Gemeinde Hüttlingen. Baureglement. 22. Oktober Öffentliche Auflage BauR_A_ docx
|
|
- Thomas Wolf
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gemeinde Hüttlingen 22. Oktober 2018 Baureglement Öffentliche Auflage BauR_A_ docx
2 Gestützt auf 4 des Planungs- und Baugesetzes erlässt der Gemeinderat Hüttlingen das nachstehende Baureglement. Hinweise I. Allgemeine Bestimmungen RPG Art. 1, 3 Ziele und Grundsätze PBG 18, Baureglement TG NHG 10, geschützte Objekte Zweck und Geltungsbereich 1 Das Baureglement ordnet, in Verbindung mit den Richt- und Nutzungsplänen und unter Beachtung der Vorschrift des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen. 2 Das Baureglement gilt für das Gebiet der Politischen Gemeinde Hüttlingen. PBG 8, Planungspflicht, Leistungsvereinbarung TG NHG 10, geschützte Objekte PBG 36, Erschliessungspflicht PBG 4, Zuständigkeiten der Gemeinde Bestandteile der Kommunalplanung Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement und Zonenplan), Sondernutzungspläne (Schutz-, Gestaltungs- und Baulinienpläne) mit den zugehörigen Vorschriften. Zuständigkeiten 1 Der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung der im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften obliegen dem Gemeinderat. Er ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne des Planungs- und Baugesetzes. 2 Die Bauverwaltung ist Auskunftsstelle in Bau- und Planungsfragen. Stand: Öffentliche Auflage 2
3 II. Nutzungszonen PBG 17, Zonenplan LSV, Art. 43, Empfindlichkeitsstufen Zoneneinteilung In der folgenden Liste sind die im Zonenplan der Politischen Gemeinde Hüttlingen vorkommenden Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) aufgeführt. Bauzone Abk. ES Wohnzone 2b W2b II Dorfzone 2 D2 III Dorfzone 3 D3 III Arbeitszone a A a III Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe III Freihaltezone Fh III Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone L III Schutzzone Landschaftsschutzzone Ls III Naturschutzzone Ns III Überlagernde Zonen Zone für archäologische Funde Ar - Ortsbild- / Umgebungsschutzzone Os - Zone mit Gestaltungsplanpflicht Gp - Gefahrenzone Ng - Stand: Öffentliche Auflage 3
4 Masstabelle Abkürzung Geschossflächenziffer (GFZ) Dachform 3), 4), 5) Fassadenhöhe (FH) traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) giebelseitige Fassadenhöhe (FHgi) min. Anzahl Vollgeschosse max. Gebäudelänge Grenzabstand kein / gross Wohnzone W W2b 0.7 1), 2) FD/PD 10.5 SD / 6.0 D 2 SD Dorfzonen 8.0 6) ) 35 7) 4.0 / 4.0 D 3 SD / 4.0 FD/PD 16.0 Arbeitszone a A a / 5.0 8) SD Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe FD/PD 13.5 SD / 5.0 9) Freihaltezonen Fh Landwirtschaftszone L Landschaftsschutzzone Ls 10.5 SD 8.0 6) ) FD/PD 10.5 SD 8.0 6) ) 40 10) 4.0/4.0 11) 40 10) 4.0/4.0 11) Naturschutzzone Ns FD = Flachdach PD = Pultdach SD = Schrägdach = keine Festlegung 1) gilt jeweils für offene Bauweise; für halboffene Bauweise +0.05; für verdichtete Bauweise ) Neubauten mindestens 0.5 3) Für Flachdachbauten (FD) gilt die Fassadenhöhe (FH). Sie darf auf keiner Fassadenseite überschritten sein. Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe (FH) sind nur beim Bau eines Attikageschosses gem. 29 PBV bebaubar. 4) Für Schrägdachbauten (SD) gilt die traufseitige und giebelseitige Fassadenhöhe. Sie dürfen auf keiner Fassadenseite überschritten sein. 5) Bei Pultdachbauten (PD) ist unter dem Dachfirst die Fassadenhöhe (FH) einzuhalten. Pultdächer sind gemäss 28 PBV auszuführen. 6) Für Landwirtschaftliche Ställe und Scheunen +3.0 m 7) gilt für Wohngebäude 8) gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +2.0 m 9) gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +5.0 m 10) Landwirtschaftliche Ställe und Scheunen max. 80 m 11) gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +4.0 m Stand: Öffentliche Auflage 4
5 Bauzonen PBV 5, Wohnzonen Wohnzone 1 Es gelten die Bestimmungen von 5 PBV. 2 Der Gewerbe- und Dienstleistungsanteil darf höchstens ½ der Summe der zulässigen Geschossflächen betragen. PBV 6, Dorfzonen Dorfzonen 1 Es gelten die Bestimmungen von 6 PBV. 2 Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt. PBV 8, Arbeitszonen LSV Art. 43 Abs. 1 lit. c Arbeitszone a Zulässig sind mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs-, und Verwaltungsbetriebe. PBV 9, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 1 Es gelten die Bestimmungen über die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen gemäss 9 PBV. 2 Zur guten Eingliederung in die bestehende Baustruktur und zur Verträglichkeit der Massstäblichkeit sind Bauten mit mehr als 80 m Länge baulich zu gliedern und die Umgebung optisch und raumwirksam zu bepflanzen. PBV 10, Freihaltezonen Freihaltezone Es gelten die Bestimmungen von 10 PBV. Landwirtschaftszonen PBV 11, Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der übergeordneten Gesetzgebung. Schutzzonen PBV 13, Landschaftsschutzzonen Landschaftsschutzzone Es gelten die Bestimmungen von 13 PBV. PBV 14, Naturschutzzone TG NHG 1, Ziele TG NHG 10, Geschützte Objekte Naturschutzzone Es gelten die Bestimmungen von 14 PBV. Stand: Öffentliche Auflage 5
