Bericht aus der Praxis: Wie vier IPV-Mitgliedsunternehmen das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) umgesetzt haben

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bericht aus der Praxis: Wie vier IPV-Mitgliedsunternehmen das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) umgesetzt haben"

Transkript

1 Betriebliche Altersvorsorge Bericht aus der Praxis: Wie vier IPV-Mitgliedsunternehmen das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) umgesetzt haben Das IPV-Kompetenzzentrum BRSG beschreibt vier gängige Konstellationen zum Pflichtzuschuss Rechtssicherheit und Kostenvermeidung stehen bei der Beratung im Vordergrund Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist zum in Kraft getreten und enthält zahlreiche gesetzliche Neuerungen, insbesondere für die versicherungsförmigen Durchführungswege, die praktisch alle Arbeitgeber betreffen. Zum gleichen Stichtag wurde die Mobilitätsrichtlinie wirksam, u. a. in Form neuer Unverfallbarkeitsfristen. Da ab dem die gesetzliche Zuschusspflicht auf neue Entgeltumwandlungen in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds scharf geschaltet wird, möchten wir an dieser Stelle über repräsentative Beratungsfälle des IPV Kompetenzzentrum BRSG berichten, damit alle Mitgliedsunternehmen im Rahmen der notwendigen Anpassungen von unseren Erfahrungen profitieren können. Praxisbeispiele Die Umsetzung der gesetzlichen Zuschusspflicht nach 1a Abs. 1a BetrAVG ist die wohl wichtigste Maßnahme bei der Anpassung an das BRSG. Neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen müssen spätestens ab dem bezuschusst werden (bestehende ab dem ). Die folgenden Beispiele entstammen aus Beratungsfällen, in denen keine Bindung an einen Tarifvertrag bestand. 1a BetrAVG mit der künftigen Zuschusspflicht galt daher jeweils uneingeschränkt. Übersicht: 1. Beispiel: Der Arbeitgeber zahlte bislang - keinen Zuschuss (reine Entgeltumwandlungen) 2. Beispiel: Der Arbeitgeber zahlte bislang - auf Entgeltumwandlungen 20 Prozent Zuschuss (Mischfianzierung) 3. Beispiel: Der Arbeitgeber zahlte bislang - 40 EUR monatlich als Direktversicherungsbeitrag (reine Arbeitgeberfinzierung) 4. Beispiel: Der Arbeitgeber zahlte bislang Prozent des Entgeltumwandlungsbetrags in eine Unterstützungskasse (Mischfinanzierung) 1. Der Arbeitgeber gewährte bislang keinen Zuschuss Das kleinere Familienunternehmen aus dem Dienstleistungssektor mit aktuell 15 Mitarbeitern ist seit vielen Jahren IPV-Mitglied. Außer zwei arbeitgeberfinanzierten Pensionszusagen für die Geschäftsführung gibt es ausschließlich Entgeltumwandlungszusagen für die Belegschaft: darunter zwei pauschal versteuerte Direktversicherungen ( 40b EStG a. F.), zwei Pensionskassen und 3 Direktversicherungen, die steuerfrei nach 3 Nr. 63 EStG dotiert werden. Anlässlich eines IPV-Unternehmerforums erkundigte sich der Geschäftsführer, inwieweit für seinen Betrieb Handlungsbedarf besteht und ob er künftig eine sog. Versorgungsordnung benötigt. 1 von 6

2 Das kleinere Familienunternehmen aus dem Dienstleistungssektor mit aktuell 15 Mitarbeitern ist seit vielen Jahren IPV-Mitglied. Shutterstock/Andrey Popov Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem bezuschusst werden. Der Einfachheit halber wurde der Zuschuss auf 20 Prozent des Entgeltumwandlungsbetrags (bis maximal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen Rentenversicherung (BBG)) festgeschrieben, da der Arbeitgeber in aller Regel in dieser Größenordnung eine SV-Ersparnis erzielt. Zwar kann der Arbeitgeber auch spitz abrechnen und lediglich die konkrete Beitragsersparnis zur Sozialversicherung zuschießen, allerdings entschied er sich aufgrund des Verwaltungsaufwands und bestehender Rechtsunsicherheiten gegen das spitze Abrechnen. Sämtliche bestehenden Gehaltsumwandlungen betrafen Gehalt unterhalb der BBG Rentenversicherung (2018: EUR), in einem Fall aber oberhalb der BBG Krankenversicherung ( EUR). Der Arbeitgeber bevorzugte eine betriebseinheitliche Lösung mit der Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis in Höhe von pauschal 20 Prozent ab dem , statt wie gesetzlich vorgegeben erst ab dem für bestehende Entgeltumwandlungen. Von der pauschalen Weitergabe von 20 Prozent profitierte damit auch der Mitarbeiter, der oberhalb der BBG Krankenversicherung Gehalt umwandelte. Bei den beiden pauschal versteuerten Entgeltumwandlungen nach 40b EStG a. F., die aus dem Weihnachtsgeld erfolgten, wollte der Arbeitgeber keinen Zuschuss zahlen, weil er seit Jahren die Pauschalsteuer in Höhe von 20 Prozent des Entgeltumwandlungsbetrags übernahm. Trotz des vergleichbaren Vorteils für den Arbeitnehmer in Höhe von 20 Prozent kann der Arbeitgeber durch die Übernahme der Pauschalsteuer nicht die gesetzliche Zuschusspflicht erfüllen, da sie nicht in die Direktversicherung eingezahlt wird, sondern lediglich den Nettolohn des Arbeitnehmers erhöht. Hier könnte der Arbeitgeber lediglich nachverhandeln und die Pauschalsteuer künftig auf den Arbeitnehmer abwälzen, was aber grundsätzlich zustimmungspflichtig ist. Versorgungsordnungen haben den Vorteil, mittels eines zentralen Dokumentes Einheitlichkeit für eine Vielzahl von Einzelzusagen zu schaffen. In kleineren Betrieben mit ganz wenigen bav-zusagen sind Versorgungsordnungen weniger verbreitet und schießen ggf. über das Ziel hinaus. Hier kann es sich alternativ anbieten, die Änderungen individuell vorzunehmen, bspw. im Rahmen einer neuen Entgeltumwandlungsvereinbarung. 2. Der Arbeitgeber zahlte auf Entgeltumwandlungen 20 Prozent Zuschuss Der Metallbaubetrieb mit zwei Niederlassungen in Süddeutschland beschäftigt 120 Mitarbeiter. Seit Einführung des Rechtsanspruches auf Entgeltumwandlung im Jahr 2002 hat man Entgeltumwandlungen mit pauschal 20 Prozent bezuschusst, um die Sozialversicherungsersparnis weiterzugeben. Es wurde anfänglich ein Rahmenvertrag mit einer Pensionskasse genutzt. Als 2005 auch der Durchführungsweg Direktversicherung steuerfrei dotierbar wurde, nutzte man fast ausschließlich diesen Durchführungsweg und schloss zwei Rahmenverträge bei unterschiedlichen Anbietern ab. Neue Mitarbeiter konnten stets ihre Direktversicherung mitbringen und entsprechend bezuschusst fortführen. Insgesamt gibt es im Betrieb ca. 60 Entgeltumwandlungszusagen. Im Jahr 2011 hatte das Unternehmen sich eine Versorgungsordnung erteilt, worin die Grundsätze schriftlich niedergelegt waren. 2 von 6

