Mitgliedergespräche. Schönbühl 18. Januar Spiez 24. Januar 2018

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1 Mitgliedergespräche Schönbühl 18. Januar 2018 Spiez 24. Januar MitgliedergespraechPraesentation-v1.pptx / v1 15. Januar 2018 / CB

2 Verband Vision Strategie Organisation Finanzierung Armin Zingg Mitgliedergespräche ArZi /

3 BEV - Vision / Strategie 3 Schwerpunktthemen Politik (Lobbying) Kurse, Weiterbildung Ansprechpartner Vorliegernetz BKW (für Mitglieder) Weitere Themen Technische, betriebswirtschaftliche Beratung Gemeinsamer Materialeinkauf (Trafo) Regelmässige Infoveranstaltungen für Mitglieder BEV Geschäftsstelle / / gst@bev-bern.ch 3

4 Fokus Energie Homepage Lobbying Veranstaltungen für Politiker oder Interessenvertreter Newsletter Homepage Besuche Mitglieder Veranstaltungen Politik Mitglieder Kostendeckend durch Kurse Kursangebot neue Kurse Kursadministration Zusammenarbeit Ausbildung Geschäftsstelle Verbandssekretariat Finanzielle Führung Vorstandssitzungen Mitgliederversammlung Vertretung Umfragen BEV Geschäftsstelle / / gst@bev-bern.ch 4

5 Publikationen Fokus Energie (Politiker) Ziele: Fokus Energie erscheint vorgängig jeder Session 10 Tage vor Session sind die Grossräte im Besitz der Publikation Fokus Energie Versand per BEV Newsletter (Mitglieder) Ziele: Newsletter erscheint 4x pro Jahr Anfangs des dritten Monats jedes Quartals sind die Mitglieder im Besitz der Publikation BEV Newsletter Versand per BEV Geschäftsstelle / / gst@bev-bern.ch 5

6 Veranstaltungen Ziele: Informationsveranstaltungen für Politiker, Interessenvertreter, Mitglieder und andere Interessierte mit top aktuellen Themen aus dem Energiebereich Dauer der Veranstaltung max. 2 Stunden, anschliessend Apéro für Networking (max. 1 Stunde) Durchführung von 1 2 Veranstaltungen pro Jahr Umsetzung: Organisation und Wahl der Lokalität für die Veranstaltung Auswahl der Redner zu topaktuellen Themen in Absprache mit dem Vorstand Einladung der Mitglieder und Politiker, Interessenvertreter BEV Geschäftsstelle / / gst@bev-bern.ch 6

7 Besuch der Mitglieder Ziele: persönlicher Besuch der Mitglieder durch Geschäftsstellenleiter Besuch der Mitglieder mindestens alle 2 Jahre eventuell Besuch der kleinsten und kleinen Werke alle Jahre BEV Geschäftsstelle / / gst@bev-bern.ch 7

8 Informationen zur Energiestrategie 2050 Ziele: Informationen für Umsetzung zur Energiestrategie 2050 für die Mitglieder sammeln Umsetzungspapier für Mitglieder ausarbeiten Veranstaltung organisieren Umsetzung: Verfassen eines Leitfadens für die Umsetzung der Energiestrategie 2050 für die Mitglieder Durchführung einer Informationsveranstaltung und Abgabe des Leitfadens BEV Geschäftsstelle / / gst@bev-bern.ch 8

9 Vertretung in Interessengruppierungen Ziele: Vertretung in den verschiedenen Gruppierungen und Arbeitsgruppe Interesse der Mitglieder einbringen Sammeln von Informationen und Weitergabe an alle Mitglieder Umsetzung: Vertretung bei gemeinsamen Arbeitsgruppe Netze von BKW und BEV Vertretung in der Arbeitsgruppe öffentliche Beleuchtung beim Kanton Bern für Aushandlung der jährlichen Entschädigung Vertretung des BEV im Treffen der Kantonal-Verbände weitere Vertretungen nach Bedarf BEV Geschäftsstelle / / gst@bev-bern.ch 9

