Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege"

Transkript

1 Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 und Absatz 7 SGB V: Grundlagen Ziele der häuslichen Krankenpflege Verordnung der häuslichen Krankenpflege Dauer der Verordnung häuslicher Krankenpflege Genehmigung von häuslichen Krankenpflege Zusammenarbeit mit Pflegediensten/Krankenhäusern Inkrafttreten

2 Richtlinien des Bundesausschusses der AÈ rzte und Krankenkassen uèber die Verordnung von ¹haÈuslicher Krankenpflegeª nach 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 und Abs.7 SGB V Inhalt I. Grundlagen... 3 II. Ziele der haèuslichen Krankenpflege... 3 III. Verordnung der haèuslichen Krankenpflege... 4 IV. Dauer der Verordnung haèuslicher Krankenpflege... 4 V. Genehmigung von haèuslicher Krankenpflege... 5 VI. Zusammenarbeit mit Pflegediensten / KrankenhaÈusern... 5 VII. Information der VertragsaÈrzte... 6 VIII. Inkrafttreten... 6 Anlage: Verzeichnis verordnungsfaèhiger Maûnahmen der haèuslichen Krankenpflege... 7 Sachverzeichnis

3 Richtlinien des Bundesausschusses der AÈ rzte und Krankenkassen uèber die Verordnung von ¹haÈuslicher Krankenpflegeª Diese Richtlinien regeln die Verordnung haèuslicher Krankenpflege, deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkasse sowie die Zusammenarbeit der VertragsaÈrzte mit den die haèusliche Krankenpflege durchfuè hrenden ambulanten Pflegediensten und den KrankenhaÈusern. I.Grundpflege 1. Die Verordnung haèuslicher Krankenpflege durch VertragsaÈrzte erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit. Dabei sind der Eigenverantwortungsbereich des Versicherten (siehe Nr. 4) und wirtschaftliche Versorgungsalternativen zu beruè cksichtigen. So kann z. B. die Verordnung eines teuren Arznei-, Verband- oder Hilfsmittels wirtschaftlich sein, wenn der finanzielle Aufwand fuè r diese Maûnahmen bei gleicher Wirksamkeit geringer ist als der fuèr die sonst notwendigen Maûnahmen der haèuslichen Krankenpflege. 2. HaÈusliche Krankenpflege wird im Haushalt des Versicherten oder seiner Familie erbracht. Sie umfasst a) Maûnahmen der aèrztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhuè ten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, und die uèblicherweise an PflegefachkraÈfte / PflegekraÈfte delegiert werden koènnen (Behandlungspflege), b) Grundverrichtungen des taèglichen Lebens (Grundpflege) und c) Maûnahmen, die zur Aufrechterhaltung der grundlegenden Anforderungen einer eigenstaèndigen HaushaltsfuÈ hrung allgemein notwendig sind (hauswirtschaftliche Versorgung). 3. Die in der vertragsaèrztlichen Versorgung verordnungsfaèhigen Maûnahmen der haèuslichen Krankenpflege sind dem diesen Richtlinien angefuègten Leistungsverzeichnis (Anlage) zu entnehmen. Dort nicht aufgefuè hrte Leistungen (z. B. venoèse Blutentnahme, i. v. Injektionen) sind nicht als haèusliche Krankenpflege verordnungsfaèhig und duè rfen von der Krankenkasse nicht genehmigt werden. 1 Soweit derzeit spezifische Leistungen der haèuslichen Krankenpflege fuè r psychisch Kranke vertraglich vereinbart sind, sind diese spezifischen Leistungen ebenfalls verordnungsfaèhig. 4. Der Versicherte hat nur dann einen Anspruch auf haèusliche Krankenpflege, wenn und soweit der die erforderliche(n) Verrichtung(en) nicht selbst durchfuèhren oder eine im Haushalt lebende Person den Versicherten in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. 5. FuÈr die Zeit des voll- oder teilstationaèren Aufenthaltes in KrankenhaÈusern, Rehabilitationseinrichtungen, Hospizen, Pflegeheimen oder Behindertenheimen kann haèusliche Krankenpflege nicht verordnet werden. 1 Wenn der behandelnde Vertragsarzt z. B. eine i.v. Injektion an PflegefachkraÈfte / PflegekraÈfte delegiert, traègt er die Verantwortung fuèr die DurchfuÈhrung und die VerguÈtung. II.Ziele der haèuslichen Krankenpflege 6. Die Verordnung haèuslicher Krankenpflege ist nur zulaèssig, wenn der Versi- 3

4 cherte wegen einer Krankheit der aèrztlichen Behandlung bedarf und die haèusliche Krankenpflege Bestandteil des aèrztlichen Behandlungsplans ist. HaÈusliche Krankenpflege ist dann eine UnterstuÈ tzung der aèrztlichen Behandlung mit dem Ziel, dem Versicherten die moèglichst fruè hzeitige RuÈ ckkehr in seinen haèuslichen Bereich zu erlauben (Krankenhausvermeidungspflege) oder ambulante aèrztliche Behandlungen zu ermoèglichen und deren Ergebnis zu sichern. (Sicherungspflege). 7. HaÈusliche Krankenpflege als Krankenhausvermeidungspflege kann verordnet werden, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausfuèhrbar ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Versicherter die Zustimmung zur Krankenhauseinweisung aus nachvollziehbaren GruÈnden verweigert. dadurch Krankenhausbehandlung vermieden wird. Dies ist gegeben, wenn durch die ErgaÈnzung der ambulanten aèrztlichen Behandlung mit Maûnahmen der haèuslichen Krankenpflege die ansonsten erforderliche Krankenhausbehandlung ersetzt werden kann. dadurch Krankenhausbehandlung verkuèrzt wird (vgl. Nr. 28). Die Krankenhausvermeidungspflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Behandlungs- und Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. 8. HaÈusliche Krankenpflege als Sicherungspflege kann verordnet werden, wenn die ambulante vertragsaèrztliche Versorgung nur mit UnterstuÈ tzung durch Maûnahmen der haèuslichen 4 Krankenpflege durchgefuè hrt werden kann. In diesen FaÈllen ist haèusliche Krankenpflege nur als Behandlungspflege verordnungsfaèhig. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung koènnen im Rahmen der Sicherungspflege nicht eigenstaèndig verordnet werden, sondern nur im Zusammenhang mit erforderlicher Behandlungspflege; Voraussetzung ist ferner, dass die Satzung der Krankenkasse dies vorsieht und der Versicherte keine Leistungen der Pflegeversicherung bezieht. III.Verordnung der haèuslichen Krankenpflege 9. Voraussetzung fuè r die Verordnung haèuslicher Krankenpflege ist, dass sich der Vertragsarzt von dem Zustand des Kranken und der Notwendigkeit haèuslicher Krankenpflege persoènlich uè berzeugt hat oder dass ihm beides aus der laufenden Behandlung bekannt ist. 10. Die aèrztliche Verordnung erfolgt auf dem vereinbarten Vordruck (Muster 12). Der Arzt hat auf dem Verordnungsvordruck insbesondere die verordnungsrelevante(n) Diagnose(n) als medizinische BegruÈndung fuèr die haèusliche Krankenpflege, und die zu erbringenden Leistungen sowie deren Beginn, HaÈufigkeit und Dauer anzugeben. 11. Kann eine im Haushalt des Versicherten lebende Person die erforderliche(n) Maûnahme(n) durchfuè hren und ist dies dem Vertragsarzt bekannt, hat die Verordnung zu unterbleiben. Sofern die im Haushalt des Patienten lebende Person Teilbereiche der haèuslichen Krankenpflege durchfuè hren

5 kann, hat die Verordnung fuèr diese Teilbereiche zu unterbleiben. Kann eine im Haushalt des Versicherten lebende Person nach EinschaÈtzung des Arztes die erforderliche(n) Maûnahme(n) oder Teilbereiche nicht uèbernehmen, hat er dies auf der Verordnung entsprechend anzugeben. Kann der Vertragsarzt nicht eindeutig beurteilen, ob eine im Haushalt des Versicherten lebende Person die erforderliche(n) Maûnahme(n) oder Teilbereiche erbringen kann, hat er dies auf der Verordnung entsprechend anzugeben. 12. AÈ nderungen und ErgaÈnzungen der Verordnung beduè rfen der erneuten Unterschrift des Arztes mit Stempel und Datumsangabe. RuÈ ckwirkende Verordnungen sind grundsaètzlich nicht zulaèssig ± AusnahmefaÈlle sind besonders zu begruènden. 13. Sind einzelne Maûnahmen der haèuslichen Krankenpflege ganz oder teilweise nicht mehr notwendig, teilt der Vertragsarzt dies unverzuè glich der Krankenkasse mit. 14. HaÈlt der Krankenhausarzt Maûnahmen der haèuslichen Krankenpflege nach der Krankenhausentlassung fuèr erforderlich und teilt dies dem Vertragsarzt mit, soll der Vertragsarzt dies bei der Verordnung beruècksichtigen. IV.Dauer der Verordnung haèuslicher Krankenpflege 15. Der Vertragsarzt hat sich uèber den Erfolg der verordneten Maûnahmen zu vergewissern. Um dies sicherzustellen, soll insbesondere die Erstverordnung einen Zeitraum bis zu 14 Tagen nicht uè berschreiten. 16. Ist aus dem Zustand des Versicherten erkennbar, dass der zunaèchst verordnete Zeitraum nicht ausreicht, kann die Folgeverordnung auch fuè r eine laèngere Dauer ausgestellt werden, wenn der Vertragsarzt in der Folgeverordnung die Notwendigkeit begruè ndet. Die Folgeverordnung hat der Vertragsarzt in den letzten 3 Werktagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums auszustellen. 17. Ein Anspruch des Versicherten auf Krankenhausvermeidungspflege besteht bis zu 4 Wochen. In begruè ndeten AusnahmefaÈllen kann der Vertragsarzt Krankenhausvermeidungspflege uèber diesen Zeitraum hinaus verordnen. Dies bedarf der Bewilligung durch die Krankenkasse nach Feststellung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, dass die laèngere Dauer der haèuslichen Krankenpflege zur Vermeidung von Krankenhausbehandlung erforderlich ist. V.Genehmigung von haèuslicher Krankenpflege 18. Die vom Versicherten durch Vorlage der vertragsaèrztlichen Verordnung (Muster 12) beantragten Leistungen beduè rfen der Genehmigung durch die Krankenkasse. 19. Die Krankenkassen koènnen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit der PruÈ fung der verordneten Maûnahmen der haèuslichen Krankenpflege den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung beauftragen. Werden verordnete Maûnahmen nicht oder nicht in vollem Umfang genehmigt, hat die Krankenkasse den Vertragsarzt uè ber die GruÈnde zu informieren. 5

