Bildung und Kultur. Statistisches Bundesamt. Berufliche Bildung. Fachserie 11 Reihe 3

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1 Statistisches Bundesamt Fachserie 11 Reihe 3 Bildung und Kultur Berufliche Bildung 2005 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 07. August 2006, korrigierte Fassung vom Artikelnummer: Fachliche Informationen zu dieser Veröffentlichung können Sie direkt beim Statistischen Bundesamt erfragen: Gruppe VI B, Telefon: +49 (0)611 / ; Fax: +49 (0) 611 / oder berufsbildungsstatistik@destatis.de Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2006 Vervielfältigungen und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.

2 Inhalt Textteil Seite Inhaltsverzeichnis... 2 Qualitätsbericht und ergänzende Vorbemerkung... 4 Erläuterungen... 7 Zusammenfassende Übersichten 1 Gesamtüberblick : Auszubildende, neu abgeschlossene Ausbildungsverträge, vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge, Teilnehmer mit bestandener Abschluss- und Fortbildungsprüfung Auszubildende 2.1 Auszubildende 2001 bis 2005 nach Ausbildungsbereichen Auszubildende 2005 nach Ausbildungsbereichen, Ausbildungsjahren und Ländern Auszubildende 2004 und 2005 nach Ländern, Industrie und Handel und Handwerk Auszubildende 2005 in den 20 am stärksten besetzten Ausbildungsberufen Ausländische Auszubildende 2001 bis 2005 nach Ausbildungsbereichen und Staatsangehörigkeit Ausländische Auszubildende 2005 nach Ausbildungsbereichen und Ländern Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag 3.1 Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag 2001 bis 2005 nach Ausbildungsbereichen Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag 2005 nach Ausbildungsbereichen und Ländern Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag 2004 und 2005 nach Ländern, Industrie und Handel und Handwerk Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag 2005 in den 20 am stärksten besetzten Ausbildungsberufen Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag 2005 nach schulischer Vorbildung, Ausbildungsbereichen und Ländern Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag 2005 nach Alter, Ausbildungsbereichen und Ländern Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge 4.1 Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge 2001 bis 2005 nach Ausbildungsbereichen Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge 2005 nach Ausbildungsbereichen, Zeitpunkt der Lösung und Ländern Teilnehmer an Abschlussprüfungen 5.1 Teilnehmer an Abschlussprüfungen 2001 bis 2005 nach Ausbildungsbereichen Teilnehmer an Abschlussprüfungen 2005 nach Ausbildungsbereichen und Ländern Teilnehmer an Fortbildungsprüfungen 6.1 Teilnehmer an Fortbildungsprüfungen 2001 bis 2005 nach Ausbildungsbereichen Teilnehmer an Fortbildungsprüfungen 2005 nach Ausbildungsbereichen und Ländern Tabellenteil Auszubildende, Prüfungen, Ausbilder und Ausbildungsberater a Auszubildende nach Ausbildungsberufen und Ausbildungsjahren b Auszubildende nach Berufsbereichen, Berufsgruppen und Ausbildungsjahren c Auszubildende nach Kammerbezirken und Ausbildungsjahren a Ausländische Auszubildende nach Staatsangehörigkeit in den Ausbildungsbereichen Industrie und Handel und Handwerk b Ausländische Auszubildende nach Staatsangehörigkeit und Ausbildungsbereichen a Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag nach Ausbildungsberufen und schulischer Vorbildung b Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag nach Berufsbereichen, Berufsgruppen und schulischer Vorbildung c Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag nach Kammerbezirken und schulischer Vorbildung Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

3 4 Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag nach Ausbildungsberufen und Alter a Neu abgeschlossene und vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge nach Ausbildungsberufen und Zeitpunkt der Lösung b Neu abgeschlossenen und vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge nach Berufsbereichen, Berufsgruppen und Zeitpunkt der Lösung c Neu abgeschlossenen und vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge nach Kammerbezirken und Zeitpunkt der Lösung a Teilnehmer an Abschlussprüfungen in der beruflichen Ausbildung nach Ausbildungsberufen und Prüfungserfolg b Teilnehmer an Abschlussprüfungen in der beruflichen Ausbildung nach Berufsbereichen, Berufsgruppen und Prüfungserfolg c Teilnehmer an Abschlussprüfungen in der beruflichen Ausbildung nach Kammerbezirken und Prüfungserfolg Teilnehmer an Fortbildungs-/Meisterprüfungen nach Prüfungsgruppen und Fachrichtungen Teilnehmer an Umschulungsprüfungen nach Ausbildungsbereichen und Art des Umschulungsberufs Teilnehmer an Ausbildereignungsprüfungen nach Ländern und Prüfungserfolg Ausbilder nach Ländern und fachlicher Eignung Ausbilder nach Ländern und pädagogischer Eignung a Ausbildungsberater und durchgeführte Besuche von Ausbildungsstätten nach Ländern und Beschäftigungsart des Ausbildungsberaters b Ausbildungsberater und durchgeführte Besuche von Ausbildungsstätten nach Ländern, fachlicher Zuständigkeit und Beschäftigungsart des Ausbildungsberaters im Ausbildungsbereich Industrie und Handel Ausbildungsberater nach beruflicher Vorbildung und Altersgruppen Anhang Anhang 1: Alphabetisches Verzeichnis der Ausbildungsberufe Anhang 2: Zuordnungsverzeichnis für die Tabellen 2.4 und Die Angaben für Deutschland beziehen sich auf die Bundesrepublik Deutschland nach dem Gebietsstand seit dem Die Angaben für das frühere Bundesgebiet beziehen sich auf die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein. Die Angaben für die neuen Länder beziehen sich auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Zeichenerklärung *) = Ausbildungsgänge für behinderte Jugendliche - = nichts vorhanden. = Zahlenwert unbekannt oder geheimzuhalten x = Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll Abkürzungen a.n.g. = anderweitig nicht genannt BGBl. = Bundesgesetzblatt FB = Freie Berufe Hausw. = Hauswirtschaft Hw = Handwerk IH = Industrie und Handel (einschließlich Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe) Lw = Landwirtschaft ÖD = öffentlicher Dienst o.n.f. = ohne nähere Fachrichtungsangabe Seeverk. = Seeverkehr Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

