Exemplar für die Vorprüfung
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- Uwe Klein
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1 Kanton Schwyz Gemeinde Muotathal Gestaltungsplan MUOTAPARK Teilflächen der Parz und 2138 SONDERBAUVORSCHRIFTEN Beilage 2 Exemplar für die Vorprüfung 20 Tage öffentlich aufgelegen vom bis Vom Gemeinderat erlassen Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber... Genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. am Der Landammann. Der Staatsschreiber.. Fassung
2 Bauherrschaft: SUTERHOLZ GmbH, Ralf Suter, Hesigen 2, 6436 Ried Datum:... Unterschrift:... Grundeigentümer: Parz. Nr und 2138: Ralf Suter, Hesigen 3, 6436 Ried Datum:... Unterschrift:... Planer: Theiler Landschaft GmbH, Bahnhofstrasse 18, 6460 Altdorf Datum:... Unterschrift:... Seite 2
3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitende Bestimmungen Geltungsbereich Zweck des Gestaltungsplanes Sonderbauvorschriften... 5 Baubereich Erschliessung und Energie... 5 Baubereich Fischzucht... 6 Baubereich Artförderung... 7 Baubereich Mensch und Umwelt Umweltvorschriften Gestaltungsvorschriften Erschliessung und Parkierung Etappierung Richtprojekt Inkrafttreten Seite 3
4 1. Einleitende Bestimmungen Rechtsgrundlagen Bestandteile Der Gemeinderat Muotathal erlässt gestützt auf Art. 30 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes und gestützt auf Art. 11BauR der Gemeinde Muotathal den Gestaltungsplan MUOTAPARK. Der Gestaltungsplan besteht aus - dem Gestaltungsplan M 1:500 (Beilage 1): verbindlicher Inhalt - den Sonderbauvorschriften (Beilage 2): verbindlicher Inhalt - dem Situationsplan Richtprojekt M 1:500 (Beilage 3): richtungsweisend - den Schnitten Richtprojekt M 1:200 (Beilage 4): richtungsweisend - dem erläuternden Bericht (Beilage 5): richtungsweisend und orientierend 2. Geltungsbereich Perimeter Der Gestaltungsplan umfasst Teilflächen der Parzellen 1975 und 2138 der Gemeinde Muotathal. 3. Zweck des Gestaltungsplanes Kohärente Entwicklung Der Gestaltungsplan hat zum Ziel, - gefährdete Tier- und Pflanzenarten bzw. Ökotypen zu erhalten und zu fördern; - eine zusammenhängende Fläche mit Schwerpunkt Lebensraum Wasser zu ordnen; - eine zusammenhänge Fläche mit einem einheitlichen Charakter zu gestalten; - eine Fläche mit teilweise öffentlichem Charakter mit grossem Erholungswert zu schaffen. Seite 4
5 4. Sonderbauvorschriften Allgemeine Vorschriften In allen Baubereichen mit Ausnahme des Baubereiches Artförderung sind Bauten und Anlagen gestattet, welche der Weiterbildung und des Erlebnisses in den Bereichen Umweltschutz und Renaturierung dienen sowie um die Vielfalt der Natur zu entdecken und zu erleben. Dazu gehören (Aufzählung nicht abschliessend): Umweltlehrpfad, Naturspielplatz, öffentliche Feuerstellen, gedeckte Unterstände für Picknick. Damit die Gebäude gestalterisch in der Landschaft nicht auffallen, wurde die Gebäudehöhe auf 3.5m reduziert. Da für die Gewässer und deren Wasserhaushalt Terrainanpassungen nötig sind und die Gebäude dennoch hochwassergeschützt 1m über dem Wasserspiegel realisiert werden können, darf das bestehende Terrain, welches für die Gebäudehöhe massgebend ist, max. 2m angehoben werden. Damit kann eine sichere Platzierung der Gebäude mit einer dennoch betriebswirtschaftlichen Gebäudehöhe erreicht werden. Grundsätzlich sind eingeschossige Gebäude ohne Wohnnutzung gestattet. Baubereich Erschliessung und Energie Zweck / Nutzungen Im Baubereich Erschliessung und Energie befinden sich Bauten und Anlagen für die Erschliessung. Weiter können Öko - Energieerzeugungsanlagen wie Wasserräder, Photovoltaikanlagen etc. realisiert werden. Ferner werden hier Anlagen wie Pumpen, Grundwassernutzung, Wasseraufbereitung platziert. In diesem Bereich sind