10 Verbandssekretariat Ziele: administrative Arbeiten und Buchführung effizient erledigen Organisation der Mitglieder-Anlässe, wie Mitgliederversammlung und eventuell der Mitgliedergespräche Organisation der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit den Partnern, z.b. BKW, Samariterverein, etc. Umsetzung: Protokollierung der Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlung, Strategieseminar Führung der Vereinsbuchhaltung und Abnahme durch die Revisoren komplette Organisation der Mitgliederveranstaltungen (Wahl Lokalität, Einladung, alle administrative Arbeiten, etc.) Sekretariat der Aus- und Weiterbildungen führen, Absprachen mit Partnern treffen BEV Geschäftsstelle / / gst@bev-bern.ch 10

11 Umsetzung der Strategie BEV-Geschäftsstelle wird im Mandat durch EMC2 Services GmbH (Christian Bosshard) geführt. Ab ist die BEV-Geschäftsstelle bei der Youtility an der Moserstrasse 17 in Bern eingemietet. Die Pilotphase dauert vom bis Kosten für das Mandat der BEV-Geschäftsstelle 2017 Fr / 2018 Fr Die Vorstandsmitglieder übernehmen die Kosten bis zur MV 2018 von Fr BEV Geschäftsstelle / / gst@bev-bern.ch 11

12 Finanzierung Zusammensetzung Mitgliederbeitrag HEUTE Grundbeitrag à 500 CHF pro Werk Beitrag anhängig der durchgeleiteten Energiemenge à 32 CHF pro GWh durch Austritt von Regio Energie Solothurn werden die Einnahmen ab 2018 durch die Mitgliederbeiträge geringer Einteilung der Werke in drei Gruppen Anzahl Werke Energiemenge Beitrag variabel Grundbeitrag Total Anteil 29 (41%) 106 GWh CHF CHF CHF 19% 31 (44%) 660 GWh CHF CHF CHF 40% 10 (15%) GWh CHF CHF CHF 41% 70 (100%) GWh CHF CHF CHF 100% Bemerkung zur Tabelle: 41% der Werke mit 6% Energiemenge bezahlen 19% der Mitgliederbeiträge 44% der Werke mit 37% Energiemenge übernehmen 40% der Mitgliederbeiträge 15% der Werke mit 57% Energiemenge zahlen 41% der Mitgliederbeiträge BEV Geschäftsstelle / / gst@bev-bern.ch 12

13 Finanzierungsmodelle Mitgliederbeiträge, Erhöhung, Varianten Heute à CHF è ab 2018 à CHF / ab 2021 à CHF Varianten Variante A: Grundbeitrag erhöhen è 500 CHF/Werk à CHF/Werk Variante B: Beitrag pro GWh erhöhen è 32 CHF/GWh à 90 CHF/GWh Variante C: Grundbeitrag und Beitrag pro GWh erhöhen è 500 CHF/Werk à 750 CHF/Werk / 32 CHF/GWh à 80 CHF/GWh Variante D: Mitglieder in drei Gruppen (ähnlich wie VAS) einteilen und fixer Mitgliederbeitrag festlegen, z.b. Grp 1 à <10GWh è CHF/Werk Grp 2 à GWh; è CHF/Werk Grp 3 à >50 GWh è CHF/Werk Variante E: gleicher Mitgliederbeitrag für jedes Werk è CHF/Werk Variante F: weitere Varianten? BEV Geschäftsstelle / / gst@bev-bern.ch 13

14 Weiteres Vorgehen Bis zur Mitgliederversammlung erarbeitet der Vorstand ein Finanzierungsmodell. Wichtig ist dem Vorstand, dass die Erhöhung der Mitgliederbeiträge für grosse und kleine EVU s tragbar ist Wir werden Sie frühzeitig informieren BEV Geschäftsstelle / / gst@bev-bern.ch 14

15 Schweizerische Landschaft der Stromverbände Struktur Andreas Zimmermann Mitgliedergespräche ArZi /

16 VSE Vorstand, Sitzverteilung 3 1 VSE -VSE Vorstand Regionalwerke Swisspower regiogrid ESI Nichtorganisierte MULTIDIS Swisselectric Januar

