DURCHFÜHRUNG BESTIMMTER MASSNAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION DER TRANSMISSIBLEN SPONGIFORMEN ENZEPHALOPATHIEN (TSE) DIE IM JAHR 2002

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ Direktion F: Lebensmittel- und Veterinäramt GD (SANCO)/9503/2003 GR DURCHFÜHRUNG BESTIMMTER MASSNAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION ZUR TILGUNG, KONTROLLE UND VERHÜTUNG DER TRANSMISSIBLEN SPONGIFORMEN ENZEPHALOPATHIEN (TSE) GESAMTBERICHT ÜBER 16 INSPEKTIONSBESUCHE, DIE IM JAHR 2002 IN DEN MITGLIEDSTAATEN DURCHGEFÜHRT WURDEN 29/04/04 18/05/

2 INHALTSVERZEICHNIS 1. VORBEMERKUNG ZWECK UND UMFANG DER INSPEKTIONSBESUCHE RECHTSGRUNDLAGE WICHTIGSTE ERGEBNISSE EPIDEMIOLOGISCHE ÜBERWACHUNG VON RINDERN KONTROLLE UND TILGUNG DER TSE BEI SCHAFEN UND ZIEGEN UMFASSENDES VERFÜTTERUNGSVERBOT SPEZIFIZIERTES RISIKOMATERIAL SCHLUSSFOLGERUNGEN EPIDEMIOLOGISCHE ÜBERWACHUNG VON RINDERN KONTROLLE UND TILGUNG DER TSE BEI SCHAFEN UND ZIEGEN UMFASSENDES VERFÜTTERUNGSVERBOT SPEZIFIZIERTES RISIKOMATERIAL GESAMTSCHLUSSFOLGERUNG IM ANSCHLUSS AN DIE BERICHTE DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES ERGRIFFENE MASSNAHMEN...9 ANHANG...11 ii

3 IN DEM BERICHT VERWENDETE ABKÜRZUNGEN UND FACHBEGRIFFE BSE EU Falltiere FVO FKM GD SANCO NRL SRM TSE bovine spongiforme Enzephalopathie Europäische Union in landwirtschaftlichen Betrieben oder während des Transports verendete Rinder Lebensmittel- und Veterinäramt der Europäischen Kommission Fleischknochenmehl Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz nationales Referenzlaboratorium für die TSE spezifiziertes Risikomaterial transmissible spongiforme Enzephalopathie iii

4 1. VORBEMERKUNG Dieser Bericht gibt einen Überblick über die Ergebnisse einer Reihe von Inspektionsbesuchen, die während des Jahres 2002 im Rahmen des Inspektionsprogramms des Lebensmittel- und Veterinäramtes in den Mitgliedstaaten durchgeführt wurden. Die Reihe umfasste 16 Inspektionsbesuche; das jeweilige Datum und die bereisten Mitgliedstaaten sind im Anhang zu diesem Bericht aufgeführt. Im Anschluss an jeden Inspektionsbesuch wurde ein ausführlicher Bericht erstellt, der dem betreffenden Mitgliedstaat zur Stellungnahme vorgelegt wurde. Da die einzelnen Berichte auf der Website der GD Gesundheit und Verbraucherschutz unter der Adresse veröffentlicht wurden und da mit dem vorliegenden Bericht eine Zusammenfassung der gemeinschaftsweiten Anwendung der Rechtsvorschriften der EU gegeben werden soll, sind die einzelnen Mitgliedstaaten nicht namentlich genannt. Es sei darauf hingewiesen, dass die in diesem Bericht aufgeführten Ergebnisse die Situation widerspiegeln, wie sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inspektionsbesuchs vorgefunden wurde. Nach den Inspektionsbesuchen wurden von den zentralen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen oder vorgesehen, um den in den einzelnen Berichten erteilten Empfehlungen Rechnung zu tragen. 2. ZWECK UND UMFANG DER INSPEKTIONSBESUCHE Der allgemeine Zweck der Inspektionsbesuche bestand darin, die Anwendung bestimmter Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) zu bewerten. Betroffen waren insbesondere die Maßnahmen, mit denen den nachstehenden Vorschriften Wirkung verliehen werden sollte: Vorschriften der EU zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter TSE, die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und in den geänderten Fassungen 2 niedergelegt sind, und in denen insbesondere Folgendes geregelt ist: - die aktive und passive epidemiologische Überwachung der TSE, - das Entfernen und Handhaben des spezifizierten Risikomaterials (SRM); Vorschriften der EU über Schutz- und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die TSE sowie über das Verfüttern von tierischem Protein, die in der Entscheidung 2000/766/EG des Rates 3 in der geänderten Fassung 4 und in der Entscheidung 1 ABl. L 147 vom , S.1. 2 Verordnung (EG) Nr. 1248/2001 der Kommission, ABl. L 173 vom , S.12; Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 der Kommission, ABl. L 177 vom , S.60; Verordnung (EG) Nr. 270/2002 der Kommission, ABl. L 45 vom , S.4; Verordnung (EG) Nr. 1494/2002 der Kommission, ABl. L 225 vom , S.3. 3 ABl. L 306 vom , S

