Handreichung zur Nachwahl in den Verwaltungsrat
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- Irma Fried
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1 Handreichung zur Nachwahl in den Verwaltungsrat
2 Abkürzungen: WO VRK: KVVG: SynO: PGR: VRK: Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Limburg Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Limburg (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz) Synodalordnung Pfarrgemeinderat Verwaltungsrat (der Kirchengemeinde)
3 Verwaltungsrat Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrem Pfarrgemeinderat steht eine Nachwahl in den Verwaltungsrat an. Diese HANDREICHUNG soll Ihnen die Nachwahl erleichtern. Die Vorbereitung und Durchführung ist in fünf Schritten erklärt: 1) Aufstellung eines Terminplans für die Nachwahl 2) Aufforderung, Kandidaten bzw. Kandidatinnen zu benennen 3) Aufstellung der Kandidatenliste 4) Vorbereitungen zur Wahl 5) Die Wahl Den einzelnen Schritten sind entsprechende Muster oder Formulare beigefügt. Auf der Homepage des Bistums Limburg finden sie unter dem Link die folgenden Regelungen: Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Limburg (WO VRK) Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) 1-9 Verordnung über die Zusammenarbeit von Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat im Bistum Limburg (VZPV) Die Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Limburg (WO VRK) finden Sie im Anhang der Handreichung. Sollten Sie irgendwelche Fragen zur Nachwahl haben, wenden Sie sich bitte an das Diözesansynodalamt, Tel.: 06431/ Mit freundlichen Grüßen Judith Breunig Referentin für Pfarrgemeinderäte Bischöfliches Ordinariat Limburg - Diözesansynodalamt Limburg/Lahn, Roßmarkt Limburg/Lahn, Postfach / / synodalamt@bistumlimburg.de Redaktion: Schriftsatz: Druck: Auflage: Dorothee Heinrichs, Judith Breunig 1
4 Terminplan Bitte hier die Daten Ihrer Planung eintragen! Wann? Was? Rücktritt/Ausscheiden eines Mitgliedes des VRK erfolgte am: Frist: unverzüglich Frist: höchstens 1 Monat Frist: 2 Wochen Frist: bis 1 Monat Frist: mindestens 2 Wochen Frist: mindestens 1 Woche Der/die Vorsitzende des VRK informiert den Vorsitzenden/die Vorsitzende des PGR unverzüglich schriftlich ( 16 Abs. 1 WO VRK). Benachrichtigung eingegangen am: Der/die Vorsitzende des PGR benachrichtigt die PGR-Mitglieder schriftlich und fordert sie zur Abgabe von Kandidatenvorschlägen binnen zweier Wochen auf ( 16 Abs. 2 WO VRK). Spätester Termin für die Einreichung von Kandidatenvorschlägen. Wahltermin: höchstens ein Monat nach diesem Termin. Der Wahlausschuss tagt in der Zeit zwischen diesem Termin und dem spätesten Termin für die Zustellung der Kandidatenliste. Der/die PGR-Vorsitzende und der Pfarrer bzw. der/die Pfarrbeauftragte laden mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin ein zur PGR-Sitzung mit Wahl eines neuen VRK- Mitgliedes ( 7 Abs. 2 WO VRK). Der Wahlausschuss stellt dem PGR die Kandidatenliste spätestens eine Woche vor dem Wahltermin zu ( 5 Abs. 2). Entsprechend muss vor diesem Termin die Sitzung des Wahlausschusses erfolgt sein. Sitzung des PGR mit Wahl des neuen Verwaltungsratsmitgliedes. Frist: 1 Woche Ende der Einspruchsfrist. Spätester Termin für den Aushang des Wahlergebnisses für mindestens zwei Wochen. 2
5 1. Aufstellung eines Terminplanes für die Wahl Die Aufstellung eines solchen Terminplanes ist von der Wahlordnung nicht direkt vorgeschrieben. Allerdings sind für einige Schritte zwingend einzuhaltende Fristen benannt. Die Aufstellung eines Terminplanes erleichtert die Durchführung der Wahl; hilft, Fristen einzuhalten, deren Nichteinhaltung die Ungültigkeit der Wahl zur Folge haben kann (Einsprüche gegen die Wahl). Wer stellt den Terminplan auf? Am besten wird der Terminplan auf einer Sitzung des Vorstandes des Pfarrgemeinderates aufgestellt. Der Vorstand des Pfarrgemeinderates ist gleichzeitig Wahlvorstand (s.u.). Wie wird der Terminplan aufgestellt? Auf der vorherigen Seite finden Sie ein Formular. Tragen Sie in die Kästchen die vorgesehenen Termine ein. Wahl einer/s Vorsitzenden