FEUSI + PARTNER ARCHITEKTEN PLANER
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- Arthur Schubert
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1 L I FEUSI + PARTNER ARCHITEKTEN PLANER 0302 Gestaltungsplan "Sagi", KTN 744 und 1074, Churerstrasse, 8808 Pfäffikon GESTALTUNGSPLAN - SONDERBAUVORSCHRIFTEN (SBV) Pfäffikon: 10. Juni 2003 Bauherrschaft / Gesuchsteller: Charles Züger Churerstrasse Pfäffikon Grundeigentümer KTN 744 und 1074: Charles Züger Churerstrasse Pfäffikon Architekt: FEUSI + PARTNER AG Schlndelleglstrasse 36. Postfach Pfäfflkon SZ. Telefon Telefax wwwfeusl-partner.ch MWST- Nr
2 0302 Gestaltungsplan "Sagi", KTN 744 und 1074, Churerstrasse, 8808 Pfäffikon 2 INHALTSVERZEICHNIS Sonderbauvorschriften Zweck und Geltungsbereich Erschliessung und Verkehr Allgemeine Bauvorschriften Umgebungsgestaltung Energieeinsparung Allgemeines Ausnahmen von der Regelbauweise Seite ZWECK UND GELTUNGSBEREICH Art. 1 Abgrenzung und Umfang 1. Der Gestaltungsplan (GP) "Sagi", Churerstrasse, Pfäffikon umfasst eine Fläche von 4512 m2 der Parzellen KTN 744 und 1074 in der Gemeinde Freienbach. 2. Er besteht aus folgenden planerischen Bestandteilen, alle datiert vom 10. Juni 2003: GP-Unterlagen Kataster Situation / Mantellinien Mst. 1:500 1:200 Plan-Nr Richtprojekt Mst. Dossier A4 1:500 / 1:200 mit allen Grundrissen, Schnitten, Ansichten und Perspektiven (Total 29 Seiten) 3. Verbindliche Gestaltungsplaninhalte, wozu neben den Sonderbauvorschriften die im Gestaltungsplan (Plan-Nr ) genannten verbindlichen Planangaben (siehe Planlegende) gehören, sind verpflichtend und auf jeden Fall einzuhalten. Abweichungen bedürfen einer Änderung des Gestaltungsplanes. Vorbehalten bleiben die in den Sonderbauvorschriften vorgesehenen möglichen Abweichungen. 4. Die weiteren nicht verbindlichen GestaltungspIaninhalte, dies zum Teil gemäss Legende des Gestaltungsplanes Nr sowie sämtliche Richtprojektpläne, sind rich- 10. Juni 2003 / F+P, MJ
3 0302 Gestaltungsplan "Sagi", KTN 744 und 1074, Churerstrasse, 8808 Pfäffikon 3 Art. 2 Ziel tungsweisend und zeigen nur Möglichkeiten innerhalb der verbindlichen Angaben des Gestaltungsplanes auf. Der GP "Sagi" bezweckt eine gute Überbauung des Areals unter Beachtung der Grundsätze des Baureglementes (Art. 53, Abs. 2), dies insbesondere mit folgenden Vorteilen gegenüber der Normalbauweise: Angemessene Beziehung zur baulichen und landschaftlichen Umgebung Grössere zusammenhängende Grünflächen mit Kinderspielmöglichkeiten in der Grösse von mind. 35 % der zu Wohnzwecken genutzten BGF Getrennter Fussgänger- und Fahrverkehr Zusammenfassen der arealinternen Verkehrsflüsse mit Konzentrierung auf neu nur noch eine Ein- und zwei Ausfahrten in die Churerstrasse Verbesserung der Verkehrssicherheit, insbesondere der Sichtweiten, durch Zurückversetzung von Neubauten auf KTN 1074 auf die Baulinie 6 m ab Churerstrasse Gedeckte Garagen für 90 %der nach Art. 19 BR erforderlichen Pflichtparkplätze Massnahmen zur Energieeinsparung durch umweltfreundliche Heizsysteme (z.b. Wärmepumpe mit Erdsonden oder Gasheizung) und eine verbesserte Wärmedämmung der Gebäudehülle. Der Projektwert des Heizwärmebedarfes hat 10 % unter dem Grenzwert nach SIA 380/1 zu liegen. Zusätzliche Mehrleistungen im öffentlichen Interesse: Sicherstellung des Trottoirs entlang der Churerstrasse Verbesserung der Wohnsituation im Quartier durch Ersatz eines lärmintensiven Gewerbes (Motorrad-Garage)durch ruhige Büronutzung Eine zentrale Ein- und zwei Ausfahrten in die Churerstrasse mit Verbesserung der Verkehrssicherheit auf der Churerstrasse ERSCHLIESSUNG / VERKEHR Art. 3 Erschliessung 1. Die Erschliessung für Motorfahrzeuge, Velos und Fussgänger erfolgt über die Churerstrasse. Mit der Erstellung von Neubauten im Baubereich A werden die Zufahrten (von heute 5) auf eine zentrale Ein- und zwei Ausfahrten in die Churerstrasse zusammengefasst. 10. Juni 2003 / F+P, MJ
