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1 EVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT STUTTGART, POSTFACH Telefon Sachbearbeiter/in - Durchwahl Frau Dreßler sina.dressler@elk-wue.de AZ Nr V19/6 An die Ev. Pfarrämter und Kirchenpflegen über die Ev. Dekanatämter - Dekaninnen und Dekane sowie Schuldekaninnen und Schuldekane - landeskirchlichen Dienststellen, Kirchenbezirksrechnerinnen und -rechner, großen Kirchenpflegen, Geschäftsführungen von Diakonie- und Sozialstationen, Geschäftsführungen von Bezirks- und Kreisdiakoniestellen sowie an die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen Vergütungsrundschreiben 2018 Informationen zu der Entgelterhöhung 2018 Rundschreiben vom 16. März 2017, AZ Nr V01/6 Rundschreiben vom 24. Juli 1991, AZ Nr. 19/8 Sehr geehrte Damen und Herren, zwischenzeitlich liegen alle für die Umsetzung der Entgeltsteigerung 2018 notwendigen Informationen vor, die wir Ihnen hiermit zur Kenntnis geben. Die Auszahlung der ersten Stufe der Entgelterhöhung ab erfolgt zusammen mit dem Entgelt für Dezember A. Erhöhung der Tabellenentgelte I. Die Tabellenentgelte für die privatrechtlich angestellten kirchlichen Beschäftigten steigen ab 1. März 2018 im Durchschnitt um 3,19 Prozent, ab 1. April 2019 (in der Pflege ab 1. März 2019) nochmals um 3,09 Prozent und ab 1. März 2020 um weitere 1,06 Prozent. Bei Beschäftigten, die sich in einer individuellen Endstufe befinden, erhöhen sich die Monatsentgelte wie folgt: a) Anlage A (VKA / Bund) zum TVöD Entgeltgruppe ab 1. März 2018 ab 1. April 2019 ab 1. März ,89% 2,81% 0,96% 14 2,94% 2,85% 0,98% 13 2,89% 2,81% 0,96%

2 12 2,89% 2,81% 0,96% 11 2,89% 2,81% 0,96% 10 2,89% 2,81% 0,96% 9c 3,19% 3,09% 1,06% 9b 2,89% 2,81% 0,96% 9a 3,52% 3,40% 1,16% 8 2,99% 2,90% 0,99% 7 2,89% 2,81% 0,96% 6 3,09% 3,00% 1,03% 5 3,16% 3,07% 1,05% 4 3,02% 2,93% 1,00% 3 3,13% 3,03% 1,04% 2 3,43% 3,31% 1,13% 1 4,33% 4,15% 1,41% b) Anlage C (VKA) zum TVöD Entgeltgruppe ab 1. März 2018 ab 1. April 2019 ab 1. März 2020 S 18 3,11% 3,02% 1,03% S 17 3,11% 3,02% 1,03% S 16 3,11% 3,02% 1,03% S 15 3,11% 3,02% 1,03% S 14 3,11% 3,02% 1,03% S 13 3,11% 3,02% 1,03% S 12 3,11% 3,02% 1,03% S 11b 3,11% 3,02% 1,03% S 11a 3,11% 3,02% 1,03% S 9 3,11% 3,02% 1,03% S 8b 3,11% 3,02% 1,03% S 8a 3,11% 3,02% 1,03% S 7 3,11% 3,02% 1,03% S 4 3,11% 3,02% 1,03% S 3 3,11% 3,02% 1,03% S 2 3,11% 3,02% 1,03% c) Anlage E (VKA) zum TVöD Entgeltgruppe ab 1. März 2018 ab 1. März 2019 ab 1. März 2020 P 16 2,90% 3,29% 1,04% P 15 2,90% 3,29% 1,04% P 14 2,90% 3,29% 1,04% P 13 2,90% 3,29% 1,04% P 12 2,90% 3,29% 1,04% P 11 2,90% 3,29% 1,04% P 10 2,90% 3,29% 1,04% P 9 2,90% 3,29% 1,04% P 8 2,90% 3,29% 1,04% P 7 2,90% 3,29% 1,04% P 6 2,90% 3,29% 1,04% P 5 2,90% 3,29% 1,04% Die Beträge der individuellen Endstufen der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü erhöhen sich ab 1. März 2018 um 3,19 Prozent.

