Arbeitshilfe zur Jugendsprecherwahl 2013 Jugendsprecher/in Was ist das?

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1 Jugendsprecher/in Was ist das? Der/die Jugendsprecher/in vertritt die Interessen der Jugendlichen im Pfarrgemeinderat. Der Pfarrgemeinderat ist das gewählte Gremium in einer Pfarrgemeinde, das alle Fragen, die die pastorale Arbeit in der Gemeinde betreffen, gemeinsam mit dem Pfarrer berät und entscheidet. Weil es wichtig ist, dass bei diesen Entscheidung auch die Sichtweise der Jugendlichen in der Gemeinde vorkommt, können sich die Jugendlichen eine eigene Vertretung wählen. Das ist der/die Jugendsprecher/in. Und damit Jugendsprecher/inn/en auch wirklich ernst genommen werden, dürfen sie in den Pfarrgemeinderäten nicht nur mitreden, sondern sie haben auch Stimmrecht. Was tut der/die Jugendsprecher/in? Der/die Jugendsprecher/in im Pfarrgemeinderat bringt zu allen Fragen die Perspektive der Kinder und Jugendlichen in der Gemeinde ein; informiert den Pfarrgemeinderat darüber, was die Kinder und Jugendlichen beschäftigt, was ihnen gerade wichtig ist, was sie sich von der und in der Gemeinde wünschen und was sie auf die Beine stellen; sorgt dafür, dass sich der Pfarrgemeinderat dazu mit Themen beschäftigt, die für Kinder und Jugendliche wichtig sind. Das heißt, der/die Jugendsprecher/in nimmt an den Pfarrgemeinderatssitzungen teil. Das kostet Zeit und Mühe, aber es lohnt sich! Man lernt viel darüber, wie man seine Interessen vertritt, kennt die wichtigen Leute in der Gemeinde und kann mit Leuten, die selbst sehr engagiert sind, zusammen etwas für die Gemeinde tun. Wahl des/der Jugendsprechers/in - wie wird s gemacht? Jugendsprecher/innen werden für zwei Jahre gewählt. Bei der Wahl sind ein paar Punkte zu beachten, die gewährleisten sollen, dass Jugendsprecher/innen in allen Gemeinden im Bistum Limburg unter vergleichbaren Bedingungen gewählt werden. Was ihr beachten müsst, findet ihr in der so genannten Ordnung für die Wahl des Jugendsprechers in die Pfarrgemeinderäte im Bistum Limburg oder - kürzer - der Wahlordnung für die Jugendsprecherwahl (WO J). Zu eurer Orientierung ist sie am Ende dieser Arbeitshilfe abgedruckt. Auf den folgenden Seiten findet ihr eine genaue Beschreibung der einzelnen Schritte, die bis zur Wahl eures/eurer Jugendsprecher/in durchgeführt werden müssen - mit Checkliste und allen Erläuterungen, die in der Wahlordnung keinen Platz haben. Wenn ihr Fragen habt, findet ihr Adressen von Ansprechpartner/innen auf der letzten Seite. Ein Vorlage, die ihr als Plakat oder Flyer benutzen könnt, findet ihr im Internet unter hier auf den Button Jugendsprecherwahl 2013 klicken. Im Textfeld könnt ihr Ort und Zeit der Wahl und weitere wichtige Informationen eingeben. JUGENDSPRECHER/IN - WAS IST DAS? WAS TUT DER/DIE JUGENDSPRECHER/IN? WAHL - WIE WIRD S GEMACHT?

2 Checkliste für die Jugendsprecher/innenwahl 2013 Das ist zu tun: erledigt am: In Gemeinden, in denen es eine Jugendleitung gibt: Der Pfarrgemeinderat wählt ein Mitglied, die Jugendleitung wählt zwei Mitglieder in den Jugendwahlausschuss In Gemeinden, in denen es keine Jugendleitung gibt: Der Pfarrgemeinderat wählt drei Mitglieder in den Jugendwahlausschuss Der Jugendwahlausschuss legt einen Termin für die Jugendsprecherwahl fest, der innerhalb des Zeitraums vom 01. November bis 30. November 2013 liegen muss, Der Jugendwahlausschuss lädt die Jugendlichen von 14 bis 26 Jahren zu einer Wahlversammlung zur Wahl des Jugendsprechers/der Jugendsprecherin ein spätestens am 3. Samstag und Sonntag vor der Wahl Die Wahlversammlung findet statt am Der Name des/der Gewählten wird in den Gottesdiensten am Wochenende nach der Wahl bekannt gegeben Der Bericht über das Ergebnis der Wahl wird bis spätestens zwei Wochen nach der Wahlversammlung ans Diözesansynodalamt geschickt Der/die Jugendsprecher/in (evt. der/die Stellvertreter/in) nimmt an der nächsten Sitzung des Pfarrgemeinderats teil