4 0302 Gestaltungsplan "Sagi", KTN 744 und 1074, Churerstrasse, 8808 Pfäffikon 4 Art. 4 Motorfahrzeugund Veloabstellplätze 2. Die interne Erschliessung erfolgt im Bereich der Erschliessungsflächen gem. GP Plan In diesem Bereich sind auch Rabatten und sonstige Bepflanzungen gestattet % der erforderlichen Pflichtparkplätze müssen in gedeckten Garagen erstellt werden. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN 2. Im Baubereich B liegen unterirdische Tiefgaragen welche über Rampen erschlossen werden. In den Baubereichen D, E und Fsind oberirdische Garagen gestattet. 3. Im Bereich der Erschliessungsflächen und oberirdischen Parkplätze gemäss GP Plan sind Besucher-PP sowie weitere oberirdische Parkplätze zulässig. 4. Im Baubereich B werden gedeckte Veloabstellplätze in den Garagen angeordnet. Im Bereich der Erschliessungsflächen sind oberirdische Veloabstellplätze mit einer Fläche von mind. 5 m2 anzuordnen. Art. 5 Ausnutzung Art. 6 Baubereiche 10. Juni 2003/ F+P, MJ 1. Das Gestaltungsplanareal "Sagi" liegt in der 4-geschossigen Wohn- und Gewerbezone WG4. Die Gesamtfläche beträgt 4'512 m2. Zulässig ist eine anrechenbare Bruttogeschossfläche nach Art. 24 BR. von 3'723 m2, dies inklusive AZ-Bonus von 10% (siehe Ausnutzungsberechnung im Dossier Richtprojekt). 2. Bei einer ParzelIierung des GP-Areals sind Nutzungsbeschränkungen und -transfers im Grundbuch einzutragen. 1. In den Baubereichen A, C und D können Wohn- und Büro-jGewerbehäuser realisiert werden, im südlichen Grenzbereich des Baubereiches D dabei auch gemäss Bestandesgarantie der bestehenden Bauten möglich (Art. 2 BR und 72 PBG; siehe Art. 13 SBV). Es sind Wohnnutzungen sowie mässig störende Büro- und Gewerbenutzungen. 2. Im Baubereich B können Keller- und Haustechnikräume, Archive, Lager, Tiefgaragen, Rampen, Zugangswege und Treppenanlagen erstellt werden. Für oberirdische Nutzungen gelten die Angaben gem. Gestaltungsplan
5 0302 Gestaltungsplan IISagi", KTN 744 und 1074, Churerstrasse, 8808 Pfäffikon 5 3. Im Baubereich E können mässig störende Büro- und Gewerbenutzungen, Keller- und Haustechnikräume, Archive, Lager und Garagen erstellt werden; im westlichen und südlichen Grenzbereich dabei auch gemäss Bestandesgarantie der bestehenden Bauten (Art. 2 BR und 72 PBG; siehe Art. 13 SBV). ( Art. 7 Grenz- und Gebäudeabstände 4. Im Baubereich F können Nebenbauten, Gartenhallen und gedeckte Sitzplätze auf den darunterliegenden Bauten gemäss Baubereich Eerstellt werden, dies gemäss Bestandesgarantie der bestehenden Bauten (Art. 2 BR und 72 PBG; siehe Art. 13 SBV). 1. Die Grenz- und Gebäudeabstände innerhalb des GP Perimeters ergeben sich aus den im Plan definierten Baubereichen. 2. Gegen Nachbarparzellen gelten die Grenz- und Gebäudeabstände gemäss Baureglement und kant. PBG. Vorbehalten bleiben die Näherbaurechte gemäss Bestandesgarantie der bestehenden Bauten in den BaubereichenD, E und F (Art. 2 BR und 72 PBG; siehe Art. 13 SBV). 3. Der westliche Grenzabstand der Baubereiche Eund F wird durch ein bestehendes Näherbaurecht (Bestandesgarantie) geregelt. (siehe Art. 13 SBV) 4. Interne Geböudeabstände können auf folgende minimale Masse reduziert werden: Zwischen Baubereich A und C auf minimal 9.03 m Zwischen Baubereich A und D/E/F auf minimal 9.00 m 5. Innerhalb des ganzen GP-Areals entfällt die Anwendung eines internen Mehrlängenzuschlages. Gegenüber Nachbarparzellen ist ein allfälliger Mehrlängenzuschlag einzuhalten, d.h. die nach aussen einzuhaltenden Abstände inklusive Mehrlängenzuschlag gehen hier den möglichen Gebäudelängen gemäss GP-Baubereichen vor. Art. 8 Gebäudelängen Art. 9 Baubereiche 10. Juni 2003/ F+P, MJ Die Gebäudelängen sind innerhalb der gemäss Plan definierten Baubereiche frei. Die Baubereiche gemäss Gestaltungsplan stellen horizontale Baubegrenzungslinien dar, welche Standort und