6 20. Maûnahmen der haèuslichen Krankenpflege (Behandlungspflege, Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung) duè rfen von den Krankenkassen nur genehmigt werden, soweit sie weder vom Versicherten selbst noch von einer in seinem Haushalt lebenden Person durchgefuèhrt werden koènnen. 21. Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung im Rahmen der Sicherungspflege koènnen von der Krankenkasse nur genehmigt werden, wenn die Satzung der Krankenkasse dies vorsieht. 22. Bezieht der Versicherte Leistungen der Pflegeversicherung, darf die Krankenkasse die Kosten fuè r die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung als Sicherungspflege nicht uè bernehmen. 23. Die Krankenkasse uè bernimmt bis zur Entscheidung uè ber die Genehmigung die Kosten fuè r die vom Vertragsarzt verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen entsprechend der vereinbarten VerguÈ tung nach 132 a Abs. 2 SGB V, wenn die Verordnung spaètestens am zweiten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird. Das NaÈhere regeln die Partner der Rahmenempfehlungen nach 132 a Abs. 1 SGB V. VI.Zusammenarbeit mit Pflegediensten/KrankenhaÈusern Zur Sicherstellung der Leistungserbringung im Rahmen der haèuslichen Krankenpflege wirkt der Vertragsarzt mit dem Pflegedienst und der Krankenkasse der Versicherten eng zusammen. Die Koordination der Zusammenarbeit liegt beim behandelnden Vertragsarzt. 25. UÈ ber VeraÈnderungen in der haèuslichen Pflegesituation aufgrund der haèuslichen Krankenpflege berichtet der Pflegedienst dem behandelnden Vertragsarzt. Dieser entscheidet uè ber die erforderlichen Maûnahmen, die sich daraus ergeben. 26. Der Vertragsarzt informiert den Pflegedienst uè ber neue pflegerelevante Befunde. 27. Der Vertragsarzt soll bei Gelegenheit des Hausbesuches die Pflegedokumentation einsehen, diese fuè r seine Entscheidungen auswerten und seine Anordnungen darin vermerken. 28. Informiert ein Krankenhaus den Vertragsarzt uè ber die MoÈglichkeit, einen Versicherten vorzeitig zu entlassen, hat der Vertragsarzt zu pruèfen, ob die Voraussetzungen fuè r die Verordnung von haèuslicher Krankenpflege erfuè llt sind und dann die notwendige Verordnung auszustellen. VII.Information der VertragsaÈrzte 29. Die LandesverbaÈnde der Krankenkassen und die VerbaÈnde der Ersatzkassen informieren die KassenaÈrztlichen Vereinigungen uè ber den Inhalt der Satzungsbestimmungen der Krankenkassen zur haèuslichen Krankenpflege, soweit sie Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der Sicherungspflege uèbernehmen. VIII.Inkrafttreten 30. Diese Richtlinien treten am Tage nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

7 Verzeichnis verordnungsfaèhiger Maûnahmen der haèuslichen Krankenpflege Anlage der Richtlinie nach 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 SGB V und Abs.7 SGB V Vorbemerkungen Maûnahmen der haèuslichen Krankenpflege (Behandlungspflege, Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung) koènnen von der Krankenkasse nur genehmigt werden, soweit sie weder vom Patienten selbst noch von in seinem Haushalt lebenden Personen durchgefuèhrt werden koènnen (vgl. I.4 der Richtlinien). Alle Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung des folgenden Verzeichnisses sind ausschlieûlich im Rahmen der Krankenhausvermeidungspflege nach 37 Abs. 1 SGB V oder als Satzungsleistung zur Sicherung des Ziels der aèrztlichen Behandlung verordnungsfaèhig. Im folgenden Verzeichnis werden bei behandlungspflegerischen Leistungen soweit moèglich Aussagen zur Dauer der Verordnung und zur HaÈufigkeit der Verrichtungen angegeben. Dies sind Empfehlungen fuè r den Regelfall, von denen in begruè ndeten FaÈllen abgewichen werden kann. Da bei Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung ein solcher Regelfall nicht beschrieben werden kann, sind hier Aussagen zur Dauer und HaÈufigkeit nicht enthalten. Die Zuordnung der Leistungen zur Behandlungspflege, zur Grundpflege oder zur hauswirtschaftlichen Versorgung stimmt mit den Rahmenempfehlungen uè ber die einheitliche Versorgung mit HaÈuslicher Krankenpflege der SpitzenverbaÈnde der Krankenkassen und der fuè r die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maûgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene ( 132a Abs. 1 SGB V) uèberein. Die Leistungen sind unabhaèngig davon verordnungsfaèhig, ob es sich um somatische, psychische oder psychosomatische Krankheiten handelt. Bei der Verordnung sind wegen der Krankheitsursache unterschiedliche Verordnungsdauern zu bedenken. Sofern sich zukuè nftig weiterer Versorgungsbedarf ergibt, wird das Leistungsverzeichnis fortgeschrieben. 7

8 8 Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung Pflegerische Prophylaxen, Lagern und Hilfen bei der MobilitaÈt sind Bestandteil der verordneten Leistungen in dem Umfang, wie sie zur Wirksamkeit notwendig sind, auch wenn die HaÈufigkeit, in der sie nach Maûgabe der individuellen Pflegesituation erbracht werden muè ssen, von der Frequenz der verordneten Pflegeleistungen abweichen. Die allgemeine Krankenbeobachtung ist Bestandteil jeder einzelnen Leistung der haèuslichen Krankenpflege und von daher nicht gesondert verordnungsfaèhig. Nr.Leistungsbeschreibung 1.Anleitung bei der Grundpflege in der HaÈuslichkeit Beratung und Kontrolle des Patienten, AngehoÈriger oder andere Personen in der HaÈuslichkeit bei initialer UnfaÈhigkeit zur DurchfuÈhrung der Maûnahmen und vorhandenem Lernpotential (z. B. bei den Grundverrichtungen des taèglichen Lebens, wie Lagern, KoÈrperpflege) 2. Ausscheidungen beinhaltet: ± Ausscheidungen, Hilfe bei Urin, Stuhl, Schweiû, Sputum und auch Mageninhalt, z. B. Verwendung von Inkontinenzprodukten (z. B. Vorlagen, Condomurinal) Reinigung des HarnroÈhrenkatheters (Reinigung des Katheters und der HarnroÈhrenoÈffnung, ggf. AbstoÈpseln in zeitlich festgelegten Intervallen) Wechsel des Katheterbeutels Reinigung und Versorgung des Urostoma Reinigung und Versorgung des Anus-praeter ± Kontinenztraining, Toilettentraining (Aufsuchen der Toilette nach einem festen Zeitplan). Die Uhrzeiten sind in einem Erfassungsbogen zu dokumentieren. der Harnblase. Die Blasenentleerungszeiten sind im Abstand zur Einnahme von FluÈssigkeiten je nach Gewohnheit des Patienten einzupendeln, anfaènglich mindestens zweistuèndlich. Angestrebt wird eine viermalige Blasenentleerung pro Tag. des Enddarms. Die Darmentleerungszeiten sind je nach Gewohnheit des Patienten einzupendeln gegebenenfalls einschlieûlich Bemerkung Der Patient, sein AngehoÈriger oder eine andere Person wird ± in der DurchfuÈhrung einer Maûnahme angeleitet bzw. unterstuètzt und ± im Hinblick auf das Beherrschen einer Maûnahme kontrolliert, um die Maûnahme dauerhaft selbst durchfuèhren oder dauerhaft Hilfestellung bei der eigenstaèndigen DurchfuÈhrung der Maûnahme geben zu koènnen. Dauer und HaÈufigkeit der Maûnahme: Anleitung bis zu 5x verordnungsfaèhig siehe Stomabehandlung (Nr. 28) siehe Einlauf, Klistier, Digitale EnddarmausraÈumung (Nr. 14) Das Abklemmen des Dauerkatheterschlauchs zur Steigerung der BlasenkapazitaÈt der Leistung siehe TrachealkanuÈle, Wechsel und Pflege der (Nr. 29) siehe PEG, Versorgung bei (Nr. 27) siehe Katheter, Versorgung eines suprapubischen (Nr. 22)

9 Pflegerischer Prophylaxen (pflegerischer Maûnahmen zur Vorbeugung von Kontrakturen, Obstipation, Parotitis, Pneumonie, Soor, Thrombose, Hornhautaustrockforderlich, ist dies auf der Verordnung einer anderen Leistung Ist aus medizinischer Sicht eine besondere Lagerungsform ernung, Intertrigo). anzugeben Dekubitusprohylaxe, wenn Hautdefekt noch nicht besteht (z. B. wirksame Drukkentlastung, Hautpflege, ausreichende FluÈssigkeitszufuhr). Lagern (Flachlagerung, OberkoÈrperhochlagerung, Bauchlagerung, Beintieflagerung, Beinhochlagerung oder Seitenlagerung (30, Grad), ggf. unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln). MobilitaÈt, Hilfe zur Verbesserung der (im Rahmen der aktivierenden Pflege z. B.: Aufstehen aus liegender oder sitzender Position in Form von Aufrichten bis zum Stand, Gehen und Stehen, Treppensteigen, Transfer, Umsetzen, Hinsetzen und Hinlegen, Betten eines immobilen Patienten, Lagern, allgemeine BewegungsuÈbungen. 3.ErnaÈhrung beinhaltet: ± Nahrungs- und FluÈssigkeitszufuhr, ± Hilfe bei Sondennahrung, Verabreichen von Sondennahrung uèber Magensonde, Katheter-Jejunostomie (z. B. Witzel-Fistel), perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG) mittels Spritze, Schwerkraft oder Pumpe, UÈ berpruèfung der Lage der Sonde, SpuÈlen der Sonde nach Applikation, ggf. Reinigung des verwendeten Mehrfachsystems. siehe PEG, Versorgung bei (Nr. 27) siehe Medikamentengabe (Nr. 26) gegebenenfalls einschlieûlich ± pflegerischer Prophylaxen (pflegerischer Maûnahmen zur Vorbeugung von Kontrakturen, Obstipation, Parotitis, Pneumonie, Soor, Thrombose, Hornhautaustrocknung, Intertrigo). ± Dekubitusprophylaxe wenn Hautdefekt noch nicht besteht (z. B. wirksame Drukkentlastung, Hautpflege, ausreichende FluÈssigkeitszufuhr). ± Lagern (Flachlagerung, OberkoÈrperhochlagerung, Bauchlagerung, Beintieflagerung, Beinhochlagerung oder Seitenlagerung (30, Grad), ggf. unter Verforderlich, ist dies auf der Verordnung einer anderen Leistung Ist aus medizinischer Sicht eine besondere Lagerungsform erwendung von Lagerungshilfsmitteln). anzugeben. ± MobilitaÈt, Hilfe zur Verbesserung der (im Rahmen der aktivierende Pflege z. B.: Aufstehen aus liegender oder sitzender Position in Form von Aufrichten bis zum Stand, Gehen und Stehen, Treppensteigen, Transfer, Umsetzen, Hinsetzen und Hinlegen, Betten eines immobilen Patienten, Lagern, allgemeine BewegungsuÈbungen. 9

10 10 Nr.Leistungsbeschreibung 4. KoÈrperpflege beinhaltet: Bemerkung ± Duschen, Baden, Waschen (auch von Augen, Ohren, Nase), Mund-, Zahn-, Lippenund Hautpflege, Rasur, Haar- und Nagelpflege, Kosmetische Maûnahmen im Sinne der SchoÈnheitspflege sind keine Maûnahmen der haèuslichen Krankenpflege. ± ggf. Pflege einer Augenprothese, ± ggf. Mundpflege als Prophylaxe bei abwehrgeschwaèchten und/oder im Allgemeinzustand stark reduzierten Patienten, Die Hornhautpflege mit kuènstlicher TraÈnenfluÈssigkeit, z. B. bei fehlendem ± An- und/oder Auskleiden (Vorbereiten individueller Kleidung, Hilfe beim Anund Ausziehen der Kleidung, von StuÈtzstruÈmpfen, von AntithrombosestruÈmpfen, von konfektionierten (teilkonfektionierten/maûgefertigten) Bandagen, von KompressionsstruÈmpfen der Kompressionsklasse I, das An- und Ablegen von Prothesen, von Orthesen, von StuÈtzkorsetts, von BruchbaÈndern etc.) Lidschluû soweit keine Augenerkrankung vorliegt, ist eine prophylaktische Maûnahme Gabe von Augentropfen/-salben siehe Medikamentengabe (Nr. 26). Die AugenspuÈlung ist eine aèrztliche Leistung Zu KompressionsstruÈmpfen ab Klasse II siehe VerbaÈnde (Nr. 31) gegebenenfalls einschlieûlich ± pflegerischer Prophylaxen (pflegerischer Maûnahmen zur Vorbeugung von Kontrakturen, Obstipation, Parotitis, Pneumonie, Soor, Thrombose, Hornhautaustrocknung, Intertrigo). ± Dekubitusprophylaxe wenn Hautdefekt noch nicht besteht (z. B. wirksame Drukkentlastung, Hautpflege, ausreichende FluÈssigkeitszufuhr). ± Lagern (Flachlagerung, OberkoÈrperhochlagerung, Bauchlagerung, Beintieflagerung, Beinhochlagerung oder Seitenlagerung (30, Grad), ggf. unter Verderlich, ist dies auf der Verordnung einer anderen Leistung an- Ist aus medizinischer Sicht eine besondere Lagerungsform erforwendung von Lagerungshilfsmitteln). zugeben ± MobilitaÈt, Hilfe zur Verbesserung der (im Rahmen der aktivierende Pflege z. B.: Aufstehen aus liegender oder sitzender Position in Form von Aufrichten bis zum Stand, Gehen und Stehen, Treppensteigen, Transfer, Umsetzen, Hinsetzen und Hinlegen, Betten eines immobilen Patienten, Lagern, allgemeine BewegungsuÈbungen 5.Hauswirtschaftliche Versorgung beinhaltet: Besorgungen (auch von Arzneimitteln), BettwaÈsche wechseln, Einkaufen, Heizen, Geschirr spuèlen, MuÈllentsorgung, Mahlzeitenzubereiten (auch DiaÈt), WaÈschepflege, Reinigung der Wohnung (Unterhalts- ggf. Grundreinigung).