4 Qualitätsmerkmale der Statistik 1 Allgemeine Angaben zur Statistik 1.1 Bezeichnung der Statistik: Berufsbildungsstatistik (EVAS 21211) 1.2 Berichtszeitraum: Kalenderjahr 1.3 Erhebungstermin: Stichtag 31. Dezember 1.4 Periodizität: jährlich 1.5 Regionale Gliederung: Kammern (zuständige Stellen), Bundesländer, Bundesgebiet 1.6 Erhebungsgesamtheit, Zuordnungsprinzip der Erhebungseinheiten: Auszubildende, Prüfungsteilnehmer (an Abschluss-, Fortbildungs- und Umschulungsprüfungen) sowie Ausbildungspersonal. 1.7 Erhebungseinheiten: Erfasst werden Jugendliche mit Ausbildungsvertrag, die sich zum Stichtag der Erhebung in einer Ausbildung im dualen System (Betrieb, Berufsschule) befinden, Teilnehmer an Prüfungen im Berichtsjahr sowie Ausbilder und Ausbildungsberater. 1.8 Rechtsgrundlagen, Verordnungen, Empfehlungen: Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534). Erhoben werden die Angaben zu 88 Abs. 1 BBiG. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus 88 Abs. 2 BBiG in Verbindung mit 15 BStatG. Hiernach sind die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen auskunftspflichtig. Ab 2007 tritt Artikel 2a des Berufsbildungsreformgesetzes (BerBiRefG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in Kraft, in dem die Neukonzeption der Berufsbildungsstatistik geregelt ist, insbesondere die Umstellung von aggregierten Daten auf Einzeldaten. 1.9 Geheimhaltung und Datenschutz: Derzeit werden keine Einzelangaben erhoben. 2 Zweck und Ziele der Statistik 2.1 Erhebungsinhalte: Zum Erhebungsprogramm der Berufsbildungsstatistik gehören Angaben über Auszubildende (Auszubildende nach Beruf, Geschlecht, Ausbildungsjahr, Staatsangehörigkeit, Auszubildende mit neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen nach Beruf, Geschlecht, Alter, schulischer Vorbildung, Auszubildende mit vorzeitig gelösten Ausbildungsverträgen nach Beruf, Geschlecht, Zeitpunkt der Lösung), über Prüfungsteilnehmer (Teilnehmer an Abschluss-, Fortbildungs- und Umschulungsprüfungen nach Beruf, Geschlecht, Prüfungserfolg, Teilnehmer an Ausbildereignungsprüfungen nach Geschlecht und Prüfungserfolg) und über Ausbilder und Ausbildungsberater nach Geschlecht und Qualifikation. Ab 2007 ist die Umstellung der Erhebung von Aggregatdaten auf Einzeldaten vorgesehen Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

5 2.2 Zweck der Statistik: Die Berufsbildungsstatistik liefert insbesondere für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufsausbildung detaillierte Informationen zu Ausbildungsanfängern sowie zum Abschluss der Ausbildung (erfolgreich bzw. vorzeitig). Diese Daten bilden eine wichtige Grundlage für politische Entscheidungen, z.b. für spezielle Förderprogramme. 2.3 Hauptnutzer der Statistik: Bundesministerium für Bildung und Forschung (insbesondere für den jährlichen Berufsbildungsbericht), Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), Länderministerien, internationale Institutionen, Verbände und sonstige Wirtschaftsvereinigungen. 2.4 Einbeziehung der Nutzer: Bei der Gestaltung bzw. Novellierung der Rechtsgrundlagen wurden die unter 2.3 genannten Hauptnutzer u.a. im Rahmen des Arbeitskreises Berufsbildungsstatistik beteiligt. 3 Erhebungsmethodik 3.1 Art der Datengewinnung: Die Berufsbildungsstatistik ist eine Totalerhebung mit Auskunftspflicht. 3.2 Erhebungsinstrumente und Berichtsweg: I.d.R. Datenlieferung über Datenträger, vereinzelt auch noch über Erhebungstabellen (Papier) an die Statistischen Landesämter. Eine Ausnahme bilden die Bundesstellen des öffentlichen Dienstes, die in mehreren Bundesländern ausbilden, diese werden direkt vom Statistischen Bundesamt befragt, die Ergebnisse werden den betreffenden Statistischen Landesämtern zur Verfügung gestellt. 3.3 Belastung der Auskunftspflichtigen: Um die Belastung für die Auskunftspflichtigen niedrig zuhalten, wurden, je nach Art ihrer Datenhaltung, unterschiedliche Liefermöglichkeiten für die einzelnen Ausbildungsbereiche entwickelt: so liefern z.b. die meisten Industrie- und Handelskammern in Form von Datensätzen, die übrigen Stellen mit Excel- Tabellen. 3.4 Dokumentation des Fragebogens: Auf die Veröffentlichung von Mustern der Erhebungstabellen wird wegen ihres Umfangs verzichtet. 4 Genauigkeit 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit: Da die Erhebung eine Totalerhebung ist, existieren lediglich nicht-stichprobenbedingte Fehler. 4.2 Nicht-stichprobenbedingte Fehler: Da die Erhebung zu den neu abgeschlossen Ausbildungsverträgen stichtagsbezogen ist (31.12.), sind die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge, die in der Probezeit (meist von August bis November) vorzeitig gelöst wurden, in der nachgewiesenen Anzahl nicht mehr enthalten. Die Ausbildungsleistung des öffentlichen Dienstes kann mithilfe dieser Statistik nur unvollständig dargestellt werden, weil die Zuordnung zu den Ausbildungsbereichen (u.a. zum Bereich öffentlicher Dienst ) sich auf die Berufe beschränkt, die nach den bundeseinheitlichen Ausbildungsordnungen dem jeweiligen Bereich zugeordnet werden, so werden z.b. Fachinformatiker im öffentlichen Dienst ausgebildet, aber dem Bereich Industrie und Handel zugeordnet. Dasselbe gilt für Auszubildende in privatisierten öffentlichen Unternehmen. Bei den Auszubildenden sind hohe Fluktuationen (vorzeitige Lösungen, Neuabschlüsse) zu verzeichnen, deshalb hängt die Qualität der gelieferten Daten sowie deren Vergleichbarkeit mit den Vorjahrsergebnissen auch davon ab, wieweit sich die zuständigen Stellen jedes Jahr an den von der Statistik vorgegebenen Stichtag (31.12.) halten. 4.3 Antwortausfälle: Antwortausfälle sind nicht bekannt Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

