Gästeehrung Schwanenhof. (v.l.n.r.) Christian Flohr, Herwart Dilly, Doris Graf-King, Familie Cappon, Stephen King, Andreas Müller

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1 Rundschau Freitag, 10. August 2018 für das Glan- und Lautertal Mit dem AMtsblAtt der Jahrgang 20 Ausgabe 32/2018 Gästeehrung Schwanenhof (v.l.n.r.) Christian Flohr, Herwart Dilly, Doris Graf-King, Familie Cappon, Stephen King, Andreas Müller Gäste aus den Niederlanden halten der Familie Graf-King vom Schwanenhof in Wolfstein schon ein halbes Jahrhundert die Treue Rita und Bob Cappon aus Amsterdam machen bereits seit 50 Jahren mindestens einmal im Jahr Ferien auf dem Bauernhof in Wolfstein. Es ist heutzutage nicht mehr selbstverständlich, dass Urlaubsgäste für 10, 20 oder - wie in diesem Fall sogar für 50 Jahre - in dieselbe Region beziehungsweise dieselbe Unterkunft fahren. Das spricht für die Ferienwohnungen auf dem Schwanenhof und seine Gastgeber, aber auch für unsere Region. Vor allem die herrliche Ruhe und schöne Landschaft haben es den Gästen aus den Niederlanden angetan. Anlässlich dieses Jubiläums wurden die Gäste mit ihren Familien bei ihrem diesjährigen Aufenthalt im Pfälzer Bergland von der Stadt Wolfstein, der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein und dem Landkreis Kusel mit einer kleinen Feier überrascht und geehrt. Stadtbürgermeister Herwart Dilly, der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein, Andreas Müller und Christian Flohr von der Kreisverwaltung Kusel nutzten gemeinsam mit den Gastgebern des Schwanenhofs die Gelegenheit, sich bei Familie Cappon für ihre langjährige Treue zu unserer Region und ihren Gastgebern zu bedanken. Die Gastgeber, Doris Graf-King und Stephen King, hatten als Dankeschön ein gemütliches Beisammensein arrangiert, bei dem zahlreiche Erinnerungen an gemeinsame Urlaube wach wurden. Das Ehepaar Cappon hofft, noch viele Urlaube zusammen mit Sohn René und Tochter Ingrid und deren Familien in unserer Region verbringen zu können.

2 Rundschau Ausgabe 32/2018 Öffnungszeiten Bereitschaftsdienste Informationen Verbandsgemeindeverwaltung Standort Lauterecken, Schulstraße 6a Standort Wolfstein, Bergstraße 2 Tel /791-0, Fax: 06382/ , info@vg-lw.de Montag - Freitag Uhr Montag - Mittwoch Uhr Donnerstag Uhr Bürgerbüro Standort Lauterecken und Wolfstein Montag - Freitag Uhr Montag - Mittwoch Uhr Donnerstag Uhr Kfz-Zulassungsstelle (Standort Lauterecken) Montag bis Mittwoch... 07:15-12:00 Uhr und 13:30-15:00 Uhr Donnerstag... 07:15-12:00 Uhr und 13:30-17:00 Uhr Freitag... 07:15-12:00 Uhr Verbandsgemeindewerke Verwaltung - Übliche Dienstzeiten Fred Wolf (techn. Werkleiter)...Tel / ; 0151/ Hans L. Altes (kaufm. Werkleiter)..Tel / ; 0151/ Techniker Patrick Bauer....Tel / ; Kläranlage Lauterecken... Tel /8071 Kläranlage Wolfstein... Tel /8010 Schwimmbad Rüllberg, Lauterecken... Tel /1260 Schwimmbad Wolfstein... Tel /7808 Außerhalb der üblichen Dienstzeiten Bereitschaftsdienst Wasser - Bereich ehemals VG Lauterecken / Bereitschaftsdienst Wasser - Bereich ehemals VG Wolfstein / Bereitschaftsdienst Abwasser - Bereich der VG Lauterecken-Wolfstein / Stromversorgung OIE Aktiengesellschaft Störungsrufnummer Strom: Störungsrufnummer Gas: für den nachstehende Ortsgemeinden: Buborn, Deimberg, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Herren-Sulzbach, Homberg, Hoppstädten, Kappeln, Kirrweiler, Langweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Offenbach-Hundheim, Unterjeckenbach und Wiesweiler Stromversorgung Pfalzwerke Netz AG Netzteam Otterbach, Lauterhofstr. 2, Otterbach, Tel ; Fax: für nachstehende Ortsgemeinden: Adenbach, Aschbach, Cronenberg, Einöllen, Eßweiler, Ginsweiler, Hefersweiler, Heinzenhausen, Hinzweiler, Hohenöllen, Jettenbach, Kreimbach-Kaulbach, Lohnweiler, Nußbach, Oberweiler im Tal, Oberweiler-Tiefenbach, Odenbach, Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg, Rutsweiler a.d. Lauter, Stadt Lauterecken, Stadt Wolfstein Netzteam Hauptstuhl, Bahnhofstr. 46, Hauptstuhl, Tel ; Fax: für die Ortsgemeinde St. Julian Bei Störungen im Stromnetz Tel.: Pfalzgas Bereitschaftsdienst bei Störungen: / Dienst des Bezirksbeamten der Polizei Polizeihauptkommissar Axel Cloß: Tel.: , pilauterecken@polizei.rlp.de (Polizeiinspektion Lauterecken) Sprechstunden am Standort Wolfstein, Bergstraße 2: dienstags und donnerstags von Uhr bis Uhr oder nach Vereinbarung. In Lauterecken bei der Polizeiinspektion, Hauptstraße 19: montags und mittwochs 8.00 Uhr bis Uhr, freitags 8.00 Uhr bis Uhr oder nach Vereinbarung. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an die Polizeiinspektion in Lauterecken, Tel.: Treffpunkte für Jugendliche Schulstr. 12, Lauterecken, 06382/6561, annette.junkes@vg-lw.de Dienstag - Donnerstag... 15:00 bis 21:00 Uhr Freitag... 17:00 bis 22:00 Uhr Zur Unterstützung bei Bewerbungen: Montag... 15:00 bis 17:00 Uhr Jugendbüro Wolfstein Rathausplatz 1 (2.OG), Wolfstein, 06304/ od. 0171/ , jugendbuero-wolfstein@gmx.de Dienstag - Freitag... 15:00 bis 19:30 Uhr Lauterecker Tafel e.v. Saarbrücker Str. 61, Lauterecken, Tel. 0176/ Zeiten zur Ausgabe von Lebensmitteln dienstags...von Uhr donnerstags...von Uhr Die Registrierung ist unter Vorlage der entsprechenden Nachweise jeweils im Anschluss nach den Öffnungszeiten möglich. Pflegestützpunkt Wolfstein/Lauterecken Rathaus Wolfstein (Hauptstraße 2) Montag - Freitag von Uhr Zusätzlich donnerstags von Uhr Weitere Termine nach telef. Vereinbarung / oder TelefonSeelsorge Die TelefonSeelsorge ist ein niedrigschwelliges Gesprächs- und Beratungs- und Seelsorgeangebot für alle Menschen in Lebenskrisen und belastenden Situationen. Sie ist gebührenfrei erreichbar unter den bundeseinheitlichen Rufnummern: und Oder als TelefonSeelsorge im Internet unter: für Chat bzw. Beratung. DRK Kreisverband Kusel e.v. Schuldner- und Insolvenzberatung Trierer Straße 39, Kusel... Tel.: 06381/ Tierheim im Landkreis Kusel Frau Sander...Tel / , Mobil: 0151/ Tierschutzverein im Landkreis Kusel e.v. Postfach 1336, Kusel, 1. Vors. Christine Fauß / Schatzmeister Jutta Keller / Ehrenamtsbörse des Landkreises Kusel Vielseitige Dienste für hilfebedürftige Personen Kontakte in der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Tel.Nr.: oder Initiative des Kreisseniorenrates Kusel Ärztlicher Notfalldienst im Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken- Wolfstein an Wochenenden und Feiertagen Notruf Polizei: 110, Integrierte Leitstelle DRK und Feuerwehr: 112 Bereitschaftsdienstzentrale (BDZ) Meisenheim im Gesundheitszentrum Glantal, Liebfrauenberg, Meisenheim, Tel.-Nr (gebührenpflichtig) Telefon des ärztlichen Bereitschaftsdienstes: (ohne Vorwahl, kostenfrei) Dienstzeiten BDZ Meisenheim: Mi. 14:00 Uhr - Do. 07:00 Uhr; Fr. 16:00 Uhr - Mo. 07:00 Uhr an Feiertagen: vom Vorabend des Feiertages, 18:00 Uhr bis zum Folgewerktag, 07:00 Uhr. An Tagen, an denen die BDZ nicht geöffnet hat, wird der Bereitschaftsdienst im Versorgungsgebiet Meisenheim außerhalb der regulären Praxissprechzeiten weiterhin durch Ärztinnen und Ärzte in ihren Praxen abgedeckt. Den jeweils diensthabenden Bereitschaftsarzt für diese Zeiten erfahren Patienten über den Anrufbeantworter ihres Hausarztes. Bereitschaftsdienst-Zentrale im Westpfalz-Klinikum Kusel, Im Flur 1, Telefon-Nr : Dienstzeiten BDZ Kusel: Mi. 14:00 Uhr - Do. 07:00 Uhr; Fr. 18:00 Uhr - Mo. 07:00 Uhr an Feiertagen: vom Vorabend des Feiertages, 20:00 Uhr bis zum Folgewerktag, 07:00 Uhr. Sprechstunden: Samstag und Sonntag: 10:00-12:00 und 17:00-19:00 Uhr. In jedem Erkrankungsfall wird um telef. Vorankündigung gebeten. Freie BDZ-Wahl Patienten können je nach Aufenthaltsort jede BDZ im Land aufsuchen. Apotheken-Notdienst Ansage des Apothekennotdienstes über landeseinheitliche Rufnummern: deutsches Festnetz: PLZ (0,14 /Min) Mobilfunknetz: PLZ (0,42 /Min) Anzeige der notdienstbereiten Apotheken im Internet unter Der Notdienst wechselt jeweils morgens um Uhr.

3 Rundschau Ausgabe 32/2018 Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein mit den Ortsgemeinden Adenbach, Aschbach, Buborn, Cronenberg, Deimberg, Einöllen, Eßweiler, Ginsweiler, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Hefersweiler, Heinzenhausen, Herren-Sulzbach, Hinzweiler, Hohenöllen, Homberg, Hoppstädten, Jettenbach, Kappeln, Kirrweiler, Kreimbach-Kaulbach, Langweiler, Stadt Lauterecken, Lohnweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Nußbach, Oberweiler im Tal, Oberweiler-Tiefenbach, Odenbach, Offenbach-Hundheim, Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg, Rutsweiler an der Lauter, Sankt Julian, Unterjeckenbach, Wiesweiler, Stadt Wolfstein Freitag, 10. August 2018 Ausgabe 32/2018 Öffentliche Bekanntmachungen Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Öffentliche Bekanntmachung Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre Die Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen (Geschäftsjahre ) der Ortsgemeinden Adenbach, Aschbach, Buborn, Cronenberg, Deimberg, Einöllen, Eßweiler, Ginsweiler, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Hefersweiler, Heinzenhausen, Herren- Sulzbach, Hinzweiler, Hohenöllen, Homberg, Hoppstädten, Jettenbach, Kappeln, Kirrweiler, Kreimbach-Kaulbach, Langweiler, Lohnweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Nußbach, Oberweiler i. Tal, Oberweiler- Tiefenbach, Odenbach, Offenbach-Hundheim, Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg, Rutsweiler a.d.lauter, St. Julian, Unterjeckenbach, Wiesweiler und der Städte Lauterecken und Wolfstein liegen in der Zeit vom 11. August 2018 bis einschließlich 17. August 2018 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Standort Lauterecken, Zimmer 109, Schulstr. 6a, Lauterecken, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Gegen die jeweilige Vorschlagsliste kann vom 18. August 2018 bis einschließlich 24. August 2018 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein Einspruch erhoben werden. Lauterecken, 3. August 2018 Verbandsgemeindeverwaltung Müller, Bürgermeister Sitzung des Werksausschusses Bekanntmachung Am Donnerstag, den 16. August 2018, 19:30 Uhr, findet im Sitzungssaal der Verbandsgemeindeverwaltung in Lauterecken, Schulstraße 6a, eine Sitzung des Werksausschusses der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1. Einwohnerfragestunde 2. Schlussbesprechung und Feststellung des geprüften Jahresabschlusses 2016 (1) Betriebszweig Wasserversorgung - Bereich Wolfstein (2) Betriebszweig Abwasserbeseitigung - Bereich Wolfstein 3. Genehmigung der Mehraufwendungen im Jahr 2014 Betriebszweig Abwasserbeseitigung, Bereich Lauterecken 4. Benchmarking Wasserwirtschaft Rheinland-Pfalz Hauptrunde Informationen, Wünsche, Anträge II. Nichtöffentlicher Teil 6. Abrechnungsvereinbarung 7. Informationen, Wünsche, Anträge III. Öffentlicher Teil 8. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse Müller, Bürgermeister Aschbach Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Aschbach vom Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Inhaltsübersicht: 1 Allgemeines 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 4 Inkrafttreten Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten II. Verleihung von Nutzungsrechten an Familien (Doppel-) grabstätten III. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr IV. Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde V. Ausheben und Schließen der Gräber VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen VII. Benutzung der Leichenhalle VIII. Genehmigung für Grabmal IX. Entfernen von Grabmalen X. Verwaltungsgebühren. 1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind: 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom außer Kraft. Aschbach, den I.V. gez. Meyer Axel Meyer, Erster Beigeordneter