5 2001/9/EG der Kommission 5 in der geänderten Fassung 6 niedergelegt sind und in denen Folgendes geregelt ist: - das Verbot der Verfütterung von verarbeitetem tierischem Protein an Nutztiere (das so genannte umfassende Verfütterungsverbot) und die Ausnahmen, die in Bezug auf dieses Verbot gelten. In diesem Rahmen dienten die Bewertungen zur Weiterverfolgung der Ergebnisse der vorhergehenden Inspektionsbesuche sowie zur Weiterverfolgung der Empfehlungen, die in diesem Zusammenhang in Bezug auf die epidemiologische Überwachung der Rinder, das SRM und das umfassende Verfütterungsverbot erteilt worden waren. Was den Geltungsbereich betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die Inspektionsbesuche sowohl auf Rinder als auch auf Schafe und Ziegen erstreckten, da das EU-Recht seit dem 1. Januar 2002 auch ein Programm zur aktiven Überwachung der TSE bei kleinen Wiederkäuern vorschreibt. 3. RECHTSGRUNDLAGE Als Rechtsgrundlage für den Inspektionsbesuch dienten die allgemeinen Bestimmungen des EU-Rechts und insbesondere 1. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien in der geänderten Fassung; 2. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 7 in der geänderten Fassung; 3. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den Binnenmarkt 8 in der geänderten Fassung; 4. Entscheidung 98/139/EG der Kommission vom 4. Februar 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den von Sachverständigen der Kommission in den Mitgliedstaaten vor Ort durchgeführten Kontrollen im Veterinärbereich 9. 4 Verordnung (EG) Nr. 1326/2001, ABl. L 177 vom , S.60; Entscheidung 2002/248/EG der Kommission, ABl. L 84 vom , S ABl. L 2 vom , S Entscheidung 2001/165/EG der Kommission, ABl. L 58, , S. 43; Entscheidung 2002/248/EG, ABl. L 84 vom , S ABl. L 224 vom , S ABl. L 395 vom , S ABl. L 38 vom , S