3 Der Jugendwahlausschuss Der Jugendwahlausschuss o legt den Wahltermin für die Jugendsprecher/innen/wahl fest o lädt zur Wahl ein o bereitet die Wahl vor o führt die Wahlversammlung durch. Wer gehört zum Jugendwahlausschuss ( 3 WO J)? Drei Personen, die nicht gleichzeitig Kandidat/inn/en für die Wahl zum/zur Jugendsprecher/in sein dürfen. Wenn es in eurer Gemeinde eine gewählte Jugendleitung gibt, wählt sie zwei Personen, der Pfarrgemeinderat wählt eine Person. Wenn es keine Jugendleitung gibt, wählt der Pfarrgemeinderat alle drei Mitglieder des Jugendwahlausschusses. Die Mitglieder des Jugendwahlausschusses müssen nicht Mitglieder des Pfarrgemeinderats sein. WER GEHÖRT ZUM JUGEND- WAHLAUSSCHUSS? Wie wird der Wahltermin festgelegt? Der Jugendwahlausschuss legt den Termin für die Wahl fest. Der Termin muss zwischen dem und dem liegen (vgl. 4 Abs. 2 WO J). Es kann sinnvoll sein, den Termin der Jugendwahlversammlung mit einer ohnehin in der fraglichen Zeit geplanten Jugendveranstaltung zu verbinden, zu der viele Jugendliche erwartet werden. Dann solltet ihr für die Wahl genügend Zeit vor dieser Veranstaltung einplanen (etwa eine Stunde). Oder ihr macht aus der Wahlversammlung selbst eine Veranstaltung, die die Jugendlichen interessiert, z.b. mit anschließender Jugendwahlparty. WAHLTERMIN

4 Einladung zur Jugendwahlversammlung Die Einladung zur Jugendwahlversammlung muss die folgenden Informationen beinhalten: o Termin und Ort der Wahl o Wer ist wahlberechtigt? o Wer kann gewählt werden? o Aufforderung zu Kandidat/inn/envorschlägen Wer ist wahlberechtigt? Wahlberechtigt sind alle katholischen Jugendlichen, die in der Gemeinde wohnen oder in der Gemeinde aktiv sind und am mindestens 14 und höchstens 26 Jahre alt sind ( 1 WO J). WAHL- BERECHTIGT Wer kann gewählt werden? Alle Katholik/inn/en, die am Tag der Jugendsprecherwahl mindestens 16 Jahre alt sind und in der Gemeinde wohnen oder in der Jugendarbeit der Gemeinde aktiv sind. Die Kandidat/inn/en dürfen nicht Mitglieder in einem anderen Pfarrgemeinderat sein oder in einer anderen Gemeinde für das Amt des/der Jugendsprechers/in kandidieren ( 2 WO J). WÄHLBAR Wie lange ist der/die Jugendsprecher/in im Amt? Zwei Jahre. Nach zwei Jahren muss eine neue Jugendsprecherwahl durchgeführt werden. AMTSZEIT Wer wird zur Wahl eingeladen? Eingeladen werden alle wahlberechtigten Jugendlichen. WEN? Wer lädt ein? Der Jugendwahlausschuss ( 4 Abs. 1 WO J) WER? Wann wird eingeladen? Spätestens am 3. Sonntag vor der Wahl ( 4 Abs. 1 WO J) WANN?