17 Beitragssummen an VSE (CHF berechtigen zu 1 VS-Sitz) Januar

18 DSV - Der DSV Vorstand Peter Lehmann, IB Wohlen AG, Präsident (VAS) Andreas Zimmermann, Genossenschaft Elektra Jegenstorf, Vizepräsident (BEV) Beat Gassmann, Industrielle Betriebe Kloten, Vizepräsident (VKE) Silvan Kieber, Arbon Energie AG (VTE) Andreas Jossi, Regionalwerke Toggenburg AG (ESA) Ruedi Zurbrügg, Geschäftsführer VAS (VAS) - Die DSV Geschäftsstelle Brigitte Barth DSV Dachverband Schweizer Verteilnetzbetreiber Bremgartenstrasse 1, Pf Wohlen 2 Tel Fax bbarth@dsvnet.ch Januar

19 DSV-Vertretungen Januar

20 DSV-Vertretungen Januar

21 DSV-Vertretungen Januar

22 DSV-Vertretungen Januar

23 Planung 2018 Januar

24 Aktivitäten DSV / VSE Anpassung diverser Branchendokumente und empfehlungen / Themenpapiere und Onepager / Handbücher (Handbuch Speicher, Berechnung Rücklieferung, SmartMeter, etc) an ES 2050 anpassen Aktivitäten zur Unterstützung der Schweizer Wasserkraft Aktive Mitgestaltung Revision StromVG Thema vollständige Strommarktöffnung begleiten DSV Info-Treff DSV-Forum DSV Newsletter Januar

25 DSV Newsletter Januar

26 Politik auf Stufe Bund und Kanton Urs Gnehm Mitgliedergespräche ArZi /

27 Energiestrategie 2050 (1/7) Am 28. Mai 2017 hat das Stimmvolk die Vorlage zur Energiestrategie 2050 (ES2050) angenommen. Die Folge der Annahme der ES2050 sind verschiedene Revisionen bei Gesetzen und Verordnungen. Die entsprechenden Änderungen in den Gesetzen sind seit der Annahme bekannt. Hingegen warteten alle gespannt auf die neuen Anpassungen in den entsprechenden Verordnungen und welche Auswirkungen diese auf die einzelnen EVU s haben werden. Neu sind: Energieverordnung Energieförderungsverordnung Energieeffizienzverordnung Angepasst wurden: Kernenergieverordnung Stromversorgungsverordnung CO2-Verordnung Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich Landesgeologieverordnung Januar

28 Energiestrategie 2050 (2/7) Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen im Energierecht ab 2018: Netzzuschlag: Der Maximalbetrag wird von bisher 1,5 Rp./kWh auf neu 2,3 Rp./kWh erhöht Einspeisevergütungssystem (bisher kostendeckende Einspeisevergütung KEV): Das Fördersystem wird neu zeitlich befristet. Neue Anlagen können nur noch bis 2022 ins Fördersystem aufgenommen werden. Die Vergütungsdauer wird ausserdem von 20 auf 15 Jahre verkürzt. Die bisherige KEV wird in ein Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung umgestaltet: Betreiber von Anlagen mit einer Leistung ab 500 kw, die bereits eine KEV erhalten, sowie Betreiber von Anlagen ab 100 kw, die neu ins Fördersystem aufgenommen werden, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2020 ihren Strom selber vermarkten. Damit tragen sie zu einer bedarfsgerechten Erzeugung bei. Die Vergütung der Anlagen in der Direktvermarktung besteht aus dem durch den Verkauf erzielten Preis und der Einspeiseprämie (Vergütungssatz abzüglich Referenzmarktpreis). Besonderheiten Photovoltaik: Kleinanlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kw können nur noch eine Einmalvergütung beantragen. Neue Einspeisevergütungen können längstens bis Ende 2022, Einmalvergütungen bis 2030 bewilligt werden. Januar