3 Der Metallbaubetrieb mit zwei Niederlassungen in Süddeutschland beschäftigt 120 Mitarbeiter. Shutterstock/Sirtravelalot Dem Mitgliedsunternehmen lag vor allem an einer Bewertung der Frage, ob es durch die gesetzliche Zuschusspflicht von 15 Prozent zukünftig doppelt zahlen muss, zusätzlich zur bisher freiwillig gezahlten Förderung in Höhe von 20 Prozent. Da die bestehende Förderung schon immer an die Entgeltumwandlung anknüpfte, ist sie grundsätzlich geeignet, die Voraussetzungen des 1a Abs. 1a BetrAVG n. F. zu erfüllen, sodass eine zusätzliche Belastung für den Arbeitgeber vermeidbar ist. Hier konnte der IPV Entwarnung geben. Änderungen waren erforderlich, da der gesetzliche Pflichtzuschuss sofort unverfallbar ist und ab Beginn der Entgeltumwandlung (unter Umständen schon vor Ablauf der Probezeit oder während einer Befristung) fällig ist. Der Arbeitgeber zahlte den Zuschuss hingegen erst nach einer Wartezeit von zwei Jahren. Geringfügig Beschäftigte ( Minijobber ) und Auszubildende wurden generell vom Zuschuss ausgeschlossen. Außerdem unterlag der Zuschuss der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist, er wurde in einen selbstständigen Vertrag eingezahlt. Schied ein Mitarbeiter vor Eintritt der Unverfallbarkeit aus (bislang fünf Jahre), verblieb dieser Vertrag beim Arbeitgeber. Die gesetzliche Unverfallbarkeit, die das System ohnehin unangemessen verkompliziert hatte, sowie die Wartezeit wurden ersatzlos gestrichen. Der pauschale Ausschluss von Auszubildenden und Minijobbern wurde aufgehoben, zumal das Thema keine nennenswerte Relevanz hatte. Allerdings wird die Entgeltumwandlung künftig nur denjenigen Mitarbeitern angeboten, die rentenversicherungspflichtig sind, sodass der Großteil der Minijobber weder umwandeln darf noch einen Zuschuss erhält, weil dieser Personenkreis überwiegend auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet. Mit diesem Kompromiss konnten die Personalverantwortlichen des Unternehmens leben. Es kam die Frage auf, ob man den Zuschuss von Gesetzes wegen auf 15 Prozent absenken darf. Weil das arbeitsrechtlich grundsätzlich nur für neu eintretende Mitarbeiter möglich ist - dem Bestand wurden schließlich 20 Prozent Zuschuss vorbehaltlos versprochen verwarf man diese Idee, die weder finanziell und schon gar nicht für das Betriebsklima signifikante Vorteile entfaltet hätte. Im Gegenteil rang man sich angesichts des Fachkräftemangels dazu durch, die Versorgung signifikant zu verbessern. Da die gesetzliche Unverfallbarkeit (früher zehn, seit 2018 drei Jahre) für sich allein nicht mehr geeignet ist, Mitarbeiter an den Betrieb zu binden, beschloss man, ein Stufensystem einzurichten. Der Zuschuss beträgt nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit 30 Prozent, nach fünf Jahren 50 Prozent und nach 10 Jahren 100 Prozent des Entgeltumwandlungsbetrages. Besonders langgediente Mitarbeiter erhalten nach 20 Jahren 200 Prozent. Die Entgeltumwandlung wurde den Mitarbeitern dadurch erleichtert, dass auch vermögenswirksame Leistungen eingebracht und bezuschusst werden können. Bestehende Entgeltumwandlungszusagen mussten nicht nachträglich an das BRSG angepasst werden. Die Zuschusshöhe von 20 Prozent ist ausreichend. Auch ist keine nachträgliche Umstellung der gesetzlichen Unverfallbarkeit 3 von 6