5 Wie wird eingeladen? Der Jugendwahlausschuss muss auf den folgenden Wegen einladen ( 4 Abs. 1 WO J): o in allen Gottesdiensten, also auch in der Vorabendmesse am Samstag, durch Vermeldung o durch Aushang für mindestens eine Woche (Vorlage für ein Plakat oder einen Flyer zum Download unter hier den Button Jugendsprecherwahl 2013 anklicken) o im Pfarrbrief. (Achtung: Nehmt wegen des Redaktionsschlusses rechtzeitig mit dem Redaktionsteam Kontakt auf! Erscheint der Pfarrbrief nur noch ein oder zweimal im Jahr, dafür aber regelmäßig ein Infoblatt mit den aktuellen Terminen für eine oder zwei Wochen oder einen Monat, ist die Veröffentlichung in diesem Infoblatt ausreichend.) WIE? Ihr könnt beispielsweise euren Aushang als Anzeige in den Pfarrbrief setzen. Oder ihr schreibt einen Artikel über die Arbeit des/der Jugendsprechers/in, mit dem ihr darüber informiert, welche Aufgaben der/die Jugendsprecherin hat, warum die Beteiligung an der Wahl sinnvoll ist, wer kandidieren und wer wählen kann. Besonders interessant wird der Artikel, wenn ihr den/die amtierende/n Jugendsprecher/in und seine/ihre bisherige Arbeit vorstellt. Erkundigt euch beim Pfarrbriefteam, bis wann die Einladung oder der Artikel in der Redaktion sein muss. Einige Gemeinden schreiben darüber hinaus alle wahlberechtigten Jugendlichen persönlich an und laden zur Wahlversammlung ein. Das ist keine Pflicht, stellt aber sicher, dass alle Wahlberechtigten von dem Termin wissen und sich eingeladen fühlen. Die Adressen der wahlberechtigten Jugendlichen, die in der Gemeinde wohnen, bekommt ihr übers Pfarrbüro. Ihr könnt die Information zur Wahl natürlich auch über Facebook oder andere Medien verbreiten, mit denen ihr die Jugendlichen in eurer Pfarrei erreicht.

6 Wahlvorschläge Wer kann zur Wahl vorgeschlagen werden? Alle Personen, die wählbar sind und ihr Einverständnis zur Kandidatur erklären. Wählbar sind alle Katholik/inn/en, die in der Gemeinde wohnen oder in der Jugendarbeit der Gemeinde tätig und am Tag der Jugendsprecherwahl wenigstens 16 Jahre alt sind ( 2 WO J). Kandidat/inn/en dürfen nicht Mitglied in einem anderen Pfarrgemeinderat sein oder für die Wahl zum/zur Jugendsprecher/in in einer anderen Gemeinde kandidieren. WER KANN VORGESCHLAGEN WERDEN? Wer ist vorschlagsberechtigt ( 5 Abs. 2 WO J)? o o o alle diejenigen, die auch wahlberechtigt sind. die Pfarrjugendleitung der/die Pfarrjugendseelsorger/in Wie und wann kann jemand vorgeschlagen werden? o o o Ein Wahlvorschlag muss von fünf wahlberechtigte Jugendlichen oder einer anderen vorschlagsberechtigten Person unterschrieben sein ( 5 Abs. 2 WO J). Wahlvorschläge können bis zum Beginn der Wahlversammlung beim Jugendwahlausschuss eingereicht werden ( 5 Abs. 3 WO J). Vorgeschlagene Kandidat/inn/en erklären entweder schriftlich oder in der Wahlversammlung mündlich ihr Einverständnis mit der Kandidatur ( 4 Abs. 4 WO J). o Kandidat/inn/en dürfen nicht Mitglied in einem anderen Pfarrgemeinderat sein und auch nicht für die Wahl zum/zur Jugendsprecher/in in einer anderen Gemeinde kandidieren ( 5 Abs. 5 WO J) und erklären das schriftlich oder in der Wahlversammlung mündlich. Einen Vorschlag für ein Formular für Wahlvorschläge findet ihr auf der nächsten Seite. VORSCHLAGS- BERECHTIGT WAHLVORSCHLÄGE: WIE UND WANN?

7 Kandidat/inn/envorschlag für die Wahl zum/zur Jugendsprecher/in Pfarrgemeinde: Als Kandidaten/Kandidatin für die Wahl zum/zur Jugendsprecher/in schlagen wir vor: Name: Vorname: Geburtsdatum: Anschrift: Unterschriften der Vorschlagenden: Einverständniserklärung: Ich erkläre hiermit mein Einverständnis mit der Aufstellung als KandidatIn für die Wahl zur/zum Jugendsprecher/in und nehme im Falle der Wahl das Amt an. Ort, Datum Unterschrift der Kandidatin/des Kandidaten Ich erkläre hiermit, dass ich nicht Mitglied in einem anderen Pfarrgemeinderat bin, nicht in einer anderen Gemeinde als (stellvertretende/r) Jugendsprecher/in kandidiere und im Falle meiner Wahl während der Amtszeit als Jugendsprecher/in nicht zur Wahl in einen anderen Pfarrgemeinderat kandidieren werde. Ort Datum Unterschrift der Kandidatin/des Kandidaten