und einer/s stellvertretenden Vorsitzenden des Wahlausschusses: Es ist sinnvoll, gleich in dieser Sitzung des Vorstandes des Pfarrgemeinderates eine/n Vorsitzende/n des Wahlausschusses und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n zu wählen. Aus der WO VRK: Der Vorstand des Pfarrgemeinderates ist der Wahlvorstand. Er wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. ( 3 Abs. 1) Werden ein oder mehrere Mitglieder des Wahlvorstandes als Kandidaten benannt und stimmen sie ihrer Kandidatur zu, so tritt an ihre Stelle das jeweils älteste, nicht als Kandidat benannte Mitglied des Pfarrgemeinderates. ( 3 Abs. 2) Auch außerhalb der Gemeinde wohnende Mitglieder des Pfarrgemeinderates - die ja bei der Wahl des Verwaltungsrates weder aktives noch passives Wahlrecht besitzen - können als Mitglied im Wahlvorstand fungieren. 2. Aufforderung zur Kandidatenbenennung Wer: Wann: Pfarrgemeinderatsvorsitzende/r mindestens drei Wochen vor dem Wahltermin Wer ist vorschlagsberechtigt? Alle stimmberechtigten Mitglieder des Pfarrgemeinderates gemäß 16 Abs. 1 SynO sind vorschlagsberechtigt, auch die, die bei der Verwaltungsratswahl nicht wahlberechtigt sind. Sie müssen alle die schriftliche Aufforderung zur Kandidatenbenennung erhalten und während einer Frist von zwei Wochen so viele Vorschläge einreichen können wie Mitglieder nachgewählt werden müssen. 3
6 MUSTER An die Mitglieder des Pfarrgemeinderates N.N. Sehr geehrte Damen und Herren, für das/die aus dem Verwaltungsrat ausgeschiedene Mitglied(er) ist eine Neuwahl durch den Pfarrgemeinderat zu tätigen. Der Vorstand des Pfarrgemeinderates hat auf seiner Sitzung folgenden Terminplan beschlossen: Jedes stimmberechtigte Mitglied des Pfarrgemeinderates kann bis zum.. 20 einen Vorschlag zur Kandidatur einreichen. Der Vorschlag darf nicht mehr Kandidaten enthalten als Mitglieder in den Verwaltungsrat zu wählen sind. Sie können also bis zu Personen vorschlagen. Wählbar sind Mitglieder der Kirchengemeinde, die seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde wohnen und mindestens 18 Jahre alt sind. Von der Wählbarkeitsvoraussetzung des Hauptwohnsitzes kann durch den Bischofsvikar für den synodalen Bereich dispensiert werden. Bitte benutzen Sie beiliegendes Formular und schicken Sie dieses ausgefüllt bis zum angegebenen Termin an Herrn Pfarrer. Die Sitzung des Pfarrgemeinderates mit Wahl eines Mitglieds/der Verwaltungsrat findet am Mitglieder in den.. 20 ab Uhr statt; bitte merken Sie sich diesen Termin vor. Noch ein Hinweis: Die gewählten Mitglieder des Pfarrgemeinderates, die ihren Hauptwohnsitz nicht in unserer Kirchengemeinde haben, können den Verwaltungsrat nicht mitwählen (vgl. 5 KVVG). Auch die Mitglieder, die in den Pfarrgemeinderat zugewählt wurden, und der/die (stellv.) Jugendsprecher/in haben kein Wahlrecht für den Verwaltungsrat. Mit freundlichen Grüßen Vorsitzende/r des Pfarrgemeinderates 4
7 3. Aufstellung der Kandidatenliste Wer: Wann: Wahlvorstand nach Ende der Frist für die Benennung zur Kandidatur Prüfung der Wählbarkeitsvoraussetzungen Der Wahlvorstand prüft die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen und das Vorliegen der erforderlichen Einverständniserklärungen sowie den rechtzeitigen Eingang der Wahlvorschläge. ( 3 Abs. 3 WO VRK) Wer ist wählbar, wer ist nicht wählbar? (1) Wählbar ist jedes Gemeindemitglied, das a) seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung in der Kirchengemeinde hat, b) nach staatlichem Recht volljährig ist. (2) Auf Antrag kann das Bischöfliche Ordinariat einen Katholiken, der aktiv am Leben der Kirchengemeinde teilnimmt, vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes in der Kirchengemeinde befreien. (3) Nicht wählbar ist, a) wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat; b) für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur vorübergehend nach staatlichem Recht bestellt ist; c) wer aufgrund gerichtlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Erziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist; d) wer nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts aus der Kirche ausgetreten ist; e) wer durch kirchenbehördlichen Entscheid von den allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen ist; f) derjenige, der in einem Dienstverhältnis zur Kirchengemeinde steht oder der im Dienste des Bistums steht und in der Kirchengemeinde beruflich tätig ist. Dies gilt nicht für Aushilfskräfte, die weniger als drei Monate im Jahr beschäftigt sind. ( 6 KVVG) Aufstellung der Kandidatenliste: Der Wahlvorstand stellt eine Kandidatenliste zusammen. Wurden keine Wahlvorschläge eingereicht oder wurden nicht genügend Kandidaten vorgeschlagen, so benennt der Wahlvorstand so viele Kandidaten, wie für die Erreichung der Zahl der zu wählenden Kandidaten erforderlich sind. ( 4 WO VRK) Die Kandidatenliste enthält die Namen aller Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge mit Vornamen, Wohnung, Geburtsdatum und Beruf. ( 5 Abs. 1 WO VRK) Es ist von der Wahlordnung nicht vorgeschrieben, mehr Personen zur Kandidatur aufzustellen als zu wählen sind. 5
8 Zusendung der Kandidatenliste Die Kandidatenliste ist allen wahlberechtigten Mitgliedern des Pfarrgemeinderates spätestens eine Woche vor dem Wahltermin zuzuleiten. ( 5 Abs. 2 WO VRK) Die Wahl des Verwaltungsrats erfolgt als nicht öffentlicher Teil einer Sitzung des Pfarrgemeinderats (Vgl. 7 Abs. 1 WO VRK). Die Kandidatenliste ist als Unterlage zu diesem nicht öffentlichen Tagesordnungspunkt ebenfalls nicht öffentlich. Wer ist wahlberechtigt? Wahlberechtigt sind: der Pfarrer in einer Pfarrei, die einem Pastoralen Raum mit mehreren Kirchengemeinden angehört: ggf. die vom Bischöflichen Ordinariat für die Kirchengemeinde bestellte Bezugsperson, die dem PGR mit Stimmrecht angehört (vgl. 16 Abs. 1a SynO); in einer Pfarrei neuen Typs: das aus dem Pastoralteam der Pfarrei gewählte Mitglied (vgl. 16 Abs. 1a SynO) die gewählten Mitglieder des Pfarrgemeinderates gemäß 16 Abs. 1b SynO, die im Gebiet der Kirchengemeinde wohnen.! Gewählte Mitglieder des Pfarrgemeinderates, die nicht in der Gemeinde wohnen, der/die Jugendsprecher/in und zugewählte Mitglieder gemäß 16 Abs. 1d SynO haben bei der Verwaltungsratswahl kein Wahlrecht. Hinweis: Die Kandidatenliste muss eine Woche vor dem Wahltermin den Mitgliedern des PGR zugeleitet werden. Bei der Einladung zur Pfarrgemeinderatssitzung muss jedoch die Frist von zwei Wochen eingehalten werden (vgl. 7 Abs. 2 WO VRK). Auch wenn der/die Vorsitzende des Pfarrgemeinderates die Sitzung des Pfarrgemeinderates schon angekündigt hat, muss die formelle Einladung dieser Sitzung fristgerecht zugehen. Man kann einen Versand sparen, wenn man die Kandidatenliste mit der Einladung zur Sitzung 14 Tage vor der Sitzung zu verschickt. Vorlage: Brief an die Mitglieder des Pfarrgemeinderates (Muster) 6
9 MUSTER An die Mitglieder des Pfarrgemeinderates N.N. Wahl eines neuen Mitgliedes des Verwaltungsrates Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit laden wir Sie ein zu einer (nichtöffentlichen) Sitzung des Pfarrgemeinderates am um Uhr im Als (einziger Punkt der) TAGESORDNUNG ist vorgesehen: 1. Regularien 2. Wahl eines Mitgliedes in den Verwaltungsrat (TOP 2 Wahl eines Mitgliedes in den Verwaltungsrat findet in nichtöffentlicher Sitzung statt.) Mitglieder des Pfarrgemeinderates, die nicht in der Gemeinde wohnen, der/die (stellv.) Jugendsprecher/in und die vom Pfarrgemeinderat zugewählten Mitglieder haben bei der Wahl des Verwaltungsrates kein Stimmrecht. Mit freundlichen Grüßen Vorsitzende/r des Pfarrgemeinderates 7
