LS 2015 Drucksache 14. Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode. Bestätigung von gesetzesvertretenden Verordnungen

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1 LS 2015 Drucksache 14 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode Bestätigung von gesetzesvertretenden Verordnungen

2 Nach der letzten ordentlichen Tagung der Landessynode im Januar 2014 hat die Kirchenleitung auf Grund von Artikel 150 der Kirchenordnung die im nachstehenden Beschlussantrag aufgeführten gesetzesvertretenden Verordnungen erlassen: A BESCHLUSSANTRAG Gemäß Artikel 150 Absatz 5 der Kirchenordnung bestätigt die Landessynode 1. die Gesetzesvertretenden Verordnungen zur Änderung der Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse jeweils für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland a) auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen, b) auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz, c) auf dem Gebiet des Landes Hessen und d) auf dem Gebiet des Saarlandes vom (KABl. S. 77). 2. die Gesetzesvertretende Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern zur Änderung der Notverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchensteuerordnung KiStO) vom (KABl. S. ). 3. die Gesetzesvertretende Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern zur Änderung der Notverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchensteuerordnung KiStO) vom (KABl. S. ). 2 B BEGRÜNDUNG 1. Zu den gesetzesvertretenden Verordnungen über die Änderung der Kirchensteuerbesatzbeschlüsse: Das Bundesverfassungsgericht hat die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting für verfassungswidrig erklärt. Vor diesem Hintergrund wurde in 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes festgelegt, dass die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind. Die Vorschriften sind somit auch bei der Kirchensteuer als Annex zur Einkommensteuer und beim besonderen Kirchgeld anzuwenden. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen:

3 Kirchensteuergesetze (staatlich, 4 Bundesländer), Kirchensteuerordnung (kirchlich, gemeinsam mit der EKvW und Lippe), Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse (kirchlich, staatliche Genehmigung erforderlich) sind daher zu ändern. Problem: Die Kirchensteuerbeschlüsse für 2014 mussten geändert werden, um insbesondere die Lebenspartnerschaften in Bezug zum besonderen Kirchgeld einzubeziehen. Sie waren teilweise bis bzw. spätestens den Ministerien zur staatlichen Anerkennung vorzulegen. Mit allen vier Bundesländern konnte eine Fristverlängerung bis zum vereinbart werden. Um die Gefahr einer Regelungslücke zu beseitigen, wurde nach Rücksprache mit den Vertretern der Ministerien ein Alternativbeschluss erarbeitet, der bereits im Frühjahr ohne Änderung der einzelnen Kirchensteuergesetze und unserer Kirchensteuerordnung Wirkung entfaltet: Der Kirchensteuerhebesatzbeschluss unter Buchstabe d) wurde allgemein ohne Benennung der Personenkreise formuliert, so wie das analog bei der Kirchensteuer auch schon formuliert war. Die dann beschlossenen Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse entsprachen somit der bisherigen gültigen Gesetzeslage der Kirchensteuergesetze und unserer Kirchensteuerordnung als auch der dann im Jahr 2014 noch zu beschließenden geänderten Gesetzeslage. Das Vorgehen war mit der westfälischen sowie der lippischen Landeskirche abgestimmt; die Änderung der gemeinsamen Kirchensteuerordnung erfolgt im Dezember Die Veröffentlichung der Kirchensteuerhebesätze erfolgte in der Ausgabe März 2014 des Kirchlichen Amtsblattes; die Gesetzesvertretende Verordnung trat damit in Kraft. Die staatlichen Anerkennungen der Hebesatzbeschlüsse wurden direkt nach Beschluss der Kirchenleitung beantragt. Vor dem Hintergrund, dass das Hessische Kirchensteuergesetz erst Ende November beschlossen werden soll, wurde der Kirchensteuerhebesatz vom zuständigen Kultusministerium Hessen erst Anfang November staatlich anerkannt. Die Veröffentlichung ist für die Ausgabe des Dezember Amtsblattes 2014 geplant. Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen Vom 21. Februar