4 Rundschau Ausgabe 32/2018 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Essweiler I. Reihengrabstätten 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 650,00 b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1.400,00 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr ,00 3. Überlassung einer Urnenreihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr ,00 4. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr ,00 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Familien (Doppel-) grabstätten 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Doppelgrabstätte 2.600,00 b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit; gleiche Gebühren wie nach Buchst. a 2.600,00 2. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a: einschließlich Plattenbelag 750,00 III. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr a) Wahlgrabstätte 90,00 b) Urnenwahlgrabstätte 40,00 IV. Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde a) für eine Wahlgrabstätte 50,00 b) für eine Urnenwahlgrabstätte 50,00 V. Ausheben und Schließen der Gräber Der Grabaushub für eine Erd- und Urnenbestattung wird durch eine Firma ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern. VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. VII. Benutzung der Leichenhalle Pauschal je Bestattungsfall 60,00 VIII. Genehmigung für Grabmal 1. Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 50,00 2. Reihengrabstätte vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 50,00 3. Wahlgrabstätte 50,00 4. Urnenreihengrabstätte 50,00 5. Urnenwahlgrabstätte 50,00 IX. Entfernen von Grabmalen Sofern Grabstätten und Grabmäler von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, sind die entstehenden Kosten der Gemeinde als Auslagen zu erstatten. X. Verwaltungsgebühren Ausstellen der Berechtigungskarte ( 6) Gültigkeitsdauer: 1 Jahr 50,00 Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, 1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bekanntmachung Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan mit Anlagen der Ortsgemeinde Eßweiler für die Haushaltsjahre 2017/2018 nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde in der Zeit vom bis einschließlich im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken- Wolfstein, Standort Lauterecken, Schulstraße 6 a, Zimmer 004, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr, donnerstags von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr und freitags von Uhr bis Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Eßweiler, den gez. Riesinger, Ortsbürgermeisterin Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6 a, Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Eßweiler für die Jahre 2018 und 2019 vom Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Festgesetzt werden 1. im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf , ,00 der Gesamtbetrag der Aufwendungen , ,00 auf der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag , ,00 auf 2. im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen Ein- und , ,00 Auszahlungen auf die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit , ,00 auf die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit , ,00 auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen , ,00 aus Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen , ,00 aus Finanzierungstätigkeit auf 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für , ,00

5 Rundschau Ausgabe 32/2018 Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditaufnahmen gemäß der Festsetzung in der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum wirtschaftlich notwendigen Zeitpunkt zu günstigen Tageskonditionen aufzunehmen und auslaufende Prolongationen vorzunehmen. 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 0,00 4 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: - Grundsteuer A auf 340 v.h. 340 v.h. - Grundsteuer B auf 410 v.h. 410 v.h. - Gewerbesteuer auf 400 v.h. 400 v.h. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden - für den ersten Hund 43,00 43,00 - für den zweiten Hund 68,00 68,00 - für jeden weiteren Hund 78,00 78,00 - für den ersten gefährlichen Hund 430,00 430,00 - für den zweiten gefährlichen Hund 1.020, ,00 - für jeden weiteren gefährlichen Hund 1.560, ,00 5 Gebühren und Beiträge Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt: Wegebaubeiträge für Feld- und Waldwege: Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche 15,05 /ha 15,05 /ha Für Beitragspflichtige, die ihren Einnahmeanteil aus der Jagdverpachtung der Ortsgemeinde für diesen Zweck zur Verfügung stellen, ermäßigt sich dieser Betrag um 5,05 auf 10,00. 6 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum betrug ,56 Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum beträgt ,56 und zum ,56 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500,00 überschritten sind. Eßweiler, den Gez. Riesinger Riesinger, Ortsbürgermeisterin Herausgeber: Druck: Verlag: Anschrift: Verantwortlich: redaktioneller Teil: Anzeigen: Dietmar Kaupp, Verlagsleiter Thomas Blees, Produktionsleiter Glanbrücken Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Glanbrücken vom Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Inhaltsübersicht: Friedhofssatzung 1. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Friedhofszweck 3 Schließung und Aufhebung 2. Ordnungsvorschriften 4 Öffnungszeiten 5 Verhalten auf dem Friedhof 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 8 Särge 9 Aschen 10 Grabherstellung 11 Ruhezeit 12 Umbettungen 4. Grabstätten 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten 14 Reihengrabstätten 15 Urnengrabstätten 16 Anonyme Grabstätten 17 Rasengrabstätten 5. Gestaltung der Grabstätten 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 6. Grabmale 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 20 Errichten und Ändern von Grabmalen 21 Standsicherheit der Grabmale 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale 23 Entfernen von Grabmalen 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 26 Vernachlässigte Grabstätten 8. Leichenhalle 27 Benutzen der Leichenhalle 9. Schlussvorschriften 28 Alte Rechte 29 Haftung 30 Ordnungswidrigkeiten 31 Gebühren 32 Inkrafttreten LINUS WITTICH Medien KG Druckhaus WITTICH KG LINUS WITTICH Medien KG Föhren, Europa-Allee 2 (Industriepark Region Trier, IRT) Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zur Zeit gültige Anzeigenpreisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlages oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag. Impressum Erscheinungsweise: wöchentlich Zustellung: Kostenlose Zustellung an alle Haushalte, Einzelbezug über den Verlag Reklamationen Vertrieb: Tel , -336, -713, vertrieb@wittich-foehren.de

6 Rundschau Ausgabe 32/ Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind: 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom außer Kraft. Glanbrücken, den gez. Hablitz (DS) Guido Hablitz, Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene 480,00 2. Überlassung einer Reihenrasengrabstätte 1.800,00 an Berechtigte nach Nr Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 300,00 an Berechtigte nach Nr Überlassung einer Urnenreihenrasengrabstätte 1.000,00 an Berechtigte nach Nr Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr ,00 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen je Jahr für a) eine Doppelgrabstätte 30,00 III. Ausheben und Schließen der Gräber Das Ausheben und Schließen der Gräber bei Erdbestattungen wird durch einen beauftragten Dritten, bei Urnenbestattungen durch die Gemeinde oder ebenfalls einen beauftragten Dritten vorgenommen. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern. IV. Benutzung der Leichenhalle 1. Für die Benutzung der Leichenhalle 30,00 /Tag 2. Für die Aufbewahrung von Urnen bis zur Beisetzung 30,00 /Tag V. Genehmigungsgebühren Für die Genehmigung zur Errichtung von 30,00 Grabmälern,Gedenkplatten und dergleichen VI. Verwaltungsgebühren Ausstellen der Berechtigungskarte (Gültigkeitsdauer: 1 Jahr) 50,00 VII. Abräumung von Grabstätten Abräumkosten (nur bei Abräumung durch Friedhofsverwaltung) a) Reihengrabstätten 400,00 e) Urnenreihengrabstätte 200,00 Bei Abräumung von Grabstätten durch den Verantwortlichen / den Nutzungsberechtigten werden die zum Zeitpunkt der Überlassung der Grabstätte bzw. der Verleihung des Grabnutzungsrechts erhobenen Gebühren ohne Verzinsung zurückerstattet. Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, 1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Glanbrücken vom Der Ortsgemeinderat von Glanbrücken hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Inhaltsübersicht: Friedhofssatzung 1. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Friedhofszweck 3 Schließung und Aufhebung 2. Ordnungsvorschriften 4 Öffnungszeiten 5 Verhalten auf dem Friedhof 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 8 Särge 9 Aschen 10 Grabherstellung 11 Ruhezeit 12 Umbettungen 4. Grabstätten 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten 14 Reihengrabstätten 15 Urnengrabstätten 16 Anonyme Grabstätten 17 Rasengrabstätten 5. Gestaltung der Grabstätten 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 6. Grabmale 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 20 Errichten und Ändern von Grabmalen 21 Standsicherheit der Grabmale 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale 23 Entfernen von Grabmalen 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 26 Vernachlässigte Grabstätten 8. Leichenhalle 27 Benutzen der Leichenhalle 9. Schlussvorschriften 28 Alte Rechte 29 Haftung 30 Ordnungswidrigkeiten 31 Gebühren 32 Inkrafttreten 1. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die in der Ortsgemeinde Glanbrücken gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: Friedhof I (ehemals Ortsteil Niedereisenbach), Friedhof II (ehemals Ortsteil Hachenbach).

7 Rundschau Ausgabe 32/ Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. 7 BestG (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2. Ordnungsvorschriften 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) die Friedhöfe und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom , GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt 15 Abs. 3. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Ortsbürgermeister (bzw. sein Vertreter) setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über zwei Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden. 8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. 9 Aschen Auf den Friedhöfen müssen die Urnen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. 10 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

8 Rundschau Ausgabe 32/ Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. 12 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 4. Grabstätten 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten, c) Anonyme Grabstätten auf dem Friedhof I, d) Rasengrabstätten als Reihen- und Urnenreihengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. 14 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Einzelgrabfelder eingerichtet. (3) In jeder Einzelgrabstätte darf -außer in den Fällen des 7 Abs. 5- nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. (5) Die Grababräumung ist grundsätzlich durch den Verantwortlichen zu veranlassen. Sollte dies nicht erfolgen, wird die Friedhofsverwaltung die Grababräumung vornehmen. Die Kosten der Grabräumung werden von der Friedhofsverwaltung mit der Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei Grababräumung durch den Verantwortlichen wird die entrichtete Gebühr ohne Verzinsung zurückerstattet. 15 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urnenreihengrabstätten (1 Asche), b) in Urnenreihengrabstätten auf dem anonymen Urnengrabfeld, c) in Urnenreihenrasengrabstätten (1 Asche), (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (5) Die Grababräumung ist grundsätzlich durch den Verantwortlichen zu veranlassen. Sollte dies nicht erfolgen, wird die Friedhofsverwaltung die Grababräumung vornehmen. Die Kosten der Grabräumung werden von der Friedhofsverwaltung mit der Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei Grababräumung durch den Verantwortlichen wird die entrichtete Gebühr ohne Verzinsung zurückerstattet. 16 Anonyme Grabstätten (1) Die Grabstätten des anonymen Grabfeldes auf dem Friedhof I werden als Urnenreihengrab-stätten vergeben. (2) Grabanlagen (Grabmal, Einfassung, usw.) werden nicht errichtet. Das Grabfeld wird als Grünfläche angelegt und vom Friedhofspersonal bewirtschaftet. (3) Ein Belegungsplan liegt der Friedhofsverwaltung vor. 17 Rasengrabstätten (1) Die Grabstätten des Rasengrabfeldes werden als Reihen- und Urnenreihengrabstätten (Friedhof 1) und als Urnenreihengrabstätten (Friedhof 2) vergeben. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihen- und Reihengrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten. (2) Die Herrichtung der Rasengrabstätten übernimmt die Ortsgemeinde innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung. (3) Grabanlagen (Grabmal, Einfassung usw.) werden nicht errichtet. Für die/den Verstorbene/n wird eine Grabplatte verlegt, die seitens der Angehörigen bereitzustellen ist. Gestattet sind Grabplatten aus Granit mit folgenden Maßen und inliegender Schrift: 500 mm x 400 mm x 50 mm (4) Die verlegten Grabplatten im Rasengrabfeld werden nach Ablauf der Ruhezeit von der Ortsgemeinde entfernt und entsorgt. (5) Auf den Rasengrabstätten bzw. auf dem gesamten Rasengrabfeld ist das Ablegen von Grabschmuck nicht gestattet. (6) Das Rasengrabfeld wird von der Ortsgemeinde bewirtschaftet. (7) Belegungspläne liegen der Friedhofsverwaltung vor. 5. Gestaltung der Grabstätten 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 6. Grabmale 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. 20 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen/Grabplatten sind der Friedhofs-verwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist. 21 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