6 0302 Gestaltungsplan "Sagi", KTN 744 und 1074, Churerstrasse, 8808 Pfäffikon 6 Art. 10 Gebäude- und Firsthöhen, Geschosszahl 1. maximale horizontale Ausdehnung der Hochbauten - und zwar der entsprechenden Fassadenflucht - bestimmen, und die nur durch die Bauten und Anlagen nach Art. 11 und 12 SBV überragt werden dürfen. Bezüglich der so möglichen Gebäudelängen und Mehrlängenzuschläge sowie dem Abstand gegenüber Nachbarparzellen siehe Art. 7 SBV. In den Baubereichen gelten folgende Vorschriften: Baubereich Gebäudehöhe Firsthöhe Geschosszahl A Max m Max Voll- Höhenkote Höhenkote geschosse M.ü.M M.ü.M. B Höhenkote --- unterirdische M.ü.M. Bauten und AnlaQen C Max m Max.17.oo 4 Voll- Höhenkote Höhenkote geschosse M.ü.M M.ü.M. D Max m Max Voll- Höhenkote Höhenkote geschosse M.ü.M M.ü.M. E Max m Voll- Höhenkote geschoss M.ü.M. F Max m Höhenkote M.ü.M. 2. Technisch bedingte Aufbauten oder Gebäudeteile wie Kamine, Liftbauten etc. werden bei der Bemessung von Gebäude- und Firsthöhen nicht berücksichtigt. 3. Gegenüber den Nachbarparzellen dürfen in den Baubereichen die Gebäudehöhen gemäss Abs. 1 nur insoweit ausgeschöpft werden, als dabei die Abstände nach aussen gem. Art. 7 Abs. 2 SBV eingehalten sind oder als dies aufgrund der Bestandesgarantie zulässig ist ( Art. 7 Abs. 2 und 3 SBV, Art 13 SBV). Die Bauten sind deshalb nach aussen so zu gestalten (z.b. auch in der Höhe zurückgestaffelte Bauten), dass diese Abstände nach aussen eingehalten sind. Diese einzuhaltenden Abstände nach aussen gehen den maximal zulässigen Gebäudehöhen vor. 4. Innerhalb des GP-Perimeters, d.h. nach innen, dürfen innerhalb der Baubereiche die Gebäudehöhen gemäss Abs. 1 voll ausgeschöpft werden (siehe auch Art. 7 Abs. 1 und 4 SBV). 10. Juni 2003 / F+P, MJ
7 0302 Gestaltungsplan "Sagi", KTN 744 und 1074, Churerstrasse, 8808 Pfäffikon 7 Art. 11 Nebenbauten und unterirdische Bauten 1. Grenz- und Gebäudeabstände für Vor- und Nebenbauten sowie unterirdische Bauten ergeben sich aus Art. 27 BR. 2. Auf dem ganzen GP-Areal sind Nebenbauten gemäss Art. 27 BR erlaubt. Art. 12 Weitere Bauten und Anlagen 3. Mit dem Einverständnis der Nachbarschaft können Nebenbauten an die Grenze gestellt werden, dies auch ausserhalb der Baubereiche. 1. Ausserhalb der Baubereiche Abis Fsind Wege, stützmauern, Lichtschächte, Notausstiege, Kaminanlagen, Fluchtröhren sowie Böschungen gestattet. Art. 13 Bestandesgarantie 2. Vorbauten wie Vordächer, Balkone und Erker dürfen gem. Art. 27 Abs. 5 BR Freienbach allseitig um 1.50 m über die Baubereiche vorspringen. Soweit in den Sonderbauvorschriften auf die Bestandesgarantie Bezug genommen wird, gelangen Art. 2 Abs. 4 BR und 72 PBG zur Anwendung, wobei der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Bestandesgarantie gegeben sind und folglich die im Gestaltungsplan vorbehaltenen Rechte daraus abgeleitet werden können, im Baubewilligungsverfahren zu erbringen ist. Ohne diesen Nachweis der Bestandesgarantie im Baubewilligungsverfahren gelangen die ansonsten geltenden Bestimmungen in den Sonderbauvorschriften sowie im BR und PBG zur Anwendung. UMGEBU NGSGESTALTU NG Art. 14 Umgebungsgestaltung Art. 15 Kinderspielplätze 1. Der Gestaltungsplan bildet die Grundlage für eine durch einen Fachmann auszuarbeitende Umgebungsgestaltung. Dieses Detailprojekt ist den Behörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorzulegen. Auf dem Areal "Sagi" sind gemäss GP kreativitätsfördernde Kinderspielflächen zu erstellen. 2. Die Kinderspielplätze sind gut besonnt und verkehrssicher anzuordnen. Ihre Gesamtfläche soll mindestens 35% der zu Wohnzwecken genutzten BGF betragen. 10. Juni 2003 / F+P. MJ