4 Aufgrund des Art. 130 g) und 150 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland wird die Gesetzesvertretende Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern vom 22. August 2008 (Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse) wie folgt geändert: Artikel 1 Kirchensteuer werden erhoben als: a) Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit einem Hebesatz von 9 v.h. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBl Teil I Seite 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses vom 28. Dezember 2006 (BStBl Teil I Seite 76) Gebrauch macht. b) Kirchensteuer vom Grundbesitz als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A mit einem Hebesatz von 20 v.h. c) ein Kirchgeld bis zu 12,-- Euro als festes und bis zu 30,-- Euro als gestaffeltes Kirchgeld. d) ein besonderes Kirchgeld nach folgender festgelegter Tabelle: Zu versteuerndes Einkommen nach 6 Abs. 2 Satz 2 Kirchensteuerordnung (KiStO) Stufe Euro Kirchgeld in Euro ab

5 Artikel 2 Die Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen tritt mit Datum der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2008 außer Kraft. Düsseldorf, den 21. Februar 2014 Evangelische Kirche im Rheinland Die Kirchenleitung Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Landes Hessen Vom 21. Februar 2014 Aufgrund des Art. 130 g) und 150 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland wird die Gesetzesvertretende Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern vom 22. August 2008 (Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse) wie folgt geändert: Artikel 1 Kirchensteuer werden erhoben als: a) Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit einem Hebesatz von 9 v.h. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBl Teil I Seite 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses vom 28. Dezember 2006 (BStBl Teil I Seite 76) Gebrauch macht. b) Kirchensteuer vom Grundbesitz als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A mit einem Hebesatz von 20 v.h. c) ein Kirchgeld bis zu 6,00 Euro als festes und von 3,00 Euro bis 15,00 Euro als gestaffeltes Kirchgeld. d) ein besonderes Kirchgeld nach folgender festgelegter Tabelle: 5

6 Zu versteuerndes Einkommen nach 6 Abs. 2 Satz 2 Kirchensteuerordnung (KiStO) Stufe Euro Kirchgeld in Euro ab Artikel 2 Die Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Landes Hessen tritt mit Datum der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Landes Hessen vom 22. August 2008 außer Kraft. Düsseldorf, den 21. Februar 2014 Evangelische Kirche im Rheinland Die Kirchenleitung Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz Vom 21. Februar 2014 Aufgrund des Art. 130 g) und 150 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland wird die Gesetzesvertretende Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern vom 22. August 2008 (Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse) wie folgt geändert: Artikel 1 Kirchensteuer werden erhoben als: 6

7 a) Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit einem Hebesatz von 9 v.h. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gemäß 37b, 40, 40a Abs. 1 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz von 7 v.h. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 23. Oktober 2012 S 2447 A (BStBl Teil I Seite 1083) bzw. nach dem Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2008 S 2447 A (BStBl Teil I Seite 332) Gebrauch macht. b) Kirchensteuer vom Grundbesitz mit einem Hebesatz von 25 v.h. der Grundsteuermessbeträge. c) ein gestaffeltes Kirchgeld von 1,50 Euro bis 30,00 Euro oder als ein festes Kirchgeld bis zu 12,00 Euro jährlich. d) ein besonderes Kirchgeld nach folgender festgelegter Tabelle: Zu versteuerndes Einkommen nach 6 Abs. 2 Satz 2 Kirchensteuerordnung (KiStO) Stufe Euro Kirchgeld in Euro ab Artikel 2 Die Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz tritt mit Datum der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse für den Geltungsbereich der 7

8 Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Landes Rheinland- Pfalz vom 22. August 2008 außer Kraft. Düsseldorf, den 21. Februar Evangelische Kirche im Rheinland Die Kirchenleitung Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Saarlandes Vom 21. Februar 2014 Aufgrund des Art. 130 g) und 150 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland wird die Gesetzesvertretende Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern vom 22. August 2008 (Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse) wie folgt geändert: Artikel 1 Kirchensteuer werden erhoben als: a) Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit einem Hebesatz von 9 v.h. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBl Teil I Seite 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses vom 28. Dezember 2006 (BStBl Teil I Seite 76) Gebrauch macht. b) Kirchensteuer vom Grundbesitz mit dem Hebesatz von 25 v.h. der Grundsteuermessbeträge des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Grundsteuer A). c) ein gestaffeltes Kirchgeld von 1,50 Euro bis 30,00 Euro oder ein festes Kirchgeld bis zu 12,00 Euro jährlich. d) ein besonderes Kirchgeld nach folgender festgelegter Tabelle: Zu versteuerndes Einkommen nach 16 Nr. 4 Kirchensteuerordnung (KiStO) Stufe Euro Kirchgeld in Euro

9 ab Artikel 2 Die Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Saarlandes tritt mit Datum der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Saarlandes vom 22. August 2008 außer Kraft. Düsseldorf, den 21. Februar 2014 Evangelische Kirche im Rheinland Die Kirchenleitung 2. Zur gesetzesvertretenden Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern zur Änderung der Notverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchensteuerordnung KiStO) Beschlussbegründung: Durch die im Jahr 2014 erfolgten Änderungen der Kirchensteuergesetze ist eine Anpassung der gemeinsamen Kirchensteuerordnung mit der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche notwendig. Die Kirchensteuergesetze Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland sind zwischenzeitlich geändert und in Kraft getreten. Das Kirchensteuergesetz Hessen wird derzeit geändert und wird voraussichtlich am 27. November durch den Landtag beschlossen. Eine Bitte um Verzicht auf die Anhörung, um das Verfahren zu beschleunigen wurde nicht ausgesprochen, da dies das Thema Kirchensteuer nach den Veröffentlichungen zur Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer - wieder hätte in den öffentlichen Fokus bringen können. Die Änderungen in der Kirchensteuerordnung sind mit den anderen beiden Landeskirchen im Vorfeld abgesprochen und müssen bis zum im 9

10 Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht sein. Die staatliche Anerkennung der Kirchensteuerordnung kann in einem späteren Amtsblatt erfolgen. Die Ev. Kirche von Westfalen hat zunächst eine gesetzesvertretende Verordnung ohne Regelung für das Gebiet Hessen erlassen (5. Verordnung) und nach Feststehen der hessischen Regelung Ende November diese extra eingefügt (6. Verordnung). Die rheinische Kirche hat sich dieser Vorgehensweise angeschlossen, um die formale Gleichheit der Änderungsverordnungen zu gewährleisten, daher die zwei Änderungsverordnungen. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Nummer 1 Im Rahmen der Angleichung der Kirchensteuergesetze der Länder ist eine Neuformulierung der Vorschriften im Hinblick auf die Kirchensteuerpflicht bei Austritt erforderlich. In der Mehrzahl der Bundesländer endete die Kirchensteuerpflicht bisher mit Ende des Monats, in dem der Kirchenaustritt wirksam geworden ist (u.a. NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland). In einigen Bundesländern (u.a. Hessen) endete die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Kirchenaustritt wirksam geworden ist (sog. Reuemonat). Im Wege der Harmonisierung wird der Reuemonat abgeschafft. Darüber hinaus fällt im Bereich Saarland der bisherige Zusatz in dem die Erklärung bei der Wohnsitzgemeinde eingeht weg, sodass eine einheitliche Formulierung besteht. Zu Nummer 2 Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07. Mai 2013 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07) die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften beim Ehegattensplitting für verfassungswidrig erklärt. Gemäß 2 Abs. 8 EStG sind alle Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf die Lebenspartnerschaften anzuwenden. Die Begünstigung, die sich durch die geregelte Gleichbehandlung von Lebenspartnern mit Ehegatten ergibt, gilt durch den Gleichklang mit der einkommensteuerrechtlichen Regelung in 2 Abs. 8 des EStG in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen rückwirkend bis zum Steuerjahr Die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten beim besonderen Kirchgeld führt zu einer Steuerbelastung. Nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen können belastende Regelungen grundsätzlich nicht rückwirkend angewendet werden. Die Änderung gilt daher erst ab dem Veranlagungszeitraum Des Weiteren wird festgelegt, dass eine Anrechnung der festgesetzten Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer nach 32d Abs. 1 EStG - sofern es nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wird - auch nicht auf das besondere Kirchgeld erfolgen darf. 10

11 Im Wege der Harmonisierung der Kirchensteuergesetze der Länder erfolgt darüber hinaus die Streichung der Mindestbetragskirchensteuer. Zu Nummer 3 Bei konfessionsverschiedenen Ehen findet der Halbteilungsgrundsatz Anwendung. Die Änderung überträgt diesen Grundsatz auf Lebenspartnerschaften. Darüber hinaus erfolgt die weitere Anpassung aufgrund der Neufassung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01. November 2011 mit Wirkung zum 01. Januar 2013 (BGBl. 2011, Teil 1, Nr. 55, S. 2131). Zu Nummer 4 Die Kirchensteuerordnung regelt bislang, dass die Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen nach den in der Person des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten gegebenen Steuerbemessungsgrundlagen zu erheben ist. Die Änderung überträgt diesen Grundsatz auf Lebenspartnerschaften. Die weitere Anpassung erfolgt durch das o.g. Steuervereinfachungsgesetz. Zu Nummer 5 Im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. 2007, Teil 1, Nr. 40, S. 1912) wurde ab 2009 die Besteuerung der privaten Kapitalerträge (u.a. Zinsen, Dividenden) durch einen Steuerabzug vom Kapitalertrag in Höhe von 25 Prozent mit abgeltender Wirkung (Abgeltungsteuer) eingeführt. Die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer wird seitdem entweder wenn der Gläubiger der Kapitalerträge dem Abzugsverpflichteten (z.b. Bank) seine Religionszugehörigkeit mitgeteilt hat im Steuerabzugsverfahren einbehalten und abgeführt, oder im Rahmen des Veranlagungsverfahrens durch die Finanzämter erhoben (sog. Wahlrecht). Diese beiden Erhebungsformen waren von Beginn an nur als Übergangsverfahren konzipiert und werden nun durch das elektronische Verfahren abgelöst. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 07. Dezember 2011 (BGBl. 2011, Teil 1, Nr. 64, S. 2592) wurde die Einführung eines automatisierten Verfahrens für den Kirchensteuerabzug bei abgeltenden Kapitalerträgen umgesetzt und in 51a Abs. 2c, 2d und 2e des Einkommensteuergesetzes (EStG) neu gefasst. 52a Absatz 18 Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 29. Juni 2013 (BGBl. 2013, Teil 1, Nr. 32, S. 1809) sieht die Einführung des elektronischen Verfahrens durch den Bundesgesetzgeber ab dem 01. Januar 2015 vor. Das bestehende Wahlrecht wird somit abgelöst, sodass die Abzugsverpflichteten bei dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzufragen haben, ob der Gläubiger der Kapitalerträge einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. In diesem Fall muss die Kirchensteuer direkt einbehalten werden. Den Kirchenmitgliedern steht aus datenschutzrechtlichen Gründen die Möglichkeit zu, einen entsprechenden Sperrvermerk bei der zentralen 11

12 Datenbank setzen zu lassen; in diesem Fall erhält der Abzugsverpflichtete keine Angabe zur Religionszugehörigkeit. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung von den Finanzämtern festgesetzt. Zu Nummer 6 Für den Bereich Rheinland-Pfalz besteht ein anderer Änderungsbedarf im Hinblick auf die abgeltende Kapitalertragsteuer auf das besondere Kirchgeld: Die Kapitalerträge nach 32d Abs. 1 und 43 Abs. 5 EStG sind in die Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld einzubeziehen, soweit der Kirchensteuerpflichtige die Anrechnung der nach Maßstab des gesonderten Steuertarifs nach 32d Abs. 1 EStG erhobenen Kirchensteuer auf das besondere Kirchgeld beantragt. Zu Nummer 7 Die Regelungen zur Lebenspartnerschaft werden auch hier übernommen. Des Weiteren wird geregelt, dass eine Anrechnung der festgesetzten Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nach 32d Abs. 1 EStG auch nicht auf das besondere Kirchgeld erfolgen darf. Gesetzesvertretende Verordnung / Fünfte gesetzesvertretende Verordnung / Fünfte Notverordnung zur Änderung der Notverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland / der Gesetzesvertretenden Verordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen / des Kirchengesetzes der Lippischen Landeskirche über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung KiStO) Vom 05. Dezember 2014/Vom 18.September 2014/Vom 25. November 2014 Aufgrund der Artikel 130 g) und 150 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland, des Artikels 144 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen und des Artikels 107 der Verfassung der Lippischen Landeskirche wird die Notverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland / die Gesetzesvertretende Verordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen / das Kirchengesetz der Lippischen Landeskirche über die Erhebung von Kirchensteuern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2000, 14. September 2000 und 28. November 2000, zuletzt geändert durch die Gesetzesvertretende Verordnung / Vierte gesetzesvertretende Verordnung / Vierte Notverordnung vom 17. Oktober 2008 / 25. September 2008 / 16. September 2008, wie folgt geändert: 12