6 Überlagernde Zonen PBV 18, Zone für archäologische Funde TG NHV PBV 19, Orts- und Umgebungsschutzzonen Zone für archäologische Funde Es gelten die Bestimmungen von 18 PBV. Ortsbild- und Umgebungsschutzzone 1 Es gelten die Bestimmungen von 19 PBV. 2 Die Nutzungsart sowie die zulässigen Höchst- und Mindestmasse richten sich nach der jeweiligen Nutzungszone. 3 Neu- und Erweiterungsbauten haben sich durch ihre Stellung, Gesamterscheinung und die Aussenraumgestaltung gut in die gewachsene Baustruktur und das Ortsbild einzufügen. PBV 20, Zonen mit Gestaltungsplanpflicht Zone mit Gestaltungsplanpflicht Es gelten die Bestimmungen von 20 PBV. PBG 20, Gefahrenzonen PBV 21, Gefahrenzonen Gefahrenzone Es gelten die Bestimmungen von 21 PBV. III. Bau- und Umgebungsvorschriften Nachhaltiges Bauen Haushälterische Bodennutzung Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Geschossflächenziffer um mehr als 30 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt die erlaubte Geschossflächenziffer ausgeschöpft werden kann. NHG BG Art. 18b Abs. 2, Ökologischer Ausgleich RPG, Art. 3, Planungsgrundsätze TG NHG 11, Massnahmen zum ökologischen Ausgleich Weisungen Pflanzenschutzdienst Berufsund Bildungszentrum Arenenberg (Feuerbrand) Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet Zum Zweck der Erhaltung und Schaffung von natürlichen Lebensgrundlagen innerhalb des Baugebietes sowie der Vernetzung von Biotopen sind wenn möglich nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5 Neigung, deren Fläche 40 m 2 übersteigt, extensiv zu begrünen, soweit sie nicht energetisch genutzt werden; Böschungen mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu begrünen; Bei Neubauten sowie bei grösseren Umgebungsarbeiten sind grosszügige Grünbereiche mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern, Hecken oder Bäumen vorzusehen; Arbeitsgebiete sind an den Zonenrändern mit einheimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. USG Art. 1, Zweck Empfehlung zur Vermeidung von Lichtemissionen (BAFU, 2005) Norm SIA 491 «Vermeidung unnötiger Lichtemission im Aussenraum» Künstliche Beleuchtung Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmittel (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Stand: Öffentliche Auflage 6
7 Besondere Abstände PBG 74-77, Abstände StrWG 40-45, Abstände gegenüber Strassen FIGG 4, Einzäunungen FIGG 5, Pflanzungen PBV 22, Kleinbauten, Anbauten PBV 23, Unterniveaubauten PBV 27, Untergeschosse Grenzabstand 1 In den Wohnzonen gilt auf der am stärksten nach Süden oder Westen gerichteten Längsseite der grosse, auf den übrigen Seiten der kleine Grenzabstand. In Zweifelsfällen bestimmt der Gemeinderat die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und eingeschossige Gebäudeteile (z.b. Wintergarten) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. 2 An- und Kleinbauten dürfen auf einer Anstosslänge von höchstens 7.0 m, Unterniveaubauten auf der ganzen Länge mit einem Grenzabstand von 2.0 m erstellt werden. 3 Für unterirdische Bauten, Erdkollektoren, Zufahrten, und befestigte Plätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.5 m. Gehen von ihnen wesentliche Immissionen auf das Nachbargrundstück aus, beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m. 4 Für Mauern, Grenzwände und ähnliche, lichtundurchlässige Grenzvorrichtungen gilt bis 1.8 m Höhe ein Grenzabstand von der Hälfte der Höhe. Ab einer Höhe von 1.8 m gelten die Grenzabstände von Gebäuden. 5 Gestaltete Böschungen und Hangsicherungen haben einen Grenzabstand von mindestens 0.6 m einzuhalten. Stand: Öffentliche Auflage 7
8 PBV 30, Gebäudeabstand Brandschutzvorschriften (VKF) PBG 77, Näherbaurecht Gebäudeabstand 1 Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände. 2 Wenn Schattenwurf, Lichtentzug, und Brandschutzvorschriften berücksichtigt sind, keine ortsbaulichen Gründe dagegen sprechen und die betroffenen Grundeigentümer zustimmen, kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand bis auf 6.0 m reduzieren. Eine weitere Reduktion des Gebäudeabstandes kann nur innerhalb der zulässigen Gebäudelänge beider Bauten gestattet werden. Die Gebäudelänge gemäss Masstabelle darf nicht überschritten werden. 3 Bei An- und Kleinbauten kann der Gebäudeabstand zu anderen Bauten und Gebäuden auf dem gleichen Grundstück bis auf 3.0 m reduziert werden, wenn Schattenwurf, Lichtentzug und Brandschutzvorschriften berücksichtigt sind. PBV 29, Attikageschosse PBV 30, Terrassenhäuser PBG 72 Abs. 1, Baureife Bauen an Hanglagen 1 Ab einer Hangneigung des massgebenden Terrains von 10 % erhalten Bauten einen Zuschlag zur talseitigen Fassadenhöhe, welche der Differenz der bergund talseitigen gemessenen Fassadenhöhe entspricht. Der Zuschlag beträgt höchstens 2.0 m. 2 Attikageschosse gemäss 29 PBG müssen talseitig um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sein. Stand: Öffentliche Auflage 8
9 Allgemeine Gestaltungsvorschriften PBG 78 und 79, Gestaltung Gebäude, Bauten und Anlagen Gebäude, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die bestehende benachbarte Bebauung; Stellung, Form und Proportionen; die Gliederung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden (Fenster, Balkone), Dächer (Dachaufbauten, -einschnitte, Solaranlagen), Antennen und Reklamen; die Anordnung der Erschliessungsanlagen, Parkplätze und Eingänge sowie die topografische Einbettung. Dachlandschaft 1 Dachform, -aufbauten und einschnitte sowie das Bedachungsmaterial haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. 2 Mit Ausnahme der Arbeitszone und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind Hauptbauten mit Schrägdächer von mindestens 20 Dachneigung zu versehen. 3 Aufbauten und Einschnitte dürfen gesamthaft 1/2 der Gebäudelänge nicht überschreiten. StrWV 11, Oberflächenwasser SN , Grundstückszufahrten Aussenraum 1 Aussenräume sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2 Der Raum zwischen Fassadenflucht und Strasse ist in der Regel zu begrünen. Die versiegelten Flächen sind auf das erschliessungstechnisch bedingte Minimum zu beschränken. 3 Das Oberflächenwasser von privaten Vorplätzen, Zufahrten etc. darf nicht auf Strassen und Wege der Gemeinde abgeleitet werden. PBG 79, Terrainveränderungen bfu-geländer und Brüstungen SIA Norm 358, Geländer und Brüstungen Terrainveränderungen 1 Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topografischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2 Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.0 m ohne Zwischenbermen zulässig. Höhere Hangsicherungen sind mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen. Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 sind ab 1.0 m Höhe mit Zwischenbermen vom mindestens 1.0 m zu versehen. 3 Stützbauwerke und Hangsicherungen sind standortgerecht zu bepflanzen. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorfzonen Allgemein 1 Neu- und Erweiterungsbauten haben durch ihre Stellung und Gliederung der Baukörper sowie Weiterführung der ortsüblichen Aussenraumgestaltung den Massstab und die Bebauungsstruktur zu wahren. Die ortsbildprägende Fassadenstruktur und gliederung ist beizubehalten und die Gestaltung muss dem jeweiligen Gebäudetyp entsprechen. 2 Bei Projekten, die aufgrund des Ortsbildes besondere Anforderungen zu erfüllen haben, kann der Gemeinderat ein Fachgremium beiziehen. Stand: Öffentliche Auflage 9
10 Dächer 1 Bauten sind mit symmetrischen Giebeldächern und Dachneigungen von zu versehen. Das Dach muss allseitig vorspringen. Die Trauflinie des Hauptdaches darf bei Giebellukarnen und Schleppgauben nicht unterbrochen werden. 2 Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Giebellukarnen und Schleppgauben dürfen gesamthaft 1/3 der Gebäudelänge, der einzelne Bauteil 2.5 m Breite nicht überschreiten. Auf dem gleichen Dach ist jeweils nur eine Art von Dachaufbauten zulässig. 3 Vereinzelte Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Mass von 1.0 m 2 (Lichtfläche) nicht übersteigen. 4 Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 5 Pult- und Flachdächer sind nur bei An- und Kleinbauten zugelassen. Fassaden 1 Die Gliederung, die Materialwahl, die Proportionen der einzelnen Bauteile und der Farbgebung von Fassaden, Fenstern, Fensterläden und Türen haben der ortsüblichen Bauweise zu entsprechen. 2 Balkone sind bei Ersatzbauten zulässig, sofern sie sich in das Erscheinungsbild des Gebäudes und in die Umgebung gut einordnen. 3 Lauben sind zulässig, sofern sie mit dem Charakter des Gebäudes vereinbar sind und nicht über den Dachvorsprung hinausragen. 4 Bei Renovationen, Erneuerungen und Umbauten sind kunsthistorisch wertvolle Riegel- und Ständerbaukonstruktionen möglichst sichtbar zu erhalten. Vorgärten Die Aussenraumgestaltung hat auf eine benachbarte, wertvolle Vorgartenstruktur Rücksicht zu nehmen. Zur Aufwertung des Aussenraums sind Vorgärten wiederherzustellen oder Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Weitere Vorschriften PBG 88, Parkfelder, Verkehrsflächen PBV 34, Privilegierte Parkierungsanlagen StrWG 46, Abstellplätze und Garagen StrWV 42, Zufahrten, Zugänge SN , Parkieren Parkierung für Fahrzeuge 1 Bei Einfamilienhäusern sind mindestens 2 Parkfelder zu erstellen. 2 Bei Mehrfamilienhäusern sind mindestens 1.5 Parkfelder pro Wohnung plus 1 Besucherparkfeld pro 4 Wohnungen zu erstellen. Besucherparkfelder sind deutlich zu bezeichnen und dauernd als solche zu erhalten. 3 Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen bestimmt. PBG 106, Baubewilligung, Nebenbestimmungen PBV 42, Gesundheit SN /066, Veloparkierung Veloparkierung, Handbuch (ASTRA 2008) Nebennutzflächen 1 In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Eingangs genügend grosse, gemeinsame Abstellräume und/oder gut beleuchtete, überdachte Abstellanlagen für Zweiräder vorzusehen. Der Parkierungsbedarf wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen bestimmt. 2 In Mehrfamilienhäusern sind den Wohnungen zugehörige Abstellräume von mindestens 8 % der jeweiligen Geschossfläche zu erstellen. Stand: Öffentliche Auflage 10
11 Lagerung von Pferdemist Innerhalb der Bauzone ist die Lagerung von Pferdemist zwingend zu überdachen oder in einem verschliessbaren Aufbewahrungssystem zu lagern. PBG , Bewilligungsverfahren IV. Baubewilligungsverfahren PBG 98, Bewilligungspflicht PBV 51 55, Baubewilligungs- und Kontrollverfahren PBG 92, Ausnahmen Ausnahmebewilligung Der Gemeinderat kann in Dorfzonen zum Schutz des Ortsbilds und zur Siedlungserneuerung Ausnahmen von den Bau- und Gestaltungsvorschriften gewähren. V. Schlussbestimmungen PBV 56, Anwendung bisherigen Rechtes Anwendungen bisherigen Rechts 1 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach neuem Recht zu beurteilen. 2 Die bisherigen Vorschriften zu den Kultur- und Naturobjekten bleiben bis zur Inkraftsetzung des Schutzplans Kultur- und Naturobjekte mit zugehörigem Reglement anwendbar. Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: Baureglement vom 9. September 2002 Zonenplan vom 9. September 2002 Zonenplanänderung vom 6. Februar 2006 Zonenplanänderung vom 26. Januar 2009 Zonenplanänderung vom 11. April 2008 Zonenplanänderung vom 24. November 2011 Zonenplanänderung vom 21. Mai 2013 PBG 6, Inkraftsetzung Inkrafttreten Das Baureglement tritt mit dem Inkraftsetzungsbeschluss der Gemeindebehörde in Kraft. Stand: Öffentliche Auflage 11
12 Genehmigungsvermerk Vom Gemeinderat erlassen am 22. Oktober 2018 Öffentliche Auflage vom 16. November bis 6. Dezember 2018 Von der Gemeindeversammlung erlassen am Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Stand: Öffentliche Auflage 12
POLITISCHE GEMEINDE STETTFURT. Baureglement
POLITISCHE GEMEINDE STETTFURT Politische Gemeinde Stettfurt Seite Inhalt ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 Art. Zweck und Geltungsbereich 4 Art. Bestandteile der Kommunalplanung 4 Art. Zuständigkeiten 4 NUTZUNGSZONEN
Gemeinde Bettwiesen Baureglement AUFLAGEXEMPLAR. August 2017
Gemeinde Bettwiesen Baureglement AUFLAGEXEMPLAR August 2017 Öffentlich Auflage vom 18. August bis 8. September 2017 Gemeinde Bettwiesen Baureglement Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen..................................................................