8 Durchführung der Wahlversammlung Wann ist die Wahlversammlung beschlussfähig? Wenn mindestens fünf wahlberechtigte Jugendliche (katholisch, Jahre alt, in der Gemeinde wohnend oder in der Jugendarbeit der Gemeinde aktiv) anwesend sind ( 7 Abs. 1 WO J). Wenn die Wahlversammlung nicht beschlussfähig ist, kann kein/e Jugendsprecher/in gewählt werden. BESCHLUSS- FÄHIGKEIT Welche Aufgaben hat der Jugendwahlausschuss bei der Wahlversammlung? o Er eröffnet die Wahlversammlung. Ein Mitglied moderiert die Versammlung. o Er prüft, ob die Beschlussfähigkeit gegeben ist. o Er nimmt bis zum Beginn der Wahlversammlung Kandidatenvorschläge entgegen. o Er prüft, ob die eingegangenen Wahlvorschläge gültig sind ( 3 Abs. 1 WO J). Das heißt, er überprüft die folgenden Punkte: o Sind die Kandidatenvorschläge von fünf wahlberechtigten Jugendlichen oder der Jugendleitung oder dem Pfarrjugendseelsorger/in unterschrieben? o Liegt die schriftliche Einverständniserklärung des/der Kandidaten/Kandidatin vor? Wenn sie nicht vorliegt, kann sie mündlich erfolgen. o Sind die vorgeschlagenen Kandidat/innen wählbar (mindestens 16 Jahre alt, katholisch, aus der Gemeinde oder in der Jugendarbeit der Gemeinde aktiv)? o Liegt eine schriftliche Erklärung von jedem/r Kandidaten/Kandidatin vor, dass er/sie nicht Mitglied in einem anderen Pfarrgemeinderat ist, nicht als (stellvertretende/r) Jugendsprecher/in in einer anderen Gemeinde kandidiert und in der laufenden Amtszeit nicht für einen anderen Pfarrgemeinderat kandidieren wird? Wenn sie nicht vorliegt, kann sie mündlich erfolgen. o Er achtet darauf, dass sich alle anwesenden Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis eintragen. o Er führt die Wahl als geheime Wahl durch (s.u.). o Er gibt das Ergebnis der Wahl bekannt ( 8 Abs. 2 WO J). o Er schickt den Bericht über das Ergebnis der Wahl bis spätestens zwei Wochen nach der Wahl ans Diözesansynodalamt ( 10 Abs. 1 WO J, Formular auf der übernächsten Seite). AUFGABEN JUGENDWAHLAUSSCHUSS BEI DER WAHLVERSAMMLUNG?

9 Wie läuft die Wahl ab? Alle stimmberechtigten Jugendlichen tragen sich mit Namen, Vornamen, Adresse und Geburtsdatum ins Wählerverzeichnis ein ( 6 WO J). Die Wahl muss geheim ( 7 Abs. 2 WO J), also mit Stimmzetteln, durchgeführt werden. Als Stimmzettel dienen vorbereitete leere Zettel, die alle gleich aussehen. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los ( 8 Abs. 1 WO J). Das Wahlergebnis wird in der Wahlversammlung bekannt gegeben ( 8 Abs. 2 WO J). Die Wahlversammlung kann eine/n stellvertretende/n Jugendsprecher/in wählen ( 9 WO J). Ob ein/e Stellvertreter/in gewählt wird, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit. Der/die Stellvertreter/in vertritt den/die Jugendsprecher/in im Verhinderungsfall mit Stimmrecht und hat sonst Rederecht im Pfarrgemeinderat. Die Wahl verläuft genau wie die Wahl des/der Jugendsprechers/in. ABLAUF Wie wird die Gemeinde über das Ergebnis der Wahl informiert? Der Name des/der Jugendsprechers/in und ggf. des/der Stellvertreters/in werden in allen Gottesdiensten am folgenden Wochenende sowie im nächsten Pfarrbrief bekannt gegeben ( 8 Abs. 2 WO J). Was passiert, wenn die Wahl des Jugendsprechers/der Jugendsprecherin nicht zustande kommt? Der Pfarrer teilt dem Diözesansynodalamt mit, warum die Wahl nicht zustande gekommen ist (z.b. weil die Wahlversammlung nicht beschlussfähig war). Wenn kein/e Jugendsprecher/in gewählt wurde, soll der Pfarrgemeinderat eine/n Jugendbeauftragte/n gemäß 22 SynO benennen ( 12 WO J). INFORMATION DER GEMEINDE KEINE WAHL WAS NUN?