13 Artikel Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c werden die Wörter bei der Wohnsitzgemeinde eingeht durch die Wörter wirksam geworden ist. ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d werden die Wörter durch Austritt aus der Evangelischen Kirche nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften mit Ablauf des Kalendermonats der auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Kirchenaustritts folgt. durch die Wörter bei Austritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist. ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter auch unter Festsetzung von Mindestbeträgen gestrichen. b) In Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort Ehegatte die Wörter oder Lebenspartner eingefügt. c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartner eingefügt. d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort anzurechnen die Wörter davon ausgenommen, ist die Kirchensteuer, die als Zuschlag zu nach dem Tarif des 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelter Einkommensteuer erhoben wird, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die in der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes nicht enthalten sind. eingefügt. e) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort Ehegatte die Wörter oder Lebenspartner eingefügt Absatz 1 und 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Gehören Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach 26, 26b des Einkommensteuergesetzes vorliegen, verschiedenen Steuern gemäß 6 Absatz 1 Nummer 1 erhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe bzw. Lebenspartnerschaft), so erheben beide Kirchen die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer ( 26, 26b des Einkommensteuergesetzes) und Lohnsteuer ( 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) von beiden Personen in folgender Weise: 1. wenn die Personen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer; 13

14 2. wenn eine Person oder beide Personen lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer. Die beiden Personen haften als Gesamtschuldner. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jeder Person auch für die andere einzubehalten. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Liegen bei Ehegatten oder Lebenspartnern die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Personen einzeln ( 26, 26a des Einkommensteuergesetzes) veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jeder Person nach ihrer Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in ihrer Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben Absatz 1 und 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Gehört nur eine der Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach 26, 26b des Einkommensteuergesetzes vorliegen, einer Steuern gemäß 6 Absatz 1 Nummer 1 erhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe bzw. Lebenspartnerschaft), so erhebt die steuerberechtigte Kirche die Kirchensteuer von ihr nach der in ihrer Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Werden die beiden Personen im Sinne des Absatzes 1 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt ( 26, 26b des Einkommensteuergesetzes), so ist bei der steuerpflichtigen Person die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer anteilig zu berechnen. Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der - nach Maßgabe des 6 Abs. 2 Satz 1 ermittelten - gemeinsamen Einkommensteuer zu berechnen, der auf die steuerpflichtige Person entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Summe der Einkünfte einer jeden Person ergeben würden, auf die Personen verteilt wird. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, werden die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer bei der Verhältnisrechnung nach Satz 2 nicht berücksichtigt. Die nach dem gesonderten Steuertarif des 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer wird der kirchensteuerpflichtigen Person mit dem auf sie entfallenden Anteil unmittelbar zugerechnet. 14