8 0302 Gestaltungsplan "Sagi", KTN 744 und 1074, Churerstrasse, 8808 Pfäffikon 8 ENERGIEEINSPARUNG Art. 16 Energieeinsparung ALLGEMEINES Für die Wärmeerzeugung sind umweltfreundliche Heizsysteme (z.b. Wärmepumpe mit Erdsonden oder Gasheizung) zu installieren. Die Gebäudehülle ist derart zu dämmen, dass der Heizwärmebedarf 10% unter dem Grenzwert nach SIA 380/1 liegt. Die bestehende Ölheizung im Gebäude Churerstrasse 80/82 wird durch eine umweltfreundliche Heizanlage (z.b. Wärmepumpe mit Erdsonden oder Gasheizung) ersetzt. Art. 17 Subsidiäres Recht Art. 18 Verbindlichkeit des Richtprojektes In Fällen, wo die Bestimmungen des Gestaltungsplanes nichts anderes vorschreiben, gilt das Baureglement der Gemeinde Freienbach und das kantonale Planungs- und Baugesetz. Das Richtprojekt ist grundsätzlich nicht verbindlich. Bezüglich der baulichen Gestaltung gilt Art. 11, BR Freienbach. AUSNAHMEN VON DER REGELBAUWEISE Art. 19 Ausnahmen Der Gestaltungsplan "Sagi" weicht teilweise von der Regelbayweise ab. Folgende Ausnahmen sind geplant und bewilligt: 0) b) c) d) Erhöhung der Ausnutzungsziffer um 10 % auf Grundstück KTN 744 und 1074 nach Art. 5 Abs. 1 SBV. Unterschreitung der internen Gebäudeabstände auf KTN 744 und 1074 nach Art. 7 Abs. 1 und 4 SBV. Befreiung von der Einhaltung des internen Mehrlängenzuschlages nach Art. 7 Abs. 5 SBV. Überschreitung der baureglementarischen Gebäudehöhe nach Art. 10 Abs. 1 SBV im Baubereich A: Maximale Überschreitung der Gebäudehöhe um 1.00 m 10. Juni 2003 / F+P, MJ
9 Erweiterung und Aenderung Gestaltungsplan "Sagi", KTN 3678 und 3736 Churerstrasse, 8808 Pfäffikon GESTALTUNGSPLAN - SONDERBAUVORSCHRIFTEN (SBV) Pfäffikon: 30. Juni 2008 Bauherrschaft / Gesuchsteller: Charles Züger Churerstrasse Pfäffikon Grundeigentümer KTN 3678 und 3736: Charles Züger Churerstrasse Pfäffikon 4~.... Architekt: Senn Architekten AG Dip!. Architeken ETH HTL SIA Etzelstrasse Pfäffikon , GP-Aenderung genehmigt a m 2...~.~.. A~g...?9.9.'- _, GEMEINDERAT FREIENBACH Oe<P';/- Oe<G,m,?;z;...~. Genehr:nigt mit RRB Nr.,I1L01 vom l.\-. ~/\. UD 8 RRB Nr vom..
10 Aenderung und Erweiterung Gestaltungsplan "Sagi", KTN 3678 und 3736 INHALTSVERZEICHNIS Sonderbauvorschriften Zweck und Geltungsbereich Erschliessung und Verkehr Allgemeine Bauvorschriften Umgebungsgestaltung Energieeinsparung Allgemeines Ausnahmen von der Regelbauweise Seite ZWECK UND GELTUNGSBEREICH Art. 1 Abgrenzung und Umfang l. Der Gestaltungsplan (GP) "Sagi", Churerstrasse, Pfäffikon umfasst eine Fläche von 5'409 m2 der Parzellen KTN 3736 und 3678 in der Gemeinde Freienbach. Die Fläche Aenderungen und Erweiterung beträgt davon l'786m2. 2. Er besteht aus folgenden planerischen Bestandteilen, alle datiert vom 30. Juni 2008: GP-Unterlagen Mst. Plan-Nr. Kataster original 1: /01 Kataster mit Projekt 1: /02 Gestaltunsplan 1: /03 Richtprojekt Mst. Dossier 1:500 / 1: Verbindliche Gestaltungsplaninhalte, wozu neben den Sonderbauvorschriften die im Gestaltungsplan genannten verbindlichen Planangaben gehören, sind verpflichtend und auf jeden Fall einzuhalten und im Plan als "verbindlich" bezeichnet. 4. Die nicht verbindlichen Gestaltungsplaninhalte sowie sämtliche Richtprojektpläne, sind nur richtungsweisend und im Gestaltungsplan als "richtungsweisend" bezeichnet