6 4. WICHTIGSTE ERGEBNISSE 4.1. EPIDEMIOLOGISCHE ÜBERWACHUNG VON RINDERN Rechts- und Verwaltungsrahmen In den meisten Mitgliedstaaten wurde der Rechts- und Verwaltungsrahmen weiter gestärkt. Dennoch wurde eine Reihe von Mängeln festgestellt: In einem Mitgliedstaat genügten die nationalen Rechtsvorschriften denjenigen der EU nicht völlig. In sieben Mitgliedstaaten zeigten sich bei der Umsetzung des Programms bestimmte Unregelmäßigkeiten, die hauptsächlich auf die fehlende Koordination zwischen den zuständigen Behörden auf zentraler und regionaler Ebene zurückzuführen waren. In neun Mitgliedstaaten waren die Anweisungen und/oder Aufzeichnungen betreffend die Beaufsichtigung und Begleitung der epidemiologischen Überwachung der BSE nicht ausreichend, um in zufrieden stellender Weise zu belegen, dass alle in Frage kommenden Tiere untersucht wurden. Obwohl die zentralen Rinderdatenbanken in vielen Mitgliedstaaten von der Kommission als voll betriebsfähig anerkannt worden sind, wurden sie nicht immer ausreichend eingesetzt, um die Wirksamkeit der Überwachungsprogramme zu beaufsichtigen Anwendung in der Praxis Passive Überwachung Zwar wurden erhebliche Verbesserungen festgestellt, jedoch war in vier Mitgliedstaaten die Zahl der gemeldeten BSE-verdächtigen Tiere gering bzw. bezogen auf die Regionen mit großen Rinderpopulationen - unregelmäßig verteilt. Dort verlässt sich die zuständige Behörde offenbar auf die aktive Überwachung, um Verdachtsfälle aufzuspüren, anstatt Tiere als Verdachtsfälle zu melden. Zwar wurden Rinder nicht immer amtlich als Verdachtsfälle gemeldet, jedoch wurden auch keine Hinweise darauf gefunden, dass Rinder mit klinischen Anzeichen der BSE nicht untersucht wurden Aktive Überwachung In den meisten Mitgliedstaaten wurde die aktive Überwachung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der EU durchgeführt. Dennoch wurden einige Mängel festgestellt: In fünf Mitgliedstaaten wurden nicht alle in Frage kommenden Falltiere getestet, hauptsächlich da einige dieser Tiere nicht gemeldet worden waren oder da das Verfahren für das Einsammeln bzw. die Beprobung nicht wirklich 3

7 effizient war. In einem Mitgliedstaat wurden nicht alle Tiere, die bei der Tierkörperuntersuchung für krank befunden worden waren, getestet. In sechs Mitgliedstaaten waren - hauptsächlich aufgrund unklarer Anweisungen - nicht alle in Frage kommenden Rinder der richtigen Teilgesamtheit zugeordnet worden, was dazu führte, dass die Zahlen für die verschiedenen Teilgesamtheiten widersprüchlich waren TSE-Laboratorien In den meisten Mitgliedstaaten wurden im Rahmen der aktiven und passiven Überwachung die Labornetze nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der geänderten Fassung geschaffen. Dennoch wurden einige Mängel festgestellt: In drei Mitgliedstaaten war die Koordination zwischen dem nationalen Referenzlaboratorium (NRL) für die TSE und den zugelassenen TSE-Laboratorien unzureichend, was die Bestätigung der Ergebnisse der Schnelltests und/oder die Leistungstests betraf, so dass für eine einheitliche Anwendung der Standards und Verfahren für die BSE-Untersuchung nicht mit Sicherheit gesorgt war. In drei Mitgliedstaaten wurden Mängel bei den Verfahren für die Qualitätskontrolle und/oder bei der Anwendung der Schnelltests festgestellt bzw. es waren keine zweckdienlichen Verfahren für Wiederholungsuntersuchungen im Falle mangelhafter Duplikate oder positiver Proben vorgesehen, was die Wahrscheinlichkeit, dass bestimmte positive Tiere entdeckt werden, unter Umständen beeinträchtigt KONTROLLE UND TILGUNG DER TSE BEI SCHAFEN UND ZIEGEN Kennzeichnung und Registrierung kleiner Wiederkäuer In allen Mitgliedstaaten war ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen vorgesehen. In Bezug auf die Richtlinie 92/102/EWG des Rates 10 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren wurden jedoch einige Mängel festgestellt: Beim Abgang aus den Haltungsbetrieben waren die Tiere nicht in allen Fällen gekennzeichnet. Die Verzeichnisse, die von den Landwirten in den Haltungsbetrieben geführt wurden, wiesen häufig Mängel auf. Die zuständigen Behörden führten keine umfassenden Kontrollen der Bestände und der Aufzeichnungen in den Haltungsbetrieben zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Kennzeichnung und Registrierung der Tiere durch. Dies war hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass klare Anweisungen/Leitlinien von den zentralen zuständigen Behörden fehlten. 10 ABl. L 355 vom , S