BAUREGLEMENT Gemeinde Bettwiesen. Öffentlich Auflage vom 18. August bis 8. September 2017
Gemeinde Bettwiesen BAUREGLEMENT 2018 Öffentlich Auflage vom 18. August bis 8. September 2017 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 21. November 2017 Vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons
Gestaltungsplan 'Wasserfurri'
Kanton Thurgau Gestaltungsplan 'Wasserfurri' Sonderbauvorschriften Unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss 4 Abs. PBG Öffentliche vom: bis: Vom Gemeinderat beschlossen am: Der Gemeindepräsident:
Revision Ortsplanung. Kanton Thurgau. Politische Gemeinde Dozwil. Baureglement Fassung Auflage
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Dozwil Revision Ortsplanung Baureglement 07 Fassung Auflage Abweichungen oder Ergänzungen zum Musterbaureglement Oberthurgau Stand 7. November 07 INHALTSVERZEICHNIS I.
Revision Ortsplanung. Kanton Thurgau. Politische Gemeinde Hefenhofen. Entwurf für die Vernehmlassung. Baureglement 2019
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Hefenhofen Entwurf für die Vernehmlassung Revision Ortsplanung Baureglement 09 Abweichungen oder Ergänzungen zum Musterbaureglement Regionen Ober- und Mittelthurgau Stand
Von der Gemeindeversammlung erlassen am. Vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau genehmigt. Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am.
Baureglement 2018 Öffentliche Auflage vom bis Von der Gemeindeversammlung erlassen am Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Peter Mathys Thomas Zischg Vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons
Baureglement. Vom Gemeinderat erlassen am 20. März Öffentliche Auflage vom 24. März bis 12. April Von der Gemeindeversammlung erlassen am
20. März 2017 Baureglement Öffentliche Auflage Vom Gemeinderat erlassen am 20. März 2017 Öffentliche Auflage vom 24. März bis 12. April 2017 Von der Gemeindeversammlung erlassen am Vom Departement für
Baubegriffe und Messweisen Anhang 1
Baubegriffe und Messweisen Anhang 1 1. Terrain 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen
Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer
Gemeinde Ermatingen Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer Anhang zum Baureglement s Anhang zum Baureglement Seite 2 Inhalt A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1.
VII B/1/2. Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den Begriffsbestimmungen (Art ) Stand: 1. Juli 2011
Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den Begriffsbestimmungen (Art. 31 63) Stand: 1. Juli 2011 Zu Art. 32 Gebäude Die Gebäude weisen eine festgelegte Mindestgrösse auf, die mit Höhenmassen, Längenmassen
Revision Ortsplanung. Kanton Thurgau. Politische Gemeinde Rickenbach. Baureglement Stand Auflage
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Rickenbach Revision Ortsplanung Baureglement 08 Stand Auflage Abweichungen und Ergänzungen zum Musterbaureglement Ober-/Mittelthurgau Stand. Mai 08 INHALTSVERZEICHNIS
Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen. 2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen freizuhaltende
Anhang 3 1) (Stand 1. Januar 2015) (zu 64 Abs. 1) In Gemeinden, die ihre allgemeinen Nutzungspläne noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst haben, gelten anstelle der Bestimmungen
Baureglement Müllheim
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Müllheim Baureglement Müllheim Planungsbericht Projekt Nr.: 5671.0.0015 Datum: 30.05.2017 Grundlagen Regionales Baureglement, Schlussfassung 3. Februar 2017 Region Frauenfeld
Baureglement Uesslingen-Buch
Politische Gemeinde Uesslingen-Buch Baureglement Uesslingen-Buch Planungsbericht Genehmigung Datum: 09.06.2017 Grundlagen Regionales Baureglement, Schlussfassung 14. April 2015 Region Frauenfeld in Zusammenarbeit
Gemeinde Herdern Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer
Gemeinde Herdern Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer Anhang zum Baureglement BHAteam Ingenieure AG, Frauenfeld Anhang zum Baureglement Seite 2 Inhaltsverzeichnis
Gemeinde Ellikon an der Thur. Bau- und Zonenordnung
Gemeinde Bau- und Zonenordnung vom 12. Dezember 2008 Bau- und Zonenordnung 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Zonenordnung... 2 1.1 Zonen... 2 1.2 Zonenplan... 2 2. Bauzonen...3 2.1 Kernzone... 3 2.1.1 Allgemeine
Baureglement. Kanton Thurgau Politische Gemeinde Ermatingen. Öffentliche Auflage. vom bis Von der Gemeindeversammlung erlassen
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Ermatingen Baureglement Öffentliche Auflage vom 0.0.09 bis 0.0.09 Von der Gemeindeversammlung erlassen am: Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Martin Stuber
Politische Gemeinde Münsterlingen. Baureglement 2016
Politische Gemeinde Münsterlingen Stand 0.07.08 INHALTSVERZEICHNIS I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck und Geltungsbereich Art. Bestandteile der Kommunalplanung Art. Zuständigkeiten II ZONENVORSCHRIFTEN
Weiter geltende ältere Bestimmungen des PBG
7 Nr. 7 Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler Anhang Weiter geltende ältere Bestimmungen des PBG Der Kanton Luzern trat auf den. Januar 0 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
Gemeinde Wuppenau BAUREGLEMENT
Gemeinde Wuppenau BAUREGLEMENT 2001 TABELLE DER HOECHST- UND MINDESTMASSE IN DEN BAUZONEN ZONE Bezug Baureglement Dorfzone D Art. 5 *) Weilerzone WE Art. 6 *) Wohnzone W 2 Art. 7 Wohn-/ Gewerbezone WG2
BEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993
BEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993 AUSGABE 12. NOVEMBER 2002 NR. 617 INHALT I. ABGRENZUNG UND ZONE 3 Art. 1 Abgrenzung 3 Art. 2 Zonenzugehörigkeit 3 II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 3 Bau- und Zonenreglement
Begriffe und Messweisen
Anhang 1 Begriffe und Messweisen 1. Terrain 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht
Politische Gemeinde Affeltrangen Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer
Politische Gemeinde Affeltrangen Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer Anhang zum Baureglement Anhang zum Baureglement Affeltrangen Seite 2 Inhalt A. Begriffe IVHB
Bebauungsplan Marbach Dorf
Kanton Luzern Bebauungsplan Marbach Dorf Vorschriften vom bis Vom Gemeinderat beschlossen am Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:...... Vom Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid Nr....