3 Die Beträge der individuellen Zwischenstufen erhöhen sich ab 1. März 2018 um 3,19 Prozent. Das Tabellenentgelt der noch nicht in die neue kirchliche Entgeltordnung übergeleiteten Beschäftigten (Beschäftigte mit Tätigkeiten nach den Einzelvergütungsgruppenplänen 01, 02, 15, 24 bis 49 und 60 bis 62 der Anlage zur KAO) richtet sich somit für die Zeit ab 1. März 2018 nach der Anlage 1 a) oder b) (je nach Tarifwerk nach der Tabelle Bund oder VKA.) Sollte in diesem Zeitraum eine Überleitung dieser Vergütungsgruppenpläne in die neue kirchliche Entgeltordnung erfolgen, ist ab diesem Zeitpunkt die Anlage 1 c) anzuwenden. Zu beachten ist, dass für den Zeitraum vom auch für die zum in die neue Entgeltordnung übergeleiteten Beschäftigten die Tabellen der Anlage 1 a) oder b) anzuwenden sind. Das Tabellenentgelt der bereits in die neue kirchliche Entgeltordnung übergeleiteten Beschäftigten mit Tätigkeiten nach den Einzelvergütungsgruppenplänen 3-10 und 63 der Anlage zur KAO richtet sich somit für die Zeit ab 1. März 2018 und für die Beschäftigten mit Tätigkeiten nach den Einzelvergütungsgruppenplänen 16, 26, 54 a der Anlage zur KAO ab 1. Mai 2018 nach der Anlage 1 c). II. Das Tabellenentgelt der Beschäftigten mit Tätigkeiten nach dem Einzelvergütungsgruppenplan 21 der Anlage zur KAO Beschäftigte im Erziehungsdienst richtet sich für die Zeit ab 1. März 2018 nach der Anlage 2. III. Das Tabellenentgelt der Beschäftigten mit Tätigkeiten nach dem Einzelvergütungsgruppenplan 54 der Anlage zur KAO - Beschäftigte in der Pflege - richtet sich für die Zeit ab 1. März 2018 nach der Anlage 3. IV. Erhöhung der Garantiebeträge Für stufengleiche Höhergruppierungen ab dem 1. September 2017 gibt es grundsätzlich keine Garantiebeträge mehr. Daher erfolgt für bereits gewährte Garantiebeträge außerhalb des Erziehungsdienstes keine Dynamisierung mehr. Bezüglich der Tariferhöhung 2018 ist in diesen Fällen eine Garantiebetragsberechnung nach den neuen Entgelttabellen fiktiv unter Berücksichtigung des alten (nicht dynamischen) Garantiebetrages von 58,98 Euro bzw. 94,39 Euro durchzuführen. Eine Ausnahme besteht lediglich bei stufengleichen Höhergruppierungen im Erziehungsdienst. Die Garantiebeträge bei Höhergruppierungen nach 17 Absatz 4 KAO im Erziehungsdienst betragen bei Höhergruppierungen in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b ab 1. März ,86. Die Garantiebeträge bei Höhergruppierungen nach 17 Absatz 4 KAO im Erziehungsdienst betragen bei Höhergruppierungen in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 ab 1. März ,40.

4 V. Zulagen gemäß Anmerkungen 5 und 6 zum Vergütungsgruppenplan 54 in der Fassung bis zum 30. April 2018 (gilt nur für stellvertretende Pflegedienstleitungen und Leitungen von Pflegebezirken, die keinen Antrag gemäß 29 b AR-Ü gestellt haben) Diese Zulagen betragen monatlich: für die ständige Vertretung von Pflegedienstleitungen der Fallgruppen 7 b), 8 b) und 8 c) des Vergütungsgruppenplans 54 in der Fassung bis zum 30. April 2018: ab 1. März ,83 für die ständige Vertretung von Pflegedienstleitungen der Fallgruppe 9 b) des Vergütungsgruppenplans 54 in der Fassung bis zum 30. April 2018: ab 1. März ,22 die ständige Vertretung von Pflegedienstleitungen der Fallgruppe 10 b) des Vergütungsgruppenplans 54 in der Fassung bis zum 30. April 2018: ab 1. März ,57 bei Übertragung der Leitung eines Pflegebezirks oder sonstiger besonderer Aufgaben, wenn diese Tätigkeiten mindestens 25 Prozent der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit erfordern: ab 1. März ,92 VI. Kinderbesitzstandzulage Die Besitzstandzulage gemäß 11 AR-Ü steigt für die Zeit ab 1. März 2018 auf 119,22 je Kind. B. Restantenregelung Die sog. Restantenregelung, also die Durchführung von Bewährungsaufstiegen nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) für am 1. Oktober 2006 in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, fiel zum 28. Februar 2017 weg. C. Stundensätze für kurzfristig Beschäftigte, die nicht der KAO unterliegen Gemäß 1 b j) KAO sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Geltungsbereich der KAO ausgenommen, die geringfügig im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV beschäftigt werden (kurzfristig Beschäftigte). Die Vergütung für diesen Personenkreis richtet sich nach Anlage zur KAO. Die Stundensätze für die kurzfristig beschäftigten Aushilfen und Vertretungskräfte richten sich dynamisch nach der jeweiligen Stufe 3 der nach der Anlage zur KAO zutreffenden Entgeltgruppe. Die ab 1. März 2018 geltenden Sätze der Anlage zur KAO sind diesem Rundschreiben als Anlage 4 beigefügt.

