Finanzordnung (FO) Allgemeine Bestimmungen II. Durchführungsbestimmungen A. Einnahmen B. Aufwandsentschädigung
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- Irma Gerburg Meinhardt
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1 Finanzordnung (FO) I. Allgemeine Bestimmungen 1 Grundlagen, Haushaltsplan 2 Einnahmen 3 Durchführungsbestimmungen 4 Kassenprüfung 5 Verbandskasse 6 Jahresrechnung des Verbandes 7 Kreiskassen 8 Pflichten der Vereine 9 Abrechnung der Spieleinnahmen 10 Kostenregelung bei Spielausfällen II. Durchführungsbestimmungen A. Einnahmen 1. Beiträge 2. Startgebühren 3. Spielabgaben 4. Gebühren 5. Zweckgebundene und sonstige Einnahmen B. Aufwandsentschädigung 1. Auslagenersatz 2. Fahrtkosten 3. Übernachtungskosten 4. Ersatz von Portoauslagen 5. Ersatz von Telefongebühren 6. Schiedsrichterentschädigung 7. Spezielle Entschädigungen 8. Auslagenerstattung hauptamtlicher Mitarbeiter 1
2 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Grundlagen, Haushaltsplan (1) Sportrechtliche Grundlage des gesamten Finanzwesens des Verbandes und seiner Kreise sind 4 und 6 (4) der Satzung. (2) Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes. Die Ausgaben müssen mit den Einnahmen deckungsfähig sein. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen eines vom Verbandsbeirat genehmigten (einfache Mehrheit) Nachtragshaushaltsplanes. Der Schatzmeister hat in Abstimmung mit dem Präsidium im Rahmen der Deckungsfähigkeit bei den einzelnen Sachkonten Haushaltsumschichtungen schriftlich festzulegen. Beirat und Vorstand sind über diese Mittelumschichtungen durch den Schatzmeister zu informieren. (3) In den Jahren ordentlicher Verbandstage legt der Vorstand dem Verbandstag einen Haushaltsvoranschlag für das kommende Jahr zur Genehmigung (einfache Mehrheit) vor, in allen anderen Jahren dem Verbandsbeirat. (4) Zur Planung, Nachweisführung und Abrechnung öffentlicher Mittel und Zuschüsse ist ein außerordentlicher Haushaltsplan zu führen. Seine Abstimmung mit dem Haushaltsplan gemäß (2) obliegt dem Vorstand. 2
3 2 Einnahmen Die zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes und der Kreise erforderlichen Mittel werden durch folgende Einnahmen aufgebracht: a) Beiträge, b) Startgebühren, c) Spielabgaben, d) Gebühren, e) Zweckgebundene und sonstige Einnahmen, f) Geldstrafen. 3 Durchführungsbestimmungen (1) Soweit in der Finanzordnung des Verbandes nichts weiter bestimmt ist, richten sich die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes und seiner Kreise nach den Durchführungsbestimmungen zu dieser Finanzordnung. Die Höhe der Beiträge, Abgaben, Gebühren, Geldstrafen und Verfahrenskosten aller Art richtet sich nach diesen Durchführungsbestimmungen, sofern nicht die Satzung und Ordnungen des FLB etwas anderes bestimmen oder regeln. (2) Werden Angehörige der Verbands- und Kreisorgane sowie von diesen Organen im Rahmen ihrer Kompetenzen berufene Verbandsmitglieder für die Durchführung von Aufgaben zu Verbandszwecken in Anspruch genommen, so regelt sich die Erstattung von Rechnungen, Aufwendungen und Auslagen nach den Durchführungsbestimmungen dieser Finanzordnung. (3) Änderungen der Durchführungsbestimmungen zur Finanzordnung bedürfen, soweit Satzung und Ordnungen 3