Teilrevision Ortsplanung
Kanton Thurgau Teilrevision Ortsplanung Baureglement 06 Entwurf Gemeinderat bereinigt Rot markiert: Noch mit DBU zu bereinigende Punkte. Stand 6. August 06 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Durch die Gemeindeversammlung vom gutgeheissen. Vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau genehmigt mit Entscheid Nr.
Baureglement Öffentliche Auflage vom 19. März bis 17. April 2018 Durch die Gemeindeversammlung vom gutgeheissen Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Benjamin Gentsch Cornel Frischknecht Vom Departement
Baureglement. Kanton Thurgau Politische Gemeinde Pfyn. Öffentliche Auflage. Von der Gemeindeversammlung erlassen am:
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Pfyn Baureglement Öffentliche Auflage vom bis Von der Gemeindeversammlung erlassen am: Die Gemeindepräsidentin: Der Gemeindeschreiber: Jacqueline Müller Kurt Ebner Vom
Umsetzung PBG Kanton Luzern
Umsetzung PBG Kanton Luzern 1 1. Einleitung: Umsetzungsprozess Kt. Luzern 1.1.2014 PBG + PBV rechtskräftig Mai 2015 Sept. 2015 Workshop BUWD + Ortsplaner, Bauverwalter, Architekten Erkenntnisse: - Gesetzesgrundlage
Gemeinde Warth-Weiningen Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer
Gemeinde Warth-Weiningen Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer Anhang zum Baureglement bhateam ingenieure ag, Frauenfeld Anhang zum Baureglement Seite 2 Inhaltsverzeichnis
Politische Gemeinde Münsterlingen
Politische Gemeinde Münsterlingen Baureglement 05 Abstimmung 06 Stand 7..05 Baureglement 05 INHALTSVERZEICHNIS I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck und Geltungsbereich Art. Bestandteile der Kommunalplanung
Die Harmonisierung der Baubegriffe im Kanton Zürich
Kanton Zürich Baudirektion Generalsekretariat Die im Kanton Zürich Delegiertenversammlung ZPW 20. September 2017 Walter von Büren 1 IVHB Interkantonale Vereinbarung über die. Ziel: Vereinheitlichung der
Kanton Thurgau. Politische Gemeinde Egnach. Revision Ortsplanung. Baureglement Abstimmungsexemplar
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Egnach Revision Ortsplanung Baureglement 08 Abstimmungsexemplar INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck und Geltungsbereich Art. Bestandteile der Kommunalplanung
BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987
BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987 AUSGABE 5. JULI 1988 NR. 616 INHALT I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 3 Art. 1 Abgrenzung 3 Art. 2 Ortsplanung 3 II. BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN 3 Art. 3 Bauweise
Bauordnung. der Politischen Gemeinde Dielsdorf. Festgesetzt mit GVB vom: 16. März 1994 In Kraft getreten am: 24. August 1994
Bauordnung der Politischen Gemeinde Dielsdorf Festgesetzt mit GVB vom: 16. März 1994 In Kraft getreten am: 24. August 1994 Letzte Teilrevision: Verabschiedet mit GRB vom: 16. September 2009 Festgesetzt
Bau- und Zonenordnung
Bau- und Zonenordnung vom 11. April 2016 Inhaltsverzeichnis Seite 1 ZONENORDNUNG... 1 ART. 1 Zoneneinteilung... 1 ART. 2 Zonenplan... 1 ART. 3 Empfindlichkeitsstufen... 1 2 BAUZONEN... 2 2.1 Kernzone...
Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer
Politische Gemeinde Erlen Baureglement 2017 Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer Anhang zum Baureglement (Nicht Gegenstand einer Beschlussfassung und Genehmigung)
Bau- und Zonenordnung
Gemeinde Buch am Irchel Bau- und Zonenordnung vom 25. Januar 1996 von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: 25. Januar 1996 und 13. Dezember 1996 NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Präsident: Der Schreiber:
Ergänzungen für die Vernehmlassung der Norm SIA 423
Ergänzungen für die Vernehmlassung der Norm SIA 423 Die Inhalte zum Entwurf der Norm SIA 423 setzen sich zusammen aus dem Inhalt des Konkordatsentwurfs Begriffe und Messweisen Kapitel 1 bis 6 (Kapitel
Bau- und Zonenordnung
Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 28. September 2011 Vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1104 vom 31. Oktober 2012 genehmigt Inhaltsverzeichnis I. ZONEN UND ZONENPLAN... 2 Art. 1 Zonen... 2 Art.
Merkblatt. Vorschriften bezüglich Bepflanzungen Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltungen Abstände im Baugebiet
Seite von 7 Merkblatt Vorschriften bezüglich Bepflanzungen Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltungen Abstände im Baugebiet Für Pflanzungen sowie für tote Anlagen, die keinen baurechtlichen Vorschriften
BESONDERE VORSCHRIFTEN
GEMEINDE ALTENDORF QUARTIERGESTALTUNGSPLAN T ROT T ACH ER BESONDERE VORSCHRIFTEN.../CJ /. 22..4~. "Zl 7":2 Oeffentlleh aufgel egt vom // ft?.z7: bl s r.,-. //.. 26. Aua.1977 Vom Gemelnderat genehmlgt am.
Korrekturen und Ergänzungen gegenüber dem von der Gemeindeversammlung am beschlossenen Baureglements sind rot markiert.