5 D. Stundensätze für Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer Das Stundenentgelt für die Tätigkeit in der Nachbarschaftshilfe gemäß Anlage zur KAO beträgt mindestens 70 % des Stundenentgelts der Entgeltgruppe 2 Stufe 2 und höchstens das Stundenentgelt der Entgeltgruppe 2 Stufe 6. Der so ermittelte Mindest- und Höchstsatz wird um die anteilige Jahressonderzahlung erhöht. Es gelten somit folgende Mindest- und Höchstsätze: Vom 1. März 2018 bis 31. März 2019 mindestens 9,96 und höchstens 16,33. Bitte beachten Sie ergänzend das Rundschreiben zum Mindestlohngesetz, AZ Nr V15/6 vom Die Höhe des Stundenentgelts ist zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung im zulässigen Rahmen in einer Dienstvereinbarung gemäß 36 in Verbindung mit 40 Buchstabe p) MVG.Württemberg unter Berücksichtigung der örtlich für vergleichbare Beschäftigte gezahlten Stundenentgelte festzulegen. Einmal vereinbarte Sätze nehmen automatisch an Tarifsteigerungen teil. Bereits vereinbarte Sätze sind somit ab 1. März 2018 um 3,19 % zu erhöhen. E. Erhöhung von Pauschalvergütungen Soweit mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht unter die KAO oder eine sonstige arbeitsrechtliche Regelung fallen, Pauschalvergütungen (Festvergütungen) vereinbart wurden, können diese unter Beachtung von 40 p) MVG. Württemberg ab 1. März 2018 um 3,19 % erhöht werden. Bei dieser Gelegenheit wird gebeten, zu überprüfen, ob die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin vom Geltungsbereich der KAO ausgenommen sind. Erhöhungen von Pauschalvergütungen sind der ZGASt einzuweisen. F. Vergütungen für Praktikantinnen und Praktikanten sowie für Auszubildende und Neuregelungen bei den Auszubildenden Die Ausbildungs- und Praktikantenentgelte erhöhen sich ab 1. März 2018 und ab 1. März 2019 jeweils um einen Festbetrag in Höhe von 50,00 Euro. Die im Zeitraum ab 1. März 2018 und 1. März 2019 geltenden Vergütungen für Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten ergeben sich aus Anlage 5 zu diesem Rundschreiben. Darüber hinaus wird der Urlaubsanspruch der Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten nach TVAöD-BBiG, TVAöD-Pflege und TVPöD ab dem Urlaubsjahr 2018 bei einer 5-Tage-Woche von 29 auf 30 Tage erhöht. Die Regelung zur Übernahme von Auszubildenden wurde bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. Damit bleibt die Regelung in 16 a TVAöD-AT wie folgt bestehen:

6 Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt. Die Übernahmeregelung gilt für alle Ausbildungsverhältnisse (nach BT-BBiG und BT- Pflege). Sie betrifft nicht Anerkennungspraktikumsverhältnisse und PIA- Ausbildungsverhältnisse. G. Stundensätze I. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker Die Richtsätze für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker zur Vergütung einzelner kirchenmusikalischer Dienste sowie von Aushilfs- und Stellvertretungsdiensten für die Zeiträume ab 1. März 2018 ergeben sich aus der Richtsatztabelle für Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen (Anlage zur KAO), siehe Anlage 6 zu diesem Rundschreiben. II. Organisten-, Fortbildungs- und C-Ausbildungskurse Die Einzelstundenvergütungen für Organisten-, Fortbildungs- und C-Ausbildungskurse werden ab 1. März 2018 um 3,19 % erhöht. Sie betragen je Zeitstunde für: 1. A-Kirchenmusiker/innen oder Lehrkräfte mit gleichwertiger Ausbildung: ab 1. März ,49 2. B-Kirchenmusiker/innen oder Lehrkräfte mit gleichwertiger Ausbildung: ab 1. März ,66 3. Lehrbefähigte ohne A- oder B-Ausbildung, soweit sie nicht unter Ziff. 1 oder Ziff. 2 fallen: ab 1. März ,27 III. Orgelsachverständige Der Stundensatz für Leistungen für landeskirchlich bestellte Orgelsachverständige gemäß Ziff. III. 4 und 9 der Anlage zur Ordnung der Orgelpflege in der Evangelischen