9 Rundschau Ausgabe 32/ Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte ( 14) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.b. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. 26 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. 23 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Grababdeckungen/Grabplatten sind, außer im Rasengrabfeld und im anonymen Grabfeld, zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher über Grabsteinhöhe. 26 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzuset- zenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. 8. Leichenhalle 27 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.b. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 9. Schlussvorschriften 28 Alte Rechte (1) Bei Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind und bei welchen die Ruhezeit über eine Dauer von 30 Jahren hinausgeht, wird diese Zeit auf 25 Jahre begrenzt. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf 25 Jahre Nutzungszeit nach seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. 29 Haftung Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 30 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof/die Friedhofshalle entgegen der Bestimmungen des 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof/Friedhofshalle nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt ( 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des 5 Abs. 3 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt ( 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt ( 12), 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert ( 20 Abs. 1 und 3), 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt ( 23 Abs. 1), 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält ( 21, 22 und 24), 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet ( 24Abs. 6), 10. Grabstätten entgegen 24 bepflanzt, 11. Grabstätten vernachlässigt ( 26), 12. die Leichenhalle entgegen 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. 31 Gebühren Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

10 Rundschau Ausgabe 32/ Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Glanbrücken, den gez. Hablitz Guido Hablitz, Ortsbürgermeister Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, 1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom (BGBl. I S.3075) und auf die 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. Hausweiler Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hausweiler vom Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Inhaltsübersicht: 1 Allgemeines 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 4 Inkrafttreten Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten III. Ausheben und Schließen der Gräber IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen V. Gestellung von Leichenträgern VI. Lohnabhängige Gebühren VII. Genehmigungsgebühren 1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind: 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom außer Kraft. Hausweiler, den gez. Maurer Wolfgang Maurer, Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 180,00 b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 180,00 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr ,00 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen je Jahr für a) eine Doppelgrabstätte (die bereits bestehen) 10,00 b) jede weitere Grabstelle 10,00 c) die vorgenannten Gebühren gelten auch für die Verlängerung des Nutzungsrechts an bestehenden Urnenwahlgrabstätten III. Ausheben und Schließen der Gräber Der Grabaushub für eine Bestattung bzw. für die Beisetzung von Aschen wird durch eine Firma ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern. IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. V. Gestellung von Leichenträgern 1. Bei Stellung eines Leichenträgers durch die Ortsgemeinde wird eine Gebühr erhoben von 30,00 2. Bei Stellung mehrerer Leichenträger erhöht sich die Gebühr um jeweils 30,00 VI. Lohnabhängige Gebühren Die lohnabhängigen Gebühren dieser Gebührensatzung werden den jeweiligen Tarifänderungen des öffentlichen Dienstes angeglichen. VII. Genehmigungsgebühren Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen - Reihengrabstätten 15,00 Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, 1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Hausweiler vom über die Erhebung von Hundesteuer vom Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

11 Rundschau Ausgabe 32/2018 Artikel I Paragraph 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Steuer beträgt ab jährlich: a) Für den 1. Hund 35,00 EUR b) Für den 2. Hund 72,00 EUR c) Für jeden weiteren Hund 96,00 EUR Artikel II Die übrigen Bestimmungen der Satzung bleiben unverändert. Artikel III Diese Änderungssatzung tritt zum in Kraft Hausweiler, den gez. Maurer Wolfgang Maurer, Ortsbürgermeister Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, 1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Hefersweiler Bekanntmachung Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan mit Anlagen der Ortsgemeinde Hefersweiler für die Haushaltsjahre 2017/2018 nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde in der Zeit vom bis einschließlich im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken- Wolfstein, Standort Lauterecken, Schulstraße 6 a, Zimmer 004, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr, donnerstags von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr und freitags von Uhr bis Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Hefersweiler, den gez. Degen, Ortsbürgermeister Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6 a, Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hefersweiler für die Jahre 2018 und 2019 vom Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Festgesetzt werden 1. im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf , ,00 der Gesamtbetrag der Aufwendungen , ,00 auf der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag , ,00 auf 2. im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen Ein- und , ,00 Auszahlungen auf die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit , ,00 auf die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit , ,00 auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen , ,00 aus Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf , ,00 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für , ,00 Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditaufnahmen gemäß der Festsetzung in der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum wirtschaftlich notwendigen Zeitpunkt zu günstigen Tageskonditionen aufzunehmen und auslaufende Prolongationen vorzunehmen. 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 0,00 4 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: - Grundsteuer A auf 300 v.h. 300 v.h. - Grundsteuer B auf 365 v.h. 365 v.h. - Gewerbesteuer auf 365 v.h. 365 v.h. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden - für den ersten Hund 40,00 44,00 - für den zweiten Hund 50,00 55,00 - für jeden weiteren Hund 60,00 66,00 - für den ersten gefährlichen Hund 400,00 440,00 - für den zweiten gefährlichen Hund 700,00 770,00 - für jeden weiteren gefährlichen Hund 1.400, ,00 5 Gebühren und Beiträge Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt: Wegebaubeiträge für Feld- und Waldwege: Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche 18,01 /ha 18,01 /ha Für Beitragspflichtige, die ihren Einnahmeanteil aus der Jagdverpachtung der Ortsgemeinde für diesen Zweck zur Verfügung stellen, ermäßigt sich dieser Betrag um 9,51 auf 8,50. 6 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum betrug ,67 Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum beträgt ,67 und zum ,67 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.500,00 überschritten sind. Hefersweiler, den gez. Degen Degen, Ortsbürgermeister

12 Rundschau Ausgabe 32/2018 Kappeln Sitzung des Ortsgemeinderates Bekanntmachung am Dienstag, den 14. August 2018, 20:00 Uhr, findet im Dorfgemeinschaftshaus Kappeln, Friedhofweg 1, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Kappeln statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1. Einwohnerfragestunde 2. Bewirtschaftungsplanung Gemeindewald Kappeln 2018; Haushaltsjahre bis Neuausrichtung Revierdienst 4. Informationen zur Ortsbürgermeisterdienstbesprechung vom Ausbau OD Kreisstraße (K 65); Auftragsvergabe 6. Neufassung der Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen 7. Verschiedenes II. Nichtöffentlicher Teil 8. Friedhofsangelegenheit III. Öffentlicher Teil 9. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse Otfried Buß, Ortsbürgermeister Kreimbach-Kaulbach Bekanntmachung Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan mit Anlagen der Ortsgemeinde Kreimbach-Kaulbach für die Haushaltsjahre 2017/2018 nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde in der Zeit vom bis einschließlich im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken- Wolfstein, Standort Lauterecken, Schulstraße 6 a, Zimmer 004, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr, donnerstags von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr und freitags von Uhr bis Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Kreimbach-Kaulbach, den gez. Barthel, Ortsbürgermeister Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6 a, Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kreimbach-Kaulbach für die Jahre 2018 und 2019 vom Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Festgesetzt werden 1. im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge , ,00 auf der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf , ,00 der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag auf , ,00 2. im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen Einund Auszahlungen auf , ,00 die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf , ,00 die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf , ,00 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf ,00 500,00 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf , ,00 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für ,00 0,00 Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditaufnahmen gemäß der Festsetzung in der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum wirtschaftlich notwendigen Zeitpunkt zu günstigen Tageskonditionen aufzunehmen und auslaufende Prolongationen vorzunehmen. 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 0,00 4 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: - Grundsteuer A auf 300 v.h. 300 v.h. - Grundsteuer B auf 365 v.h. 365 v.h. - Gewerbesteuer auf 370 v.h. 370 v.h. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden - für den ersten Hund 40,00 40,00 - für den zweiten Hund 70,00 70,00 - für jeden weiteren Hund 100,00 100,00 - für den ersten gefährlichen Hund 400,00 400,00 - für den zweiten gefährlichen Hund 1.050, ,00 - für jeden weiteren gefährlichen Hund 2.000, ,00 5 Gebühren und Beiträge Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt: Wegebaubeiträge für Feld- und Waldwege: Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche 13,87 /ha 13,87 /ha Für Beitragspflichtige, die ihren Einnahmeanteil aus der Jagdverpachtung der Ortsgemeinde für diesen Zweck zur Verfügung stellen, ermäßigt sich dieser Betrag um 8,87 auf 5,00. 6 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum betrug ,06 Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum beträgt ,06 und zum ,06 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.500,00 überschritten sind. Kreimbach-Kaulbach, den Gez. Barthel Barthel, Ortsbürgermeister Sitzung des Ortsgemeinderates Bekanntmachung Am Mittwoch, den 15. August 2018, 19:30 Uhr, findet im Bürgersaal des Dorfgemeinschaftshaus, Lauterstraße 5, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Kreimbach-Kaulbach statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1. Einwohnerfragestunde 2. Unterrichtung über die Haushalts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Ortsgemeinde Kreimbach-Kaulbach-Prüfbericht vom

13 Rundschau Ausgabe 32/ Änderung der Satzung über die Erhebung von Hundesteuer 4. Anfragen und Auskünfte II. Nichtöffentlicher Teil 5. Änderung der Zuständigkeiten bei der Holzvermarktung; a) Bestätigung des Fortbestandes des bisherigen Vertrages über die Übertragung der Verwertung von Walderzeugnissen bis b) Neuabschluss eines Vertrages gemäß 27 Abs. 3 Landeswaldgesetz III. Öffentlicher Teil 6. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse Karl Barthel, Ortsbürgermeister Medard Sitzung des Ortsgemeinderates Bekanntmachung Am Dienstag, den 14. August 2018, 19:30 Uhr, findet in der Gemeindehalle (Nebenraum) Medard, Im Prenkel 5, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Medard statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1. Einwohnerfragestunde 2. Niederschrift über die Sitzung vom Dritte Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes (ROP) IV Westpfalz; Stellungnahme der Ortsgemeinde 4. Auftragsvergabe Hochwasserschutzkonzept 5. Verkehrsberuhigung, Sachstand und weitere Vorgehensweise 6. Verschiedenes II. Nichtöffentlicher Teil 7. Änderung der Zuständigkeiten bei der Holzvermarktung;a) Bestätigung des Fortbestandes des bisherigen Vertrages über die Übertragung der Verwertung von Walderzeugnissen bis b) Neuabschluss eines Vertrages gemäß 27 Abs. 3 Landeswaldgesetz 8. Verschiedenes III. Öffentlicher Teil 9. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse Albert Graf, Ortsbürgermeister Oberweiler-Tiefenbach Bekanntmachung Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan mit Anlagen der Ortsgemeinde Oberweiler-Tiefenbach für die Haushaltsjahre 2017/2018 nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde in der Zeit vom bis einschließlich im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken- Wolfstein, Standort Lauterecken, Schulstraße 6 a, Zimmer 004, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr, donnerstags von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr und freitags von Uhr bis Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Oberweiler-Tiefenbach, den gez. Schwambach, Ortsbürgermeister Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6 a, Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Oberweiler-Tiefenbach für die Jahre 2018 und 2019 vom Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Festgesetzt werden 1. im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf , ,00 der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf , ,00 der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf , ,00 2. im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 7.744, ,00 die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.800, ,00 die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0,00 0,00 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.800, ,00 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf , ,00 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für 0,00 0,00 Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditaufnahmen gemäß der Festsetzung in der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum wirtschaftlich notwendigen Zeitpunkt zu günstigen Tageskonditionen aufzunehmen und auslaufende Prolongationen vorzunehmen. 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 0,00 4 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: - Grundsteuer A auf 300 v.h. 300 v.h. - Grundsteuer B auf 375 v.h. 375 v.h. - Gewerbesteuer auf 380 v.h. 380 v.h. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden - für den ersten Hund 48,00 48,00 - für den zweiten Hund 72,00 72,00 - für jeden weiteren Hund 96,00 96,00 - für den ersten gefährlichen Hund 400,00 400,00 - für den zweiten gefährlichen Hund 900,00 900,00 - für jeden weiteren gefährlichen Hund 1.600, ,00 5 Gebühren und Beiträge Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt: Wegebaubeiträge für Feld- und Waldwege: Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche 26,54 /ha 26,54 /ha Für Beitragspflichtige, die ihren Einnahmeanteil aus der Jagdverpachtung der Ortsgemeinde für diesen Zweck zur Verfügung stellen, ermäßigt sich dieser Betrag um 6,54 auf 20,00. 6 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum betrug ,03 Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum beträgt ,03 und zum ,03