29 Energiestrategie 2050 (3/7) Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen im Energierecht ab 2018 (Fortsetzung): Klein- und Grosswasserkraftwerke: Neu werden nur noch neue Kleinwasserkraftanlagen mit einer Leistung von 1 bis 10 MW Leistung mit Einspeisevergütungen gefördert. Eine Ausnahme von der Untergrenze von 1 MW wird gemacht, wenn es sich beispielsweise um Anlagen handelt, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind oder wenn eine Nebennutzungs-anlage vorliegt. Erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen von Kleinwasserkraftanlagen ab 300 kw können neu nur noch von Investitionsbeiträgen profitieren. Marktprämie für bestehende Grosswasserkraftwerke: Bereits bestehende Grosswasserkraftanlagen können für ihre Stromproduktion, die sie am Markt unter den Gestehungskosten verkaufen müssen und nicht in der Grundversorgung absetzen können, eine Marktprämie beantragen. Die Marktprämien betragen maximal 1 Rp./kWh. Die Gesuchsteller müssen auch Angaben zu Massnahmen für eine Verbesserung der Kostensituation vorlegen. Windenergie: Neu können positive KEV-Bescheide von Windenergieprojekten auf andere Projekte innerhalb des gleichen Kantons übertragen werden, falls es für die ursprünglichen Projekte aufgrund von Änderungen in der kantonalen Planung keine Bewilligungsgrundlage mehr gibt. Januar

30 Energiestrategie 2050 (4/7) Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen im Energierecht ab 2018 (Fortsetzung): Nationales Interesse der Stromproduktion: Wenn Behörden oder Gerichte im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen den Interessen von Natur- und Landschaftsschutz und dem Interesse der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien entscheiden müssen, geniessen künftig beide Anliegen den Status eines nationalen Interesses. Sie sollen gleichwertig gegeneinander abgewogen werden können. Konkret erhalten neue und bestehende Wasserkraft- und Windenergieanlagen ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung den Status des nationalen Interesses. Intelligente Messsysteme/Smart Meter: Bis Ende 2027 (zehn Jahre nach Inkrafttreten) müssen 80% aller Messeinrichtungen in einem Netzgebiet auf Smart Meter umgerüstet werden. Die restlichen 20% dürfen bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit im Einsatz bleiben. Daten aus dem Einsatz von Mess-, Steuer- und Regelsystemen dürfen von den Netzbetreibern ohne Einwilligung der betroffenen Person lediglich für die Messung, Steuerung und Regelung, für den Einsatz von Tarifsystemen sowie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb, die Netzbilanzierung und die Netzplanung, für die Abrechnung der Energielieferung, des Netznutzungsentgelts und der Vergütung für den Einsatz von Steuer- und Regelsystemen verwendet werden. Januar

31 Energiestrategie 2050 (5/7) Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen im Energierecht ab 2018 (Fortsetzung): Intelligente Steuerungen: Netzbetreiber dürfen intelligente Steuer- und Regelsysteme bei Endverbrauchern oder Erzeugern nur mit deren Zustimmung installieren, ausser wenn dies zur Abwendung einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung des sicheren Netzbetriebs notwendig ist. Bereits installierte intelligente Steuer- und Regelsysteme darf der Netzbetreiber solange einsetzen, bis der Endverbraucher den Einsatz ausdrücklich untersagt. Nicht untersagen kann der Endverbraucher den Einsatz zur Abwendung einer unmittelbaren und erheblichen Gefährdung des Netzes. Tarife: Innerhalb einer Spannungsebene bilden Endverbraucher mit vergleichbarem Bezugsprofil eine Kundengruppe. Bei Endverbrauchern in ganzjährig genutzten Liegenschaften mit einer Anschlussleistung bis 30 kva ist nur eine Kundengruppe zulässig. Für alle Endverbraucher auf Spannungsebenen unter 1 kv mit einem Jahresverbrauch bis zu 50 MWh gilt ein zu mindestens 70% nichtdegressiver Arbeitstarif (Rp./kWh). Sofern ein Smart Meter eingebaut ist, kann der Netzbetreiber zusätzlich andere Netznutzungstarife zur Auswahl stellen, die einen tieferen Anteil Arbeitstarif enthalten können. Januar

