Allgemeine Lieferbedingungen Fa. STRIKO Verfahrenstechnik W. Strikfeldt & Koch GmbH

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1 Allgemeine Lieferbedingungen Fa. STRIKO Verfahrenstechnik W. Strikfeldt & Koch GmbH I. Geltungsbereich Alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen der Fa. STRIKO Verfahrenstechnik W. Strikfeldt und Koch GmbH (STRIKO) erfolgen unter Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Geschäftsbedingungen gelten im Rechtsverkehr mit Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. STRIKO widerspricht etwaigen entgegenstehenden Geschäftsbedingungen ausdrücklich. Abweichende Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Kunden sind für STRIKO nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich anerkannt worden sind. II. Auftragsabwicklung Angebote sind seitens STRIKO freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung seitens STRIKO verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich STRIKO Eigentumsund Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. STRIKO ist verpflichtet, vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2 Verträge und damit Leistungsverpflichtungen der STRIKO kommen zustande, wenn erteilte Aufträge von STRIKO bestätigt wurden. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist der jeweils bestätigte Inhalt. Soweit nichts anderes im Vertrag vereinbart ist, gelten für die Ausführung der Liefergegenstände etwaig einschlägige DIN-Normen. Vom Auftraggeber gewünschte spezielle Betriebsvorschriften können nur berücksichtigt werden, soweit sie Eingang in die Vertragsbeschreibungen, insbesondere die Leistungsbeschreibungen gefunden haben und insoweit vertragsgegenständlich geworden sind nach den vorstehenden Grundsätzen. Bei der Auslegung und Berechnung von statischen Mischern, Wärmetauschern oder sonstigen Behältern können insbesondere äußere Kräfte, wie bspw. Stutzenlasten o. ä. nur berücksichtigt werden, wenn diese explizit im Vorfeld bekanntgegeben und in die Vertragsvereinbarungen mitaufgenommen worden sind. III. Lieferungen und Leistungen Liefertermine und -fristen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Vereinbarung und Bestätigung durch STRIKO. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung seitens STRIKO, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwaig erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft angezeigt wurde. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, soweit deren Eintritt nicht vorhersehbar und nicht von STRIKO verschuldet worden ist und soweit derartige Hindernisse die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes erheblich beeinflusst haben.

3 Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind seitens STRIKO dem Auftraggeber baldmöglichst mitzuteilen. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden diesem, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk von STRIKO mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Dem Auftraggeber bleibt die Möglichkeit vorbehalten, das Entstehen geringerer Lagerungskosten nachzuweisen. STRIKO ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. (4) Gerät STRIKO in Verzug, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen von ihm gesetzten Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet wurde. Sollte das gesamte Vertragsverhältnis für den Auftraggeber durch den Verzug von STRIKO ohne Interesse und Verwendung sein, verbleibt es bei den Möglichkeiten zur Gesamtkündigung und Beendigung des Vertrages. IV. Gefahrübergang und Entgegennahme Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über.

4 Der Übergabe im vorstehenden Sinne steht es gleich, wenn sich der Auftraggeber in Verzug mit der Abnahme befindet. Transportversicherungen gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden von STRIKO nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Auftraggebers abgeschlossen. STRIKO ist zum Abschluss einer derartigen Versicherung nur verpflichtet, wenn das diesbezügliche Begehren des Auftraggebers vor Auslieferung der Waren schriftlich rückbestätigt wurde. (4) Bei Feststellung von Transportschäden hat der Auftraggeber unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. Der Auftraggeber hat die Ware bei Anlieferung auf Transportschäden hin zu untersuchen und Derartiges unmittelbar bei dem Transportunternehmen zu melden. V. Gesonderte Abnahme Haben die Vertragsparteien eine Abnahme vereinbart, so ist diese im Lieferwerk unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchzuführen. Die dem Auftraggeber für diese Abnahme entstehenden Kosten trägt dieser selbst. Sachliche Abnahmekosten werden nach der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Preisliste des Lieferwerkes bzw. STRIKO berechnet. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ist STRIKO berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten des Auftraggebers zu lagern.

5 VI. Preise Die Preise gelten mangels anderweitiger Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verladung im Werk und ausschließlich Verpackung. Sollte zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin eine Zeitspanne von mehr als 3 Monaten liegen, so behält sich STRIKO eine angemessene Preiserhöhung vor, soweit nach dem Vertragsschluss eine Erhöhung der Herstellungskosten durch Steigerung der Tariflöhne, der Materialpreise oder sonstige mit der Vertragsausführung verbundene Kosten entsteht. Sollten derartige Änderungen eintreten, wird STRIKO den Auftraggeber hierüber gesondert informieren. Der Auftraggeber hat vom vereinbarten Preis eine 40%ige Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung zu zahlen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Sicherung über Anzahlungsbürgschaft. Weitere 50 % des vereinbarten Preises sind an STRIKO zu zahlen, sobald Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Der verbleibende Restbetrag ist bei Inbetriebnahme, spätestens jedoch nach Rechnungserteilung zu zahlen. Die Zahlungen sind spesenfrei zu leisten. Zahlungsverzug tritt auch ohne Mahnung zwei Wochen nach Zugang der Rechnung ein. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. (4) Zu spät geleistete Anzahlungen können zu einer Planungs- und Fertigungsunterbrechung führen, die dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Hierdurch verlängern sich entsprechende Lieferfristen. Derartige Verlängerungen der Lieferfristen gehen nicht zu Lasten von STRIKO.

6 (5) Eine Zahlung per Scheck gilt erst dann als bewirkt, wenn der Scheck vom Bezogenen eingelöst und der Scheckbetrag auf dem Geschäftskonto von STRIKO gutgeschrieben wurde. VII. Eigentumsvorbehalt Sämtliche Warenlieferungen seitens STRIKO erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsvorbehalt besteht bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer lfd. Geschäftsbeziehung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, STRIKO einen Zugriff Dritter auf die gelieferte Ware, etwa im Fall einer Pfändung sowie etwaiger Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wechsel des Geschäftssitzes hat der Auftraggeber STRIKO unverzüglich anzuzeigen. (4) STRIKO ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung seiner sonstigen vertraglichen Pflichten insbesondere auch nach den Ziffern II. und III. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. (5) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen an STRIKO in Höhe des noch nicht ausgeglichenen Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. STRIKO nimmt diese Abtretung an.

7 Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. STRIKO behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. (6) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag von STRIKO. Erfolgt eine Verarbeitung oder Verbindung mit STRIKO nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt STRIKO an den neuen Sachen das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihr gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Gleiches gilt, wenn die gelieferte Ware mit anderen STRIKO nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. (7) Für den Fall der Beschädigung oder sonstigen Beeinträchtigung der von STRIKO unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren tritt der Auftraggeber die ihm gegen eine etwaige Versicherung zustehenden Ersatzforderungen bereits jetzt im Voraus an STRIKO ab. STRIKO nimmt diese Abtretung an. VIII. Gewährleistung STRIKO leistet für Mängel der von ihr gelieferten Ware nach ihrer Wahl - Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

8 Als Beanstandungen können grundsätzlich nur Material- und Fabrikationsfehler geltend gemacht werden, welche schon beim Gefahrübergang vorhanden waren und die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch ausschließen oder erheblich mindern. Für Materialfehler an Gegenständen, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, übernimmt STRIKO keine Haftung. (4) STRIKO übernimmt keine Gewähr für Mängel, die z. B. entstanden sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, normale Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und chemische oder atmosphärische Einflüsse. (5) Der Auftraggeber muss gelieferte Waren gem. 377 ff. HGB untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich rügen. Auch bezüglich versteckter Mängel gilt unverzügliche Rügeverpflichtung nach deren Erkennen. (6) Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und der Rechtzeitigkeit der Mangelrüge. (7) Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm die zumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn STRIKO die Vertragsverletzung arglistig verursacht oder verschwiegen hat.

9 (8) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. (9) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers oder von STRIKO in deren Angaben als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. (10) Erhält der Auftraggeber eine mangelhafte Montageanleitung ist STRIKO lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. (11) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch STRIKO nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. IX. Haftung Die Haftung von STRIKO wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für die Haftung von STRIKO für Dritte. X. Schutzrechte Werden die Vertragsgegenstände aufgrund von Angaben (Vorlagen, Mustern, Entwürfen u. ä.) des Auftraggebers hergestellt, so stellt dieser STRIKO von jeglichen Ansprüchen, die von Dritten aufgrund irgendwelcher Schutzrechte oder sonstiger Rechte geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei. STRIKO ist berechtigt, entsprechende Waren auch dritten Bestellern anzubieten. Bezüglich sämtlicher Waren haftet STRIKO nicht für die Freiheit von Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter.

10 XI. Nebenabreden Nebenabreden und Zusagen sind nur dann gültig, wenn sie von STRIKO schriftlich bestätigt werden. XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist für beiderseitige Verpflichtungen aus den Verträgen der Ort der Niederlassung von STRIKO, an welchem der Vertrag geschlossen wurde bzw. ein etwaig abweichender Ort des Gefahrübergangs i. S. v. Ziff. IV. dieser Bedingungen. Gerichtsstand im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ist für beide Vertragsparteien Wiehl. Rechtsstreite aus dieser Vertragsbeziehung sind somit vor dem AG Gummersbach bzw. dem LG Köln in erster Instanz zu führen. XIII. Anzuwendendes Recht Für die Rechtsbeziehung der Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. XIV. Schlussbestimmungen Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, werden hiervon die übrigen Teile der AGB nicht berührt. In diesem Fall ist die nichtige oder nichtig gewordene Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und rechtlich zulässig ist.

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