Gemeinde Tägerwilen Baureglement Auflage Korrekturen und Ergänzungen gegenüber dem von der Gemeindeversammlung am 17.11.2014 beschlossenen Baureglements sind rot markiert. Von der Gemeindeversammlung beschlossen
Bau- und Zonenordnung
Gemeinde Laufen-Uhwiesen Bau- und Zonenordnung vom 7. April 996 Inhaltsverzeichnis Zonen und Zonenplan Art. Zonen Zonenplan, Rangordnung von Plänen Bestimmungen für die Bauzonen A B C Kernzone Um- und
Baureglement und Zonenplan Warth-Weiningen
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Warth-Weiningen Baureglement und Zonenplan Warth-Weiningen Planungsbericht Projekt-Nr. 6354 Datum: 16.08.2017 Baureglement und Zonenplan Warth-Weiningen Planungsbericht
Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit. werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) (vom 22. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2012) Artikel 1 Grundsatz 1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe
Neues Bau- und Planungsgesetz (PBG) (sgs731.1) Erlassen am 27. April 2016; in Kraft ab 1. Oktober 2017
Neues Bau- und Planungsgesetz (PBG) (sgs731.1) Erlassen am 27. April 2016; in Kraft ab 1. Oktober 2017 Thomas Furrer, Stadtrat, Ressortvorsteher Bau, Liegenschaften Rapperswil-Jona 13 Ausgangslage Geltendes
Gestaltungsplan Sandacher Sondernutzungsvorschriften
Gemeinde Möriken-Wildegg Kanton Aargau Gestaltungsplan Sandacher Sondernutzungsvorschriften gemäss 21 BauG weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:500 Vorprüfungsbericht vom... Mitwirkungsbericht
Politische Gemeinde Raperswilen. Anhang. zum Baureglement. Erläuterungsskizzen Seite 2 Stichwortverzeichnis Seite 22
Politische Gemeinde Raperswilen Anhang zum Baureglement Erläuterungsskizzen Seite 2 Stichwortverzeichnis Seite 22 Erläuterungsskizzen zum Baureglement 2 Erläuterungsskizzen Inhalt Zu Art. 6, Fussnote 1:
Baureglement. Öffentliche Auflage vom: 10. Juni 2016 bis: 29. Juni 2016 Vom Gemeinderat genehmigt am: 21. März 2016 An der Urne beschlossen am:
Baureglement Ausgabe 2016 Öffentliche Auflage vom: 10. Juni 2016 bis: 29. Juni 2016 Vom Gemeinderat genehmigt am: 21. März 2016 An der Urne beschlossen am: Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Kurt
Kanton Zürich Stadt Wetzikon. Bestimmungen. Von der Grundeigentümerin festgesetzt am. Jules Egli AG. Vom Stadtrat zugestimmt am
Kanton Zürich Stadt Wetzikon Privater Gestaltungsplan Lakeside Fassung zur kantonalen Vorprüfung und öffentlichen Auflage Von der Grundeigentümerin festgesetzt am Jules Egli AG Vom Stadtrat zugestimmt
PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht
PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht Schulung vom lic.iur. Christin Kaiser MLaw Beatrice Kempf MLaw Raphael Manser lic.iur. Stephan Schärer Inhalt 1. Ausgangslage 2. Systematik des PBG 3. Bauverordnung
Politische Gemeinde Dozwil. Baureglement
Politische Gemeinde Dozwil Baureglement Ausgabe 2008 Gestützt auf 5 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau erlässt die Politische Gemeinde Dozwil das nachstehende Baureglement. A. ALLGEMEINES
IG Dachlandschaft Schweiz. Das Steildach Teil der Schweizer Baukultur
IG Dachlandschaft Schweiz Das Steildach Teil der Schweizer Baukultur 11.7.2017 1 Ortsbild und Nutzungsplanung: Seit Jahrhunderten ist das Steildach ein zentraler Bestandteil der Schweizer Baukultur. Auch
Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Hotel San Gian und Generellen Erschliessungsplan Hotel San Gian
Kanton Graubünden Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Hotel San Gian und Generellen Erschliessungsplan Hotel San Gian Mitwirkungsauflage Bearbeitungsstand 28. April 2017 Impressum Bauherrschaft
Revision Ortsplanung. Entwurf Planungskommission bereinigt. Kanton Thurgau. Politische Gemeinden Kradolf-Schönenberg und Sulgen.
Kanton Thurgau Politische Gemeinden Kradolf-Schönenberg und Sulgen Revision Ortsplanung Baureglement 06 Entwurf Planungskommission bereinigt Rot markiert: noch mit DBU zu bereinigende Punkte Stand 0. August
1. Begrüssung, Ziele der Orientierung 2. Stand der Arbeiten 3. Vorstellung der Planungsinstrumente, Änderungen - Zonenplan, Baureglement
Politische Gemeinde Dozwil Revision Ortsplanung Orientierung vom 28. Februar 2014 Ablauf / Traktanden 1. Begrüssung, Ziele der Orientierung 2. Stand der Arbeiten 3. Vorstellung der Planungsinstrumente,
Einwohnergemeinde Schönenbuch
Einwohnergemeinde Schönenbuch Mitwirkungsunterlagen Revision Zonenreglement Siedlung Datum: 29.09.14 Mitwirkungsverfahren - Öffentliche Einsichtnahme in die Mitwirkungsunterlagen (bei der Gemeindeverwaltung)
GEMEINDE RORBAS ZH BAU- UND ZONENORDNUNG
GEMEINDE RORBAS ZH BAU- UND ZONENORDNUNG vom 26. Oktober 1994 INHALTSVERZEICHNIS 1. Zonenordnung Seite 1 2. Zonenvorschriften Seite 2 2.1 Allg. Vorschriften Kernzonen A/B Seite 2 2.2 Besondere Vorschriften
POLITISCHE GEMEINDE FLUMS. 3. Änderung vom 19. August 2013
POLITISCHE GEMEINDE FLUMS 3. Änderung vom 19. August 2013 zum Baureglement vom 5. April 1994 3. Änderung vom 19. August 2013 zum Baureglement vom 5. April 1994 Der Gemeinderat erlässt gemäss Art. 2, Art.