14 Rundschau Ausgabe 32/ Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500,00 überschritten sind. Oberweiler-Tiefenbach, den Gez. Schwambach Schwambach, Ortsbürgermeister Odenbach Ankündigungsbekanntmachung Absicht einer Teileinziehung einer Gemeindestraße Vollzug des Landesstraßengesetzes (LStrG); Teileinziehung der Straße Bahnhofstraße, Flurstück-Nr. 1039/12, Gemarkung Odenbach, in der Ortsgemeinde Odenbach gemäß LStrG Schotelstraße Im Namen Schotel 1051und Auftrag der Ortsgemeinde Odenbach wird hiermit folgendes bekannt gegeben: 8 Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Odenbach hat in seiner Sitzung am die Teil-einziehung der Straße Bahnhofstraße Flurstück-Nr. 1039/12, Gemarkung Odenbach, in der Ortsgemeinde Odenbach beschlossen. Die Ortsgemeinde Odenbach beabsichtigt eine Teilfläche der Gemeindestraße Bahnhofstraße, Flurstück-Nr. 1039/12, Gemarkung Odenbach, dem öffentlichen Allgemeinverkehr zu entziehen, da kein öffentliches Verkehrsbedürfnis mehr besteht. Die Kreisverwaltung Kusel hat als Straßenaufsichtsbehörde der Einziehung mit Schreiben vom zugestimmt. Ein Lageplan, aus dem die beabsichtigte einzuziehende Verkehrsfläche ersichtlich ist, wird mit dieser Bekanntmachung im Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolf-stein veröffentlicht. Der Plan mit der Darstellung der beabsichtigten einzuziehenden Teilfläche der Gemeindestraße liegt ab dem auf der Bekanntgabe folgenden Tag für drei Monate bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken- Wolfstein am Standort Wolfstein, Bergstr. 2, 2. Obergeschoss, Zimmer 215, in der Zeit von montags mittwochs von Uhr Uhr und von 14:00 Uhr 16:00 Uhr donnerstags von 08:30 Uhr 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr 18:00 Uhr und freitags von 08:30 Uhr 12:00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aus Bahnhofstraße Einziehungen Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung können während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Bergstr. 2, 2. Obergeschoss, Zimmer 215, vorgebracht werden. Lauterecken, den Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein Müller, Bürgermeister Relsberg Bekanntmachung Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan mit Anlagen der Ortsgemeinde Relsberg für die Haushaltsjahre 2017/2018 nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde in der Zeit vom bis einschließlich im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken- Wolfstein, Standort Lauterecken, Schulstraße 6 a, Zimmer 004, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr, donnerstags von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr und freitags von Uhr bis Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Relsberg, den gez. Werner, Ortsbürgermeister Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6 a, Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Relsberg für die Jahre 2018 und 2019 vom Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Festgesetzt werden 1. im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf , ,00 der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf , ,00 der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf , ,00 2. im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf , ,00 die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf , ,00 die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf , ,00 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf , ,00 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf ,00 527,00 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

15 Rundschau Ausgabe 32/ ,00 0,00 Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditaufnahmen gemäß der Festsetzung in der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum wirtschaftlich notwendigen Zeitpunkt zu günstigen Tageskonditionen aufzunehmen und auslaufende Prolongationen vorzunehmen. 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 0,00 4 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: - Grundsteuer A auf 333 v.h. 333 v.h. - Grundsteuer B auf 413 v.h. 413 v.h. - Gewerbesteuer auf 381 v.h. 381 v.h. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden für den ersten Hund 40,00 48,00 - für den zweiten Hund 55,00 72,00 - für jeden weiteren Hund 70,00 96,00 - für den ersten gefährlichen Hund 400,00 400,00 - für den zweiten gefährlichen Hund 825,00 825,00 - für jeden weiteren gefährlichen Hund 1.400, ,00 5 Gebühren und Beiträge Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt: Wegebaubeiträge für Feld- und Waldwege: Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche 17,08 /ha 17,08 /ha Für Beitragspflichtige, die ihren Einnahmeanteil aus der Jagdverpachtung der Ortsgemeinde für diesen Zweck zur Verfügung stellen, ermäßigt sich dieser Betrag um 9,08 auf 8,00. 6 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum betrug ,15 Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum beträgt ,15 und zum ,15 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500,00 überschritten sind. Relsberg, den Gez. Werner Werner, Ortsbürgermeister Rothselberg Bekanntmachung Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan mit Anlagen der Ortsgemeinde Rothselberg für die Haushaltsjahre 2017/2018 nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde in der Zeit vom bis einschließlich im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken- Wolfstein, Standort Lauterecken, Schulstraße 6 a, Zimmer 004, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr, donnerstags von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr und freitags von Uhr bis Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Rothselberg, den gez. Mohr, Ortsbürgermeister Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6 a, Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Rothselberg für die Jahre 2018 und 2019 vom Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Festgesetzt werden 1. im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf , ,00 der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf , ,00 der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf , ,00 2. im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf , ,00 die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf , ,00 die Auszahlungen aus Investitions tätigkeit auf , ,00 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf , ,00 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf , ,00 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für 0,00 0,00 Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditaufnahmen gemäß der Festsetzung in der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum wirtschaftlich notwendigen Zeitpunkt zu günstigen Tageskonditionen aufzunehmen und auslaufende Prolongationen vorzunehmen. 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 0,00 4 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: - Grundsteuer A auf 300 v.h. 300 v.h. - Grundsteuer B auf 365 v.h. 365 v.h. - Gewerbesteuer auf 365 v.h. 365 v.h. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden - für den ersten Hund 35,00 35,00 - für den zweiten Hund 50,00 50,00 - für jeden weiteren Hund 65,00 65,00 - für den ersten gefährlichen Hund 350,00 350,00 - für den zweiten gefährlichen Hund 750,00 750,00 - für jeden weiteren gefährlichen Hund 1.300, ,00

16 Rundschau Ausgabe 32/ Gebühren und Beiträge Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt: Wegebaubeiträge für Feld- und Waldwege: Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche 10,60 /ha 10,60 /h Für Beitragspflichtige, die ihren Einnahmeanteil aus der Jagdverpachtung der Ortsgemeinde für diesen Zweck zur Verfügung stellen, ermäßigt sich dieser Betrag um 5,10 auf 5,50. 6 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum betrug ,23 Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum beträgt ,23 und zum ,23 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.500,00 überschritten sind. Rothselberg, den Gez. Mohr Mohr, Ortsbürgermeister Bekanntmachung Erste Änderung des Bebauungsplanes Windpark am Galgenberg Neufassung I der OG Rothselberg; Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses durch die Gemeinde gemäß 10 Abs. 3 BauGB Der Ortsgemeinderat von Rothselberg hat in seiner Sitzung am 12. September 2017 den Bebauungsplan zur ersten Änderung des Bebauungsplanes Windpark am Galgenberg - Neufassung I in der Planfassung September 2017, mit den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen (letztere als Gestaltungssatzung nach 88 LBauO) sowie der Begründung, als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss hat folgenden Wortlaut: Der Ortsgemeinderat Rothselberg beschließt gemäß 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit 88 Abs. 1 und 6 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) den Bebauungsplan zur ersten Änderung des Bebauungsplanes Windpark am Galgenberg Neufassung I in der Planfassung September 2017 (das ist die in der Zeit von 02. März 2017 bis einschließlich 03. April 2017 gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegte Planfassung mit der vorstehend unter a) beschlossenen Fehlerkorrektur und der Aufnahme von Hinweisen ohne Festsetzungscharakter im Textteil des Bebauungsplanes) mit den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen, letztere als Gestaltungssatzung nach 88 LBauO, und der Begründung als Satzung. Abstimmungsergebnis: 6 Ja-Stimmen 2 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen Gemäß 10 Abs. 3 Satz 1 des BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung, ist, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen, was hiermit geschieht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft ( 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Der Bebauungsplan zur ersten Änderung des Bebauungsplanes Windpark am Galgenberg Neufassung I der OG Rothselberg in der Planfassung September 2017 (das ist die am 12. September 2017 als Satzung beschlossene Planfassung), einschließlich den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen, der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung, kann ab heute bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Standort Wolfstein, Bergstraße 2, Obergeschoss, Zimmer 217, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden und ist ergänzend gemäß 10a Abs. 2 BauGB auf der Homepage unter Familien&Wohnen/ Gemeinden/Rothselberg/Bauleitplanung/Bebauungspläne eingestellt. Jeder kann über den Inhalt dieses Bebauungsplanes auch Auskunft verlangen. Der räumliche Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplanes ist kongruent mit dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Windpark am Galgenberg Neufassung I und umfasst das Sondergebiet für Windenergienutzung, die Grundstücke 2770, 2810, 2815, 2773, 2772, 2828, 2870, 2830, 2865, 2860, 2918, 2932, 2915,

17 Rundschau Ausgabe 32/ , 2766, 2840, 2738, 2720, 3333 (Weg), 3379, 3330, 3320, 2728, 2736, 2735, 2730, 3315, 3340, 3280, 3290, 3310, 3300, 3295, 3240, 3245, 3250, 2910, 2960, 2935, 2940, 2950 (Weg), 2952 (Weg), 2945, 3015, 3012, 3010, 3008, 3007, 3007/2, 3006, 3005, 3004, 3000, 2999, 3025, 3029/2 (Weg), 3030, 3032 (Weg), 2951, 3016, 3017, 3020, 3210, 3045 (Weg), 3208, 3205, 3200, 3195, 3180, 3130, 3128, 3126, 3125, 3120, 3115, 3105, 3098, 3060, 3090, 3085, 3033, 3036, 3040, 3042, 3044, 3076, 3077, 3080, 3083, 3110, 2980/1 (Weg) und 3034 sowie Teilflächen der Grundstücke Flurstück Nr. 2765/2 (Weg), 2822 (Weg), 3145/1 (Weg) und 3334/2 (Weg); für die externe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme M 1 Teilflächen der Grundstücke Flurstück Nr. 4385/1, 4384 und 4385/2; für die externe Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme M 2 die Grundstücke Flurstück Nr. 5065, 5064, 5063 und 5088 sowie eine Teilfläche des Grundstückes Flurstück Nr (Gewässer) für die externe Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme M 3 das Grundstück Flurstück Nr der Gemarkung Rothselberg. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zur ersten Änderung des Bebauungsplanes Windpark am Galgenberg Neufassung I ist aus dem nachfolgend abgedruckten Auszug aus der Planurkunde zu ersehen. Gleichzeitig wird auf folgende Vorschriften hingewiesen: a) 215 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Baugesetzbuches vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungs-plans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. b) 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153, BS ) in der derzeit gültigen Fassung: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. c) 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung: (3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.... (4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögens-nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Rothselberg, den 01. August 2018 Für die Ortsgemeinde Rothselberg Mohr, Ortsbürgermeister Unterjeckenbach Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Unterjeckenbach vom über die Erhebung von Hundesteuer vom Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Artikel I Paragraph 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Steuer beträgt ab jährlich: a) Für den 1. Hund 35,00 EUR b) Für den 2. Hund 55,00 EUR c) Für jeden weiteren Hund 75,00 EUR Artikel II Die übrigen Bestimmungen der Satzung bleiben unverändert. Artikel III Diese Änderungssatzung tritt zum in Kraft Unterjeckenbach, den Karl Christian Michel gez. Michels - Ortsbürgermeister - Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, 1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Unterjeckenbach vom Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Inhaltsübersicht: 1 Allgemeines 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 4 Inkrafttreten Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten II. Ausheben und Schließen der Gräber III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen IV. Benutzung der Leichenhalle V. Verwaltungs- und sonstige Gebühren 1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind: 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

