Fußballverband Oberlausitz e.v. Finanzordnung. gültig ab: FIN - FVO
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- Oswalda Hofmeister
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1 Fußballverband Oberlausitz e.v. Finanzordnung 1 gültig ab: FIN - FVO
2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Finanzplan 3 2 Kassenverwaltung 3 3 Eingehen von Rechtsverpflichtungen 4 4 Beiträge 4 5 Meldegebühren 4 6 Geldstrafen 4 7 Gebühren 4 8 Kostenregelung bei Spielausfall 5 9 Reisekostenerstattung 5 10 Übernachtungsgeld und Übernachtungskosten 6 11 Lehrgänge, Tagungen und Sitzungen 6 12 Tagegeld 6 13 Auslagen 7 14 Entschädigung für Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten 7 15 Schiedsrichterausgleichszahlung 8 16 Entschädigung für Schiedsrichter und Spielbeobachter 8 17 Entschädigung der Platzbegutachter 8 18 Sonstige Entschädigungen 8 19 Spieleinnahmen 9 20 Schlussbestimmung 10 Anlage 1 11 Anlage 2 12 Anlage 3 13 Anlage 4 15 Anlage
3 Finanzordnung des FVO 1 Finanzplan (1) Die Finanzierung der Aufgaben des Fußballverbandes Oberlausitz e.v. (FVO) erfolgt auf der Grundlage des jährlich durch den Vorstand zu beschließenden Finanzplanes. Notwendige Korrekturen während des Geschäftsjahres bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. (2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. (3) Die Finanzierungsquellen sind: 2 Kassenverwaltung a) Beiträge, b) Meldegebühren, c) Geldstrafen, d) Gebühren, e) Spieleinnahmen, f) Zuwendungen, g) sonstige Einnahmen. (1) Der FVO führt ein Konto bei einem Kreditinstitut. (2) Der Zahlungsverkehr des FVO hat grundsätzlich über die Bank bzw. über die Handkasse beim Schatzmeister zu erfolgen. Davon ausgenommen sind Ausgaben bei Tagungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen, deren finanzielle Abwicklung mit dem Schatzmeister im einzelnen abzustimmen sind. Weitere Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. (3) Jeder Zahlungsvorgang ist ordnungsgemäß zu belegen. Ausgaben dürfen nur dann geleistet werden, wenn deren sachliche und rechnerische Richtigkeit durch den Verantwortlichen der jeweiligen Maßnahme auf dem Ausgabebeleg bescheinigt wird. (4) Zahlungsanweisungen sind durch Zeichnungsberechtigte zu erteilen. Zeichnungsberechtigt sind: a) der Präsident, b) die Vizepräsidenten, c) der Schatzmeister. Die förmliche Zahlungsanweisung ist auf dem Beleg mit dem Vermerk Zur Zahlung angewiesen in Verbindung mit der Unterschrift zu vollziehen. (5) Zeichnungsberechtigt gegenüber der Bank sind: a) der Präsident, b) die Vizepräsidenten, c) der Schatzmeister. Die Zeichnung hat gemeinsam durch jeweils zwei Berechtigte zu erfolgen. Die Zeichnungsberechtigung ist bei der Bank zu hinterlegen. 3
4 (6) Über jede Aktivität, die Forderungen oder Verbindlichkeiten des FVO zur Folge hat, ist der Schatzmeister schriftlich zu informieren. 3 Eingehen von Rechtsverpflichtungen (1) Im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung können: a) der Präsident des FVO in eigener Verantwortung bis zu 1000,00 und b) der Schatzmeister des FVO in eigener Verantwortung bis zu einem Betrag von 250,00 im Einzelfall verfügen und entscheiden. (2) Kann der Vorstand vorher nicht befragt werden, darf der Präsident in Abstimmung mit dem Schatzmeister und mindestens einem Präsidiumsmitglied im Einzelfall bis zu 1.500,00 verfügen. In diesen Ausnahmefällen ist die Zustimmung des Vorstandes nachträglich einzuholen. 