Gestaltungsplan Sonderbauvorschriften Allmend 1, Egolzwil
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- Heike Lange
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1 Gestaltungsplan Sonderbauvorschriften Allmend 1, Egolzwil Sonderbauvorschriften vom 12. Dezember 2016 für die öffentliche Auflage Gemeinde Egolzwil, Kanton Luzern Die Grundeigentümer der Parzelle Nr. 155 Der Projektverfasser Scheitlin Syfrig Architekten AG Libellenrain Luzern Ivo Jeggli Egolzwil, den 12. Dezember 2016 Luzern, den 12. Dezember 2016 Mauro Bonani Egolzwil, den 12. Dezember 2016 Luzern, den 12. Dezember
2 Inhaltsverzeichnis I. Einleitende Bestimmungen 1 Ziele des Gestaltungsplans 3 2 Geltungsbereich 3 3 Bestandteile 3 4 Verhältnis zur Grundordnung 4 II. Bauvorschriften 5 Nutzung 4 6 Grenz- und Gebäudeabstände 4 7 Einfahrten und Strassenabstände 4 8 Höhenkoten 5 9 Baubereiche allgemein 5 10 Vollgeschosse 5 11 Gestaltung 5 12 Baumasse der Baubereiche 6 13 Energie und Ökologie 6 14 Erschliessung mit Trink- und Löschwasser 7 15 Kanalisationserschliessung 7 16 Kleinbauten und Sammelstellen 7 17 Parzellierung und Dienstbarkeiten 7 18 Behindertengerechtes Bauen 7 III. Erschliessung und Parkierung 19 Parzellenerschliessung 8 20 Parkierung 8 IV. Umgebungsgestaltung und Bepflanzung 21 Umgebungsgestaltung, Bepflanzung und Bäume 9 V. Erforderliche Ausnahmen und Abweichungen 22 Erforderliche Ausnahmen Abweichungen 10 VI. Inkrafttreten und Genehmigung 24 Inkrafttreten und Genehmigung 10 2
3 Gestützt auf des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern (PBG) vom 7. März 1989 (Stand 1. Januar 2014) und 22 des Bau- und Zonen reglement der Gemeinde Egolzwil (BZR) vom 29. Januar 2013 (Ausgabe Oktober 2013) wird auf Antrag der Grundeigentümer des Gestaltungsplanes Allmend 1, mit den folgenden Sonderbauvorschriften erlassen: I. Einleitende Bestimmungen 1 Ziele des Gestaltungsplans 1 Der Gestaltungsplan Allmend 1, legt Regeln für eine zukünftige Bebauung fest, die sich städtebaulich angemessen ins Quartier einfügt eine hohe architektonische-, und landschaftsgestalterische Qualität aufweist dem weiten Blick des Grundstücks gerecht wird sich gut in das Siedlungsbild integriert die individuelles Wohnen ermöglicht 2 Zu diesem Zweck definiert dieser Gestaltungsplan die Bau- und Umgebungsbereiche und Frei räume. 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst den im Gestaltungsplan blau umrandeten Perimeter, bestehend aus der Parzelle Nr Es sind sind drei Bau bereiche A-C (rot) für oberirdische Bauten, ein Baubereich D (rot strich-punktiert) für unter irdische Bauten und ein Baubereich E (blau schraffiert) für vorspringende Gebäudeteile ausgewiesen. Gemäss Zonenplan liegt die Parzelle in der Wohnzone Allmend 1 W-AL-1. 3 Bestandteile 1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans Eiholzmatte Nord, sind: Gestaltungsplan (GP) Gestaltungsplan mit Baubereichen Allmend Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan Allmend Orientierende Bestandteile des Gestaltungsplans Eiholzmatte Nord, sind: Richtprojekt (RP) Plan Nr : Umgebung / Situation 1:500 / 1: Plan Nr : Grundrisse Haus A 1: Plan Nr : Grundrisse Haus B 1: Plan Nr : Grundrisse Haus C 1: Plan Nr : Längsschnitt a-a / Ansichten Nord, Süd 1: Plan Nr : Schnitte-Ansichten A/B/C 1-4 1:
4 Erläuterungsbericht Erläuterungsbericht zum Gestaltungsplan Modell Situation 1:500 4 Verhältnis zur Grundordnung 1 Soweit die Sonderbauvorschriften keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelten das Bau- und Zonen reglement der Gemeinde Egolzwil vom 29. Januar 2013 (Ausgabe Oktober 2013), das kantonale Planungs- und Bau gesetz vom 7. März 1989 (Stand vom 1. Januar 2014), die kantonale Planungs- und Bau verordnung vom 29. Oktober 2013 (Stand 1. Januar 2014) sowie sämtliche sonstigen relevanten Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts. II. Bauvorschriften 5 Nutzung 1 In den Baubereichen A bis C (Baubereiche für oberirdische Bauten, (rot schraffiert) und im Bau bereich D für unterirdische Bauten (rot strich-punktiert umrandet) sind Wohnbauten mit Parkierungs anlagen, Anlagen für den Verkehr und Technikräume zulässig. Im Baubereich E (blau schraffiert) sind nur vorspringende Gebäudeteile gemäss PBG 30.5/120.3 zulässig. Im Bereich des Hauteinganges darf ein Vordach nordseitig zwei Meter über den Baubereich E stehen. 