32 Energiestrategie 2050 (6/7) Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen im Energierecht ab 2018 (Fortsetzung): Herkunftsnachweise und Stromkennzeichnung: Bisher war es möglich in der Stromkennzeichnung nicht überprüfbare Energieträger (sogenannten Graustrom) auszuweisen, wenn keine Herkunfts-nachweise vorhanden waren. Neu müssen für die Stromkennzeichnung immer Herkunftsnachweise verwendet werden. Die Angabe von nicht überprüfbaren Energieträgern ist nicht mehr zulässig. Wer Endkunden mit Strom beliefert, muss also immer auch die entsprechende Menge an Herkunftsnachweisen entwerten. Abnahme- und Vergütungspflicht der Netzbetreiber: Dezentral eingespeister erneuerbarer Strom muss mindestens zu dem Preis vergütet werden, den der Netzbetreiber für die sonstige Beschaffung der Elektrizität bezahlt (gilt für Anlagen bis 3 MW Leistung oder mit maximaler Einspeisung von MWh/Jahr). Diese Beschaffung beinhaltet die Kosten für den Bezug gleichwertiger Elektrizität bei den Vorlieferanten wie auch die Gestehungskosten allfälliger eigener Kraftwerke des Netzbetreibers. Gleichwertig bezieht sich auf die Energiemenge und das Leistungsprofil sowie auf die Steuer- und Prognostizierbarkeit der beschafften Elektrizität. Der ökologische Mehrwert der Elektrizität muss nur vergütet werden, wenn auch der Herkunftsnachweis übernommen wird. Januar

33 Energiestrategie 2050 (7/7) Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen im Energierecht ab 2018 (Fortsetzung): Eigenverbrauchsgemeinschaften: Wer selber Strom produziert, hatte schon bisher das Recht, diesen auch selber zu verbrauchen. Ebenso war es schon bisher möglich, dass sich Endverbraucher in einer gewissen räumlichen Nähe zu einer dezentralen Stromproduktionsanlage zum Eigenverbrauch zusammenschliessen. Das neue Energierecht legt die Rahmenbedingungen für das Innen- und Aussenverhältnis des Zusammenschlusses, das Grundeigentümer, Anlagenbetreiber, allfällige Mieter und Pächter sowie das Verhältnis zum Netzbetreiber umfasst, fest. Emissionsvorschriften für Fahrzeuge: Die Emissionsvorschriften für neu in Verkehr gesetzte Personenwagen werden verschärft. Sie sollen bis Ende 2020 durchschnittlich nur noch 95 g CO2/km ausstossen. Die Vorschriften werden zudem auf neu in Verkehr gesetzte Lieferwagen und leichte Sattelschlepper ausgeweitet. Diese sollen bis Ende 2020 durchschnittlich noch 147 g CO2/km ausstossen. Beide Massnahmen erfolgen in Übereinstimmung mit dem EU-Recht.. (Alle Details unter: Januar

34 Kantonales Energiegesetz (KEnG) (1/2) Am 23. November 2017 hat der Grosse Rat des Kantons Bern in einer ersten Lesung das neue Energiegesetz des Kantons Bern (KEnG) beraten. Nachfolgend die wichtigsten Punkte, welche nach der intensiven Debatte durch den Grossen Rat beschlossen wurden: Anders als vom Regierungsrat vorgeschlagen, wurde das Verbot von Ölheizungen in Neubauten vom Rat abgelehnt. Gemäss der nun verabschiedeten Vorlage sollen Ölheizungen in neu erstellten Gebäuden weiterhin möglich sein, wenn eine andere Lösung nicht möglich ist oder zu Mehrkosten führt. Bezüglich der Mehrkosten wurde in der Debatte erklärt, dass die Kosten über die gesamte Lebensdauer der Anlage ausschlaggebend sind. In bestehenden Bauten können beim Heizungsersatz weiterhin Öl- oder Gasheizungen eingesetzt werden. Bei schlecht isolierten Altbauten gelten allerdings Einschränkungen. So muss entweder das Gebäude besser isoliert werden oder ein Teil des Energiebedarfs muss aus erneuerbarer Energie stammen. Zur Freude der bernischen Gasversorger gilt hier nicht nur PV-Strom und Sonnenkollektoren, sondern auch Biogas als erneuerbare Energie. Januar