11 Leistungen der Behandlungspflege Pflegerische Prophylaxen, Lagern und Hilfen bei der MobilitaÈt sind Bestandteil der verordneten Leistungen in dem Umfang, wie sie zur Wirksamkeit notwendig sind, auch wenn die HaÈufigkeit in der sie nach Maûgabe der individuellen Pflegesituation erbracht werden muè ssen, von der Frequenz der verordneten Pflegeleistungen abweichen. Die allgemeine Krankenbeobachtung ist Bestandteil jeder einzelnen Leistung der haèuslichen Krankenpflege und von daher nicht gesondert verordnungsfaèhig. Nr.Leistungsbeschreibung 6.Absaugen Bemerkung ± Absaugen der oberen Luftwege Bei hochgradiger EinschraÈnkung der FaÈhigkeit zum Abhusten / der bronchialen Selbstreinigungsmechanismen z. B. bei schwerer Emphysembronchitis, Aids, Mukoviszidose, beatmeten Patienten ± Bronchialtoilette (Bronchiallavage) Therapeutische SpuÈlung der Bronchien bei intubierten / tracheostomierten Patienten, z. B. mit physiologischer KochsalzloÈsung, ggf. unter Zusatz von Sekretolytika 7.Anleitung bei der Behandlungspflege in der HaÈuslichkeit Beratung und Kontrolle des Patienten, AngehoÈriger oder andrer Personen in der HaÈuslichkeit bei initialer UnfaÈhigkeit zur DurchfuÈhrung der Maûnahme und vorhandenem Lernpotential (z. B. Blutzuckerkontrolle) Der Patient, sein AngehoÈriger oder eine andere Person wird ± in der DurchfuÈhrung einer Maûnahme angeleitet bzw. unterstuètzt und ± im Hinblick auf das Beherrschen einer Maûnahme kontrolliert, um die Maûnahme dauerhaft selbst durchfuèhren oder dauerhaft Hilfestellung bei der eigenstaèndigen DurchfuÈhrung der Maûnahme geben zu koènnen BeatmungsgeraÈt, Bedienung und UÈ berwachung des ± Anpassung und UÈ berpruèfung der Einstellungen des BeatmungsgeraÈtes an Vitalparameter (z. B. Atemgase, Herzfrequenz, Blutdruck) auf Anordnung des Arztes bei beatmungspflichtigen Erkrankungen, z. B. hohe QuerschnittslaÈhmung, Zustand nach SchaÈdel-Hirntrauma; Dauer und HaÈufigkeit der Maûnahme: Bis zu 10x Anleitung verordnungsfaèhig ±UÈ berpruèfung der Funktionen des BeatmungsgeraÈtes und FunktionsuÈberpruÈfung, Austausch bestimmter Teile des GeraÈtes (z. B. BeatmungsschlaÈuche, Kaskaden, O2-Zellen)

12 12 Nr.Leistungsbeschreibung 9.BlasenspuÈlung Einbringen einer LoÈsung unter sterilen Kautelen mittels Blasenspritze oder SpuÈlsystem durch einen Dauerkatheter in die Harnblase, Beurteilen der SpuÈlfluÈssigkeit. Bemerkung BlasenspuÈlungen sind nur verordnungsfaèhig bei durchfluûbehinderten Dauerkathetern infolge Pyurie oder Blutkoageln. Bei BlasenspuÈlungen sind Blaseninstillationen Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfaèhig. Siehe Instillation (Nr. 20) 10. Blutdruckmessung Bei Erst- und Neueinstellung eines Hypertonus ( 160 mmhg systolisch und/oder 95 mmhg diastolisch) Dauer und HaÈufigkeit der Maûnahme: Bis zu 3 Tage 24-h-Blutdruckmessungen mittels DauermessgeraÈt sind keine Leistung der haèuslichen Krankenpflege Die HaÈufigkeit der Blutdruckmessung erfolgt nach Maûgabe des aèrztlichen Behandlungsplanes in AbhaÈngigkeit der aèrztliche verordneten Medikamententherapie 11. Blutzuckermessung Ermittlung und Bewertung des Blutzuckergehalts von kapillarem Blut mittels TestgeraÈt (z. B. Glucometer) bei Erst- und Neueinstellung eines Diabetes (Insulin- oder tablettenpflichtig) bei Fortsetzung der sog. Intensivierten Insulintherapie Dauer und HaÈufigkeit der Maûnahme: Bis zu 7 Tage RoutinemaÈûige Dauermessungen sind nur zur Fortsetzung der sog. Intensivierten Insulintherapie verordnungsfaèhig Bei der Folgeverordnung ist der HbA1a-Wert zu beruècksichtigen. Nur verordnungsfaèhig bei Patienten mit einer so hochgradigen EinschraÈnkung der SehfaÈhigkeit, dass es ihnen unmoèglich ist, das Kapillaren-Blut zu entnehmen, auf den Teststreifen zu bringen und das Messergebnis abzulesen oder

13 einer so erheblichen EinschraÈnkung der Grob- und Feinmotorik der oberen ExtremitaÈten, dass sie das Kapillaren-Blut nicht entnehmen und auf den Teststreifen bringen koènnen oder einer so starken EinschraÈnkung der koèrperlichen LeistungsfaÈhigkeit, dass sie zu schwach sind, das Kapillaren-Blut entnehmen, auf den Teststreifen zu bringen (z. B. moribunde Patienten) oder einer so starken EinschraÈnkung der geistigen LeistungsfaÈhigkeit und RealitaÈtsverlust, dass die Compliance bei der Diagnose nicht sichergestellt ist. Dies muû aus der Verordnung hervorgehen. Die HaÈufigkeit der Blutzuckermessung erfolgt nach Maûgabe des aèrztlichen Behandlungsplanes in AbhaÈngigkeit der aèrztlich verordneten Medikamententherapie Dauer und HaÈufigkeit der Maûnahme: Bis zu 4 Wo., bis zu 3x taègl. 12. Dekubitusbehandlung Bei der Verordnung ist der Dekubitus (Lokalisation, Grad, GroÈûe) sowie die bereits vorhandene technische Ausstattung zur Verordnungsvoraussetzungen: Druckentlastung zu beschreiben. Im Pflegeprotokoll sind der Mindestens oberflaèchlicher Hautdefekt, evtl. Blasenbildung Lagerungszeitpunkt, die Lagerungsposition sowie die durchgefuèhrte Wundbehandlung zu dokumentieren Versorgung durch Wundreinigung / WundverbaÈnde (z. B. Fuchtverband, Hydrokolloidverband, Hydrogelverband) Ziel der Dekubitusbehandlung ist die Wundheilung. wirksame Druckentlastung Die Erstverordnung ist in AbhaÈngigkeit von Art und Umfang des Dekubitus bis zu 3 Wochen auszustellen. Vor der Folgeverordnung hat der Verordner das Pflegeprotokoll auszuwerten und prognostisch einzuschaètzen, ob die Dekubitustherapie unter ambulanten Bedingungen zum Ziel fuèhren kann. Die Frequenz der Druckentlastung richtet sich nach dem Fortgang der Wundheilung (z. B. alle 2 Stunden). Die Lagerung von Dekubituspatienten soll nach MoÈglichkeit ± ggf. nach Anleitung ± von AngehoÈrigen uèbernommen werden. Zur Dekubitusbehandlung ist der Verbandswechsel Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfaèhig 13

14 14 Nr.Leistungsbeschreibung 13.Drainagen, uèberpruèfen von, Versorgung Bemerkung UÈ berpruèfen von Lage, Sekretfluss sowie von Waschen, Wechseln des SekretbehaÈlters Dauer und HaÈufigkeit der Maûnahme: 1-2x taègl. 14.Einlauf / Klysma / digitale EnddarmausraÈumung Das dafuèr erforderliche Mittel ist nicht zu Lasten der GKV verordnungsfaèhig; Bei Obstipation, die nicht anders zu behandeln ist. Ausnahme: bei Tumorleiden, bei Megakolon, bei Divertikulose, bei Divertikulitis, bei neurogenen DarmlaÈhmungen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, vor diagnostischen Eingriffen. 15. FluÈssigkeitsbilanzierung Messung der Ein- und Ausfuhr von FluÈssigkeiten mit kalibrierten GefaÈûen, ggf. incl. Gewichtskontrolle, ggf. incl. Messung von Bein- und Bauchumfang zur Kontrolle des FluÈssigkeitshaushalts bei dessen beginnender Dekompensation. 16. Infusionen, i.v. Wechseln und erneutes AnhaÈngen der aèrztlich verordneten Infusion bei aèrztlich gelegtem peripheren oder zentralen i.v.-zugang oder des aèrztlich punktierten Port-a-cath zur FluÈssigkeitssubstitution oder parenteralen ErnaÈhrung, Kontrolle der Laufgeschwindigkeit (ggf. per InfusionsgeraÈt) und der FuÈllmenge, DurchspuÈlen des Zugangs nach erfolgter Infusionsgabe, Verschluû des Zugangs Dauer und HaÈufigkeit der Maûnahme: Einlauf / Klistier / Klysma bis zu 2x woèchentlich. Digitale EnddarmausraÈumung als einmalige Leistung RoutinemaÈûige FluÈssigkeitsbilanzen sind nicht verordnungsfaèhig. Diese Leistung erstreckt sich jeweils uèber 24 Stunden und ist als eine Leistung anzusehen. Ergebnisse sind gemaèû aèrztlichem Behandlungsplan zu wuèrdigen, Verlaufsprotokolle sind immer zu fuèhren und durch den Arzt auszuwerten. Sie ist nur gesondert verordnungsfaèhig, wenn keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme und / oder beim Ausscheiden erbracht wird. Dauer und HaÈufigkeit der Maûnahme: 1 x taègl., bis zu 3 Tage Verlaufsbogen erforderlich. Die i.v. Medikamentengabe, die venoèse Blutentnahme sowie die arterielle, intrathekale und subcutane Infusion sind keine Leistungen der haèuslichen Krankenpflege Dauer und HaÈufigkeit der Maûnahme: Dauer und Menge der Dosierung streng nach Maûgabe der Verordnung des PraÈparates

