LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. G.-F.-Straße 34-38, F.., g e g e n
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- Elizabeth Krause
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1 5 Sa 556/10 10 Ca 8032/09 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 05. August 2010 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau F. N., Alt M. feld 119, M., - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: DGB Rechtsschutz GmbH, G.-F.-Straße 34-38, F.., g e g e n das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister des Innern, dieser vertreten durch den Polizeipräsidenten Düsseldorf, F.. 3.-Q., K. platz 5-7, F.., - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. U. u.a., S. str. 9, F.., hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Göttling als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Jacobs und den ehrenamtlichen Richter Steeg für R e c h t erkannt: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom Ca 8032/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen
2 - 2 - T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Die am geborene Klägerin ist seit 15 Jahren für das beklagte Land im Polizeipräsidium Düsseldorf tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft vertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Klägerin hat eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten absolviert und darüber hinaus Jura studiert, ohne jedoch juristische Staatsexamen abgelegt zu haben. Seit dem ist die Klägerin als Regierungsbeschäftigte in der Direktion Zentrale Aufgaben/Zentralinspektion 2./F.. 2. tätig. Die Aufgaben des Dezernats 2. gliedern sich in die Sachraten Haushalt, Zentrale Beschaffung und Vergabestelle. Die Klägerin ist als einzige Sachbearbeiterin für die Aufgaben der Sachrate Vergabestelle zuständig. Die für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Vergütungsgruppen, die sich gemäß 17 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts aus den 22, 23 BAT einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlage 2. und 2 ergeben, lauten wie folgt: Vergütungsgruppe V b 2..a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.... Vergütungsgruppe IV b 2..a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der VergGr. V b Fallgruppe 2. a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist
3 Vergütungsgruppe IV a 2..a)... b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. VI b Fallgruppe 2. a heraushebt.... Vergütungsgruppe III 2..a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. IV a Fallgruppe 2. b heraushebt. Unter dem fertigte das beklagte Land eine Tätigkeitsdarstellung und bewertung, in der die Tätigkeiten der Klägerin wie folgt aufgeführt wurden: - Bearbeitung Vergabe rechtlicher Angelegenheiten 60 % - Bearbeitung vertragsrechtliche Angelegenheiten 30 % - Fertigen von gutachterlichen Stellungnahmen im Einzelfall sowie in rechtsübergreifenden Fällen 10 %. In der dazu ergangenen Tätigkeitsbewertung stellte das beklagte Land fest, dass die von der Klägerin zu erbringenden Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2. a Teil 2. BAT zuzuordnen wären. Im Rahmen ihrer Tätigkeit stehen der Klägerin Zeichnungsbefugnisse nach der Geschäftsordnung des Polizeipräsidiums zu (vgl. hierzu Bl. 223 ff. d. A.). Mit Schreiben vom begehrte die Klägerin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L. Dies wies das beklagte Land mit Schreiben vom zurück
4 - 4 - Mit Wirkung zum wurde die Klägerin einer individuellen Entgeltstufe zugeordnet, weil die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2. b BAT nach Auffassung des beklagten Landes vorlagen. Bis zum erhielt die Klägerin im Vergleich zu einer Vergütung nach Entgeltgruppe 12 ein um monatlich 386,25 geringeres Entgelt. Seit diesem Zeitpunkt beträgt die Differenz monatlich noch 110,05. Mit ihrer am beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hat die Klägerin ihr Höhergruppierungsbegehren weiterverfolgt. Sie hat die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2. als erfüllt angesehen, weil sie in ihrer Eigenschaft als Vergabestelle allein die Entscheidungen über die Zuschlagserteilung im Rahmen der Durchführung von förmlichen Vergabeverfahren mit einem Auftragsvolumen oberhalb der ,-- - Grenze treffe. Die infolge der Vergabeentscheidung gefertigte Mitteilung über die Zuschlagserteilung an die betreffende Firma würde weder dem Direktionsnoch dem Inspektions- bzw. Dezernatsleiter vorgelegt. In Einzelfällen und im Falle eines geplanten langfristigen Vertragsabschlusses erfolge zwar eine derartige Vorlage zur Unterschrift, jedoch zu einem Zeitpunkt, da die Vergabeentscheidung bereits durch die Klägerin abschließend erfolgt wäre. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der Beurteilung der von ihr zu tragenden Verantwortung sei die Tatsache, dass ihr keine Mitarbeiter dauerhaft unterstellt wären, ohne Bedeutung. Sie hat ferner gemeint, sie übernehme auch Verantwortung für andere Verwaltungsbereiche. Die Klägerin hat beantragt, 2.. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie rückwirkend ab dem , das heißt ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags, in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 2. a Teil I der Anlage 2. a zum BAT, heute entsprechend TV-L 12, einzugruppieren; - 5 -
5 das beklagte Land zu verurteilen, an sie 2.701,60 brutto zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III BAT nicht gegeben seien, so dass die Klägerin auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TV-L hätte. Die Klägerin nehme nämlich entsprechend der vergaberechtlichen Vorgaben eine Bewertung der anfallenden Sachverhalte vor und fertige hierauf basierend einen Entscheidungsvorschlag, ohne dass sie eine abschließende Entscheidungskompetenz hätte. Die Klägerin sei vielmehr in ihrer Funktion in die reguläre Behördenhierarchie eingebunden und damit dem Dezernatsleiter 1. und dem Leiter der Zentralinspektion 1. unterstellt. Bei der Vergabestelle, so das beklagte Land weiter, handele es sich nicht um eine größere Abteilung innerhalb der Verwaltung. Sie stelle einen kleinen, klar abgrenzbaren Teil der Aufgaben des Polizeipräsidiums Düsseldorf dar. Verantwortung für die Arbeit anderer Abteilungen übernehme die Klägerin entgegen ihres Sachvortrags nicht. Ihre Ausarbeitung dienten den dortigen Entscheidungsträgern allenfalls als Grundlage für die in eigener Verantwortung zu treffenden Entscheidungen. Das beklagte Land hat sich im Übrigen auf seine Tätigkeitsbewertung vom (Bl. 106 bis 122 d. A.) berufen und hiermit ihre Rechtsansicht zur ordnungsgemäßen Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe IV a BAT unterstrichen. Mit Urteil vom hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf 10 Ca 8032/09 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, auf - 6 -
6 - 6 - das Arbeitsverhältnis der Parteien fänden die 22, 23 BAT einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 2. und 2 weiterhin Anwendung; die Klägerin sei insofern in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2. a BAT ordnungsgemäß eingruppiert. Sie erfüllte nicht die Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2. a BAT, weil sie sich nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2. a BAT heraushebe. Die für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden Tätigkeitsmerkmale bauten aufeinander auf, so dass die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe und dann nacheinander die der darauf aufbauenden Fallgruppen zu prüfen wären. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergebe sich dann aber, dass die Tätigkeiten der Klägerin die jeweiligen Qualifikationsmerkmale der Vergütungsgruppen V b bis IV a BAT erfüllten, aber nicht die der begehrten Vergütungsgruppe III BAT. Die Klägerin hat gegen das ihr am zugestellte Urteil mit einem am beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Sachvortrag aus der ersten Instanz und unterstreicht ihre Behauptung, dass sie in Vergabeangelegenheiten weitestgehend selbstständig über die Vergabe entscheide und dabei eine Vielzahl vergaberechtlicher Vorschriften zu beachten hätte. Ihre Tätigkeiten seien auch besonders verantwortungsvoll, weil auftretende Fehler in der Regel kostspielige Konsequenzen für das beklagte Land nach sich zögen. Dies gelte auch für sie persönlich, die bei von ihr verursachten Fehlern zur Verantwortung gezogen werden könnte. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom Ca 8032/09 abzuändern und gemäß der Anträge der Klägerin zu 2.) und 2) aus der letzten mündlichen Verhandlung vom zu entscheiden