11 Aenderung und Erweiterung Gestaltungsplan "Sagi", KTN 3678 und 3736 Art. 2 Ziel Der Gestaltungsplan "Sagi" bezweckt eine gute Überbauung des Areals unter Beachtung der Grundsätze des Baureglementes (Art. 53, Abs. 2), dies insbesondere mit folgenden Vorteilen gegenüber der Normalbauweise: Städtebauliche Aufwertung Angemessene Beziehung zur baulichen und landschaftlichen Umgebung Grössere zusammenhängende Grünflächen Getrennter Fussgänger- und Fahrverkehr Zusammenfassen der orealinternen Verkehrsflüsse mit Konzentrierung auf neu nur noch eine Ein- und eine Ausfahrt in die Churerstrasse Verbesserung der Verkehrssicherheit, insbesondere der Sichtweiten, durch Zurückversetzung von Neubauten auf die Baulinie 6 m ab Churerstrasse Tiefgoragenplätze für 70 % der nach Art. 19 BR erforderlichen Pflichtporkplätze Massnahmen zur Energieeinsporung durch umweltfreundliche Heizsysteme (z.b. Wärmepumpe mit Erdsonden oder Gasheizung) und eine verbesserte Wärmedämmung der Gebäudehülle für bestehende Bauten. Neubauten nach Minergie Standard Sicherstellung des Trottoirs entlang der Churerstrasse ERSCHLIESSUNG / VERKEHR Art. 3 Erschliessung 1. Die Erschliessung für Motorfahrzeuge der neuen Hochbaubereiche Hund G erfolgen über die verbindliche Einfahrt und Ausfahrt. Velos und Fussgänger können das Areal an verschiedenen Orten betreten. Art. 4 Motorfahrzeugund Veloabstellplätze 2. Die interne Erschliessung erfolgt im Bereich der Erschliessungsflächen. In diesem Bereich sind auch Rabatten und sonstige Bepflanzungen vorgesehen % der erforderlichen Pflichtparkplätze müssen in Tiefgaragen erstellt werden
12 Aenderung und Erweiterung Gestaltungsplan "Sagi", KTN 3678 und Im bestehenden Baubereich B liegen unterirdische Tiefgaragen welche über Rampen erschlossen werden. 3. Oberidrische Parkplätze sind zulässig gemäss Angaben im Gestaltungsplan. 4. Im neuen unterirdischen Baubereich B1 sind Autoabstellplätze, Veloabstellplätze und Nebenräume vorgesehen. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN Art. 5 Ausnutzung 1. Das Gestaltungsplanareal "Sagi" liegt in der 4-geschossigen Wohn- und Gewerbezone WG4. Die Gesamtfläche beträgt 5'409 m2. Zulässig ist eine anrechenbare Bruttogeschossfläche nach Art. 24 BR. von 4'462 m2, dies bei mindestens 25% Gewerbe und inklusive AZ-Bonus von 10% (AZ total, Ausnutzungsberechnung im Dossier Richtprojekt). 2. Bei einer ParzelIierung des GP-Areals sind Nutzungsbeschränkungen und -transfers im Grundbuch einzutragen. Art. 6 Baubereiche 1. In den bestehende Baubereichen A und C sowie neuen Baubereichen G und H können Wohnungen, mässig störende Büro- und Gewerbenutzungen, Keller- und Haustechnikräume, Archive, Lager und Garagen, unbeheizte Gebäudeteile, sowie Balkone und Durchgänge erstellt werden. 2. Im bestehenden unteridischen Baubereiche B und im neuen Baubereich B1 können Keller- und Haustechnikräume, Archive, Lager, Tiefgaragen, Rampen, Zugangswege und Treppenanlagen erstellt werden. Für oberirdische Nutzungen gelten die Angaben des Gestaltungsplans. Art. 7 Grenz- und Gebäudeabstände 1. Gegen Nachbarparzellen gelten die Grenz- und Gebäudeabstände gemäss Baureglement und kant. PBG. Interne Gebäudeabstände betragen zwischen den Baubereichen A und C minimal 9.03m
13 Aenderung und Erweiterung Gestaltungsplan "Sagi", KTN 3678 und Innerhalb des ganzen GP-Areals entfällt die Anwendung eines internen Mehrlängenzuschlages. Gegenüber Nachbarparzellen ist ein allfälliger Mehrlängenzuschlag einzuhalten. Art. 8 Gebäudelängen Art. 9 Baubereiche Art. 10 Gebäude- und Firsthöhen, Geschosszahl Die Gebäudelängen sind innerhalb der gemäss Plan definierten Baubereiche frei. Die Baubereiche gemäss Gestaltungsplan stellen Baufelder dar, welche die maximale horizontale Ausdehnung der Hochbauten begrenzen. Die Mantellinien im Schnitt zeigen die maximal möglichen Höhen. Technisch bedingte Aufbauten und Gebäudeteile wie Kamine, Liftbauten etc. werden bei der Bemessung von Gebäude- und Firsthöhen nicht berücksichtigt. Im Baubereich G sind 4 Vollgeschosse und ein Attikageschoss, im Baubereich H sind 2 Vollgeschosse zulässig. Art. 11 Nebenbauten und unterirdische Bauten Art. 12 Weitere Bauten und Anlagen Auf dem ganzen GP-Areal sind Nebenbauten gemäss Art. 27 BR erlaubt. Mit dem Einverständnis der Nachbarschaft können Nebenbauten an die Grenze gestellt werden, dies auch ausserhalb der Baubereiche. Ausserhalb der Baubereiche sind Wege, Stützmauern, Lichtschächte, Notausstiege, Kaminanlagen, Fluchtröhren sowie Böschungen gestattet. Vorbauten wie Vordächer, Balkone und Erker dürfen gem. Art. 27 Abs. 5 BR allseitig um 1.50 m über die Baubereiche vorspringen