8 Wie festgestellt wurde, ermöglichten die vorhandenen Systeme - selbst wenn sie der Richtlinie 92/102/EWG genügten - weder die Ermittlung der Elterntiere, der Nachkommen oder der Kohortentiere 11 noch der Haltungsbetriebe, da die Kennzeichnung der Einzeltiere nicht erforderlich ist Nationale Bekämpfungsmaßnahmen In den meisten Mitgliedstaaten waren nationale Bekämpfungsmaßnahmen vorgesehen. Dennoch wurden einige Mängel festgestellt: Nicht alle kleinen Wiederkäuer mit klinischen Anzeichen einer TSE wurden als Verdachtsfälle gemeldet. In drei Mitgliedstaaten hatten die Tierärzte und Landwirte nur beschränkte Kenntnisse der TSE, was dazu führte, dass klinische TSE-Verdachtsfälle unter den kleinen Wiederkäuer nicht oder nur in geringer Zahl erkannt wurden. In den meisten Mitgliedstaaten waren keine Notstandspläne zur Bekämpfung der TSE bei kleinen Wiederkäuern geschaffen worden TSE-Überwachung In allen Mitgliedstaaten wurde die TSE-Überwachung angewendet, wenn auch in drei Mitgliedstaaten mit erheblicher Verzögerung. In einigen Mitgliedstaaten befanden sich die Programme zum Zeitpunkt des jeweiligen Inspektionsbesuchs in der Umsetzungsphase. In Bezug auf die Vorschriften nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der geänderten Fassung wurden folgende Mängel festgestellt: die geografische Verteilung, die Klassifizierung der in Frage kommenden Tiere bzw. die Auswahlkriterien, das Einsammeln der Falltiere, die Kontrollen der Eignung von Tieren, die Rolle des NRL als Koordinatorin, die Beaufsichtigung der Programme (in den meisten Mitgliedstaaten); die Zahl der Tiere, die in der Kategorie der normal geschlachteten Tiere mit einem Alter von mehr als 18 Monaten zu untersuchen waren, wurde kaum erreicht, da das Schlachten solcher Tiere in vielen Mitgliedstaaten nicht üblich ist UMFASSENDES VERFÜTTERUNGSVERBOT Das Verfütterungsverbot war in allen Mitgliedstaaten verhängt worden, wenn dies auch in einer Region eines Mitgliedstaates erst recht spät, nämlich Ende 2001, geschah. Zwar wurden Fortschritte bei der praktischen Anwendung in allen Mitgliedstaaten festgestellt, jedoch sind einige Mängel nach wie vor gegeben Zulassung von Betrieben und Kanalisierung von verarbeitetem tierischem Protein im Rahmen einer Ausnahmeregelung 11 Seit dem 5. März 2003 ist die Kennzeichnung der Kohortentiere nach EU-Recht nicht mehr vorgeschrieben. 5

9 In acht Mitgliedstaaten wurde das verarbeitete tierische Protein, für das eine Ausnahmeregelung galt, nur unvollständig kanalisiert, da nicht alle betreffenden Betriebe zugelassen waren und/oder da die amtliche Überwachung der Sendungen nicht umfassend war 12. Das vollständige Getrennthalten in den Betrieben, in denen Futtermittel für Wiederkäuer hergestellt werden und die verarbeitetes tierisches Protein im Rahmen einer Ausnahmeregelung verwenden, wurde nicht in allen Fällen überprüft oder erreicht, bevor die Zulassung erteilt wurde. In einem Mitgliedstaat wurde die Verwendung von Futtermitteln, die Fischmehl enthielten, in Haltungsbetrieben mit sowohl Wiederkäuern als auch monogastrischen Tieren akzeptiert, ohne dass zuvor überprüft wurde, ob eine zufrieden stellenden Getrennthaltung gegeben ist Kontrollen der Futtermittel In 12 Mitgliedstaaten genügte die Ausrichtung der Kontrollprogramme der Richtlinie 95/53 EG des Rates 13 nicht völlig (Auswahl der Betriebe, Kontrollen der Transportmittel, Proben, die nicht auf einer Risikobewertung basierten) Probenahme und Laboruntersuchung In drei Mitgliedstaaten genügte die durchgeführte Beprobung nicht der Richtlinie 76/371/EWG der Kommission 14. Einige Laboratorien waren von der zuständigen Behörde zur Durchführung von Analysetests mittels Mikroskop zugelassen worden, ohne dass man ihre Leistung überprüft hatte. In vier Mitgliedstaaten wurden Gehalte oder Arten von Verunreinigungen implizit oder explizit toleriert. In zwei Mitgliedstaaten war ein erheblicher Teil der Proben, die im Jahr 2001 den für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln entnommen worden waren, mit FKM verunreinigt Nachfassende Maßnahmen und Beaufsichtigung Die Maßnahmen, die nach dem Nachweis der Verunreinigung von Futtermitteln ergriffen wurden, waren in sechs Mitgliedstaaten unzulänglich oder widersprüchlich, hauptsächlich aufgrund der Ausgestaltung des jeweiligen Systems bzw. der unzureichender Belehrung oder Anweisung durch die zentrale zuständige Behörde. In fünf Mitgliedstaaten war die Koordination der Kontrollstellen unzureichend, und das Kontrollprogramm wurde nicht hinreichend beaufsichtigt, um Mängel aufzudecken Seit dem 1. September 2003 ist das Kanalisieren von Fischmehl nach EU-Recht nicht mehr vorgeschrieben. ABl. L 265 vom , S. 17. ABl. L 102 vom , S. 1. 6