4 Beiträge (1) Auf der Grundlage des 5, Ziffer (2), Absatz a) der Satzung des FVO werden Beiträge erhoben. Sie gliedern sich in Jahresmannschaftsbeiträge und Mitgliedsbeiträge. (2) Die Jahresmannschaftsbeiträge sind für alle sich im Spielbetrieb des FVO befindlichen Mannschaften zu entrichten. Die Höhe des Jahresmannschaftsbeitrages entscheidet der Vorstand des FVO gemäß 5, Ziffer (3) seiner Satzung. Sie sind in Anlage 1 zu dieser Ordnung aufgeführt. (3) Mitgliedsbeiträge können erhoben werden, wenn sie finanziell notwendig sind. Sie werden von jedem Mitglied namenskonkret erhoben. Die Einführung von Mitgliedsbeiträgen bedarf der Zustimmung eines Verbandstages. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist in Anlage 2 aufgeführt. 5 Meldegebühren (1) Der FVO kann für von ihm ausgerichtete und organisierte Sportveranstaltungen (z.b. Hallenspiele, Turniere u. ä.) Meldegebühren erheben. (2) Die Höhe der Meldegebühren ist in der entsprechenden Ausschreibung festzulegen. Die Ausschreibung muss vom Vorstand des FVO beschlossen sein! 6 Geldstrafen Geldstrafen können ausgesprochen werden, wenn gegen Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften oder Weisungen verstoßen wird. 7 Gebühren Es werden folgende Gebühren erhoben: (01) Spielverlegungsgebühren, (02) Schiedsrichterausbildungsgebühren, (03) Rechtsbehelfsgebühren für Proteste, Einsprüche, Beschwerden, Widersprüche, Wiederaufnahmeanträge, 4
5 (04) Berufungen, (05) Mahngebühren, (06) Verzugsgebühren, (07) Bearbeitungsgebühren für Gnadengesuche, (08) Jugendbetreuerausbildungsgebühren, (09) Verhandlungsgebühren, (10) Gebühren für Fort- und Weiterbildung von Fachübungsleitern usw., (11) Gebühren zur Genehmigung von Spielgemeinschaften (12) Gebühren für Lehrmaterial Die Höhe dieser Gebühren ist in Anlage 3 dieser Ordnung geregelt. 8 Kostenregelung bei Spielausfall (1) Fällt ein Spiel ohne Verschulden eines Vereines aus, so sind die entstandenen Kosten nachzuweisen und von beiden Spielpartnern zu gleichen Teilen zu tragen. Die gleiche Regelung gilt, wenn ein Spiel ohne Verschulden eines Vereines neu angesetzt werden muß. (2) Tritt ein Verein zu einem angesetzten Punkt-, Qualifikations-, Pokal-, Aufstiegs- oder Freundschaftsspiel nicht an, können auf Antrag die nachgewiesenen Kosten regresspflichtig gemacht werden. Erfolgt keine Einigung, so kann die Rechtsinstanz des FVO eingeschaltet werden. Der belegmäßige Nachweis der entstandenen Kosten ist der Rechtsinstanz des FVO innerhalb von 14 Tagen, beginnend mit dem Tag des Spielausfalls, vorzulegen. 9 Reisekostenerstattung (1) Reisekosten werden für alle Maßnahmen, die zur Durchführung von Aufgaben und im Auftrage des FVO erfolgen, erstattet. Voraussetzung ist das Vorliegen eines schriftlichen Auftrages des zuständigen Organs des FVO. Für Tagungen, Sitzungen, Spiel- und Schiedsrichterbeobachtungen u. ä. gelten die schriftlichen Einladungen als Auftrag. Für Schieds- und Schiedsrichterassistenten gelten die Ansetzungslisten und die Benachrichtigungskarten des zuständigen Organs als Auftrag. (2) Fahrkosten öffentlicher Verkehrsmittel werden wie folgt erstattet: a) Für Fahrten mit der Bahn über 100 km für eine Wegstrecke werden die Fahrkosten bis zur Höhe der 1. Wagenklasse gegen Vorlage des Fahrtausweises erstattet. b) Für Fahrten am Wohnort werden die nachweislich entstandenen Kosten öffentlicher Verkehrsmittel erstattet. (3) Bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge kann je gefahrener Kilometer ein Kilometergeld von: a) für PKW bis zu 0,30 b) für Motorrad bis zu 0,13 c) für Moped/Mofa bis zu 0,08 d) für Fahrrad bis zu 0,04 als Höchstbetrag gezahlt werden. 5
