Schweizerischer Gewerbeverband sgv. Schwarztorstrasse 26, Postfach, 3001 Bern
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- Reinhardt Pohl
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1 Vernehmlassung zum Ausführungsrecht Swissness Consultation relative au droit d exécution Swissness Consultazione relativa al diritto di esecuzione Swissness Formular zur Erfassung der Stellungnahme Formulaire pour la saisie de la prise de position Formulario per il parere Organisation / Organisation / Organizzazione Schweizerischer Gewerbeverband sgv Kontaktperson bei Fragen (Name/Tel./ ) Personne de contact en cas de questions (Nom/tél./courriel) Persona di riferimento in caso di domande (Nome/Tel./ ) Dr. Rudolf Horber, , r.horber@sgv-usam.ch Adresse / Indirizzo Schwarztorstrasse 26, Postfach, 3001 Bern Bitte senden Sie Ihre Stellungnahme elektronisch an swissness@ipi.ch. Sie erleichtern uns die Auswertung, wenn Sie uns Ihre Stellungnahme elektronisch als Word-Dokument zur Verfügung stellen. Vielen Dank. Merci d envoyer votre prise de position par courrier électronique à swissness@ipi.ch. Un envoi de votre prise de position en format Word par courrier électronique facilitera grandement notre travail. D avance, merci beaucoup. Vi invitiamo a inviare i vostri pareri all'indirizzo di posta elettronica swissness@ipi.ch. Onde agevolare la valutazione dei pareri, vi invitiamo a trasmetterci elettronicamente i vostri commenti sotto forma di documento Word. Grazie.
2 Allgemeine Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali: Der Schweizerische Gewerbeverband sgv, die Nummer 1 der Schweizer KMU-Wirtschaft, vertritt 250 Verbände und gegen 300'000 Unternehmen. Im Interesse der Schweizer KMU setzt sich der grösste Dachverband der Schweizer Wirtschaft für optimale wirtschaftliche und politische Rahmenbedingungen sowie für ein unternehmensfreundliches Umfeld ein. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum obgenannten Geschäft Stellung beziehen zu können. Wir haben es auch sehr zu schätzen gewusst, dass Sie von Anfang an den Dialog mit den interessierten und betroffenen Kreisen gesucht haben und wir im Vorfeld der offiziellen Vernehmlassung mit einer Wirtschaftsdelegation unsere Anliegen bei Ihnen anbringen durften. Wir nehmen mit Befriedigung zur Kenntnis, dass ein Teil unserer Anträge im vorliegenden Entwurf zum Ausführungsrecht Swissness bereits berücksichtigt werden konnte. Einleitend haben wir die folgenden allgemeinen Bemerkungen anzubringen: 1. Für die Wirtschaft ist es von zentraler Bedeutung, dass gemäss revidiertem Wappenschutzgesetz und der Ausführungsgesetzgebung nun das Schweizerkreuz nicht nur als Herkunftsbezeichnung für Dienstleistungen, sondern neu auch für Produkte zur gewerbsmässigen Kennzeichnung eingesetzt werden kann, sofern die Nutzungsvoraussetzungen für die Swissness erfüllt werden. 2. Wir möchten in diesem Zusammenhang an die Zielsetzung der neuen Swissness-Gesetzgebung erinnern: Nachhaltige Sicherung des Mehrwertes des Labels Schweiz und damit Stärkung der hier produzierenden Firmen. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, muss die Swissness-Vorlage pragmatisch und wirtschaftsfreundlich umgesetzt werden, ohne die Unternehmen zusätzlich zu belasten und zu verunsichern. Ziel muss es sein, die schweizerischen Unternehmen im harten internationalen Wettbewerb zu stärken und nicht zu schwächen. Die Ausführungsbestimmungen müssen daher für die Unternehmen einfach, verständlich und auch umsetzbar sein. 88 Prozent der Unternehmen in der Schweiz sind Mikrounternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden. Ein zu kompliziertes Ausführungsrecht darf nicht dazu führen, dass Unternehmen freiwillig auf das Schweizerkreuz verzichten. 