15 17. Inhalation Anwendung von aèrztlich verordneten Medikamenten, die mittels verordneter Inhalationshilfen (gemaèû Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 3) in feinste TroÈpfchen zerstaèubt (vernebelt) und uèber die Atemwege inhaliert werden 18. Injektionen ±i.v. ±i.m. Aufziehen, Dosieren und Einbringen von aèrztlich verordneten Medikamenten ±s.c. Aufziehen, Dosieren und Einbringen von aèrztlich verordneten Medikamenten Dauer und HaÈufigkeit der Maûnahme: Dauer und Menge der Dosierung streng nach Maûgabe der Verordnung des PraÈparates Die i.v. Injektion ist eine aèrztliche Leistung Die s.c. Injektion ist nur verordnungsfaèhig bei Patienten mit ± einer so hochgradigen EinschraÈnkung der SehfaÈhigkeit, dass es ihnen unmoèglich ist, die Injektion aufzuziehen, zu dosieren und fachgerecht zu injizieren oder ± einer so erheblichen EinschraÈnkung der Grob- und Feinmotorik der oberen ExtremitaÈten, dass sie die Injektionen nicht aufziehen, dosieren und fachgerecht injizieren koènnen oder ± einer so starken EinschraÈnkung der koèrperlichen LeistungsfaÈhigkeit, dass sie zu schwach sind, die Injektion aufzuziehen, zu dosieren und fachgerecht zu injezieren (z. B. moribunde Patienten) oder ± einer so starken EinschraÈnkung der geistigen LeistungsfaÈhigkeit und RealitaÈtsverlust, dass die Compliance bei der medikamentoèsen Therapie nicht sichergestellt ist Dies muû aus der Verordnung hervorgehen. Insbesondere bei Insulin- und Heparininjektionen ist vor der Verordnung dieser Leistung zu pruèfen, ob eine eigenstaèndige DurchfuÈhrung mit Hilfe eines optimalen PEN / Fertigspritze (Selbstapplikation) ± ggf. auch nach Anleitung ± moèglich ist Dauer und HaÈufigkeit der Maûnahme: Dauer und Menge der Dosierung streng nach Maûgabe der Verordnung des PraÈparates 15

16 16 Nr.Leistungsbeschreibung 19.Injektionen, Richten von Richten von Injektionen zur Selbstapplikation 20. Instillation Tropfenweises Einbringen von aèrztlich verordneten fluèssigen Medikamenten in den Organismus (Hohlorgane, KoÈrperhoÈhlen, KoÈrperoÈffnungen) 21.KaÈltetraÈger, Auflegen von Bei akuten posttraumatischen ZustaÈnden, akuten entzuèndlichen Gelenkerkrankungen, postoperativen ZustaÈnden Bemerkung Das Richten der Injektion ist nur verordnungsfaèhig bei Patienten mit einer so hochgradigen EinschraÈnkung der SehfaÈhigkeit, dass es ihnen unmoèglich ist, die Medikamenten zu unterscheiden oder die Dosis festzulegen. Dies muss aus der Verordnung hervorgehen Siehe Medikamentengabe (Nr. 26) Bei Blaseninstillationen sind BlasenspuÈlungen Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfaèhig. Siehe BlasenspuÈlung (Nr. 9) Das Auflegen eines KaÈltetraÈgers ist nur verordnungsfaèhig bei Patienten mit einer so hochgradigen EinschraÈnkung der SehfaÈhigkeit, dass es ihnen unmoèglich ist, den KaÈltetraÈger vorzubereiten oder einer so erheblichen EinschraÈnkung der Grob- und Feinmotorik der oberen ExtremitaÈten, dass sie den KaÈltetraÈger nicht vorbereiten und nicht an den Ort seiner Bestimmung fuèhren koènnen oder einer so starken EinschraÈnkung der koèrperlichen LeistungsfaÈhigkeit, dass sie zu schwach sind, den KaÈltetraÈger bereiten und an den Ort seiner Bestimmung bringen zu koènnen (z. B. moribunde Patienten) oder einer so starken EinschraÈnkung der geistigen LeistungsfaÈhigkeit und RealitaÈtsverlust, dass die Compliance bei der Therapie nicht sichergestellt ist Dies muû aus der Verordnung hervorgehen. Das dafuèr erforderliche Mittel ist nicht zu Lasten der GKV verordnungsfaèhig (siehe 34 SGB V) Dauer und HaÈufigkeit der Maûnahme: 1-3 Tage 22. Katheter, Versorgung eines suprapubischen Siehe Ausscheidung (Nr. 2) ± Verbandswechsel der Katheteraustrittsstelle einschlieûlich Pflasterverband und Siehe Stomabehandlung (Nr. 28) einschlieûlich Reinigung des Katheters, Desinfektion der Wunde ggf. Wundversorgung und Anwendung aèrztlich verordneter Medikamente der BlasenkapazitaÈt ist Bestandteil der Das Abklemmen des Dauerkatheterschlauchs zur Steigerung Leistung

17 23.Katheterisierung der Harnblase Einlegen, Entfernen oder Wechseln eines transurethralen Dauerkatheters in die Harnblase zur Ableitung des Urins Die Katheterisierung mit dem Ziel der Restharnbestimmung sowie das Einlegen und Wechseln eines suprapubischen Katheters sind aèrztliche Leistungen. Siehe Ausscheidungen (Nr. 2) Dauer und HaÈufigkeit der Maûnahme: Dauerkatheterwechsel alle 3-4 Wochen 24.Krankenbeobachtung, speziell Die Leistung setzt die permanente Anwesenheit der Pflegekraft uèber den gesamten Versorgungszeitraum voraus. Sie ist Kontinuierliche Dokumentation der Vitalfunktionen wie: Puls, Blutdruck, Temperatur, Haut, Schleimhaut uèber mindestens 24 Std. ± in begruèndeten FaÈllen auch wenischlechterung des Krankheitsverlauf die Kontrolle der Vital- nur begruèndet, wenn aufgrund schwerwiegender akuter Verger ± mit dem Ziel festzustellen, ob die aèrztliche Behandlung zu Hause sichergestellt funktionen erforderlich ist und erst aufgrund des uèber den gesamten Betrachtungszeitraum zu fuèhrenden werden kann oder ob Krankenhausbehandlung erforderlich ist, einschlieûlich aller in diesem Zeitraum anfallender pflegerischer Maûnahmen Verlaufsprotokolls die aèrztliche Entscheidung uèber die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung oder des Verbleibs zu Hause getroffen werden kann. Zu dieser Leistung gehoèrt auch die dauernde Erreichbarkeit des Arztes und die laufende Information des Arztes uèber die VeraÈnderung der Vitalzeichen. Die allgemeine Krankenbeobachtung ist Bestandteil jeder pflegerischen Leistung. 25.Magensonde, Legen und Wechseln Legen und Wechseln einer Verweilsonde durch die Nase / den Mund zur Ableitung des Magensaftes oder zur Sicherstellung der enteralen ErnaÈhrung, wenn die normale Nahrungsaufnahme nicht mehr moèglich ist. Dauer und HaÈufigkeit der Maûnahme: 1x pro Verordnung Siehe ErnaÈhrung (Nr. 3) Siehe Ausscheidungen (Nr. 2) 17

18 18 Nr.Leistungsbeschreibung 26.Medikamentengabe (auûer Injektionen, Infusionen, Instillationen, Inhalationen) Bemerkung Die Medikamentengabe ist nur verordnungsfaèhig bei Patienten mit Richten von aèrztlich verordneten Medikamenten, wie z. B. Tabletten, fuèr vom Arzt bestimmte ZeitraÈume. Verabreichen von aèrztlich verordneten Medikamenten (z. B. Tabletten, Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Salben, Tinkturen, LoÈsungen, Aerosole, Suppositorien) fuèr vom Arzt bestimmte ZeitraÈume ± uèber den Magen-Darmtrakt (auch uèber Magensonde) ± uèber die Atemwege ± uèber die Haut und Schleimhaut ± als Einreibung bei akuten posttraumatischen ZustaÈnden, akuten entzuèndlichen Gelenkerkrankungen, akuten wirbelsaèulenbedingten Symptomen, akuten dermatologischen Erkrankungen ± als Band zur Behandlung von Hautkrankheiten mit aèrztlich verordneten medizinischen ZusaÈtzen zur Linderung oder Heilung bei dermatologischen Krankheitsbildern und die ggf. erforderlicher Nachbehandlung (z. B. Einreibung mit aèrztlich verordneten Salben) ± zur Behandlung des Mundes, lokale Behandlung der MundhoÈhle und der Lippen mit aèrztlich verordneten Medikamenten ± zur Behandlung der Augen, insbesondere bei Infektionen, Verletzungen, postoperativen ZustaÈnden, Glaukom. einer so hochgradigen EinschraÈnkung der SehfaÈhigkeit, dass es ihnen unmoèglich ist, die Medikamente zu unterscheiden oder die Dosis festzulegen oder einer so erheblichen EinschraÈnkung der Grob- und Feinmotorik der oberen ExtremitaÈten, dass sie die Medikamente nicht an den Ort ihrer Bestimmung fuèhren koènnen oder einer so starken EinschraÈnkung der koèrperlichen LeistungsfaÈhigkeit, dass sie zu schwach sind, die Medikamente an den Ort ihrer Bestimmung bringen zu koènnen (z. B. moribunde Patienten) oder einer so starken EinschraÈnkung der geistigen LeistungsfaÈhigkeit und RealitaÈtsverlust, dass die Compliance bei der medikamentoèsen Therapie nicht sichergestellt ist. Dies muû aus der Verordnung hervorgehen Das Richten der Arzneimittel erfolgt i.d.r. woèchentlich (mit Ausnahme fluèssiger Medikamente wie SaÈfte und Tropfen) und umfaût auch die Kontrolle, ob die Medikamente regelmaèûig eingenommen wurden. Die OhrenspuÈlung ist eine aèrztliche TaÈtigkeit Siehe KoÈrperpflege (Nr. 4) Auch Hornhautbehandlung mittels kuènstlicher TraÈnenfluÈssigkeit aufgrund augenaèrztlicher Diagnostik Dauer und HaÈufigkeit der Maûnahme: Dauer und Menge der Dosierung streng nach Maûgabe der Verordnung des PraÈparates. Bei Folgeverordnungen ausfuèhrliche aèrztl. BegruÈndung. Bei Folgeverordnungen ist die Angabe des Lokalbefundes erforderlich.

19 27. Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG), Versorgung bei Siehe ErnaÈhrung (Nr. 3) Wechsel der Schutzauflage bei PEG, Kontrolle der Fixierung, einschlieûlich Reinigung der Sonde, Desinfektion der Wunde, ggf. Wundversorgung und Anwendung aèrztlich verordneter Medikamente 28.Stomabehandlung Desinfektion der Wunde, Wundversorgung, Behandlung mit aèrztlich verordneten Medikamenten, Verbandwechsel und Pflege von kuènstlich geschaffenen AufgaÈngen (z. B. Urostoma, anus praeter) bei akuten entzuèndlichen VeraÈnderungen mit LaÈsionen der Haut 29.TrachealkanuÈle, Wechsel und Pflege der Herausnahme der liegenden TrachealkanuÈle, Reinigung und Pflege, ggf. Behandlung des Stomas, Einsetzen und Fixieren der neuen TrachealkanuÈle, Reinigung der entnommenen TrachealkanuÈle 30.Venenkatheter, Pflege des zentralen Verbandwechsel der Punktionsstelle grundsaètzlich mit Transparentverband, Verbandwechsel des zentralen Venenkatheters, Beurteilung der Einstichstelle (einschlieûlich i.v. Porth-a-cath) Bei Anus preater und Urostoma siehe Ausscheidungen (Nr. 2) Siehe Katheter, Versorgung eines suprapubischen (Nr. 22) Siehe PEG, Versorgung bei (Nr. 27) Bei Trachostoma siehe TrachealkanuÈle, Wechsel und Pflege (Nr. 29) Die notwendige Inspektion der Punktionsstelle ist Bestandteil der allgemeinen Krankenbeobachtung Dauer und HaÈufigkeit der Maûnahme: 1-2x woèchentlich bei Transparentverband 19