4 nicht etwas anderes vorschreiben, einer Beschlussfassung durch den Verbandsbeirat. Die schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren ist zulässig. 4 Kassenprüfung Die Verbandskasse und die Kreiskassen unterliegen der Prüfung gemäß 43 und 50 der Satzung. Die Prüfung der Kreiskassen erfolgt durch die hauptamtlich eingerichtete Finanzstelle des FLB. Der Schatzmeister kann mit Zustimmung des Präsidiums eine Prüfung der Kreiskassen durch die Revisionsstelle des Verbandes anordnen. 5 Verbandskasse (1) Der Fußball-Landesverband Brandenburg unterhält in der Verbandsgeschäftsstelle zur Abwicklung der erforderlichen Ausgaben eine selbstständige Verbandskasse. Sie untersteht der verantwortlichen Leitung des Schatzmeisters. (2) Die Kassengeschäfte (Überweisungs- und Zahlungsverkehr) werden von der Verbandsgeschäftsstelle unter Aufsicht des Schatzmeisters abgewickelt. Zahlungen haben unter Beachtung des 33, 5. der Satzung und der Kassenrichtlinie zu erfolgen (3) Für die Bankkonten sind im Rahmen des Haushaltsplanes zeichnungsberechtigt: 4
5 * der Präsident, * der Schatzmeister, * der Geschäftsführer, * die Finanzsachbearbeiter. Es zeichnen jeweils ein Zeichnungsberechtigter mit einem anderen Zeichnungsberechtigten gemeinsam. Der Geschäftsführer und die Finanzsachbearbeiter sind nur zeichnungsberechtigt in Verbindung mit dem Präsidenten oder Schatzmeister. (4) Durch das Präsidium können weitere Mitglieder des Vorstandes schriftlich mit der Zeichnungsberechtigung beauftragt werden. (5) Die durch die Verbandskasse zu leistenden Ausgaben bestimmen sich nach dem Haushaltsplan und, soweit außerplanmäßige Ausgaben notwendig werden, durch den jeweiligen Nachtragshaushalt. (6) Wiederkehrende Leistungen, die durch Beirats- oder Vorstandsbeschluss oder durch den Haushaltsplan festgelegt und angewiesen sind (Gehälter, Löhne, Mieten, Steuern, Abgaben an andere Verbände) bedürfen keiner besonderen Anweisung. 6 Jahresrechnung des Verbandes (1) Der Schatzmeister legt dem Verbandsvorstand bis zum 30. April eines jeden Jahres die Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres mit einer Übersicht über die Vermögensentwicklung des Verbandes vor. (2) Im Jahr des ordentlichen Verbandstages legt der Verbandsvorstand dem Verbandstag die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr vor, in der die Einnahmen und Ausgaben nach den Planungen des Haushaltsplanes nachzuweisen sind. 5
6 (3) Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres legt der Verbandsvorstand dem Verbandsbeirat die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr vor. Diese ist genehmigt, wenn sie mit einfacher Stimmenmehrheit in der folgenden Beiratstagung angenommen wird. Die schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren ist zulässig. 7 Kreiskassen (1) Die Verbandskasse unterhält in den Fußballkreisen unselbständige Außenstellen, die im Auftrag des Verbandes unter der Verantwortung des jeweiligen Kreiskassenwartes geführt werden. (2) Die Eröffnung von Bankkonten der Kreisvorstände bedarf der Genehmigung des Verbandes. Die Abwicklung des Geldverkehrs in den Kreisen soll möglichst in der Weise erfolgen, dass nennenswerte Beträge nicht bar vorgehalten werden. (3) Der Kreiskassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Kreiskasse gemäß 45, 9. der Satzung verantwortlich. Hierbei ist die Vertretung des Kreisvorsitzenden zulässig. (4) Die Kreise sind verpflichtet, Kassenbücher zu führen, die den Regeln einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen. Einnahmen und Ausgaben müssen vollständig und im Zusammenhang dargestellt und die dazugehörigen Belege verwahrt werden. (5) Der Kreiskassenwart hat jede Einnahme und Ausgabe auf ihre Richtigkeit zu prüfen und die Ausgaben durch den Kreisvorsitzenden zur Zahlung anweisen zu lassen. 6