35 Kantonales Energiegesetz (KEnG) (2/2) Fortsetzung der wichtigsten Punkte aus dem neuen Kantonalen Energiegesetz (KEnG): Bei Neubauten muss gemäss dem neuen Gesetz ein Teil der Elektrizität selbst erzeugt werden. Damit wird eine Pflicht zum Bau von Solaranlagen im Neubaubereich eingeführt. Offen ist noch, ob auch andere erneuerbare Energien angerechnet werden können. Inskünftig müssen gemäss dem neuen Gesetz bei jedem Hausverkauf zwingend ein GEAK ausgestellt werden. Zentrale Elektroboiler in bestehenden Gebäuden müssen innert 20 Jahren ersetzt werden. Dies entweder durch einen Wärmepumpenboiler oder erneuerbare Energie. Gemeinden können mit dem neuen Gesetz inskünftig strengere Energievorschriften erlassen, insbesondere für bestimmte Areale, welche dann gesamthaft betrachtet eine bessere Energiebilanz aufweisen müssten, als dies im KEnG vorgeschrieben ist. Das neue Energiegesetz soll nun in der März-Session 2018 endgültig beraten und verabschiedet werden. Je nach Ausgang der Debatte haben aber die Wirtschaftsverbände und insbesondere der Hauseigentümerverband ein Referendum angekündigt. Januar

36 Liberalisierung Messwesen (1/4) Liberalisierung Messwesen 1/4 Was bedeutet das BG-Urteil vom 14. Juli 2017 und wie geht es weiter? Bis anhin messen ausschliesslich die Verteilnetzbetreiber (VNB) den Stromverbrauch bzw. die Netzeinspeisung ihrer Endkunden sowie der Produzenten. Das Messwesen wurde als Monopolaufgabe wahrgenommen und die Kosten mehrheitlich integriert als Teil der Netznutzung verrechnet. Gemäss dem neuen Bundesgerichtsurteil vom 14. Juli 2017 gilt das Messwesen nach geltendem Recht jedoch nicht als Teil des Monopols. Vielmehr kann sich gemäss Bundesgericht der im konkreten Fall klagende Produzent (einem grösseren PV- Anlagenbetreiber) bei der Wahl des Messdienstleisters auf die Wirtschaftsfreiheit berufen und seinen Messdienstleister frei wählen. Dieses Urteil bestärkt die bereits bestehenden Liberalisierungs-entwicklungen im Messwesen im Rahmen des Eigenverbrauchs und kann, je nach Auslegung, als relevanter Liberalisierungsschritt interpretiert werden. National- und Ständerat diskutieren aktuell, inwiefern diesem Urteil die Rechtsgrundlage entzogen oder aber der Markt für die Messdienstleistungen teilweise liberalisiert werden soll. Mit der ab 1. Januar 2018 neu geltenden Eigenverbrauchsregelung gemäss Art. 18 Abs. 1 des neuen Energiegesetzes (neng), wonach Eigenverbrauchsgemeinschaften (EVG) als ein Endverbraucher gelten und damit die Messung innerhalb der EVG selber organisieren können, wird ein weiterer Liberalisierungsschritt im Bereich des Messwesens Realität. Januar