10 4.4. SPEZIFIZIERTES RISIKOMATERIAL Es wurden in allen Mitgliedstaaten Fortschritte festgestellt. Dennoch waren bestimmte Probleme nach wie vor gegeben, wenn auch in geringerem Umfang als im Vorjahr: In zwei Mitgliedstaaten genügten die Rechtsvorschriften betreffend SRM den Rechtsvorschriften der EU nicht völlig. Es wurden Mängel beim Entfernen des SRM (in sechs Mitgliedstaaten) und beim Einfärben des SRM (in fünf Mitgliedstaaten) festgestellt. Bei der amtlichen Kontrolle und Überwachung des SRM von der Stufe des Entfernens bis zur Stufe der endgültigen Vernichtung konnte die korrekte Anwendung sämtlicher Maßnahmen entlang der gesamten Kette nicht immer belegt werden. In einem Mitgliedstaat wurde das SRM im Anschluss an die Vorbehandlung in Tierkörperbeseitigungsanstalten, die den Anforderungen der EU nicht genügten, zu Deponien verbracht. Einige der Mängel standen damit in Zusammenhang, dass es an Personal mangelte und/oder Leitlinien für die zuständigen Behörden fehlten und dass die Koordination unter diesen nicht gegeben war, wodurch für eine ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen nicht mit Sicherheit gesorgt war. Die Kapazitäten zur Verbrennung des SRM bzw. des FKM und des hieraus gewonnenen Talges sowie die Beaufsichtigung dieser Vorgänge waren in einem Mitgliedstaat unzureichend. 5. SCHLUSSFOLGERUNGEN 5.1. EPIDEMIOLOGISCHE ÜBERWACHUNG VON RINDERN 1. Es wurden in allen Mitgliedstaaten Fortschritte festgestellt, da sie den meisten Empfehlungen mit ausreichenden Maßnahmen Rechnung getragen hatten. In sieben Mitgliedstaaten hat dies zu einem zufrieden stellenden System für die epidemiologische Überwachung von Rindern geführt. In den übrigen Mitgliedstaaten war die Situation hingegen nicht völlig zufrieden stellend, was in einigen Fällen dazu führen kann, dass nicht alle mit dem Erreger der BSE infizierten Tiere entdeckt werden. 2. Die eher schwerwiegenden Schwachstellen und Mängel standen zumeist im Zusammenhang mit dem unvollständigen Einsammeln und Beproben der in Frage kommenden Tiere und/oder der nicht ausreichenden Zuverlässigkeit der Laborergebnisse. 3. Weitere Feststellungen standen im Zusammenhang mit dem Widerstreben der zuständigen Behörde, Rinder mit BSE-ähnlichen Symptomen als amtliche BSE-Verdachtsfälle zu melden, unzureichenden Anweisungen oder Leitlinien für die zuständigen Behörden, 7

