Energiestrategie 2050 Ja oder Nein? Gut oder schlecht? Und wenn ja, für wen?
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- Erika Nadine Hertz
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1 Ausgabe 1 / Bernischer Elektrizitätsverband Editorial Liebe BEV-Mitglieder! Die Energiepolitik ist seit mehreren Jahren, ganz besonders seit 2011, in ständiger Bewegung. Effizienz, erneuerbare Energien, Atomausstieg und Stromimporte sind dabei nur einige der Schlagworte, welche in der Vergangenheit die Zeitungsspalten füllten. Am 21. Mai 2017 kommt es nun zu einer bedeutenden Weichenstellung in der schweizerischen Energiepolitik: Wir stimmen über das erste npaket der Energiestrategie 2050 ab! Die Komplexität im Rahmen der gesamten Energiegesetzgebung hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen und erreicht mit dem vorgelegten neuen Energiegesetz, bzw. dessen Verordnungen einen neuen Höhepunkt. Nach dreijähriger intensiver Beratung hat das Parlament am 30. September 2016 das erste npaket der Energiestrategie 2050 (d.h. konkret das revidierte Energiegesetz EnG) verabschiedet. Die SVP hat daraufhin erfolgreich das Referendum ergriffen, so dass die Vorlage dem Volk zur Abstimmung vorgelegt wird. Was aber bedeutet die neue Gesetzgebung für die EVU s und für die Kunden? Für den BEV also Grund genug, etwas Licht auf die Energiestrategie 2050 zu werfen. Und natürlich insbesondere die Frage zu beantworten Was bedeuten diese neuen Regelungen für die kleinen und mittleren Energieversorger? Einmal mehr gilt also: Das einzig Konstante ist der Wandel! Und die Energiepolitik bleibt weiter spannend! Ich wünsche Ihnen einen sonnigen und energiereichen Frühling! Herzlich, Ihr Bernischer Elektrizitätsverband BEV, Urs Gnehm, Redaktor Newsletter Energiestrategie 2050 Ja oder Nein? Gut oder schlecht? Und wenn ja, für wen? Die Energieversorgung ist weltweit im Umbruch. Die Energiepreise sind sehr tief und neue Technologien entwickeln sich rasant. Um der Schweiz weiterhin eine sichere Versorgung mit Energie zu gewährleisten, hat der Bundesrat die Energiestrategie beschlossen. Die Energiestrategie 2050 soll dabei schrittweise umgesetzt werden. Das Parlament hat dazu ein erstes Paket verabschiedet. Es enthält n, um den Energieverbrauch zu senken, die Energieeffizienz zu erhöhen und erneuerbare Energien wie Wasser, Sonne, Wind, Geothermie und Biomasse zu fördern. Zudem sollen bestehende Grosswasserkraftwerke vorübergehend unterstützt werden, weil sie wegen der tiefen Marktpreise kaum mehr kostendeckend produzieren können. Der Bau neuer Kernkraftwerke wird verboten. Das Parlament hat diese n nach intensiver Debatte mit der Totalrevision des Energiegesetzes und der Änderung von anderen, damit verbundenen Gesetzen beschlossen. Gegen das Energiegesetz wurde das Referendum ergriffen. Kritisiert wird vor allem, die Umsetzung der Energiestrategie 2050 sei mit hohen Kosten verbunden, führe zu mehr Bürokratie und Verboten, gefährde die Energieversorgung und verschandle die Landschaft. Bundesrat und Parlament empfehlen, die Vorlage anzunehmen. Sie führt zum schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie und sorgt dafür, dass die Schweiz den Energieverbrauch senken, die Abhängigkeit von fossilen Energien aus dem Ausland reduzieren und den Anteil einheimischer erneuerbarer Energien erhöhen kann. Das schafft Investitionen und Arbeitsplätze in der Schweiz. Davon profitieren Bevölkerung und Wirtschaft.