15 5. 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe 51a Abs. 2b bis 2d des Einkommensteuergesetzes durch die Angabe 51a Abs. 2b bis 2e und 52a Abs. 18 des Einkommensteuergesetzes ersetzt wird folgende Nr. 4 angefügt: Die Bemessungsgrundlage nach 6 Abs. 2 Satz 2 erhöht sich um die nach 32d Abs. 1 und 43 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes gesondert besteuerten Kapitalerträge des Kirchensteuerpflichtigen, wenn der Kirchensteuerpflichtige die Anrechnung der auf die gesondert besteuerten Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer beantragt Nr. 4 wird wie folgt geändert: a) In Nr. 4 Satz 1 wird nach dem Wort Ehegatte die Wörter oder Lebenspartner eingefügt. b) In Nr. 4 Satz 2 werden nach dem Wort anzurechnen die Wörter davon ausgenommen, ist die Kirchensteuer, die als Zuschlag zu nach dem Tarif des 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelter Einkommensteuer erhoben wird, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die in der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes nicht enthalten sind. eingefügt. Artikel 2 (1) Die Gesetzesvertretende Verordnung / Die Fünfte gesetzesvertretende Verordnung / Die Fünfte Notverordnung zur Änderung der Kirchensteuerordnung tritt mit Datum der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 5 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Düsseldorf, den 05. Dezember 2014 Bielefeld, den 18. September 2014 Detmold, den 25. November 2014 Evangelische Kirche im Rheinland Die Kirchenleitung Evangelische Kirche von Westfalen Die Kirchenleitung Lippische Landeskirche Der Landeskirchenrat 15

16 3. Zur gesetzesvertretenden Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern zur Änderung der Notverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchensteuerordnung KiStO) Diese Regelung betrifft nur das Gebiet des Landes Hessen. Zu Artikel 1 Der Entwurf des hessischen Kirchensteuergesetzes sieht die generelle Anrechnung von Kirchensteuern auf das besondere Kirchgeld vor. Die Evangelische Kirche im Rheinland hat im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens eine Stellungnahme abgegeben, die eine Änderung im Sinne einer Nicht- Anrechnung der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer auf das besondere Kirchgeld vorschlägt. Erweiternd wurde angefragt, ob die gleiche Formulierung wie für das Bundesland Rheinland-Pfalz in der Kirchensteuerordnung anerkennungsfähig wäre. Bislang ist nicht auf diese Anregung eingegangen worden, so dass jetzt für Hessen diese dritte Variante in die Kirchensteuerordnung eingepflegt wurde. Gesetzesvertretende Verordnung / Sechste gesetzesvertretende Verordnung / Sechste Notverordnung zur Änderung der Notverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland / der Gesetzesvertretenden Verordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen / des Kirchengesetzes der Lippischen Landeskirche über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung KiStO) Vom 05. Dezember 2014/Vom 04. Dezember 2014/Vom 16. Dezember 2014 Aufgrund der Artikel 130 g) und 150 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland, des Artikels 144 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen und des Artikels 107 der Verfassung der Lippischen Landeskirche wird die Notverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland / die Gesetzesvertretende Verordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen / das Kirchengesetz der Lippischen Landeskirche über die Erhebung von Kirchensteuern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2000, 14. September 2000 und 28. November 2000, zuletzt geändert durch die Gesetzesvertretende Verordnung / Fünfte gesetzesvertretende Verordnung / Fünfte Notverordnung vom 05. Dezember 2014 / 18. September 2014/ 25. November 2014, wie folgt geändert: 16

17 Artikel 1 14 wird wie folgt geändert: a) In Nr. 4 werden die Wörter Satz 2 gestrichen. b) Folgende Nr. 5 wird angefügt: Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bzw. Lebenspartnerschaft sind die Kirchensteuern beider Ehegatten bzw. Lebenspartner nach 6 Abs. 1 Nr. 1 sowie Kirchenbeiträge beider Ehegatten bzw. Lebenspartner, soweit diese wie Kirchensteuern als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abziehbar sind, anzurechnen. Artikel 2 Die Gesetzesvertretende Verordnung / Die Sechste gesetzesvertretende Verordnung / Die Sechste Notverordnung zur Änderung der Kirchensteuerordnung tritt mit Datum der Verkündung in Kraft. Düsseldorf, den 05. Dezember 2014 Evangelische Kirche im Rheinland Die Kirchenleitung Bielefeld, den 04. Dezember 2014 Detmold, den 16. Dezember 2014 Evangelische Kirche von Westfalen Die Kirchenleitung Lippische Landeskirche Der Landeskirchenrat Vorschlag der Kirchenleitung: Überweisung der Beschlüsse zu 1., 2. und 3. an den Finanzausschuss (VI) 17

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