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1 Anzeige von Planungen zur Erstellung und des Betriebes von Kanalisationsnetzen sowie deren wesentliche Änderungen Das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559 ff.) sieht entsprechend 60 Abs. 3 WHG in Verbindung mit 57 Abs. 1 LWG vor, dass die Planung zur Erstellung, der Betrieb von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung sowie deren wesentliche Änderungen der zuständigen Behörde anzuzeigen sind. Gemäß Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) ist die Bezirksregierung als obere Umweltschutzbehörde für die Annahme von Kanalnetzanzeigen für Schmutz- und Mischwassernetze mit mehr als 2000 Einwohnern zuständig. Die Unterlagen für eine Anzeige eines Kanalnetzes gem. 57 Abs. 1 LWG werden in 1-facher Ausfertigung benötigt. Die Anzeige ist zusätzlich in digitaler Form auf einem Datenträger beizufügen. Hierbei sind die Dateien in dem PDF-Format anzulegen. Da alle Anzeigen bei der Bezirksregierung zentral erfasst werden, ist für die Vorlage der Anzeige grundsätzlich folgende Anschrift zu verwenden: Bezirksregierung Arnsberg ggf. Dezernat 54 Seibertzstraße Arnsberg Hinweis: Sofern der Entwässerungsentwurf (ZAP / GEP / etc.) auch die Regenwasserkanalisation beschreibt, ist parallel eine Ausfertigung auch der zuständigen unteren Wasserbehörde vorzulegen. Die Anzeigeunterlagen müssen mindestens folgende Punkte enthalten: 1. Erläuterungsbericht mit folgenden Aussagen: 1.1 Angaben zum Einzugsgebiet Flächengrößen Einwohner Nutzungsart Dez Stand: Aug Seite 1/5

2 Fremdwasseranteil mit Angabe, ob Fremdwasserkonzept vorliegt bzw. erarbeitet werden muss Auswertung der Zustanderfassung Kanal Übernahme und Übergabe von Abwasser auch von wasserwirtschaftlich bedeutsamen Indirekteinleitern Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete Angaben der Einleitungswassermengen aus den Sonderbauwerken z.b. in Form einer separaten Tabelle Angabe ob Immissionsnachweise für die Gewässer im Entwässerungsgebiet vorliegen Immissionsnachweis für das/die Gewässer in denen aus geplanten Bauwerken eingeleitet werden soll Angabe der gewählten Überstau- und Überflutungssicherheit Geschützte Teile von Natur und Landschaft: Schutzgebiete nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.v.m , 62 Landschaftsgesetz (LG) NRW - FFH- und Vogelschutzgebiete, Naturschutz-, Landschaftsschutzgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte Biotope Beschreibung des Ist- und Prognosezeitraumes und Nachweis der Bemessung des Systems Es ist darzulegen, ob durch Entsiegelungsmaßnahmen oder durch Umstellung von Misch- auf Trennsystem der Kanalbestand hydraulisch saniert werden kann Vorhandene und ggf. bereits zugestimmte Entwässerungs- und Bauwerkspläne sind einzuarbeiten Für die Ermittlung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind dem Antrag die Planungskosten beizufügen (GEP). Dies trifft nur für den Antragsteller zu, der nicht von der Gebührenpflicht befreit ist. 1.2 Art des Berechnungsverfahrens (ggf. Simulationsmodell), die Grunddaten der Bemessung und die Grunddaten der Nachweise, Annahmen, Angabe ob das Netz kalibriert worden ist 1.3 Entwässerungsverfahren, Maßnahmen zur Netzbewirtschaftung, Angaben zum Verbleib von Niederschlagswasser ( 44 LWG) Dez Stand: Aug Seite 2/5

3 1.4 Standort der nach 57 Abs. 2 LWG genehmigungspflichtigen Abwasserbehandlungsanlagen 1.5 Bemessung von Sonderbauwerken Eine generelle Bemessung von Sonderbauwerken wie Düker, Pumpstationen, Regenüberläufe und Regenrückhaltebecken ist im Rahmen der Neuaufstellung eines Zentralabwasserplanes (ZEP, ZAP, GEP) durchzuführen, auch wenn diese bereits in einem anderen Verfahren nachgewiesen worden sind. Die Drosselabflüsse der Sonderbauwerke müssen mit den Daten aus der Schmutzfrachtberechnung übereinstimmen. Ggf. ist eine Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Abwasserverband erforderlich. Entsprechende Angaben zum Drosseltyp und der letzten Kalibrierung sind dem Antrag beizufügen Die Einleitbedingungen aus Sonderbauwerken sind mit dem zuständigen Dezernat 54 vorab abzustimmen und das Ergebnis ist zusammengefasst darzustellen. Die ausführliche Betrachtung dieses Punktes erfolgt im jeweiligen Erlaubnisverfahren nach 8 WHG. 1.8 Angaben zum Naturschutz, zur Landschaftspflege und zum Artenschutz: Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung: Auf der Grundlage der BNatSchG i.v.m. 4-6 LG NRW sind aussagekräftige Angaben zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu machen. Erfolgt durch die geplanten Maßnahmen kein Eingriff in Natur und Landschaft, ist dies im Erläuterungsbericht deutlich und nachvollziehbar herauszustellen. Geschützte Teile von Natur und Landschaft: Sind Natura Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete) von den Planungen betroffen, hat der Antragsteller hat die zur Prüfung der FFH- Verträglichkeit und ggf. der Ausnahmevoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Liegt das geplante Vorhaben innerhalb eines Schutzgebietes gem BNatSchG i.v.m , 62 LG NRW (s.o.), ist eine Befreiung gem. 67 BNatSchG i.v.m. 69 LG NRW von den entsprechenden Verboten bei der unteren Landschaftsbehörde des jeweiligen Kreises/ der kreisfreien Stadt zu beantragen, unabhängig davon, dass bei Verfahren der oberen Wasserbehörde die höhere Landschaftsbehörde die im Anzeigeverfahren zuständige Landschaftsbehörde ist. Artenschutz: Wenn Tiere und Pflanzen des Anhang IV der FFH- Richtlinie (FFH-RL) oder europäische Vogelarten oder ihre Lebensstätten von dem Vorhaben betroffen sind, ist die Durchführung Dez Stand: Aug Seite 3/5

