Gestaltungsplan Unterdorf Parzellen Nrn

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1 Gestaltungsplan Unterdorf Parzellen Nrn Sonderbauvorschriften - Änderungen 2017 Öffentliche Auflage vom bis / vom bis Untersteht dem fakultativen Referendum gemäss 24 Abs. 3 PBG Vom Gemeinderat beschlossen am / / Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Kurt Baumann Jeannine Kübler Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr... vom Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am

2 Der Gemeinderat Sirnach erlässt, gestützt auf die 23 ff. Planungs- und Baugesetz vom 21. Dez. 2011, den Gestaltungsplan Unterdorf Parzellen Nrn Art. 1 Geltungsbereich Der Gestaltungsplan Unterdorf Parzellen Nrn gilt für das im Situationsplan 1:500 umgrenzte Planungsgebiet der Parzellen Nrn. 84 und 85. Art. 2 Zweck 1 Der Gestaltungsplan Unterdorf Parzellen Nrn bezweckt die Festlegung von Randbedingungen für eine gut auf die zentrale Lage und die ortsbauliche Umgebung abgestimmte Bebauung mit einem markanten Baukörper. Dabei wird eine Mischnutzung mit Verkaufs- und Dienstleistungsbetrieben sowie Wohnungen angestrebt. 2 Die Bauweise mit einem Innenhof dient einer optimalen Belichtung. Ausserdem regelt der Gestaltungsplan die Parkierung und die Umgebungsgestaltung. Art. 3 Inhalt und Wirkung Der Gestaltungsplan umfasst folgende Bestandteile: a. Allgemein verbindlicher Inhalt: Sonderbauvorschriften Situationsplan 1:500 b. Erläuternde Wirkung: Planungsbericht mit Beilagen (Vorprojekt vom 15. Juni / 9. Dez. 2015, Archplan AG Architekten) Modell 1:500

3 Erschliessung Art. 4 Verkehrserschliessung 1 Die Verkehrserschliessung des Grundstücks erfolgt gemäss Situationsplan ab der Unterdorfstrasse. Über eine interne Verkehrsfläche erfolgt die Zufahrt zu den Besucherparkplätzen sowie die ins Gebäude integrierte Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage. Bei den Ausfahrten sind die Sichtbereiche nach SN a freizuhalten. 2 Auf der Ostseite der geplanten Überbauung ist gemäss Situationsplan eine Notzufahrt mit mindestens 3.5 m Breite zu erstellen. Diese ist mit einer entsprechend ausgestalteten tragfähigen Fahrspur zu versehen. Die Notzufahrt dient zusätzlich als Zufahrt für Zügelfahrzeuge. 3 Die Möglichkeit zur Erstellung einer Aufspurung und einer Ergänzung des Trottoirs entlang der Winterthurerstrasse ist sicherzustellen. Art. 5 Parkierung 1 Die Abstellplätze für Personal und Bewohner sind in der Tiefgarage anzuordnen. Deren Lage ist im Situationsplan bezeichnet. 2 Eine Mehrfachnutzung der unterirdischen Abstellplätze für Kunden des Verkaufsgeschäfts einerseits und Personal und Kunden der Dienstleistungsbetriebe andererseits ist zulässig, im Umfang von maximal 30 Abstellplätzen. 3 Abstellplätze für Kunden und Besucher sind weitgehend oberirdisch in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen zu erstellen. Sie sind als Abstellplätze für Kunden und Besucher zu signalisieren und dauernd als solche zu erhalten. 4 Die Verteilung der Abstellplätze für Personenwagen für Personal, Bewohner, Kunden und Besucher ist im Rahmen des Baugesuchsverfahrens festzulegen. 5 Abstellplätze im Freien sind mit einer wasserdurchlässigen Oberfläche zu versehen.

4 Art. 6 Langsamverkehr 1 Für Fussgänger erfolgt der Gebäudezugang primär im Bereich des Hauptzugangs im Süden, für Personal und Bewohner zusätzlich über die interne Fusswegverbindung von nordöstlicher Seite. 2 Für Zweiräder und Kinderwagen sind ausreichend Abstellplätze zu erstellen. Für Personal und Bewohner sind diese vor der Witterung geschützt, in geschlossenen Räumen oder soweit möglich gedeckt zu erstellen. 3 Die Abstellräume für Zweiräder stehen für Personal und Bewohner zur dauerhaften Benützung offen. Art. 7 Ver- und Entsorgung 1 Die Entwässerung aller Bauten und Anlagen erfolgt gemäss dem Generellen Entwässerungsplan im reduzierten Mischsystem mit einem Abflussbeiwert von Die Versorgung mit Elektrizität erfolgt mit einer neuen Trafostation im Planungsgebiet, als Ersatz für die abzubrechende Trafostation Dorf. Art. 8 Baubereiche 1 Das Wohn- und Geschäftshaus ist innerhalb des im Situationsplan festgelegten Baubereichs zu erstellen. 2 Vorspringende Gebäudeteile sind nicht zulässig, mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächer. 3 Die horizontale Erschliessung der Obergeschosse erfolgt innenliegend innerhalb des dafür festgelegten Bereichs, mit einem Innenhof, welcher bis zur Decke des Erdgeschosses reicht. 4 Die vertikale Erschliessung wird mittels Lift und Treppenhaus in den zwei entsprechenden Bereichen sichergestellt. 5 Zur natürlichen Belichtung des Eingangsbereichs im Erdgeschoss ist ein Lichthof vorzusehen.

