ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

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1 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) SPITEX USTER Für Uster, Nänikon, Werrikon, Freudwil, Wermatswil, Sulzbach, Riedikon und Mönchaltorf

2 «SELBSTSTÄNDIGKEIT BEDEUTET FÜR MICH LEBENSQUALITÄT.» Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet. Diese schliesst die weibliche Form der Klientin, Ärztin usw. ein.

3 1. GRUNDSÄTZLICHES Das Auftragsverhältnis zwischen der Spitex Uster und ihren Klienten wird bestimmt durch: einen ärztlichen Auftrag, den individuell erhobenen Hilfs- und Pflegebedarf auf Basis der Bedarfsabklärung und die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB sind Bestandteil einer Rahmenvereinbarung mit dem Klienten. Mit der Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung gehen die Spitex Uster und der Klient ein Auftragsverhältnis ein und erklären damit die AGB für anwendbar. Soweit in den AGB nichts Spezielles geregelt ist, gelten die Regelungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR), insbesondere die Bestimmungen über den Auftrag (OR Art. 394 ff.). Die Spitex Uster erbringt ihre Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, des Leistungsauftrags der Stadt Uster und der Gemeinde Mönchaltorf, der Richtlinien und Fachempfehlungen. Diese können sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses ändern. 2. ZIELSETZUNG Die Spitex Uster bietet dem Klienten ein breites Spektrum an Dienstleistungen im Sinne der ambulanten Hilfe und Pflegeversorgung zu Hause an. Die Unterstützung erfolgt nach dem Grundsatz der Bedarfsorientierung: so viel wie nötig. Dabei werden Ressourcen des Klienten, seiner Angehörigen sowie des sozialen Umfeldes berücksichtigt. 3. DIENSTLEISTUNGEN 3.1. BEDARFSKLÄRUNG Gemeinsam mit dem Klienten und / oder seiner Vertretung erfolgt eine umfassende Abklärung der Situation. Dabei werden der Pflege- und Hilfebedarf ermittelt und die notwendigen Massnahmen geplant. Das Formular über Umfang und Art der nötigen Massnahmen wird dem Arzt zur Verordnung zugestellt. Bei fortdauerndem Pflege- und Hilfebedarf oder einer Erhöhung von Leistungen wird die ärztliche Spitex-Verordnung gemäss rechtlichen Vorgaben regelmässig aktualisiert. Die Krankenversicherung hat grundsätzlich 14 Tage Zeit, um die ärztliche Spitex-Verordnung zu beanstanden.

4 3.2. PFLEGE- UND BETREUUNGSAUFTRAG Der Umfang an Pflege- und Hilfeleistungen wird zielorientiert festgelegt und quantifiziert. Übersteigt ein praktischer Mehrbedarf die festgelegten Leistungen im KVG-Bereich (Krankenversicherungsgesetz), muss neu quantifiziert werden. Über die nicht gedeckten Leistungskosten wird der Klient durch Spitex-Mitarbeitende informiert. Der Klient erklärt ausdrücklich durch seine Unterzeichnung einer Zusatzvereinbarung, dass er die vereinbarten ungedeckten Leistungen gemäss Pflege- und Betreuungsauftrag selber trägt. Falls er das nicht möchte, müssen die Leistungen entsprechend angepasst werden EINSATZPLANUNG Die Spitex Uster erbringt Dienstleistungen während sieben Tagen pro Woche. Kann ein Einsatz nicht fristgerecht erfolgen, wird der Klient frühestmöglich telefonisch informiert. Wird ein Einsatz durch den Klienten abgesagt, muss eine frühestmögliche Mitteilung an die Spitex Uster erfolgen. Für Einsätze, welche seitens des Klienten nicht mindestens ein Werktag im Voraus abgesagt werden, wird eine Umtriebsentschädigung in der Höhe des geplanten Einsatzes verrechnet. Ausnahmen: bei Spitaleintritt (Notfall) und im Todesfall. Erfordern besondere Umstände oder die ärztliche Verordnung den gleichzeitigen Einsatz von zwei Mitarbeitenden, wird die Arbeitszeit beider in Rechnung gestellt STANDORTGESPRÄCHE / FALLBESPRECHUNGEN Die Fallführenden der Spitex Uster führen bei Bedarf und in Absprache mit dem Klienten Fachgespräche mit anderen Personen der interdisziplinären Versorgung durch. Dazu gehören u. a. Hausärzte, Mitarbeitende anderer Institutionen wie z. B. Spital oder Therapien. Des Weiteren können zur Förderung der Versorgungsqualität Fallbesprechungen einberufen werden. Sowohl Standortgespräche als auch die Fallbesprechungen tragen zu einer Verbesserung komplexer Situationen bei und werden im Sinne der Abklärung und Beratung als kassenpflichtige Leistung in Rechnung gestellt. Drittorganisationen sind für alle durch sie erbrachten Leistungen selber verantwortlich.