10 Pfarrgemeinde: Bischöfliches Ordinariat - Diözesansynodalamt - Fax: Postfach / Limburg/Lahn synodalamt@bistumlimburg.de Wahl des Jugendsprechers / der Jugendsprecherin Wahl eines Stellvertreters / einer Stellvertreterin 1. Termin der Wahlversammlung: Zahl der anwesenden wahlberechtigten Jugendlichen (14-26 Jahre): davon aus einer anderen Gemeinde: 3. Zahl der Kandidaten bzw. Kandidatinnen für das Amt des Jugendsprechers/der Jugendsprecherin: 4. Gewählt wurde: Jugendsprecher/in Stellvertreter/in Name: Vorname: Straße: PLZ/Ort: Geburtsdatum: Ort, Datum Unterschriften der Mitglieder des Jugendwahlausschusses

11 ORDNUNG FÜR DIE WAHL DES JUGENDSPRECHERS IN DIE PFARRGEMEINDERÄTE IM BISTUM LIMBURG (WO J) 1 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle in der Gemeinde wohnenden oder in der Gemeinde tätigen Katholiken, die am Tag der Pfarrgemeinderatswahl das 14., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. 2 Wählbarkeit Wählbar sind alle in der Gemeinde wohnenden oder in der Jugendarbeit der Gemeinde tätigen Katholiken, die am Tag der Jugendsprecherwahl das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie dürfen nicht in einer weiteren Gemeinde für den Pfarrgemeinderat oder das Amt des (stellvertretenden) Jugendsprechers kandidieren. 3 Jugendwahlausschuss (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist ein Jugendwahlausschuss zu bilden. Er entscheidet auch über Wahlberechtigung und Wählbarkeit. (2) Der Jugendwahlausschuss besteht aus einer vom Pfarrgemeinderat und zwei von der Pfarrjugendleitung gewählten Personen. Besteht keine Jugendleitung, werden alle drei Personen vom Pfarrgemeinderat gewählt. (3) Kandidaten dürfen dem Jugendwahlausschuss nicht angehören. 4 Einladung zur Wahlversammlung (1) Zur Wahl des Jugendsprechers ist eine Wahlversammlung vom Jugendwahlausschuss einzuberufen. Die Einladung muss spätestens am dritten Sonntag vor der Wahl durch Vermeldung in den Gottesdiensten (einschließlich der Vorabendmesse), durch Aushang für die Dauer von einer Woche und im Pfarrbrief erfolgen. (2) Die Wahlversammlung muss zwischen der Wahl und der konstituierenden Sitzung des neuen Pfarrgemeinderates oder spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Amtszeit des Jugendsprechers stattfinden. 5 Wahlvorschläge (1) Mit der Einladung zur Wahlversammlung ist zur Benennung von Kandidaten aufzufordern. (2) Wahlvorschläge können einreichen a) mindestens fünf wahlberechtigte Jugendliche, die alle ihren Wahlvorschlag unterschreiben müssen; b) die Pfarrjugendleitung; c) der Pfarrjugendseelsorger. (3) Wahlvorschläge können bis zu Beginn der Wahlversammlung eingereicht werden. (4) Vorgeschlagene Kandidaten erklären schriftlich oder in der Wahlversammlung mündlich das Einverständnis zur Kandidatur. (5) Die Kandidaten haben schriftlich oder in der Wahlversammlung mündlich zu erklären, dass sie nicht für eine Wahl zu einem anderen Pfarrgemeinderat oder das Amt des (stellvertretenden) Jugendsprechers kandidieren und während der betreffenden Wahlperiode auch nicht kandidieren werden. 6 Wählerverzeichnis Alle bei der Wahlversammlung anwesenden wahlberechtigten Jugendlichen tragen sich mit Name, Vorname, Wohnung und Geburtsdatum in ein Wählerverzeichnis ein.