20 20 Nr.Leistungsbeschreibung 31.VerbaÈnde ± Anlegen und Wechseln von WundverbaÈnden ± Anlegen, Wechseln von VerbaÈnden, Wundheilungskontrolle, Desinfektion und Reinigung (auch Wundreinigungsbad) SpuÈlen von Wundfisteln, Versorgung von Wunden unter aseptischen Bedingungen ± Anlegen eines Kompressionsverbandes (z. B. nach PluÈtter, Fischer-TuÈbinger) / auch An- und Ausziehen von KompressionsstruÈmpfen / -strumpfhose der Kompressionsklasse II bis IV Bei mobilen Patienten zur Abheilung von Ulcera, zur UnterstuÈtzung des venoèsen RuÈckflusses und Lymphabfluss ± Anlegen von stuètzenden und stabilisierenden VerbaÈnden zur unterstuètzenden Funktionssicherung der Gelenke z. B. bei Distorsion, Kontusion, Erguû Bemerkung Lokalisation und Wundbefund sind in der Diagnose anzugeben. Das UÈ berpruèfen von Drainagen ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert verordnungsfaèhig. WundschnellverbaÈnde (z. B. Heftpflaster, Abpolsterung, SpruÈhverband) sind keine Leistung der haèuslichen Krankenpflege KompressionstruÈmpfe sind nur verordnungsfaèhig, wenn aus anatomischen GruÈnden angepaûte KompressionstruÈmpfe nicht moèglich sind. Das An- und Ausziehen von KompressionstruÈmpfen ist nur verordnungsfaèhig bei Patienten mit ± einer so erheblichen EinschraÈnkung der Grob- und Feinmotorik der oberen ExtremitaÈten, dass sie die KompressionstruÈmpfe nicht fachgerecht anziehen koènnen oder ± einer so starken EinschraÈnkung der koèrperlichen LeistungsfaÈhigkeit, dass sie zu schwach sind, die KompressionstruÈmpfe fachgerecht anziehen zu koènnen (z. B. moribunde Patienten) oder ± einer so starken EinschraÈnkung der geistigen LeistungsfaÈhigkeit und RealitaÈtsverlust, dass die Compliance bei der Therapie nicht sichergestellt ist. Dies muû aus der Verordnung hervorgehen. Dauer und HaÈufigkeit der Maûnahme: Jeweils 1x taèglich KompressionstruÈmpfe sind ausschlieûlich bei mobilen Patienten indiziert, bei liegenden Patienten muèssen sie ausgezogen werden, da der hohe Druck zu lokalen DruckschaÈden fuèhren kann. KompressionstruÈmpfe der Kompressionsklasse I siehe KoÈrperpflege (Nr. 4) Dauer und HaÈufigkeit der Maûnahme: Bis zu 2 Wochen jeweils 1x taèglich. Der Verbandwechsel eines Ulcus cruris ist daneben nicht verordnungsfaèhig

21 Sachverzeichnis Absaugen Nr. 6 Aktivierung Anleitung in der HaÈuslichkeit bei der Grundpflege bei der Behandlungspflege Nr. 1 Nr. 7 An- und Auskleiden Siehe KoÈrperpflege (Nr. 4) Anus praeter, Wechsel des Beutels Siehe Ausscheidungen (Nr. 2) Arzneien, Verabreichen von Siehe Medikamentengabe (Nr. 26) AtemuÈbungen Siehe Beschreibung Grundpflege /Behandlungspflege Atemwege, Versorgung der Siehe Absaugen (Nr. 6) Atmungskontrolle Siehe Krankenbeobachtung, spezielle (Nr. 24) Augenpflege, auch einer Augenprothese Siehe KoÈrperpflege (Nr. 4)und Medikam.gabe (Nr. 26) AugenspuÈlung siehe KoÈrperpflege (Nr. 4) Ausscheidungen, Hilfe bei Nr. 2, Siehe Stomabehandlung (Nr. 28) Siehe Einlauf, Klistier (Nr. 14) Siehe Katheterisierung der Harnblase (Nr. 23) Baden Siehe KoÈrperpflege (Nr. 4) BaÈder, dermatologisch erforderliche Siehe Medikamentengabe (Nr. 26) Bandagen, An- und Ablegen Siehe KoÈrperpflege (Nr. 4), Siehe VerbaÈnde (Nr. 31) BeatmungsgeraÈt, Bedienung Nr. 8 BewegungsuÈbungen Blasenentleerung Siehe Ausscheidungen (Nr. 2) BlasenspuÈlung Nr. 9, Siehe Instillation (Nr. 20) Blutdruckmessung Nr. 10 Blutentnahme, venoès Siehe Infusionen i.v. (Nr. 16) Blutzuckermessung Nr. 11 Bronchialtoilette/Bronchiallavage Siehe Absaugen (Nr. 6) Darmentleerung Siehe Ausscheidungen (Nr. 2)/Einlauf, Klistier (Nr. 14) Dekubitusbehandlung Nr. 12 Dekubitusprophylaxe Drainagen, UÈ berpruèfen von Nr. 13, Siehe VerbaÈnde (Nr. 31) Duschen Siehe KoÈrperpflege (Nr. 4) Einlauf / Klistier / Klysma / digitale Nr. 14 EnddarmausraÈumung Einreibung, medizinische Siehe Medikamentengabe (Nr. 26) EnddarmausraÈumung, digitale Nr. 14 ErnaÈhrung Nr. 3 FluÈssigkeitsbilanzierung Nr. 15 Gehen, Hilfe bei Hauswirtschaftliche Versorgung Nr. 5 21

22 Hautkontrolle Siehe Krankenbeobachtung, spezielle (Nr. 24) Infusion, i.v. Nr. 16 Infusion s.c. Siehe Infusionen (Nr. 16) Inhalation Nr. 17 Injektionen, i.m. Nr. 18 Injektion / Infusion intrathekal Siehe Infusionen (Nr. 16) Injektionen i.v. Siehe Injektionen (Nr. 18) Injektionen s.c. Nr. 18 Injektionen, Richten von Nr. 19, Siehe Medikamentengabe (Nr. 28) Inkontinenzversorgung Siehe Ausscheidungen (Nr. 2) Intertrigoprophylaxe Instillation Nr. 20, Siehe BlasenspuÈlung (Nr. 9) KaÈltetraÈger, Auflege von Nr. 21 KaÈmmen Siehe KoÈrperpflege (Nr. 4) Katheter, Versorgung eines Nr. (22) suprapubischen Katheterisierung der Harnblase Nr. (23), Siehe Ausscheidungen (Nr. 2) KoÈrperpflege Nr. 4, Siehe Medikamentengabe (Nr. 26) KoÈrpertemperaturkontrolle Siehe Krankenbeobachtung, spezielle (Nr. 24) KompressionsstruÈmpfe / -verband Siehe KoÈrperpflege (Nr. 4), Siehe VerbaÈnde (Nr. 31) Kontinenztraining, Toilettentraining Siehe Ausscheidungen (Nr. 2) Kontrakturprophylaxe Krankenbeobachtung, allgemeine Krankenbeobachtung, spezielle Nr. 24 KuÈnstliche ErnaÈhrung Siehe ErnaÈhrung, Siehe Infusionen i.v. (Nr. 16) Lagern Lippenpflege Siehe KoÈrperpflege (Nr. 4) Magensonde, Legen und Wechseln Nr.25 Siehe ErnaÈhrung (Nr.3)u. Ausscheidungen (Nr.2) Medikamentengabe Nr. 26 Mobilisation MobilitaÈt, Hilfe bei Mundpflege Siehe KoÈrperpflege (Nr.4), Siehe Medikam.gabe(Nr.26) Nahrungs- und FluÈssigkeitszufuhr Siehe ErnaÈhrung Nasentropfen / -salbe Siehe Medikamentengabe (Nr. 26) Obstipationsprophylaxe Ohrentropfen / -spuèlung Siehe Medikamentengabe (Nr. 26) Orthesen, An- und Ablegen Siehe KoÈrperpflege (Nr. 4) Parenterale ErnaÈhrung Siehe Infusionen i.v. (Nr. 16) Parotitisprophylaxe Perkutane endoskopische Gastrostomie Nr. 27 (PEG), Versorgung 22

23 Pneumonieprophylaxe Port-a-cath Siehe Infusionen i.v. (Nr. 16) Prophylaxen, pflegerische Siehe Dekubitusbehandlung (Nr. 12 Prothesen, An- und Ablegen Siehe KoÈrperpflege (Nr. 4) Pulskontrolle Siehe Krankenbeobachtung, spezielle (Nr. 24) Rasieren Siehe KoÈrperpflege (Nr. 4) Reaktivierung / BewegungsuÈbungen Sauerstoff, Verabreichen von Siehe BeatmungsgeraÈt, Bedienen und (Nr. 8) Sondennahrung, Verabreichen von Siehe ErnaÈhrung (Nr. 3), Siehe Medikamentengabe (Nr. 26) Siehe PEG, Versorgung bei (Nr. 27) Soorprophylaxe Stomabehandlung Nr. 28 Siehe Ausscheidungen (Nr. 2) Siehe Katheter, Versorgung eines suprapubischen (Nr. 22) Siehe PEG, Versorgung bei (Nr. 27) Siehe TrachealkanuÈle, Wechsel und Pflege (Nr. 29) StuÈtzkorsett /-struèmpfe, An- und Siehe KoÈrperpflege (Nr. 4) Ablegen Temperatur, Messung der Siehe Krankenbeobachtung, spezielle (Nr. 24) Thermotherapeutische Maûnahmen Siehe KaÈltetraÈger (Nr. 21) Thromboseprophylaxe TrachealkanuÈle, Wechsel und Pflege der Nr. 29 UÈ berwachung und Bedienung med.geraète Siehe BeatmungsgeraÈt, Bedienen (Nr. 8) Urinal anlegen und entfernen Siehe Ausscheidungen (Nr. 2) Venenkatheter, Pflege des zentralen Nr. 30 VerbaÈnde Nr. 31 Vitalzeichenkontrolle Siehe Krankenbeobachtung, spezielle (Nr. 24) Waschen Siehe KoÈrperpflege (Nr. 4) Wund- und Fisteldrainagen Siehe VerbaÈnde (Nr. 31) Wunden, Behandeln und Pflege Siehe Drainagen, UÈ berpruèfen von (Nr. 13), Siehe VerbaÈnde (Nr. 31) WundschnellverbaÈnde Siehe VerbaÈnde (Nr. 31) Zahnpflege Siehe KoÈrperpflege (Nr. 4) 23

24 Sorge tragen für Ihr Wohlergehen TransCare organisiert bei Patienten mit speziellen Versorgungsproblemen wie der ambulanten enteralen und der parenteralen Ernährung oder der Wundtherapie die reibungslose Überleitung von der Klinik nach Hause. TransCare ist eine Dienstleistung der B. Braun Melsungen AG. Ein Service, der für Sie kostenfrei ist. Rufen Sie uns an. Tel. ( ) Fax ( ) OPM TransCare Gesundheitsservice GmbH Schwarzenberger Weg D Melsungen Bestell-Nr

Behandlungspflege 0. Diese Leistung ist nicht neben den Behandlungspflegen I V abrechenbar.

Behandlungspflege 0. Diese Leistung ist nicht neben den Behandlungspflegen I V abrechenbar. Übersicht der Behandlungspflegen Behandlungspflege 0 Medikamentengabe als Verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten, insbesondere Tabletten, Augentropfen, Einreibungen, Mundpflege zur Infektionsbehandlung

Mehr

Pflege mobil Häusliche Kranken- und Seniorenpflege. Leistungs- und Preiskatalog. nach 37 SGB V und 36 SGB XI

Pflege mobil Häusliche Kranken- und Seniorenpflege. Leistungs- und Preiskatalog. nach 37 SGB V und 36 SGB XI Pflege mobil Häusliche Kranken- und Seniorenpflege Pflege mobil GbR Hirschenweg 6 79252 Stegen Tel. +49 (0) 7661 912461 Fax +49 (0) 7661 912462 info@pflegemobil.info www.pflegemobil.info Leistungs- und

Mehr

Nr. Leistung Beschreibung Qualifikation Bemerkungen Vergütung 1. Anleitung bei der Grundpflege in der Häuslichkeit

Nr. Leistung Beschreibung Qualifikation Bemerkungen Vergütung 1. Anleitung bei der Grundpflege in der Häuslichkeit Leistungsbeschreibung und Vergütungsvereinbarung der Leistungen der Grund- und Behandlungspflege gemäß dem Rahmenvertrag nach 132a SGB V Die Leistungen der Grundpflege nach 37 SGB V werden nach ärztlicher

Mehr

Bitte beachten Sie, dass jede Krankenkasse im Land Sachsen-Anhalt den genauen Zeitpunkt für den Beginn des Verfahrens eigenständig festlegt.