Änderung der Bauordnung
Teilrevision Bau- und Zonenordnung Änderung der Bauordnung Wiesendangen,. Oktober 08 Antrag an Gemeindeversammlung (Festsetzung) Erste Spalte: rechtsgültige Bauordnung Wiesendangen, Fassung vom 4. Juli
Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) (Änderung)
Antrag des Regierungsrates 1 75.1 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das
Gemeinde Cham Stichwortverzeichnis zum Baurecht
Gemeinde Cham Stichwortverzeichnis zum Baurecht Abkürzungen: BO Bauordnung der Gemeinde Cham vom 21. 5. 2006 PPR Parkplatzreglement der Gemeinde Cham vom 21. 5. 2006 RR Reklamereglement der Gemeinde Cham
BAU- UND ZONENORDNUNG (BZO) DER POLITISCHEN GEMEINDE STEINMAUR
BAU- UND ZONENORDNUNG (BZO) DER POLITISCHEN GEMEINDE STEINMAUR VOM 1. DEZEMBER 1997 INHALTSVERZEICHNIS ARTIKEL BEZEICHNUNG SEITE A. ZONENORDNUNG 1 Zonen 4 2 Zonenplan 4 B. BAUZONEN I. KERNZONE (K) 3 Zusätzliche
Kanton Thurgau. Politische Gemeinde Güttingen. Baureglement
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Güttingen Baureglement Stand..07 Politische Gemeinde Güttingen INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck und Geltungsbereich Art. Bestandteile der Kommunalplanung
Kanton Thurgau. Politische Gemeinde Berlingen. Anhang. zum Baureglement
Anhang zum Baureglement Ausgabe 2006 Anhang zum Baureglement 1 Inhalt Zu Art. 6, Fussnote a: Ausnützungsziffer...2 Zu Art. 6, Fussnote d: Gebäudehöhe in Hanglagen...9 Zu Art. 6: Gebäudehöhe bei verschiedenen
Quartierplan «Rheingold»
Quartierplan «Rheingold» 700.0.06 Quartierplan «Rheingold» vom 7. April 00 Der Gemeinderat beschliesst:. Erlass Gestützt auf Art. 7 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im
EINWOHNERGEMEINDE HÄRKINGEN BAUREGLEMENT
EINWOHNERGEMEINDE HÄRKINGEN BAUREGLEMENT Inhaltsverzeichnis. Formelle Vorschriften Zweck und Geltung Zuständigkeiten bei Beschwerden 3 Voranfragen 4 Anschlussgesuch für Erschliessungswerke. Bauvorschriften
Bestimmungen. BDV-Nr. 4^^~ ^^^fe. wetzikon ^^ Privater Gestaltungsplan Zil. Exemplar der Gemeinde. Der Schreiber/.'/f
Exemplar der Gemeinde wetzikon ^^ Von den Grundeigentümern festgesetzt am 1. ^^. ss.f";" 1 l i--u"! J Baugenossenschaft im Zil: Politische Gemeinde Wetzikon: J Vom Gemeinderat zugestimmt am '^ ^. Jan.
Kanton Luzern: Auszug aus Bau-Gesetzen und Bau-Verordnungen
Kanton Luzern: Auszug aus Bau-Gesetzen und Bau-Verordnungen Planungs- und Baugesetz (PBG), Stand 01.01.2018 5.7 Schutz der Gesundheit 157 Behindertengerechtes Bauen 1 Neue öffentlich zugängliche Bauten
Bestimmungen. Vom Grundeigentümer Kat. Nr festgesetzt am. Für den Grundeigentümer. Für den Grossen Gemeinderat
Revision privater Gestaltungsplan Brandriet Vom Grundeigentümer Kat. Nr. 6914 festgesetzt am Für den Grundeigentümer Zustimmung durch den Grossen Gemeinderat Illnau-Effretikon am Für den Grossen Gemeinderat
Der Stadtrat an den Gemeinderat. Gesamtrevision des Baureglements der Stadt Frauenfeld
Der Stadtrat an den Gemeinderat Botschaft Datum 8. Dezember 2015 Nr. 8 Gesamtrevision des Baureglements der Stadt Frauenfeld Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Mit der vorliegenden Botschaft
Harmonisierung der Baubegriffe. Synopse Allgemeine Bauverordnung (ABV)
Kanton Zürich Harmonisierung der Baubegriffe Synopse Allgemeine Bauverordnung (ABV). Juni 017 1/8 Fassung A: Gültigkeit für Gemeinden, welche ihre Bau- und Fassung vom 1. Juli 009 Fassung vom 1. März 017
Slmmen ...~.?...4;(... >/ :--:.; Q-1 ß~:. GESTALTUNGSPLAN "SPARKLING 11", UNTERER ERLENWEG, 8832 WOLLERAU SO ND ER BAUVO RSC H RI FTE N
Slmmen GESTALTUNGSPLAN KTN 785, 029, 042 GESTALTUNGSPLAN "SPARKLING ", UNTERER ERLENWEG, 8832 WOLLERAU SO ND ER BAUVO RSC H RI FTE N SCHINDELLEGI DEN DER GRUNDEIGENTÜMER KTN 785, 029, 042...~.?...4;(...