14 Aenderung und Erweiterung Gestaltungsplan "Sagi", KTN 3678 und 3736 Art. 13 Bestandesgarantie Infolge Rückbau der Bauten 0, E und F entfällt die Bestandesgarantie. UMGEBUNGSGESTALTUNG Art. 14 Umgebungsgestaltung Der Gestaltungsplan bildet die Grundlage für die Umgebungsgestaltung. Das Detailprojekt ist den Behörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorzulegen. Art. 15 Kinderspielplätze 1. Auf dem Areal "Sagi" sind gemäss GP kreativitätsfördernde Kinderspielflächen zu erstellen. 2. Die Kinderspielplätze sind gut besonnt und verkehrssicher anzuordnen. Ihre Gesamtfläche soll mindestens 35% der zu Wohnzwecken genutzten BGF betragen. ENERGI EEINSPARUNG Art. 16 Energieeinsparung Für die Wärmeerzeugung sind umweltfreundliche Heizsysteme (z.b. Wärmepumpe mit Erdsonden oder Gasheizung) zu installieren. Neubauten nach Minergie-Standard. ALLGEMEINES Art. 17 Subsidiäres Recht Art. 18 Verbindlichkeit des Richtprojektes In Fällen, wo die Bestimmungen des Gestaltungsplanes nichts anderes vorschreiben, gilt das Baureglement der Gemeinde Freienbach und das kantonale Planungs- und Baugesetz. Das Richtprojekt ist grundsätzlich nicht verbindlich. Bezüglich der baulichen Gestaltung gilt das BR Freienbach
15 Aenderung und Erweiterung Gestaltungsplan "Sagi", KTN 3678 und 3736 AUSNAHMEN VON DER REGELBAUWEISE Art. 19 Ausnahmen Der Gestaltungsplan "Sagi" weicht teilweise von der Regelbauweise ab. Folgende Ausnahmen sind geplant und bewilligt: a) Erhöhung der Ausnutzungsziffer um 10% b) Unterschreitung der internen Gebäudeabstände c) Kein Mehrlängenzuschlag intern und gegen die Kantonsstrasse d) Überschreitung der baureglementarischen (BR Freienbach) Gebäudehöhen in den Baubereichen A, C und G um 1.00m e) Maximale Gebäudelänge 43.20m
16 " 524 Änderung Gestaltungsplan "Sagi", KiN 3678 und 3736 Churerstrasse, 8808 Pfäffikon GESTALTUNGSPLAN - SONDERBAUVORSCHRIFTEN (SBV) Pfäffikon: 08. September 2011 Gesuchsteller: Charles Zürger Churerstrasse Pfäffikon fj /,/;7...~.... Grundeigentümer KTN 3678 und 3736: KTN 3736: Charles Züger Churerstrasse Pfäffikon A/i?.../' j'./c. KTN 3678: Sandra Züger Churerstrasse Pfäffikon Architekt: Senn Architekten AG Dip!. ArchitektenrE_T_H_H_T_L_S_IA _ Etzelstrasse Pfäffikon GP-Aendcrüng gcnahmiut I am...?~..~~y~j.q1l... ' GEMEINDERAT FREieNBACH Il;,i.Der Ge. deschreiber:. SENN ARCHrT~tE~G ETZELSTRASSE 9: POSTFACH PFAEFFIKON SZ TEl '; [email protected]... ~ \:,. Genehmigt mit RR8 -,..ßl.. vom 2lJ \)t1[\\.j c,r (,01\1,. Regierungsrat des (,> "I.. ~...i: I"di; Der Landammann ::: ~/t'lp/p" RR B Nr J:.u.. vom!:~:..d.:.d.:l,
17 Änderung Gestaltungsplan "Sagi", KTN 3678 und 3736 INHALTSVERZEICHNIS Sonderbauvorschriften Seite Zweck und Geltungsbereich Erschliessung und Verkehr Allgemeine Bauvorschriflen Umgebungsgestaltung Energieeinsparung Allgemeines Ausnahmen von der Regelbauweise ZWECK UND GElTUNGSBEREICH Art. 1 Abgrenzung und Umfang 1. Der Gestaltungsplan IGP) "Sagi", Churerstrasse, Pfäffikon umfasst eine Fläche von 5'409 m2 der Parzellen KTN 3736 und 3678 in der Gemeinde Freienbach. Die Fläche der Änderungen beträgt davon 165m2. 2. Er besteht aus folgenden planerischen Bestandteilen, alle datiert vom 08.September.2011: GP-Unterlagen Kataster original Kataster mit Projekt Gestaltungsplan Mst. 1:500 1:500 1:200 Plan-Nr / / /03 Richtprojekt Dossier vom Mst. 1:500 / 1: Verbindliche Gestaltungsplaninhalte, wozu neben den Sonderbauvorschriften die im Gestaltungsplan genannten verbindlichen Planangaben gehören, sind verpflichtend und auf jeden Fall einzuhalten und im Plan als "verbindlich" bezeichnet. 4. Die nicht verbindlichen Gestaltungsplaninhalte sowie sämtliche Richtprojektpläne, sind nur richtungsweisend und im Gestaltungsplan als "richtungsweisend" bezeichnet