7 Jeder Ausgabebeleg muss den Vermerk Zur Zahlung angewiesen und die Unterschrift des Kreisvorsitzenden und des Kreiskassenwartes tragen. Ohne diesen Anweisungsvermerk dürfen keine Zahlungen erfolgen. (6) Die Kreisvorstände haben die Einnahmen und Ausgaben jährlich zu planen, nachzuweisen und dem Verbandsvorstand vorzulegen. (7) Bei der Abwicklung des Geldverkehrs in den Kreisen werden die jeweiligen Kreiskassen durch den Kreisvorsitzenden und den Kreiskassenwart gemeinsam vertreten. Ist einer dieser beiden verhindert, so kann er durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Kreises oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, von einem Mitglied des Kreisvorstandes vertreten werden, das durch Beschluss des Kreisvorstandes hierzu bestimmt ist. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. (8) Die monatliche Finanzbuchhaltung des Kreises ist nach Aufforderung der Verbandsgeschäftsstelle zur Bearbeitung einzureichen. (9) Im Jahr des ordentlichen Kreistages ist die Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres dem jeweiligen Kreistag zur Genehmigung vorzulegen. 8 Pflichten der Vereine (1) Die Vereine sind grundsätzlich zur Erhebung von Eintrittsgeldern bei Punkt- und Pokalspielen sowie bei Vereinspokalturnieren verpflichtet. (2) Gebühren sind entsprechend den jeweiligen Festlegungen termingemäß zu entrichten. Gebührenpflichtige Genehmigungen werden erst nach Eingang der Einzahlungen erteilt. 7
8 (3) Die von den Rechtsorganen oder Verwaltungsstellen des Verbandes und der Kreise verhängten Geldstrafen sind unter Angabe des Grundes innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisen. Die Rechtsorgane oder Verwaltungsstellen haben die zuständigen Finanzstellen über die Termine zu informieren. 9 Abrechnung der Spieleinnahmen (1) Bei Punkt- und Entscheidungsspielen, die in Hin- und Rückrunde zur Austragung kommen, verbleiben die Einnahmen nach Abzug der Spielabgabe bei den Platz bauenden Vereinen. (2) Für Pokal- und Entscheidungsspiele, die in einer einfachen Runde ausgetragen werden, gilt folgende Regelung: Von den Gesamteinnahmen sind die Spielabgaben in Abzug zu bringen und abzuführen sowie die Schiedsrichterkosten zu zahlen. Für die Deckung der Organisationskosten können bis zu 15% der Gesamteinnahmen pauschal in Abzug gebracht werden. Die Restsumme wird zu je 50% zwischen den am Spiel beteiligten Vereinen aufgeteilt. Werden die Kosten durch die Einnahmen nicht gedeckt, sind sie von beiden am Spiel beteiligten Vereinen zu gleichen Teilen zu tragen. (3) Für Pokalendspiele und andere Spiele, die unter Verantwortung von Organen des FLB ausgetragen werden, gilt folgende Regelung: Die Einnahmen werden nach Abzug der Organisationsund Schiedsrichterkosten zu je 1/3 zwischen den beiden beteiligten Vereinen und dem FLB aufgeteilt. 8
9 Werden Organisations- und Schiedsrichterkosten durch die Einnahmen nicht gedeckt, trägt der Veranstalter diese Kosten. (4) Für Pokalendspiele und andere Spiele, die unter Verantwortung eines Fußballkreises ausgetragen werden, gilt vorbehaltlich der nachfolgenden Sätze die Regelung des Absatzes 3. Die Vorstände der Fußballkreise sind berechtigt, Verträge mit Dritten über die Organisation und Austragung der in Satz 1 genannten Spiele gegen Zahlung eines den Umständen angemessenen Entgeltes abzuschließen. Über die Verteilung des Entgeltes entscheidet der Kreisvorstand. Die an dem Spiel beteiligten Vereine erhalten jeweils einen Anteil von mindestens 25% des Entgeltes. (5) Bei Freundschaftsspielen, einschließlich internationaler Vergleiche und Turniere, sind die Vereine berechtigt, mit den Spielpartnern besondere Vereinbarungen über Einnahmebeteiligungen oder über die Zahlung von Garantiesummen abzuschließen. 