3. Anlässlich der Sitzung vom 29. Oktober 2013 bestand Konsens darüber, dass die deklarierte Swissness nur im Rahmen eines konkreten Prozesses, d.h. im Klagefall, überprüft werden soll (vgl. 51a Markenschutzgesetz) und die Swissness-Bestimmungen nicht zu einem Ausforschungsbeweis missbraucht werden dürfen. Dies ist für die Wirtschaft von ganz entscheidender Bedeutung; es kann also keinesfalls darum gehen, wie im Vorfeld der ganzen Swissness-Debatte immer wieder befürchtet wurde, dass alle Unternehmen ihre Swissness ohne Not mit komplizierten Berechnungen vorprozessual belegen müssen. Dies wäre mit immensen Kosten und grossem Aufwand verbunden. Zur Verdeutlichung und im Interesse der Rechtssicherheit sollte dies in der MSchV nochmals explizit erwähnt werden. 4. Da es sich um eine sehr komplizierte Vorlage handelt, ist die Information der Unternehmen von grosser Bedeutung. Es muss möglich sein, den Unternehmen in kurzer Form, idealerweise in einem einfach verständlichen Merkblatt, zu erklären, welches die Anforderungen an die Swissness sind, was die Unternehmen vorzukehren haben und wo auch unbürokratisch und unentgeltlich eine erste Rechtsauskunft eingeholt werden kann. Hier werden auch die Wirtschaftsverbände gefordert sein. Wichtig ist aber auch die vom IGE bereits in Aussicht gestellte Schulung bzw. Bereitschaft, an 2/9
3 Verbandanlässen aufzutreten und den Stellenwert der Swissness-Vorlage zu erläutern. 5. Die Abwälzung des Nachweis der ungenügenden Verfügbarkeit von Materialien auf die Branche i.s.d. Art. 52i MSchV ist unhaltbar für die von uns vertretenen Branchen. Eine derartige Datensammlung ist mit einem immensen Aufwand und grossen Kosten verbunden; hierfür fehlen die internen Strukturen und Finanzen. Im Weiteren muss es Unternehmen gleichsam möglich sein, (Roh-) Materialien auszunehmen, deren Bezug in der Schweiz zwar möglich, aber wirtschaftlich gesehen untragbar ist, deren Kaufpreis mithin unverhältnismässig hoch ist im Vergleich zum gesamten Produkt. 6. Die Inkraftsetzung des Swissness-Gesamtpakets ist auf den 1. Januar 2017 vorgesehen. Gleichzeitig wird den Unternehmen in Art. 60a MSchV bis längstens 31. Dezember 2018 eine Lageraufbrauchsfrist zugestanden. Die Aufbrauchsfrist ist für die Wirtschaft von zentraler Bedeutung. Für die notwendigen Anpassungen in den Unternehmen sind diese Fristen ein absolutes Minimum. Bestrebungen anderer Kreise, namentlich der Landwirtschaft, die Swissness-Vorlage früher in Kraft setzen zu wollen, sind strikte abzulehnen. Unverarbeitete Naturprodukte bilden nicht umsonst eine eigenständige Kategorie und sind mit den verarbeiteten und industriellen Produkten nicht vergleichbar. Den weitreichenden Änderungen durch das Gesetz und der damit im Zusammenhang stehenden Verunsicherung vieler Unternehmen gerade auch im Hinblick auf die Berechnung der Swissness muss ausreichend Rechnung getragen werden. Zur möglichen Anpassung der Produktionszyklen und aufgrund des Fehlens einer eigentlich unerlässlichen Übergangsfrist im Gesetz wäre das Inkrafttreten zu einem späteren Zeitpunkt wünschenswert. Zumindest sollte aber Art. 60a MSchV dergestalt angepasst werden, dass Betriebe mit grossen Lagerbeständen gerade auch an Bestandteilen, die multifunktional eingesetzt werden können, diese noch angemessen aufbrauchen können und nicht deren Existenz aufgrund von immensen Abschreibungen gefährdet würden. Bei den Lebensmitteln ist die Inkraftsetzung zudem mit der Lebensmittelgesetzgebung abzustimmen (siehe Eingabe SWISSCOFEL). 3/9
4 Bemerkungen zu einzelnen n / Remarques par rapport aux différents articles / Osservazioni sui singoli articoli MSchV / OPM / OPM Muster MSchG, Art. 51a Neue Bestimmung MSchV, Art. 52c, Abs. 2 MSchV, Art. 52i MSchV, Art. 52j, Bst. a MSchV, Art. 52n Abs. 2 lit. a. MSchV, Art. 60a Die Beweislast gemäss Art. 51a MSchG gilt nur im Klagefall. Im Falle einer unberechtigten Klage hat der Kläger den Beklagten für seinen Aufwand vollumfänglich finanziell zu entschädigen. Jetziger Wortlaut löschen, ersetzen durch folgende Formulierung: Service- und Wartungskosten, welche vom Standort Schweiz erbracht werden, können eingerechnet werden. Material gemäss Angaben eines Herstellers in der Schweiz ungenügend verfügbar die Löhne und ihre Nebenkosten; mindestens 60 Prozent aller Unternehmen der Branche der Branchenverordnung zustimmen, oder die zustimmenden