Bitte beachten Sie, dass jede Krankenkasse im Land Sachsen-Anhalt den genauen Zeitpunkt für den Beginn des Verfahrens eigenständig festlegt. 29.02.2012 Merkblatt Nr. 1 zur Erbringung von en der häuslichen Krankenpflege nach 132, 132a SGB V BKK Landesverband Mitte, Landesvertretung Sachse- Anhalt LKK Mittel- und Ostdeutschland Knappschaft Regionaldirektion

Mehr

1. Jedes Leistungspaket beinhaltet alle Tätigkeiten, die nach allgemeiner Lebenspraxis oder nach fachlichem Standard damit verbunden sind.

1. Jedes Leistungspaket beinhaltet alle Tätigkeiten, die nach allgemeiner Lebenspraxis oder nach fachlichem Standard damit verbunden sind. Leistungspakete im Rahmen der ambulanten Pflegeleistungen A. Grundsätze 1. Jedes Leistungspaket beinhaltet alle Tätigkeiten, die nach allgemeiner Lebenspraxis oder nach fachlichem Standard damit verbunden

Mehr

Sachverzeichnis Absaugen Nr. 6 Aktivierung Anleitung in der Häuslichkeit bei der Grundpflege bei der Behandlungspflege Nr. 1 Nr. 7 An- und Auskleiden Siehe Körperpflege (Nr. 4) Anus-praeter, Wechsel des

Mehr

LK 1 Erstbesuch. Punktzahl 600. LK 2 Folgebesuch. Erhebung des geänderten Pflegebedarfs, sonst wie LK1. Punktzahl 300

LK 1 Erstbesuch. Punktzahl 600. LK 2 Folgebesuch. Erhebung des geänderten Pflegebedarfs, sonst wie LK1. Punktzahl 300 LK 1 Erstbesuch Anamnese zur Erhebung des Pflegebedarfs Beratung bei der Auswahl der Leistungskomplexe und der sich ergebenden Kosten Informationen über Hilfsmittel und Pflegemittel Auskunft über Inhalt

Mehr

Qualität des ambulanten Pflegedienstes Ambulanter Pflegedienst Lebenswert APL GmbH

Qualität des ambulanten Pflegedienstes Ambulanter Pflegedienst Lebenswert APL GmbH Qualität des ambulanten Pflegedienstes Ambulanter Pflegedienst Lebenswert APL GmbH Tel.: 0621 338860 Fax: 0621 3388665 info@lw-ma.de www.lw-ma.de Gesamtergebnis Pflegerische Leistungen Ärztlich verordnete

Mehr

Qualität des ambulanten Pflegedienstes

Qualität des ambulanten Pflegedienstes Qualität des ambulanten Pflegedienstes Helping Hand Ambulante Häusliche Pflege Tel.: 09961 700115 Fax: 09961 700116 feilmeier@helping-hand-bayern.de www.helping-hand-bayern.de Gesamtergebnis Pflegerische

Mehr

DAS. Pflege TAGEBUCH PFLEGE- TAGEBUCH. Ihre Pflege Tag für Tag seit über 15 Jahren! Warum?

DAS. Pflege TAGEBUCH PFLEGE- TAGEBUCH. Ihre Pflege Tag für Tag seit über 15 Jahren! Warum? DAS PFLEGE- TAGEBUCH Ihre Pflege Tag für Tag seit über 15 Jahren! Warum? Das Sozialgesetzbuch Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) und die Richtlinien zur Ausführung beschreiben die Voraussetzungen

Mehr

Vergütungsvereinbarung für Häusliche Krankenpflege, Häusliche Pflege und Haushaltshilfe gemäß 132, 132 a Abs. 2 SGB V, 24 g und h SGB V

Vergütungsvereinbarung für Häusliche Krankenpflege, Häusliche Pflege und Haushaltshilfe gemäß 132, 132 a Abs. 2 SGB V, 24 g und h SGB V Anlage 5 Vergütungsvereinbarung für Häusliche Krankenpflege, Häusliche Pflege und Haushaltshilfe gemäß 132, 132 a Abs. 2 SGB V, 24 g und h SGB V vom bis zwischen für den Pflegedienst und der AOK Nordost

Mehr

Bundeseinheitliches. Positionsnummernverzeichnis. Leistungen der. häuslichen Krankenpflege. Haushaltshilfe

Bundeseinheitliches. Positionsnummernverzeichnis. Leistungen der. häuslichen Krankenpflege. Haushaltshilfe Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der häuslichen Krankenpflege und Haushaltshilfe IKK-Bundesverband Stand: 1. Dezember 2009 Seite 1 von 18 Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis

Mehr

g Ergebnis der Qualität des ambulanten Pflegedienstes Caritas Sozialstation Eppelborn-Illingen 1.0 sehr gut Gesamtergebnis Qualitätsprüfung

g Ergebnis der Qualität des ambulanten Pflegedienstes Caritas Sozialstation Eppelborn-Illingen 1.0 sehr gut Gesamtergebnis Qualitätsprüfung Qualität des ambulanten Pflegedienstes Caritas Sozialstation Eppelborn-Illingen Johannesstraße 14, 66557 Illingen Tel.: 06825/3838 a.riga@sst-uchtelfangen.de www.pflegedienste-saar.de Gesamtergebnis Pflegerische

Mehr

1. Große Toilette. 2. Kleine Toilette. 3. Transfer/An-/Auskleiden. Leistungspakete im Rahmen der ambulanten Pflegeleistungen.

1. Große Toilette. 2. Kleine Toilette. 3. Transfer/An-/Auskleiden. Leistungspakete im Rahmen der ambulanten Pflegeleistungen. 1. Große Toilette 2. Hautpflege 3. Kämmen 4. Mund- und Zahnpflege, Zahnprothesenpflege einschließlich Parotitis- und Soorprophylaxe 5. Rasieren 6. Waschen (im Bett oder am Waschbecken)/Duschen/Baden (umfasst

Mehr

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI LK Leistungsart Leistungsinhalte Punkte Preis 1 Ganzwaschung 1. Waschen, Duschen, Baden 410 17,83 2. Mund-, Zahn- und Lippenpflege 3. Rasieren 4. Hautpflege LK 2,

Mehr

L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S A M B U L A N T E R D I E N S T V E R Z E I C H N I S P R E I S E

L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S A M B U L A N T E R D I E N S T V E R Z E I C H N I S P R E I S E RESIDENZ MÜLLHEIM SENIOREN - SERVICE - ZENTRUM L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S A M B U L A N T E R D I E N S T V E R Z E I C H N I S P R E I S E G Ü L T I G a b 0 1. 0 8.

Mehr

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI Leistungskatalog der Pflegeversicherung (NRW) Leistungskomplex Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI Leistungsart Leistungsinhalte 1 Ganzwaschung 1. Waschen, Duschen, Baden 2. Mund-, Zahn- und Lippenpflege

Mehr

Gemeinsames Berechnungsschema der nordrhein-westfälischen Pflegekassen zu Vergütungen in der ambulanten Pflege

Gemeinsames Berechnungsschema der nordrhein-westfälischen Pflegekassen zu Vergütungen in der ambulanten Pflege Gemeinsames Berechnungsschema der nordrhein-westfälischen Pflegekassen zu Vergütungen in der ambulanten Pflege Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI (ab 1.10.2008) Leistungskomplex Leistungsart Leistungsinhalte

Mehr

Preisliste SGB XI - Pflegeversicherungsgesetz gültig ab: 01.05.2015 Hinweise zur Abrechnung der Leistungskomplexe

Preisliste SGB XI - Pflegeversicherungsgesetz gültig ab: 01.05.2015 Hinweise zur Abrechnung der Leistungskomplexe Seite 1 von 5 Preisliste SGB XI - Pflegeversicherungsgesetz gültig ab: 01.05.2015 Hinweise zur Abrechnung der e Die nachfolgenden Leistungen sind in Komplexe gefasst und beschreiben verrichtungsbezogene

Mehr

Leistungspakte SGB XI

Leistungspakte SGB XI Leistungspakte SGB XI Leistungspakete/ Leistungsinhalte: Module: 1 Große Toilette Waschen (im Bett oder am Waschbecken)/ Duschen/ Baden (umfasst gegebenenfalls Haarwäsche) Mund-, Zahn- und Lippenpflege

Mehr

Seite 1 gültig ab: 01.01.2007 Leistungskatalog Manus. Leistungsart Leistungsinhalte Punkte 0,033

Seite 1 gültig ab: 01.01.2007 Leistungskatalog Manus. Leistungsart Leistungsinhalte Punkte 0,033 Seite 1 gültig ab: 01.01.2007 Leistungskatalog Manus Die nachfolgenden Leistungen sind in Komplexe gefasst und beschreiben verrichtungsbezogene - und nicht zeitabhängige - Tätigkeiten für Pflegebedürftige

Mehr

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI Leistungskomplex Leistungsart Leistungsinhalte Punkte 1 Ganzwaschung LK 2, 15a - 21, 23-29 2 Teilwaschung 3 LK 1, 15a - 21, 23-29 Ausscheidungen LK 16-21, 23-28 4

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

Preisliste. Gültig ab: 01.03.2015 (alle früheren Preislisten verlieren ihre Gültigkeit) der

Preisliste. Gültig ab: 01.03.2015 (alle früheren Preislisten verlieren ihre Gültigkeit) der Preisliste Gültig ab: 01.03.2015 (alle früheren Preislisten verlieren ihre Gültigkeit) der Sozialstation Ingersheim Hindenburgplatz 8-10 74379 Ingersheim Pflege: 07142/9745-51 Hauswirtschaft: 07142/9745-52

Mehr

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI Leistungs -komplex Leistungsart Leistungsinhalte Punkte 1 Ganzwaschung LK 2, 15a - 21, 23-29 2 Teilwaschung 3 LK 1, 15a - 21, 23-29 Ausscheidungen LK 16-21, 23 28

Mehr

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI Seite 1 Anlage 1 zur Vergütungsvereinbarung gem. 89 SGB XI Hinweise zur Abrechnung der e Die nachfolgenden Leistungen sind in Komplexe gefasst und beschreiben verrichtungsbezogene - und nicht zeitabhängige

Mehr

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung) P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus

Mehr

Niedersächsischer Leistungskomplexkatalog

Niedersächsischer Leistungskomplexkatalog Niedersächsischer Leistungskomplexkatalog gültig ab 01.10.2014 LK 01 Erstgespräch Punktzahl: 1100 46,53 Euro Anamnese zur Erhebung des Pflegebedarfs Beratung bei der Auswahl der Leistungen und der sich

Mehr

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden

Mehr

Qualität des ambulanten Pflegedienstes

Qualität des ambulanten Pflegedienstes Qualität des ambulanten Pflegedienstes Ambulanter Pflegedienst AMOS UG Tel.: 069-90432270 Fax: 069-94318279 pflegedienst-amos@arcor.de Gesamtergebnis Pflegerische Leistungen Ärztlich verordnete pflegerische

Mehr

Vergütungssystematik. ambulanter Leistungen. im Sinne des

Vergütungssystematik. ambulanter Leistungen. im Sinne des neue Anlage 1 ab 01.04.2011 zur Vereinbarung gem. 89 SGB XI vom 19.01.2011 incl.zuschlagssätze für die Refinanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege und Altenpflegehilfe ab 01.01.2011 mit

Mehr

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI Anlage 1 zur Vergütungsvereinbarung gem. 89 SGB XI gültig ab: 01.09.2015 verabschiedet am: 04.07.2012 Hinweise zur Abrechnung der Leistungskomplexe Die nachfolgenden Leistungen sind in Komplexe gefasst

Mehr

Grundpflege nach SGB XI

Grundpflege nach SGB XI Grundpflege nach SGB XI LK1 Ganzwaschung LK 2, 15a - 21, 23-29 Waschen, Duschen, Baden Mund-, Zahn- und Lippenpflege Rasieren Hautpflege Haarpflege (Kämmen, ggf. Waschen) 6. Nagelpflege 7. An- und Auskleiden

Mehr

Qualität des ambulanten Pflegedienstes Johanniter-Unfall-Hilfe e.v.; Sozialstation Kändler

Qualität des ambulanten Pflegedienstes Johanniter-Unfall-Hilfe e.v.; Sozialstation Kändler Qualität des ambulanten Pflegedienstes Johanniter-Unfall-Hilfe e.v.; Sozialstation Kändler Chemnitzer Straße 133, 09212 Limbach/ Oberfrohna Tel.: 03722/ 77 10 14 Fax: 03722/ 77 10 15 info.kaendler@johanniter.de

Mehr

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI (ab 1.10.2008) 35 (freigemein.) 36 (privater Anbieter) 08 (Land) 001 ( Preisliste) 3.