12 7 Wahl (1) Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Stimmberechtigte anwesend sind. (2) Die Wahl erfolgt geheim in der Wahlversammlung. Die Wahlversammlung wird von einem Mitglied des Jugendwahlausschusses geleitet. (3) Jeder Wahlberechtigte kann nur eine Stimme abgeben. (4) Vorgeschlagene Kandidaten erklären schriftlich oder in der Wahlversammlung mündlich das Einverständnis zur Kandidatur. (5) Die Kandidaten haben schriftlich oder in der Wahlversammlung mündlich zu erklären, dass sie nicht für eine Wahl zu einem anderen Pfarrgemeinderat oder das Amt des (stellvertretenden) Jugendsprechers in einer anderen Gemeinde kandidieren und während der betreffenden Wahlperiode auch nicht kandidieren werden. 8 Wahlergebnis (1) Gewählt ist derjenige Kandidat, der die höchste Stimmenzahl erhält. Bei Stimmengleichheit folgt eine Stichwahl unter den Kandidaten, welche die höchste gleiche Stimmenzahl erhielten. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. (2) Das Wahlergebnis wird in der Wahlversammlung, der Name des Gewählten in den Gottesdiensten am Wochenende sowie im nächsten Pfarrbrief bekannt gegeben. 9 Wahl eines Stellvertreters Nach der Wahl des Jugendsprechers kann die Wahlversammlung einen Stellvertreter des Jugendsprechers wählen. Er vertritt den Jugendsprecher bei dessen Verhinderung und kann auch sonst mit Rederecht an den Sitzungen des Pfarrgemeinderates teilnehmen. 10 Bericht über das Ergebnis der Wahl (1) Der Bericht über die Wahl des Jugendsprechers ist bis spätestens zwei Wochen nach der Wahl auf entsprechenden Formblättern mit den Unterschriften der Mitglieder des Jugendwahlausschusses über das Bezirksamt an das Diözesansynodalamt einzusenden. (2) Konnte eine Wahl des Jugendsprechers nicht stattfinden, so hat der Pfarrer dieses mit einer Begründung dem Diözesansynodalamt mitzuteilen. 11 Ersatzwahl Bei vorzeitigem Ausscheiden des Jugendsprechers wird innerhalb von drei Monaten eine Ersatzwahl nach vorstehendem Verfahren für den Rest der Amtszeit des Jugendsprechers durchgeführt. 12 Wahl eines Jugendbeauftragten Kommt eine Wahl des Jugendsprechers nicht zustande, soll der Pfarrgemeinderat einen Jugendbeauftragten gemäß 22 Abs. 1 der Synodalordnung benennen. 13 Einspruchsrecht (1) Gegen die Gültigkeit der Wahl ist Einspruch möglich. Näheres ist in 3 der Synodalordnung geregelt. (2) Dem Kirchenanwalt beim Bischöflichen Gericht steht das Einspruchsrecht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Wahltag zu. (3) Die Erledigung des Einspruchs geschieht gemäß der "Ordnung für das Wahlprüfungsverfahren im Bistum Limburg".

13 Noch Fragen? Materialien gibt s im Internet auf der Homepage Wenn ihr Fragen im Zusammenhang mit der Wahl des Jugendsprechers/der Jugendsprecherin in eurer Gemeinde habt, könnt ihr euch an diese Leute wenden: Raphael Collinet ist Referent für Pfarrgemeinderäte im Diözesansynodalamt und für alle Fragen im Zusammenhang mit Pfarrgemeinderats- und Jugendsprecherwahlen zuständig: r.collinet@bistumlimburg.de Telefon: 06431/ Die Jugendkirchen/Katholischen Fachstellen für Jugendarbeit können auch weiterhelfen: Jugendkirche Cross Over Limburg info@jugendkirche-limburg.de Telefon 06431/ Jugendkirche Kana Wiesbaden info@jugendkirche-wiesbaden.de Telefon 0611/ Jugendkirche Jona Frankfurt info@jugendkirche-frankfurt.de Telefon: 069/ KFJ Westerwald/Rhein-Lahn kjf.westerwald-rhein-lahn@bistum-limburg.de Tel.: 02602/ KFJ Taunus kfj.taunus@bistum-limburg.de Telefon: 06171/ KFJ Lahn-Dill-Eder kfj.lde@bistum-limburg.de Telefon: 02771/ KFJ Wetzlar kjf.wetzlar@bistum-limburg.de Telefon: 06441/

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