10 4. Vorbereitungen zur Wahl Wer: Wann: Wahlvorstand rechtzeitig vor dem Wahltermin Der Wahlvorstand ist für die Vorbereitung der Wahl verantwortlich. Es sind für die Wahl bereitzustellen: a) die Stimmzettel: Der Wahlvorstand hat für den Wahltermin eine genügende Anzahl von Stimmzetteln vorzubereiten. Die Stimmzettel müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Auf den Stimmzetteln sind die gleichen Namen mit Vornamen, Wohnung, Geburtsdatum und Beruf in der gleichen Reihenfolge aufzuführen wie auf der Kandidatenliste. ( 6 WO VRK) b) Blanko-Stimmzettel für eine evtl. Stichwahl gemäß 10 Abs. 3 WO VRK c) eine Wahlurne d) Wahlniederschrift (vgl. Vorlage zu Schritt 5) 5. Die Wahl Wer: Der Pfarrgemeinderat, der Wahlvorstand 8 (1) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines den Wahlberechtigten vor der Stimmabgabe durch ein Mitglied des Wahlvorstandes im Wahlraum ausgehändigten Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet in die Wahlurne gelegt wird. Vor Beginn der Stimmabgabe haben die Anwesenden festzustellen, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlurne hat während des gesamten Wahlvorganges geschlossen zu sein. (2) Durch den Wahlvorstand ist die Möglichkeit der unbeobachteten Kennzeichnung der Stimmzettel sicherzustellen. (3) Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Stimmzettel abgeben. Er kreuzt auf dem Stimmzettel höchstens so viele Namen an, wie Mitglieder in den Verwaltungsrat zu wählen sind. ( 9 WO VRK) Beschlussfähigkeit Bei der Sitzung muss mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder des Pfarrgemeinderates, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende des Wahlausschusses, anwesend sein. Feststellung des Wahlergebnisses Nach Abschluss der Wahl werden die Stimmen ausgezählt. Bei Zweifeln in Bezug auf die Gültigkeit eines Stimmzettels (s. 10 Abs. 2 WO VRK) beschließt der Wahlvorstand; bei Stimmengleichheit in dieser Frage entscheidet die/der Vorsitzende des Wahlvorstandes ( 10 Abs. 1 WO VRK).
11 Gewählt sind diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten. Falls sich eine Stimmengleichheit hinsichtlich des noch zu wählenden Kandidaten mit der geringsten Stimmenzahl ergibt, so erfolgt eine Stichwahl. Führt diese wiederum zur Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Wahlvorstandes. ( 9 Abs. 3 WO VRK) Entsprechendes gilt natürlich auch, wenn nur eine Person zu wählen ist. Erhält ein Kandidat/eine Kandidatin keine Stimme und wird dadurch die Zahl der zu wählenden Mitglieder nicht erreicht, muss selbstverständlich unter Einhaltung der Fristen für dieses eine Mandat erneut eine Nachwahl in den Verwaltungsrat angesetzt werden. Bekanntgabe des Wahlergebnisses Das Ergebnis ist im Wahlraum bekannt zugeben. Das Wahlergebnis ist ferner durch Aushang für die Dauer von zwei Wochen zu veröffentlichen. Der Aushang hat spätestens eine Woche nach dem Wahltermin zu erfolgen. ( 10 Abs. 2 WO VRK) Die Namen der Gewählten sind dem Bischöflichen Ordinariat unverzüglich mitzuteilen ( 10 Abs. 3 WO VRK). Bitte schicken Sie den beiliegenden Vordruck Ergänzungswahl zum Verwaltungsrat in der Kirchengemeinde ans Diözesansynodalamt. Wahlprotokoll Über die Wahlhandlung muss eine Niederschrift aufgenommen werden. Für diese ist ein vom Bischöflichen Ordinariat herausgegebenes Formular zu benutzen. ( 7 Abs. 1 WO VRK) Diese Wahlniederschrift verbleibt mit den übrigen Wahlakten bei den Pfarrakten. Beschlussunfähigkeit Ist der Pfarrgemeinderat für die Ergänzungswahl nicht beschlussfähig, wird gemäß 8 WO VRK binnen einem Monat ein neuer Termin angesetzt. Auch die Akten der Sitzung, in der nicht genügend stimmberechtigte Mitglieder anwesend waren, müssen entsprechend 12 WO VRK zu den Akten des Pfarramtes genommen werden. Formulare: - Wahlniederschrift (verbleibt bei den Akten des Pfarramtes); - Formular zur Meldung an das Bischöfliche Ordinariat (wird unverzüglich an das Synodalamt geschickt). 9
12 ERGÄNZUNGSWAHL IN DEN VERWALTUNGSRAT DER KIRCHENGEMEINDE Bei den amtlichen Akten des Pfarramtes aufbewahren; nicht an das Bischöfliche Ordinariat schicken! Wahlniederschrift Kirchengemeinde: Wahltermin: 1. Die Ergänzungswahl in den Verwaltungsrat der Kirchengemeinde wurde gemäß der Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Limburg durchgeführt. 2. Als Wahlvorstand fungierten die PGR-Mitglieder: Nach ordnungsgemäßer Aufforderung wurden folgende Personen vorgeschlagen und hatten zugestimmt, ggf. die Wahl anzunehmen: Die unter Nr. bis Nr. genannten Personen wurden vom Wahlvorstand benannt, da von den Mitgliedern des PGR nicht genügend Personen vorgeschlagen waren. 4. Der PGR hat Mitglieder gemäß 16 Abs. 1 Buchst. a und b; davon wohnen gewählte Mitglieder nicht innerhalb der Kirchengemeinde. Der PGR hat eine/n / keine/n Jugendsprecher/in und zugewählte Mitglieder gemäß 16 Abs. 1 Buchst. d. (Nichtzutreffendes bitte streichen). An der Ergänzungswahl in den Verwaltungsrat haben sich beteiligt:
13 5. In den Verwaltungsrat waren Mitglieder zu wählen ( 4 KVVG) 6. In geheimer Wahl erhielten Stimmen: Name Stimmenzahl Name Stimmenzahl Damit sind gewählt: Name Vorname Geb.-Datum Beruf Wohnort Straße , den Unterschriften des Wahlvorstandes 11
14 ERGÄNZUNGSWAHL ZUM VERWALTUNGSRAT DER KIRCHENGEMEINDE Bitte nach der Wahl einsenden! Bischöfliches Ordinariat - Diözesansynodalamt - Postfach Limburg Kirchengemeinde: Ort: Bezirk: 1. Aus dem Verwaltungsrat der Gemeinde ist mit Datum vom ausgeschieden: Name: Vorname: Das ausgeschiedene Mitglied war: Vorsitzende/r des Verwaltungsrates ja / nein stellv. Vorsitzende/r des Verwaltungsrates ja / nein 2. In der Pfarrgemeinderatssitzung vom fand die Ergänzungswahl in den Verwaltungsrat statt; zur Sitzung wurde ordnungsgemäß eingeladen. Die stimmberechtigten Mitglieder des Pfarrgemeinderates hatten die Möglichkeit, 14 Tage lang einen Kandidatenvorschlag zu machen. Der Pfarrgemeinderat hat wahlberechtigte Mitglieder; anwesend waren wahlberechtigte Mitglieder, darunter der/die (stellvertretende) Vorsitzende des Wahlvorstandes. Wahlberechtigt sind: Pfarrer, ggf Bezugsperson gewählte Mitglieder des Pfarrgemeinderates gemäß 16 Abs. 1 Buchst. b SynO mit Wohnsitz im Gebiet der Kirchengemeinde (Nicht wahlberechtigt sind gewählte Mitglieder des Pfarrgemeinderats, die nicht im Gebiet der Kirchengemeinde wohnen, der/die Jugendsprecher/in und zugewählte Mitglieder.) 12
15 3. Gewählt wurde mit dem Ergebnis Ja ; Nein ; Enth. : Name: Vorname: Beruf: Geb.-Datum: Wohnort/Straße: Mitglied des Pfarrgemeinderates: Ja / Nein Hiermit wird zugleich bestätigt, dass der/die Gewählte nicht in einem Dienstverhältnis zur Kirchengemeinde steht oder im Dienste des Bistums steht und in der Kirchengemeinde tätig ist. Ort und Datum Unterschrift der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates 13
16 ERGÄNZUNGSWAHL ZUM VERWALTUNGSRAT DER KIRCHENGEMEINDE Dieses Exemplar verbleibt bei den amtlichen Unterlagen des Pfarramtes. Belegexemplar für den Verbleib im Pfarramt Benachrichtigungsformular an das Diözesansynodalamt eingesandt am Kirchengemeinde: Ort: Bezirk: 1. Aus dem Verwaltungsrat der Gemeinde ist mit Datum vom ausgeschieden: Name: Vorname: Das ausgeschiedene Mitglied war: Vorsitzende/r des Verwaltungsrates ja / nein stellv. Vorsitzende/r des Verwaltungsrates ja / nein 2. In der Pfarrgemeinderatssitzung vom fand die Ergänzungswahl in den Verwaltungsrat statt; zur Sitzung wurde ordnungsgemäß eingeladen. Die stimmberechtigten Mitglieder des Pfarrgemeinderates hatten die Möglichkeit, 14 Tage lang einen Kandidatenvorschlag zu machen. Der Pfarrgemeinderat hat wahlberechtigte Mitglieder; anwesend waren wahlberechtigte Mitglieder, darunter der/die (stellvertretende) Vorsitzende des Wahlausschusses. Wahlberechtigt sind: Pfarrer; ggf Bezugsperson gewählte Mitglieder des Pfarrgemeinderates gemäß 16 Abs. 1 Buchst. b SynO mit Wohnsitz im Gebiet der Kirchengemeinde (Nicht wahlberechtigt sind gewählte Mitglieder des Pfarrgemeinderats, die nicht im Gebiet der Kirchengemeinde wohnen, der/die Jugendsprecher/in und zugewählte Mitglieder.) 14
17 3. Gewählt wurde mit dem Ergebnis Ja ; Nein ; Enth. : Name: Vorname: Beruf: Geb.-Datum: Wohnort/Straße: Mitglied des Pfarrgemeinderates: Ja / Nein Hiermit wird zugleich bestätigt, dass der/die Gewählte nicht in einem Dienstverhältnis zur Kirchengemeinde steht oder im Dienste des Bistums steht und in der Kirchengemeinde tätig ist. Ort und Datum Unterschrift der/des Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates 15