Bauten und Anlagen zulässig, welche für das Funktionieren der verschiedenen Baubereiche und Nutzungen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters notwendig sind. - Gestattet sind eingeschossige Bauten mit einem Untergeschoss. - Das neue Terrain für Gebäude darf bis max. 2m über dem bestehenden Terrain liegen. - Die maximale Gebäudehöhe ab neuem Terrain beträgt 3.5 m, die maximale Firsthöhe 6.5m. - Folgende Dachformen sind zulässig: Giebel-, Walm-, Pult-, Zelt-, und Flachdächer. Die Dachneigung beträgt zwischen 0-50 Die Dächer können begrünt werden. - Die maximale Gebäudelänge beträgt 30 m. Die maximale Gebäudebreite beträgt 19 m. - Weiter gelten inklusive der Grenzabstände die Bestimmungen für die Gewerbezone, Art. 83, Art. 68 Abs 3. und Nebenbauten Art. 52, BauR der Gemeinde Muotathal. - Für die Definition der Begriffe gilt BauR der Gemeinde Muotathal oder das kantonale Planungs- und Baugesetz. Seite 5
6 Baubereich Fischzucht Zweck / Nutzung Im Baubereich Fischzucht sind die Errichtung und der Betrieb einer Fischzucht sowie Einrichtungen für die Erhaltung der lokalen genetischen Vielfalt von aquatischen Lebewesen zulässig. - Dieser Baubereich ist nicht öffentlich zugänglich. - Es sind Bauten und Anlagen gestattet, welche dem Betrieb und dem Besichtigen einer Aquakultur dienen. - Es ist die Errichtung von offenen und geschlossenen Hallen zum Betrieb einer Aquakultur gestattet. Erlaubt sind folgende maximale Masse: Grundfläche 22 m x 50 m. - Die maximale Gebäudehöhe beträgt 3.5m, die maximale Firsthöhe 6.5m ab neuem Terrain (neues Terrain für Gebäude max. 2m über dem bestehenden Terrain). - Gestattet sind eingeschossige Bauten mit einem Untergeschoss. - Folgende Dachformen sind zulässig: Giebel-, Walm-, Pult-, Zelt- und Flachdächer. Die Dachneigung beträgt zwischen 0-50 Die Dächer können begrünt werden. - Weiter gelten inklusive der Grenzabstände die Bestimmungen für die Gewerbezone (Art. 83, Art. 68 Abs 3) und Nebenbauten Art. 52, BauR der Gemeinde Muotathal. - Die Outdoor-Becken sind möglichst naturnah auszubilden. - Die Grünflächen sind extensiv anzulegen und extensiv zu pflegen. Es sind nur einheimische, standortgerechte Gehölze zu verwenden. - Emissionen dürfen das Funktionieren des benachbarten Wildtierkorridors nicht beeinträchtigen. Seite 6
7 Baubereich Artförderung Zweck / Nutzungen Der Bereich Artförderung bezweckt die Förderung von seltenen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten bzw. Ökotypen (insbesondere Amphibien) sowie die Sensibilisierung der BesucherInnen für die Ökologie der vorhandenen Arten. Er dient ebenso zur Erhaltung und Aufwertung des Wildtierkorridors. - Anlagen sind gestattet. Sie müssen zu einer Aufwertung aus Sicht Naturschutz beitragen. Sie dürfen den Zielen der Naturschutzzone von regionaler Bedeutung sowie des Wildtierkorridors nicht widersprechen. - Hochbauten sind nicht gestattet. - Geländeaufschüttungen mit dem Aushub der Teiche sind bis zu einer Höhe von 6.50m sind gestattet. - Anlagen zur Förderung des Naturerlebnisses (Wege, Plattformen, Beschilderung) sind nur am Rande des Baubereiches gestattet. - Verboten sind jeglicher Dünger sowie der Einsatz von Bioziden. Seite 7
8 Baubereich Mensch und Umwelt Zweck Diese Bauzone ist öffentlich zugänglich. Sie bezweckt die Zusammenhänge- und die Schönheiten der Natur aufzuzeigen. Hier kann Gross und Klein die Naturelemente beobachten, erlernen, erleben und sich erholen. Bestimmungen - Dieser Baubereich ist öffentlich zugänglich. - Neben einem Umweltlehrpfad sind auch Bauten und Anlagen gestattet, worin Weiterbildung und Besichtigung von Themen in den Bereichen Umweltschutz, Renaturierung und umweltschonende Energieerzeugung möglich sind. - Weitere Bauten sind für