7 Landeskirche in Württemberg vom 23. Dezember 1997, AZ Nr. 54 (Abl. 58 S. 22) beträgt: ab 1. März ,13 IV. Religionspädagoginnen und -pädagogen und sonstige kirchliche Religionslehrkräfte Die Vergütung von einzelnen Unterrichtsstunden von Religionspädagoginnen und Religionspädagogen bzw. von sonstigen kirchlichen Religionslehrkräften, die in keinem Dienstverhältnis nach der KAO stehen, betragen entsprechend dem Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 24. Juli 2002 für: 1) Religionspädagogen/Religionspädagoginnen mit abgeschlossener Grund- und Hauptausbildung an einer kirchlich anerkannten Ausbildungsstätte, Diplom- Religionspädagogen/Diplom-Religionspädagoginnen (FH), Lehrkräfte mit beiden Staatsprüfungen und der Lehrbefähigung zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht sowie Diplom-Theologen/-Theologinnen mit beiden ev.- theol. Dienstprüfungen: ab 1. März ,82 2) Personen wie zu Ziff. 1, die an mindestens zwei Schulstufen oder Schularten tätig sind: ab 1. März ,77 3) Lehrkräfte mit der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder Diplom- Theologen/-Theologinnen, wenn sich die Unterrichtstätigkeit auf mindestens 4 Wochenstunden an Gymnasien erstreckt: ab 1. März ,77 4) Personen wie zu Ziff. 3, wenn sich die Unterrichtstätigkeit überwiegend auf Gymnasien erstreckt: ab 1. März ,80 H. Erhöhung des Wertguthabens bei Altersteilzeit im Blockmodell nach dem TV FlexAZ Insgesamt wurde die Laufzeit des TV FlexAZ um zwei Jahre, also bis verlängert. Der spätest mögliche Beginn der Altersteilzeit bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen ist somit der 31. Dezember Das Wertguthaben bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen im Blockmodell erhöht sich gemäß 7 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ (Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TV FlexAZ) am 1. März 2018 um 3,19 %.

8 I. Einmalige Sonderzahlung 2018 Beschäftigte, die in eine den Entgeltgruppen 1 bis 6, S 2 bis S 4, P 5 oder P 6 eingruppiert sind, erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 250 Euro. Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitsverhältnis am 1. März 2018 bestand und mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2018 und dem 31. Dezember 2018 Anspruch auf Entgelt besteht. Sofern das Arbeitsverhältnis erst nach dem Stichtag 1. März 2018 begonnen hat oder bereits vor dem 1. März 2018 endete, besteht kein Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung. Ruhte das Arbeitsverhältnis am Stichtag lediglich (z. B. infolge einer unbezahlten Beurlaubung) oder erhält der Beschäftigte infolge längerer Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt mehr, ist dies für die Erfüllung der vorgenannten Stichtagsvoraussetzung unschädlich. Zu beachten ist jedoch die weitere Anspruchsvoraussetzung, wonach zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2018 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschuss oder Mutterschaftsgeld bestehen muss. Teilzeitbeschäftigte erhalten die einmalige Sonderzahlung zeitanteilig in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Altersteilzeitbeschäftigte im Teilzeitmodell erhalten die Sonderzahlung ebenfalls zeitanteilig in Höhe des sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach 24 Abs. 2 TVöD ergebenden Betrages zuzüglich der tariflichen Aufstockungsleistungen ( 7 Abs. 1 TV FlexAZ). Altersteilzeitbeschäftigte im Blockmodell erhalten die Einmalzahlung während der Arbeitsphase nur zur Hälfte ausgezahlt. Die andere Hälfte fließt in das Wertguthaben ein ( 7 Abs. 2 TV FlexAZ). Altersteilzeitbeschäftigte im Blockmodell, die sich bereits in der Freistellungsphase befinden, erhalten keine Einmalzahlung. In der Freistellungsphase wird lediglich das (dynamisierte) Wertguthaben ratierlich ausgezahlt ( 7 Abs. 2 Satz 1 HS 2 und Satz 2 TV FlexAZ). Erfolgt der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Laufe des Jahres 2018, ist der Monat der Fälligkeit der Einmalzahlung maßgeblich für die unterschiedlichen Auswirkungen. Die einmalige Sonderzahlung wird im Dezember 2018 fällig. Die Einmalzahlung gehört nicht zum Regelarbeitsentgelt im Sinne des 7 Abs. 3 Satz 2 TV FlexAZ und bleibt somit bei der Berechnung der Aufstockungsleistungen nach 7 Abs. 3 Satz 1 TV FlexAZ unberücksichtigt. Haben Beschäftigte gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse zu einem Arbeitgeber, für den der TV Sonderzahlung 2018 gilt, besteht der Anspruch aus jedem Arbeitsverhältnis zeitratierlich entsprechend.

