Amtsblatt für die Gemeinde Niedere Börde 10. Jahrgang Nr. 04

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1 10. Jahrgang Nr Änderung der Satzung über die Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulen in der Gemeinde Niedere Börde vom Haushaltsatzung der Gemeinde Niedere Börde für das Haushaltsjahr 2015/ Bekanntmachung Einsichtnahme der Haushaltssatzung und Genehmigungsvermerk des Landkreises Börde 3. Vereinbarung zum Datenschutz zwischen der Verbandsgemeinde Elbe-Heide, der Stadt Wolmirstedt, der Gemeinde Barleben, der Gemeinde Niedere Börde und dem Wolmirstedter Wasser- und Abwasserzweckverband 4. Öffentliche Bekanntmachung des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben über den Flurneuordnungsbeschluss vom zum Flurneuordnungsverfahren Rottmersleben-Olbe im Landkreis Börde; Verf.-Nr.: BK Impressum 2. Änderung der Satzung über die Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulen in der Gemeinde Niedere Börde Auf der Grundlage des 5, 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) und des 41 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA S. 520), in der derzeit geltenden Fassung, sowie der Satzung über die Festlegung von Schulbezirken vom der Gemeinde Niedere Börde in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom , hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am die 2. Änderung der Satzung über die Festlegung von Schulbezirken beschlossen: 2 wird wie folgt geändert: Artikel I In der Aufzählung der Ortsteile werden die Worte Gemeinde Westheide der Verbandsgemeinde Elbe-Heide angefügt. Artikel II Diese Satzung tritt am in Kraft. Niedere Börde, Tholotowsky Bürgermeisterin Haushaltssatzung der Gemeinde Niedere Börde für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund des 100 des Kommunalverfassungsgesetzes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Niedere Börde in der Sitzung am folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Ergebnisplan und Finanzplan Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird 1. im Ergebnisplan mit dem a. Gesamtbetrag der Erträge auf Euro b. Gesamtbetrag der Aufwendungen auf Euro d. Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf e. Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf f. Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt Euro Euro Euro 2 Kreditermächtigung für Investitionen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf Euro festgesetzt. 2. im Finanzplan mit dem a. Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf b. Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf c. Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf Euro Euro Euro 3 Verpflichtungsermächtigung Eine Verpflichtungsermächtigung wird nicht veranschlagt. 4 Kredite zur Liquiditätssicherung Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird auf Euro festgesetzt.

2 10. Jahrgang Nr. 04/1 5 Wertgrenzen für den Einzelnachweis der Investitionsmaßnahmen Die Wertgrenzen für die Veranschlagung einzelner Investitionsmaßnahmen gemäß 4 Abs. 4 GemHVO Doppik i. V. m. 41 Abs. 4 Satz 2 GemHVO und Muster 16 B werden in der Gemeinde Niedere Börde: für Baumaßnahmen auf für übrige Investitionsmaßnahmen auf Euro Euro festgesetzt. Die zuvor genannten Wertgrenzen beziehen sich auf das gesamte Investitionsvolumen einer Maßnahme unabhängig davon, ob sich die Maßnahme über mehrere Jahre erstreckt. Bei Investitionen unterhalb der genannten Wertgrenzen sind Einzahlungen und Auszahlungen zusammengefasst zu veranschlagen. Niedere Börde, den Tholotowsky Bürgermeisterin Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 108 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz LSA erforderlichen Genehmigungen sind mit Auflagen und Anordnungen durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde am , unter dem Aktenzeichen GNB , erteilt worden. Verfügung 1. Von einer Beanstandung des Beschlusses des Gemeinderates Niedere Börde Nr. 12/2/2015 vom über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird in Ausübung meines Ermessens abgesehen. 