4 erforderlich. Die gesetzliche Unverfallbarkeit tritt für die bislang geleisteten Zuschüsse spätestens zum ein, also rechtzeitig vor dem , der Deadline für den sofort unverfallbaren Pflichtzuschuss auf bestehende Entgeltumwandlungsverträge. Mittels einer Versorgungsordnung wurden die neuen Grundsätze vom Arbeitgeber vorgegeben und im Intranet veröffentlicht. Die alte Versorgungsordnung konnte abgelöst werden, zumal die neue keinerlei Verschlechterungen, sondern zahlreiche Verbesserungen, auch für den Bestand, enthielt. Um den Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber so gering wie möglich zu halten, wurde entschieden, künftig nur noch einen Rahmenvertag mit verschiedenen Tarifen zu nutzen und Erhöhungen bestehender Zusagen dort durchzuführen. Die Fortführung extern mitgebrachter Direktversicherungen wurde nur noch in engen Ausnahmefällen erlaubt. Als IPV-Mitglied hat der Betrieb darüber hinaus auch die Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung mitgebrachter Direktversicherungen auf Haftungsrisiken für den Arbeitgeber. 3. Der Arbeitgeber zahlte 40 EUR monatlich als Direktversicherungsbeitrag Das Logistikunternehmen aus dem Rheinland hatte im Jahr 2005 ein klassisches Versorgungswerk mit Direktzusagen geschlossen. Shutterstock/Wavebreskmedia Das Logistikunternehmen aus dem Rheinland hatte im Jahr 2005 ein klassisches Versorgungswerk mit Direktzusagen geschlossen. Neue Mitarbeiter erhielten seitdem einheitlich nach Vollendung der Probezeit monatlich 40 EUR als arbeitgeberfinanzierten Grundbeitrag in eine Direktversicherung eingezahlt. Der Mitarbeiter konnte diese Versorgung durch Entgeltumwandlung aufstocken. Nutzbar für die Entgeltumwandlung war auch der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (VwL), der in Höhe von 26 EUR monatlich in die Direktversicherung umgewandelt werden konnte. Die Geschäftsleitung bat den IPV um eine Bewertung des Systems auf rechtlichen Anpassungsbedarf der bestehenden Versorgungsordnung. Zwar tut der Arbeitgeber Gutes und zahlt jedem Mitarbeiter freiwillig Beiträge in eine Direktversicherung ein. Es handelt sich aber nicht um einen Zuschuss. Der Grundbeitrag von monatlich 40 EUR monatlich hat keinen Bezug zur Entgeltumwandlung, er wird nicht anlässlich der Entgeltumwandlung gezahlt, sondern völlig unabhängig davon. Es ist grundsätzlich nicht möglich, ihn einfach als Zuschuss zur Entgeltumwandlung umzudeklarieren. Auch bei den VwL von 26 EUR monatlich handelt es sich dem Wortlaut nach um einen Gehaltsbestandteil, den der Mitarbeiter umwandeln kann, keinesfalls um einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung. Streng genommen lösen die umgewandelten VwL künftig ebenfalls den Pflichtzuschuss aus und müssen grundsätzlich um 15 Prozent aufgestockt werden, da deren Umwandlung dem Arbeitgeber eine SV-Ersparnis beschert. 4 von 6

5 Die Versorgungsordnung wurde daher angepasst. Neue Mitarbeiter erhalten weiterhin nach Vollendung der Probezeit eine Direktversicherungszusage mit 40 EUR Monatsbeitrag. Allerdings werden diese für künftige Entgeltumwandlungsvereinbarungen als Sockelzuschuss gezahlt und auf Gehaltsumwandlungen, die im gleichen Vertrag durchgeführt werden, angerechnet. Sollten die 40 EUR der Höhe nach nicht ausreichen, um den gesetzlichen Pflichtzuschuss auf für hohe Entgeltumwandlungen zu erfüllen, wurde als Formulierung 40 EUR monatlich, mindestens jedoch 15 Prozent des Entgeltumwandlungsbetrags gewählt. Für den Bestand war die Sache schwieriger. Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, wollte der Arbeitgeber auch hier eine Anrechnungsklausel verwenden und die 40 EUR Monatsbeitrag mit dem gesetzlichen Pflichtzuschuss verrechnen. Allerdings hatte er den Grundbeitrag zu keiner Zeit unter Vorbehalt gestellt. Eine einseitige, verschlechternde Ablösung der bestehenden Versorgungsordnung war daher rechtlich heikel. Aus diesem Grund entschied er sich dafür, am Bestand nichts zu ändern und bestehende Entgeltumwandlungen erst ab dem zu bezuschussen. Die gewonnene Zeit bringt ggf. auch mehr Rechtssicherheit bei der Vornahme von Änderungen. Bezüglich der VwL beschloss der Arbeitgeber, diese mit einer Übergangsfrist zu schließen und die 26 EUR ausschließlich als bav-beitrag anzubieten. Dies durfte er, da er VwL stets unter Vorbehalt gewährt hatte. 4. Der Arbeitgeber zahlte 100 % des Entgeltumwandlungsbetrags in eine Unterstützungskasse Der Mittelständler aus der Elektronikbranche hat eine langjährige bav-tradition. Shutterstock/Robert Knetschke Der Mittelständler aus der Elektronikbranche hat eine langjährige bav-tradition. Vor 12 Jahren wurde per Betriebsvereinbarung eine rein arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskassenzusage erteilt. Daneben wurden Mitarbeiter belohnt, die sich am Versorgungsaufwand beteiligen. Wer Gehalt in eine Direktversicherung umwandelt, erhält 100 Prozent davon als Arbeitgeberbeitrag in die Unterstützungskasse eingezahlt, allerdings gesetzlich unverfallbar. Um den abgabenfreien Dotierungsrahmen zur Direktversicherung für die teilweise hohen Entgeltumwandlungen komplett frei zu halten, hatte sich der Arbeitgeber für diesen Weg entschieden. Auch hier ist der Arbeitgeber vorbildlich unterwegs: Er zahlt anlässlich der Entgeltumwandlung einen großzügigen Zuschuss. Leider wird er durch eine mangelnde Umsicht des Gesetzgebers gegängelt. Weil der Pflichtzuschuss zwingend an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterzuleiten ist, kann der Arbeitgeber durch die Zuwendungen zur Unterstützungskasse unmöglich die gesetzliche Zuschusspflicht erfüllen. 5 von 6

