechtigt waren Personen, die gewerbsmässig Waren einführen. Die Zollkontingentsanteile wurden nach folgenden Kriterien zugeteilt: i. 35 Prozent entsprechend den Einfuhren zum Kontingentszollansatz und Ausserkontingentszollansatz in den drei vorhergehenden Jahren; ii. 65 Prozent aufgrund der mittels Beleg nachgewiesenen oder aufgrund eines Verarbeitungsauftrags in den drei vorhergehenden Jahren getätigten Inlandübernahmen von frischem, zur Verarbeitung bestimmtem Schweizer Gemüse Marktordnung Obst Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG). Zollkontingent Nr. 17: Äpfel, Birnen und Quitten, frisch a) Umfang: Tonnen. Zollkontingent Nr. 18: Aprikosen, Kirschen, Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch a) Umfang: Tonnen. Zollkontingent Nr. 19: Andere Früchte, frisch a) Umfang: Tonnen. Die Zollkontingente Nr. 17, 18 und 19 umfassen alle Importe zum Kontingentszollansatz. Nach Massgabe des Inlandbedarfs war die Überschreitung der Zollkontingentsmengen möglich. Zollkontingentanteilsberechtigt waren Personen, die gewerbsmässig Waren einführen. Nebst der Periode, für welche der Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) keinen Ausserkontingentszollansatz vorsieht, konnte frisches Obst auch in der Periode, in der ein Ausserkontingentszollansatz festgelegt ist (Bewirtschaftungsperiode) während dem vom BLW verordneten Zeitraum ohne Zuteilung von Zollkontingentsanteilen zum Kontingentszollansatz eingeführt werden. In der übrigen Zeit wurden nach Massgabe der Nachfrage, und wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten Bedarf nicht zu decken vermochte, zeitlich befristet Zollkontingentsteilmengen freigegeben. 16/19

17 Für die Herstellung von bestimmten Produkten wurden Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigegeben, wenn das Angebot an Schweizer Obst den Bedarf der Verarbeitungsindustrie nicht zu decken vermochte. Die Zollkontingentsanteile wurden nach folgenden Kriterien zugeteilt: i. Äpfel: nach Massgabe der Marktanteile. Unter Marktanteile versteht man den Anteil eines Berechtigten an der gesamten Einfuhrmenge und der gemeldeten Inlandleistung im Vorjahr; ii. übriges Obst: nach Massgabe der Einfuhren zum Kontingentszollansatz und zum Ausserkontingentszollansatz im Vorjahr; iii. Herstellung von Produkten durch die Verarbeitungsindustrie: anteilsmässig aufgrund der beantragten Menge Marktordnung Mostobst und Obstprodukte Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG). Zollkontingentanteilsberechtigt waren Personen, die gewerbsmässig Waren einführen. Zollkontingent Nr. 20: Obst zu Most- und Brennzwecken a) Umfang: 172 Tonnen. Zollkontingent Nr. 21: Erzeugnisse aus Kernobst (in Kernobstäquivalenten) a) Umfang: 244 Tonnen (in Kernobstäquivalenten). Zollkontingent Nr. 31: Erzeugnisse aus Kernobst (in Kernobstäquivalenten), autonomes Zollkontingent a) Umfang: 3100 Tonnen (in Kernobstäquivalenten). Die Zuteilung erfolgte gestützt auf die Exporte im Verhältnis 1 zu Marktordnung Hartweizen, Brot- und Grobgetreide Zollkontingent Nr. 26: Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 7. Dezember 1998 (Agrareinfuhrverordnung, AEV). Hartweizen, nicht denaturiert a) Umfang: Tonnen. 17/19

18 Zur Einfuhr von Hartweizen war berechtigt, wer über eine Generaleinfuhrbewilligung der réservesuisse verfügte. Aus dem zum Kontingentszollansatz eingeführten Hartweizen mussten im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens zu 64 Prozent Mahlprodukte hergestellt werden. Die Mahlprodukte mussten als Kochgriess zur menschlichen Ernährung oder als Dunst zur Herstellung von Teigwaren verwendet werden; der Dunst musste im Durchschnitt eines Kalenderquartals zu mindestens 96 Prozent zur Teigwarenherstellung verwendet werden. Es bestand keine Regelung über die Verteilung des Zollkontingentes. Zollkontingent Nr. 27: Brotgetreide a) Umfang: Tonnen. Zollkontingentsanteile wurden nach dem Windhundverfahren an der Grenze zugeteilt. Die Zollkontingentsteilmengen, bzw. die Perioden für die Einfuhr zum KZA, sind wie folgt festgelegt: Tonnen vom 1. Januar bis 31. Dezember, Tonnen vom 1. Juli bis 31. Dezember, Tonnen vom 1. Oktober bis 31. Dezember. Wegen der unterdurchschnittlichen Ernte 2007 wurden zusätzlich Tonnen vom 1. Januar bis 30. Juni 2008 freigegeben. Zollkontingentanteilsberechtigt war, wer über eine Generaleinfuhrbewilligung der réservesuisse verfügte. Zollkontingent Nr. 28: Grobgetreide zur menschlichen Ernährung a) Umfang: Tonnen. Die Einfuhr ist nur schweizerischen Gersten-, Hafer- und Maismüllern gestattet, die über die entsprechenden Verarbeitungsanlagen verfügen, die eingeführten Waren selber verarbeiten und daraus Produkte zur menschlichen Ernährung herstellen. Beim Zollkontingent wurde auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet Marktordnung Wein, Traubensaft und -most Verordnung vom 7. Dezember über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung). Zollkontingent Nr. 22: Traubensaft a) Umfang: Keine Mengenbeschränkung für Einfuhren zum Kontingentszollansatz. Zollkontingente Nr. 23, 24 und 25: Wein a) Umfang: Liter. Die Zollkontingentsanteile wurden nach dem Windhundverfahren an der Grenze zugeteilt. 17 SR /19

19 2.15 Marktordnung Kasein Verordnung vom 7. Dezember über die Einfuhr von Milch und Milchprodukten, Speiseölen und Speisefetten sowie von Kaseinen und Kaseinaten (Milch- und Speiseöleinfuhrverordnung; VEMSK). Zollkontingent Nr. 08: a) Umfang: Kasein 697 Tonnen. Auf eine Regelung zur Verteilung von Zollkontingentsanteilen wurde verzichtet. Die VEMSK wurde auf den 31. Dezember 2008 aufgehoben; die Einfuhrbestimmungen wurden in die Agrareinfuhrverordnung überführt. 18 SR /19

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