18 Rundschau Ausgabe 32/ Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom außer Kraft. Unterjeckenbach, den gez. Karl Christian Michel Karl Christian Michel, Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 200,00 2. Überlassung einer Reihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr ,00 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr ,00 4. Überlassung einer Urnenreihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr ,00 II. Ausheben und Schließen der Gräber 1. Der Grabaushub für eine Bestattung bzw. für die Beisetzung von Aschen wird durch eine Firma ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern. 2. Sofern die Gebührenschuldner das Verfüllen des Grabes, due Entsorgung von überschüssigem Grabaushub und die Aufbringung des Grabschmuckes (z.b. Kränze, Pflanzschalen etc.) nicht selbst übernehmen, sind die anfallenden tatsächlichen Kosten von diesen gemäß 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern. III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. IV. Benutzung der Leichenhalle 1. Für die Aufbewahrung a) einer Leiche bis zu 4 Tagen einschl. Stromkosten 65,00 für jeden weiteren Tag 10,00 b) einer Urne pauschal 50,00 2. Für die Nutzung der Vorhalle der Leichenhalle anlässlich der Abhaltung einer Trauerfeier 30,00 3. Die Reinigung der Leichenhalle ist jeweils von den verantwortlichen Personen gemäß 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vorzunehmen. 4. Sollte eine Reinigung nicht vorgenommen werden, lässt die Ortsgemeinde auf Kosten der verantwortlichen Personen gemäß 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren reinigen und fordert ein Entgelt in Höhe von 60,00 V. Verwaltungs- und sonstige Gebühren Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen 30,00 Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, 1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Wolfstein Sitzung des Stadtrates Bekanntmachung Am Mittwoch, den 15. August 2018, 19:00 Uhr, findet im Rathaus der Stadt Wolfstein, Hauptstraße 2, eine Sitzung des Stadtrates der Stadt Wolfstein statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1. Stadtsanierung; Endgültige Festlegung des Sanierungsgebietes, öffentliche Bekanntgabe durch Sanierungsberater Herrn Deubert 2. Auftragsvergabe Asphaltreparaturen 3. Auftragsvergabe Reparatur Im Oberdorf 4. Vermietung von Parkflächen in der Schlossgasse 5. Bekanntgabe einer Eilentscheidung 6. Abschluss einer Ausstellungsversicherung 7. Anfragen und Auskünfte II. Nichtöffentlicher Teil 8. Haltestelle Reckweilerhof;Grundstücksangelegenheiten 9. Änderung der Zuständigkeiten bei der Holzvermarktung; a) Bestätigung des Fortbestandes des bisherigen Vertrages über die Übertragung der Verwertung von Walderzeugnissen bis b) Neuabschluss eines Vertrages gemäß 27 Abs. 3 Landeswaldgesetz 10. Übernahme Mietkosten 11. Anfragen und Auskünfte III. Öffentlicher Teil 12. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse Herwart Dilly, Stadtbürgermeister Zweckverband Abwasserbeseitigung Unteres Glantal Bekanntmachung Am Dienstag, den 14. August 2018, 17:00 Uhr, findet im Schulungsraum der Kläranlage Lauterecken, Bahnhofstraße 50, eine Sitzung des Zweckbandes Abwasserbeseitigung Unteres Glantal statt. Tagesordnung: Öffentlicher Teil 1. Neuwahl, Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung des Verbandsvorstehers 2. Klärschlammverwertung; Umsetzungsvereinbarungen 3. Bekanntgabe Eilentscheidung; Bündelausschreibung Strombezug 4. Informationen, Wünsche, Anträge In Vertretung gez. Schmitt Schmitt Stellv. Verbandsvorsteher gez. Altes Altes Kaufmännischer Werkleiter Sonstige amtliche Mitteilungen Kreimbach-Kaulbach Benebelung von Kanalleitungen in Kreimbach-Kaulbach Am Donnerstag, wird eine Benebelung in Kreimbach-Kaulbach durchgeführt. Hier sollen Teilbereiche der Schulstraße, des Frankelbacherwegs und der Lauterstraße untersucht werden. Ziel dieser Untersuchung ist das Aufspüren von Fehlanschlüssen an Schmutzwasserkanälen. Mittels eines Nebelgerätes wird Nebel in den Kanal eingeblasen. Dieser Überdruck und die im Kanal bestehende Kaminwirkung lassen den Nebel schnell an allen Anschlüssen, wie Entlüftungen, Dachrinnen, Schächten, Rinnen, Hofabläufen usw., austreten. Auf diese Art können Fehlanschlüsse schnell und zuverlässig lokalisiert werden. Der verwendete Nebel ist geruchslos, umwelt- und gesundheitsverträglich. Er entspricht weitestgehend dem Nebel, wie er bei Konzerten oder in Discotheken verwendet wird. Lauterecken, Fred Wolf, Technischer Werkleiter

19 Rundschau Ausgabe 32/2018 St. Julian Benebelung von Kanalleitungen in St. Julian Am Mittwoch, dem werden die Verbandsgemeindewerke Lauterecken-Wolfstein in St. Julian zwischen der Wahrbachstraße und der Mühlstraße verschiedene Kanalleitungen benebeln. Ziel dieser Untersuchung ist das Aufspüren von Fehlanschlüssen an Schmutzwasserkanälen. Mittels eines Nebelgerätes wird Nebel in den Kanal eingeblasen. Dieser Überdruck und die im Kanal bestehende Kaminwirkung lassen den Nebel schnell an allen Anschlüssen, wie Entlüftungen, Dachrinnen, Schächten, Rinnen, Hofabläufen usw., austreten. Auf diese Art können Fehlanschlüsse schnell und zuverlässig lokalisiert werden. Der verwendete Nebel ist geruchslos, umwelt- und gesundheitsverträglich. Er entspricht weitestgehend dem Nebel, wie er bei Konzerten oder in Discotheken verwendet wird. Lauterecken, Fred Wolf, Technischer Werkleiter Finanzamt Kusel-Landstuhl Start ins Berufsleben Start in die Steuerpflicht? Auch Azubis müssen grundsätzlich Steuern zahlen Mit dem Start ins Berufsleben tauchen viele Fragen zum Thema Geld auf: Muss ich auf mein erstes Gehalt Steuern zahlen? Was muss ich tun, um zu viel gezahlte Steuern zurück zu erhalten, und was benötige ich für meine erste Steuererklärung? Ein lediger Azubi muss derzeit erst ab einem monatlichen Arbeitslohn von 1030 Euro brutto (Steuerklasse I) Lohnsteuer zahlen. Ist der Verdienst höher, so wird die Lohnsteuer vom Arbeitgeber direkt vom Gehalt abgezogen und an das Finanzamt überwiesen. Alle Auszubildenden müssen vor Beginn ihrer Ausbildung ihrem Ausbildungsbetrieb die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer sowie ihr Geburtsdatum mitteilen und angeben, ob es sich um das erste oder ein weiteres Arbeitsverhältnis handelt. Mit Hilfe dieser Angaben kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch abrufen (insbesondere Steuerklasse, Angaben zur Kirchensteuer). In den meisten Fällen fallen keine Steuern an und müssen Auszubildende noch keine Steuererklärung abgeben Falls jedoch Lohnsteuer abgezogen wurde, geht nichts verloren: Denn zu viel gezahlte Steuern können im nächsten Jahr durch die Abgabe einer Steuererklärung zurück erstattet werden. So können bei den beruflich bedingten Ausgaben (Werbungskosten), z. B. Fahrten zur Arbeit und Berufsschule, Schulbücher, Kosten und Porto für Bewerbungsunterlagen etc. eingetragen werden. Das Finanzamt berücksichtigt automatisch eine Pauschale von 1000 Euro für die Werbungskosten. Erst wenn die beruflich bedingten Kosten höher sind, ist eine genaue Angabe in der Steuererklärung erforderlich. Info-Hotline der Finanzämter bietet Hilfestellung für Azubis Die fachkundigen Finanzbeamten sind montags bis donnerstags von 8 bis 17 Uhr und freitags von 8 bis 13 Uhr unter der Telefonnummer: erreichbar Impressum Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen Teil (öffentliche Bekanntmachungen, amtliche Mitteilungen, Unterrichtung der Einwohner nach der Gemeindeordnung): Andreas Müller, Bürgermeister der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, Lauterecken Druck und Verlag: Linus Wittich Medien KG, Föhren, Europaallee (Industriegebiet), Tel / oder -240 Zustellung: Kostenlos an alle Haushaltungen in der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein durch den Verlag. Einzelstücke zu beziehen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein. Ende des amtlichen Teils Gemeindenachrichten Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein und die Ortsgemeinde Nußbach trauern um Herrn Heinrich Gebhardt der am im Alter von 86 Jahren verstorben ist. Als Beauftragter für die Bildung der Verbandsgemeinde Wolfstein war Herr Gebhardt bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand in verschiedenen Funktionen bei der Verbandsgemeinde Wolfstein tätig. Vom bis war er Mitglied des Verbandsgemeinderates, zudem bekleidete er das Amt des Ersten Beigeordneten der ehemaligen Verbandsgemeinde Wolfstein vom bis Mit Aufnahme seiner Beschäftigung als technischer Angestellter in der Bauverwaltung ab legte er seine Ehrenämter bei der Verbandsgemeinde nieder. Bis zu seiner Rente ab unterstützte er die Verbandsgemeinde und die Ortsgemeinden bei vielen Projekten mit seinen technischen Fachkenntnissen. Von 1964 bis 1979 war er Mitglied des Ortsgemeinderats und Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Nußbach. Herr Gebhardt war allseits sehr beliebt und geschätzt. Seinen Dienst als Beschäftigter sowie seine Tätigkeit im Ehrenamt verrichtete er stets engagiert und pflichtbewusst. Unser Mitgefühl gilt seinen Angehörigen. Wir werden dem Verstorbenen ein dankbares und ehrendes Gedenken bewahren. Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Ortsgemeinde Nußbach Andreas Müller Werner Pries Bürgermeister Ortsbürgermeister Aschbach Struktur- u. Genehmigungsbehörde Süd Sprechtag für Gründungsinteressierte und Personen, die ihre ausländischen Berufsqualifikationen anerkennen lassen möchten Am Dienstag, 14. August 2018, findet bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ein kostenfreier Sprechtag des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) statt. Gründungsinteressierte haben hier die Möglichkeit, sich vor dem Schritt in die Selbständigkeit über notwendige Genehmigungen und andere behördliche Formalitäten informieren zu lassen. Als Behördenlotse ist der EAP eine Art Serviceeinrichtung, die wichtige Tipps zum Thema Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Tätigkeit anbietet. Der EAP gibt auch Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Die entsprechenden Verwaltungsverfahren kann der EAP selbst abwickeln. Alle Informationen und Leistungen des EAP sind kostenfrei. Um Terminvereinbarung unter eap-sgdsued@poststelle.rlp.de oder Telefon wird gebeten. Arbeitseinsatz in Aschbach Der nächste Arbeitseinsatz Dorfmitte findet am Samstag, den 11. August 2018 ab 8.00 Uhr statt. Bitte vormerken: Nächster Arbeitseinsatz ist am Samstag, dem ab 8.00 Uhr geplant. Die Gemeindevertretung Aschbach freut sich auf viele Helferinnen und Helfer. Für das leibliche Wohl ist gesorgt. Essweiler Informationsveranstaltung Die Ortsgemeinde Eßweiler lädt alle interessierten Bürgerinnen und Bürger zu einer Informationsveranstaltung am um Uhr über die Neuausrichtung der Holzvermarktung ab ins Dorfgemeinschaftshaus ein. Dazu haben wir die Fa. Schmitz -Waldwirtschaft GmbH & Co. KG aus Ormont/Eifel eingeladen. Sie wird uns ihr Konzept der Neugestaltung der Waldbewirtschaftung vorstellen. Monika Riesinger, Ortsbürgermeisterin