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI (ab 1.10.2008) 35 (freigemein.) 36 (privater Anbieter) 08 (Land) 001 ( Preisliste) 3. Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI (ab 1.10.2008) 35 (freigemein.) 36 (privater Anbieter) 08 (Land) 001 ( Preisliste) Abrechnungsschlüssel Leist- Abrechnungsungs- positions- Leistungsart Leistungsinhalte

Mehr

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI Anlage 2 - Anlage zum Protokoll der Sitzung des Grundsatzausschusses vom 21.06.2006 Hinweise zur Abrechnung der Leistungskomplexe Die nachfolgenden Leistungen sind in Komplexe gefasst und beschreiben verrichtungsbezogene

Mehr

Beratung über den Inhalt des Pflegevertrages/Abschluss des Pflegevertrages

Beratung über den Inhalt des Pflegevertrages/Abschluss des Pflegevertrages Anlage 1 zum Pflegevertrag Leistungskatalog SGB XI - Leistungsbeschreibung Grundpflege 1. Erstgespräch durch eine Pflegefachkraft Anamnese zur Erhebung des Pflegebedarfs Die Anamnese erfolgt hier im Sinne

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

Verordnung von Maßnahmen der Physiotherapeutischen und. Podologischen Therapie Muster 13

Verordnung von Maßnahmen der Physiotherapeutischen und. Podologischen Therapie Muster 13 1 Verordnung von Maßnahmen der Physiotherapeutischen und Podologischen Therapie Muster 13 Die Verordnung ist nach Maßgabe der Heilmittel-Richtlinie vollständig auszufüllen. 2 3 1- Patientendaten, Krankenversicherung,

Mehr

Häusliche Pflege Service-Zentrum Nippes / Ehrenfeld Service-Zentrum Innenstadt Service-Zentrum Höhenberg / Holweide

Häusliche Pflege Service-Zentrum Nippes / Ehrenfeld Service-Zentrum Innenstadt Service-Zentrum Höhenberg / Holweide Leistungsverzeichnis der Pflegeversicherung in Nordrhein-Westfalen Kreisverband Köln e.v. Service-Zentrum Nippes / Ehrenfeld Service-Zentrum Innenstadt Service-Zentrum Höhenberg / Holweide Preisliste gültig

Mehr

Mobile Pflegedienst Abrechnungsfähige Pflegeversicherungsleistungen (Modulsystem) IK - Nr.: 460 539 395

Mobile Pflegedienst Abrechnungsfähige Pflegeversicherungsleistungen (Modulsystem) IK - Nr.: 460 539 395 Der Punktwert des Leistungsgebers beträgt: 0,0390 Modul / Zeit Leistungsart Leistungsinhalt täglich bei Bedarf Ganzwaschung 1 Waschen, Duschen,Baden 2 Mund,- Zahn- u. Lippenpflege Ist in einem Einsatz

Mehr

Brunnenstraße 1, 23843 Bad Oldesloe Tel.: 04531 888 21 0 Fax: 04531 888 21 55 info@pflegenotfallteam.de www.pflegenotfallteam.de.

Brunnenstraße 1, 23843 Bad Oldesloe Tel.: 04531 888 21 0 Fax: 04531 888 21 55 info@pflegenotfallteam.de www.pflegenotfallteam.de. Qualität des ambulanten Pflegedienstes PNT Pflegenotfallteam Tel.: 04531 888 21 0 Fax: 04531 888 21 55 info@pflegenotfallteam.de www.pflegenotfallteam.de Gesamtergebnis Pflegerische Leistungen Ärztlich

Mehr

Vergütung häuslicher Pflegeleistungen

Vergütung häuslicher Pflegeleistungen Vergütung häuslicher Pflegeleistungen Leistungskomplexsystem 1 Erweiterte kleine Körperpflege 1. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes 2. An- /Auskleiden 3. Teilwaschen 4. Mundpflege und Zahnpflege

Mehr

zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -

zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - Anlage 8 zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - 1 Leistungsbeschreibung und Vergütung 2 Inkrafttreten, Kündigung 3 Rechnungslegung 4 Verjährung

Mehr

Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis. Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Haushaltshilfe Stand 22.08.2013

Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis. Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Haushaltshilfe Stand 22.08.2013 Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der häuslichen Krankenpflege und Haushaltshilfe Stand 22.08.2013 GKV-Spitzenverband Stand: 22.08.2013 Seite 1 von 25 Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis

Mehr

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI Leistungskomplex

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI Leistungskomplex Übersicht der e 1 Ganzwaschung 1. Waschen, Duschen, Baden 410 17,63 2. Mund-, Zahn- und Lippenpflege 3. Rasieren 4. Hautpflege 5. Haarpflege (Kämmen, ggf. Waschen) 6. Nagelpflege 7. An- und Auskleiden

Mehr

Richtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

Richtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V in der Fassung vom 16. Februar 2000, veröffentlicht

Mehr

Übersicht und Preise der Leistungskomplexe

Übersicht und Preise der Leistungskomplexe LK 1 = Ganzwaschung 17,22 1 Waschen, Duschen, Baden 2 Mund- Zahn- und Lippenpflege 3 Rasieren 4 Hautpflege 5 Haarpflege (Kämmen, ggf. Waschen) 6 Nagelpflege 7 An- und Auskleiden incl. An- u. Ablegen von

Mehr

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten

Mehr

Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis. Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Haushaltshilfe Stand 12.02.2015

Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis. Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Haushaltshilfe Stand 12.02.2015 Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der häuslichen Krankenpflege und Haushaltshilfe Stand 12.02.2015 GKV-Spitzenverband Stand: 12.02.2015 Seite 1 von 26 Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis

Mehr

Gemeinsames Berechnungsschema der nordrhein-westfälischen Pflegekassen zu Vergütungen in der ambulanten Pflege

Gemeinsames Berechnungsschema der nordrhein-westfälischen Pflegekassen zu Vergütungen in der ambulanten Pflege Gemeinsames Berechnungsschema der nordrhein-westfälischen Pflegekassen zu Vergütungen in der ambulanten Pflege Bitte nachfolgende Daten eingeben EUR Preis des Leistungskomplexes 15 (Hausbesuchspauschale):

Mehr

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI. Rainer Guse IHR persönlicher Pflegeservice. Entgeltverzeichnis. Gültig ab 01.07.

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI. Rainer Guse IHR persönlicher Pflegeservice. Entgeltverzeichnis. Gültig ab 01.07. Leistungsübersicht 01.07.2015 Verbindliche Hinweise zu den en Die nachfolgenden Leistungen sind in Komplexe gefasst und beschreiben verrichtungsbezogene - und nicht zeitabhängige - Tätigkeiten für Pflegebedürftige

Mehr

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI Anlage 2 - Anlage zum Protokoll der Sitzung des Grundsatzausschusses vom 11.09.2008 Verbindliche Hinweise zu den Leistungskomplexen Die nachfolgenden Leistungen sind in Komplexe gefasst und beschreiben

Mehr

Seite 1. 5. Haarpflege. Stuhl, Schweiß, Sputum, Erbrochenes) LK 16-21, 23-28

Seite 1. 5. Haarpflege. Stuhl, Schweiß, Sputum, Erbrochenes) LK 16-21, 23-28 Seite 1 gültig ab: 01.01.2016 Hinweise zur Abrechnung der Leistungskomplexe Die nachfolgenden Leistungen sind in Komplexe gefasst und beschreiben verrichtungsbezogene - und nicht zeitabhängige - Tätigkeiten

Mehr

Syspra - Arbeitshilfen Tätigkeitsübersicht syspra.de; http://www.syspra.de Einleitung: Stand: Januar 2014

Syspra - Arbeitshilfen Tätigkeitsübersicht syspra.de; http://www.syspra.de Einleitung: Stand: Januar 2014 Syspra - Arbeitshilfen Tätigkeitsübersicht syspra.de; http://www.syspra.de Einleitung: Stand: Januar 2014 Tätigkeitsübersicht Die Tätigkeitsübersicht ist für die Vertragsgespräche beim Pflegekunden vorgesehen.

Mehr

Leistungs- und Preisverzeichnis für Leistungen der Pflegeversicherung. Hinweise zur Abrechnung der Leistungskomplexe

Leistungs- und Preisverzeichnis für Leistungen der Pflegeversicherung. Hinweise zur Abrechnung der Leistungskomplexe Hinweise zur Abrechnung der e Die nachfolgenden Leistungen sind in Komplexe gefasst und beschreiben verrichtungsbezogene - und nicht zeitabhängige- Tätigkeiten für Pflegebedürftige in NRW. Dabei sind einem

Mehr

Mit dem Pflegetagebuch sind Sie gut vorbereitet für die Pflegeeinstufung durch den Medizinischen Dienst

Mit dem Pflegetagebuch sind Sie gut vorbereitet für die Pflegeeinstufung durch den Medizinischen Dienst Mit dem Pflegetagebuch sind Sie gut vorbereitet für die Pflegeeinstufung durch den Medizinischen Dienst Ein Pflegetagebuch sollten Sie führen, wenn der Medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung (MDK)

Mehr

Vergütungsvereinbarungen gem. 89 SGB XI NRW Stand 01.07.2015

Vergütungsvereinbarungen gem. 89 SGB XI NRW Stand 01.07.2015 Vergütungsvereinbarungen gem. 89 SGB XI NRW Stand 01.07.2015 Nr. Leistungsart Inhalte Preis 01 Ganzwaschung 1.Waschen, Duschen, Baden 2.Mund, Zahn - und Lippenpflege 3.Rasieren 4.Hautpflege 5.Haarpflege(Kämmen,ggf.Waschen)

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

Behandlungspflege in Werkstätten für behinderte Menschen

Behandlungspflege in Werkstätten für behinderte Menschen Behandlungspflege in Werkstätten für behinderte Menschen Werkstätten:Messe 2012 Nürnberg Jasmin Fischer Rechtsanwältin Iffland & Wischnewski Rechtsanwälte Begriffsbestimmung Behandlungspflege Grundpflege

Mehr

PPD Privater Pflege- Dienst GmbH Südbahnstr. 1-32584 Löhne

PPD Privater Pflege- Dienst GmbH Südbahnstr. 1-32584 Löhne Leistungskomplexe ( Abrechnungsmodule ) der Pflegekassen LK 1 Ganzwaschung 18,78 1 Waschen, Duschen, Baden 2 Mund-, Zahn- und Lippenpflege 3 Rasieren 4 Hautpflege 5 Haarpflege (Kämmen. Waschen) 6 Nagelpflege

Mehr

Damit es Ihnen so gut geht, wie Sie es sich wünschen bei Ihnen zu Hause.