9 J. Erhöhung Mindestlohn und Pflegemindestlohn Wie bereits im Rundschreiben AZ Nr V15/6 vom angekündigt, wurde der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2019 von seither 8,84 auf 9,19 brutto je Stunde erhöht. Im o. g. Rundschreiben haben wir die Höhe des Pflegemindestlohns bereits mitgeteilt. Dieser ist wie folgt festgelegt: bis ,55 brutto je Stunde bis ,05 brutto je Stunde K. Kleidergeld für Beschäftigte im Pflegedienst Müssen Pflegekräfte auf Weisung des Trägers von Diakonie-/ Sozialstationen zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse eine besondere Kleidung, z.b. weiße oder grüne Kittel, Hosenanzüge oder dergleichen tragen, so handelt es sich dabei um Dienstkleidung. In Abstimmung mit dem Ev. Landesverband Diakonie-/ Sozialstationen in Württemberg e.v. wird grundsätzlich empfohlen, dass die Träger für die Anschaffung, Instandhaltung und auch für die zentrale Reinigung dieser Dienstkleidung sorgen. Sofern dies von Stationen anders gehandhabt wird, erhalten Beschäftigte wie seither als Ausgleich für die Anschaffung, Reinigung und Instandhaltung ein steuer- und sozialversicherungsfreies Kleidergeld in Höhe von monatlich 15,34. Teilzeitbeschäftigte erhalten einen prozentualen Anteil dieses Betrages entsprechend dem Grad ihrer dienstlichen Inanspruchnahme. Da das Kleidergeld einen Aufwendungsersatz darstellt, ist es nicht Bestandteil der Vergütung und wird deshalb nicht bei der Urlaubsvergütung oder bei der Bemessung sonstiger Leistungen berücksichtigt. Besteht der Anspruch auf Vergütung nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird entsprechend 24 Abs. 3 KAO nur der Teil des Kleidergeldes gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Aus Vereinfachungsgründen wird die Zahlung des Kleidergeldes während der Zeit der Entgeltfortzahlung und des Erholungsurlaubs jedoch nicht unterbrochen. Das Kleidergeld kann auch in o.g. Umfang gewährt werden, wenn Beschäftigte lediglich für Reinigung und Instandhaltung sorgen müssen, die Station die Dienstkleidung jedoch zur Verfügung stellt. Die Dienstkleidung, für die das Kleidergeld gewährt wird, ist von der persönlichen Schutzausrüstung (Schutzkleidung, Schutzhandschuhe etc.) im Sinne arbeitsschutz-rechtlicher Vorschriften (insbesondere nach der Biostoffverordnung und den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - TRBA 250) zu unterscheiden. Diese persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und auch für deren Reinigung bzw. Desinfektion und Instandhaltung zu sorgen. L. Durchführung der Abschnitte A K Die Entgelterhöhungen sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig, sozialversicherungspflichtig und umlagepflichtig in der ZVK.

10 Die Dekanat- und Pfarrämter werden gebeten, die Kirchenbezirksausschüsse bzw. die Kirchengemeinderäte von den vorstehenden, für die Kirchenbezirke und Kirchengemeinden verbindlichen Bestimmungen umgehend zu unterrichten. Die landeskirchlichen Dienststellen, Einrichtungen, Werke und Schulen werden gebeten, die Bestimmungen für ihren Bereich durchzuführen. Mit freundlichen Grüßen Hartmann Oberkirchenrat Anlagen Anlage 1a): Vergütungstabelle TVöD Bund bis Anlage 1b): Vergütungstabelle TVöD VKA für Beschäftigte, die noch nicht in die neue Entgeltordnung übergeleitet sind bis Anlage 1c): Vergütungstabellen TVöD VKA für Beschäftigte, die bereits in die neue Entgeltordnung übergeleitet sind bis Anlage 2: Vergütungstabelle Sozial- und Erziehungsdienst bis Anlage 3: P-Tabellen bis Anlage 4: Anlage 5: Arbeitsrechtliche Regelung über die Stundenentgeltsätze für kurzfristig beschäftigte Aushilfen und Vertretungskräfte (Anlage zur KAO) ab 1. März 2018, 1. April 2019 und 1. März 2020 Entgelttabelle für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten ab 1. März 2018 und 1. April 2019 Anlage 6: Richtsatztabelle für Kirchenmusiker ab 1. März 2018

11 Anlage 1 a Anlage A (Bund) Tabelle TVöD Bund gültig vom 1. März 2018 bis 31. März 2019 (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,15

12 Anlage 1 b Anlage A (VKA) Tabelle TVöD VKA gültig vom 1. März 2018 bis 31. März 2019 (für noch nicht in die neue EGO übergeleitete Beschäftigte) (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,15

13 Anlage 1 c Anlage A (VKA) Tabelle TVöD VKA gültig vom 1. März 2018 bis 31. März 2019 (für Beschäftigte, die bereits in die neue Entgeltordnung übergeleitet sind) (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,12 9 c 3.099, , , , , ,69 9 b 2.865, , , , , ,23 9 a 2.818, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,15

14 Anlage 2 Anlage C (VKA) Tabelle TVöD VKA Anlage C (Sozial- und Erziehungsdienst) gültig ab 1. März 2018 bis 31. März 2019 (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , , ,77 S , , , , , ,76 S , , , , , ,29 S , , , , , ,35 S , , , , , ,21 S , , , , , ,70 S , , , , , ,74 S 11 b 2.994, , , , , ,00 S 11 a 2.933, , , , , ,63 S , , , , , ,97 S 8 b 2.723, , , , , ,97 S 8 a 2.685, , , , , ,99 S , , , , , ,65 S , , , , , ,79 S , , , , , ,27 S , , , , , ,84 Für Beschäftigte, die über den 30. Juni 2015 hinaus in der Entgeltgruppe S 10 eingruppiert sind, weil sie den Verbleib in ihrer bisherigen Entgeltgruppe beantragt haben, gelten ab 1. März 2018 folgende Tagellenwerte: Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , , ,24