2 Ausgabe 1 / Seite 2/7 Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten n, welche mit dem revidierten Energiegesetz, bzw. mit einem Ja zur Energiestrategie 2050 in Kraft treten würden: Energiesparen und Energieeffizienz: Richtwerte Zielvorgaben für CO2-Ausstoss von Fahrzeugen Gebäudeprogramm für energetische Sanierungen Steuererleichterungen für energetische Gebäudesanierungen Smart Metering Erneuerbare Energien Richtwerte Einspeisevergütungs-system für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien Im Gesetz werden für 2020 und 2035 Richtwerte für den Energie- und Stromverbrauch verankert. Daran orientieren sich die n. Ab 2021 dürfen neu importierte Personenwagen im Durchschnitt über die ganze Flotte nur noch 95 g CO2/km ausstossen (heute 130g CO2/km), neu importierte Lieferwagen und leichte Sattelschlepper nur noch 147 g CO2/km. Das bisher bis 2019 befristete Programm von Bund und Kantonen wird weitergeführt mit mehr Geld aus der CO2-Abgabe (maximal 450 Millionen Franken pro Jahr). Steuerabzüge können im Jahr der Sanierung und neu auch in den zwei folgenden Steuerperioden geltend gemacht werden. Zudem können die Abbruchkosten neu von den Steuern abgezogen werden, wenn ein Altbau durch einen energetisch besseren Neubau ersetzt wird. Die heutigen mechanischen Stromzähler in den Haushalten sollen durch intelligente Messgeräte (Smart Meter) ersetzt werden. Die genaueren Daten ermöglichen eine effizientere Versorgung und Stromeinsparungen. Das Gesetz regelt den Datenschutz. Beschrieb Im Gesetz werden Richtwerte für den Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien für 2020 und 2035 verankert. Daran orientieren sich die n. Das heutige Einspeisevergütungssystem wird in geänderter Form weitergeführt. Produzenten von Strom aus EE müssen ihren Strom neu ab einer bestimmten Anlagengrösse selbst vermarkten. Kleine Wasserkraftwerke (mit einer Leistung von < als 1 Megawatt) können keine Einspeisevergütung mehr beantragen. Investitionsbeiträge für den Ausbau Wasserkraftwerke und Biomasseanlagen können neu Investitionsbeiträge beantragen. Zudem können neu der Stromproduktion aus erneuerbaren auch für grössere Photovoltaikanlagen Investitionsbeiträge bewilligt werden. Energien Unterstützung der bestehenden Grosswasserkraft Bestehende grosse Wasserkraftwerke (mit einer Leistung von mehr als 10 Megawatt) können während fünf Jahren eine Marktprämie in Anspruch nehmen für Strom, den sie am Markt unter den ihnen entstandenen Kosten verkaufen mussten. Befristung der Förderung Neue Einspeisevergütungen werden nur bis Ende 2022 bewilligt, Investitionsbeiträge nur bis Netzzuschlag Nationales Interesse Raschere Bewilligungsverfahren Förderung des Eigenverbrauchs Atomausstieg Verbot neuer Kernkraftwerke Der Netzzuschlag für die Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien, für die Energieeffizienz und für die ökologische Sanierung von Wasserkraftwerken wird von 1,5 auf 2,3 Rappen pro Kilowattstunde erhöht. Die Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau gelten künftig wie der Natur- und der Heimatschutz als nationales Interesse. Für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien haben die Kantone rasche Bewilligungsverfahren vorzusehen. Zudem entscheidet das Bundesgericht bei Plangenehmigungen für el. Anlagen nur noch, wenn sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, nicht mehr in Fällen von untergeordneter Bedeutung. Wer selber Energie produziert, darf diese selber verbrauchen. Künftig können auch benachbarte Grundeigentümerinnen und -eigentümer und Mieterinnen und Mieter davon profitieren. Beschrieb Der Bau neuer Kernkraftwerke wird verboten: Die bestehenden Kraftwerke dürfen in Betrieb bleiben, solange sie sicher sind. Sie dürfen nach ihrer Abschaltung aber nicht ersetzt werden.