10 Kostenregelung bei Spielausfällen (1) Fällt ein Spiel ohne Verschulden eines Vereins aus, so sind die entstandenen und belegmäßig nachgewiesenen Kosten von den Spielpartnern zu gleichen Teilen zu tragen. Die gleiche Regelung gilt, wenn es zu einer Neuansetzung kommt. (2) Tritt eine Mannschaft zu einem Pflicht- oder Freundschaftsspiel nicht an, können bei nachweisbarem tatsächlich eingetretenem finanziellen Verlust eines Vereins auf Antrag Regressansprüche bei den zuständigen Sportgerichten geltend gemacht werden. Der 9
10 Antrag ist schriftlich (dreifach) unter Beifügung der Belege innerhalb von zwei Wochen, beginnend mit dem angesetzten oder vereinbarten Spiel, einzureichen. 10
11 II. Durchführungsbestimmungen 1. Beiträge A. Einnahmen Der FLB erhebt von den Vereinen einen Jahresbeitrag in Höhe von 2,50 EURO für Herren und Frauen mit Spielberechtigung sowie für anerkannte Schiedsrichter. Die Berechnung erfolgt entsprechend dem Nachweis in der Pass-Stelle für alle Vereinsmitglieder mit Spielberechtigung, die am des Vorjahres das 18. Lebensjahr (Männer) bzw. das 16. Lebensjahr (Frauen) vollendet haben, sowie für anerkannte Schiedsrichter/innen. Der Beitrag für das laufende Jahr wird im ersten Kalendervierteljahr erhoben und ist nach Rechnungslegung an die Verbandsgeschäftsstelle zu überweisen. 2. Startgebühren 2. 1 Die Startgebühren sind für jede am Pflichtspielbetrieb teilnehmende Mannschaft bis 1. August eines jeden Jahres, für Landesspielklassen an die Verbandsgeschäftsstelle und für Kreisspielklassen an die Kreisvorstände, in folgender Höhe zu überweisen: Verbandsliga Frauen 60,00 EURO Verbandsliga Herren 240,00 EURO Landesliga Frauen 50,00 EURO Landesliga Herren 180,00 EURO Landesklasse Herren 120,00 EURO Kreisspielklassen Herren bis 90,00 EURO Landesliga Junioren/innen 40,00 EURO Landesklasse Junioren/innen 20,00 EURO Kreisspielklassen Junioren/innen bis 15,00 EURO 11
12 2. 2 Trikotwerbung Für nachgenannte Spielklassen werden Gebühren für die Trikotwerbung in folgender Höhe erhoben: Regionalliga Herren 80,00 EURO Oberliga Herren 50,00 EURO Regionalliga Frauen 50,00 EURO Sie sind nach Rechnungslegung an die Verbandsgeschäftsstelle zu überweisen. 3. Spielabgaben Durch die Heimmannschaft sind die Spielabgaben pro Punktspiel der Herren, für Landesspielklassen an die Verbandsgeschäftsstelle und für Kreisspielklassen an die Kreisvorstände, pauschal zu überweisen. Eine analoge Verfahrensweise gilt für Pokalspiele, wonach beim FLB-Pokal an die Verbandsgeschäftsstelle und beim Kreispokal an die Kreisvorstände zu überweisen ist. Regionalliga Pokalspiel 80,00 EURO Oberliga Pokalspiel 50,00 EURO Verbandsliga 30,00 EURO Landesliga 20,00 EURO Landesklasse 10,00 EURO Kreisspielklassen bis 10,00 EURO Termine: * für die 1. Halbserie bis zum 31. Oktober des Spieljahres * für die 2. Halbserie bis zum 30. April des Spieljahres Die Vereine der Landesspielklassen überweisen nach Rechnungslegung durch die Verbandsgeschäftsstelle. 12