15 Anlage 3 Anlage E Tabelle TVöD VKA Anlage E (Pflegedienst) gültig ab 1. März 2018 bis 28. Februar 2019 (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 P , , , , ,86 P , , , , ,73 P , , , , ,94 P , , , , ,83 P , , , , ,57 P , , , , ,88 P , , , , ,40 P , , , , ,35 P , , , , ,22 P , , , , ,28 P , , , , , ,28 P , , , , , ,21

16 Anlage 4 Arbeitsrechtliche Regelung über die Stundenentgeltsätze für kurzfristig beschäftigte Aushilfen und Vertretungskräfte (Anlage zur KAO) Kurzfristig im kirchlichen Dienst Beschäftigte (z. B. Aushilfen und Vertretungskräfte), die nicht unter die KAO fallen ( 1 b Buchstabe j), erhalten je geleisteter Stunde ein Entgelt, das sich nach der jeweiligen Stufe 3 der zutreffenden Entgeltgruppe gemäß Anlage zur KAO richtet. Demnach betragen die Stundensätze ab 1. März 2018 (für bereits in die neue EGO übergeleitet Beschäftigte ab ): EG 15 30,24 EG 14 27,83 EG 13 25,76 EG 12 24,59 EG 11 22,66 EG 10 21,71 EG 9c 20,91 EG 9b 18,82 EG 9a 18,60 EG 8 17,35 EG 7 16,54 EG 6 16,03 EG 5 15,37 EG 4 14,88 EG 3 14,16 EG 2 13,17 EG 1 10,68 Demnach betragen die Stundensätze ab 1. März 2018 (für noch nicht in die neue EGO übergeleitet Beschäftigte): EG 15 30,24 EG 14 27,83 EG 13 25,76 EG 12 24,59 EG 11 22,66 EG 10 21,71 EG 9 18,82 EG 8 17,35 EG 7 16,54 EG 6 16,03 EG 5 15,37 EG 4 14,88 EG 3 14,16 EG 2 13,17 EG 1 10,68

17 Anlage 4 Für Beschäftige im Sozial- und Erziehungsdienst betragen die Stundensätze ab 1. März 2018 EG S 18 24,98 EG S 17 23,55 EG S 16 22,33 EG S 15 21,41 EG S 14 21,36 EG S 13 21,05 EG S 12 20,92 EG S 11 b 19,86 EG S 11 a 19,49 EG S 10 18,59 Bei Widerspruch EG S 9 18,52 EG S 8 b 18,52 EG S 8 a 17,96 EG S 7 17,44 EG S 6 nicht besetzt EG S 5 nicht besetzt EG S 4 16,58 EG S 3 15,62 EG S 2 13,66

18 Anlage 4 Für Beschäftige in der Pflege betragen die Stundensätze ab 1. März 2018: EG P 16 24,81 EG P 15 24,22 EG P 14 23,63 EG P 13 23,05 EG P 12 21,88 EG P 11 20,70 EG P 10 19,53 EG P 9 18,91 EG P 8 17,35 EG P 7 16,55 EG P 6 14,86 EG P 5 14,13

19 Anlage 5 Entgelttabelle für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten (für die Zeit ab 1. März 2018 und 1. März 2019) A Auszubildende Gemäß Anlage zur KAO finden der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes allgemeiner Teil (TVAöD AT) und die besonderen Teile Berufsbildungsgesetz (TVAöD BT BBiG) und Pflege (TVAöD BT Pflege) vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Danach beträgt das Ausbildungsentgelt für: 1. Ausbildungsverhältnisse nach dem TVAöD BT BBiG ab 01. März 2018 ab 01. März 2019 im 1. Ausbildungsjahr 968, ,26 im 2. Ausbildungsjahr 1.018, ,20 im 3. Ausbildungsjahr 1.064, ,02 im 4. Ausbildungsjahr 1.127, ,59 2. Ausbildungsverhältnisse nach TVAöD BT Pflege ab 01.März 2018 ab 01. März 2019 im 1. Ausbildungsjahr 1090, ,69 im 2. Ausbildungsjahr 1152, ,07 im 3. Ausbildungsjahr 1253, ,38 3. Ausbildungsverhältnisse zum Diplom-Sozialpädagogen/ zur Diplom-Sozialpädagogin (Berufsakademie) bzw. Bachelor - Studiengang Sozialwesen an der Dualen Hochschule Baden Württemberg Nach dem Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 30. Januar 1985 (Abl. 51 S. 331) beträgt das Ausbildungsentgelt dieser Auszubildenden 70 % der jeweiligen Vergütung für Auszubildende. Sie beträgt daher: ab 01. März 2018 im 1. Ausbildungsjahr 677,78 im 2. Ausbildungsjahr 712,74 im 3. Ausbildungsjahr 744,81 Anlage 5 zum Vergütungsrundschreiben 2018