6 Hier entschied sich der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat dazu, die Fokussierung auf die Unterstützungskasse beizubehalten, um den abgabenfreien Dotierungsrahmen für Entgeltumwandlungen offen zu halten. Im Ergebnis hätte er 85 Prozent des Umwandlungsbetrages in die Unterstützungskasse und 15 Prozent, allerdings sofort unverfallbar, in den Direktversicherungsvertrag einzahlen können. Dies wäre im Hinblick auf die Unterstützungskasse auch steuerrechtlich zulässig gewesen, da die Betriebsvereinbarung eine neue arbeitsrechtliche Zusage dargestellt hätte, was Beitragsreduzierungen erlaubt. Mit Blick auf den entstehenden Verwaltungsaufwand für die Unterstützungskassenzusagen entschloss sich der Arbeitgeber aber dazu, die Unterstützungskassenzusage so zu belassen, wie sie ist und den Pflichtzuschuss von 15 Prozent on top in die Direktversicherung einzuzahlen. Dafür erklärte sich der Betriebsrat bereit, die vermögenswirksamen Leistungen von 6 EUR pro Monat nach einer Übergangsfrist zu schließen. Fazit: Für viele Betriebe lässt sich das BRSG relativ schlank umsetzen. Nichtsdestotrotz steckt der Teufel im Detail. Nichts bewahrheitet sich in der Beratungspraxis mehr als diese Weisheit. Neben der Umsetzung der Zuschusspflicht bieten sich Arbeitgebern aber u.a. auch folgende BRSG-relevanten Anpassungen an: Die Öffnung des vollen, steuerfreien Dotierungsrahmens bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen Rentenversicherung für Entgeltumwandlungen nach 3 Nr. 63 S. 1 EStG (die Sozialversicherungsfreiheit beschränkt sich auf 4 Prozent BBG, es empfiehlt sich ein Hinweis darauf). Allerdings sollte der steuerfreie Rahmen nicht komplett in Höhe von 8 Prozent für die Entgeltumwandlung freigegeben werden, da es aufgrund der Zuschusszahlung ansonsten zu einer Überschreitung käme. Daher sind arbeitgeberfinanzierte Beiträge (einschließlich des Pflichtzuschusses) sowie pauschal versteuerte Beiträge nach 40b EStG a.f. abzuziehen. Die flexible Nachzahlung steuerfreier Beiträge für entgeltfreie Beschäftigungszeiten nach 3 Nr. 63 Satz 4 EStG sollte arbeitsrechtlich ermöglicht werden. Es bietet sich künftig an, arbeitgeberfinanzierte Leistungen unter Anrechnungsvorbehalt zu stellen (um Doppelbelastungen zu vermeiden). Die Verkürzung der gesetzlichen Unverfallbarkeit (von fünf Jahre auf drei Jahre bei einem Mindestalter von 21 Jahren) sollte für arbeitgeberfinanzierte Versorgungswerke eingepflegt werden. Der Hinweis auf die Beitragspflicht von Versorgungsleistungen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegversicherung sollte nicht fehlen (vgl. LAG Hamm). Gegebenenfalls ein Hinweis auf die Möglichkeit der Riesterförderung, deren gesetzlich verordnete Doppelverbeitragung im Rahmen der Entgeltumwandlung nun abgeschafft wurde. Sprechen Sie uns gerne an. Kompetenzzentrum BRSG / Tel / Fax / brsg@ipv.de 6 von 6

Update Betriebsrentenstärkungsgesetz. Fokus: Zuschusspflicht

Update Betriebsrentenstärkungsgesetz. Fokus: Zuschusspflicht Update Betriebsrentenstärkungsgesetz Fokus: Zuschusspflicht IPV-Akademie Berlin, 06. November 2018 Agenda 1. Zuschusspflicht ab 2019 oder erst ab 2022 2. Zuschuss spitz oder stumpf abrechnen 3. Umgang

Mehr

Die Auswirkung des neuen Betriebsrentenstärkungsgesetzes. Versorgungsordnung. Ein Vortrag von. Markus Kirner

Die Auswirkung des neuen Betriebsrentenstärkungsgesetzes. Versorgungsordnung. Ein Vortrag von. Markus Kirner Die Auswirkung des neuen Betriebsrentenstärkungsgesetzes auf die Versorgungsordnung Ein Vortrag von Markus Kirner Betriebsrentenstärkungsgesetz Auswirkungen der Neuregelungen auf Versorgungsordnungen Warum

Mehr

Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) auf die betriebliche Altersversorgung (bav) in den Unternehmen

Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) auf die betriebliche Altersversorgung (bav) in den Unternehmen Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) auf die betriebliche Altersversorgung (bav) in den Unternehmen Unternehmerfrühstück Pro Mittelstand Hamminkeln Hamminkeln, 06. September 2018 Dipl.-Ökonom

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Betriebliche Altersversorgung ALTE LEIPZIGER Pensionsmanagement GmbH Bewertung und Versorgungsmanagement Alte Leipziger-Platz 1 61440 Oberursel Fax: 06171 66-4510 (Name und Anschrift des Auftraggebers)

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017)

Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017) BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017) Der neue Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung 1. Gibt es den Arbeitgeberzuschuss auch in der

Mehr

Service für Unternehmer und Personalverantwortliche Wenn man einen Partner hat, der alles verständlich erklärt.

Service für Unternehmer und Personalverantwortliche Wenn man einen Partner hat, der alles verständlich erklärt. Wenn man einen Partner hat, der alles verständlich erklärt. Mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), das zum 1.1.2018 in Kraft tritt, möchte der Gesetzgeber die betriebliche Altersversorgung

Mehr

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss und Pauschalbesteuerung der Beiträge zur Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss und Pauschalbesteuerung der Beiträge zur Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss und Pauschalbesteuerung der Beiträge zur Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung 2019 Deutscher Bundestag Seite 2 Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Mehr

VPK. Arbeitgeberattraktivität erhöhen und Mitarbeiter binden. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz als Chance für Sie und Ihre Mitarbeiter

VPK. Arbeitgeberattraktivität erhöhen und Mitarbeiter binden. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz als Chance für Sie und Ihre Mitarbeiter Arbeitgeberattraktivität erhöhen und Mitarbeiter binden VPK Das Betriebsrentenstärkungsgesetz als Chance für Sie und Ihre Mitarbeiter Seit 1. Januar 2018 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, welches

Mehr

Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge

Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge Lohn & Gehalt Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge Ein Spezial-Report aus der Reihe BWRmed!a exklusiv Im Rahmen der Betrieblichen Altersvorsorge sagen Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer aufgrund

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz. Übersicht zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Betriebsrentenstärkungsgesetz. Übersicht zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) Betriebsrentenstärkungsgesetz Übersicht zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) Übersicht zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) Im Sommer 2017 haben Bundestag und Bundesrat das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Mehr

Herbert. Meyer. GmbH

Herbert. Meyer. GmbH bav Check Up Konzeptmappe Jan Meyer GGF-Versorgung GGF Ludwig Meyer bav-quick Check Herbert Meyer GmbH Unterstützungskasse Versorgungsordnung Mercedes Meyer Ehegattenversorgung Belegschaft Direktversicherung

Mehr

Betriebliche Altersversorgung (bav) das Konzept der GeFrA GmbH unter Berücksichtigung des Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018

Betriebliche Altersversorgung (bav) das Konzept der GeFrA GmbH unter Berücksichtigung des Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 Betriebliche Altersversorgung (bav) das Konzept der GeFrA GmbH unter Berücksichtigung des Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 22.11.17 www.die GeFrAgmbh.de 1 Stichwort Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Mehr

Für Mitarbeiter sorgen: jetzt einfacher denn je.