2. Die Genehmigung für den in 2 der Haushaltssatzung 2015 festgesetzten genehmigungspflichtigen Betrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) in Höhe von wird erteilt. Die entsprechende Genehmigungsurkunde ist beigefügt Die Genehmigung wird unter folgenden Auflagen erteilt: a) Die Bürgermeisterin hat im Sinne von 27 GemHVO Doppik eine haushaltswirtschaftliche Sperre zu erlassen. b) Die Gemeinde Niedere Börde hat analog dem RdErl. des MF vom ein aktives Forderungsmanagement zu betreiben. Eine Übersicht über die fälligen Forderungen analog dem Vordruck zum Forderungsmanagement ist mir bis spätestens vorzulegen und ständig fortzuschreiben. c) Spätestens bis zum , in Verbindung mit der Fortschreibung des HKK, ist mir die Reduzierung der freiwilligen Leistungen auf höchstens 2% der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nachzuweisen, d) Im Zusammenhang mit dem geplanten Umbau der ehemaligen Grundschule Gutenswegen zu einer Kindertagesstätte sind mir bis spätestens aktualisierte Unterlagen nach 11 GemH- VO Doppik vorzulegen, die insbesondere das aktuelle Konsolidierungspotenzial darstellen. 3. Der unter 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 festgesetzte Höchstbetrag des Kredites zur Liquiditätssicherung i. H. v wird genehmigt. 4. Ich ordne hiermit an, dass a) die Gemeinde Niedere Börde bis spätestens ein HKK beschließt und mir vorlegt, dass unter Aufführung konkreten Konsolidierungspotenzials mindestens aufzeigt, dass keine weiteren strukturellen Fehlbeträge bis zum Ende des Konsolidierungszeitraums 2018 erwirtschaftet werden und ein angemessener Abbau der kameralen Altfehlbeträge erfolgt (Abbau der Kassenkreditinanspruchnahme). Sollte der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, ist darzulegen, dass sämtliche Möglichkeiten der Konsolidierung ausgeschöpft wurden. b) die Gemeinde bis spätestens einen Liquiditätsplan aufstellt, der den Abbau des Liquiditätskredites aufzeigt. Die Gemeinde stellt sicher, dass das Finanzmitteldefizit sich bis zum nachweislich reduziert. Der Liquiditätsplan zeigt außerdem auf, dass die für zweckgebundene Ausgaben eingehenden Fördermittel zur Reduzierung des negativen Finanzmittelbestandes eingesetzt werden. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach 102 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz LSA während der Dienstzeiten Montag und Mittwoch Dienstag und Donnerstag Freitag vom bis Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr 9.00 Uhr bis Uhr zur Einsichtnahme in der Finanzverwaltung im Haus 1, der Gemeinde Niedere Börde, OT Groß Ammensleben, Große Strasse 9-10, Niedere Börde, öffentlich aus. Niedere Börde, Tholotowsky Bürgermeisterin

3 10. Jahrgang Nr. 04/2 der Verbandsgemeinde Elbe-Heide, der Stadt Wolmirstedt, der Gemeinde Barleben, der Gemeinde Niedere Börde, Vereinbarung zwischen vertreten durch den Verbandsgemeindebürgermeister Herrn Schmette vertreten durch den Bürgermeister Herrn Stichnoth vertreten durch den Bürgermeister Herrn Keindorff vertreten durch die Bürgermeisterin Frau Tholotowsky dem Wolmirstedter Wasser- und Abwasserzweckverband vertreten durch den Verbandsgeschäftsführer Herrn Meseberg Präambel Gemäß 14a Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt im folgenden DSG-LSA) sind die öffentlichen Stellen beim Einsatz automatisierter Verfahren zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten verpflichtet, einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich einzusetzen. Diese Vereinbarung dient der Umsetzung der vorgenannten Aufgabe. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung die männliche Sprachform verwendet. Mit den enthaltenen Begrifflichkeiten sind sowohl weibliche als auch männliche Personen gemeint. 1 Aufgabenübertragung, Anstellung, Schulung, Fortbildung (1) Die Stadt Wolmirstedt, die Gemeinden Barleben und Niedere Börde sowie der Wolmirstedter Wasser- und Abwasserzweckverband übertragen der Verbandsgemeinde Elbe-Heide die Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz entsprechend 14 a DSG-LSA zur Besorgung. (2) Die Verbandsgemeinde Elbe-Heide wird einen Angestellten, der die für einen Datenschutzbeauftragten erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, von anderen Aufgaben freistellen und für den Einsatz als Datenschutzbeauftragter umfassend schulen und fortbilden. Die vorstehende Verpflichtung der Verbandsgemeinde Elbe-Heide ist nicht an