37 Liberalisierung Messwesen (2/4) Was bedeutet das BG-Urteil vom 14. Juli 2017 und wie geht es weiter? (Fortsetzung) Mit der ab 1. Januar 2018 neu geltenden Eigenverbrauchsregelung gemäss Art. 18 Abs. 1 des neuen Energiegesetzes (neng), wonach Eigenverbrauchsgemeinschaften (EVG) als ein Endverbraucher gelten und damit die Messung innerhalb der EVG selber organisieren können, wird ein weiterer Liberalisierungsschritt im Bereich des Messwesens Realität. Auch die Regulierungsbehörde ElCom hat das Thema Messwesen seit mehreren Jahren auf ihrer Agenda. Dabei wurde insbesondere auf die Kostentragung der Zusatzkosten für die Lastgangmessung bei Endverbrauchern, die von ihrem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch machen, im Sinne von Art. 8 Abs. 5 StromVV hingewiesen und eine Mehrfachverrechnung gleicher Kosten ausgeschlossen. Als nicht auffällige Kosten der Messstelle wurden die berühmten CHF 600 pro Messstelle und Jahr genannt, ohne dabei die konkrete Art der Messung und die Herleitung darzulegen. Weiter wurde mehr Transparenz bei der Abrechnung durch getrennten Ausweis der Messtarife gewünscht, obwohl hierzu eine verpflichtende Rechtsgrundlage im geltenden Recht fehlt. Letztlich wurde mit Verweis auf Art. 8 Abs. 2 StromVV darauf hingewiesen, dass es zur Erbringung von Messdienstleistungen durch Dritte der Zustimmung des VNB bedürfe, diese jedoch nur verweigert werden könne, wenn dadurch der sichere Netzbetrieb gefährdet sei. Januar

38 Liberalisierung Messwesen (3/4) Was bedeutet das BG-Urteil vom 14. Juli 2017 und wie geht es weiter? (Fortsetzung) Die politische Reaktion auf das brisante Bundesgerichtsurteil liess nicht lange auf sich warten. Die zuständige Kommission des Ständerats sowie der Ständerat im Plenum haben bei der Beratung der Teilrevision des StromVG im Rahmen der Strategie Stromnetze im Herbst 2017 bereits eine Gesetzesanpassung vorgeschlagen, welche den Monopol-Zustand im Messwesen sicherstellen soll. Demgegenüber hat der Nationalrat im Herbst 2017 den Antrag Nantermod gutgeheissen, welche die Liberalisierung des Messwesens gesetzlich verankern will. Im Rahmen der nun notwendigen Differenzbereinigung zwischen Stände- und Nationalrat waren man der Meinung, dass die Regulierungen im Bereich Messwesen nicht übers Knie gebrochen werden sollten. Die zuständige Kommission erwartet, dass beide Lösungsansätze sorgfältig und auch mit Vernehmlassungsprozessen geprüft werden und bei der anstehenden Revision des Stromver-sorgungsgesetzes im Detail beraten werden können. Im Rahmen der nun Einigungskonferenz beider Räte in der Wintersession wurde betreffend Messwesen kein Beschluss gefasst. Somit bleibt der Status quo (ohne Gesetzesanpassung für das Messwesen) bestehen und das Bundesgerichtsurteil gilt nach wie vor. Januar

39 Liberalisierung Messwesen (4/4) Was bedeutet das BG-Urteil vom 14. Juli 2017 und wie geht es weiter? (Fortsetzung) Bei der Revision des StromVG beabsichtigt das Bundesamt für Energie (BFE) zudem, die Teilmarkt-öffnung des Messwesens (Messstellenbetrieb und Messdienstleistung) für freie Endkunden > 100 MWh/a und für grössere Produzenten (>30 kva) gesetzlich zu verankern. Dabei soll der Bundesrat die Grenzen absenken oder ganz aufheben können. Gleichzeitig sollen die Messkosten nicht mehr Teil der Netzkosten sein und den Endkunden, sofern die Messdienstleistung durch den VNB erbracht wird, getrennt verrechnet werden müssen. Die Messkosten bzw. -tarife sollen in der Sunshine-Regulierung integriert und Preisobergrenzen festgelegt werden können. Die Vernehmlassung der Revision StromVG wird 2018 erfolgen. Die Diskussionen um eine weitere Liberalisierung des Messwesens werden in den kommenden Jahren weiterhin zunehmen sei es im Fall einer Regulierung durch die ElCom oder im Fall einer (Teil-) Liberalisierung durch interessierte Mitbewerber. Affaire à suivre. Januar