T e i l r e vi s i o n B a u - / Z o n e nordnung T e i l r e vi s i o n Z o n e n p l a n
KANTON ZÜRICH GEMEINDE GEROLDSWIL T e i l r e vi s i o n B a u - / Z o n e nordnung T e i l r e vi s i o n Z o n e n p l a n BAU- und ZONENORDNUNG Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: 20. Juni 1994
1 Begriffe und Messweisen 1.1 Massgebendes Terrain
7. Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) vom 5.05.0 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel und der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung
21.1 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Quartierplan "Zinsmattweg"
21.1 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF Quartierplan "Zinsmattweg" GEMEINDE OBERDORF / Quartierplan "Zinsmattweg" Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf erlässt, gestützt auf 4 des BauG vom 15.06.1967,
Begriffe und Messweisen
Vernehmlassungsentwurf 05.07.04 Anhang Begriffe und Messweisen 1. Gebäude und Gebäudeteile 1.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung
Einwohnergemeinde Mühlethurnen
Einwohnergemeinde Mühlethurnen Kanton Bern Überbauungsordnung Dorfplatz mit Änderung des Zonenplanes und Durchführung des Baubewilligungsverfahrens nach KoG Parzellen Nrn. und 45 Erlass im Verfahren nach
EINWOHNERGEMEINDE HARKINGEN BAUREGLEMENT
EINWOHNERGEMEINDE HARKINGEN BAUREGLEMENT Inhaltsverzeichnis 1. Formelle Vorschriften 1 Zweck und Geltung 2 Zustandigkeiten bei Beschwerden 3 Voranfragen 4 Anschlussgesuch fur Erschliessungswerke 2. Bauvorschriften
MUSTERBOTSCHAFT IVHB:
Anhang A MUSTERBOTSCHAFT IVHB: 8. ERLÄUTERUNGEN DER EINZELNEN DEFINITIONEN DES ANHANGS 1. TERRAIN 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser
Kanton Thurgau. Gemeinde Salenstein
Kanton Thurgau Gemeinde Salenstein Baureglement 2003 Öffentliche Auflage vom 11.10. bis 30.10.2003, vom 02. bis zum 22.06.2004 (teilweise) und vom 31.10. bis zum 19.11.2005 (teilweise). Von der Gemeindeversammlung
Privater Gestaltungsplan Widum. Bestimmungen. Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion:
Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion: BDV-Nr. Suter von Känel Wild AG Orts- und Regionalplaner FSU sia Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044 315 13 99 info@skw.ch32249-12.2.2002
Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz»
701.510 Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz» Gemeinderatsbeschluss vom 8. Januar 2003 Art. 1 Geltungsbereich 1 Auf dem Sechseläutenplatz und dem Theaterplatz,
Reglement. Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke
Reglement über die Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke vom 8. Mai 2006 Revision vom 21. Mai 2007 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziele 1 2 Geltungsbereich
Gemeinde Rifferswil. Bau- und Zonenordnung
Gemeinde Rifferswil Bau- und Zonenordnung 1 Inhalt 1. ZONENORDNUNG Art. 1 Zielsetzung, Fachberatung, Fachgutachten Art. 2 Zoneneinteilung Art. 3 Pflicht zur Gesamtplanung Art. 4 Zonenplan 2. BAUZONEN 2.1
Kanton Glarus. Gemeinde Glarus Süd. Überbauungsplan Heulosen
Kanton Glarus Gemeinde Glarus Süd Überbauungsplan Heulosen Schwanden (Parz. 90) Sonderbauvorschriften Öffentliche Auflage vom: Von der Gemeindeversammlung angenommen am: Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:
Kommunale Nutzungsplanung. Bau- und Zonenordnung. Teilrevision
Gemeinde Henggart 2 Kommunale Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 18. Mai 1994 und 22. März 1995 Vom Regierungsrat am 24. August 1994 mit Beschluss Nr. 2552
Bauordnung. vom 25. September Gültig ab 13. Juli 2013
Bauordnung vom 25. September 2012 Gültig ab 13. Juli 2013 Inhaltsverzeichnis 1. Zonenordnung... 3 2. Bauzonen... 4 2.1 Kernzonen... 4 Art. 4 Neubauten... 4 Art. 5 Anbauten... 4 Art. 6 Erscheinung, Stellung
Gestaltungsplan Unterdorf Parzellen Nrn
Gestaltungsplan Unterdorf Parzellen Nrn. 84+85 Sonderbauvorschriften - Änderungen 2017 Öffentliche Auflage vom 10.06.2016 bis 29.06.2016 / vom 13.04.2018 bis 02.05.2018 Untersteht dem fakultativen Referendum
Bau- und Zonenordnung
Bau- und Zonenordnung vom 21. Mai 2007 Inhalt 1. ZONENORDNUNG Art. 1 Zoneneinteilung Art. 2 Zonenplan 2. BAUZONEN 2.1 Kernzonen Art. 3 Um- und Ersatzbauten, Nutzweise Art. 4 Grundmasse Art. 5 Kernzone
Baureglement. Politische Gemeinde Raperswilen. Öffentliche Auflage: vom 22. Aug bis 10. Sept. 2003
Politische Gemeinde Raperswilen Baureglement Öffentliche Auflage: vom. Aug. 00 bis 0. Sept. 00 Von der Gemeindeversammlung beschlossen: am 8. Juni 00 Der Gemeindeammann Der Gemeinderatsschreiber R. Fröhlich
Bau- und Zonenordnung (BZO)
Kanton Zürich Gemeinde Oberweningen Kommunale Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung (BZO) Fassung vom 11. Dezember 2014 Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: 11. Dezember 2014 Namens des Gemeinderates,
Überbauungsplan "Meienhalde"
Kanton St. Gallen Stadt Rapperswil-Jona 24. Februar 2015 Überbauungsplan "Meienhalde" Besondere Vorschriften Vom Stadtrat erlassen: Rapperswil-Jona, den... Der Stadtpräsident:... Der Stadtschreiber...
Altstadtreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
700.103 Altstadtreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom 28. Januar 2014 Kurzbezeichnung: Bau- und Nutzungsordnung, Altstadtreglement Zuständig: Planung und Bau Stand: 28. Januar 2014 Inhaltsverzeichnis
Revision Baureglement Vorprüfung, Stand
Gemeinde Eschenz Revision Baureglement Vorprüfung, Stand 15.11.2016 Vergleich Alt - Neu Abkürzungen: 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch 450.1/450.11 NHG TG Gesetz zum Schutz / zur Pflege der Natur
BEBAUUNGSPLAN FELMIS VOM 26. JANUAR 2006
EAUUNGSPLAN FELMIS VOM 6. JANUAR 006 AUSGAE 9. AUGUST 006 NR. 60 INHALT I. ZWECK UND GELTUNGSEREICH 3 Art. 1 Zweck 3 Art. Geltungsbereich 3 Art. 3 Verhältnis zu Zonenplan und kommunalen Reglementen 3 II.
Quartierplan Blumenrainstrasse 15 - Eggerstandenstrasse, Appenzell
Bezirk Rüte Kanton Appenzell I. Rh. Appenzell, 23. Mai 2018 Projekt Nr. 2017.480 Reglement Quartierplan Blumenrainstrasse 15 - Eggerstandenstrasse, Appenzell Vorprüfung durch die Standeskommission am: