Bestimmung der Schulart von Hauptschulen gemäß 28 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) und Bestimmungsverfahrensverordnung

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1 Bestimmung der Schulart vn Hauptschulen gemäß 28 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) und Bestimmungsverfahrensverrdnung (BestVerfVO) a) Vn Amts wegen werden Hauptschulen als Gemeinschaftsschulen errichtet. Auf Antrag der Eltern ist eine Hauptschule als kath. Bekenntnisschule, als ev. Bekenntnisschule der als Weltanschauungsschule zu errichten, wenn gewährleistet ist, dass eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Weise erreichbar ist ( 28 Abs. 1 SchulG NRW). b) Umwandlungsinitiative der Eltern: Bestehende Hauptschulen können in eine Gemeinschaftsschule umgewandelt werden ( 28 Abs. 2 Nr. 1.a) SchulG NRW). c) Umwandlungsinitiative des Schulträgers: Bestehende Hauptschulen können in eine Gemeinschaftsschule umgewandelt werden ( 28 Abs. 2 Nr. 1.b) SchulG NRW). Die Umwandlung einer Gemeinschaftshauptschule in eine Bekenntnisschule der Weltanschauungsschule ist nicht möglich.

2 a) Errichtung einer Hauptschule Antragsverfahren = Einleitungsverfahren + Abstimmungsverfahren + Anmeldeverfahren Antragsberechtigte gemäß 5 Abs. 3 BestVerfVO: die im Gebiet des Schulträgers whnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch der Hauptschule in Frage kmmen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht erreichen können Die Eltern haben gemäß 5 Abs. 5 BestVerfVO für jedes Kind eine gemeinsame Stimme. Sie können sich nur aus wichtigem Grund bei der Ausübung ihrer Antragsrechte vertreten lassen. Schulträger und Schulaufsicht haben das Verfahren zur Errichtung vn Gemeinschaftshauptschulen gemäß 6 Abs. 3 Satz 3 BestVerfVO bis zum des jeweiligen Schuljahres durchzuführen. Einleitungsverfahren Antragsfrm: Schriftlich bei zuständiger Behörde bis zum Beginn des des jeweiligen Schuljahres einreichen Keine Sammelanträge Antragsinhalt: Vr- und Zunamen und Anschrift der Eltern Vr- und Zunamen, Geburtstag und Bekenntnis des Kindes Erklärung, welche Schulart beantragt wird Eigenhändige Unterschrift des Antragsstellers Bei Antragsmangel (in Frm und/der Inhalt): Beseitigung des Mangels innerhalb vn 2 Wchen möglich, ansnsten gilt er als nicht gestellt Ergebnis: Ablehnung, wenn Anträge vn weniger als 20% der Eltern der für einen gerdneten Schulbetrieb erfrderlichen Schüler gestellt wurden. Eine Gemeinschaftsschule für die übrigen Kinder nicht in zumutbarer Weiser erreicht werden kann. Wenn Ablehnung, dann Zustimmung durch untere Schulaufsicht und Unterrichtung der Antragsteller. Ergebnisfeststellung, wenn Anträge vn mindestens 20% der Eltern der für einen gerdneten Schulbetrieb erfrderlichen Schüler gestellt wurden, d.h. Entscheidung durch untere Schulaufsicht, d.h. Angaben zu Zahl der Kinder, für die rdnungsgemäße Anträge gestellt sind Beantragter Schulart Abstimmungsbezirk Abstimmungsverfahren wenn Antrag nicht abgelehnt wurde, Bekanntmachung der Entscheidung in rtsüblicher Weise Bekanntmachung gemäß 8 Abs. 2 BestVerfVO: Mitteilung an Abstimmungsberechtigte, dass sie über den Antrag abstimmen können Hinweis, dass sie nur abstimmen können, wenn sie in ein vn der Behörde aufzustellendes Abstimmungsverzeichnis eingetragen wrden sind Ort, Tage und Zeiten der Abstimmung und der Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis

3 Abstimmungsverzeichnis: Eintragung vn Amts wegen der auf Antrag Bis zum 3. Tag vr der Abstimmung an 3 Tagen öffentlich auszulegen Abstimmungsberechtigte: Antragsberechtigte, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen wrden sind Abstimmungsverfahren: Innerhalb vn 2 Wchen nach der Bekanntmachung Prüfung der Abstimmungsberechtigung Geheime Durchführung: Stimmzettel müssen unbebachtet ausgefüllt und in verschlssenen Umschlag gelegt werden können, Wahlurne Innerhalb eines öffentlichen Gebäudes, das an 3 Werktagen ffen zu halten ist Für jedes Kind nur 1 Stimmzettel nach Muster 2a 2c Stimmzettel: Abgabe im Umschlag, Wahrung der Geheimhaltung, Wille der Abstimmungsberechtigten muss sich zweifelsfrei ergeben; trifft 1 Vraussetzung nicht zu, ist Stimmzettel ungültig Auszählung: Nach Abschluss der Abstimmung vn mindestens 2 im Dienst der zuständigen Behörde stehenden Persnen gemeinsam Ergebnis ist durch Entscheidung festzustellen. Die Entscheidung im Abstimmungsverfahren bedarf nicht mehr der Zustimmung der beren Schulaufsicht. Es sind auch Stimmen mitzuzählen, die in einem anderen Abstimmungsverfahren desselben Schulträgers für dieselbe Schulart abgegeben wrden sind, sfern es im selben Schuljahr hne Erflg durchgeführt wurde und die Schulwege für alle in Betracht kmmenden Kinder zumutbar sind Ergebnis psitiv, wenn für den Antrag ausreichend viele Eltern gestimmt haben, deren Kinder einen gerdneten Schulbetrieb gewährleisten und die übrigen Kinder eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Weise erreichen können Sdann ist das Anmeldeverfahren zu eröffnen. Entscheidung: Ist gemäß 8 Abs. 1 BestVerfVO i.v.m. 4 BekanntmVO NRW in rtüblicher Weise bekannt zu machen. Die Entscheidung im Abstimmungsverfahren bedarf nicht mehr der Zustimmung der beren Schulaufsicht. Anmeldeverfahren Ergebnis: Ist bei der Zahl der angemeldeten Schüler für die beantragte Schulart ein gerdneter Schulbetrieb gewährleistet, ist die beantragte Hauptschule zu errichten Feststellung des gerdneten Schulbetriebs richtet sich nach 82 Abs. 1 und 3 SchulG NRW Entscheidung über das Ergebnis des Antragsverfahrens trifft die bere Schulaufsicht

4 b) Umwandlung einer Hauptschule auf Elterninitiative Antragsverfahren = Einleitungsverfahren + Abstimmungsverfahren Hauptschulen, die Bekenntnisschulen der Weltanschauungsschulen sind, können gemäß 28 Abs. 2 SchulG i.v.m. 1 Abs. 4 BestVerfVO in eine Gemeinschaftsschule umgewandelt werden. Antragsberechtigte gemäß 5 Abs. 4 BestVerfVO: Eltern, deren Kinder am Stichtag ( des jeweiligen Schuljahres) die Schule besuchen Die Eltern haben gemäß 5 Abs. 5 BestVerfVO für jedes Kind eine Stimme. Sie können sich nur aus wichtigem Grund bei der Ausübung ihrer Antragsrechte vertreten lassen. Einleitungsverfahren Antragsfrm: Schriftlich bei zuständiger Behörde bis zum Beginn des des jeweiligen Schuljahres einreichen Keine Sammelanträge Antragsinhalt: Vr- und Zunamen und Anschrift der Eltern Vr- und Zunamen, Geburtstag und Bekenntnis des Kindes Erklärung, welche Schulart beantragt wird Eigenhändige Unterschrift des Antragsstellers Bei Antragsmangel (in Frm und/der Inhalt): Beseitigung des Mangels innerhalb vn 2 Wchen möglich, ansnsten gilt er als nicht gestellt Ergebnis: Ablehnung, wenn Anträge vn weniger als 10% der Eltern gestellt wurden. Wenn Ablehnung, dann Zustimmung durch untere Schulaufsicht und Unterrichtung der Antragsteller. Ergebnisfeststellung, wenn Anträge vn mindestens 10% der Eltern gestellt wurden, d.h. Entscheidung durch untere Schulaufsicht, d.h. Angaben zu Zahl der Kinder, für die rdnungsgemäße Anträge gestellt sind Beantragter Schulart (Abrundung auf nächstniedrigere ganze Zahl) Abstimmungsverfahren wenn Antrag nicht abgelehnt wurde, Bekanntmachung der Entscheidung in rtsüblicher Weise Bekanntmachung: Mitteilung an Abstimmungsberechtigte, dass sie über den Antrag abstimmen können Ort, Tage und Zeiten der Abstimmung Abstimmungsberechtigte = Antragsberechtigte Abstimmungsverfahren: Innerhalb vn 2 Wchen nach der Bekanntmachung Variante A ( 8 Abs. 4 BestVerfVO): persönliche Wahl Prüfung der Abstimmungsberechtigung Geheime Durchführung: Stimmzettel müssen unbebachtet ausgefüllt und in verschlssenen Umschlag gelegt werden können, Wahlurne Innerhalb eines öffentlichen Gebäudes, das an 3 Werktagen ffen zu halten ist Für jedes Kind nur 1 Stimmzettel nach Muster 4 Stimmzettel: Abgabe im Umschlag, Wahrung der Geheimhaltung, Wille der Abstimmungsberechtigten muss sich zweifelsfrei ergeben; trifft 1 Vraussetzung nicht zu, ist Stimmzettel ungültig

5 Variante B ( 8 Abs. 5 BestVerfVO): Briefwahl Schule übermittelt dem Schulträger eine Liste mit den Namen der Schülerinnen und Schülern, ihrer Eltern und der Adressen zum Stichtag Schulträger teilt Eltern schriftlich mit, dass sie über die Umwandlung abstimmen können Dieses Schreiben enthält Datum des Abstimmungsendes und Hinweis, dass Brief bis dahin beim Schulträger eingegangen sein muss Schreiben enthält außerdem 1. Stimmzettel nach Muster 4 2. Umschlag für Stimmzettel 3. Frmular für die eidesstaatliche Versicherung, dass der Stimmzettel persönlich der nach dem erklärten Willen der Eltern gekennzeichnet wrden ist 4. weiteren Umschlag, in dem die Eltern den verschlssenen Umschlag mit dem Stimmzettel und das Frmular mit der eidesstaatlichen Versicherung innerhalb der Zwei-Wchen-Frist an den Schulträger zurückschicken Stimmzettel ist ungültig, wenn eine der mehrere der Vraussetzungen des 27 Abs. 2 des Kmmunalwahlgesetzes erfüllt sind. Auszählung: Nach Abschluss der Abstimmung vn mindestens 2 im Dienst der zuständigen Behörde stehenden Persnen gemeinsam Ergebnis ist durch Entscheidung festzustellen Entscheidung ist in rtüblicher Weise bekannt zu machen Durchführung der Umwandlung, wenn für den Antrag mindestens 1/3 der Eltern der die Schule besuchenden Kinder stimmen. Andernfalls bleibt die bisherige Schulart unverändert Entscheidung über das Ergebnis des Antragsverfahrens trifft die bere Schulaufsicht Der Beschluss des Schulträgers zur Änderung der Schulart der Schule bedarf der Genehmigung der beren Schulaufsicht.

6 c) Umwandlung einer Hauptschule auf Schulträgerinitiative Beschluss des Schulträgers, ein Abstimmungsverfahren durchzuführen Abstimmungsverfahren Bekanntmachung: in rtsüblicher Weise Mitteilung an Abstimmungsberechtigte, dass sie über den Antrag abstimmen können Ort, Tage und Zeiten der Abstimmung Abstimmungsberechtigte = Antragsberechtigte: Eltern, deren Kinder am Stichtag ( des jeweiligen Schuljahres) die Schule besuchen Abstimmungsverfahren: Innerhalb vn 2 Wchen nach der Bekanntmachung Variante A ( 8 Abs. 4 BestVerfVO): persönliche Wahl Prüfung der Abstimmungsberechtigung Geheime Durchführung: Stimmzettel müssen unbebachtet ausgefüllt und in verschlssenen Umschlag gelegt werden können, Wahlurne Innerhalb eines öffentlichen Gebäudes, das an 3 Werktagen ffen zu halten ist Für jedes Kind nur 1 Stimmzettel nach Muster 4 Stimmzettel: Abgabe im Umschlag, Wahrung der Geheimhaltung, Wille der Abstimmungsberechtigten muss sich zweifelsfrei ergeben; trifft 1 Vraussetzung nicht zu, ist Stimmzettel ungültig Variante B ( 8 Abs. 5 BestVerfVO): Briefwahl Schule übermittelt dem Schulträger eine Liste mit den Namen der Schülerinnen und Schülern, ihrer Eltern und der Adressen zum Stichtag Schulträger teilt Eltern schriftlich mit, dass sie über die Umwandlung abstimmen können Dieses Schreiben enthält Datum des Abstimmungsendes und Hinweis, dass Brief bis dahin beim Schulträger eingegangen sein muss Schreiben enthält außerdem 1. Stimmzettel nach Muster 4 2. Umschlag für Stimmzettel 3. Frmular für die eidesstaatliche Versicherung, dass der Stimmzettel persönlich der nach dem erklärten Willen der Eltern gekennzeichnet wrden ist 4. weiteren Umschlag, in dem die Eltern den verschlssenen Umschlag mit dem Stimmzettel und das Frmular mit der eidesstaatlichen Versicherung innerhalb der Zwei-Wchen-Frist an den Schulträger zurückschicken Stimmzettel ist ungültig, wenn eine der mehrere der Vraussetzungen des 27 Abs. 2 des Kmmunalwahlgesetzes erfüllt sind. Auszählung: Nach Abschluss der Abstimmung vn mindestens 2 im Dienst der zuständigen Behörde stehenden Persnen gemeinsam Ergebnis ist durch Entscheidung festzustellen Entscheidung ist in rtüblicher Weise bekannt zu machen Durchführung der Umwandlung, wenn für den Antrag mindestens 1/3 der Eltern der die Schule besuchenden Kinder stimmen. Andernfalls bleibt die bisherige Schulart unverändert Der Beschluss des Schulträgers zur Änderung der Schulart der Schule bedarf der Genehmigung der beren Schulaufsicht.

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