Unternehmen mindestens 80 Prozent der Gesamtproduktion der Ware der Branche herstellen; und hergestellt wurden sowie Bestandteile dürfen noch Siehe Punkt 4 bei den allgemeinen Bemerkungen; auch mit der geforderten Beweislastumkehr gilt es in jedem Falle zu vermeiden, dass sich mit der neuen Regelung eine Klage- Industrie zwecks Entwicklung neuer Betätigungsfelder entwickeln kann, die einzelne Unternehmen aber auch die Gerichte sowohl administrativ wie auch finanziell ungebührlich belasten würde. Daher und nachdem die Klageberechtigten gemäss Art. 56 MSchG bereits auf Gesetzesstufe definiert sind, ist eine Eingrenzung des Klagerechtes dahingehend vonnöten, dass bei ungerechtfertigten Klagen eine kostendeckende Entschädigung des Beklagten für seinen Aufwand durch den Kläger explizit vorgesehen wird. Diejenigen Kosten, die erst nach Abschluss des Produktionsprozesses anfallen, dürfen gemäss Art. 48c Abs. 3 MSchG nicht zu den Herstellungskosten gezählt werden. Gemäss dem erläuternden Bericht sind dies die Verpackungs- und Transportkosten, die Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie die Marketing- und Servicekosten. Verpackungs- und Transportkosten müssten aber ganz klar in die Herstellungskosten einfliessen dürfen. Die Umsetzung dieser Formulierung ist daher praktisch nicht möglich. Die Branchen würden die Daten ebenfalls von den Herstellern beziehen. Der Verordnungsartikel sollte daher besser als Selbstdeklaration der Hersteller verfasst werden. Bei den Löhnen beispielsweise sind auch die Arbeitgeberbeiträge etc. vollumfänglich einzurechnen. Die vorgeschlagene Ergänzung rechtfertigt sich, weil es in verschiedenen Branchen einige grössere Firmen gibt, welche einen Grossteil der Waren der Branche herstellen, und daneben zahllose kleine Firmen, welche zwar auch von einer Branchenverordnung profitieren würden, aber teilweise nicht Mitglieder der Branchenverbände sind und/oder sich nur ungern um Branchenpolitik kümmern, da sie die notwendige Zeit schlicht nicht aufbringen können. Diese Kleinstbetriebe sind für entsprechende Anliegen oft kaum erreichbar, obwohl sie ihnen höchstwahrscheinlich zustimmen würden, wenn sie sich mit ihnen beschäftigen könnten. Diese Präzisierung bzw. Erweiterung ist für Unternehmen notwendig, die grosse Lagerbestände an Bestandteilen haben, die multifunktional eingesetzt werden können. 4/9
5 Art. 3 Art. 4 Abs. 4 Ergänzung nach lit. b Voraussetzung hierfür ist, dass die dort geltenden Rahmenbedingungen mit den gesetzlichen Vorgaben der Schweiz gleichwertig oder vergleichbar sind. Änderung: Gemäss Rezeptur zugesetztes Wasser kann in die Berechnung einbezogen werden. HASLV / OIPSD / IPSDA Schaffung von gleich langen Spiessen zwischen der Schweiz und den Zollanschluss- bzw. Grenzgebieten mit der Schweizer Gesetzgebung, z.b in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, das Tierwohl oder den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN). Siehe auch Eingabe von SWISSCOFEL. Es ist nicht einzusehen, weshalb Wasser mit Ausnahme von Quellwasser oder natürlichem Mineralwasser von der Berechnung des erforderlichen Mindestanteils ausgeschlossen werden soll. Ansonsten werden die allzu hohen Hürden der Swissness-Vorgabe für eine Vielzahl von Produkten, bei welchen der Zusatz von Wasser notwendig ist, nicht mehr zu überwinden sein. Auch ist mit der vorgeschlagenen Formulierung unklar, wie bei einem Zusatz von Quell- 5/9
6 Art. 4 Abs. 6 Art. 5 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 Art. 7 Abs. 3 (neu) Art. 8 oder Streichen Ergänzung so müssen nur diese. Überprüfen Verwendet ein Lebensmittelhersteller eine zusammengesetzte Zutat (Halbfabrikat), so gilt diese als vollständig schweizerischer Herkunft, wenn die Anforderungen nach 48b Absatz 2 MSchG erfüllt sind. Diese kann als solche bei der Weiterverarbeitung vollständig angerechnet werden Wenn ein Rohstoff in der Schweiz überhaupt nicht verfügbar ist aber der wesentliche Verarbeitungsschritt in der Schweiz erfolgt, kann die Herkunftsangabe Schweiz verwendet werden Das WBF kann Naturprodukte in Anhang 1 Teil A Produkte aufnehmen, die zu bestimmten Jahreszeiten (saisonbedingt) nicht oder nicht in genügender Menge angebaut werden können. Streichen wasser oder natürlichem Wasser zu einem Lebensmittel zu verfahren wäre. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird die Befürchtung diverser Wirtschaftskreise ausgeschlossen, dass Abs. 6 dahingehend missverstanden werden könnte, dass für alle verarbeiteten Lebensmittel, welche Milch oder Milchprodukte als Rohstoffe enthalten, unabhängig von deren Anteil die 100%-Vorgabe gelten soll. Ansonsten wäre eine Vielzahl von Produkten, welche Milch auch nur in geringsten Mengen enthalten, von vorneherein ausgeschlossen (z.b. Biskuits, Fleischkäse, Bratwürste, Schokolade). Der Bezug auf Art. 5 Abs. 2 und 3 ist gar nicht möglich (es gibt keinen Abs. 3) und macht in dieser Form keinen Sinn. Sollte anstelle von Art. 5 die entsprechenden Absätze von Art. 6 gemeint sein, bleibt die beabsichtigte Aussage unklar. Es besteht also eindeutig Klärungsbedarf. Gemäss Erläuternder Bericht zum Verordnungsentwurf müssen zusammengesetzte Zutaten (Halbfabrikate) in ihre Bestsandteile aufgeschlüsselt werden (vgl. S. 5); dies führt zu einem enormen administrativen Aufwand. Lebensmittelhersteller müssten die Rezepturen ihrer Lieferanten, die Rezepte von deren Unterlieferanten (Rezepte der ganzen Kaskade der Lieferanten) kennen. Dem stehen nebst Praktikabilitätsaspekten die legitimen Geheimhaltungsinteressen der Lieferanten entgegen. Die Verordnung sieht vor, dass für Lebensmittel, die ausschliesslich aus importierten Naturprodukten und daraus hergestellten Rohstoffen bestehen, die Herkunftsangabe Schweiz nicht verwendet werden darf. Durch diese Bestimmung könnte der in der Schweiz hergestellte Kaffee nicht als schweizerisch ausgelobt werden. Produkte die saisonbedingt (z.b. im Winter) in der Schweiz nicht verfügbar sind, sollen in diesen Zeitperioden gleich behandelt werden, wie jene Produkte die überhaupt nicht verfügbar sind. Art. 8 definiert ein bürokratisches Bewilligungssystem, was dem angestrebten System der Selbstkontrolle widerspricht. Es ist an den Unternehmen, zu entscheiden, welche Rohstoffe 6/9
7 Art. 10 Änderung noch 24 Monate. Präzisieren und Zutaten sie zur Erzielung einer bestimmten Qualität und für einen bestimmten Verwendungszweck benötigen. Die Frist sollte aus Praktikabilitätsgründen auf 24 Monate erhöht werden. Das Problem bleibt ungelöst, wie ein Lebensmittel zu bezeichnen ist, welches im ersten Jahr die Rohstoffanforderung erfüllt, im zweiten Jahr nicht und im dritten Jahr wieder erfüllt. Muss alsdann eine stetige Umbenennung erfolgen? GUB-GGA-Verordnung für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse / Ord. sur les AOP et IGP des produits non agricoles / ord. sul registro delle DOP e delle IGP per prodotti non agricoli Generell Art. 4 Abs.2 lit. a. Ziel muss es sein, dass landwirtschaftliche und nicht-landwirtschaftliche Erzeugnisse bezüglich geographischer Angaben gleich behandelt werden. Die vorgeschlagene Ergänzung rechtfertigt sich, weil es in verschiedenen Branchen einige die Produktion ihrer Mitglieder grössere Firmen gibt, welche einen Grossteil der Waren der Branche herstellen, und daneben enspricht mindestens der Hälfte zahllose kleine Firmen, welche zwar auch von einer Branchenverordnung profitieren würden, der Gesamtproduktion der Ware; oder chenpolitik kümmern, da sie die notwendige Zeit schlicht nicht aufbringen können. Diese aber teilweise nicht Mitglieder der Branchenverbände sind und/oder sich nur ungern um Bran- Kleinstbetriebe sind für entsprechende Anliegen oft kaum erreichbar, obwohl sie ihnen 7/9
8 Art. 14 Streichen höchstwahrscheinlich zustimmen würden, wenn sie sich mit ihnen beschäftigen könnten. Nachdem landwirtschaftliche Erzeugnisse gebührenfrei registriert werden können, sollte dies im Sinne der Gleichbehandlung auch für nicht-landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten. WSchV / OPAP / OPSP Keine Bemerkungen 8/9
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