6 Grenz- und Gebäudeabstände 1 Der Gestaltungsplan definiert die minimalen Grenz- und Gebäudeabstände inner halb des Gestaltungsplanperimeters durch Baubereiche. Im Rahmen der Baugesuchseingabe sind die entsprechende Abstände detailliert nachzuweisen und gegebenfalls mittels Dienstbarkeitsverträge zu belegen. 7 Einfahrten und Strassenabstände 1 Die Baubereiche definieren die minimalen Strassen- und Grenzabstände. Im Baugesuch ist mit einem detaillierten Umgebungsplan zu zeigen, dass Sicht zonen bei den Ein-/ Ausfahrten eingehalten werden. 4
5 8 Höhenkoten 1 Der 12 der Sonderbauvorschriften nennt für jeden der sechs Baubereichen A Ost, A West, B Ost, B West, C Ost und C West die oberen Zugangskoten (Baubereiche West vom obersten Vollgeschoss, Baureiche Ost vom Attikageschoss), sowie die talseitige maximale Fassadenhöhe (Messweise gemäss PBG 122.4). Die höchsten Punkte der Gebäude dürfen max. 2.5m über die talseitige Fassadenhöhe hinausragen. Davon ausgenommen sind lediglich technische Anlagen wie Ent- und Belüftungsrohre, Cheminéekamine etc. (gemäss BZR Art.29.8, PBG 139, Abs. 2). Allfällige Solaranlagen dürfen die Dachrandbrüstung nicht überschreiten und sind nach Süden zu neigen. Deren konstruktive Teile sind dunkel zu halten. Die oberste Dachfläche, soweit sie nicht als Aussenfläche einer Attika benutzt wird, ist extensiv zu begrünen und nicht begehbar. Bauten im Baubereich D sind unterirdisch (neu gestaltetes Terrain) anzuordnen. Nordseitig und in der Länge der Baubereiche A-C ist die Oberkante des Baubereiches D mit den Zugangskoten der Baufelder A-C definiert. Ansonsten sind die Bauten im Baubereich D unterirdisch (neu gestaltetes Terrain) anzuorden. 9 Baubereiche allgemein 1 Der Gestaltungsplan definiert Baubereiche. Diese Baubereiche sind verbindlich. 10 Geschossigkeit 1 Es ist keine Geschosszahl definiert. Die Gebäudehöhe richtet sich nach der maximal zulässigen Fassadenhöhe, welche im Gestaltungsplan definiert ist. 11 Gestaltung 1 Die Bauten und Anlagen der Baubereiche A bis C sind als architektonische Einheit mit ähnlicher Volumetrie und Materialisierung zu gestalten. Die Geschossdecken müssen talseitig sichtbar in Erscheinung treten und zur restlichen Fassadenfläche differenziert materialisiert werden. Ein Farb- und Materialkonzept der Gebäude hülle muss in der Baubewillungsphase der Gemeinde präsentiert und von dieser genehmigt werden. 2 Zulässig sind nur Bauten mit Flachdächern. 3 Die oberste Dach ist extensiv zu begrünen und ist nicht begehbar. 4 Der Baubereich D darf nur an der Ostfassade der Bauten in der Höhe von einem Geschoss sichtbar in Erscheinung treten (Einfahrt Einstellhalle) 5
6 12 Baumasse der Baubereiche Summe Grundstücksfläche grundbuchlich m m 2 anrechenbare Grundstücksfläche (AGF) m 2 anrechenbare Geschossfläche, Zone W-AL m 2 Bonus Gestaltungsplan, nicht möglich gemäss BZR Art % 0 m 2 Bonus Minergie, nicht möglich gemäss BZR Art % 0 m 2 Total zulässige anrechenbare Geschossfläche (agf) öffentliches Recht m 2 Baubereich Boden Zugang max. Fassadenhöhe A-C Ost (Attikageschoss) A-Ost m.ü.m m B-Ost m.ü.m m C-Ost m.ü.m m Baubereich Boden Zugang max. Fassadenhöhe A-C West (oberstes Vollgeschoss) A-West m.ü.m m B-West m.ü.m m C-West m.ü.m m 13 Energie und Ökologie 1 Die Bauten müssen die Mindestanforderungen an die Wärmeisolation erfüllen. 2 Die Wärmeerzeugung muss so ausgelegt werden, dass der Energieverbrauch und die Umweltbelastung möglichst gering bleiben. Die definitive Art der Wärmeerzeugung wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahren definiert. 3 Die Einstellhalle soll wenn möglich natürlich belüftet werden. Die Notwendigkeit einer CO-Über wachungs anlage ist zu prüfen. 4 Cheminéeöfen sind zulässig. Die Bestimmungen der Luftreinhalte- Verordnung ist massgebend. Die Bestimmungen der Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt BAFU über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Ausgabe 2013, sind verbindlich einzuhalten. 6