Für Mitarbeiter sorgen: jetzt einfacher denn je. Für Mitarbeiter sorgen: jetzt einfacher denn je. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ab 1. Januar 2018 Was ist die Absicht des Gesetzgebers? Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) schafft neue Anreize,

Mehr

Für eine starke Betriebsrente

Für eine starke Betriebsrente Für eine starke Betriebsrente Attraktive Chancen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz nutzen und klare Regelungen mit einer Versorgungsordnung schaffen Neuer Schwung für die Betriebsrente Ihre Mitarbeiter

Mehr

Erneute Reform der Betriebsrente Was ändert sich für Arbeitgeber?

Erneute Reform der Betriebsrente Was ändert sich für Arbeitgeber? Erneute Reform der Betriebsrente Was ändert sich für Arbeitgeber? I. Einleitung Zum 01.01.2018 treten wesentliche Teile des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) in Kraft, das noch kurz vor Ende der Legislaturperiode

Mehr

DLPQuarterly. Betriebsrentenstärkungsgesetz 3/2017. Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbh. In dieser Ausgabe

DLPQuarterly. Betriebsrentenstärkungsgesetz 3/2017. Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbh. In dieser Ausgabe DLPQuarterly 3/2017 Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbh Betriebsrentenstärkungsgesetz Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist beschlossen, auch der Bundesrat hat als letzte Instanz am

Mehr

Für Mitarbeiter sorgen: jetzt einfacher denn je.

Für Mitarbeiter sorgen: jetzt einfacher denn je. Für Mitarbeiter sorgen: jetzt einfacher denn je. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ab 1. Januar 2018 Was ist die Absicht des Gesetzgebers? Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) schafft neue Anreize,

Mehr

Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung 1 Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung bei der Klinikum Ingolstadt GmbH KLINIKUM INGOLSTADT GmbH Krumenauerstraße 25 85049 Ingolstadt Postfach 21 06 62 85021 Ingolstadt Tel.: (0841) 880-0

Mehr

bav-förderbetrag Fragen und Antworten

bav-förderbetrag Fragen und Antworten bav-förderbetrag Fragen und Antworten Vorsorgemöglichkeiten für Arbeitgeber bei Arbeitnehmern mit monatlichem Bruttolohn von maximal 2.200 Euro der neue Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung

Mehr

Zentral - KODA Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst - Der Vorsitzende -

Zentral - KODA Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst - Der Vorsitzende - Zentral - KODA Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst - Der Vorsitzende - Kaiserstr. 161 53113 Bonn Telefon (0228) 103-0 Durchwahl (0228) 103-239 Fax (0228) 103-371

Mehr

Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung

Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung der Mustermann GmbH (DV) Gewerbegebiet 123 12345 Musterstadt (im Nachfolgenden Arbeitgeber genannt) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Grundsätzliche Fragestellungen Wer kann versorgt werden? Wer handelt? Was wird abgesichert? Wann wird gezahlt? Wer erbringt die Leistungen? Wie wird versorgt? Die für ein Unternehmen Tätigen (auch geringfügig

Mehr

VERPFLICHTENDER ARBEITGEBERZUSCHUSS AB 2019

VERPFLICHTENDER ARBEITGEBERZUSCHUSS AB 2019 VERPFLICHTENDER ARBEITGEBERZUSCHUSS AB 2019 INHALTSVERZEICHNIS 1. RECHTLICHER ANSPRUCH... 3 1.1. Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung... 3 1.1.1. Ab wann gilt die Verpflichtung?... 3 1.1.2. Wie hoch

Mehr

HDI hilft. Wenn Vorsorge auch Chefsache ist. Informationen für Arbeitgeber zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

HDI hilft. Wenn Vorsorge auch Chefsache ist. Informationen für Arbeitgeber zum Betriebsrentenstärkungsgesetz Informationen für Arbeitgeber zum Betriebsrentenstärkungsgesetz Betriebliche Altersversorgung Arbeitgeberinformation Wenn Vorsorge auch Chefsache ist. HDI hilft. www.hdi.de/brsg Dank des neuen Betriebsrentenstärkungsgesetzes

Mehr

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Einführung bav Grundlagen der bav Durchführungsweg: Schwerpunkt Direktversicherung bav-historie Was ist eigentlich eine bav? Formen der Finanzierung

Mehr

Arbeitgeberattraktivität erhöhen und Mitarbeiter binden

Arbeitgeberattraktivität erhöhen und Mitarbeiter binden Arbeitgeberattraktivität erhöhen und Mitarbeiter binden Das Betriebsrentenstärkungsgesetz als Chance für Sie und Ihre Mitarbeiter Seit 1. Januar 2018 ist ein neues Gesetz in Kraft, welches das Ziel verfolgt,

Mehr

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz. L-FK-FVB Juni 2017

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz. L-FK-FVB Juni 2017 Das Betriebsrentenstärkungsgesetz L-FK-FVB Juni 2017 Eckpunkte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes Inkrafttreten am 01.01.2018 Verbesserung der Rahmenbedingungen EStG, VAG und SGB XII Sozialpartnermodell

Mehr

So wirkt sich das Betriebsrentenstärkungsgesetz arbeitsrechtlich aus

So wirkt sich das Betriebsrentenstärkungsgesetz arbeitsrechtlich aus (BETRIEBLICHE) ALTERSVERSORGUNG So wirkt sich das Betriebsrentenstärkungsgesetz arbeitsrechtlich aus von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching Das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Mehr

Geschäftsführerin Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bav der Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

Geschäftsführerin Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bav der Stuttgarter Lebensversicherung a. G. Geschäftsführerin Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bav der Stuttgarter Lebensversicherung a. G. Erhöhung der Komplexität Erhöhung der Komplexität Weitere Professionalisierung