7 - 7 - Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls seinen Sachvortrag aus der ersten Instanz. Das beklagte Land bestreitet, dass der Klägerin eine abschließende Entscheidungskompetenz zustünde. Sie sei dem zuständigen Dezernatsleiter und dem Leiter der Zentralinspektion 1. unterstellt, die allein die ausschließliche Entscheidungskompetenz in den von der Klägerin vorbereiteten Vergabeangelegenheiten hätten. Das beklagte Land bestreitet weiter, dass die Klägerin Verantwortung für andere Bereiche der Verwaltung hätte. Die Zusammenarbeit mit anderen Bereichen bestehe lediglich darin, rechtliche Anfragen anderer Abteilungen zu bearbeiten bzw. zu beantworten und Einschätzungen der Klägerin für das weitere Vorgehen der jeweiligen Entscheidungsträger vorzunehmen. Schließlich träfe die Klägerin auch keine besondere Einstandspflicht für etwaige Fehler. Das Risiko einer persönlichen Haftung bewege sich vielmehr im normalen Bereich und sei damit gering. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen
8 - 8 - Entscheidungsgründe : I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft ( 64 Abs. 2. ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ( 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ( 66 Abs. 2. Satz 2. ArbGG, 519, 520 ZPO). II. In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2. a BAT, weil die tarifrechtlichen Voraussetzungen für die von ihr begehrte Höhergruppierung nicht vorliegen. 2.. Das Arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom mit durchweg zutreffenden Erwägungen und ausführlicher Begründung dargestellt, dass die Klägerin die Qualifikationsmerkmale der Vergütungsgruppen V bis IV a BAT erfülle. Hingegen könne nicht festgestellt werden, dass sich ihre Tätigkeiten durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2. b BAT heraushebe, so dass sie zu Recht in die zuletzt genannte Vergütungsgruppe einzustufen sei. Dem schließt sich die erkennende Berufungskammer in vollem Umfang an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf eine erneute Darstellung der Entscheidungsgründe, 69 Abs. 2 ArbGG
9 Lediglich zur Ergänzung und bei gleichzeitiger Würdigung des Sachvortrags der Klägerin in der Berufungsinstanz soll noch auf Folgendes hingewiesen werden: 2.2. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es nach 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2. BAT darauf an, ob in der der Klägerin übertragenen Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2. a BAT erfüllen Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist dabei ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Unter einem Arbeitsvorgang ist nach ständiger Rechtsprechung eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vgl. hierzu: BAG AZR 20/08 AP Nr. 310 zu 22, 23 BAT 1975) Auch nach Meinung der erkennenden Berufungskammer kann dahinstehen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit der Klägerin besteht. Ihr steht nämlich bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die von ihr geforderte Vergütung zu. Dabei stützt sie selbst ihr Begehren im Wesentlichen auch nur auf die von ihr im Zusammenhang mit dem Vergabebereich ausgeführten Tätigkeiten, welche erkennbar und eindeutig auch den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit darstellen. 2.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei einem auf eine Aufbaufallgruppe gestützten Feststellungsbegehren vor Gericht
10 zunächst zu prüfen, ob die Klägerin die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt. Hierbei genügt bei einer in ihrer rechtlichen Erfüllung nicht streitigen Ausgangsfallgruppe eine pauschale rechtliche Überprüfung, wenn die diesbezüglichen Tatsachen unstreitig sind. Daran anschließend ist durch wertenden Vergleich festzustellen, ob auch die Tätigkeitsmerkmale mit den hierauf aufbauenden gesteigerten Anforderungen erfüllt sind. Die durch den inneren Aufbau in Betracht kommenden Vergütungsgruppen denknotwendig geforderte Vergleichsbetrachtung anhand des Maßstabs der Hervorhebungsmerkmale obliegt dabei der Klägerin. Sie hat die Tatsachen darzulegen und notfalls zu beweisen, die den erforderlich werdenden Vergleich