18 Änderung Gestaltungsplan "Sagi", KTN 3678 und 3736 Art. 2 Ziel Der Gestaltungsplan "Sagi" bezweckt eine gute Überbauung des Areals unter Beachtung der Grundsätze des Baureglementes (Art. 53, Abs. 2). dies insbesondere mit tolgenden Vorteilen gegenüber der Normalbauweise: Städtebauliche Aufwertung Angemessene Beziehung zur baulichen und landschaftlichen Umgebung Grössere zusammenhängende Grünflächen Getrennter Fussgänger- und Fahrverkehr Zusammenfassen der arealinternen Verkehrsflüsse mit Konzentrierung auf neu nur noch eine Ein- und eine Ausfahrt in die Churerstrasse Verbesserung der Verkehrssicherheit. insbesondere der Sichtweiten, durch Zurückversetzung von Neubauten auf die Baulinie 6 mob Churerstrasse Tiefgaragenplätze für 70 % der nach Art. 19 BR erforderlichen Pflichtparkplätze Massnahmen zur Energieeinsparung durch umweltfreundliche Heizsysteme (z.b. Wärmepumpe mit Erdsonden oder Gasheizung) und eine verbesserte Wärmedämmung der Gebäudehülle für bestehende Bauten. Neubauten nach Minergie Standard Sicherstellung des Trottoirs entlang der Churerstrasse ERSCHLIESSUNG / VERKEHR Art. 3 Erschliessung 1. Die Erschliessung für Motorfahrzeuge der Hochbaubereich G erfolgen über die verbindliche Einfahrt und Ausfahrt. Veios und Fussgänger können das Areal an verschiedenen Orten betreten. Art. 4 Motorfahrzeugund Veloabstellplätze 2. Die interne Erschliessung erfolgt im Bereich der Erschliessungsflächen. In diesem Bereich sind auch Rabatten und sonstige Bepflanzungen vorgesehen % der erforderlichen Pflichtparkplätze müssen in Tiefgaragen erstellt werden
19 Änderung Gestaltungsplan "Sagi", KTN 3678 und Im bestehenden Baubereich B liegen unterirdische Tiefgaragen welche über Rampen erschlossen werden. 3. Oberidrische Parkplätze sind zulässig gemäss Angaben im Gestaltungsplan. 4. Im unterirdischen Baubereich B1 sind Autoabstellplätze, Veloabstellplätze und Nebenräume vorgesehen. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN Art. 5 Ausnutzung 1. Das Gestaltungsplanareal "Sagi" liegt in der 4-geschossigen Wohn- und Gewerbezone WG4. Die Gesamtfläche beträgt 5'409 m2. Zulässig ist eine anrechenbare Bruttogeschossfläche nach Art. 24 BR. von 4' 462 m2, dies bei mindestens 25% Gewerbe und inklusive AZ-Bonus von 10 % (AZ total, Ausnutzungsberechnung im Dossier Richtprojekt). 2. Bei einer Parzellierung des GP-Areals sind Nutzungsbeschränkungen und -transfers im Grundbuch einzutragen. Art. 6 Baubereiche 1. In den bestehende Baubereichen A, C, G können Wohnungen, mässig störende Büro- und Gewerbenutzungen, Keller- und Haustechnikräume, Archive, Lager und Garagen, unbeheizte Gebäudeteile, sowie Balkone und Durchgänge erstellt werden. 2. Im bestehenden unteridischen Baubereiche B und BI können Keller- und Haustechnikräume, Archive, Lager, Tiefgaragen, Rampen, Zugangswege und Treppenanlagen erstellt werden. Für oberirdische Nutzungen gelten die Angaben des Gestaltungsplans. 3. Im neuen Baubereich I kann eine Verbindungspasserelle erstellt werden. Art. 7 Grenz- und Gebäudeabstände 1. Gegen Nachbarparzellen gelten die Grenz- und Gebäudeabstände gemäss Baureglement und kant. PBG. Interne Gebäudeabstände betragen zwischen den Baubereichen A und C minimai9.03m