3 Ausgabe 1 / Seite 3/7 Das gesamte Gesetzespaket, welches bei einem Ja zur Energiestrategie 2050 wahrscheinlich per 1. Januar 2018 in Kraft tritt, besteht aus 11 revidierten Gesetzen und 3 neuen und 6 revidierten Verordnungen. Hier zuerst einmal eine Übersicht der von der Energiestrategie 2050 betroffenen Gesetze und Verordnungen: Gesetzesanpassungen 1. Energiegesetz 2. Bundesgerichtsgesetz 3. CO2-Gesetz 4. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 5. Raumplanungsgesetz 6. Wasserrechtsgesetz 7. Kernenergiegesetz 8. Elektrizitätsgesetz 9. Stromversorgungsgesetz 10. Strassenverkehrsgesetz 11. Rohrleitungsgesetz Verordnungsanpassungen: 1. Energieverordnung (neu) 2. Energieförderungsverordnung (neu) 3. Energieeffizienzverordnung (neu) 4. Herkunftsnachweis-Verordnung 5. Kernenergieverordnung 6. Stromversorgungsverordnung 7. CO2-Verordnung 8. Gebührenverordnung im Energiebereich 9. Landesgeologieverordnung Für die neuen und revidierten Verordnungen hat das Bundesamt für Energie (BFE) Anfang Februar 2017 eine Vernehmlassung gestartet. Diese dauert bis am 8. Mai Wie und ob das BFE (bzw. der Bundesrat) bei einem Ja zur Energiestrategie die vorgestellten Verordnungen aber noch anpassen will, ist im Moment noch völlig offen. Die Inkraftsetzung von Verordnungen liegt ja bekanntlich in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates. Was aber beinhalten nun die neuen und angepassten Verordnungen, bzw. was sind deren genaue Auswirkungen? Mit welchen Folgen haben insbesondere die kleineren und mittleren EVU zu rechnen? Nachfolgend ein Versuch, sich im Dschungel der Gesetzesanpassungen einen ersten Überblick zu verschaffen: Gesetzesanpassungen mit grossen direkten Auswirkungen auf EVU: Energieverordnung Stromversorgungsverordnung Gesetzesanpassungen mit geringen direkten Auswirkungen auf EVU: Energieförderungsverordnung Herkunftsnachweis-Verordnung Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich Gesetzesanpassungen mit keinen direkten Auswirkungen auf EVU: Energieeffizienzverordnung Kernenergieverordnung CO2-Verordnung Landesgeologieverordnung
4 Ausgabe 1 / Seite 4/7 Der VAS (Verband Aargauischer Stromversorger) hat in einer ausführlichen Stellungnahme die Auswirkungen auf kleinere/mittlere Stromversorger aufgelistet. Dank der freundlichen Genehmigung von Ruedi Zurbrügg, Geschäftsführer des VAS, kann der BEV nachfolgend die wichtigsten Punkte aus den relevanten Verordnungen etwas kommentieren: Energieverordnung (EnV) Artikel 4 Gegenüber Endkunden muss die ganze Stromlieferung mit Herkunftsnachweise (HKN) belegt werden. Das Ausweisen von nicht überprüfbarer Energie (Graustrom) ist nicht mehr möglich. Bemerkung: Die vollständige Stromdeklarierung mit HKN ist ein gangbarer Weg. Artikel 6 Vierteljährliche Meldepflicht der Verteilnetzbetreiber über die Energiemenge, welche die Produzenten in ihren Anlagen produzieren. Bemerkung: Es ist Unklar, wie die Energiemenge zu messen ist. Ebenso unklar ist, ob nur KEV-Anlagen oder alle Anlagen gemeint sind. Artikel 12 Pflichtabnahme von Strom aus UPs: Alle drei Monate ist ein Wechsel zwischen Eigenverbrauch und keinem Eigenverbrauch möglich. Bemerkung: Die Umstellung der Messkosten geht zu Lasten der Verteilnetzbetreiber (VNB). Dies ist nicht akzeptabel. Ein alle drei Monate möglicher Wechsel kann grosse administrative Aufwendungen für das EVU geben und ist deshalb nicht praktikabel. Artikel 13 Vergütung der eingespeisten Energie nach Kosten des Bezugs bei Dritten und Gestehungskosten eigener Produktionsanlagen. Bemerkung: Die Vergütung der eingespeisten Energie wird komplizierter da verschiedene Berechnungsmethoden hinterlegt sind. EVU mit eigener Stromproduktion werden zudem benachteiligt, Die Offenlegung der Beschaffungskosten ist aus unserer Sicht auch wettbewerbsrechtlich fragwürdig. Artikel 15 Eigenverbrauch kann auf die am Ort der Produktion umliegenden Grundstücken ausgeweitet werden. Dies mit einer eigenen / neuen Leitung. Bemerkung: Diese in der Verordnung beschriebene Idee ist in grobem Masse fahrlässig und deshalb deutlich abzulehnen. Die Definition Ort der Produktion ist unklar. Artikel 17 Eigenverbrauchsgemeinschaften (EVG): Ein MFH-Eigentümer muss die Stromrechnung für seine Mieter erstellen. Er kauft für alle seine Mieter den restlichen Strom ein. Bemerkung: Die EVG bekommt die Rechte, um Endkunden mit Strom zu versorgen. Jedoch hat die EVG keine Pflichten wie ein Stromversorger. Dies ist eine Ungleichbehandlung. Artikel 19 Eigenverbrauch und Eigenverbrauchsgemeinschaften können alle 3 Monate ihr Regime wechseln.