7 14 Erschliessung mit Trink- und Löschwasser 1 Das Gestaltungsplan-Areal «Allmend 1» kann mit Trink- und Löschwasser versorgt werden. Die Kosten für den Anschluss an das Versorgungsnetz und die notwendigen Netzerweiterungen inkl. allfälligen Hydranten gehen zu Lasten der Bauherrschaft. Für die Details ist vor Baugesuchseinreichung mit der Wasserversorgung Egolzwil Kontakt aufzunehmen. 15 Kanalisationserschliessung Die Neubauten sind im Trennsystem zu entwässern. Die Entwässerungsgrundsätze der Dienststelle Umwelt und Energie (uwe), die Schweizer Norm SN und das Siedlungsentwässerungsreglement Egolzwil (inkl. dazugehörendene Verordnung) sind bei der Projektierung einzuhalten. Die notwendigen Retentionsflächen werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahren festgelegt. Der Kanalisationsanschluss sowie die Weiterleitmenge sind im Rahmen der Baugesuchserarbeitung mit dem Bauamt Egolzwil zu klären. 16 Kleinbauten und Sammelstellen 1 Es sind sind ausreichend Sammelstellen zu erstellen. Die im Umgebungsplan gezeigten Standorte und Grössen sind orientierend und sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahren festzulegen und mit den zuständigen Stellen abzusprechen. 2 Kleinbauten (gemäss PBG, Kanton Luzern) sind ausserhalb der Baubereiche nicht zulässig. 17 Parzellierung und Dienstbarkeiten 1 Eine Parzellierung ist zulässig. Allfällige Dienstbarkeiten sind im Rahmen des Baubewilligungs verfahrens zu erbringen und im Grundbuch einzutragen. 18 Behindertengerechtes Bauen 1 Alle Baubereiche sind behindertengerecht nach den einschlägigen Normen für behindertengerechtes Bauen zu erschliessen. 2 Jedes Gebäude muss einen behindertengerechten Besucherparkplatz aufweisen, von welchem die Gebäude hindernisfrei (gemäss den einschlägigen Normen) erreichbar sind. Die im Umgebungsplan eingezeichneten Lagen sind orientierend und werden im Rahmen des Bewilligungsverfahren definitiv festgelegt. 7
8 III. Erschliessung und Parkierung 19 Parzellenerschliessung 1 Die Erschliessung des Gestaltungsplan-Areals «Allmend 1» erfolgt ab der Allmendstrasse. 2 Die notwendigen Sichtzonen beim Anschluss an die Allmendstrasse sind nach der Norm VSS-SN einzuhalten. Bei der Planung kann von einer max. Geschwindigkeit von 30km/h auf der Allmendstrasse ausgegangen werden. Diese sind im Baubewilligungsverfahren detailliert aufzuzeigen. 3 Der Gestaltungsplan zeigt die Parzellenerschliessung orientierend 4 Gemäss dem Fusswegrichtplan vom (RRE Nr. 932) ist eine öffentliche Fusswegverbindung von der Panoramastrasse zu der Allmendstrasse zu planen. Dieser ist in der Verlängerung des Fussweges, welcher zwischen der Parzelle 474 und 618 auf die Panoramastrasse trifft, im Osten des Grundstückes zu erstellen. Im Gestaltungplan ist die Lage orientierend dargestellt. Diese Verbindung ist mit der Baugesuchseinreichung detailliert aufzuzeigen. 5 Die Stellplätze für die Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr liegen auf der Allmendstrasse, oder bei längerer Stelldauer auf den Besucherparkplätze entlang der Allmendstrasse. Die Fahrzeuge müssen nicht direkt vor die Gebäude fahren können (gemäss Besprechung mit Feuerwehrkommandant Josef Kaufmann vom 04. August 2016). 20 Parkierung 1 Die Parkplätze für Bewohner müssen in unterirdischen Einstellhallen liegen. Besucher parkplätze dürfen oberirdisch platziert sein. 2 Es sind ausreichend Bewohnerparkplätze wie Bewohner- Behindertenparkplätze zu erstellen. Der Nachweis ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen. 3 Es sind ausreichend Besucher- und Besucher- Behindertenparkplätze zu erstellen. Der Nachweis ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen. 4 Der Gestaltungsplan zeigt mögliche Standorte von oberirdischen Besucherparkplätzen. Die darin gezeigten Standorte und Grössen sind orientierend und sind im Rahmen des Bau bewilligungs verfahrens festzulegen. 5 Es sind ausreichend Abstellplätze für Zweiräder zu erstellen. Der Nachweis ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen. 8