13 4. Gebühren 4. 1 Spiele gegen ausländische Vereine Für das in der Spielordnung festgelegte Genehmigungsverfahren ist das offizielle DFB-Formular an die Verbandsgeschäftsstelle einzureichen. Die Gebühren sind nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. (gilt auch für den kleinen Grenzverkehr) Frauen: alle Spielklassen 5,00 EURO Junioren/innen: alle Spielklassen 5,00 EURO Herren: Regionalliga 80,00 EURO Oberliga 50,00 EURO Verbandsliga 30,00 EURO Landesliga 20,00 EURO Landesklasse 20,00 EURO Kreisspielklassen 10,00 EURO Freizeit- und Altherrenmannschaften 5,00 EURO 4. 2 Spielverlegung/Spielabsetzung Die Bearbeitungsgebühren betragen je Spiel: Frauen: alle Spielklassen 20,00 EURO Junioren/innen: alle Spielklassen 20,00 EURO Herren: Verbandsliga 40,00 EURO Landesliga 30,00 EURO Landesklasse 30,00 EURO Kreisliga bis 20,00 EURO Kreisklassen bis 20,00 EURO Freizeit- und Altherrenmannschaften bis 20,00 EURO 13
14 4. 3 Passgebühren Erstausstellung: grundsätzlich Spieler, die aus dem Ausland kommen 5,00 EURO 10,00 EURO Vereinswechsel * Senioren 10,00 EURO * Junioren 5,00 EURO Korrektur 5,00 EURO Änderungen nach erteilter Spielberechtigung * Senioren 10,00 EURO * Junioren 5,00 EURO Rückkehrer * Senioren 10,00 EURO * Junioren 5,00 EURO Duplikat 10,00 EURO Vorzeitige Freigabe 5,00 EURO Passeinzugsverfahren 10,00 EURO Anzeige Vertragsspieler und Verlängerung 50,00 EURO Löschung/Abmeldung von Spielberechtigungen 3,00 EURO 4. 4 Schiedsrichterausweis Erstausstellung Neuausstellung Verlängerung nach Rückführung 4. 5 Gebühren für Trainerlizenzen Erstausstellung: Teamleiter Fachübungsleiter/Trainer C Zweitschrift Verlängerung 5,00 EURO 10,00 EURO 10,00 EURO 8,00 EURO 15,00 EURO 15,00 EURO 7,00 EURO 14
15 4. 6 Mahngebühren Bei Nichteinhaltung von Terminstellungen von Verbandsorganen im Zahlungsverkehr werden gebührenpflichtige Mahnungen fällig. Sie betragen für: 2. Mahnung 10,00 EURO 3. Mahnung 20,00 EURO 5. Zweckgebundene und sonstige Einnahmen Zweckgebundene und sonstige Einnahmen können sein: a) Zuschüsse der öffentlichen Hand und anderer Einrichtungen, b) Einnahmen aus verbandsseitigen Repräsentativ- und Auswahlspielen, c) von den Kreiskassen an die Verbandskasse abzuführende Beträge, d) von der Verbandskasse an die Kreiskassen umgelegte finanzielle Mittel, e) Auslagenersatz durch die Vereine entsprechend RuVO 37, f) der zur Deckung der Herstellungs- und Versandkosten der Brandenburgischen Fußball- Nachrichten erhobene Preis. Derzeit gültige Preisliste: Jahresbezug BFN 1 Exemplar 25,00 EURO ab 5 Exemplare 23,00 EURO ab 10 Exemplare 20,00 EURO Entsprechend 14, 2. der Satzung wird für das Geschäftsjahr im Voraus der jeweils gültige Bezugspreis an einen festgelegten Empfänger in Rechnung gestellt. 15
16 B. Aufwandsentschädigung Aufwandsentschädigung besteht aus Ersatz von Auslagen, Fahrt- und Übernachtungskosten, Porto- und Telefonkosten sowie Schiedsrichterentschädigung. 1. Auslagenersatz Der Auslagenersatz beinhaltet für den in der FO 3 (2) festgelegten Personenkreis entweder: Tagegeld für jeden Kalendertag bei Abwesenheit vom Wohnbzw. Arbeitsort bis 8 Stunden Abwesenheit 10,00 EURO über 8 Stunden Abwesenheit 15,00 EURO oder: Sitzungsgeld für jeden Kalendertag am Wohn- und Arbeitsort 5,00 EURO Bei Tagungen am Wohn- bzw. Arbeitsort entsteht der Anspruch auf Sitzungsgeld erst nach zweistündiger Sitzungsdauer. Mit der Zahlung von Tagegeld oder Sitzungsgeld ist der Anspruch auf Verpflegungskosten abgegolten. Die Vorstände der Fußballkreise dürfen die Höhe des Tages- und Sitzungsgeldes für ihren Zuständigkeitsbereich von den o. g. Sätzen abweichend festlegen, diese jedoch nicht überschreiten. Soweit Mitglieder des Vorstandes für den FLB bzw. den Fußballkreis an Tagungen, Sitzungen, Dienstreisen etc. teilnehmen und dabei besonderen Aufwand tragen müssen, haben sie Anspruch auf Erstattung der durch Fremdbeleg nachgewiesenen Kosten. Die Voraussetzungen sind durch das Präsidium bzw. den Kreisvorstand festzulegen. Kosten für Bewirtung von Dritten sind nur erstattungsfähig, soweit der Nachweis ordnungsgemäß geführt wird. Die 16