20 Rundschau Ausgabe 32/2018 Kreimbach-Kaulbach Wiesweiler Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom Haushaltssatzung und Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2018/2019 Der Gemeinderat beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2018/2019. Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2018 Frau Martina Heil wird in die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen aufgenommen. Planung einer barrierefreien Bushaltestelle im OT Kaulbach Das Ingenieurbüro Bojak aus Wolfstein wird mit der Planung und ingenieurmäßigen Betreuung der Errichtung einer neuen Bushaltestelle im Bereich der Einmündung Lauterstraße - Bahnhofstraße beauftragt. Allerding soll in Betracht gezogen werden, eine barrierefreie Bushaltestelle am Bahnübergang zu errichten. Dies solle die Sicherheit der Schulkinder gewährleisten. Ob diese Möglichkeit besteht, soll mit dem Ingenieurbüro geklärt werden. Oberweiler-Tiefenbach Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom Haushaltssatzung und Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2018/2019 Der Gemeinderat beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2018/2019. Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen Der Gemeinderat beschließt die Annahme einer Geldspende für Blumenschmuck in Oberweiler-Tiefenbach. Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2018 Herr Matthias Bernhardt wird in die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen aufgenommen. Im nichtöffentlichen Teil beschließt der Gemeinderat, ab eine Person mit 16 Stunden im Monat einzustellen. Odenbach Vertretung Ortsbürgermeister Vom bis übernimmt die Erste Beigeordnete Helga Becker, Am Kohlenstein 7, Tel /3366, die Amtsgeschäfte. Reipoltskirchen Arbeitseinsatz in Reipoltskirchen Am Samstag, den 11. August 2018 findet ein Arbeitseinsatz in der Gemeinde statt. Wir treffen uns um 9.30 Uhr auf dem Mehrgenerationenplatz. Alle Bürgerinnen und Bürger sind hierzu herzlich eingeladen. Für Speisen und Getränke ist bestens gesorgt. Die Ortsgemeinde Unser Dorf hat Zukunft Landesentscheid in Reipoltskirchen Am Dienstag, den , besucht uns die Landesjury im Dorfwettbewerb. Die Präsentation mit anschließendem Dorfrundgang ist von Uhr. Wir treffen uns um 13:45 Uhr vor der Malschule. Ich bitte alle, denen es zeitlich möglich ist, diesen Termin wahrzunehmen. Die Ortsgemeinde Reipoltskirchen Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom Änderung der Friedhofssatzung Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Friedhofssatzung. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren. Entwicklung eines Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzeptes Der Gemeinderat beschließt, die Ortsbürgermeister zu ermächtigen, Honorarofferte bei versierten Fachbüros anzufordern. Eine Auftragsvergabe kann jedoch erst erfolgen, wenn die Zuwendungsbewilligung der Wasserwirtschaftsverwaltung eingegangen ist. Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2018 Herr Harald Brand wird in die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen aufgenommen. Kirchliche Nachrichten Ev. Kirchengemeinde Grumbach - Herren-Sulzbach Samstag, Uhr - Ev. Gemeindehaus Grumbach, Kindergottesdienst Sonntag, Uhr - Ernst Reichel Hütte bei Buborn, Waldgottesdienst Prot. Kirchengemeinde Hinzweiler Sonntag, Uhr Gottesdienst in Hinzweiler Uhr Gottesdienst in Horschbach Montag, Uhr Jugendgruppe (Hinzweiler; Jugendheim) Dienstag, Uhr Konfirmandenstunde (Jugendheim) Uhr Präparandenstunde (Jugendheim) Donnerstag, Uhr Krabbelgruppe (Jugendheim) Prot. Kirchengemeinde Jettenbach Sonntag, :00 Gottesdienst in Kollweiler 19:00 Gottesdienst in Jettenbach Kath. Gottesdiensteder Pfarrei Hl. Franz Xaver Lauterecken Freitag, :30 Uhr Wolfstein Rosenkranz 18:00 Uhr Wolfstein Eucharistiefeie Samstag, :00 Uhr Lauterecken Taufen 18:00 Uhr Kaulbach Eucharistiefeier Sonntag, :30 Uhr Reipoltskirchen Wort-Gottes-Feier 09:30 Uhr Wolfstein Eucharistiefeier 10:45 Uhr Lauterecken Eucharistiefeier Dienstag, :30 Uhr Reipoltskirchen Rosenkranz 09:00 Uhr Reipoltskirchen Eucharistiefeier, anschl. Frühstück im Pfarrhaus Mittwoch, :30 Uhr Lauterecken Rosenkranz 18:00 Uhr Lauterecken Eucharistiefeier Prot. Kirchengemeinde Lauterecken Gottesdienst Sonntag, 12. Aug Heimatfest Uhr Lauterecken auf dem Veldenzplatz Prot. Kirchengemeinde Niederkirchen-Heimkirchen Sonntag, Uhr Gottesdienst Heimkirchen Dienstag, Uhr Turnen für Frauen

21 Rundschau Ausgabe 32/2018 Prot. Kirchengemeinde Odenbach Gottesdienst Sonntag, Sonntag nach Trinitatis Uhr Becherbach Uhr Roth Ev. Kirchengemeinde Offenbach-Niedereisenbach-Wiesweiler Gottesdienst Sonntag, den Uhr Waldgottesdienst mit den Abteispatzen an der Ernst-Reichel- Hütte in Offenbach Kath. Pfarrei St. Peter und Paul Offenbach-Hundheim Sonntag, Uhr Waldgottesdienst an der Ernst-Reichel-Hütte, Offenbach, St. Peter und Paul Prot. Kirchengemeinde Rothselberg Sonntag, :15 Uhr Gottesdienst in der Kirche Kreimbach-Kaulbach 18:00 Uhr Chorprobe Ton in Ton im Jugendraum Rothselberg Dienstag, :00 Uhr Stuhlkreisgymnastikgruppe im Jugendraum Rothselberg 15:30 Uhr Krabbelgruppe im Kindergarten Rothselberg Samstag, :00 Uhr Musikalischer Gottesdienst mit dem Homburger Vokalensemble, mit anschl. Umtrunk im Jugendraum, der Eintritt ist frei Sonntag, :15 Uhr Gottesdienst in der Kirche Eßweiler 18:00 Uhr Chorprobe Ton in Ton im Jugendraum Rothselberg Freitag Sonntag Präparandenfreizeit in Hauenstein Prot. Kirchengemeinden St.Julian und Gumbsweiler Sonntag, Uhr Gumbsweiler Prot. Kirchengemeinde Wolfstein Samstag, Uhr Gottesdienst (Kirche Oberweiler-Tiefenbach) Sonntag, Uhr Gottesdienst (Prot. Kirche Wolfstein) Dienstag, Uhr Chorprobe (Pfarrsaal) Kath. Pfarrgemeinde St. Antonius v. Padua, Meisenheim Mittwoch, Uhr Ökumenischer Schulgottesdienst zur Einschulung der Astrid- Lindgren-Grundschule (evang. Schlosskirche) Uhr Ökumenische Trauung des Brautpaares Martin Rainer Maria Pischel und Alin Hamm (evang. Schlosskirche) Donnerstag, Uhr Eucharistiefeier (Kirche Raumbach) Freitag, Uhr Eucharistiefeier Sonntag, Uhr Hochamt mit Kräuterweihe Dienstag, Uhr Kirchenchor-Probe (Pfarrhaus) Donnerstag, Uhr Eucharistiefeier im Altenheim; anschl. Krankenkommunion im Haus Wichtiger hinweis an alle einsender von Fotos Bitte beachten Sie, dass aus Qualitätsgründen nur Fotos mit folgender Mindestgröße druckbar sind: Bei 90 mm Breite (1-spaltig) mind. 850 Pixel in der Breite Bei 185 mm Breite (2-spaltig) mind Pixel in der Breite. Das entspricht einer Bildauflösung von 240 dpi. Fotos mit geringerer Auflösung werden nicht mehr abgedruckt. Hierzu ergeht keine besondere Benachrichtigung. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Ihre Redaktion Termine Vereine Veranstaltungen 3. Wolfsteiner Schleppertreffen auf der Festwiese in Wolfstein Programm Ab Freitag Anreise mit Platzeinweisung möglich. Aus organisatorischen Gründen bitten wir um Voranmeldung! Samstag - gemütliches Beisammensein, nette Gespräche - Verschiedene Spielereien/Geschicklichkeitsspiele - ab Uhr Hüttenabend mit Musik, Vesperbrett und Lagerfeuer Sonntag - ab Uhr Weißwurst vom Feuer - 10:30 Uhr Aufstellung zur Ausfahrt durchs Königsland Uhr Frühschoppen - ab 12:30 Uhr Mittagessen oder Kaffee & Kuchen - um Uhr gibt es eine Preisverleihung - Die Jugendfeuerwehr Wolfstein hat wieder eine kleine Schauübung für uns. Für Kinderprogramm wie Kinderschminken, Hüpfburg, Dosenwerfen usw. ist gesorgt. Auch Ihr leibliches Wohl kommt nicht zu kurz. Landgasthof Hotel Königsberg Tel / 274, Mobil: 0173 / , Find us on facebook Ferienfreizeit Ameland Ferien auf Ameland/NL In der Zeit vom fand wieder eine inklusive Ferienfreizeit der Kath. Pfarrei Heiliger Franz Xaver, Lauterecken in Holland statt. Freizeiten gehören schon seit vielen Jahren zum Angebot der Kinder- und Jugendarbeit der Pfarrei. Diese Freizeiten werden ausschließlich von Ehrenamtlichen durchgeführt. Im Rahmen unseres Auftrags als Kirchengemeinde und aufgrund unseres christlichen Verständnisses von Inklusion meinen wir nicht nur Inklusion von Menschen mit Behinderungen (Geistig - Lern- Sozialemotional.usw.) sondern auch von Menschen, nämlich Kindern und Jugendlichen, denen es in unserer Gesellschaft nicht so gut geht, die z.b. in einem schwierigem sozialem Umfeld leben und denen es aufgrund finanzieller, sozialer und struktureller Sicherheit, nie vergönnt wäre eine solche Freizeit miterleben zu können. Diese Kinder sind sozial benachteiligt und dadurch individuell beeinträchtigt. Damit diese Kinder an unseren Freizeiten teilnehmen können, suchen wir in jedem Jahr Unterstützer und Sponsoren, um den Kindern in dieser Maßnahme individuell gerecht werden zu können. Dazu zu gehören ist für uns Normalität und dafür setzen wir uns gerne ein. Um dies zu ermöglichen unterstützten uns in diesem Jahr wieder zahlreiche Firmen, Stiftungen und Privatpersonen aus unserer Region. Dafür Herzlichen Dank. Aufgrund der neuen Bischöflichen Datenschutzregelungen ist es uns zur Zeit nicht möglich die Spender und Unterstützer namentlich zu nennen. Sobald die Datenschutzrechtlichen Bestimmungen geklärt sind, holen wir dies nach. Unsere nächste inklusive Freizeit findet in der Zeit von Juli 2019 statt. Gerne nehmen wir schon jetzt Anmeldungen (begrenzte Teilnehmerzahl) für diese Freizeit entgegen. Auch für diese Fahrt suchen wir wieder Firmen, Organisationen, Stiftungen, Privatpersonen die uns unterstützen, um allen Kindern eine solche Fahrt ermöglichen zu können. Kontakt und Info: Kath. Pfarrei Heiliger Franz Xaver Lauterecken, Inge Lütz,

22 Rundschau Ausgabe 32/2018 Kalkbergwerk am Königsberg in Wolfstein Tipp: Weinprobe in den Stollen zwischen bizarren Felsen Offene Weinprobe am Samstag, dem 18. August 2018 um Uhr. Hierzu sind noch ein paar Plätze frei (bitte mit Anmeldung) Weitere Termine für offene Weinproben: 15. September um Uhr 20. Oktober um Uhr - Abschluss-Weinprobe Wir freuen uns über Ihre Anmeldung zur Weinprobe. Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Anmeldung unter Tel.Nr Chorgemeinschaft Heinzenhausen/Lauterecken Erste Singstunde nach der Sommerpause Schnuppersingen nach der Chorgemeinschaft Die Chorgemeinschaft startet wieder mit der ersten Singstunde am 17. August, um Uhr im Bürgerhaus Heinzenhausen. Der Männerchor möchte die erste Singstunde nach der Sommerpause nutzen, um weitere neue aktive Sänger für sich zu gewinnen. Da im November ein Kirchenkonzert in Planung ist, wäre dies ein guter Zeitpunkt für Neueinsteiger. Vor der ersten Singstunde braucht sich keiner zu fürchten, niemand muss vorsingen oder ähnliches, lediglich der chorische Gesang und die Gemeinschaft steht im Vordergrund. Der Männerchor Heinzenhausen/Lauterecken freut sich über jeden neuen Sänger. Infos unter: 06382/8484. SG Perlbachtal Sportplatz in Berschweiler Sonntag , Uhr SG Bergen/ Berschw.II - SG Perlbachtal II - C-Klasse Birkenfeld Ost Sonntag , Uhr SG Bergen/ Berschw. I - SG Perlbachtal I - B-Klasse Birkenfeld Ost ASV Langweiler/Merzweiler 2. Mannschaft: Sonntag, :00 Uhr in Hottenbach SV Hottenbach 2 - ASV 2 1. Mannschaft: Sonntag, :00 Uhr in Hottenbach SV Hottenbach - ASV 1. Mannschaft: Kreispokal Mittwoch, :00 Uhr in Langweiler ASV FSV Rehborn Termine Blut spenden in Lauterecken Dein Platz ist noch frei! Dienstag, den von Uhr bis Uhr Janusz-Korczak-Schule, Schulstr. 14, Lauterecken PWV Lauterecken Familientag PWV des Hauptverband Neustadt Gartenschau Kaiserslautern Termin: Sonntag , Treffpunkt: 9:15 Uhr Bahnhof Lauterecken Mitglieder haben freien Eintritt. Anmeldung bis bei Hans-Peter Groß, Tel Es besteht die Möglichkeit zu grillen - Grillgut bitte selbst mitbringen!

23 Rundschau Ausgabe 32/2018 STELLEN Markt Durchstarter gesucht? Mit uns erfolgreich neue Mitarbeiter suchen und finden! Jetzt Neu! Sunny studio / fotolia.com wittich.de/jobboerse Mobil verfügbar Hohe Reichweite Attraktive Konditionen in der Kombination Print/Online Vereinfachter Bewerbungsprozess Bessere Organisationsmöglichkeiten dank digitalisierter Bewerbungsunterlagen Seien Sie dabei und erreichen Sie potentielle Mitarbeiter jetzt noch besser mit unserer Jobbörse. jobboerse@wittich.de, Mit uns erreichen Sie Menschen! Ich berate Sie Sie gerne gerne Rudi Anspach Ihr Ansprechpartner vor Ort Tel.: Mobil: Fax: r.anspach@wittich-foehren.de Anzeigenwerbung Beilagenverteilung Drucksachen EXTREM GÜNSTIG ONLINE DRUCKEN Fotolia_

24 Rundschau Ausgabe 32/ August Heimatsfest 2018 Montag ab Uhr Wahl zur Miss Lauterecken mit Gewinnen im Gesamtwert von über Bernatz Steuerberater Kreissparkasse Kusel auf dem Festplatz Lauterecken - freier Eintritt an allen Tagen - mit tollem Programm für Jung und Alt Freitag Eröffnung Roxxbusters Samstag Tanzshow Video DJ Judge Sonntag Festumzug 90er Party große Tombola Montag Früh- & Dämmerschoppen Feuerwerk Vinothek Rotenturm Wein Café Events Große Tombola Gewinnen Sie mehr als 50 Preise im Gesamtwert von über Preis AIDA Mittelmeer-Kreuzfahrt für 2 Personen inkl. Flüge im Wert von ca (von MTS Reiseland & SOS Events) 2. Preis 2 VIP-Tickets für ein Heimspiel des 1. FC Kaiserslautern im Wert von ca. 600 (von SOS Events) 3. Preis Fahrschulgutschein im Wert von 500 (von Fahrschule Opp) 4. Preis Hüpfburg für ein Wochenende im Wert von 350 (von SOS Events) 5. Preis Brauerreibesichtung der Kirner für 30 Personen im Wert von 300 (von Kirner Brauerei) 6. Preis Zubehörgutschein im Wert von 250 (von Autohaus Sydow) 7. Preis Jahresvorrat Sprudel (52 Kasten) im Wert von 200 (von Schwollener Sprudel) 8. Preis 150 Gutschein Einkaufen um die Ecke (von Werbegemeinschaft Lauterecken) 9. Preis VICTORINOX SwissTool Spirit X, in Leder-Etui im Wert von 143 Wert (von Werbegemeinschaft Lauterecken) 10. Preis Gutschein im Wert von 100 (von der Metzgerei Braun) Zudem gibt es weitere attraktive Preise. Die Ziehung der Gewinn-Lose ist am Sonntag, ab Uhr im Festzelt. Nichtanwesende Gewinner müssen sich mit dem Veranstalter in Verbindung setzen. Alle Gewinn-Lose werden auf der Internetseite veröffentlicht. Vorverkaufsstellen Lauterecken: ED Tankstelle, Aral Tankstelle, Buchhandlung Meyer, Eisenwaren Kirchner, Schuh Fritz, Schlossapotheke, Reiseland 1,00 Wolfstein: Schuh Harth Kreimbach-Kaulbach: Avia Tankstelle Oenbach-Hundheim: Mode W.E.N.K. St. Julian: Suwepro (Postfiliale) Sien: bft Tankstelle Meisenheim: Buchhandlung Feickert. 1 Los 1,00 Euro / 12 Lose 10,00 Euro Jetzt Lose sichern! Top Bands und hochkarätiges Programm in Lauterecken In wenigen Tagen ist es soweit, dann heißt es wieder: Auf zum Heimatfest nach Lauterecken! Vom 10. bis 13. August lädt die Eventagentur Speed of Sounds gemeinsam mit der Stadt Lauterecken ein. Als Neuerung verspricht sich Organisator Thorsten Barz, von Speed of Sounds, zahlreiche Highlights. Neben kulinarischen Ständen aus der Region wird es so manche Änderung beim erstmals von der Eventagentur ausgerichteten Heimatfest geben. Eröffnet wird das Heimatfest am Freitag, den 10. August, um 19:00 Uhr mit dem traditionellen Fassbieranstich durch Stadtbürgermeister Heinrich Steinhauer und der Weinprinzessin aus Veldenz Mosel. Musikalisch begleitet wird dieses Geschehen durch Secki s Wirtshausmusikanten. Im Anschluss startet gegen 22:00 Uhr das erste Highlight, die Band Roxxbusters. Diese hochprofessionelle Band lässt Erinnerungen an die zwei produktivsten Jahrzente der Rock- und Popmusik aufleben. Durch ihr breites Repertoire von Pink Floyd bis AC/ DC, von Deep Purple bis Queen und von Aha oder Prince bis Eric Clapton ist für jeden Geschmack etwas dabei. Bandmitglieder arbeiteten bereits mit Brian May, Roger Tailer (beide Queen), Heino oder Ich und Ich zusammen. Los geht s am Samstag bereits um 18:00 Uhr mit den Ehrungen der 50-Jährigen im Stadthaus, bevor gegen 19:30 Uhr im Festzelt der große Showtanzabend mit dem Heimat- und Kulturverein Lauterecken, bei welchem mehr als 10 Tanzgruppen auftreten werden, startet. Im Anschluss startet die große 90er/2000er Party mit Vido DJ Judge, welcher zu jedem Song das passende Video auf Großleinwand zeigt. Der Sonntag startet um 10 Uhr mit dem Gottesdienst auf dem Veldenzplatz mit anschließendem Frühschoppenkonzert. Um 14:00 Uhr startet der große Festumzug durch die Straßen von Lauterecken bis hin zum Festplatz. Ob Fußgruppen, Wägen oder Fanfarenzüge, Alle werden mit dabei sein. Die Fanfarenzüge laden im Anschluss zum Freundschaftsspielen ins Festzelt ein. Inzwischenzeit haben die Familien ihren Spaß bei zahlreichen Fahrgeschäften und der Kreissparkasse-Kusel-Familienmeile auf dem Festplatz. Um 19:00 Uhr starten gleich zwei Höhepunkte: 90er Party mit Video DJ Judge und die große Tombola. Preise im Gesamtwert von über 5000, wie z.b. eine AIDA Kreuzfahrt, 2 VIP Tickets für den FCK, 500 Fahrschulgutschein oder zahlreiche weitere Gutscheine warten auf die Gewinner. Montags startet um 10:00 Uhr der Frühschoppen im Festzelt mit den Hunsrücker Spitzbuwen und passender Blasund Stimmungsmusik, bevor der große Dämmerschoppen um 13 Uhr durch die Band Sergeant und den Hunsrück DJs eröffnet wird. Non-Stop-Musik bis zur Wahl der Miss Lauterecken um 20:00 Uhr versprechen die neuen Organisatoren. Großes Höhenfeuerwerk heißt es um 22:00 Uhr mit anschließender Prämierung der neuen Miss Lauterecken. Infos zur Veranstaltung finden Sie im Internet unter www. lauterecken-heimatfest.de.