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz*: Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Betriebsrentenstärkungsgesetz*: Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht Betriebsrentenstärkungsgesetz*: Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht * Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze bavs-93410 Betriebsrentenstärkungsgesetz

Mehr

DRUM PRÜFE, WER SICH EWIG BINDET... STAATLICH GEFÖRDERTE ALTERSVORSORGE

DRUM PRÜFE, WER SICH EWIG BINDET... STAATLICH GEFÖRDERTE ALTERSVORSORGE DRUM PRÜFE, WER SICH EWIG BINDET... STAATLICH GEFÖRDERTE ALTERSVORSORGE Durch Gehaltsverzicht finanziert, vom Staat gefördert, aber den Erwartungswert der Bürger durch Einbehalte von bis zu 18,25 % zur

Mehr

Neue Regeln, neue Chancen

Neue Regeln, neue Chancen Neue Regeln, neue Chancen Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold - 07.03.2018 BRSG Beratung Bessere Rahmenbedingungen BRSG: Die Zielsetzung des Gesetzgebers

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitnehmer zur Direktversicherung Kurzinformation für unsere Kunden Beratung durch: Schramm Assekuranz-Versicherungsmakler GmbH & Co. KG Tel.: 0661 480556

Mehr

FAQ des Webinars "bav kompakt: Alles Wichtige für Arbeitgeber"

FAQ des Webinars bav kompakt: Alles Wichtige für Arbeitgeber FAQ des Webinars "bav kompakt: Alles Wichtige für Arbeitgeber" Wird bei einer Entgeltumwandlung unter Einbeziehung der vermögenswirksamen Leistungen der Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen

Mehr

Die Betriebsrentenreform

Die Betriebsrentenreform Die Betriebsrentenreform Was ändert sich? Die Neuregelungen ab 2018 Ratgeber Handwerk / Soziale Sicherung Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wird ab 2018 die ergänzende Altersvorsorge noch stärker gefördert,

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Betriebsrentenstärkungsgesetz Dok.-Nr.: 1000710 DATEV-Serviceinformation Hintergrund Letzte Aktualisierung: 11.01.2018 Relevant für: LODAS classic LODAS comfort LODAS compact Lohn und Gehalt classic Lohn und Gehalt comfort Lohn und

Mehr

FAQ Katalog zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

FAQ Katalog zum Betriebsrentenstärkungsgesetz Seite 1 von 8 FAQ Katalog zum Betriebsrentenstärkungsgesetz Themenfeld: Förderfähiger Höchstbeitrag und automatische Anpassung Frage Wie verändert sich der geförderte Höchstbeitrag nach 3 Nr. 63 EStG?

Mehr

Praxisleitfaden betriebliche Altersvorsorge

Praxisleitfaden betriebliche Altersvorsorge Praxisleitfaden betriebliche Altersvorsorge Alles Wichtige für den täglichen Einsatz Bearbeitet von Robert Schwarz 1. Auflage 2013. Buch. XIII, 139 S. Kartoniert ISBN 978 3 658 02845 9 Format (B x L):

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge drubig-photo, Fotolia #23100239 Betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitnehmer zur Direktversicherung Beratung durch: Franke Versicherungsmakler GmbH Alt-Moabit 108 a 10559 Berlin Tel.: 030

Mehr

Potenzialanalyse für Ihr Unternehmen. Werner Frech

Potenzialanalyse für Ihr Unternehmen. Werner Frech Potenzialanalyse für Ihr Unternehmen Werner Frech www.gwf-mbh.de/finanzberater-muenchen Inhaltsverzeichnis Unternehmensdaten 2 Entgeltumwandlung 3 Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung 3

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitnehmer zur Direktversicherung Beratung durch: abraxas ges. für innovative finanzkonzepte mbh Gotenstr. 6 86343 Königsbrunn Tel.: (08231) 6 05 84-00 Fax:

Mehr

Dezember Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG): Neue Chancen für die Alterssicherung

Dezember Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG): Neue Chancen für die Alterssicherung Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG): Neue Chancen für die Alterssicherung Ab 2018: Bessere Rahmenbedingungen für die zusätzliche Altersvorsorge durch das BRSG. Was will der Gesetzgeber? Mehr Verbreitung

Mehr

Arbeitgeberberatung (bav) Informationserfassung. WWK Lebensversicherung a. G. Tel. (089) München wwk.de

Arbeitgeberberatung (bav) Informationserfassung. WWK Lebensversicherung a. G. Tel. (089) München wwk.de Arbeitgeberberatung (bav) Informationserfassung WWK Lebensversicherung a. G. Tel. (089) 5114-3456 Marsstr. 37 bav@wwk.de 80335 München wwk.de Unternehmensdaten Name des Unternehmens Rechtsform Anschrift

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge Sparteninformation

Betriebliche Altersvorsorge Sparteninformation Seite 02/07 Schon jetzt an später denken! Zusätzliche Altersvorsorge macht nicht nur Sinn, sondern ist existenziell wichtig! Seit Jahren steht fest: Die gesetzliche Rente reicht nicht. Zurückzuführen ist

Mehr

6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung

6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung 6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung TARIFVERTRAG ZUR FÖRDERUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG IN DER DRUCKINDUSTRIE 1 vom 26. November 2001 in der Neufassung vom 19. Juni

Mehr

Erweiterung der Steuervorteile der bav und die vorgesehenen Verbesserungen im Sozialversicherungsrecht

Erweiterung der Steuervorteile der bav und die vorgesehenen Verbesserungen im Sozialversicherungsrecht Erweiterung der Steuervorteile der bav und die vorgesehenen Verbesserungen im Sozialversicherungsrecht funktioniert das? AssCompact Forum betriebliche Versorgung 28. Juni 2017 Hans Ludwig Flecken Bundesministerium

Mehr

BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE

BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER ZUR DIREKTVERSICHERUNG Fairsicherungsladen Frankfurt Versicherungsmakler GmbH Kaiserstraße 53 60329 Frankfurt Tel.: (069) 43 08 90-30 Fax: (069) 43 08 90-40 kontakt@fairsicherungs-laden.de