6 5 Aktualität Die Veröffentlichung der Gesamtergebnisse erfolgt innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums, erste Eckzahlen werden nach 3 Monaten veröffentlicht. 6 Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit Die Rechtsgrundlage der Statistik ist für die Erhebungen von 1993 bis 2006 unverändert, so dass für diesen Zeitraum weitgehend vergleichbare Daten zur Verfügung stehen. 7 Bezüge zu anderen Erhebungen Neben der Berufsbildungsstatistik (Stichtag 31. Dezember) werden zum 30.September (zum Beginn des Ausbildungsjahres) Angaben über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) erhoben. Wegen des um ein Vierteljahr verschobenen Erhebungsjahres sind die Daten nur sehr bedingt vergleichbar. Ähnliches gilt für die Angaben über Schüler/innen in Berufsschulen (dort wird der theoretische Teil der Ausbildung absolviert), die ebenfalls zu Beginn des Schul-/Ausbildungsjahres erhoben werden. 8 Weitere Informationsquellen Kostenfreies Datenangebot: Basisdaten und Pressemitteilungen unter Fachserie 11 / Reihe 3 Berufliche Bildung unter im Statistik-Shop Länderergebnisse: auf den Internetseiten des jeweiligen Statistischen Landesamtes Ergänzende Vorbemerkung In der vorliegenden Veröffentlichung sind die Ergebnisse der Berufsbildungsstatistik zum Stand Jahresende 2005 dargestellt. Dem ausführlichen Tabellenteil mit den Ergebnissen der Berufsbildungsstatistik 2005 für Deutschland sind zusammenfassende Übersichten vorangestellt, die die wichtigsten Eckdaten für die Auszubildenden noch nach getrennten Gebietsständen Früheres Bundesgebiet und Neue Länder sowie im Zeitvergleich ausweisen. Weitere Ergebnisse der Berufsbildungsstatistik 2005 in der Untergliederung nach einzelnen Bundesländern werden im Rahmen einer elektronischen Arbeitsunterlage veröffentlicht, die vom direkt angefordert werden kann. Statistischen Bundesamt Gruppe VI B Berufsbildungsstatistik@destatis.de Wiesbaden Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

7 Erläuterungen Ausbildungsbereiche In der Berufsbildungsstatistik werden folgende Ausbildungsbereiche unterschieden: Industrie und Handel (einschließlich Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe), Handwerk, Landwirtschaft, öffentlicher Dienst, Freie Berufe, Hauswirtschaft, Seeschifffahrt. Diese Gliederung deckt sich nicht mit der Wirtschaftsgliederung nach der Systematik der Wirtschaftszweige, da sich nach dem Berufsbildungsgesetz die Zuständigkeit für die Berufsausbildung vielfach nach der Art des Ausbildungsberufs und nicht nach der Zugehörigkeit des Ausbildungsbetriebs zu einem bestimmten Wirtschaftsbereich richtet. Dies führt insbesondere im öffentlichen Dienst zu einer Untererfassung der Auszubildenden; alle Jugendlichen, die im öffentlichen Dienst für Berufe der gewerblichen Wirtschaft ausgebildet werden, sind in der Berufsbildungsstatistik den Bereichen Industrie und Handel oder Handwerk zugeordnet, weil sie in den Verzeichnissen der Ausbildungsverhältnisse der Industrie- und Handelskammern oder der Handwerkskammern geführt werden. Ebenfalls unvollständig dargestellt wird die Zahl der Auszubildenden des Ausbildungsbereichs Freie Berufe, weil einige der dort angebotenen Ausbildungsberufe in den Zuständigkeitsbereich der Industrie- und Handelskammern fallen (z. B. Kaufmann für Bürokommunikation, Bürokaufmann, Technischer Zeichner, Bauzeichner). Ein gesonderter Nachweis dieser Auszubildenden ist nicht möglich. Im Einzelnen ist die Zuständigkeit für die Berufsausbildung im Berufsbildungsgesetz wie folgt festgelegt: Zuständige Stellen für die Berufsausbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, d.h. also für Betriebe von Industrie, Handel, Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe sowie im Bergbau, sind gemäß 71 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Industrie- und Handelskammern. Sie sind auch dann zuständig, wenn die Berufsausbildung in anderen Ausbildungsbereichen durchgeführt wird, sich aber auf Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft (außer Handwerk) bezieht. Die Handwerkskammern sind zuständig für die Berufsausbildung in Gewerben, die in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt sind und als Handwerk betrieben werden ( 71 Abs. 1 BBiG i.v.m. den Vorschriften der Handwerksordnung). Daneben sind die Handwerkskammern gemäß 71 Abs. 7 BBiG zuständige Stellen für die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben, unabhängig davon, ob sich die Berufsausbildung auf handwerkliche oder nichthandwerkliche Berufe bezieht. Sie sind auch zuständig für die Berufsausbildung in anderen Ausbildungsbereichen, soweit diese Ausbildung in Gewerben der Anlage B zur Handwerksordnung (handwerksähnliche Gewerbe) durchgeführt wird. Die Zuständigkeit für die Berufsausbildung in den Betrieben der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist gemäß 71 Abs. 3 BBiG den Landwirtschaftskammern übertragen worden. In den Bundesländern ohne Landwirtschaftskammern werden von den Ländern zuständige Stellen eingesetzt. Im öffentlichen Dienst bestimmt gemäß 73 Abs. 1 BBiG für den Bund die oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich sowie für die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die zuständige Stelle; die Länder regeln die Zuständigkeit für die Berufsausbildung im eigenen Bereich sowie für die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Zuständigkeit ist auf die Berufsausbildung beschränkt, die nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes durchgeführt wird. Sie besteht jedoch auch dann, wenn in anderen Ausbildungsbereichen nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird. Für die Berufsausbildung in kirchlichen Berufen bestimmen die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts für ihren Bereich die zuständigen Stellen. Zuständige Stellen im Bereich der Freien Berufe sind für die Berufsausbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarfachangestellten gemäß 71 Abs. 4 BBiG die Rechtsanwaltskammern, die Patentanwaltskammer und die Notarkammern, Steuerfachangestellten gemäß 71 Abs. 5 BBiG die Steuerberaterkammern und die Wirtschaftsprüferkammern, Arzthelfer, Zahnmedizinischen Fachangestellten, Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und Tierarzthelfer gemäß 71 Abs. 6 BBiG die Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker- und Tierärztekammern. Für die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft, ausgenommen die ländliche Hauswirtschaft, hat gemäß 72 BBiG das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit übertragen. Für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker in der Seeschifffahrt ist die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.v. zuständige Stelle. Um Vergleiche für die einzelnen Ausbildungsbereiche zu ermöglichen, sind in den Zusammenfassenden Übersichten teilweise auch die Angaben der Vorjahre dargestellt Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

8 Berufliche Gliederung Die berufliche Gliederung folgt in der Berufsbildungsstatistik der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifizierung der Berufe, die nach Berufsbereichen, Berufsabschnitten, Berufsgruppen, Berufsordnungen und Berufsklassen geordnet ist. Die Berufsbereiche (römische n) fassen als oberste Einheit der Systematik die Berufe zusammen, die sich nach den Arbeitsaufgaben und der allgemeinen Art der Tätigkeit berühren. Die Berufsgruppen (zweistellige arabische n) fassen die fachlich näher zueinander gehörenden, ihren Berufsaufgaben und Tätigkeiten nach verwandten Berufe zusammen. Berufsordnungen (dreistellige n) werden im Rahmen dieser Veröffentlichung nicht ausgewiesen. Die Berufsklassen (vierstellige n) stellen einzelne Berufe, Berufsarten oder zugehörige Spezialisierungsformen dar und entsprechen in der Berufsbildungsstatistik den Ausbildungsberufen. Diese sind staatlich anerkannt oder gelten als anerkannt, wobei Ausbildungsberufe für die mehr als ein Ausbildungsbereich zuständige Stelle ist, mehrfach nachgewiesen werden. Daneben gibt es für die Berufsausbildung von behinderten Jugendlichen speziell geregelte Ausbildungsgänge gemäß 66 BBiG und 42 m Handwerksordnung (HwO). Ihr Nachweis ist den anerkannten Ausbildungsberufen gleichgestellt. Die darüber hinaus nachgewiesenen Ausbildungsberufe betreffen Ausbildungsgänge, die durch neue Ausbildungsordnungen aufgehoben sind. Ein statistischer Nachweis dieser auslaufenden Ausbildungsberufe erfolgt, solange diese besetzt sind. Sie werden im aktuellen Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) nicht mehr nachgewiesen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der dazu erlassenen Ausbildungsordnung ausgebildet werden. Verwandte Ausbildungsberufe, für die es jeweils eigene Ausbildungsordnungen gibt, werden unter der gleichen ausgewiesen. Eine alphabetische Liste der Ausbildungsberufe ist im Anhang abgedruckt. Nicht besetzte Ausbildungsberufe werden im Rahmen dieser Veröffentlichung nicht nachgewiesen. Berufsbezeichnung Die anerkannten Ausbildungsberufe werden im Tabellenteil in der en und en Form ihrer Bezeichnung angegeben, die Berufe stehen grundsätzlich Männern und Frauen gleichermaßen offen. Ist nur die e Berufsbezeichnung aufgeführt (Bergmechaniker), stehen der Zulassung von Frauen rechtlich begründete Beschäftigungsverbote entgegen. Stufenausbildung Die Stufenausbildung als besondere Form der Berufsausbildung fasst inhaltlich verwandte oder aufeinander bezogene Ausbildungsberufe in einer Ausbildungsordnung zusammen. Dabei setzt die jeweils aufbauende 2. Stufe eine gemeinsame Grundausbildung voraus. Jede Stufe führt zu einem selbständigen Ausbildungsabschluss, der zu einer Berufstätigkeit befähigt. Die Ausbildungsdauer der 1. Stufe beträgt in der Regel zwei Jahre, die Aufbaustufe dauert zusätzlich noch ein Jahr. Der Berufsausbildungsvertrag kann bereits von Anfang an für beide Stufen zusammen oder für jede Ausbildungsstufe getrennt abgeschlossen werden. Im ersten Fall werden z. B. bei dem Ausbildungsberuf Modeschneider (2. Stufe) Auszubildende mit einer dreijährigen Ausbildungsdauer nachgewiesen. Daneben kann die Ausbildung zum Modeschneider auch nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum Modenäher (1. Stufe) durch einen Anschlussvertrag mit einer einjährigen Ausbildungsdauer erfolgen. Die Zuordnung der Auszubildenden zu Ausbildungsjahren erfolgt unter Anrechnung der Vorstufe. Die in obigem Beispiel zweijährige Grundausbildung kann mit dem Beruf Modenäher abgeschlossen werden. Auszubildende Auszubildende sind Personen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen. Ihre Ausbildung erfolgt durch das unmittelbare Lernen am Arbeitsplatz oder in den betrieblichen bzw. überbetrieblichen Ausbildungswerkstätten in Verbindung mit dem gleichzeitigen Besuch einer Berufsschule mit Teilzeitunterricht (Duales Ausbildungssystem). Außerdem wird in der Berufsbildungsstatistik die Ausbildung zum Schiffsmechaniker in der Seeschifffahrt nachgewiesen, die ein vergleichbarer betrieblicher Ausbildungsgang außerhalb des Geltungsbereichs des Berufsbildungsgesetzes ist. Praktikanten, Volontäre und Umschüler sind keine Auszubildenden; nicht zu den Auszubildenden zählen außerdem Personen, deren berufliche Ausbildung ausschließlich an beruflichen Schulen erfolgt (z. B. Schüler an Berufsfachschulen oder Schulen des Gesundheitswesens) oder die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgebildet werden (z. B. Beamte im Vorbereitungsdienst). Auszubildende, die ihre Abschlussprüfung nicht bestanden haben und deren Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert wurde, werden miterfasst Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

9 Ausbildungsjahr Die Gliederung der Ausbildungszeit nach Ausbildungsjahren ergibt sich im Regelfall aus dem im Berufsausbildungsvertrag festgehaltenen Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses. Auszubildende, die ihre betriebliche Berufsausbildung im Berichtsjahr begonnen haben und bei denen eine vorhandene allgemeine oder berufliche Vorbildung (z. B. Abitur, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsfachschule) als erstes Jahr der Berufsausbildung angerechnet wurde, werden in der Regel im zweiten Ausbildungsjahr nachgewiesen. Auszubildende, bei denen eine Verkürzung der Ausbildungszeit von weniger als 12 Monaten vorliegt, werden im ersten Ausbildungsjahr gezählt. Auszubildende, die nach nicht bestandener Abschlussprüfung ihre Berufsausbildung fortgesetzt haben (Wiederholer), werden grundsätzlich dem Ausbildungsjahr zugeordnet, das zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung vorlag. Eine steigende Zahl von Auszubildenden tritt unter Anrechnung ihrer schulischen oder beruflichen Vorbildung direkt in das zweite Ausbildungsjahr der betrieblichen Berufsausbildung ein. Diese Entwicklung ist insbesondere im Ausbildungsbereich Landwirtschaft festzustellen, weil in einigen Bundesländern der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres als Voraussetzung für die betriebliche Ausbildung vorgeschrieben ist. Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge kann daher größer als die Zahl der Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr sein. Staatsangehörigkeit Als ausländische Auszubildende gelten alle Auszubildenden ohne deutsche Staatsangehörigkeit (nichtdeutsche o- der staatenlose Auszubildende). Bei Vorliegen einer Doppelstaatsangehörigkeit wird die Zuordnung des Auszubildenden zu einem Land vorgenommen; wenn eine deutsche und ausländische Staatsangehörigkeit vorliegt, dann gilt nur die deutsche Staatsangehörigkeit. Die ausländischen Auszubildenden werden nach folgenden Ländern gesondert erfasst: EU-Staaten Belgien Dänemark Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern Übriges Europa Albanien Andorra Bosnien und Herzegowina Bulgarien Britisch abhängige Gebiete in Europa Island Kroatien Liechtenstein Mazedonien Moldau Monaco Norwegen Rumänien Russische Föderation San Marino Schweiz Serbien und Montenegro Türkei Ukraine Vatikanstadt Weißrussland (Belarus) Übriges Europa Sonstige Marokko Tunesien Brasilien Vereinigte Staaten / USA Afghanistan Indien Irak Iran, Islamische Republik Kasachstan Libanon Pakistan Philippinen Sri Lanka Syrien, Arabische Republik Thailand Vietnam Sonstige (Sammelposition für andere Länder) Ohne Angabe Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge Die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge umfassen alle während des Berichtsjahres neu in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einer zuständigen Stelle eingetragenen Berufsausbildungsverträge. Statistisch werden die im Berichtsjahr (= Kalenderjahr) neu begonnenen Ausbildungsverhältnisse zum Stichtag 31. Dezember erfasst. Dies bedeutet, dass nur solche neu abgeschlossenen Berufsausbildungsverträge gezählt werden, die im Berichtsjahr angetreten wurden und am 31. Dezember noch bestehen. Es werden demnach die Personen (Auszubildende mit neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen) und nicht Verträge (Fälle) gezählt Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

10 In der Zahl der Auszubildenden und der Auszubildenden mit neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen sind auch diejenigen Auszubildenden enthalten, die aufgrund von Sonderprogrammen des Bundes, der Länder sowie Maßnahmen der Arbeitsverwaltung bei außerbetrieblichen Stellen, z. B. Ausbildungsstätten freier Träger, ausgebildet werden. Auch Ausbildungsverträge, die für die 2. Stufe einer Stufenausbildung neu abgeschlossen wurden (Anschlussverträge), sind in der Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge enthalten. Diese Anschlussverträge beziehen sich auf Personen, die bereits in einer Berufsausbildung standen, also keine Ausbildungsanfänger sind (s. Stufenausbildung). Die im Ausbildungsbereich Landwirtschaft neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge für eine Fremdlehre, die im Anschluss an einen Ausbildungsabschnitt im elterlichen Betrieb angetreten werden, zählen nicht zu den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen. Dagegen kann die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge auch Auszubildende umfassen, die ein bestehendes Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst haben und nun ihre Berufsausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf und ggf. in einem anderen Ausbildungsbetrieb weiterführen (Ausbildungswechsler); darunter fallen auch Auszubildende, die ihre Berufsausbildung im ursprünglichen Ausbildungsberuf in einem anderen Ausbildungsbetrieb fortsetzen (Betriebswechsler); außerdem können Auszubildende, die bereits eine betriebliche Berufsausbildung abgeschlossen haben und eine zweite betriebliche Berufsausbildung beginnen, miterfasst werden. Schulische Vorbildung Die schulische Vorbildung wird für die Auszubildenden mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag erfasst. Die Zuordnung der Auszubildenden zu den Schul- bzw. Abschlussarten erfolgt nach dem zuletzt erreichten Abschluss: Ohne Hauptschulabschluss: Hier wird die Zahl der Auszubildenden ohne Hauptschulabschluss (einschl. der entsprechenden Abgänger von Sonderschulen) erfasst, und zwar unabhängig von der Art der allgemein bildenden Schule. Hauptschulabschluss: Hier wird die Zahl der Auszubildenden mit einfachem oder qualifiziertem Hauptschulabschluss nachgewiesen, und zwar unabhängig von der Art der allgemein bildenden Schule. Realschul- oder gleichwertiger Abschluss: Hier wird der mittlere Abschluss (einschl. Oberstufenreife, Fachoberschulreife, Fachschulreife) zugeordnet, der von Schülern mit dem Abschlusszeugnis einer Realschule oder einer Realschulklasse an Hauptschulen sowie mit dem Versetzungszeugnis in den 11. Schuljahrgang bzw. mit dem Abgangszeugnis aus dem 11., 12. oder 13. Schuljahrgang (ohne Hochschulreife) eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule erlangt wurde. Dazu zählen auch Abgänger von Fachoberschulen ohne Fachhochschulreife und erfolgreiche Absolventen von Berufsaufbauschulen. Berufsfachschüler werden hier nicht erfasst. Hochschul- oder Fachhochschulreife: Hier werden Auszubildende mit Hochschul- oder Fachhochschulzugangsberechtigung erfasst, die im Wesentlichen an Gymnasien, gymnasialen Oberstufenschulen, Gesamtschulen, Fachoberschulen, Fachgymnasien, Berufsoberschulen, Technischen Oberschulen, Kollegschulen, Fachakademien mit Ergänzungsprüfung erworben wird. Ferner werden hier auch Auszubildende mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss sowie Abgänger von Hoch- und Fachhochschulen ohne Abschluss (Abbrecher) nachgewiesen. Schulisches Berufsgrundbildungsjahr: Hier wird der Abschluss eines Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form erfasst. Für einige Länder gilt, dass hier auch der Besuch einer einjährigen Berufsfachschule gezählt wird, soweit er unter die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungsverordnung fällt. Berufsfachschule: Hier wird der Besuch von Berufsfachschulen (ein- oder mehrjährigen) und von Fachschulen erfasst, unabhängig vom erreichten allgemein bildenden Schulabschluss. Berufsvorbereitungsjahr: Hier wird der Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres sowie anderer berufsvorbereitender Einrichtungen, wie z. B. die Teilnahme an berufsbefähigenden Lehrgängen, Werkklassen, berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit, dargestellt. Alter der Auszubildenden Für Auszubildende mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag wird das Geburtsjahr erhoben. In den Tabellen wird das Alter der Auszubildenden bei Vertragsabschluss (nicht das Geburtsjahr) dargestellt. Dabei liegt folgende Altersgliederung zugrunde: Abschlussprüfungen 16 Jahre und jünger 17 Jahre 18 Jahre 19 Jahre 20 Jahre 21 Jahre 22 Jahre 23 Jahre 24 Jahre und älter. Am Ende der Berufsausbildung sind nach dem Berufsbildungsgesetz in den anerkannten Ausbildungsberufen Abschlussprüfungen (Gesellenprüfungen) durchzuführen. Durch die Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der Auszubildende über die in der Ausbildungsordnung geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde. Zur Abschlussprüfung ist Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

11 zuzulassen, wer eine der Ausbildungsordnung entsprechende Berufsausbildung beendet hat. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen auch Berufstätige ohne ordnungsgemäße Berufsausbildung, jedoch mit langjähriger Praxis (z. B. Berufskraftfahrer) oder Personen, die in berufsbildenden Schulen oder sonstigen Einrichtungen ausgebildet worden sind, zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Auch diese so genannten externen Prüfungsteilnehmer sind in der Berufsbildungsstatistik erfasst. Als Teilnehmer an Abschlussprüfungen zählen auch Prüfungskandidaten, die als Wiederholer keine Ausbildungsverlängerung beantragt haben und die sich demnach ohne Ausbildungsvertrag einer erneuten Abschlussprüfung unterziehen. Fortbildungsprüfungen/Meisterprüfungen Fortbildungsprüfungen werden zum Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten durchgeführt, die durch Maßnahmen der beruflichen Fortbildung erworben wurden. Sie haben den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung zu entsprechen. Aufgabe der beruflichen Fortbildung ist es, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Die in diesem Band enthaltenen Daten beschränken sich auf die bei den im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen abgelegten Fortbildungsprüfungen. Die zuständigen Stellen haben nach 54 BBiG bzw. 42 a HwO die Möglichkeit, für ihren regionalen Bereich Inhalt, Ziel, Anforderungen, das Verfahren der Prüfungen sowie die Zulassungsvoraussetzungen zu regeln. Daneben kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium berufliche Fortbildungsgänge und Prüfungsordnungen durch Rechtsverordnungen bundeseinheitlich regeln ( 53 BBiG und 42 HwO). Fortbildungsprüfungen mit der längsten Tradition sind Meisterprüfungen im Handwerk. Sie werden in der Regel mit dem Ziel durchgeführt, festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu führen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden ( 45 bzw. 122 Abs. 2 HwO). Meisterprüfungen im Bereich von Industrie und Handel (Industriemeister, Fachmeister) ermöglichen den Aufstieg zur technischen Führungskraft der mittleren Ebene in industriellen und anderen nichthandwerklichen Gewerbebetrieben. Sie können durch Rechtsverordnungen ( 53 Abs. 1 BBiG) oder durch die zuständigen Stellen selbst ( 54 BBiG) geregelt sein. Daneben werden Meisterprüfungen im öffentlichen Dienst, in der Landwirtschaft, in der städtischen Hauswirtschaft und in der Seeschifffahrt abgelegt. Bundeseinheitlich geregelte Meisterprüfungen ersetzen durch ihren pädagogischen Prüfungsteil die Ausbildereignungsprüfung gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV). Fortbildungs- und Meisterprüfungen setzen in der Regel einen Berufsbildungsabschluss und eine Mindestdauer praktischer Berufstätigkeit voraus. Umschulungsprüfungen Umschulungsprüfungen dienen zum Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten, die durch eine berufliche Umschulung erworben wurden. Aufgabe der beruflichen Umschulung ist es, durch geeignete Maßnahmen die berufliche Neuorientierung der Berufstätigen zu fördern und damit zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähigen. Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen daher nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen. Durch Umschulungsmaßnahmen soll Erwachsenen der Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit ermöglicht werden. Dieser Übergang wird häufig deshalb angestrebt, weil Erwachsene damit eine qualifizierte Berufsausbildung erreichen wollen oder im erlernten Beruf die Beschäftigungschancen gering sind. Die Bundesagentur für Arbeit fördert Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen. Umschüler können sowohl im dualen System als auch in entsprechenden Fördereinrichtungen ausgebildet werden. Umschulungsprüfungen werden von den zuständigen Stellen in anerkannten Ausbildungsberufen oder in anderen Berufen durchgeführt. Die Prüfungsordnungen für die Umschulungsprüfungen, die nicht in anerkannten Ausbildungsberufen erfolgen, wurden entweder über Umschulungsverordnungen des Bundes oder von den zuständigen Stellen selbst erlassen. Die Teilnehmer an Umschulungsprüfungen werden mit Ausnahme des Handwerks in allen Ausbildungsbereichen erfasst. Im Ausbildungsbereich Handwerk sind die Umschulungsprüfungen bei den Abschlussprüfungen enthalten. Im Ausbildungsbereich Industrie und Handel werden die Teilnehmer an Umschulungsprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen summarisch sowie in anderen Berufen nach den einzelnen Umschulungsregelungen nachgewiesen. Eine Erhebung über den Gesamtbestand der Umschüler ist im Berufsbildungsförderungsgesetz nicht vorgesehen. Ausbilder Ausbilder ist, wer die Berufsausbildung in der Ausbildungsstätte verantwortlich durchführt. Dies kann der einstellende Arbeitgeber ( Ausbildende ) selbst oder eine von ihm ausdrücklich beauftragte Person sein Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