eine bestimmte Person gebunden und gilt auch fort, wenn das Dienstverhältnis zu dem bisherigen Datenschutzbeauftragten endet. (3) Der Datenschutzbeauftragte ist in die Organisationsstruktur der Verbandsgemeinde Elbe-Heide eingebunden. Die für die Aufgaben des Datenschutzes erforderliche Stelle wird im Stellenplan der Verbandsgemeinde Elbe-Heide geführt. (4) Die Stelle zur Einhaltung des Datenschutzes wird organisatorisch in der Verbandsgemeinde Elbe-Heide mit 40 Wochenstunden integriert. Die Arbeitgeberrechte und das Direktionsrecht obliegt dem Verbandsgemeindebürgermeister der Verbandsgemeinde Elbe-Heide. (5) Leistungsort ist die Verwaltung des jeweiligen Vertragspartners. Der Arbeitsplatz des Datenschutzbeauftragten befindet sich in einem Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Elbe-Heide. Eine konkrete Präsenzpflicht in den Verwaltungen der Vertragspartner besteht nur soweit dies zur Umsetzung der Aufgaben nach 3 nötig ist. Präsenzzeiten erfolgen nach einvernehmlicher Vereinbarung zwischen dem Datenschutzbeauftragten und den Vertragspartnern. (6) Die Vertragspartner benennen jeweils eine Person, die als Ansprechpartner für den Datenschutzbeauftragten in der Behörde fungiert. 2 Einsetzung des Datenschutzbeauftragten Der jeweilige Vertragspartner setzt den Datenschutzbeauftragten gemäß 14a Abs. 1 Satz 1 DSG-LSA ein. 3 Aufgaben Durch den Datenschutzbeauftragten sind die Aufgaben nach dem DSG-LSA insbesondere folgende Aufgaben umzusetzen: Beratung der Leitung der öffentlichen Stelle, des Personalrats und der Mitarbeiter über datenschutzrelevante Fragen, Durchführung von Kontrollen, Führung des Verfahrensverzeichnisses, Sammlung der Nachweise zur datenschutzrechtlichen Vorabkontrolle von automatisierten Verfahren, Erarbeitung von Richtlinien, Rundschreiben, Dienstvereinbarungen und weiteren allgemeinen Verlautbarungen, die den Umgang mit personenbezogenen Daten betreffen, Mitwirkung bei der Erarbeitung und Anwendung datenschutzgerechter Verwaltungsunterlagen (Vordrucke und Merkblätter), Mitwirkung bei Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Sperrungsverlangen nach 15 und 16 DSG-LSA, Mitwirkung bei der Erstellung von Bürgerinformationen sowie bei allgemeinen Eingaben und Anfragen zum Datenschutz, Beteiligung bei der Konzeption und Auswertung von Protokolldateien mit Personenbezug,

4 10. Jahrgang Nr. 04/3 Regelmäßige Berichte an die Leitung der beteiligten Verwaltungen, Schulung der Mitarbeiter der beteiligten Verwaltungen. 8 Inkrafttreten 4 Kostenregelung (1) Die entstehenden Personalkosten entsprechend Tarifvertrag der vollbeschäftigten Stelle (EG 9 TVöD ab ), die Sachkosten (Sachkostenpauschale in Höhe von jährlich (Empfehlung KGSt)) und die Gemeinkosten (20% der Bruttopersonalkosten, (Empfehlung KGSt)) des Arbeitsplatzes werden durch den Wolmirstedter Wasser- und Abwasserzweckverband zu 20% getragen. Die restlichen 80% der Gesamtkosten werden auf die o.a. vier Kommunen entsprechend ihrer Einwohnerzahlen aufgeteilt. (2) Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische Landesamt Sachsen-Anhalt zum Stichtag ermittelt hat. Stichtag für die Bestimmung der zu berücksichtigenden Einwohnerzahl ist der des vorangegangenen Jahres. (3) Die Kosten werden von der Verbandsgemeinde Elbe-Heide im laufenden Kalenderjahr als halbjährige Vorauszahlungen erhoben. Die Endabrechnung erfolgt jeweils im darauf folgenden Jahr spätestens bis Laufzeit Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer, mindestens für zwei Jahre abgeschlossen. Nach Ablauf der zwei Jahre hat eine Evaluierung der Inhalte des Vertrages zu erfolgen. 6 Änderungen und Auflösung (1) Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. (2) Diese Vereinbarung kann nur schriftlich mit einer Frist von einem halben Jahr zum Ende eines Kalenderjahres von jedem der o.a. Vertragspartner gekündigt werden. In diesem Falle haben die zuständigen Organe der übrigen Vertragspartner binnen 2 Monaten darüber zu beschließen, ob sie die Vereinbarung fortsetzen, ändern oder aufheben wollen. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 7 Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die o.a. Vertragspartner mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.

5 10. Jahrgang Nr. 04/4 Landesverwaltungsamt Halle, Obere Flurbereinigungsbehörde 2. Änderunssatzung Schulbezirk Ernst-Kamieth-Straße Halle (Saale) Flurbereinigung: Landkreis: Verfahrens-Nr. : Samswegen BAB A14 Börde BK7003 Öffentliche Bekanntmachung Flurbereinigungsbeschluss A. Verfügender Teil I. Entscheidung Gemäß 87ff des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) i. d. F. vom (BGBl. I S. 546 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2794), wird hiermit das angeordnet. Flurbereinigungsverfahren Samswegen BAB A14 im Landkreis Börde Das Flurbereinigungsverfahren wird nach den 87ff FlurbG vom Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Große Ringstraße, Halberstadt, als Flurbereinigungsbehörde durchgeführt. Das Flurbereinigungsgebiet des Flurbereinigungsverfahrens umfasst im Landkreis Börde in der Gemarkung Groß Ammensleben die Flur 11 und Teile der Flur 2, 5 und 12, in der Gemarkung Jersleben Teile der Flur 1, 2 und 4, in der Gemarkung Wolmirstedt Teile der Flur 35 und 36, in der Gemarkung Mose Teile der Flur 8 und 9, in der Gemarkung Samswegen Teile der Flur 3, 4, 5 und 7, in der Gemarkung Bleiche Teile der Flur 1. Dem Verfahren unterliegen die im Flurbereinigungsverzeichnis-Verfahrensflurstücke aufgeführten Flurstücke. Das Flurbereinigungsverzeichnis - Verfahrensflurstücke ist Anlage dieses Beschlusses. Als weitere Anlagen dieses Beschlusses sind die Gebietskarte, in der die Grenze des Flurbereinigungsgebietes dargestellt ist, sowie die Begründung dieses Beschlusses beigefügt. Das Flurbereinigungsgebiet des Flurbereinigungsverfahrens umfasst eine Fläche von 899 ha. II. Sofortige Vollziehung Gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1577), wird hiermit die sofortige Vollziehung angeordnet, mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen die Anordnung der Flurbereinigung keine aufschiebende Wirkung haben. III. Beteiligte Am Flurbereinigungsverfahren sind gem. 10 FlurbG beteiligt: 1. als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten; 2. als Nebenbeteiligte: a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden; b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten ( 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden ( 58 Abs. 2 FlurbG); c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird; d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken; e) Empfänger neuer Grundstücke nach den 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes ( 61 Satz 2 FlurbG); f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird ( 42 Abs. 3 und 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben ( 56 FlurbG). IV. Teilnehmergemeinschaft und Unternehmensträger Gemäß 16 FlurbG bilden die Teilnehmer die Teilnehmergemeinschaft. Sie entsteht mit diesem Beschluss und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens führt den Namen Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Samswegen BAB A14. Sie hat ihren Sitz in Niedere Börde, OT Samswegen, im Landkreis Börde. Träger des Unternehmens Lückenschluss der Autobahn Magdeburg-Wittenberge-Schwerin BAB A14, VKE 1.1 AS Dahlenwarsleben bis AS Wolmirstedt im Flurbereinigungsverfahren ist die Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch das Land Sachsen-Anhalt, dieses vertreten durch die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungsund -bau GmbH, Zimmerstraße 54, Berlin. Der Unternehmensträger ist gemäß 88 Nr. 2 FlurbG Nebenbeteiligter im Sinn von 10 Nr. 2 FlurbG im Flurbereinigungsverfahren.

6 10. Jahrgang Nr. 04/5 V. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen können, sind innerhalb von 3 Monaten bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Große Ringstraße, Halberstadt, anzumelden ( 14 Abs. 1 FlurbG). Es kommen in Betracht: a) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken, z. B. Pacht-, Miet- und ähnliche Rechte ( 10 Nr. 2d FlurbG); b) Im Grundbuch einzutragende Rechte an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, insbesondere Hütungsrechte oder andere Dienstbarkeiten, wie Wasserleitungsrechte, Wege-, Wasseroder Fischereirechte usw. die vor dem begründet sind und deshalb der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurften; c) Rechte an Grundstücken, die noch nicht in das Grundbuch oder das Liegenschaftskataster übernommen sind. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen ( 14 Abs. 2 FlurbG). Der Inhaber eines gem. 14 Abs. 1 FlurbG bezeichneten Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist ( 14 Abs. 3 FlurbG). Soweit Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübertragung außerhalb des Grundbuches (z. B. Erbfall) unrichtig geworden sind, werden die Beteiligten darauf hingewiesen, im eigenen Interesse beim Grundbuchamt auf eine baldige Berichtigung des Grundbuches hinzuwirken bzw. den Auflagen des Grundbuchamtes zur Beschaffung der Unterlagen für die Grundbuchberichtigung möglichst ungesäumt nachzukommen. VI. Einschränkungen Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten gem. 34 Abs. 1 FlurbG folgenden Einschränkungen: 1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören. 2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Reb- und Hopfenstöcken bleiben unberührt. Sind entgegen den Vorschriften zu 1. und 2. Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so kann dieses im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist ( 34 Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift zu 3. vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen ( 34 Abs. 3 FlurbG). Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde ( 85 Ziff. 5 FlurbG). Sind Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat ( 85 Ziff. 6 FlurbG). Gemäß 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen. B. Auslegung Dieser Beschluss mit Begründung, Flurbereinigungsverzeichnis-Verfahrensflurstücke und Gebietskarte liegt gemäß 6 FlurbG nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses in den Gemeinden zwei Wochen lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Niedere Börde, Niedere Börde, OT Groß Ammensleben, Große Straße 9/10, in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Barleben, Barleben, Ernst-Thälmann-Straße 22 im öffentlichen Aushang im Neuen Rathaus der Landeshauptstadt Magdeburg, Magdeburg, Bei der Hauptwache 4, im Rathaus der Stadt Haldensleben, Haldensleben, Markt 20-22, in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Hohe Börde, Hohe Börde, OT Irxleben, Bördestraße 8, im Rathaus der Stadt Wolmirstedt, Wolmirstedt, August-Bebel-Straße 25, im Hauptsitz der Verbandsgemeinde Elbe-Heide, Rogätz, Magdeburger Str. 40, in der Außenstelle der Verbandsgemeinde Elbe-Heide, Colbitz, August-Bebel-Straße 2, in der Gemeinde Möser, Möser, Brunnenbreite 7/8, und in der Stadt Burg, Burg, In der alten Kaserne 2 während der Dienststunden aus. Darüber hinaus kann dieser Beschluss auch im Landesverwaltungsamt, Referat 409, Halle (Saale), Dessauer Straße 70, Zimmer 211, und in der Außenstelle des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Wanzleben, Ritterstraße während der Dienststunden eingesehen werden. Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach seiner Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde ein.

7 10. Jahrgang Nr. 04/6 C. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, Halle (Saale) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Bekanntmachung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß 80 Abs. 5 VwGO beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg , Magdeburg, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Ort der Auslegung: Gemeindeverwaltung der Gemeinde Niedere Börde, Niedere Börde, OT Groß Ammensleben, Große Straße 9/10, Bauamt, Haus 2 Dienststunden der Gemeinde Niedere Börde Montag und Mittwoch Uhr bis Uhr Dienstag und Donnerstag Freitag Uhr bis Uhr 9.00 Uhr bis Uhr Im Auftrag Teichmann IMPRESSUM Herausgeber: Verantwortlich für die Bekanntmachungen der Gemeinde Niedere Börde: Verteilung: Redaktion/Bezug: Internet: Gemeinde Niedere Börde, Große Straße 9/10, Niedere Börde, OT Groß Ammensleben Tel.: /88511 oder 88502, Internet: Bürgermeisterin der Gemeinde Niedere Börde, Frau Erika Tholotowsky Kostenlose Zustellung an alle frei zugänglichen Haushalte im Gemeindegebiet, über den Kulturspiegel der Gemeinde Niedere Börde, in begrenzter Anzahl an Exemplaren auch in der Gemeindeverwaltung erhältlich Leiter des Büros der Bürgermeisterin, Herr Jürgen Werner Veröffentlichung unter

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