17 Voraussetzungen sind durch das Präsidium bzw. den Kreisvorstand festzulegen. 2. Fahrtkosten Als Fahrtkosten bei Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu 100 km in einer Richtung werden die Fahrpreise 2. Klasse (Bahn) und bei über 100 km in einer Richtung 1. Klasse (Bahn) einschließlich etwaiger Zuschläge sowie Buskosten erstattet. Für Pkw-Fahrten wird ein Kilometergeld gezahlt: für eine Person 0,30 EURO für zwei Personen 0,32 EURO für drei Personen 0,34 EURO für vier und mehr Personen 0,36 EURO Mitfahrenden werden keine Fahrtkosten erstattet. Der Fahrer ist verpflichtet, die Namen der Mitfahrenden bei seiner Abrechnung anzugeben. Mit der Zahlung des Kilometergeldes sind alle Ansprüche des Fahrzeughalters bzw. des Fahrzeugnutzers abgegolten. Der Abschluss einer Kaskoversicherung wird den Fahrzeughaltern empfohlen. Bei Notwendigkeit ist der Vorstand des FLB berechtigt, das Kilometergeld je km entsprechend der reisekostenrechtlichen Bestimmungen neu festzulegen. Die Benutzung anderer Verkehrsmittel (insbesondere Flugzeug) bedarf der vorherigen Zustimmung eines Präsidiumsmitgliedes für den FLB bzw. des Vorsitzenden für den Fußballkreis. Bei Zuweisungen Dritter für Maßnahmen des FLB sind deren maßgebende Bestimmungen anzuwenden. 17
18 3. Übernachtungskosten Als Übernachtungskosten, außerhalb eines bestätigten Finanzplanes, werden die tatsächlichen Kosten nach vorheriger Genehmigung durch das Präsidium für den Landesverband bzw. durch den Kreisvorstand für den Fußballkreis und nach Vorlage der Belege erstattet. 4. Ersatz von Portoauslagen Portoauslagen sind gegen Nachweis des Postausgangs quartalsweise mit der Bestätigung der sachlichen Richtigkeit beim jeweiligen Kreisvorstand bzw. bei der Verbandsgeschäftsstelle abzurechnen. Mit der Zahlung eines pauschalen Auslagenersatzes entfällt der Anspruch auf gesonderte Erstattung. 5. Ersatz von Telefongebühren Für die Vergütung von Telefonauslagen gilt folgende Regelung: a) Vom Verbandsvorstand bzw. den Kreisvorständen wird der Personenkreis festgelegt, der Telefongebühren erstattet bekommt. b) Es werden grundsätzlich keine Grund- und Einrichtungsgebühren erstattet. Für einen, im FLB durch den Verbandsvorstand und in den Fußballkreisen durch den jeweiligen Kreisvorstand, beauftragten Personenkreis kann die pauschale Erstattung der vorgenannten Gebühren erfolgen. c) Die Gespräche sind einzeln nachzuweisen (Vordruck) und nach Ablauf eines Quartals mit der Bestätigung der sachlichen Richtigkeit abzurechnen. 18
19 Mit der Zahlung eines pauschalen Auslagenersatzes entfällt der Anspruch auf gesonderte Erstattung. d) Für vom Verbandsvorstand bzw. von den Kreisvorständen festgelegte Mitarbeiter in der Ergebnisbearbeitung im DFBnet kann ein monatlicher Auslagenersatz in Höhe von bis zu 20,- EURO gezahlt werden. 6. Schiedsrichterentschädigung 6.1. Herrenspielklassen Schiedsrichter je Spiel 3. Liga 100,00 EURO (nur für Pokalspiele) Regionalliga 75,00 EURO (nur für Pokalspiele) Oberliga 50,00 EURO (nur für Pokalspiele) Brandenburgliga 35,00 EURO Landesliga 30,00 EURO Landesklasse 25,00 EURO Kreisspielklassen 20,00 EURO Schiedsrichterassistent je Spiel 3. Liga 75,00 EURO (nur für Pokalspiele) Regionalliga 55,00 EURO (nur für Pokalspiele) Oberliga 35,00 EURO (nur für Pokalspiele) Brandenburgliga 30,00 EURO Landesliga 25,00 EURO Landesklasse 20,00 EURO Kreisspielklassen 17,00 EURO 19
20 6.2. Frauenspielklassen Schiedsrichter je Spiel Brandenburgliga Landesliga Kreisspielklassen 20,00 EURO 15,00 EURO 12,00 EURO Schiedsrichterassistent je Spiel Brandenburgliga 15,00 EURO Landesliga 12,00 EURO Kreisspielklassen 10,00 EURO 6.3. Nachwuchsspielklassen Schiedsrichter je Spiel Brandenburgliga A-, B-, C-Junioren 25,00 EURO Landesklasse A-, B-, C-Junioren 20,00 EURO C-, D-, E-, F-Juniorinnen (Turniere) 20,00 EURO B-Juniorinnen (Großfeld) 15,00 EURO Kreisspielklassen (Großfeld) 15,00 EURO Landesliga D-, E-Junioren 12,00 EURO C-, D-, E-, F-Juniorinnen (Kleinfeld) 12,00 EURO Kreisspielklassen (Kleinfeld) 7,50 EURO Schiedsrichterassistent je Spiel Brandenburgliga A-Junioren 20,00 EURO Brandenburgliga B-, C-Junioren 15,00 EURO Landesklasse A-, B-, C-Junioren 12,00 EURO Kreisspielklassen 12,00 EURO 6.4. Hallenspiele Brandenburg-Masters Herren 50,00 EURO 20
21 Brandenburgliga-Masters Herren 40,00 EURO Brandenburg-Masters Frauen 30,00 EURO Altherren- und Freizeitturniere je Stunde 6,00 EURO Juniorenturniere des FLB je Stunde 6,00 EURO Die Fußballkreise und Vereine regeln als Veranstalter die Schiedsrichterentschädigung in den Organisationsplänen zu den jeweiligen Turnieren. Die Höhe ist dem Schiedsrichter mit der Ansetzung bekannt zu geben. Als Empfehlung für Fußballkreise und Vereine: Turniere für Herrenmannschaften je Stunde 10,00 EURO für Altherren und Frauen je Stunde 6,00 EURO für Juniorenmannschaften je Stunde 6,00 EURO 6.5. Beobachter Landesspielklassen Kreisspielklassen 20,00 EURO 15,00 EURO 6.6. Spezielle Regelungen Bei Pokalspielen richtet sich die Entschädigung grundsätzlich nach der Spielklasse der spielklassentieferen Mannschaft. Bei Freundschaftsspielen richtet sich die Entschädigung nach der Spielklasse des gastgebenden Vereins. Bei Freundschaftsspielen auf neutralem Boden sind die Regelungen der Aufwandsentschädigung der beteiligten Mannschaften (DFB bzw. NOFV) zu beachten. Die Entschädigung für Schiedsrichter und assistenten bei nationalen und internationalen Turnieren und bei Übungsspielen der Landesauswahlmannschaften ist im jeweiligen Finanzplan der Veranstaltung festzulegen. Kommen Schiedsrichter und assistenten an einem Spieltag am gleichen Spielort zum mehrfachen Einsatz, so erhalten sie die Summe der für die betreffenden Spiele festgesetzten Entschädigung, jedoch nur einmal Fahrtkosten. Bei Spielen 21
22 auf Kleinfeld beträgt die Entschädigung 50% der festgelegten Entschädigung für die jeweilige Spielklasse auf Großfeld. Bei Spielausfällen ist neben den Fahrtkosten eine Aufwandsentschädigung an die Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten in Höhe von 50% der festgelegten Entschädigung für die jeweilige Spielklasse zu zahlen. 7. Spezielle Entschädigungen Spezielle Entschädigungen über den Auslagenersatz hinaus können gezahlt werden an: a) Fahrzeugführer mit Auftrag des Verbandes/Kreises bei Transporten zu Wettkämpfen von Auswahlmannschaften außerhalb des Wohnortes 15,00 EURO b) Mitglieder von Wettkampfleitungen bei Fußballturnieren * bis 4 Stunden 10,00 EURO * über 4 Stunden 20,00 EURO 8. Auslagenerstattung hauptamtlicher Mitarbeiter Die Erstattung von Auslagen (Reisekosten) für hauptamtliche Mitarbeiter der Geschäftsstelle des FLB richtet sich nach den jeweils einkommensteuerrechtlich steuerfrei zu erstattenden Sätzen. 22
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