20 - 2 - Dies gilt nur für Verträge, die vor dem abgeschlossen wurden. Mit Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 19. Juli 2013 wurde die Anlage zur KAO aufgehoben, siehe Rundschreiben AZ Nr. 897/6 vom Für Verträge ab wird grundsätzlich empfohlen, die volle Ausbildungsvergütung nach dem TVAöD - BT - BBiG zu zahlen. Wir gehen davon aus, dass bis zum Jahr 2019 keine Verträge mit abgesenkter Vergütung mehr vorliegen. B Orientierungspraktika, Vor- und Zwischenpraktika 1. Orientierungspraktika Gemäß Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 15. Juli 2011 erhalten Orientierungspraktikantinnen und praktikanten (Anlage zur KAO) ein Monatsentgelt zwischen mindestens 150 und höchstens 400, bei abgeschlossener Berufsausbildung oder abgeschlossenem Fach- oder Fachhochschulstudium mindestens 250 und höchstens Vorpraktika Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten können gemäß Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 16. Juli 2010 (Anlage zur KAO) nach den Praktikanten-Richtlinien der VKA folgende Vergütung erhalten: a) vor vollendetem 18. Lebensjahr höchstens 400 monatlich, b) nach vollendetem 18. Lebensjahr höchstens 450 monatlich, c) höchstens das Ausbildungsentgelt für das erste bzw. zweite Ausbildungsjahr für Ausbildungsverhältnisse nach dem TVAöD BT BBiG (siehe oben), wenn das Vorpraktikum länger als ein Jahr dauert. Diese Regelung gilt entsprechend auch für Berufskollegiatinnen und Berufskollegiaten. Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten in Tageseinrichtungen für Kinder, die ein Vorpraktikum nach den Ausbildungsbestimmungen des Landes Bayern ableisten, erhalten eine Vergütung in Höhe von 25 % bis 50 % des Entgelts einer Erzieherin/eines Erziehers im Anerkennungsjahr. Bei einer Vergütung, die den Mindestbetrag von 25 % übersteigt, ist Voraussetzung, dass die Vergütungssätze die von der örtlichen bürgerlichen Gemeinde für ihre Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten in den kommunalen Kindertagesstätten gewährte Vergütung nicht überschreiten. Das Monatsentgelt beträgt demzufolge ab 1. März 2018 zwischen mind. (25 %) 388,01 und höchstens (50 %) 776,01, ab 1. März 2019 zwischen mind. (25 %) 400,51 und höchstens (50 %) 801,01.

21 Zwischenpraktika Praktikantinnen und Praktikanten, die während ihrer Schul- oder Hochschulausbildung ein Praktikum zu absolvieren haben, können gemäß Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 16. Juli 2010 (Anlage zur KAO) nach den Praktikanten-Richtlinien der VKA folgende Vergütung erhalten: a) Erzieherin/Erzieher höchstens 570 monatlich, b) Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin/ Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter höchstens 570 monatlich, c) Haus- und Familienpflegerin/ Haus- und Familienpfleger höchstens 520 monatlich, d) Kinderpflegerin/Kinderpfleger höchstens 520 monatlich. 4. Studierende an Fachhochschulen und Universitäten Praktikantinnen und Praktikanten von Fachhochschulen und Universitäten erhalten während der in den Ausbildungs - und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Praxissemester eine monatliche Praktikantenvergütung a) im 1. Praxissemester von höchstens 500 monatlich b) im 2. Praxissemester von höchstens 650 monatlich. Studierenden von Fachhochschulen und Hochschulen, die während ihres Studiums ein kurzfristiges Praktikum ableisten, das in Studien- oder Prüfungsordnungen als Prüfungsvoraussetzung gefordert ist, kann eine Praktikumsvergütung von höchstens 450 monatlich gezahlt werden. C Anerkennungspraktika Für die Praktikumsverhältnisse der Sozialarbeiterinnen und -arbeiter, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Sozialdiakoninnen und -diakone sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen, der Erzieherinnen und Erzieher, der Kinderpflegerinnen und -pfleger, der Religionspädagoginnen und -pädagogen, Gemeindediakoninnen und -diakone sowie Jugendreferentinnen und -referenten, der Dorfhelferinnen und -helfer, Altenpflegerinnen und pfleger, der Kirchenmusikerinnen und musiker entsprechend den Richtlinien über das Praktikum im kirchenmusikalischen Dienst sowie sonstiger Berufe während der praktischen Tätigkeit, die nach den jeweils geltenden Ausbildungsordnungen vorgeschrieben sind oder der staatlichen bzw. kirchlichen Anerkennung vorauszugehen haben, findet gemäß Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 16. Juli 2010 (Anlage zur KAO) der Tarifvertrag für Praktikanten/Praktikantinnen des öffentlichen Dienstes (TVPöD) in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung. Somit betragen die Monatsentgelte für Praktikantinnen und Praktikanten im Anerkennungsjahr für den Beruf: 1. der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin/des Heilpädagogen ab 01. März ,21 ab 01. März ,21