5 3.5. VERSORGUNGSKONTINUITÄT Bei der Einsatzplanung muss primär auf die fachliche Qualifikation und auf die Verfügbarkeit des Personals geachtet werden. Zur Förderung der Versorgungskontinuität sind pro Klient eine Fallführung und eine Teamleitung zuständig. Es besteht kein Anspruch auf Personenwahl MITWIRKUNGSPFLICHT DER KLIENTEN Ein erfolgreicher Einsatz kann nur gewährleistet werden, wenn Klienten, Angehörige und Mitarbeitende zusammenarbeiten. Insbesondere das Mitwirken der Klienten ist entscheidend. Des Weiteren wird auf die Verwendung von angepasstem Pflegematerial geachtet. Wohnungseinrichtungen und Hygiene sollen eine gute Pflege ermöglichen DOKUMENTATION In der Dokumentation werden alle relevanten Informationen festgehalten. Sie beinhalten die gesundheitliche Situation der Klienten, Massnahmen der Spitex Uster sowie ärztliche Verordnungen SCHWEIGEPFLICHT, DATENSCHUTZ UND PRIVATSPHÄRE Die Spitex Uster verpflichtet die Mitarbeitenden zur Beachtung und Einhaltung der beruflichen Schweigepflicht sowie des Datenschutzes. Die Mitarbeitenden achten die Privatsphäre des Klienten und verpflichten sich zur Verschwiegenheit. Der Klient hat das Recht auf Einsicht seiner persönlichen Dokumentation. Der Umgang mit Klientendaten erfolgt seriös und verlässlich. Der Klient entbindet die behandelnden Ärzte gegenüber der Spitex Uster von der Schweigepflicht. Soweit es zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten des Klienten gespeichert oder an Dritte übermittelt werden. Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte ist beim Klienten oder bei der vertretungsberechtigten Person, vorgängig durch die Spitex Uster, das Einverständnis einzuholen. Bei vorliegender Selbst- oder Fremdgefährdung eines Klienten kann die Spitex Uster in Absprache mit dem Arzt erste Kontakte zu Behörden (z. B. Erwachsenenschutzbehörde) aufnehmen. Die Spitex Uster informiert den Klienten nach Möglichkeit vorgängig darüber.

6 3.9. AUSBILDUNG IN DER SPITEX USTER Die heutigen Lernenden sind die Pflegenden von morgen. In der Spitex Uster werden verschiedene Pflegeausbildungen angeboten. Die entsprechende Akzeptanz ist ein wesentlicher Beitrag, um bei jungen Menschen die Freude am Pflegeberuf zu stärken. Deshalb kann es vorkommen, dass die Mitarbeitenden von einem Auszubildenden begleitet werden. Diese Begleitung löst für den Klienten keine zusätzlichen Kosten aus DIENSTLEISTUNGSGRENZEN Ambulante Dienstleistungen können so weit ausgeführt werden, als es der Gesundheitszustand des Klienten und die Bedingungen der Spitex Uster erlauben. Die Spitex Uster teilt dem Klienten frühestmöglich mit, wenn die Pflege zu Hause im aktuellen Kontext nicht mehr sichergestellt werden kann und sich eine andere Lösung aufdrängt. Die Spitex Uster ist berechtigt, bei Unzumutbarkeit einen laufenden oder anstehenden Dienstleistungseinsatz abzubrechen bzw. abzusagen. In Betracht kommen insbesondere fachliche Gründe, Androhung von Gewalt, Gewaltausübung, sexuelle Übergriffe, grobe Beschimpfung, gesundheitliche Gefährdung von Mitarbeitenden oder die mangelnde Kooperation des Klienten oder anderer an der Versorgung beteiligten Personen oder Organisationen. Die Spitex Uster kann ausserdem die Leistungen einstellen, wenn die Rechnungen nicht innert 60 Tagen beglichen werden. 4. EINSATZ VON SCHLÜSSELTRESOREN UND VERWALTUNG VON SCHLÜSSELN Schlüssel dienen ausschliesslich der Erfüllung des Auftrages oder einem Zugang zur Wohnung bei Notsituationen der Klienten. Die Spitex Uster bevorzugt Schlüsseltresore vor Ort. Schlüsseltresore können durch die Spitex Uster bestellt werden. Sie sind kostenpflichtig und gehen ins Eigentum und in das Sicherheitsdispositiv des Klienten über. Der Zeitaufwand für Schlüssel, die in der Spitex Uster deponiert, gesichert, geholt und gebracht werden sollen, wird in Rechnung gestellt. In beiden Fällen sorgt die Spitex Uster für einen sachgerechten Umgang.