4 einer Artenschutzprüfung erforderlich. Alle dazu notwendigen Angaben sind ebenfalls vom Antragsteller vorzulegen. Sind artenschutzrechtliche Belange nicht betroffen, ist dies begründet im Erläuterungsbericht deutlich und nachvollziehbar herauszustellen. Wird ein Entwässerungsentwurf für ein Bebauungsplangebiet vorgelegt, kann im Erläuterungsbericht auf die landschaftspflegerischen Angaben des Bauleitplanverfahrens verwiesen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die wassertechnischen Anlagen Bestandteil des Bebauungsplanes sind. (Eine nachrichtliche Darstellung ist nicht ausreichend!). Weitergehende Erläuterungen sind dem gesonderten "Merkblatt des Dezernates 51 - Landschaft, Fischerei - der Bezirksregierung Arnsberg zu Angaben zum Naturschutz, zur Landschaftspflege und zum Artenschutz" zu entnehmen! Eine Abstimmung mit den Landschaftsbehörden hat vor Einreichung der Antragsunterlagen zu erfolgen. Das Ergebnis ist dem Antrag beizufügen. Sofern keine vorherige Abstimmung erfolgte, wird der Antrag zwecks Überarbeitung wieder zurückgegeben. 2. Anlagen Bei Anzeige eines bestehenden Netzes sind ELKA-Erhebungsbögen (Einleiter Kataster Abwasser) des Landes NRW) für Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken sowie zusätzlich für wasserwirtschaftlich bedeutsame Pumpwerke anzupassen! Auf meiner Homepage finden Sie entsprechende Vordrucke. Bei geplanten Vorhaben sind die Daten - soweit möglich - anzugeben und nach Realisierung des Vorhabens zu ergänzen. 3. Zeichnerische Darstellungen (die folgenden Maßstäbe sind empfohlene Größen) 3.1 Übersichtskarte mit den Grenzen der Entwässerungsgebiete für Schmutz- und Niederschlagswasser, der Gebiete mit Niederschlagswasserversickerung, M = 1 : Übersichtsplan mit farbiger Eintragung der Einzugsgebiete mit den wesentlichen Nutzungsarten, der Hauptsammler, der Sonderbauwerke, der Einleitungsstellen in Gewässer, der nach 57 Abs. 2 LWG genehmigungspflichtigen Abwasserbehandlungsanlagen Dez Stand: Aug Seite 4/5

5 und der Übernahme- bzw. Übergabestellen von Abwasser aus oder in andere(n) Entwässerungsgebiete(n) sowie bedeutsamer Indirekteinleiter M = 1 : Befestigungsgrade M = 1 : Lagepläne (Teileinzugsflächen, Kanaldimension, Gefälle u. Höhenlage) M = 1 : Netzplan mit gekennzeichneten Belastungsgraden M = 1 : Längsschnitte der Hauptsammler im Bereich der Sonderbauwerke (Regenüberläufe etc.) Bauwerkszeichnungen der Sonderbauwerke M = 1 : 1000/ Fließschema einschließlich Gewässer 3.8 Angaben zum Naturschutz, zur Landschaftspflege und zum Artenschutz (siehe 1.8) Hinweise: Erforderliche Anträge nach 8 WHG für das Einleiten von Mischwasser in Gewässer sollten möglichst gleichzeitig mit der Anzeige nach 57 Abs. 1 LWG vorgelegt werden. Die Anzeige nach 57 Abs. 1 LWG hat keine Konzentrationswirkung. Daher sind sonstige Genehmigungen (wie z. B. Baugenehmigung, Genehmigung nach 22 LWG, nach VAwS usw.) gesondert bei der hierfür zuständigen Behörde zu beantragen. Sofern am Verfahren weitere Stellen (Wasserversorger, Abwasserverband, Landesbetriebe etc.) beteiligt werden müssen, sind die erforderlichen Abstimmungen vorab zu treffen. Die Abstimmungsergebnisse (Stellungnahmen, Protokolle etc.) sind Anzeigebestandteil. Befreiungsanträge gem. 67 Bundesnaturschutzgesetz i.v.m. 69 Landschaftsgesetz NRW sind bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises/ der kreisfreien Stadt zu stellen. Dez Stand: Aug Seite 5/5

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