6 Bei der Mitnahme von Personen im Auftrage des FVO erhöht sich das Kilometergeld für PKW um 0,02 und bei Motorrad um 0,01 je mitgenommene Person. Für die Abrechnung des Kilometergeldes sind folgende Angaben notwendig: - KfZ (PKW, Motorrad, Moped/Mofa oder Fahrrad), - Name der mitgenommenen Person(en), - Anzahl der insgesamt gefahrenen Kilometer. Am Wohnort wird grundsätzlich nur Fahrgeld für öffentliche Verkehrsmittel (niedrigster Fahrpreis)erstattet. Bei Anreise in Ortsteile der Städte und Gemeinden wird Kilometergeld gezahlt. (4) Der FVO übernimmt für die bei der Benutzung privater Kraftfahrzeuge entstandenen Schäden keine Haftung. 10 Übernachtungsgeld und Übernachtungskosten (1) Das Übernachtungsgeld wird in Höhe von maximal 70,00 erstattet. (2) Ausgaben für die Benutzung von Schlafwagen sind unter Fortfall des Übernachtungsgeldes zu erstatten. 11 Lehrgänge, Tagungen und Sitzungen (1) Die Ausschüsse des FVO berufen Lehrgänge und Sitzungen nach Genehmigung durch den Vorstand selbst ein. Bei Lehrgängen ist neben dem Zweck, der geplanten Teilnehmerzahl, dem Datum, der Uhrzeit und dem Ort auch die damit verbundene Kostenkalkulation durch den Vorstand zu genehmigen. Wenn es die Notwendigkeit eines sparsamen Mitteleinsatzes verlangt, sind der Präsident und der Schatzmeister berechtigt, unter Beteiligung des Einreichers und des Lehrgangsverantwortlichen Veränderungen an der Kalkulation vorzunehmen. Das Ziel der Maßnahme darf jedoch dadurch nicht gefährdet werden. Die so bestätigte Kalkulation ist bindend und stellt das Maximum der für diese Maßnahme verfügbaren Finanzmittel dar. (2) Bei Tagungen und Sitzungen mit Teilnehmern aus Mitgliedsvereinen tragen die Mitgliedsvereine die entstehenden Kosten. 12 Tagegeld (1) Den Mitgliedern des Vorstandes und seiner Ausschüsse wird bei Tagungen und Sitzungen unabhängig von Ort und Dauer ein einheitliches Tagungsgeld von 15,00 gezahlt. Dieses Tagungsgeld kann bis zur vollen Höhe entfallen, wenn kostenlos Verpflegung verabreicht wird. Tagungsgeld erhalten nachstehende Organe des FVO zu ihren einberufenen Tagungen und Sitzungen des jeweiligen Gremiums: - der Vorstand, - das Präsidium, 6
7 13 Auslagen - der Spiel-, Jugend-, Schiedsrichter- und Breitensportausschuss, - der Ausschuss für Qualifizierung, - das Sportgericht einschließlich geladener Zeugen, - der Beirat des OFV. (1) Bei Staffelbesprechungen tragen die Kosten der Vereinsteilnehmer deren Vereine. (2) Kosten, die von Vorstandsmitgliedern bei der Durchführung ihrer Aufgaben verauslagt wurden, werden unter Beachtung von 2 dieser Ordnung gegen Nachweis erstattet. 14 Entschädigung für Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten (1) Angesetzte Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten haben für ihre ehrenamtliche Tätigkeit Anspruch auf Fahrgeld und eine Entschädigung. Die Entschädigung richtet sich nach der Spielklasse des zu leitenden Spieles. Bei Freundschaftsspielen ist die Spielklasse der platzbauenden Mannschaft für die Höhe der Entschädigung maßgebend. (2) Die Höhe der Entschädigung ist im Einzelnen in Anlage 4 dieser Ordnung geregelt. (3) Bei Turnieren mit verkürzter Spielzeit können an Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten je volle Einsatzstunde 6,00 + jede weitere angefangene halbe Stunde 3,00 an Entschädigung gezahlt werden. (4) Bei Einsatz am Wohnort werden nur die Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erstattet, unabhängig ob das Privat - Kfz genutzt worden ist oder nicht. (5) Bei Spielausfällen, unabhängig der Gründe, sind dem Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten die Fahrtkosten und die Hälfte (50%) der zustehenden Entschädigung vom platzbauenden Verein zu zahlen. Diese Regelung der Bezahlung entfällt, wenn sie Entscheidungen der Platzbegutachter nicht beachten und trotz der Spielabsetzung anreisen. (6) Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten sind verpflichtet, dem platzbauenden Verein eine ausgefüllte Quittung vorzulegen. Sie muss in Entschädigung und Fahrtkosten aufgeschlüsselt sein. Der Schiedsrichter ist bei der Benutzung des Privat - Kfz zur Mitnahme der Schiedsrichterassistenten verpflichtet, sofern ihr Wohnsitz an dessen Fahrtstrecke liegt. (7) Erfolgt die Ansetzung der Schiedsrichter und/oder Schiedsrichterassistenten einer Spielklasse des SFV durch den FVO, dann gelten die Entschädigungssätze des SFV. (8) Werden ungerechtfertigte Kosten geltend gemacht, behält sich der FVO den Antrag auf Verfahrensdurchführung vor. 7
8 15 Schiedsrichterausgleichszahlung Nach Abschluss der Pflichtspiele ermitteln die Staffelleiter im Spielbetrieb der Kreisliga-Herren (2010/11) und der Kreisoberliga-Herren (ab 2011/12) den Durchschnittswert der Schiedsrichterkosten der Vereine der jeweiligen Staffel. Vereine, welche unterhalb des Durchschnittswertes der Schiedsrichterkosten liegen, zahlen den Differenzbetrag an den FVO. Vereine, die oberhalb des Durchschnittswertes liegen, erhalten den Differenzbetrag. 16 Entschädigung für Schiedsrichter und Spielbeobachter (1) Der Beobachter erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit gegen Vorlage des erteilten Auftrages eine Entschädigung. Sie beträgt beim Einsatz - als SR-Beobachter a) Kreisoberliga 20,00 b) Kreisliga 16,00 c) Kreisklasse 15,00 Sie beträgt beim Einsatz - als Spielbeobachter a) Für alle Kreisspiele 10,00 (2) Neben der Entschädigung können beim Einsatz außerhalb des Wohnortes Fahrtkosten nach 9 dieser Ordnung vergütet werden. (3) Die Kosten trägt der FVO. (4) Ein Anspruch auf Tagegeld besteht nicht. (5) Die Bezahlung der Entschädigung und der Fahrtkosten entfällt, wenn die Entscheidung des Platzbegutachters nicht beachtet wird und trotz Spielabsetzung die Anreise erfolgt. 17 Entschädigung der Platzbegutachter (1) Platzbegutachter erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung von 8,00 je zu betreuenden Verein und Einsatz. (2) Neben der Entschädigung sind Fahrtkosten nach 9, sowie Telefon- und evtl. Portokosten zu vergüten. (3) Ein Anspruch auf Tagegeld nach besteht nicht. (4) Die Kosten der Ziffern (1) und (2) hat der platzbauende Verein zu tragen. (5) Ein Anspruch auf eine Entschädigung und Fahrtkosten besteht nur bei Anforderung durch den platzbauenden Verein. 18 Sonstige Entschädigungen (1) Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter des Kreissportgerichtes erhalten eine Entschädigung für die Bearbeitung und Ausfertigung pro Urteil und Beschluss je 2,50. 8
9 (2) Berufene Trainer von Kreisauswahlmannschaften erhalten für diese Tätigkeit einschließlich Überprüfungs- und Sichtungswettkämpfen eine Entschädigung von 15,00 je Tag. Ein Anspruch auf Tagegeld besteht nicht! (3) Turnierleitungen die der FVO zu Turnierspielen stellt, erhalten für diese Tätigkeit, unabhängig der Dauer eine Entschädigung für jede volle Einsatzstunde von 6,00 + 3,00 für jede weitere angefangene halbe Std. Fahrtkosten werden zusätzlich vergütet. Ein Anspruch auf Tagegeld oder weitere Kostenübernahmen besteht nicht! (4) Ausbildungs- und Förderentschädigung (AFE): Die Entschädigung richtet sich nach den Festlegungen der Anlage 5 dieser Finanzordnung. Sie entsprechen der Entscheidung des DFB und SFV. Sie stellen Höchstbeträge dar! Sie werden verbindlich für den Bereich des FVO übernommen! (5) Lektoren werden mit einem Honorar von 10,00 je Unterrichtseinheit (45 min.) vergütet. (6) Bei Platzabnahme hat der betreffende Verein eine Gebühr von 10,00 zu entrichten. 19 Spieleinnahmen (1) Bei Punkt-, Qualifikations-, Aufstiegs- und Pokalspielen, die im Hin- und Rückspiel zur Austragung kommen, verbleiben die Einnahmen beim platzbauenden Verein. (2) Für Qualifikations-, Aufstiegs- und Pokalspiele, die in einfacher Runde ausgetragen werden, gilt folgende Regelung: a) Aus der Bruttoeinnahme (Eintrittsgelder) sind die Kosten für das Schiedsrichterteam zu bestreiten. Der verbleibende Rest ist im Verhältnis 60% (platzbauender Verein) und 40% (Gastverein) aufzuteilen. b) Werden die Fahrtkosten des Gastvereins auf der Grundlage der 2. Wagenklasse Bahn für 18 Personen durch den Anteil von 40% nicht gedeckt, ist der Differenzbetrag von den Spielpartner zu gleichen Teilen zu tragen. c) Sind die Bruttoeinnahmen (Eintrittsgelder) zur Deckung der Kosten für das Schiedsrichterteam sowie die Fahrtkosten der Gastmannschaft (40% Anteil) nicht ausreichend, tragen die Spielpartner die Gesamtkosten je zur Hälfte. 9
10 20 Schlussbestimmung (1) Über weitere Finanz- und Kassenfragen, die in dieser Ordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand des FVO. (2) Die Zahlung von Gebühren gemäß 7 ist durch die Vereine rechtzeitig, selbstständig und ohne Rechnungslegung des Schatzmeisters des FVO vorzunehmen. Der Zahlungsgrund ist auf dem Überweisungsschein im Verwendungszweck eindeutig anzugeben. Anträge gemäß 7, Ziffern (1) bis (4) und (7) bis (8) ist immer eine Kopie des Überweisungsauftrages als Voraussetzung für ihre Bearbeitung durch die Organe des FVO beizufügen. (3) Vorschüsse sowie Einnahmen und Ausgaben von Tagungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen sind vollständig spätestens nach 4 Wochen abzurechnen. Im Dezember eines jeden Jahres hat diese Abrechnung spätestens bis zum 20. Dezember zu erfolgen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des FVO. (4) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Finanzordnung des OFV vom 13. Juli 2002 ihre Gültigkeit. 10
11 Anlage 1 zur Finanzordnung des FVO, gültig ab Jahresmannschaftsbeiträge gemäß 4, Ziffer (2) Altersklasse: 1. Herren Euro: 1.1. Kreisoberliga 250, Kreisliga 200, Kreisklasse 150,00 2. Senioren 2.1. Kreisliga 100, Kreisklasse 80, Breitensport 50,00 3. Frauen 3.1. Kreisliga (KF) 80, Kreisklasse (KF) 75,00 4. Nachwuchs 4.1. Kreisoberliga A- bis C-Junioren 35, D-Junioren und jünger 25, Kreisliga A- bis C-Junioren 25, D-Junioren und jünger 20,00 5. Neugegründete Frauenmannschaften (Kleinfeld) können auf Antrag für das 1. Spieljahr vom Jahresmannschaftsbeitrag befreit werden. 