7 5. EINDRINGEN IN DIE WOHNUNG Findet das Personal der Spitex Uster bei einem planmässigen Einsatz die Wohnungstüre verschlossen und die Sicherheit des Klienten scheint gefährdet, ist die Spitex Uster berechtigt, die Wohnungstüre durch Fachleute öffnen zu lassen. Die Kosten für das Öffnen der Türe gehen zu Lasten des Klienten. Es wird vorher abgeklärt, ob Angehörige innert nützlicher Frist die Wohnung öffnen können. 6. RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNG Die Spitex Uster stellt alle Dienstleistungen inklusive allfälliger Abklärungen mit Ärzten, Apotheken und weiteren Diensten zu Gunsten des Klienten in Rechnung. Als Basis für die Rechnungsstellung halten die Mitarbeitenden ihre Arbeitsleistungen elektronisch fest. Allfällige Unstimmigkeiten und Beanstandungen sind zeitnah an die Spitex Uster zu richten. Die gesetzlichen Bestimmungen und die Verträge mit den Krankenversicherern regeln die Art und den Umfang jener Leistungen, deren Bezahlung von den Versicherern übernommen wird. Die Spitex Uster stellt in der Regel alle kassenpflichtigen Leistungen und Materialien der Krankenversicherung direkt in Rechnung. Alle übrigen Leistungen sowie die Patientenbeteiligung werden dem Klienten in Rechnung gestellt. Für die Rechnungsstellung an Klienten mit Wohnsitz ausserhalb von Uster gelten separate Regelungen. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Es gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Muss die Zahlung gemahnt werden, stellt die Spitex Uster dem Klienten die Mahnspesen in Rechnung. Allfällige Betreibungsgebühren gehen ebenfalls zu Lasten des Klienten. 7. ANNAHME VON GESCHENKEN Den Mitarbeitenden ist es untersagt, von Klienten oder Angehörigen Geld oder andere Geschenke bzw. Hinterlassenschaften anzunehmen, soweit diese über blosse Aufmerksamkeiten hinausgehen. Auf Wunsch können gerne Spenden an die Spitex Uster ausgerichtet werden. Diese Zuwendungen werden grösstenteils für zusätzliche Weiterbildungen und Ergänzungen für Personalanlässe verwendet.

8 8. PRIVATE AUFTRÄGE AN MITARBEITENDE Es ist den Mitarbeitenden nicht gestattet, Arbeiten mit dem Klienten ausserhalb der Einsätze und der Arbeitszeit zu vereinbaren. Dies gilt auch für Dienstleistungen, die von der Spitex Uster nicht angeboten werden. Das Verbot gilt während sechs Monaten über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Mitarbeitenden hinaus. Transporte von Klienten sind nicht erlaubt, ausser es besteht ein formulierter Auftrag innerhalb der Leistungsplanung. In diesem Fall werden Wegzeit und Kilometer in Rechnung gestellt. 9. HAFTUNG Spitex Uster haftet für Sachschäden, die durch die Mitarbeitenden fahrlässig im Haushalt des Klienten verursacht werden. Jegliche weitere Haftung wird ausgeschlossen. Der Umfang der Haftung bemisst sich am Zeitwert des Gegenstandes. 10. BEENDIGUNG DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES Der Klient wie auch in begründeten Fällen die Spitex Uster haben das Recht, das Vertragsverhältnis jederzeit aufzulösen. In der Regel lösen die Parteien das Verhältnis mit einer Frist von mindestens fünf Kalendertagen auf. Der Vertrag und das Arbeitsverhältnis lösen sich planmässig auf, wenn der Klient gesund oder wieder selbstständig ist. Bei Unzumutbarkeit ist beidseitig eine fristlose Auflösung möglich. Bei Vertragsauflösung durch die Spitex Uster infolge der erwähnten Dienstleistungsgrenzen (Punkt 3.10) sind der verordnende Arzt und der Auftraggeber (Leistungsauftrag der Gemeinde) zu informieren. Ohne Kündigung endet der Pflegeauftrag bei Ablauf der ärztlichen Verordnungen, bei unvorhergesehenem Spitalaufenthalt oder im Todesfall. Uster, Oktober 2017 Spitex Uster Wagerenstrasse Uster

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