9 IV. Umgebungsgestaltung und Bepflanzung 21 Umgebungsgestaltung, Bepflanzung und Bäume 1 Der Gestaltungsplan zeigt das Konzept der Umgebungs gestaltung. Bepflanzung sowie Spiel- und Aufenthalts bereiche sind orientierend dargestellt und lediglich in ihrer Art und Fläche verbindlich. Die Grösse der Spiel- und Aufent haltsbereiche richten sich nach dem PBG (mindestens 15m2 pro Wohnung die drei oder mehr Zimmer aufweist). Der Nachweis ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erstellen. 2 Der gesamte Terrainverlauf ist orientierend. Es sind einheimische Laubbäume zu verwenden. Sie sind zwischen den Gebäuden zu platzieren. Die Anzahl der Bäume, ihre Art und Stand orte sind orientierend. Nordseitig der Gebäude sind im Bereich der Spielflächen einheimische Heckengehölze zu verwenden. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist die Umgebungs gestaltung verbindlich aufzuzeigen. 3 Der im Gestaltungsplan gezeigte Verlauf vom Fussweg ist orientierend, der verbindliche Verlauf ist im Bau bewilligungs verfahren in einem Umgebungsplan darzustellen. 5 Die Pflege und der Unterhalt von Wegen, Plätzen, Freiräumen, Naturobjekten und Bepflanzungen sind gemäss dem vorliegenden Umgebungskonzept von den Eigentümern zu leisten. Dies ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in einem Miteigentumsreglement oder auf andere Weise verbindlich festzuhalten. 6 Zwischen den einzelnen Bauten dürfen keine Grenzzäune oder Grenzbepflanzungen erstellt werden. 9
10 V. Erforderliche Ausnahmen und Abweichungen 22 Erforderliche Ausnahmen Folgende Ausnahmen von den geltenden Bestimmungen sind zur Umsetzung des Gestaltungsplans zu gewähren: 1 Die Fassadenhöhe wird für den Baubereich A West um 1.50m auf 13.00m, für den Baubereich C West um 2.00m auf 13.50m und für den Baubereich C Ost um 1.30m auf 12.80m erhöht. Die Fassadenhöhe für den Baubereich A Ost wird um 0.40m auf 11.10m, für den Baubereich B Ost um 0.60m auf 10.90m, für den Baubereich B West um 0.60m auf 10.90m verringert. Dies ist eine Abweichung zu Art. 6, Zone W-AL-1, welcher eine max. Fassadenhöhe von 11.5m vorsieht. 2 Die max. Gebäudelänge (flächenkleinstes umschreibendes Rechteck gemäss PBV 44) wird für den Baubereich A um 2.0m auf 47.0m und für die Baubereiche B + C um 2.30m auf 47.30m verlängert. Dies ist eine Abweichung zu BZR Art. 6, Zone W-AL-1, welcher eine max. Gebäudelänge von 45.0m vorsieht. 3 Mit dem Baubereich E wird der Bereich für vorspringende Gebäudeteile gemäss PBG 30.5/120.3 definiert. In Teilbereichen kragt der Baubereich E 1.40m über den Baubereich der gemäss BZR Art mit 25m ab dem Strassenrand der Allmendstrasse definiert ist. Dies ist eine Abweichung zu PBG welcher eine maximale Ausladung von 1.0m vorsieht. 23 Abweichungen Abweichungen vom Gestaltungsplan und einzelnen Bestimmungen sind möglich, wenn dadurch bessere Lösungen ermöglicht werden. Die Baubehörde kann diese Abweichungen zulassen, wenn sie den Zweck des Gestaltungsplans entsprechen und die öffentlichen und schützenswerten privaten Interessen gewahrt bleiben. VI. Inkrafttreten und Genehmigung 24 Inkrafttreten und Genehmigung Der Gestaltungsplan Allmend 1, mit Sonderbauvorschriften tritt nach der Genehmigung durch den Gemeinderat und der Publikation des Genehmigungsbeschlusses in Kraft. 10
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