18 NACHWAHL ZUM VERWALTUNGSRAT DER KIRCHENGEMEINDE Bitte nach der Wahl einsenden! Bischöfliches Ordinariat - Diözesansynodalamt - Postfach Limburg Nachwahl der/des Vorsitzenden Kirchengemeinde: Ort: Bezirk: 1. Die Sitzung des Verwaltungsrates fand statt am. Zur Sitzung wurde ordnungsgemäß eingeladen. 2. Von Mitgliedern waren erschienen; fehlten. 3. Auf der Tagesordnung stand der Punkt: Wahl einer/eines Vorsitzenden. 4. Zum/zur Vorsitzenden wurde mit dem Ergebnis Ja ; Nein ; Enth. gewählt: Name Vorname Wohnort, Straße Ort und Datum Vorsitzende/r des Verwaltungsrates 16
19 NACHWAHL ZUM VERWALTUNGSRAT DER KIRCHENGEMEINDE Dieses Exemplar verbleibt bei den amtlichen Unterlagen des Pfarramtes. Belegexemplar für den Verbleib im Pfarramt Benachrichtigungsformular an das Diözesansynodalamt eingesandt am Nachwahl der/des Vorsitzenden Kirchengemeinde: Ort: Bezirk: 1. Die Sitzung des Verwaltungsrates fand statt am. Zur Sitzung wurde ordnungsgemäß eingeladen. 2. Von Mitgliedern waren erschienen; fehlten. 3. Auf der Tagesordnung stand der Punkt: Wahl einer/eines Vorsitzenden. 4. Zum/zur Vorsitzenden wurde mit dem Ergebnis Ja ; Nein ; Enth. gewählt: Name Vorname Wohnort, Straße Ort und Datum Vorsitzende/r des Verwaltungsrates 17
20 NACHWAHL ZUM VERWALTUNGSRAT DER KIRCHENGEMEINDE Bitte nach der Wahl einsenden! Bischöfliches Ordinariat - Diözesansynodalamt - Postfach Limburg Nachwahl der/des stellvertretenden Vorsitzenden Kirchengemeinde: Ort: Bezirk: 1. Die Sitzung des Verwaltungsrates fand statt am. Zur Sitzung wurde ordnungsgemäß eingeladen. 2. Von Mitgliedern waren erschienen; fehlten. 3. Auf der Tagesordnung stand der Punkt: Wahl einer/eines stellvertretenden Vorsitzenden. 4. Zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden wurde mit dem Ergebnis Ja ; Nein ; Enth. gewählt: Name Vorname Wohnort, Straße Ort und Datum Vorsitzende/r des Verwaltungsrates 18
21 NACHWAHL ZUM VERWALTUNGSRAT DER KIRCHENGEMEINDE Dieses Exemplar verbleibt bei den amtlichen Unterlagen des Pfarramtes. Belegexemplar für den Verbleib im Pfarramt Benachrichtigungsformular an das Diözesansynodalamt eingesandt am Nachwahl der/des stellvertretenden Vorsitzenden Kirchengemeinde: Ort: Bezirk: 1. Die Sitzung des Verwaltungsrates fand statt am. Zur Sitzung wurde ordnungsgemäß eingeladen. 2. Von Mitgliedern waren erschienen; fehlten. 3. Auf der Tagesordnung stand der Punkt: Wahl einer/eines stellvertretenden Vorsitzenden. 4. Zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden wurde mit dem Ergebnis Ja ; Nein ; Enth. gewählt: Name Vorname Wohnort, Straße Ort und Datum Vorsitzende/r des Verwaltungsrates 19
22 ORDNUNG FÜR DIE WAHL DER VERWALTUNGSRÄTE DER KIRCHENGEMEINDEN IM BISTUM LIMBURG (WO VRK) 1 Wahlkörperschaft (1) Die Wahl der Mitglieder der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden erfolgt durch den gemäß 16 Abs. 1 Buchst. a und b der Synodalordnung des Bistums Limburg vom 23. November 1977 gebildeten Pfarrgemeinderat. Die gemäß 16 Abs. 1 Buchst. b SynO gewählten Mitglieder des Pfarrgemeinderates, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der betreffenden Kirchengemeinde, jedoch im Bistum Limburg haben, sind weder wahlberechtigt noch wählbar. (2) Die Wahl hat innerhalb von vier Monaten nach dem erstmaligen Zusammentritt des Pfarrgemeinderates zu erfolgen. 2 Wahlvorschläge (1) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist jedes Mitglied des Pfarrgemeinderates gemäß 16 Abs. 1 SynO berechtigt. Der Pfarrer oder der Pfarrbeauftragte hat die Vorschlagsberechtigten auf dieses Recht spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich hinzuweisen. Es sollen mehr Kandidaten vorgeschlagen werden, als Mitglieder zu wählen sind. (2) Wahlvorschläge können bis zwei Wochen vor dem Wahltermin eingereicht werden. Sie sind an den Pfarrer oder Pfarrbeauftragten zu richten. (3) Jeder Wahlvorschlag darf nicht mehr Kandidaten enthalten als Mitglieder für den Verwaltungsrat zu wählen sind. Auf den Wahlvorschlägen müssen Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Wohnung und Beruf des Kandidaten aufgeführt sein. Den Wahlvorschlägen ist das schriftliche Einverständnis jedes genannten Kandidaten, eine evtl. Wahl anzunehmen, beizufügen. 