5 6 Weitere unterirdische Bauten können in dem im Plan entsprechend bezeichneten Bereichen angeordnet werden. 7 Die Anlieferung erfolgt an der südöstlichen Gebäudeecke ausserhalb des Baubereiches. Dafür sind integrierte Andockstellen von max m Höhe in separaten Baubereichen zu erstellen, um Emissionen weitestmöglich zu reduzieren. Art. 9 Bauvorschriften Über das Planungsgebiet gilt eine maximal zulässige Baumassenziffer von Zusätzlich gilt eine minimale Baumassenziffer von Im Erdgeschoss sind gewerbliche Nutzungen anzuordnen. Der Gewerbeanteil hat insgesamt mindestens 33 % zu betragen, bezogen auf das oberirdische Bauvolumen. Die maximal zulässige giebelseitige Fassadenhöhe beträgt m. Die maximal zulässigen Koten der Oberkante Dachkonstruktion im Bereich der Gebäudeecken sind im Situationsplan in m ü. M. bestimmt. Art. 10 Gestaltungsvorschriften 1 Die architektonische Gestaltung und die Materialisierung der Baute haben eine hohe Qualität aufzuweisen. Die zuständige kantonale Fachstelle ist vorgängig zum Baugesuchsverfahren miteinzubeziehen. 2 Die Baute ist mit Ausnahme von technischen Aufbauten mit einem flach geneigten Giebeldach zu versehen (Richtwert 5 bis 15 ). Es sind ein oder mehrere Firstlinien zulässig. 3 Eine Gliederung des Gebäudes in der Vertikalen ist mittels eines überhöhten Sockelgeschosses und einer gegliederten Fassadenstruktur in den Obergeschossen anzustreben. Art. 11 Energie 1 Sämtliche Hauptbauten haben zumindest den Minergie-Baustandard oder entsprechende U-Werte gemäss 35 Ziffer 1 PBV einzuhalten.

6 2 Eine Nutzung der Dachflächen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (Warmwasser, Fotovoltaik) ist vorzusehen. Art. 12 Lärmschutz Bezüglich Immissionen sind die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III einzuhalten. Bezüglich Emissionen neuer Anlagen im Planungsgebiet sind die Planungswerte massgebend. Art. 13 Umgebungsflächen Die allgemeine Umgebungsfläche ist zu begrünen und nur minimal zu versiegeln. Entlang der Winterthurerstrasse sind hochstämmige, einheimische und standortgerechte Bäume zu pflanzen. An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine Werbestele mit einer Höhe von maximal 5.00 m und einer Breite von maximal 2.00 m zulässig. Innerhalb der allgemeinen Umgebungsfläche ist ein öffentlich zugänglicher Brunnen anzulegen. Art. 14 Spielplätze oder Freizeitflächen An der im Situationsplan bezeichneten Stelle sind Spielplätze oder Freizeitflächen für Kinder nach den Vorgaben der Normen SN 1176 und 1177 im Umfang von mindestens 15% der Geschossfläche (Hauptnutzfläche der Wohnungen) zu erstellen und entsprechend auszustatten. Der Bereich ist räumlich klar von den Spielflächen des Kindergartens auf Parzelle Nr. 87 abzugrenzen, z. B. mittels einer Hecke, Holzpalisaden oder ähnlichem. Der Spiel- und Aufenthaltsbereich steht allen Bewohnern zur dauerhaften Benützung offen.

7 Art. 15 Entsorgungsstelle An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist ein Unterflurcontainer für Siedlungsabfälle anzulegen. Der Abfallsammelplatz ist gestalterisch in das Umfeld einzupassen. Der Sichtbereich nach SN a ist freizuhalten. Art. 16 Inkrafttreten Der Gestaltungsplan Unterdorf Parzellen Nrn tritt nach Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt auf einen vom Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft /bbi/ /SBV_GP_Unterdorf_bearb.docx

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