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung und zur Altersvorsorge für den Bereich der Textilen Dienstleistungen

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung und zur Altersvorsorge für den Bereich der Textilen Dienstleistungen Zwischen dem Industrieverband Textil Service intex e. V. Frankfurter Strasse 10 14, 65760 Eschborn, und der Tarifpolitischen Arbeitsgemeinschaft Textilreinigung (TATEX) im Deutschen Textilreinigungs-Verband

Mehr

Arbeitgeberattraktivität erhöhen und Mitarbeiter binden

Arbeitgeberattraktivität erhöhen und Mitarbeiter binden Arbeitgeberattraktivität erhöhen und Mitarbeiter binden Das Betriebsrentenstärkungsgesetz als Chance für Sie und Ihre Mitarbeiter Seit 1. Januar 2018 ist ein neues Gesetz in Kraft, welches das Ziel verfolgt,

Mehr

DIE BETRIEBLICHE DIREKTVERSICHERUNG

DIE BETRIEBLICHE DIREKTVERSICHERUNG DIE BETRIEBLICHE DIREKTVERSICHERUNG Warum zusätzliche Altersvorsorge? Warum zusätzliche Altersvorsorge? 3 Wie funktioniert die Direktversicherung speziell? Meyer GmbH Versicherung 4 Und wie wird die Direktversicherung

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Kurhan, Fotolia #43972915 Betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitgeber zur Direktversicherung Beratung durch: HENGSTENBERG & PARTNER GmbH Versicherungsmakler Sendlinger-Tor-Platz 11 80336

Mehr

Informationen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz - wesentliche Inhalte

Informationen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz - wesentliche Inhalte Informationen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz - wesentliche Inhalte HDI Fachcenter bav; September 2017 Versprechen der Regierung Auszug Koalitionsvertrag: Die Alterssicherung steht im demografischen

Mehr

Individuelles Versorgungskonzept

Individuelles Versorgungskonzept Präsentation für Arbeitgeber Individuelles Versorgungskonzept Empfehlungen und Berechnungen zur betrieblichen Altersversorgung in Ihrer Arztpraxis. Ich informiere und unterstütze Sie als Arbeitgeber in

Mehr

1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung?

1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung? FAQ`s zum Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung* 1 * Zur Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages finden Sie hier weitere Informationen: http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/taetigkeit2007_10.pdf

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitnehmer zur Direktversicherung Beratung durch: Reckers + Krohn Versicherungsmakler GmbH Drosselweg 64 47574 Goch Tel.: 02823 / 928 82 58 Fax: 02823 /

Mehr

MUSTER. Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung. der. (im Nachfolgenden Arbeitgeber genannt)

MUSTER. Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung. der. (im Nachfolgenden Arbeitgeber genannt) Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung der Firma ( ) (im Nachfolgenden Arbeitgeber genannt) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Nachfolgenden geschlechtsneutral Arbeitnehmer genannt.

Mehr

1. EINLEITUNG DIE UNTERSTÜTZUNGSKASSE... 3

1. EINLEITUNG DIE UNTERSTÜTZUNGSKASSE... 3 FACHINFORMATION UNTERSTÜTZUNGSKASSE INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG... 2 2. DIE UNTERSTÜTZUNGSKASSE... 3 2.1. Vorteile für den Arbeitgeber... 3 2.2. Vorteile für den Arbeitnehmer... 3 2.3. Sozialversicherungsrechtliche

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitgeber zur Direktversicherung Kurzinformation für unsere Kunden Beratung durch: Schramm Assekuranz-Versicherungsmakler GmbH & Co. KG Tel.: 0661 480556

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Kurhan, Fotolia #43972915 Betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitgeber zur Direktversicherung Beratung durch: PRILL-ASSEKURANZ Versicherungsmakler Inhaber Michael Scheid Hauptstr. 11 79423

Mehr

Förderung für Niedrigverdiener: Ja, aber richtig!

Förderung für Niedrigverdiener: Ja, aber richtig! Förderung für Niedrigverdiener: Ja, aber richtig! Markus Paschke Vertriebsunterstützung bav Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH 31. August 2018 31.8.2018 1 Die wichtigsten Neuerungen für Ihre Firmenkunden

Mehr

Arbeitskreis der Selbstständigen im Landesverband Baden-Württemberg

Arbeitskreis der Selbstständigen im Landesverband Baden-Württemberg Arbeitskreis der Selbstständigen im Landesverband Baden-Württemberg Thema: betriebliche Altersversorgung Datum: 25.06.2018 Anlass: Info-Treff AK-Selbstständige, Karlsruhe 2 Inhaltsverzeichnis: Begriff

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017)

Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017) BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017) Der neue Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung Geringverdienerförderung 1. Wer bekommt

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 verabschiedet!

Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 verabschiedet! Juli 2017 Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 verabschiedet! Am 07.07.2017 hat der Bundesrat das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verabschiedet und damit den Weg für eine Neuausrichtung der betrieblichen

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge drubig-photo, Fotolia #23100239 Betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitnehmer zur Direktversicherung Beratung durch: FINANZ.HAUSSE GMBH & CO. KG Keplerstr. 5 86529 Schrobenhausen Tel.: 08252

Mehr

Tarifvertrag Entgeltumwandlung 2003

Tarifvertrag Entgeltumwandlung 2003 IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Entgeltumwandlung 2003 Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg Abschluss: 01.10.2003 Gültig ab:

Mehr

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung T a r i f v e r t r a g zur Entgeltumwandlung Gültig ab 01.01.2002 Zwischen dem Landesverband für Kälte- und Klimatechnik Bayern Landesinnungsverband für Kälteanlagenbauer Bruckmannring 40, 85764 Oberschleißheim

Mehr

Herbert. Meyer. GmbH

Herbert. Meyer. GmbH bav Check Up Konzeptmappe Jan Meyer GGF-Versorgung GGF Ludwig Meyer bav-quick Check Herbert Meyer GmbH Unterstützungskasse Versorgungsordnung Mercedes Meyer Ehegattenversorgung Belegschaft Direktversicherung