zwischen der Grundtätigkeit oder Normaltätigkeit eines Mitarbeiters im tariflichen Sinne und derjenigen mit den herausgehobenen Tätigkeitsmerkmalen erlauben (so ausdrücklich: BAG , a. a. O. mit vielfältigen Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Hiernach hat die Klägerin auch im Berufungsrechtszug nicht darlegen und schon gar nicht beweisen können, dass sie die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2. a BAT erfüllt Die Klägerin erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2. a BAT Sie verfügt zunächst über gründliche und umfassende Fachkenntnisse. Sie benötigt zur Durchführung ihrer Arbeit Kenntnisse aus dem Vergaberecht und angrenzenden Rechtsgebieten, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen. Ihre Kenntnisse heben sich dadurch der Tiefe und der Breite nach aus den in den niedrigeren Vergütungsgruppen geforderten Fachkenntnisse heraus. Dies ist zwischen den Parteien letztlich auch unstreitig. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt auch das Merkmal der geforderten Selbstständigkeit. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne können ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungsoder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung des Arbeitsergebnisses sein. Voraussetzung für die Anerkennung der selbstständigen Leistungen kann darüber hinaus sein, dass die Tätigkeit der Arbeitnehmerin aufgrund der Breite
11 des Aufgabengebietes und der Vielzahl der anfallenden Tätigkeiten überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, gegebenenfalls gepaart mit einem hohen Maß an Eigeninitiative und innovativem Handeln, wobei der Arbeitnehmerin dann auch ein eigener Beurteilungs-, Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum zukommen sollte (BAG AZR 579/01 AP Nr. 294 zu 22, 23 BAT 1975). Die Klägerin hat vor allen Dingen im zweiten Rechtszug immer wieder betont, dass sie eigene Gestaltungs- und Entscheidungsspielräume hätte, dass sie weitestgehend alleine über die vorzunehmenden Vergaben entscheide und dabei in hohem Maße Eigeninitiative zu entwickeln hätte. Damit sind erkennbar die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b BAT erfüllt Die Tätigkeiten der Klägerin heben sich aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2. a BAT heraus, weil sie besonders verantwortungsvolle Tätigkeit ausübt, Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2. a BAT Eine besondere Verantwortung im Sinne der genannten Tarifvorschrift kann sich daraus ergeben, dass die Arbeitnehmerin von fachlichen Weisungen frei ist; sie kann sich auch aus den konkreten Unterstellungsverhältnissen ableiten lassen (BAG , a. a. O.) Nach Darstellung der Klägerin ist sie auch ausweislich der zu den Akten gereichten Geschäftsordnung dem Dezernatsleiter unmittelbar unterstellt. Sie arbeitet weitestgehend weisungsfrei und hat demgemäß dafür einzustehen, dass die ihr übertragenen Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Ihre Tätigkeit erweist sich, nicht zuletzt auch wegen der von ihr immer wieder betonten Entscheidungskompetenz, als besonders verantwortungsvoll. Die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2. a BAT sind erfüllt Dies gilt gleichermaßen, soweit die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2. b BAT betroffen ist. Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich nämlich aus der Vergü
12 tungsgruppe IV b Fallgruppe 2. a BAT durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus Das Tätigkeitsmerkmal besondere Schwierigkeit ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise gegenüber der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2. a BAT heraushebt. Damit bezieht sich das Tätigkeitsmerkmal auf die fachliche Qualifikation des Arbeitnehmers. Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderung der vorhergehenden Vergütungsgrupe in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben (BAG , a. a. O.; BAG , a. a. O.; BAG AZR 389/99 n. v.). Zu Gunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass sie angesichts der oftmals schwierigen Vergabeproblematik und angesichts rechtlich schwieriger Vergabeentscheidungen mit gründlichen Fachkenntnissen allein nicht in der Lage ist, die ihr übertragenen Aufgaben zu bewältigen. Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vergabeverfahrens muss die Klägerin sich mit komplizierten Rechtsvorschriften sowie den dazu ergangenen Kommentierungen und gegebenenfalls der einschlägigen Rechtsprechung umfassend auseinandersetzen. Deshalb lässt sich vertreten, dass ihre Tätigkeiten auch angesichts der eingeschränkten Themenstellung als besonders schwierig zu qualifizieren ist Dies gilt gleichermaßen für das Heraushebungsmerkmal besondere Bedeutung. Insofern kommt es darauf an, dass die Auswirkungen oder die Tragweite der Tätigkeit deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sind als in der niedrigeren Vergütungsgruppe. So kann sich die Bedeutung der Tätigkeit des Arbeitnehmers beispielsweise aus der Größe des Aufgabengebietes, der Tragweite der
13 zu bearbeitenden Materie sowie den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (BAG , a. a. O.; BAG , a. a. O.). Auch insoweit kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass ihre Tätigkeit eine herausgehobene Bedeutung hat. Die Auswirkungen von Vergabeentscheidungen für die Allgemeinheit liegen auf der Hand. Sie selbst ist zudem an Vergabeentscheidungen anderer Abteilungen und Bereiche beteiligt, gibt insoweit mindestens weiterführende und wichtige Kommentierungen und rechtliche Einschätzungen ab. Die Auswirkungen ihres Handelns auf den innerdienstlichen Bereich kann damit als erheblich bezeichnet werden, so dass insgesamt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2. b BAT als erfüllt anzusehen sind Dies gilt indessen nicht, soweit sich die Klägerin auf die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2. a beruft. Insofern scheitert das Begehren der Klägerin daran, dass sich ihre Tätigkeit nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2. b BAT heraushebt Unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Umstands, dass es sich bei der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2. a BAT um eine Spitzengruppe mit herausgehobenem Charakter handelt, ist eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung und damit eine besonders weitreichend hohe Verantwortung zu fordern. Unter Verantwortung ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort auch von anderen Bediensteten zu erledigenden Arbeiten sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalles kann sich die geforderte Verantwortung auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen (BAG , a. a. O.; BAG AZR 465/84 AP Nr. 115 zu 22, 23 BAT 1975)
14 Danach kann der Tätigkeit der Klägerin kein besonders hohes Maß an Verantwortung zugeordnet werden; es ist auch im zweiten Rechtszug nicht erkennbar geworden, inwieweit Qualifikationsmerkmale vorliegen, die über die in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2. a BAT geforderte besondere Verantwortung hinausgehen sollte. Die Klägerin hat keine Mitarbeiter zu führen. Sie leitet keine großen Arbeitsbereiche, sondern eine kleine auf eine besondere Spezialmaterie beschränkte Verwaltungseinheit. Dass sie fachlich/oder organisatorisch für andere Bereiche tätig wird, ist bereits im Qualifikationsmerkmal besondere Bedeutung gewürdigt worden. Dass darüber hinaus bei Fehlern in ihrer Tätigkeit Schadensersatzforderungen auf das beklagte Land zukommen könnten, ist ebenfalls nicht geeignet, die herausgehobene Verantwortung zu begründen. Die damit verbundene bloße Gefahr von Schadensersatzansprüchen Dritter gegen das Land bei Fehlern im Vergabeverfahren begründet das hier streitige Qualifikationsmerkmal gerade nicht. Es ist auch im zweiten Rechtszug nicht sichtbar geworden, dass sich die Klägerin der Gefahr einer besonderen persönlichen Haftung aussetzen könnte; auch insoweit ist von einem eher geringen Haftungsrisiko auszugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 2. ZPO. Die Revision war nicht gemäß 72 ArbGG zuzulassen. Die Kammer hat geprüft, ob Gründe im Sinne des 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen, die eine Zulassung der Revision bedingt hätten. Das Vorliegen derartiger Zulassungsgründe ist insgesamt zu verneinen gewesen
15 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 72 a Abs. 2. ArbGG verwiesen. gez.: Göttling gez.: Jacobs gez.: Steeg
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