3 Wahlvorstand (1) Der Vorstand des Pfarrgemeinderates ist der Wahlvorstand. Er wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Werden ein oder mehrere Mitglieder des Wahlvorstandes als Kandidaten benannt und stimmen sie ihrer Kandidatur zu, so tritt an ihre Stelle das jeweils älteste, nicht als Kandidat benannte Mitglied des Pfarrgemeinderates. (3) Der Wahlvorstand prüft die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen und das Vorliegen der erforderlichen Einverständniserklärungen sowie den rechtzeitigen Eingang der Wahlvorschläge. 4 Wahlvorschlagsergänzung Wurden keine Wahlvorschläge eingereicht oder wurden nicht genügend Kandidaten vorgeschlagen, so benennt der Wahlvorstand so viele Kandidaten, wie für die Erreichung der Zahl der zu wählenden Kandidaten erforderlich sind. 5 Kandidatenliste (1) Der Wahlvorstand stellt aus den eingegangenen Vorschlägen zuzüglich einer etwaigen Ergänzung nach 4 eine Kandidatenliste zusammen. Die Kandidatenliste enthält die Namen aller Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge mit Vornamen, Wohnung, Geburtsdatum und Beruf. (2) Die Kandidatenliste ist allen wahlberechtigten Mitgliedern des Pfarrgemeinderates spätestens eine Woche vor dem Wahltermin zuzuleiten. 6 Stimmzettel Der Wahlvorstand hat für den Wahltermin eine genügende Anzahl von Stimmzetteln vorzubereiten. Die Stimmzettel müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Auf den Stimmzetteln sind die gleichen Namen mit Vornamen, Wohnung, Geburtsdatum und Beruf in der gleichen Reihenfolge aufzuführen wie auf der Kandidatenliste. 7 Wahlhandlung (1) Die Wahlhandlung findet in einer nichtöffentlichen Sitzung des Pfarrgemeinderates statt. Über die Wahlhandlung muss eine Niederschrift aufgenommen werden. Für diese ist ein vom Bischöflichen Ordinariat herausgegebenes Formular zu benutzen. (2) Zu dieser Sitzung ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu laden. 8 Beschlussfähigkeit Falls zu dem angesetzten Wahltermin nicht mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder des Pfarrgemeinderates, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Wahlvorstandes 20
23 erscheinen, so ist binnen eines Monats nach dem ersten Wahltermin ein neuer Wahltermin anzusetzen. Erscheinen zu diesem zweiten Termin wiederum nicht die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder des Pfarrgemeinderates einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Wahlvorstandes, so hat der zuständige Pfarrer unverzüglich eine Meldung an das Bischöfliche Ordinariat zu erstatten. Das Bischöfliche Ordinariat bestellt in diesem Falle gemäß 22 Abs. 1 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes einen Verwalter. 9 Durchführung der Wahl (1) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines den Wahlberechtigten vor der Stimmabgabe durch ein Mitglied des Wahlvorstandes im Wahlraum ausgehändigten Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet in die Wahlurne gelegt wird. Vor Beginn der Stimmabgabe haben die Anwesenden festzustellen, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlurne hat während des gesamten Wahlvorganges geschlossen zu sein. (2) Durch den Wahlvorstand ist die Möglichkeit der unbeobachteten Kennzeichnung der Stimmzettel sicherzustellen. (3) Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Stimmzettel abgeben. Er kreuzt auf dem Stimmzettel höchstens so viele Namen an, wie Mitglieder in den Verwaltungsrat zu wählen sind. 10 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Nach Schluss der Wahl werden die Stimmzettel aus der Wahlurne genommen und gezählt. Die ungültigen Stimmzettel sind auszuscheiden und die auf den gültigen Stimmzetteln für die einzelnen Kandidaten abgegebenen Stimmen zu zählen. Über die Gültigkeit der Stimmzettel beschließt der Wahlvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. (2) Ungültig sind Stimmzettel a) auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Personen zu wählen sind, b) die unterschrieben sind oder auf denen sich über die Stimmkreuze hinaus weitere handschriftliche Zusätze befinden, c) die keinen Kandidaten ausreichend bezeichnen, d) die nicht den Stimmzetteln entsprechen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter ausgegeben worden sind. (3) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten. Falls sich eine Stimmengleichheit hinsichtlich des noch zu wählenden Kandidaten mit der geringsten Stimmenzahl ergibt, so erfolgt eine Stichwahl. Führt diese wiederum zur Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Wahlvorstandes. 