12 Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist. Als persönlich nicht geeignet gilt insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf, außerdem wer wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften verstoßen hat. Fachlich zur Berufsausbildung nicht geeignet ist, wer nicht die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes erworben hat und wer nicht die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt; Näheres regelt die Ausbilder-Eignungsverordnung (s. unten). Angaben über Ausbilder liegen für die Bereiche Industrie und Handel, öffentlicher Dienst, Landwirtschaft, Freie Berufe und Hauswirtschaft vor. Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV) Die Ausbilder-Eignungsverordnung legt diejenigen berufsund arbeitspädagogischen Kenntnisse fest, die ein Ausbilder neben seiner persönlichen und beruflichen Eignung gemäß BBiG nachweisen muss. Diese Kenntnisse sind grundsätzlich in einer Ausbildereignungsprüfung nachzuweisen. Für das Handwerk sind entsprechende Bestimmungen in der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk enthalten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Befreiungen von der Ausbildereignungsprüfung möglich. So kann z. B. von der Ausbildereignungsprüfung befreit werden, wer die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch eine sonstige Prüfung, die den Anforderungen der AusbEignV entspricht (z. B. Meisterprüfung), belegt hat oder z. B. bei Personen, die bei Inkrafttreten der AusbEignV bereits ausgebildet haben wer über einen längeren Zeitraum ohne Beanstandungen als Ausbilder tätig war. Ausbildereignungsprüfung In den Ausbildungsbereichen Handwerk, Landwirtschaft und Hauswirtschaft wird die pädagogische Ausbildereignung entsprechend den Bestimmungen der AusbEignV im Rahmen der Meisterprüfung erworben. Daneben kann sie durch eine spezielle Ausbildereignungsprüfung nachgewiesen werden. Im Ausbildungsbereich öffentlicher Dienst wird die berufs- und arbeitspädagogische Eignung von den Ausbildern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamte) durch die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen nachgewiesen; diese Regelung gilt bislang für Beamte des Bundes. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Befreiungen von der Ausbildereignungsprüfung möglich. Wer die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch eine sonstige öffentlich-rechtliche Prüfung, die den Anforderungen der AusbEignV entspricht (z. B. Hochschulabschluss), nachgewiesen hat, kann von der Ausbildereignungsprüfung befreit werden. Das Gleiche gilt für Personen, die über einen längeren Zeitraum ohne Beanstandungen als Ausbilder tätig waren. Die Befreiungen von der Ausbildereignungsprüfung sind im 6 AusbEignV festgelegt. Von den Ausbildern im Bereich Freie Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker) wird kein besonderer berufs- und arbeitspädagogischer Befähigungsnachweis verlangt. In der Regel verfügen die Inhaber der Praxen über einen Hochschulabschluss. Ausbildungsberater Die Ausbildungsberater haben die Aufgabe, die Durchführung der Berufsausbildung zu überwachen und durch die Beratung der Ausbildenden und Auszubildenden zu fördern. Sie werden von den zuständigen Stellen bestellt. Die Ausbildungsberater sind in der Regel hauptberuflich tätig. Es können jedoch auch nebenberufliche und ehrenamtliche Ausbildungsberater bestellt werden. Ausbildereignungsprüfungen dienen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung für die Tätigkeit als Ausbilder. Die AusbEignV gibt Auskunft über die speziellen Anforderungen bezüglich der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse der Ausbilder, die diese im Rahmen einer eigenen Prüfung belegen müssen Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

13 ZUSAMMENFASSENDE ÜBERSICHTEN 1 Gesamtüberblick: Auszubildende, neu abgeschlossene Ausbildungsverträge, vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge, Teilnehmer mit bestandener Abschluss- und Fortbildungsprüfung, Veränderung gegenüber dem Vorjahr Jahr Auszubildende darunter mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge Abschlussprüfung Teilnehmer mit bestandener Fortbildungsprüfung Veränderung Veränderung Veränderung Veränderung Veränderung Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,7 1) Ab 1991 ohne Berlin. 2) Einschließlich Berlin. Früheres Bundesgebiet 1) Neue Länder 2) Deutschland Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

14 ZUSAMMENFASSENDE ÜBERSICHTEN 2.1 Auszubildende nach Ausbildungsbereichen Jahr Insgesamt Industrie und Handel 1) Handwerk Landwirtschaft Früheres Bundesgebiet 3) Männlich Davon im Ausbildungsbereich Öffentlicher Dienst 2) Freie Berufe 2) Hauswirtschaft Seeschifffahrt Weiblich Insgesamt Neue Länder 4) Männlich Weiblich Insgesamt Deutschland Männlich Weiblich Insgesamt ) Einschließlich Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe. 3) Ohne Berlin. 2) Ohne diejenigen Auszubildenden, deren Ausbildungsverträge nach dem 4) Einschließlich Berlin. Berufsbildungsgesetz bei anderen zuständigen Stellen (Kammern) außerhalb dieses Ausbildungsbereichs registriert werden Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

15 ZUSAMMENFASSENDE ÜBERSICHTEN 2.2 Auszubildende 2005 nach Ausbildungsbereichen, Ausbildungsjahren und Ländern Land Insgesamt Industrie und Handel 1) Handwerk Landwirtschaft Davon im Ausbildungsbereich Öffentlicher Dienst 2) Freie Berufe 2) Hauswirtschaft Seeschifffahrt Männlich Deutschland Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Nachrichtlich: Früheres Bundesgebiet 3) Neue Länder 4) Weiblich Deutschland Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Nachrichtlich: Früheres Bundesgebiet 3) Neue Länder 4) Insgesamt Deutschland Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Nachrichtlich: Früheres Bundesgebiet 3) Neue Länder 4) ) Einschließlich Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe. 3) Ohne Berlin. 2) Ohne diejenigen Auszubildenden, deren Ausbildungsverträge nach dem 4) Einschließlich Berlin. Berufsbildungsgesetz bei anderen zuständigen Stellen (Kammern) außerhalb dieses Ausbildungsbereichs registriert werden Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, R 3, 2005

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