Richtlinien. zur Förderung der Jugendarbeit in der. Stadt Löhne. I. Vorbemerkung

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1 Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Löhne I. Vorbemerkung In 12 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) heißt es zur Förderung der Jugendverbände: Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des 74 zu fördern. Erziehung und Bildung sind gesetzlich verankerte Rechte eines jeden jungen Menschen. Zur Verwirklichung dieser Rechte wird von den freien Trägern der Jugendarbeit wertvolle und wichtige Hilfe geleistet. Die Stadt fühlt sich verpflichtet, dort fördernd und unterstützend tätig zu werden, wo die Erfüllung dieser Aufgaben das erfordert. II. Allgemeine Richtlinien und Grundsätze a) Zuschüsse können im Rahmen dieser Richtlinien grundsätzlich nur solange und in solcher Höhe gewährt werden, wie Mittel für den jeweiligen Zweck im Haushaltsplan bereit stehen. b) Ein Rechtsanspruch ist von den freien Trägern der Jugendarbeit aus diesen Richtlinien nicht herzuleiten. c) Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist grundsätzlich, dass ein Antrag gestellt wird; es sei denn, dass zu einzelnen Positionen etwas anderes ausgeführt ist. Für die Antragstellung sind im Regelfall die entsprechenden Vordrucke der Verwaltung zu verwenden. d) Es wird in jedem Fall eine angemessene Eigenleistung des Antragstellers vorausgesetzt. e) Es ist erforderlich, dass der Antragsteller durch Ausnutzung der günstigsten Angebote, Mengenrabatte und dergleichen die Kosten so niedrig wie möglich hält. f) Die Entscheidung über die Anträge auf Förderung von Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit, auf Förderung von Einrichtungen der Jugendberufshilfe, auf Förderung von Studienfahrten zu Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus im Ausland sowie auf Förderung von Modellprojekten obliegen dem Jugendhilfeausschuss im Rahmen der haushaltsplanmäßig bereitgestellten Mittel. Die Entscheidung zu allen übrigen Förderungspositionen obliegt der Verwaltung des Jugendamtes

2 g) Sofern für die gleiche Maßnahme überörtliche Zuschüsse beantragt werden, die damit in die Finanzierung einzubauen sind, wird der Zuschuss der Stadt in der Regel erst dann gezahlt, wenn der Bewilligungsbescheid über die überörtlichen Zuschüsse vorliegt. h) Die Zuschüsse werden grundsätzlich nur auf Vereinskonten gezahlt. i) Bei Zuschüssen zu Beschaffungsmaßnahmen muss sich der Träger verpflichten, das Objekt mindestens 5 Jahr zu erhalten und zu pflegen. Bei Auflösung der Gruppe sind die Objekte unverzüglich der Stadt für Zwecke der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen bzw. ist der gezahlte Zuschuss zurückzuzahlen. j) Der Träger ist verpflichtet, den Zuschuss ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn der Verwendungsnachweis nicht termingerecht oder ordnungsgemäß geführt wird, die in diesem Plan aufgestellten Richtlinien nicht beachtet werden, Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt werden. Auf den zurückzuzahlenden Betrag werden Zinsen nach dem für kurzfristige Bankdarlehen jeweils geltenden Zinssatz berechnet. k) Zuschüsse können im Rahmen dieser Richtlinien grundsätzlich nur in solcher Höhe gewährt werden, wie sie zur Finanzierung einer Maßnahme tatsächlich benötigt werden. III. Einzelrichtlinien Pos. 1.: Jugend- und Familienfreizeitmaßnahmen Freizeitmaßnahmen im In- und Ausland, die der Erholung der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen oder dem gemeinsamen Erleben in Gruppen bzw. Familien dienen. Träger der Maßnahme/Zuschussempfänger: Nach 75 KJHG anerkannte Träger der Jugendhilfe, Kirchen und Wohlfahrtsverbände Altersbegrenzung 6 21 Jahre bzw. junge Erwachsene bis 27 Jahre wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden, Wehrdienstleistende, Zivildienstleistende, Arbeitslose, Studierende, Schülerinnen und Schüler Mindestteilnehmerzahl: 8 Jugendliche Dauer der Maßnahme: Auf die Dauer der Maßnahme wird kein Einfluss genommen, eine Förderung wird jedoch für höchstens 21 Tage gewährt. Bei der Berechnung des Zuschusses werden An- und Abreisetag als 1 Tag gerechnet

3 Zuschussbetrag: 3,50 Euro je TeilnehmerIn und Tag 5,00 Euro je MitarbeiterIn und Tag Für die ersten angefangenen 15 TeilnehmerInnen können 2 MitarbeiterInnen, für weitere angefangene 15 TeilnehmerInnen wird ein(e) Mitarbeiter(in) ohne Altersbegrenzung in die Förderung einbezogen. Förderungsanträge sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks vor Beginn der Maßnahme beim Jugendamt zu stellen. Es ist ein Verwendungsnachweis in Form der Vorlage einer Teilnehmerliste (nach Vordruck), einer Aufenthaltsbestätigung und eines Finanzierungsnachweises (nach Vordruck) zu führen, der innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme vorgelegt werden soll und spätestens am des jeweiligen Veranstaltungsjahres beim Jugendamt eingegangen sein muss. Für Maßnahmen, die im Dezember oder den Jahreswechsel hinaus durchgeführt werden, ist der Verwendungsnachweis spätestens am 31. Januar des Folgejahres zu führen. Förderungszuschüsse sind nur nach Vorlage des ordnungsgemäß geführten Verwendungsnachweises auszuzahlen. Freizeiten, die in der Partnerstadt Spittal/Österreich durchgeführt werden, können ggf. eine weitere Förderung nach besonderen Richtlinien erfahren Pos. 2.: Förderung des Jugendherbergswerkes Zur Förderung der Arbeit des Jugendherbergswerkes wird dem Jugendherbergsverband Landesverband Westfalen/Lippe der jeweils im Haushaltsplan bereitgestellte Betrag gewährt. Pos. 3.: Förderung von Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit Häuser der offenen Tür (HoT), kleine Häuser der offenen Tür (KoT), Häuser der teiloffenen Tür (ToT), Jugendräume Träger der Einrichtung/ Zuschussempfänger: Nach 75 KJHG anerkannte Träger der Jugendhilfe, Wohlfahrtsverbände und Kirchen Förderungsvoraussetzungen/ Förderungshöhe: Für Einrichtungen, die vom Landesjugendamt und vom Jugendhilfeausschuss des Jugendamtes der Stadt Löhne als örtlich notwendig und geeignet anerkannt sind, kann ein Zuschuss bis zur Höhe des im Haushaltsplan hierfür bereitgestellten Betrages gezahlt werden. Antragstellung: Förderungsanträge sind bis zum des Jahres vor der geplanten Inbetriebnahme beim Jugendamt vorzulegen. Pos. 4.: Förderung von Einrichtungen der Jugendberufshilfe - 3 -

4 Maßnahmen der Jugendberufshilfe für ausbildungslose, arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Jugendliche Träger der Maßnahme/ Zuschussempfänger: Nach 75 KJHG anerkannte Träger der Jugendhilfe, Wohlfahrtsverbände und Kirchen. Zuschusshöhe: Für Einrichtungen, die nach einer Entscheidung des Jugendhilfeausschusses als notwendig und geeignet anerkannt sind, kann ein Zuschuss bis zur Höhe des im Haushaltsplan hierfür jährlich zur Verfügung gestellten Betrages gezahlt werden. Antragstellung: Förderungsanträge sind bis zum des Jahres vor der geplanten Inbetriebnahme beim Jugendamt vorzulegen. Pos. 5.: Förderung der Arbeit des Stadtjugendringes Der Stadtjugendring Löhne, dem die Jugendgruppen des Stadtbereiches angeschlossen sind, erhält zur Bestreitung seiner Geschäftskosten und zur Durchführung der von ihm veranstalteten Maßnahmen einen Zuschuss bis zur Höhe des im Haushaltsplan bereitgestellten Betrages. Pos. 6.: Internationale Jugendbegegnungen Begegnungsveranstaltungen im Ausland mit Jugendlichen anderer Nationalität, die die Behandlung von kulturellen, politischen, wirtschaftlichen oder historischen Themen zum Inhalt haben. Träger der Maßnahme/ Zuschussempfänger: Nach 75 KJHG anerkannte Träger der Jugendhilfe, Wohlfahrtsverbände und Kirchen. Altersbegrenzung Jahre bzw. junge Erwachsene bis 27 Jahre wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden, Wehrdienstleistende, Zivildienstleistende, Arbeitslose, Studierende, Schülerinnen und Schüler Teilnehmerzahl: Mindestens 8, höchstens 35 Teilnehmer(innen) Dauer der Maßnahme: 7 21 Tage Zuschussbetrag: - 4 -

5 6,00 Euro je Teilnehmer(in) und Tag. Für die ersten angefangenen 15 TeilnehmerInnen können 2 MitarbeiterInnen, für weitere angefangene 15 TeilnehmerInnen wird ein(e) Mitarbeiter(in) ohne Altersbegrenzung in die Förderung einbezogen. Der für MitarbeiterInnen zu gewährende Zuschuss entspricht dem der TeilnehmerInnen. Vorbereitung: Die Maßnahme wird nur gefördert, wenn sie durch eine Bildungsveranstaltung inhaltlich vorbereitet wird. Internationale Begegnungsveranstaltungen sind bis zum des Veranstaltungsvorjahres beim Jugendamt anzumelden. Förderungsanträge sind unter Verwendung des vorgesehenen Vordruckes 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen. Dem Antrag ist das Begegnungsprogramm, ein Nachweis über die Absprache mit dem Begegnungspartner am Zielort, ein Nachweis über eine vorbereitete Bildungsveranstaltung, eine Teilnehmerlist (nach Vordruck) sowie ein Finanzierungsplan (nach Vordruck) beizufügen. Ein Verwendungsnachweis, der das tatsächliche Veranstaltungsprogramm, die endgültige Teilnehmerliste sowie Kosten- und Finanzierungsnachweis enthält, ist 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme zu führen. Pos. 7.: Studienfahrten zu Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus Studienfahrten zu Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus im In- und Ausland, die Einsichten in die Verbrechen des deutschen Faschismus und in die Ursachen und Bedingungen ihrer Entstehung vermitteln und somit einen pädagogischen Beitrag zur Verhinderung der Verbreitung neofaschistischer und rassistischer Einstellungen unter Jugendlichen leisten. Träger der Maßnahme/ Zuschussempfänger: Nach 75 KJHG anerkannte Träger der Jugendhilfe, Wohlfahrtsverbände und Kirchengemeinden. Altersbegrenzung Jahre bzw. junge Erwachsene bis 27 Jahre wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden, Wehrdienstleistende, Zivildienstleistende, Arbeitslose, Studierende, Schülerinnen und Schüler Teilnehmerzahl: Mindestens 8, höchstens 35 Teilnehmer(innen) Dauer der Maßnahme: 1 10 Tage Vorbereitung: Die Maßnahme wird nur gefördert - wenn sie durch eine Bildungsveranstaltung inhaltlich vorbereitet wird - das Jugendamt an der Vorbereitung der Bildungsveranstaltung und der Studienfahrt beteiligt wird

6 Zuschussbetrag: 2,50 Euro je Teilnehmer(in) und Tag, sowie 100 % der nachgewiesenen Fahrtkosten. Für die ersten angefangenen 15 TeilnehmerInnen können 2 MitarbeiterInnen, für weitere angefangene 15 TeilnehmerInnen wird ein(e) Mitarbeiter(in) ohne Altersbegrenzung in die Förderung einbezogen. Der für MitarbeiterInnen zu gewährende Zuschuss entspricht dem der TeilnehmerInnen. Bei Inanspruchnahme überörtlicher Förderungszuschüsse ist der vom Jugendamt zu gewährende Förderungszuschuss auf die Finanzierung des sonst nicht gedeckten Kostenbetrages zu begrenzen. Förderungsanträge für Studienfahrten zu inländischen Gedenkstätten sind 6 Wochen vor Beginn der Maßnahme beim Jugendamt zu stellen. Dem Antrag ist das Programm, der Studienfahrt, eine Teilnehmerliste (nach Vordruck) und ein Finanzierungsplan (nach Vordruck) beizufügen. Ein Verwendungsnachweis, der das tatsächliche Veranstaltungsprogramm, die endgültige Teilnehmerliste sowie Kosten- und Finanzierungsnachweise enthält, ist 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme zu führen. Studienfahrten zu Gedenkstätten im Ausland sind abweichend von der oben genannten Regelung bis zum des Veranstaltungsvorjahres beim Jugendamt anzumelden. Die sonstigen oben angegebenen Fristen und Bedingungen gelten entsprechend. Die Entscheidung über die Förderung entsprechender Studienfahrten im Inland trifft die Verwaltung des Jugendamtes. Die Förderungsanträge über entsprechende Studienfahrten ins Ausland sind dem Jugendhilfeausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Die nach Pos. 7 gewährten Förderungszuschüsse dürfen ausschließlich zur Finanzierung der auf die Löhner Teilnehmer entfallenden Kosten verwendet werden. Pos. 8.: Ergänzende Förderung von Jugendfreizeitmaßnahmen, internationalen Begegnungen und Studienfahrten zu den Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus Um Kindern und Jugendlichen aus finanziell schlechter gestellten Familien die Teilnahme an Freizeitmaßnahmen, Studienfahrten und internationalen Begegnungen zu erleichtern bzw. zu ermöglichen, erhalten die Träger dieser Maßnahmen auf Antrag zusätzliche Zuschüsse, durch die der Beitrag dieser Jugendlichen auf ein für sie tragbares Maß gekürzt werden kann. Förderungshöhe: Für Teilnehmer(innen) an den oben angegebenen Maßnahmen aus Familien mit einem Netto- Familieneinkommen bis zur Höhe des maßgeblichen Sozialhilferegelsatzes (plus Miete) übernimmt das Jugendamt den Teilnehmerbeitrag abzüglich der durch die Teilnahme an der Maßnahme eintretenden häuslichen Ersparnis; für Kinder und Jugendliche aus Familien mit einem Netto-Familieneinkommen bis zum 1 1/4 - fachen des Sozialhilferegelsatzes (plus Miete) übernimmt das Jugendamt die Hälfte des Teilnehmerbeitrages abzüglich der durch die Teilnahme an der Maßnahme eintretenden häuslichen Ersparnis

7 Diese ergänzende Förderung kann nur unter Erfüllung der in den Pos. 1., 6. und 7. genannten Fristen und sonstigen Bedingungen für die dort genannten Teilnahmekreise beantragt werden. Dem formlos zu stellenden Antrag sind entsprechende Einkommensnachweise beizufügen. Pos. 9.: Förderung von Bildungsveranstaltungen Bildungsveranstaltungen, Seminare, Kurse, Studienfahrten, offene Begegnungsveranstaltungen (Jugendtage, Jugendwochen, Informationsveranstaltungen ), die der pädagogischen, kulturellen, sozialen und politischen Bildung sowie der Aus- und Fortbildung von Jugendverbandsmitarbeitern dienen. Träger: Nach 75 KJHG anerkannte örtliche Träger der Jugendhilfe, örtliche Kirchengemeinden, örtliche Wohlfahrtsverbände Altersbegrenzung: 6 21 Jahre bzw. junge Erwachsene bis 27 Jahre wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden, Wehrdienstleistende, Zivildienstleistende, Arbeitslose, Studierende, Schülerinnen und Schüler Zuschussbetrag: Bei Abendlehrgängen: 3,00 Euro je Teilnehmer(in) und Tag. Bei Tages- und mehrtägigen Veranstaltungen 6,75 Euro je TeilnehmerIn und Tag. Für die ersten angefangenen 15 TeilnehmerInnen können 2 MitarbeiterInnen in die Förderung einbezogen werden, für weitere angefangene 15 TeilnehmerInnen wird ein(e) Mitarbeiter(in) ohne Altersbegrenzung in die Förderung einbezogen. Der für MitarbeiterInnen zu gewährende Zuschuss entspricht dem der TeilnehmerInnen. Für Veranstaltungstage, die nur zum Teil mit Bildungsveranstaltungen belegt waren, ist der Zuschuss ggf. anteilig zu kürzen Bei offenen Veranstaltungen kann ein Zuschuss von 25 % der Gesamtkosten gewährt werden. Der Höchstzuschuss beträgt hierbei 511,25 Euro. Träger, die einen höheren Förderungszuschuss beantragen, müssen ihre Veranstaltung bis zum des Veranstaltungsvorjahres beim Jugendamt anmelden. Die Entscheidung trifft der Jugendhilfeausschuss. Für ReferentInnen, die nicht in der eigenen Gruppe, dem eigenen Verband als MitarbeiterIn oder in ähnlicher Funktion tätig sind, kann ein Honorar von 50 % bis zu 89,50 Euro + Fahrtkosten gezahlt werden. Sonstige Voraussetzungen und Bedingungen: Veranstaltungen der laufenden Vereinsarbeit werden hiernach nicht gefördert. Veranstaltungen, die überwiegend oder ausschließlich religiösen oder parteipolitischen Zielen dienen, werden nicht gefördert

8 Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses für mehrtägige Veranstaltungen ist die Erhebung eines Teilnahmebeitrages als Eigenbeteiligung. Die Eigenbeteiligung soll dem Lehrgangszweck angemessen sein; sie soll in ihrer Höhe für den angesprochenen Teilnahmekreis zumutbar sein. Förderungsanträge sind unter Verwendung des vorgesehenen Vordrucks vor Beginn der Maßnahme beim Jugendamt zu stellen. Es ist ein Verwendungsnachweis in Form der Vorlage eines Veranstaltungsprogramms, einer Teilnehmerliste (nach Vordruck), einer Aufenthaltsbestätigung und eines Finanzierungsnachweises (nach Vordruck) zu führen, der innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme vorgelegt werden soll und spätestens am des jeweiligen Veranstaltungsjahres beim Jugendamt eingegangen sein muss. Für Maßnahmen, die im Dezember oder den Jahreswechsel hinaus durchgeführt werden, ist der Verwendungsnachweis spätestens am 31. Januar des Folgejahres zu führen. Förderungszuschüsse sind nur nach Vorlage des ordnungsgemäß geführten Verwendungsnachweises auszuzahlen Pos. 9a.: Zusätzliche Förderung von Bildungsveranstaltungen Thema in jugendmäßiger Form behandeln, das für die zukünftige Entwicklung der natürlichen Umwelt, unserer Gesellschaft und für das Zusammenleben der Völker von besonderer Bedeutung ist. Förderungsvoraussetzungen: Die zusätzlich zu fördernden Bildungsveranstaltungen sollen folgende Zukunftsfragen betreffen: die Entwicklung der Länder der 3. Welt und ihr Verhältnis zu den entwickelten Industriestaaten, die Herstellung und Sicherung des Friedens zwischen den Völkern, die Erhaltung und Sicherung der natürlichen Umwelt, die Rolle von Frauen und Mädchen in unserer Gesellschaft, das Zusammenleben verschiedener Kulturen in unserer Gesellschaft, den sozial- bzw. umweltverträglichen und moralisch bewussten Umgang mit Zukunftstechnologie. Im Übrigen gelten die in Pos. 8 genannten formalen Förderungsvoraussetzungen. Förderungsinhalt/ Förderungshöhe: Das Jugendamt gewährt auf Antrag im Rahmen seiner Möglichkeiten inhaltliche, organisatorische und technische Unterstützung für die Durchführung der oben beschriebenen Veranstaltungen. Die finanzielle Förderung dieser Veranstaltungen beträgt das 1,5fache der in Pos. 8 genannten Förderungssätze. Pos. 10.: Zuschüsse für die Teilnahme an überörtlichen Veranstaltungen der Jugendorganisationen An Mitglieder von Jugendgruppen des Stadtbereiches, die an überörtlichen Veranstaltungen und Lehrgängen teilnehmen, können Zuschüsse auf Antrag gezahlt werden. Die Entscheidung erfolgt in Anlehnung an Pos. 9 durch die Verwaltung von Fall zu Fall. Der Jugendhilfeausschuss ist über die getroffene Entscheidung zu informieren

9 Pos. 11.: Jugendpflegematerial Anschaffung von Geräten, Spielen und Instrumenten, die den Jugendverbänden als Hilfsmittel für die Verwirklichung ihrer gruppenpädagogischen Arbeit dienen. Zuschussempfänger: Nach 75 KJHG anerkannte örtliche Jugendverbände Förderungshöhe: 30 % der Anschaffungskosten, sofern diese mindestens 255,75 Euro für das einzelne Gerät, Spiel oder Instrument betragen. Der Höchstzuschuss beträgt 255,75 Euro. Ein Zuschuss nach dieser Position kann nur einmal jährlich pro Jugendgruppe gewährt werden. Der Antrag ist unter Beifügung eines Kostenvoranschlages vor der Beschaffung beim Jugendamt zu stellen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage eines Verwendungsnachweises in Form prüfungsfähiger Belege, der spätestens am des Anschaffungsjahres beim Jugendamt eingegangen sein muss. Pos. 12.: Förderung von Modellprojekten Zeitlich und inhaltlich begrenzte Projekte der Jugendpflege und der Jugendsozialarbeit die einen Versuchscharakter besitzen und von deren Durchführung eine erneuernde Wirkung für Strukturen, Inhalte und Arbeitsweisen der Jugend(sozial)arbeit zu erwarten ist. Träger/Zuschussempfänger: Nach 75 KJHG anerkannte Träger der Jugendhilfe, Kirchen, Wohlfahrtsverbände Förderungsvoraussetzungen/ Zuschussbetrag: Für Projekte, deren Eignung durch eine Entscheidung des Jugendhilfeausschusses festgestellt wird, kann ein Zuschuss bis zur Höhe des im Haushaltsplan hierfür bereitgestellten Betrages gewährt werden. Dem Projektträger kann durch Entscheidung des Jugendhilfeausschusses ein Projektbeirat zugewiesen werden, der die fachliche Begleitung des Projektes und die Übertragung und Umsetzung der Projektergebnisse auf die örtliche Praxis sicherstellen soll. Nach Beendigung des Projektes (Projektdauer max. 3 Jahre) ist vom Projektträger ein Abschlussbericht vorzulegen, der die Inhalte, Methoden und Ergebnisse des Projektes darstellt. Förderungsanträge sind bis zum des Jahres vor Projektbeginn beim Jugendamt vorzulegen

10 Pos. 13. : Förderung der laufenden Jugendverbandsarbeit Veranstaltungen in der laufenden Jugendverbandsarbeit (Gruppenabende, Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen, Arbeitstagungen, gesellige Zusammenkünfte) Zuschussempfänger: Nach 75 KJHG anerkannte örtliche Jugendgruppen, soweit nicht die Sportförderungsrichtlinien Anwendung finden. Zuschusshöhe: Jährlich 7,75 Euro je Mitglied im Alter von 6 21 Jahren. Der Förderungsantrag ist unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke bis zum des laufenden Jahres beim Jugendamt zu stellen. Pos. 14. : Fortsetzung bisheriger Leistungen Bisher von der Stadt Löhne freiwillig gewährte Leistungen, die von den vorstehenden Richtlinien nicht erfasst werden, werden weiterhin von der Stadt Löhne im Rahmen der Haushaltsansätze zur Verfügung gestellt und vom Jugendamt der Stadt verwaltet. IV. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom in Kraft

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