11 Bekanntgabe des Wahlergebnisses (1) Das festgestellte Wahlergebnis wird im Wahlraum bekannt gegeben. (2) Das Wahlergebnis ist ferner durch Aushang für die Dauer von zwei Wochen zu veröffentlichen. Der Aushang hat spätestens eine Woche nach dem Wahltermin zu erfolgen. (3) Die Namen der Gewählten sind dem Bischöflichen Ordinariat unverzüglich mitzuteilen. 12 Wahlakten Die Wahlunterlagen einschließlich der Aushänge sind zu den Akten des Pfarramtes zu nehmen; die Stimmzettel können nach der Konstituierung des nächsten Verwaltungsrates vernichtet werden. 13 Wahleinsprüche (1) Einsprüche gegen die Wahl sind innerhalb einer Woche nach erfolgter Wahl schriftlich an den Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu richten. Einspruchsberechtigt ist jedes wahlberechtigte Mitglied des Pfarrgemeinderates. (2) Ein Einspruch hindert weder die Konstituierung noch die weitere Arbeit des Verwaltungsrates. (3) Der Pfarrgemeinderat hat binnen einer Frist von drei Wochen nach Abschluss der Wahl über Einsprüche zu beschließen. Der Beschluss ist zu begründen und dem Einspruchsführer schriftlich zuzustellen. Der Beschluss muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. (4) Wird in dem Beschluss festgestellt, dass infolge Verletzung wesentlicher Vorschriften das Wahlergebnis ganz oder zum Teil beeinflusst worden sein kann, so ist die Wahl ganz oder zum Teil für ungültig zu erklären und zu wiederholen. Eine falsche Feststellung des Wahlergebnisses ist zu berichtigen. 14 Beschwerde (1) Gegen einen den Einspruch ganz oder teilweise zurückweisenden Beschluss des Pfarrgemeinderates kann der Einspruchsführer innerhalb einer Woche nach Zustellung des Einspruchsbescheides 21
24 Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist schriftlich beim Bischöflichen Ordinariat einzureichen und zu begründen. Maßgebend für die Wahrung der Frist ist das Datum des Poststempels. (2) Die Erledigung der Beschwerde geschieht gemäß der "Ordnung für das Wahlprüfungsverfahren im Bistum Limburg". (3) Eine Beschwerde hindert weder die Konstituierung noch die weitere Arbeit des Verwaltungsrates, es sei denn, die Wahlprüfungskammer hätte eine entgegenstehende einstweilige Anordnung erlassen. 15 Einspruchs- und Beschwerderecht des Kirchenanwaltes (1) Der Kirchenanwalt beim Bischöflichen Gericht kann binnen einer Frist von sechs Monaten nach der Wahl zum Verwaltungsrat beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates Einspruch gegen die Wahl erheben, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen in grober Weise gegen die Vorschriften des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes oder dieser Ordnung verstoßen wurde oder das Wahlergebnis falsch festgestellt worden ist. (2) Über den Einspruch entscheidet der Pfarrgemeinderat gemäß 13 Abs. 3 und 4. (3) Gegen einen den Einspruch ganz oder teilweise zurückweisenden Beschluss des Pfarrgemeinderates kann der Kirchenanwalt gemäß 14 Abs. 1 Beschwerde einlegen. 16 Ergänzungswahl (1) In den Fällen des 7 Abs. 2 und des 8 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates dem Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates unverzüglich eine entsprechende schriftliche Mitteilung zugehen zu lassen. (2) Der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates hat binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Benachrichtigung die wahlberechtigten Pfarrgemeinderatsmitglieder schriftlich zu verständigen und sie zur Abgabe von Wahlvorschlägen binnen einer Frist von zwei Wochen aufzufordern. Nach Ablauf dieser Frist hat er binnen einer weiteren Frist von einem Monat einen Wahltermin anzusetzen. (3) Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Wahlordnung für die Ergänzungswahl entsprechend. 22
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