11 der unzureichenden Beaufsichtigung des Überwachungsprogramms, wodurch nicht belegt werden konnte, dass alle in Frage kommenden Rinder beprobt und getestet wurden und dass Mängel aufgedeckt und Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden KONTROLLE UND TILGUNG DER TSE BEI SCHAFEN UND ZIEGEN 1. Alle Mitgliedstaaten verfügen über ein System zur Kennzeichnung und Registrierung der kleinen Wiederkäuer. Jedoch wurde die Richtlinie 92/102/EWG in zehn Mitgliedstaaten nicht ausreichend angewendet bzw. durchgesetzt. 2. Die umfassende Beachtung der Richtlinie 92/102/EWG garantiert nicht, dass die Elterntiere und Nachkommen eines bestimmten Tieres ermittelt werden können, wenn dies zu Kontrollzwecken erforderlich ist. 3. In einigen Mitgliedstaaten verzögerte sich das Programm zur Überwachung der TSE bei Schafen und Ziegen zum Zeitpunkt des Inspektionsbesuchs bzw. befand sich noch in der Umsetzungsphase. 4. Die Kontrollmaßnahmen und/oder die Programme zur Überwachung der TSE, wie sie in den Mitgliedstaaten angewendet werden, genügten den Vorschriften nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der geänderten Fassung nicht immer. Die schwerwiegendsten Mängel betrafen den Stand der Kenntnisse über Scrapie unter den Landwirten, das Einsammeln der Falltiere, die Kontrolle der Eignung der Tiere und die Beaufsichtigung des Überwachungsprogramms UMFASSENDES VERFÜTTERUNGSVERBOT 1. Zwar wurden in allen Mitgliedstaaten Fortschritte festgestellt, jedoch haben nicht alle den Empfehlungen, die in den vorhergehenden Berichten erteilt wurden, ausreichend Rechnung getragen. 2. In fünf Mitgliedstaaten wurde eine angemessene Situation vorgefunden. In den übrigen Mitgliedstaaten sind Verbesserungen erforderlich, was die Überprüfung der Getrennthaltung der Verarbeitungsstrecken, die Überprüfung der Leistung der Laboratorien, die tolerierten Gehalte der Verunreinigung mit verarbeitetem tierischem Protein und die nachfassenden Maßnahmen betrifft In 12 Mitgliedstaaten war die Ausrichtung der amtlichen Kontrollen des umfassenden Verfütterungsverbots auf diejenigen Vorfälle oder Standorte, in denen eine Kreuzkontamination oder Kreuzfütterung am wahrscheinlichsten auftritt, nicht zufrieden stellend. Dies ist zum Teil auf unklare Anweisungen/Leitlinien der nationalen Behörden zurückzuführen (siehe auch Kapitel 6, vorletzter Abschnitt). 15 Diese Feststellungen beeinträchtigen nicht notwendigerweise die Wirksamkeit des Verfütterungsverbots, denn von den Mitgliedstaaten wurde im Jahr 2002 im Vergleich zum Jahr 2001 ein wesentlich geringerer Anteil verunreinigter Proben gemeldet. 8