Damit es Ihnen so gut geht, wie Sie es sich wünschen bei Ihnen zu Hause. Sehr geehrte Damen und Herren, bis ins hohe Alter ein selbstbestimmtes Leben in der eigenen Wohnung führen das ist der Wunsch von fast allen Menschen. Denn selbst für sich entscheiden können bedeutet Lebensqualität.

Mehr

Willkommen beim Pflegedienst Kathrin Bosold

Willkommen beim Pflegedienst Kathrin Bosold Begrüßung Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich Ihnen für Ihr entgegengebrachte Vertrauen danken. Ich freue mich, dass Sie sich für uns entschieden haben. Ich, die Pflegedienstleitung sowie

Mehr

Leistungspakete im Rahmen der ambulanten Pflegeleistungen

Leistungspakete im Rahmen der ambulanten Pflegeleistungen Leistungspakete im Rahmen der ambulanten Pflegeleistungen 1. Kleine Morgen-/ Abendtoilette Leistungskomplex 1 3. Teilwasche inkl. Hautpflege und Decubitus- und Pneumonieprophylaxe 4. Mundpflege und Zahnpflege,

Mehr

micura Pflegedienste Köln

micura Pflegedienste Köln micura Pflegedienste Köln 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste schließt die Lücke einer eingeschränkten Lebensführung. Viele Alltäglichkeiten

Mehr

Der Pflegefall tritt ein was tun?

Der Pflegefall tritt ein was tun? 6 Die ersten Schritte Beispiel Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen, der verheiratete Sohn und die ledige

Mehr

micura Pflegedienste München Ost

micura Pflegedienste München Ost In Kooperation mit: 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE Ein Gemeinschaftsunternehmen der DKV Pflegedienste & Residenzen GmbH und dem Praxisverbund GmbH München Süd-Ost Der Gesetzgeber wünscht eine engere Verzahnung

Mehr

DIAKONIE - SOZIALSTATION

DIAKONIE - SOZIALSTATION LEISTUNGSBESCHREIBUNG UND ENTGELTVERZEICHNIS SGB XI gültig ab: Juli 2015 Hinweise zur Abrechnung der Leistungskomplexe Die nachfolgenden Leistungen sind in Komplexe gefasst und beschreiben verrichtungsbezogene

Mehr

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI Leistungskomplex Leistungsart Leistungsinhalte Preis (Durchschnitt) 1 Ganzwaschung 1. Waschen, Duschen, Baden 2. Mund-, Zahn- und Lippenpflege 3. Rasieren 4. Hautpflege

Mehr

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI (ab 01.01.2016)

Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI (ab 01.01.2016) Bitte nachfolgende Daten eingeben EUR Preis des Leistungskomplexes 15 (Hausbesuchspauschale): 1,73 Preis des Leistungskomplexes 15 a (erhöhte Hausbesuchspauschale): 4,44 Mit dem Pflegedienst vereinbarter

Mehr

Qualität des ambulanten Pflegedienstes

Qualität des ambulanten Pflegedienstes Qualität des ambulanten Pflegedienstes AWO Pflegedienst Pinneberg Süd Tel.: 04103 1808300 Fax: 04103 1808303 elke.eichhorn@awo-sh.de www.awo-sh.de Gesamtergebnis Pflegerische Leistungen Ärztlich verordnete

Mehr

Ihr Pflegedienst auf Abruf - auch nachts Kompetente Hilfe für zu Hause

Ihr Pflegedienst auf Abruf - auch nachts Kompetente Hilfe für zu Hause Ihr Pflegedienst auf Abruf - auch nachts Kompetente Hilfe für zu Hause SRH Pflege Heidelberg Ihr Weg ist unser Ziel Durch eine schwere Erkrankung oder einen Unfall verändert sich Ihre gesamte Lebenssituation.

Mehr

Anlage 1 zur Vergütungsvereinbarung für ambulante Leistungen. Leistungskomplexe der ambulanten häuslichen Pflege nach SGB XI in Schleswig-Holstein

Anlage 1 zur Vergütungsvereinbarung für ambulante Leistungen. Leistungskomplexe der ambulanten häuslichen Pflege nach SGB XI in Schleswig-Holstein Anlage 1 zur Vergütungsvereinbarung für ambulante Leistungen Leistungskomplexe der ambulanten häuslichen Pflege nach SGB XI in Schleswig-Holstein 1 Leistungskomplex 1 Kleine Morgen-/Abendtoilette - Grundpflege

Mehr

An den Voßbergen 94, 26133 Oldenburg Tel.: 0441/4860741 Fax: 0441 / 4860742 info@filius-pflege.de www.filius-pflege.de.

An den Voßbergen 94, 26133 Oldenburg Tel.: 0441/4860741 Fax: 0441 / 4860742 info@filius-pflege.de www.filius-pflege.de. Qualität des ambulanten Pflegedienstes Filius Tel.: 0441/4860741 Fax: 0441 / 4860742 info@filius-pflege.de www.filius-pflege.de Gesamtergebnis Pflegerische Leistungen Ärztlich verordnete pflegerische Leistungen

Mehr

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin und der AOK-Bundesverband, K.d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö.

Mehr

Leistungs und Servicekatalog der Sozialstation Ambulante Pflege Handewitt gemeinnützige GmbH

Leistungs und Servicekatalog der Sozialstation Ambulante Pflege Handewitt gemeinnützige GmbH Leistungs und Servicekatalog der Sozialstation Ambulante Pflege Handewitt gemeinnützige GmbH Sozialstation Ambulante Pflege Handewitt gemeinnützige GmbH Wiesharder Markt 13d 24983 Handewitt Telefon 04608/263

Mehr

Finanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung

Finanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung Finanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung DVfR-BKOM-Symposium Frankfurt, 29. November 2013 Carla Grienberger GKV-Spitzenverband Abteilung Gesundheit-Hilfsmittel Kommunikation

Mehr

Qualität des ambulanten Pflegedienstes

Qualität des ambulanten Pflegedienstes Qualität des ambulanten Pflegedienstes SARA Mobiler Pflegedienst Burgstraße 42, 06749 Bitterfeld-Wolfen/ OT Bitterfeld Tel.: 03493/68564 Fax: 03493/604143 info@sara-mobiler-pflegedienst.de www.sara-seniorenresidenzen.de

Mehr

TÄTIGKEITEN Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

TÄTIGKEITEN Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege TÄTIGKEITEN Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege 13. (1) Die Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen 1. eigenverantwortliche, 2. mitverantwortliche

Mehr

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung

Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung Eine Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder einer Anschlussheilbehandlung kann nur gewährt werden,

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Leistungspakete. Inhalte der Leistungspakete. Grundsätze

Leistungspakete. Inhalte der Leistungspakete. Grundsätze Leistungspakete * im Rahmen der ambulanten Pflegeleistungen Grundsätze 1. Jedes Leistungspaket beinhaltet alle Tätigkeiten, die nach allgemeiner Lebenspraxis oder nach fachlichem Standard damit verbunden

Mehr

Gesundheitliche und pflegerische Regelangebote

Gesundheitliche und pflegerische Regelangebote Gesundheitliche und pflegerische Regelangebote Netzwerk moderne kommunale Seniorenpolitik Niedersachsen Modul 4 11.August 2009 Dagmar Henseleit Diakonisches Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers Übersicht

Mehr

Staphylococcus aureus o Häufiger Erreger bakterieller Infektionen. o Natürlicher Standort ist die Haut und Schleimhaut von Mensch und Tier, vor allem der Nasen-Rachenraum. o o Keine besondere Gefährdung

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19

Mehr

Qualität des ambulanten Pflegedienstes

Qualität des ambulanten Pflegedienstes Qualität des ambulanten Pflegedienstes Ambulante Pflege Rhein-Neckar Tel.: 0621 8624740 Fax: 0621 8624741 ambulante-pflege-rhein-neckar@t-online.de www.ambulante-pflege-rhein-neckar.de Gesamtergebnis Pflegerische

Mehr

ENTGELTVERZEICHNIS Ausgabe-Nr.: 1/2016, Gültig ab: 01.01.2016 (Leistungsdatum)

ENTGELTVERZEICHNIS Ausgabe-Nr.: 1/2016, Gültig ab: 01.01.2016 (Leistungsdatum) Leistungspreise zum Produktblatt 1: Körperpflege Leistungen Körperpflege 1 Pflegekasse (auch private Pflegekasse) Preise 2 (auch Unfallversicherung und BG) Pflegefachkraft Pflegehilfskraft Pflegefachkraft

Mehr

KRANKENPFLEGE WITTE IN ROSTOCK Fragen und Antworten zur Krankenversicherung

KRANKENPFLEGE WITTE IN ROSTOCK Fragen und Antworten zur Krankenversicherung KRANKENPFLEGE WITTE IN ROSTOCK Fragen und Antworten zur Krankenversicherung Wer erhält häusliche Krankenpflege? Grundsätzlich hat jeder Versicherte in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung

Mehr

ausserklinische heimbeatmung und intensivpflege zuhause

ausserklinische heimbeatmung und intensivpflege zuhause ausserklinische heimbeatmung und intensivpflege zuhause jederzeit ein guter Partner! Heute kann es auch trotz hochmoderner Medizin noch zu akuten und lebensbedrohlichen Erkrankungen im Laufe des Lebens

Mehr

Qualität des ambulanten Pflegedienstes

Qualität des ambulanten Pflegedienstes Qualität des ambulanten Pflegedienstes AC Lebensfreude GmbH Ihr Pflegedienst Kochstedter Kreisstraße 11, 06847 Dessau-Roßlau Tel.: 0340 / 85072062 Fax: 0340 / 85072064 info@ac-lebensfreu.de www.ac-lebensfreu.de

Mehr

Leistungskomplexe. als Anlage zum Rahmenvertrag nach 75 SGB XI ============================================================

Leistungskomplexe. als Anlage zum Rahmenvertrag nach 75 SGB XI ============================================================ ============================================================ Leistungskomplexe ============================================================ als Anlage zum Rahmenvertrag nach 75 SGB XI I. Vergütungsfähige

Mehr

Qualität des ambulanten Pflegedienstes

Qualität des ambulanten Pflegedienstes Qualität des ambulanten Pflegedienstes vhw Wohnen im Alter Amb. Pflegedienst GmbH Rathenaustr. 4, 22297 Hamburg Tel.: 040 511272883 Fax: 040 511272884 bbonanati@vhw-hamburg.de www.vhw-hamburg.de Gesamtergebnis

Mehr

Qualität des ambulanten Pflegedienstes

Qualität des ambulanten Pflegedienstes Qualität des ambulanten Pflegedienstes Ambulanter Pflegedienst Christiane Philipp Hauptstraße 23, 91607 Gebsattel Tel.: 09861 974535 Fax: 09861 974536 info@pflegedienst-philipp.de www.pflegedienst-philipp.de

Mehr

Home Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)

Home Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Home Care e.v. Brabanter Straße 21 10713 Berlin http://www.homecare.berlin Aufgaben von Home Care Berlin e. V. Finanzierung

Mehr

Grundpflege. 3. Teilwaschen inkl. Hautpflege und Dekubitus- und Pneumonieprophylaxe

Grundpflege. 3. Teilwaschen inkl. Hautpflege und Dekubitus- und Pneumonieprophylaxe Vergütungssystematik ambulanter Leistungen im Sinne des SGB XI Stand: 01.03.2013 Grundpflege Leistungskomplex 1 Kleine Morgen-/Abendtoilette 1. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes 2. An- und

Mehr

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010 Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.

Mehr

Verordnung Aktuell. FAQs zur Krankenbeförderung

Verordnung Aktuell. FAQs zur Krankenbeförderung istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Sonstiges Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zur Krankenbeförderung

Mehr