40 Ablösung Schliesssystem KESO Armin Zingg Mitgliedergespräche ArZi /

41 Ausgangslage Viele BEV Mitglieder haben KESO 1000 direkt über die BKW beschafft KESO hat End of Support von KESO 1000 (1967, letzte Anpass. 1978) per Ende 2018 angekündigt Produktionsstopp, keine Nachbestellungen mehr möglich, Patentschutz erlischt Ohne Patentschutz kann jeder Schlüsselkopien anfertigen. Theoretisch kann jeder in Ihre Anlagen! Es bietet sich die Chance, die heutigen Sicherheitslücken zu schliessen BEV Geschäftsstelle / / gst@bev-bern.ch 41

42 Lösungsvarianten 1. Status quo EVU sehen kein Risiko 2. BKW-Lösung EVU übernehmen das Konzept, das BKW entwickelt hat und die optimale Sicherheit garantiert 3. Anderes Schliesssystem EVU evaluieren Ihr eigenes Schliesssystem BEV Geschäftsstelle / / gst@bev-bern.ch 42

43 Lösung BKW BEV Geschäftsstelle / / gst@bev-bern.ch 43

44 Lösung eigenes Schliesssystem Integrationsvarianten Schliesssystem der Wasserversorgung Schliesssystem Verwaltung BEV Geschäftsstelle / / gst@bev-bern.ch 44

45 Kosten Schliesszylinder wechseln Material Fr Wechselaufwand Fr BEV Geschäftsstelle / / gst@bev-bern.ch 45

46 Allgemeine Informationen Christian Bosshard Mitgliedergespräche ArZi /

47 Mehrwertsteuer Ablehnung AHV-Revision à Änderung Mehrwertsteuersatz bis 31. Dezember 2017 à 8% ab 1. Januar 2018 à neu 7,7% Rechnungen für Leistungen, welche 2017 betreffen à 8% Rechnungen für Leistungen, welche 2018 betreffen à 7,7%

48 Ausbildung 2017 Kursbesuche Basic Life Support / Automatische Externe Defibrillation 11 W 61 Tln Kontrolle öffentliche Beleuchtung 2 W 3 Tln Tätigkeiten an Starkstromanlagen 1 W 1 Tln Messen und Störungssuche im Verteilnetz 4 W 13 Tln Erdungsmessungen im Verteilnetz 1 W 1 Tln Regelleitung, Bau, Instandhaltung und Demontage 4 W 4 Tln Erdungsmessungen und Kontrolle öffentliche Beleuchtung 1 W 2 Tln PROFIS, Gefahren, Abläufe, Verantwortungen, etc. 2 W 2 Tln Anlageverantwortlicher 2 W 4 Tln Schaltungen im Verteilnetz 10 W 19 Tln Arbeiten an unter Spannung stehenden Anlageteilen 1 W 2 Tln Total 39 W 112 Tln 17 Werke à Belohnung: einmaliger Rabatt von 100 CHF Besuch der Mitgliederversammlung

49 Ausbildung 2018 Kurse Kurstableau ist auf bev-bern.ch aufgeschaltet Basic Life Support / Automatische Externe Defibrillation à 5 x 1 Tag Termine: 21. / 22. / 23. / 28. Februar / 1. März 2018 Kursort: Schulungszentrum Kallnach Anmeldeschluss: 10. Februar 2018 neuer Kurs: 2018 / 20.1 Sicheres Verhalten in Starkstromanlagen für Zutrittsberechtigte alle die einen Schlüssel für eine Starkstromanlage besitzen, sollten diesen Kurs besuchen Kursanmeldungen BLS/AED-Kurs à Geschäftsstelle BEV à gst@bev-bern.ch restliche Kurse à direkt im Schulungszentrum Kallnach à netz.schulung@bkw.ch Kurspreise à höher als 2017, trotzdem günstiger durch BEV weitere Ausbildungen sind in Planung!

50 kommender Anlass Mitgliederversammlung 29. Mai 2018 ab 1300 Uhr Raum Emmental Programm Besichtigung Mitgliederversammlung Apéro Riche oder Imbiss

51 Danke für die Aufmerksamkeit Fragen? Diskussion

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