Verkaufsladen, Gastronomie, Sitzungszimmer, Büro, sowie öffentliche sanitäre Anlagen für die Besucher in diesem Baubereich zulässig. Ferner sind zulässig: Bauten und Anlagen welche als Naturspielplatz dienen sowie gedeckte Picknick-Plätze und Feuerstellen. - Es sind Bauten und Anlagen gestattet, welche dem Betrieb und dem besichtigen einer Aquakultur dienen. - Weiter können Öko- Energieerzeugungsanlagen wie Wasserräder, Photovoltaikanlagen etc. realisiert werden. - Gestattet sind eingeschossige Bauten mit einem Untergeschoss. - Die maximale Gebäudelänge beträgt 30 m. Die maximale Gebäudebreite beträgt 19 m. - Das neue Terrain für Gebäude darf bis max. 2m über dem bestehenden Terrain liegen. - Die maximale Gebäudehöhe ab neuem Terrain beträgt 3.5 m, die maximale Firsthöhe 6.5m. - Folgende Dachformen sind zulässig: Giebel-, Walm-, Pult-, Zelt- und Flachdächer. Die Dachneigung beträgt zwischen 0-50 Die Dächer können begrünt werden. - Weiter gelten inklusive der Grenzabstände die Bestimmungen für die Gewerbezone (Art. 83, Art. 68 Abs 3) und Nebenbauten Art. 52, BauR der Gemeinde Muotathal. - Für die Definition der Begriffe gilt BauR der Gemeinde Muotathal oder das kantonale Planungs- und Baugesetz. - Die Anlage von Fisch-/Ententeichen bis zu einer Grösse von 4000m2 ist gestattet. - Geländeaufschüttungen mit dem Aushub der Teiche sind bis zu einer Höhe von 6.5m sind gestattet. - Emissionen dürfen das Funktionieren des benachbarten Wildtierkorridors nicht beeinträchtigen. Seite 8
9 5. Umweltvorschriften - Die benötigte Wassermenge für die Fischzucht wird vom Riedterbach abgeleitet oder dem Grundwasser entnommen. - Das verschmutzte Wasser aus der Fischzucht wird, wenn notwendig, in einer Anlage vorgeklärt und anschliessend direkt in die Muota geleitet. - Die Privatgewässer innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes weisen keinen Gewässerraum auf. Wo in den Baubereichen die Errichtung von Bauten und Anlagen erlaubt ist, bestehen keine Bauabstände zu den Gewässern, und dürfen auch überbaut werden. 6. Gestaltungsvorschriften - Die Gebäudefassaden bestehen hauptsächlich aus: Holzschalung, Blockbauten aus Kant- oder Rundholz, Naturstein, Glas oder können begrünt werden. Weiter sind Erdhäuser gestattet. Bei einem Erdhaus werden grosse Anteile der Wand und Deckenkonstruktionen mit Erde vorgeschüttet, bedeckt und begrünt. (Messweise: Erdhäuser werden bis aussen Konstruktion ohne Schüttung gemessen.) - Als Bedachungsmaterial werden hauptsächlich verwendet: Ziegel, Eternit, nicht reflektierendes Blech, Glas für Oberlichter und Gewächshäuser oder sie werden begrünt. - Es ist erlaubt, alle Baubereiche mit Ausnahme Baubereich Artförderung teilweise oder vollständig einzuzäunen. Die Einzäunung ist transparent oder optisch unauffällig. - Es können Photovoltaikanlagen auf den Dächern zugelassen werden. 7. Erschliessung und Parkierung Die Erschliessung jeglichen Verkehrs erfolgt über die Lagerzone. Sie verbindet die Kantonsstrasse mit dem Baubereich Erschliessung und Energie. In diesem Baubereich sind mindestens 10 Besucherparkplätze und 3 Parkplätze für das Personal zur Verfügung zu stellen. Seite 9
10 8. Etappierung Die Sanierung Restwasserstrecke Riedterbach (Aufstiegsgewässer) und die Massnahmen in der Artförderungszone (Wildtierkorridor, Amphibienlaichgewässer) werden den übrigen Baubereichen vorgezogen. 9. Richtprojekt Die Sonderbauvorschriften leiten sich aus dem Richtprojekt ab. Das Richtprojekt zeigt eine mögliche realistische Umsetzung in zukünftigen Bauprojekten. Verbindlich bei zukünftigen Baueingaben ist die Einhaltung der Sonderbauvorschriften. 10. Inkrafttreten Die Sonderbauvorschriften treten nach der Genehmigung des Regierungsrates in Kraft. Seite 10
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