6. Mitgliedsvereine des FVO, die mit ihrer 1. Herren- und Frauenmannschaft auf Kreisebene spielen, erhalten zum 31. Dezember des laufenden Spieljahres für eine Übererfüllung des SR Solls durch Neuausbildung je Schiedsrichter der Übererfüllung 40,00 bis maximal der Gesamthöhe des Jahresmannschaftsbeitrages gegen Antragstellung des Vereins und Bestätigung des SR Ausschusses des FVO einmalig rückerstattet. 7. Der Jahresmannschaftsbeitrag wird vor Beginn der Pflichtspiele fällig. Es erfolgt Rechnungslegung vom FVO. Eine evtl. Nichtbezahlung führt zur Nichtspielberechtigung der betreffenden Mannschaft(en). 11
12 Anlage 2 zur Finanzordnung des FVO, gültig ab Mitgliedsbeitrag gemäß 4, Ziffer (3) Erwachsene Mitglieder ab 18 Jahre - jährlich: 3,00 Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre - jährlich: 1,50 (Mitgliederstand gemäß jährlicher Meldung an den SFV) 12
13 Anlage 3 zur Finanzordnung, gültig ab Gebühren gemäß 7 (01) Spielverlegungsgebühren Für Anträge auf Spielverlegung (Uhrzeit und Tag) auf eigenen Wunsch und mit schriftlichen Einverständnis des Spielpartners sind folgende Gebühren an den FVO zu überweisen und mit der Antragstellung nachzuweisen: a) Bei fristgemäßer Einreichung: - aller Herren-, Frauen- und Seniorenspielklassen 20,00 - aller Nachwuchsspielklassen 10,00 b) Bei nicht fristgemäßer Einreichung: - aller Herren-, Frauen- und Seniorenspielklassen 50,00 - aller Nachwuchsspielklassen 20,00 (02) Schiedsrichterausbildungsgebühren Für die Neuausbildung von Schiedsrichtern erhebt der FVO Schiedsrichterausbildungsgebühren. Sie betragen: a) ab 11 Teilnehmer 50,00 b) ab 21 Teilnehmer 40,00 (03) Proteste, Einsprüche, Beschwerden, Widersprüche und Wiederaufnahmeanträge a) Herren, Frauen und Senioren 50,00 b) Nachwuchs 25,00 c) Von den Organen des FVO eingelegte Rechtsmittel sind gebührenfrei! (04) Berufungen Entfallen, verantwortlich ist der SFV (05) Mahngebühren Bei nicht termingerechter Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber den zuständigen Organen des FVO werden mit der 2. Mahnung Mahngebühren in Höhe von 25,00 berechnet. (06) Verzugsgebühren werden keine erhoben (07) Bearbeitungsgebühren für Gnadengesuche Für die Bearbeitung von Gnadengesuchen erhebt der FVO Bearbeitungsgebühren in folgender Höhe : a) Kreisoberliga/Kreisliga/Kreisklasse Herren, Frauen und Senioren 100,00 b) Kreisoberliga/Kreisliga/Kreisklasse Nachwuchs 50,00 13
14 (08) Ausbildungsgebühren zum Trainerassistent Für die Neuausbildung von Trainerassistenten nach Beauftragung durch den SFV erhebt der FVO nachstehende Ausbildungsgebühren: a) bis zu 20 Teilnehmer 75,00 b) bis zu 30 Teilnehmern 50,00 c) ab 31 Teilnehmer 40,00 (09) Verhandlungsgebühren Für die Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen der Rechtsorgane, die durch Einzelrichterentscheidungen nach 30(4) Sportgericht der Satzung gefällt werden, erhebt der FVO eine pauschale Verhandlungsgebühr von 10,00 je Urteil bzw. Beschluss. Mit dieser Gebühr sind alle entstehenden Kosten wie Entschädigung ( 17(1), Telefon-, Porto-, Kopierkosten usw. abgegolten. Für alle anderen Urteile und Beschlüsse, die als Gesamtgerichtsbarkeit, also nicht als Einzelrichter laut Satzung zu fällen sind, werden die entstehenden Kosten als Verhandlungskosten erhoben. Sie bestehen aus: Reisekosten 9, Tagungskosten 12, Entschädigung 17 (1), Porto-, Telefonkosten, Kosten für geladene Zeugen usw. Sind an einem Verhandlungstag der Gerichte mehr als ein Fußballverein/ Fußballabteilung schuldhaft beteiligt oder gaben Veranlassung zur Verhandlung, dann sind die Gesamtkosten anteilig oder gaben Veranlassung zur Verhandlung, dann sind die Gesamtkosten anteilig zu berechnen. (10) Gebühren für Fort- und Weiterbildung von Trainern / Betreuern usw. Für die Fort- und Weiterbildung von Trainern/ Betreuern nach Beauftragung durch den SFV erhebt der FVO nachstehende Gebühren: a) bis zu 20 Teilnehmern 75,00 b) bis zu 30 Teilnehmern 50,00 c) ab 31 Teilnehmer 40,00 (11) Gebühren zur Genehmigung von Spielgemeinschaften Für die Genehmigung von Spielgemeinschaften erhebt der FVO eine Gebühr in Höhe von: a) Herren, Frauen, Senioren 20,00 b) Nachwuchs 10,00 14
15 Anlage 4 zur Finanzordnung, gültig ab Entschädigung für Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten gemäß Kreisoberliga Herren, Frauen und Senioren a) Schiedsrichter 25,00 b) Schiedsrichterassistenten 20,00 2. Kreisliga Herren, Frauen und Senioren a) Schiedsrichter 20,00 b) Schiedsrichterassistenten 15,00 3. Kreisliga Frauen Kleinfeld a) Schiedsrichter 13,00 4. Kreisklasse Herren, Frauen, Senioren a) Schiedsrichter 15,00 b) Schiedsrichterassistenten 13,00 5. Kreisoberliga und Kreisliga im gesamten Nachwuchsbereich a) A-, B- Junioren Schiedsrichter 15,00 Schiedsrichterassistenten 11,00 b) C-Junioren Schiedsrichter 13,00 Schiedsrichterassistenten 11,00 c) D-Jugend und jünger 11,00 Entschädigungen für Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten gemäß 14 bei Pokalspielen Die Entschädigung richtet sich nach der höchstklassigen am Spiel beteiligten Mannschaft. 5. Bei Kreisauswahlspielen erfolgt die Vergütung wie folgt : SR SRA Herren 25,00 20,00 Frauen Großfeld 20,00 15,00 Frauen Kleinfeld 15,00 A/B - Junioren 15,00 11,00 C-Junioren 13,00 11,00 D - E - F - G-Junioren 11,00 Mädchen B/C-Juniorinnen 11,00 Traditionsmannschaft 20,00 15,00 15
16 6. Bei Spielen mit verkürzter Spielzeit (Oberlausitz-Cup u. ä.) wird die Entschädigung für SR/SRA in der Ausschreibung festgelegt. (nach FVO - Vorstandsbeschluss) Anlage 5 zu 17(4) der Finanzordnung des FVO Ausbildungs- und Förderungsentschädigung(AFE) bei Vereinswechsel im Juniorenbereich der A-Junioren (jüngerer Jahrgang) bis D-Junioren (älterer Jahrgang) Spielklasse Grundbeitrag Betrag pro der 1. Herrenmannschaft des jüngere A-Junioren C-Junioren u. angefangenem aufnehmenden Vereins und B-Junioren ältere D-Junioren Spieljahr Bundesliga 2.500, ,- 200,- 2. Bundesliga 1.500, ,- 150,- 1. und 2. Amateurspielklasse 1.000,- 500,- 100,- (3. Liga und Regionalliga) 3. Amateurspielklasse (Oberliga) 750,- 400,- 50,- 4. Amateurspielklasse (Landesliga) 500,- 300,- 50,- 5. Amateurspielklasse (Bezirksliga) 400,- 200,- 50,- 6. Amateurspielklasse (Bezirksklasse) 300,- 150,- 50,- 7. Amateurspielklasse 200,- 100,- 25,- 8. Amateurspielklasse 100,- 50,- 25,- Ab 9. Amateurspielklasse 50,- 25,- 25,- - Die Höhe AFE richtet sich nach der Spielklasse der 1. Mannschaft des aufnehmenden Vereins. Bei Vereinswechsel nach dem gilt die Spielklasse des neuen Spieljahres. - Beim Wechsel in eine tiefere Spielklasse ist die AFE als Mittelwert von beiden zu bilden. Weitere Einzelheiten für die Berechnung der AFE sind in der DFB-Jugendordnung geregelt. Ausbildungs- und Förderungsentschädigung (AFE) bei Vereinswechsel im Herrenbereich Hierfür sind die Regelungen in der Spielordnung des DFB 5 ( ff.) zu beachten. 16
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