20 Änderung Gestaltungsplan "Sagi", KTN 3678 und Innerhalb des ganzen GP-Areals entfällt die Anwendung eines internen Mehrlängenzuschlages. Gegenüber Nachbarparzellen ist ein allfälliger Mehrlängenzuschlag einzuhalten. Art. 8 Gebäudelängen Art. 9 Baubereiche Art. 10 Gebäude- und Firsthöhen, Geschosszahl Die Gebäudelängen sind innerhalb der gemäss Plan definierten Baubereiche frei. Die Baubereiche gemäss Gestaltungsplan stellen Baufelder dar, welche die maximale horizontale Ausdehnung der Hochbauten begrenzen. Die Mantellinien im Schnitt zeigen die maximal möglichen Höhen. Technisch bedingte Aufbauten und Gebäudeteile wie Kamine, Liftbauten etc. werden bei der Bemessung von Gebäude- und Firsthöhen nicht berücksichtigt. Im Baubereich C und G sind 4 Vollgeschosse und ein Attikageschoss, zulässig. Art. 11 Nebenbauten und unterirdische Bauten 1. Auf dem ganzen GP-Areal sind Nebenbauten gemäss Art. 27 BR erlaubt. Art. 12 Weitere Bauten und Anlagen 2. Mit dem Einverständnis der Nachbarschaft können Nebenbauten an die Grenze gestellt werden, dies auch ausserhalb der Baubereiche. 1. Ausserhalb der Baubereiche sind Wege, Stützmauern, Lichtschächte, Notausstiege, Kaminanlagen, Fluchtröhren sowie Böschungen gestattet. 2. Vorbauten wie Vordächer, Balkone und Erker dürfen gem. Art. 27 Abs. 5 BR allseitig um 1.50 m über die Baubereiche vorspringen S
21 Änderung Gestaltungsplan "Sagi", KTN 3678 und 3736 Art. 13 Bestandesgarantie Infolge Rückbau der Bauten 0, Eund F entfällt die Bestandesgarantie. UMGEBUNGSGESTALTUNG Art. 14 Umgebungsgestaltung Art. 15 Kinderspielplätze 1. Der Gestaltungsplan bildet die Grundlage für die Umgebungsgestaltung. Das Detailprojekt ist den Behörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorzulegen. Auf dem Areal "Sagi" sind gemäss GP kreativitätsfördernde Kinderspielflächen zu erstellen. 2. Die Kinderspielplätze sind gut besonnt und verkehrssicher anzuordnen. Ihre Gesamtfläche soll mindestens 35% der zu Wohnzwecken genutzten BGF betragen. ENERGIEEINSPARUNG Art. 16 Energieeinsparung Für die Wärmeerzeugung sind umweltfreundliche Heizsysteme (z.b. Wärmepumpe mit Erdsonden oder Gasheizung) zu installieren. Neubauten nach Minergie-Standard. ALLGEMEINES Art. 17 Subsidiäres Recht Art. 18 Verbindlichkeit des Richtprojektes In Fällen, wo die Bestimmungen des Gestaltungsplanes nichts anderes vorschreiben, gilt das Baureglement der Gemeinde Freienbach und das kantonale Planungs- und Baugesetz. Das Richtprojekt ist grundsätzlich nicht verbindlich. Bezüglich der baulichen Gestaltung gilt das BR Freienbach
22 Änderung Gestaltungsplan "Sagi", KTN 3678 und 3736 AUSNAHMEN VON DER REGELBAUWEISE Art. 19 Ausnahmen Der Gestaltungsplan "Sagi" weicht teilweise von der Regelbauweise ab. Folgende Ausnahmen sind geplant und bewilligt: al Erhöhung der Ausnutzungsziffer um 10% b) Unterschreitung der internen Gebäudeabstände cl Kein Mehrlängenzuschlag intern und gegen die Kantonsstrasse d) Überschreitung der baureglementarischen (BR Freienbach) Gebäudehöhen in den Baubereichen A, C und G um 1.00m e) Maximale Gebäudelänge 43.20m
(1 ~~ A Liegenschaften Schweiz AG
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Slmmen ...~.?...4;(... >/ :--:.; Q-1 ß~:. GESTALTUNGSPLAN "SPARKLING 11", UNTERER ERLENWEG, 8832 WOLLERAU SO ND ER BAUVO RSC H RI FTE N
Slmmen GESTALTUNGSPLAN KTN 785, 029, 042 GESTALTUNGSPLAN "SPARKLING ", UNTERER ERLENWEG, 8832 WOLLERAU SO ND ER BAUVO RSC H RI FTE N SCHINDELLEGI DEN DER GRUNDEIGENTÜMER KTN 785, 029, 042...~.?...4;(...
.. r'~ 8,! 2~1~) Gestaltungsplanänderung 11 Brüelmatt", 6430 Schwyz. Sonderbauvorschriften GEMEINDE SCHWYZ HOCHBA. bis
Architektur. Planung Ausführung' PQM URS WETTSTEIN GEMEINDE SCHWYZ HOCHBA Gestaltungsplanänderung 11 Brüelmatt", 6430 Schwyz Sonderbauvorschriften 26.03.12 Öffentliche Auflage vom: ' : O-e bis... r'~ 8,!
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