5 Ausgabe 1 / Seite 5/7 Bemerkung: Ein alle drei Monate möglicher Wechsel ist nicht sinnvoll und bringt administrative und nicht verrechenbare Aufwände für die EVU. Artikel 19 UPs mit Eigenverbrauch müssen einmal jährlich ihre Produktion und den Eigenverbrauch melden. Mehraufwand für EVU -> wer trägt die Kosten? Bemerkung: Daraus entstehen Umtriebe und Kosten für die Netzbetreiber, welche nicht den Verursachern abgewälzt werden können. Artikel 37 Der Netzzuschlag (KEV-Abgabe) beträgt maximal 2.3 Rappen/kWh Bemerkung: Der Netzbetreiber ist für das Inkasso der hohen KEV-Abgabe verantwortlich und ist gegenüber den Stromkunden oft im Fokus bei Preisreklamationen. Stromversorgungsverordnung (StromVV) Artikel 3a Zusammenschlüsse von zusammenhängenden Grundstücken zur Eigenverbrauchsgemeinschaft möglich. Bemerkung: Diese Regelung lässt die Bildung von neuen Arealnetzen zu. Die Entsolidarisierung bei den Netzkosten wird mit diesem Passus weiter vorangetrieben. Der VAS bewertet diese Regelung als sehr unpassend und nicht zielführend. Artikel 7, Absatz 3 Ausweitung der Kostenrechnung für intelligente Mass-, Steuer- und Regelsysteme. Bemerkung: Diese Ausweitung der Kostenrechnung verursacht neue administrative Aufwände. Artikel 8, Absatz 3 Abrechnungen von Leistungen für Netze, Energielieferung, Messungen, Abrechnungen, etc. dürfen nicht zusätzlich zum Netznutzungsentgelt in Rechnung gestellt werden. Bemerkung: Diese Regelung verstösst klar gegen das Prinzip der Verursachergerechtigkeit! Unklar ist zudem, wer die Kosten trägt, wenn diese Leistungen allenfalls durch Dritte erbracht werden. Artikel 8a Zwingendes Einführen intelligenter Messsysteme ab Inkrafttreten der Verordnung (innerhalb von 7 Jahren). Bemerkung: Der Zwang zur flächendeckend und behördlich verordneten Einführung von intelligenten Messsystemen ist abzulehnen. Das Kundenbedürfnis soll entscheiden, ob die Messtechnik angepasst wird. Forderung gemäss VSE- Arbeitsgruppe: 80% Rollout innerhalb 10 Jahren. Artikel 8c Endverbraucher bestimmen selber über die Steuerung ihrer Anlagen. Ausser die Steuerung sei für den stabilen Netzbetrieb notwendig. Bemerkung: Der Verteilnetzbetreiber (VNB) muss dem Kunden begründen, wann ein Eingriff für den stabilen Netzbetrieb notwendig ist. Zudem muss der VNB den Kunden jährlich über die Eingriffe informieren. Dadurch werden dem VNB Handlungsspielräume für die Lastoptimierung genommen, aber zusätzliche administrative Aufwendungen zugesprochen. Zudem ist die finanzielle Abgeltung nicht geregelt.