12 5.4. SPEZIFIZIERTES RISIKOMATERIAL 1. Den meisten der im Rahmen der vorgehenden Inspektionsbesuche erteilten Empfehlungen ist hinreichend Rechnung getragen worden, was zu weiteren Verbesserungen in allen Mitgliedstaaten geführt hat. 2. Eine weitgehend zufrieden stellende Situation wurde in sechs Mitgliedstaaten festgestellt. Hingegen war die Situation in den übrigen Mitgliedstaaten nicht völlig zufrieden stellend, was das Entfernen und die Vorbehandlung des SRM sowie die amtliche Beaufsichtigung betraf. In zwei Mitgliedstaaten genügten die nationalen Rechtsvorschriften den Rechtsvorschriften der EU nicht völlig. 3. Zwar wurden in keinem Mitgliedstaat Hinweise darauf gefunden, dass SRM umgeleitet wurde, jedoch waren die amtlichen Kontrollen entlang der gesamten SRM-Kette in den meisten Mitgliedstaaten nicht völlig zufrieden stellend GESAMTSCHLUSSFOLGERUNG Die Situation hat sich in allen Bereichen, die Gegenstand dieser Reihe von nachfassenden Inspektionsbesuchen waren, erheblich verbessert. Jedoch bestehen nach wie vor große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Ein häufiger Mangel, der in den meisten Mitgliedstaaten gegeben war und alle inspizierten Bereiche betraf, waren die Lücken bei den amtlichen Kontrollen, wodurch die korrekte Anwendung der Maßnahmen zur Bekämpfung der TSE entlang der gesamten Kette nicht umfassend belegt werden konnte. Geringere Fortschritte wurden hingegen bei der Kontrolle des umfassenden Verfütterungsverbots festgestellt; hier besteht in vielen Mitgliedstaaten eindeutig Raum für Verbesserungen. Was die Überwachung der TSE bei kleinen Wiederkäuern betrifft, so ist es noch zu früh, um eine vollständige Bewertung der vorhandenen Systeme vorzunehmen, da sich diese in einigen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des jeweiligen Inspektionsbesuchs noch in der Umsetzungsphase befanden. Allerdings gab es in den Mitgliedstaaten eine Reihe von Schwierigkeiten mit der Umsetzung. 6. IM ANSCHLUSS AN DIE BERICHTE DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES ERGRIFFENE MASSNAHMEN Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wurden ersucht, in Bezug auf alle Bereiche, die Gegenstand der Inspektionsbesuche waren, den in den einzelnen Berichten erteilten Empfehlungen Rechnung zu tragen. In den Maßnahmenplänen, die von der Mehrzahl der Mitgliedstaaten übermittelt wurden, gaben diese zufrieden stellende Garantien in Bezug auf die meisten Empfehlungen und nannten Maßnahmen, die durchgeführt wurden oder vorgesehen waren, um die erforderlichen Verbesserungen herbeizuführen. Was die Kennzeichnung und Registrierung kleiner Wiederkäuer betrifft, so wiesen mehrere Mitgliedstaaten in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass es ihnen widerstrebe, ihre Systeme zu ändern, bevor die Kommission nicht neue Rechtsvorschriften erlassen habe. 9

13 Was die Zahl gesundgeschlachteter kleiner Wiederkäuer betrifft, die im Rahmen der TSE-Überwachung zu untersuchen waren, so ist anzumerken, dass die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nach dieser Reihe von Inspektionsbesuchen durch die Verordnung (EG) Nr. 1139/2003 der Kommission 16 geändert wurde. Des Weiteren wurden die Vorschriften über das Verfütterungsverbot zwischenzeitlich mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission zur Änderung der Verfahren zur Kanalisierung von verarbeitetem tierischem Protein, für das eine Ausnahmeregelung gilt, in die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgenommen. Daher sind einige der Empfehlungen, die in den einzelnen Berichten in Bezug auf die Überwachung der TSE bei kleinen Wiederkäuern und das Kanalisieren von verarbeitetem tierischem Protein, für das eine Ausnahmeregelung gilt, erteilt worden waren, nicht mehr relevant. Mit der Empfehlung 2003/91/EG der Kommission 17 sind Kriterien für die Ausrichtung der amtlichen Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung des Verfütterungsverbots zur Verfügung gestellt worden; sie sollen den Mitgliedstaaten helfen, diese Kontrollen zu harmonisieren. Das Lebensmittel- und Veterinäramt beabsichtigt, in allen Mitgliedstaaten nachfassende Inspektionsbesuche durchzuführen. 16 ABl. L 160 vom , S ABl. L 34 vom , S

14 ANHANG Datum und Bezugsnummer der Inspektionsbesuche, die im Jahr 2002 in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die TSE durchgeführt wurden: Mitgliedstaat Bezugsnummer Datum des Inspektionsbesuchs Österreich GD (SANCO)/8632/ Sept Belgien GD (SANCO)/8569/ Mai 2002 Dänemark GD (SANCO)/8572/ April 2002 Frankreich GD (SANCO)/8630/ Sept. 4. Okt Finnland GD (SANCO)/8637/ Nov Deutschland GD (SANCO)/8634/ Nov Griechenland GD (SANCO)/8635/ Okt Italien GD (SANCO)/8576/ Juni 2002 Irland GD (SANCO)/8574/ Juni 2002 Luxemburg GD (SANCO)/8568/ Juni 2002 Niederlande GD (SANCO)/8633/ Sept Portugal GD (SANCO)/8636/ Nov Spanien GD (SANCO)/8631/ Okt Schweden GD (SANCO)/8567/ Mai 2002 Vereinigtes Königreich (Großbritannien) GD (SANCO)/8570/ Mai 2002 Vereinigtes Königreich (Nordirland) GD (SANCO)/8575/ Juni

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