Mehr

Arbeitgeberattraktivität erhöhen und Mitarbeiter binden

Arbeitgeberattraktivität erhöhen und Mitarbeiter binden Arbeitgeberattraktivität erhöhen und Mitarbeiter binden Das Betriebsrentenstärkungsgesetz als Chance für Sie und Ihre Mitarbeiter Am 1. Januar 2018 tritt ein neues Gesetz in Kraft, welches das Ziel verfolgt,

Mehr

NEWSLETTER 12/2016 NEWSLETTER 6/2016

NEWSLETTER 12/2016 NEWSLETTER 6/2016 Betriebsrentenstärkungsgesetz das soll sich ab 2018 ändern Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 4. November 2016 den Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz veröffentlicht und

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge drubig-photo, Fotolia #23100239 Betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitnehmer zur Direktversicherung Beratung durch: HENGSTENBERG & PARTNER GmbH Versicherungsmakler Sendlinger-Tor-Platz 11

Mehr

NEUES IN 2019 ZUR GESETZLICHEN UND BETRIEBLICHEN RENTE

NEUES IN 2019 ZUR GESETZLICHEN UND BETRIEBLICHEN RENTE NEUES IN 2019 ZUR GESETZLICHEN UND BETRIEBLICHEN RENTE > Kundeninformation Bitte noch ein Bild in der RVM Format Toolbar auswählen!!! ÜBERBLICK Die Zeit steht nicht still und Veränderungen des täglichen

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge drubig-photo, Fotolia #23100239 Betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitnehmer zur Direktversicherung Monika Borchert Beratung durch: AssCurat Versicherungsmakler GmbH Lübecker Str. 7 22941

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge drubig-photo, Fotolia #23100239 Betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitnehmer zur Direktversicherung AKK Assekuranzkontor Köln GmbH Beratung durch: akk Assekuranzkontor Köln GmbH Otto-Hahn-Str.

Mehr

Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e.v.

Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e.v. Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e.v. BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ Falk Schuster Das Betriebsrentenstärkungsgesetz tritt zum 01.01.2018 in Kraft Überblick Marktentwicklungen und Gesetzgebungsverfahren

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz. Steuerliche Förderung versicherungsförmiger Durchführungswege

Betriebsrentenstärkungsgesetz. Steuerliche Förderung versicherungsförmiger Durchführungswege Betriebsrentenstärkungsgesetz Steuerliche Förderung versicherungsförmiger Durchführungswege Gesetzgeberische Ziele und Maßnahmen. Steigerung des Verbreitungsgrads der bav Einführung eines Sozialpartnermodells

Mehr

Betriebliche Altersversorgung. Leistung verdient Anerkennung: Mitarbeiter stärken mit der LVM-Förder-Rente

Betriebliche Altersversorgung. Leistung verdient Anerkennung: Mitarbeiter stärken mit der LVM-Förder-Rente Betriebliche Altersversorgung Leistung verdient Anerkennung: Mitarbeiter stärken mit der LVM-Förder-Rente Ihre Mitarbeiter sind es wert: Die LVM-Förder-Rente Jeder wünscht sich ein sorgenfreies Leben im

Mehr

LVM-Unterstützungskasse. Betriebliche Altersversorgung auf sicherem Kurs

LVM-Unterstützungskasse. Betriebliche Altersversorgung auf sicherem Kurs LVM-Unterstützungskasse Betriebliche Altersversorgung auf sicherem Kurs Als Spezialist für betriebliche Altersversorgung bietet die LVM bedarfsgerechte Lösungen auch in Ihrem Unternehmen. Auf die richtige

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Kurhan, Fotolia #43972915 Betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitgeber zur Direktversicherung Beratung durch: Erich Sohst Versicherungsmakler GmbH Lauterbachstr. 3 1.OG 21073 Hamburg Tel.:

Mehr

1. Teilnehmevoraussetzungen Arbeitnehmer/-innen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung.

1. Teilnehmevoraussetzungen Arbeitnehmer/-innen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. VERSORGUNGSORDNUNG (06.01.2015) FÜR DIE MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER VON noa boa &sisters Präambel Die Geschäftsleitung hatte sich bereits im Februar 2010 entschlossen, die betriebliche Altersversorgung

Mehr

RUNDSCHREIBEN 5 /2017

RUNDSCHREIBEN 5 /2017 An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Berechnungswerte für das Jahr 2018 2. Informationen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz 3. Jahresmeldung für das Jahr

Mehr

FAQ zum gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss (Stand: )

FAQ zum gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss (Stand: ) FAQ zum gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss (Stand: 01.10.2018) Seit dem 01.01.2018 gelten die neuen Regelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG). Dadurch werden Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen

Mehr

Das BRSG Inhalte und Tipps.

Das BRSG Inhalte und Tipps. Das BRSG Inhalte und Tipps. Zum 1. Januar 2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft. Der Gesetzgeber will so die betriebliche Altersversorgung (bav) stärken und Vorteile für Arbeitgeber

Mehr

Newsletter I. Quartal 2018

Newsletter I. Quartal 2018 Newsletter I. Quartal 2018 Liebe Leserinnen und Leser, Freiburg, den 30.05.2018 wir freuen uns, Ihnen die aktuelle Ausgabe unseres Newsletters zur Verfügung stellen zu können, in der wir Sie ausführlich

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge drubig-photo, Fotolia #23100239 Betriebliche Altersvorsorge Informationen für Arbeitnehmer zur Direktversicherung Beratung durch: Erich Sohst Versicherungsmakler GmbH Lauterbachstr. 3 1.OG 21073 Hamburg

Mehr

Herbert. Meyer. GmbH

Herbert. Meyer. GmbH bav Check Up Konzeptmappe Jan Meyer GGF-Versorgung GGF Ludwig Meyer bav-quick Check Herbert Meyer GmbH Unterstützungskasse Versorgungsordnung Mercedes Meyer Ehegattenversorgung Belegschaft Direktversicherung

Mehr

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Betriebsrentenstärkungsgesetz Betriebsrentenstärkungsgesetz 1 Zeitplan Betriebsrentenstärkungsgesetz 01.06.2017: Zweite und dritte Lesung im Bundestag 07.07.2017: Zweiter Durchgang im Bundesrat 01.01.2018: Inkrafttreten Unsere Empfehlung

Mehr