6 Ausgabe 1 / Seite 6/7 Artikel 18, Absatz 1 Bei Endverbrauchern bis 15 kva ist nur eine Kundengruppe zulässig. Bemerkung: Diese Formulierung widerspricht der Forderung des StromVG nach verursachergerechten Tarifen und ist deshalb klar abzulehnen. Artikel 18, Absatz 2 Beibehalten vom 70 Prozent Arbeitsanteil für Endverbraucher. Ein tieferer Anteil mit Leistungsmessung ist nur möglich, wenn der Endverbraucher zustimmt. Bemerkung: Diese Formulierung widerspricht dem StromVG und den verursachergerechten Tarifen. Der klare Wille des Gesetzgebers wird damit überhaupt nicht umgesetzt. Steigender Eigenverbrauch führt zu steigenden Netzpreisen der Nichtprosumer. Fazit: Was nun? Ja oder Nein? Es ist zu erkennen, dass die Bundesbehörden viel Zeit in die Erarbeitung der neun umfangreichen Verordnungen und den erläuternden Berichten investiert haben. Auf über Seiten lässt sich vieles regeln. Teilweise wohl zu vieles, aber trotzdem nicht abschliessend, auch mit Seiten Text sind leider zentrale Punkte unklar. Insgesamt muss festgestellt werden, dass nicht Gesetze und Verordnungen das Fundament einer soliden und erfolgreichen Energiestrategie 2050 sind, sondern viele logische, umsetzbare und diskriminierungsfreie Bausteine. Diese Bausteine und Regelungen müssen die gesellschaftlichen Erwartungen und die technologische Machbarkeit gleichermassen erfüllen. Erst dann wird Papier zu handhabbarer Praxis und folgend zum Erfolg für die Energiestrategie Es gibt also viele gute Gründe für, aber auch gegen die Energiestrategie 2050! Sicher ist auch, dass eine sichere und zuverlässige Energieversorgung nicht nur von den dafür zuständigen Gesetzen, sondern wohl vielmehr von der täglichen Arbeit vieler motivierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den EVU s abhängig ist. Mit der vorliegenden Gesetzeslawine wird das Handeln der EVU s in der Zukunft ganz sicher nicht vereinfacht. Ob es aber mit oder ohne Energiestrategie 2050 besser werden würde, kann und wird einzig die Zukunft zeigen. Der Vorstand des BEV hat sich nach intensiver Diskussion dafür entschieden, seinen Mitgliedern keine Stimmempfehlung für den 21. Mai 2017 abzugeben. Der BEV wird aber seinen Mitgliedern eine vorbereitete Stellungnahme zur Teilnahme an der Vernehmlassung zu den Verordnungsänderungen abgeben.
7 Ausgabe 1 / Seite 7/7 Vermischte Meldungen Christian Bosshard, langjähriger Geschäftsführer von Energie Wasser Aarberg und Leiter der Geschäftsstelle des BEV, hat sich vor einigen Wochen entschieden, aus der EWA auszutreten. Er wird aber vorerst sowohl sein Amt als Vorstandsmitglied des BEV wie auch die Funktion der Geschäftsstelle behalten. Weitere Informationen werden sicher an der HV vom 30. Mai folgen. Wichtig: BEV-Termine 2017 Dienstag, 30. Mai Uhr BEV-Ausflug (Raum Grenchen/Solothurn) Dienstag, 30. Mai Uhr 39. BEV-Mitgliederversammlung, Mittwoch, 21. Juni Uhr Burgdorfer Energie-Symposium Und zum Schluss noch das. Impressum: Redaktion: Urs Gnehm, Localnet AG, 3400 Burgdorf. Telefon , urs.gnehm@localnet.ch Texte auszugsweise von Dritten zur Verfügung gestellt (in dieser Ausgabe durch den VAS, Merci vielmal an Ruedi Zurbrügg!). Erscheint 2-4-mal jährlich und geht an die Mitglieder des Bernischen Elektrizitätsverbandes (BEV)
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