22 der Erzieherin/des Erziehers ab 01. März ,02 ab 01. März ,02 3. der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers ab 01. März ,36 ab 01. März ,36 4. der Dorfhelferin/des Dorfhelfers, der Altenpflegerin/ des Altenpflegers, der Haus- und Familienpflegerin/des Haus- und Familienpflegers ab 01. März ,02 ab 01. März ,02 5. Praktikanten/Praktikantinnen entsprechend der Ordnung für das Anerkennungsjahr in der Gemeindediakonie, der Jugendarbeit und der Religionspädagogik für Absolventen/Absolventinnen der kirchliche anerkannten Ausbildungsstätten erhielten bislang ein monatliches Entgelt in Höhe von 80 % des Monatsentgelts der EG 9 Stufe 1. Seit 1. Juli 2016 ist dieser Personenkreis in den neuen Vergütungsgruppenplänen 3 bis 7 für Diakoninnen und Diakone der EG 9b zugeordnet. 6. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker im Praktikum erhalten ebenfalls ein monatliches Entgelt in Höhe von 80 % des Monatsentgelts der EG 9 b Stufe 1 ab 01. März ,50 ab 01. April ,13 7. Die Vergütung für das Anerkennungspraktikum sonstiger Berufe kann einzelvertraglich unter Berücksichtigung vergleichbarer Praktikantentätigkeiten unter Beachtung von 40 p) MVG.Württemberg vereinbart werden.

23 Gültig ab 1. März 2018 (in Euro) Anlage 6 Anmerkung: Studierende der Kirchenmusik, die sich in der A- oder B-Ausbildung an einer Hochschule für Kirchenmusik oder an einer staatlichen Hochschule für Musik befinden, erhalten in der Regel die Vergütung der C-Kirchenmusiker und -Musikerinnen. Studierende des A-Studiengangs erhalten nach bestandener Zwischenprüfung für die Zulassung zur A-Prüfung die Richtsätze für Kirchenmusiker auf Stellen der Gruppe G 1 Richtsatztabelle für Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen zur Berechnung der Vergütung - Vergütung einzelner kirchenmusikalischer Dienste sowie von Aushilfs- und Stellvertretungsdiensten - 49,56 53,80 53,80 80,15 56,11 80,15 56,11 86,75 60,73 86,75 60,73 113,30 79,31 86,07 139,15 Orgelspiel Chorleitung 3,5 Stunden 2,5 Stunden 2,75 Stunden 2,0 Stunden 1,5 Stunden 1,0 Stunden 3,0 Stunden 5,0 Stunden 3,5 Stunden RICHTSATZTABELLE Abendmahls- Doppeldienst** Predigtgottes- Doppeldienst** Kindergottes- Doppeldienst** Trauungsgottes- * Probe mit Chor * Probe mit Chor gottedienst oder dienst dienst, Andacht dienst, selb- oder Instrumental- oder Instrumental- Predigtgotte- und kurze Feier ständiger kreis bei mind. kreis bei kürzerer dienst mit kurzer des Abendmahls Taufgottedienst, 90 Min. Dauer Dauer Feier des Bestattungs- Abendmahls gottesdienst Organisten/Organistinnen und Chorleiter/Chorleiterinnen ohne Befähigungsnachweis EG 3 49,56 35,40 38,94 28,32 21,24 14,16 42,48 70,80 bei Vertretung auf Kirchenmusikstellen der Gruppen G 1 - G 3 oder BK 1 oder BK 2 EG 5 53,80 38,43 42,27 30,74 23,06 15,37 46,11 76,85 Organisten/Organistinnen und Chorleiter/Chorleiterinnen mit Befähigungsnachweis EG 5 53,80 38,43 42,27 30,74 23,06 15,37 46,11 76,85 bei Vertretung auf Kirchenmusikstellen der Gruppen G 1 - G 3 oder BK 1 oder BK 2 EG 6 56,11 40,08 44,08 32,06 24,05 16,03 48,09 C-Kirchenmusiker/C-Kirchenmusikerinnen auf C-Stellen EG 6 56,11 40,08 44,08 32,06 24,05 16,03 48,09 bei Vertretung auf Kirchenmusikstellen der Gruppen G 1 - G 3 oder BK 1 oder BK 2 EG 8 60,73 43,38 47,71 34,70 26,03 17,35 52,05 Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit Diplomprüfung (A oder B) bei Vertretung auf C-Stellen EG 8 60,73 43,38 47,71 34,70 26,03 17,35 52,05 bei Vertretung auf Stellen der Gruppe G1 EG 11 79,31 56,65 62,32 45,32 33,99 22,66 67,98 bei Vertretung auf Stellen der Gruppe G2 oder BK 1 EG 12 86,07 61,48 67,62 49,18 36,89 24,59 73,77 122,95 bei Vertretung auf Stellen der Gruppe G3 oder BK 2 EG 14 97,41 69,58 76,53 55,66 41,75 27,83 83,49 97,41 * Die Chorleitungsvergütung umfasst Probearbeit und ggf. öffentlichen Chordienst. ** Voraussetzung für die Berechnung der "Doppeldienste" ist, - dass beide GD oder Andachten dasselbe musikalische Programm beinhalten, - dass es sich um einander entsprechende Instrumente handelt und - dass die Gottesdienste oder Andachten innerhalb eines halben Tages stattfinden.

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