25 Eröffnung : Freitag, , 20:30 Uhr Veranstalter: Veranstalter Landkreis Kusel Weitere Infos: Kreisverwaltung Kusel Servicebüro Kultur Trierer Str Kusel Tel: / Rundschau Ausgabe 32/2018 Pfälzerwald Verein e.v. Ortsgruppe Offenbach-Hundheim Vergnügungspark, Zeltbetrieb, Bierstand Freitag 19:30 Uhr Eröffnung der Kerb 21:00 Uhr Kerwe-opening 2018 Welcome to Springfeld Samstag 18:00 Uhr Öffnung des Bierstandes, Kerwetreiben 20:30 Uhr Tanzmusik mit Wolfgang Bayer Sonntag 10:30 Uhr Zeltgottesdienst, anschl. Frühschoppen 12:00 Uhr Mittagessen mit Schnitzelvariationen 13:45 Uhr Kerweumzug: Motto: Weltstädte und Kerweredd mit der Straußjugend, anschließend Unterhaltungsmusik Montag 10:30 Uhr Frühschoppen Uhr Stimmungsmusik mit Olli Dienstag 18:00 Uhr Kerweausklang mit traditionellem Leberknödelessen Bei Einbruch der Dunkelheit Feuerwerk: Glanbrücke in Flammen Es lädt ein: TUS 03 Odenbach und Gemeinde Odenbach Am Sonntag, den findet das diesjährige Waldfest an der Ernst-Reichel Hütte in Offenbach-Hundheim statt. Es beginnt um 10:30 Uhr mit einem Gottesdienst. Zum Mittagessen werden Winzerkugeln und Schwenkbraten mit Beilagen geboten. Danach ein gemütliches Beisammensein bei Kaffee und Kuchen. Vor- und Nachbearbeitung Zur Vor- und Nachbearbeitung des diesjährigen Waldfestes finden am 11. und 13. August jeweils ab Uhr Arbeitseinsätze an der Waldhütte statt. Dazu sind alle Mitglieder eingeladen. Landfrauenverein Offenbach-Hundheim Einladung zur Sommerwanderung Am Donnerstag, , treffen wir uns um Uhr am Gemeinde- und Feuerwehrhaus zur nächsten Wanderung. Gemeinsam fahren wir dann zu einem kleinen Stadtrundgang nach Meisenheim mit anschließender Einkehr in eine Gaststätte. Erleben Sie einen tollen Tag in Reipoltskirchen Probenbeginn der Nordwestpfälzischen Kantorei Die Nordwestpfälzische Kantorei nimmt am Freitag, 10. August um Uhr im Gemeindehaus der protestantischen Kirchengemeinde Odenbach in der Grabenstraße 18 ihre Probenarbeit nach der Sommerpause wieder auf. Erarbeitet werden eine Bachkantate sowie die Cäcilienmesse von Charles Gounod für Aufführungen in Kirchheimbolanden, Weilerbach und Kaiserslautern. Wer zu der engagierten Sängerschar aus den ehemaligen Dekanaten Rockenhausen, Lauterecken, dem Dekanat an Alsenz und Lauter sowie der benachbarten Rheinischen Landeskirche um Bezirkskantor Markus Henz dazustoßen möchte, hat jetzt eine gute Gelegenheit dazu. Für Fragen steht der musikalische Leiter unter der Telefonnummer zur Verfügung. (mhz) Sommerfest der Rheuma-Liga wolkenhain.aktionen/18 BLICK:WECHSEL Wasserburg Reipoltskirchen 15. Juni August 2018 Licht- und Klanginstallationen Ingo Bracke mit freundlicher Unterstützung von: studio kybra Finissage Blick:Wechsel - Samstag, 25. August :00 Uhr - Wandern inklusive Buffetessen im Restaurant Wasserburg: Treffpunkt für Wanderwillige: 15:00 Uhr im Burghof Wasserburg. Aussichtsreiche genussvolle Wanderung rund um Reipoltskirchen (ca. 2 1/2 Std. für 8,5 km und 240 Höhenmeter). Zwischen 17:30-18:00 Uhr Ankunft Burghof Wasserburg. Die Kosten für die Wanderung inklusive anschließendem Buffet beträgt 25. Bitte verbindliche Anmeldung: Servicebüro Kultur Tel oder , servicebuerokultur@kv-kus.de. 20:00 Uhr - Burghof: gemeinsamer Spaziergang über Skulpturenweg in die Nacht mit Ingo Bracke (Eintritt frei) 21:00 Uhr - Live Projektion Wasserburg Farb:Wechsel mit neuen Bildwelten Normalerweise treffen sich die Männer und Frauen, die der Arbeitsgemeinschaft Offenbach-Hundheim der Deutschen Rheuma-Liga angehören, regelmäßig im Therapiebecken zur Wassergymnastik oder zur Trockengymnastik im Gymnastikraum. Dieses Mal jedoch organisierte Vorsitzende Marga Gerber ein Sommerund Grillfest, und alle kamen sie zur Ernst-Reichel-Hütte nach Offenbach, um miteinander zu essen, zu erzählen und Kaffee zu trinken. Gastgeber war der Pfälzerwald-Verein, der nicht nur die Hütte sondern auch Bewirtung und Grillfeuer zur Verfügung stellte. Die große Resonanz und die angenehmen Temperaturen erfreuten das Organisationstram um Rüdiger König aus Wolfstein, die gespendeten Kuchen fanden starken Absatz und die Gelegenheit zum Gedankenaustausch nicht nur über medizinische Probleme wurde intensiv genutzt. Sommernachtsfest auf dem Selberg Der Selbergverein Rothselberg lädt für Samstag, den 11. August zu einem Sommernachtsfest auf den Selberg ein. Los geht s ab 16:00 Uhr, die Live-Musik von Simply unplugged startet um 19:00 Uhr. Herzhaftes vom Grill, leckere Flammkuchen aus dem Holzofen und pikante Schaschlik-Spieße runden das kulinarische Angebot ab. Aus dem Zapfhahn kommt ein kühles Bier und auch ein Hugo darf im Angebot nicht fehlen. Dank eines großen Zeltes sind wir bei Bedarf für jede Witterung gerüstet. Der Selbergverein freut sich auf viele Besucher, die gemeinsam einen stimmungsvollen Sommerabend auf dem Selberg verbringen wollen. Buchvorstellung in der Stadtbücherei Wolfstein Am Donnerstag, den 9. August um Uhr stellt Sabine Bender ihr Buch Feli und Onkel Catus in der Stadtbücherei Wolfstein vor. Die Autorin ist Tierärztin und engagiert sich für den Natur- und Artenschutz, besonders für die europäischen Wildkatzen. Das Buch, das sie selbst illustriert hat, handelt von der kleinen Wildkatze Feli, die sich im Wald verirrt. Dort trifft sie den alten Onkel Catus, der ihr über sein Leben und seine Erfahrungen mit Menschen erzählt. Die Veranstaltung ist kostenlos und für Kinder jeden Alters geeignet.

26 Rundschau Ausgabe 32/2018 Saarlänner-Tag an der Draisine Allgemeine Nachrichten Auf geht s in die Pfalz - Saarlänner -Tag an der Draisine Am 15. August haben unsere Nachbarn im Saarland Feiertag und dafür haben wir uns was Besonderes überlegt: An der Draisinenstrecke wird mitgefeiert - alle Gäste erhalten an diesem Tag gratis ein alkoholfreies Gründel s und einen Lyonerweck an unserer Ausleihstation dem Bistro Gleis 3 in Altenglan. Also gleich buchen und den Feiertag bei einer Draisinentour genießen! Alle Infos unter: Sozialverband VdK Katzweiler/Mittleres Lautertal Wir laden ein zum Grillfest am 18. August 2018 um Uhr, Dorfplatz Katzweiler. Für musikalische Unterhaltung und Lieder zum Mitsingen sorgt unser Saarländer Armin Eckstein. Mitglieder und Nichtmitglieder sind herzlich willkommen. Sommertour 2018 Gustav Herzog MdB Themenabend Breitband- und Mobilfunkversorgung Zum Themenabend Breitband- und Mobilfunkversorgung mit dem Bundestagsabgeordneten Gustav Herzog lädt der SPD-Gemeindeverband Kusel-Altenglan ein. Treffen Sie Gustav Herzog MdB am Dienstag, den 7. August 2018 im Rahmen seiner traditionellen Sommertour im Felschbachhof in Ulmet beim Informations- und Diskussionsabend. Beginn der Veranstaltung ist Uhr. Gesundheitsforum Rehabilitation eine Chance zurück ins Leben Die nächste Vortragsveranstaltung Gesundheitsforum am Mittwoch findet am Mittwoch, 15. August 2018, um 19:00 Uhr in der Kapelle des Westpfalz-Klinikums am Standort II Kusel statt. Über das Thema Rehabilitation eine Chance zurück ins Leben referiert Dr. med. Heiko Bittmann, Chefarzt der Klinik für neurologische und neurochirurgische Frühreha-bilitation. Nach schwerer Erkrankung erleben viele Patienten eine Einschränkung ihrer täglichen Aktivitäten, ihrer Teilnahme an gesellschaftlichen Ereignissen oder ihrer Erwerbsfähigkeit. Um die Rückkehr in ein möglichst normales Leben zu ermöglichen, ist ein dichtes Netz an rehabilitativen Möglichkeiten gespannt. Der Zugang zur Rehabilitation, deren Durchführung und die Erwartungen an die Ergebnisse sollen in diesem Vortrag dargestellt werden. Im Anschluss an den Vortrag steht Dr. Bittmann gerne für Fragen zur Verfügung. Der Eintritt ist frei. Matinee Konzert in Meisenheim Sonntag, 19. Aug. 2018, 11:00 Uhr am Glan, Gelbes Haus - im Garten, Eingang: Gotisches Hoftor, Ecke Untergasse/Amtsgasse Hüsch im Himmel Eine Hommage von Christian Kercher, Rezitator & Kleinkünstler auf Kiezbühne in Berlin, und Terukaku Yamashita / Gitarre Eintritt: 15 Euro incl. Getränke (warm und kalt), Vorverkauf Tel Bei schlechter Witterung: Atelier Maschinenhaus Drechsler, Obertor 15a - ehemalige Bonnet Brauerei. KlassikSommer Beim KlassikSommer am Samstag, 1. September 2018 im Steinbruch Juchem in Niederwörresbach/Gerach stehen mit einem der besten Cross-Over-Orchester Europas, der Neuen Philharmonie Frankfurt, die größten Hits der Rockmusik, die schönsten Filmkompositionen und das Beste aus dem Bereich der Klassik auf dem Programm. Ein großes Feuerwerk wird diesen außergewöhnlichen Abend abrunden. Die DJs Gestört aber GeiL Luca Schreiner David Puentez Niels van Gogh MBP Blondee Steve Norton Der HousekaspeR werden am Freitag, 31. August 2018 bei der ElectroLove auflegen und den Steinbruch in einen außergewönlichen Club verwandeln. Eintrittskarten und weitere Informationen erhalten Sie bei unserer Tourist-Information unter der Telefonnummer Der Homape: können Sie weitere Informationen entnehmen. Uwe Weber Bürgermeister der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein Vorsicht: Asphalt-Klauboys! Sichern Sie Ihr Eigentum Schließen Sie Ihr Fahrzeug beim Verlassen stets ab! Schließen Sie Fenster, Türen, Kofferraum und Schiebedach, auch wenn Sie sich nur kurz vom Fahrzeug entfernen. Lassen Sie keine Wertsachen (z. B. Handy, Laptop, Kamera) oder Bargeld im Auto liegen! Auch verstecken ist sinnlos, weil die Diebe jedes Versteck kennen. Achten Sie auf das Blinklicht beim Verschließen des Fahrzeugs mit der Funkfernbedienung! Weiterführende Informationen erhalten Sie auf oder auf Gustav Herzog ruft die Kitas des Wahlkreises zur Teilnahme am Wettbewerb um den Deutschen Kita-Preis 2019 auf Initiatoren des Wettbewerbs sind das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung (DKJS), die in Partnerschaft mit der Heinz und Heide Dürr Stiftung, der Karg-Stiftung, dem Eltern-Magazin und dem Didacta-Verband beispielhaftes Engagement von lokalen Bündnissen für gute frühe Bildung würdigen. Mitmachen kann jede Kita und jede lokale Initiative in Deutschland, die sich für gute Aufwachsbedingungen von kita-kindern einsetzt und zeigt, wie Herausforderungen in der frühkindlichen Bildung auf lokaler Ebene gemeistert werden können. Durch seine regelmäßige Teilnahme am bundesweiten Vorlesetag, bei der Bundestagsabgeordneter Gustav Herzog vorzugsweise die Kitas und Seniorenheime des Wahlkreises besucht, hat er viele positive Erfahrungen und Ansätze hinsichtlich des beeindruckenden Engagements frühkindlicher Förderung und Integration in der Kindertagesbetreuung im Wahlkreis sammeln können. Mit dem Deutschen Kita-Preis werden Kitas und Bündnisse ausgezeichnet, die sich kontinuierlich für gute Qualität in der frühen Bildung einsetzen und dabei die Bedürfnisse der Kinder in den Mittelpunkt stellen. Herzog ist sich sicher, dass jede Kita seins Wahlkreises, die er bislang kennenlernen durfte, diese Auszeichnung verdient hat. Die Auszeichnung ist mit insgesamt Euro dotiert. In den Kategorien Kita des Jahres und Lokales Bündnis für Bildung des Jahres wartet ein Preisgeld von jeweils Euro für die Erstplatzierten. Zudem werden pro Kategorie vier Zweitplatzierte mit jeweils Euro ausgezeichnet. Ablauf der Bewerbungsfrist ist der 31. August Weitere Infos können Interessierte abrufen unter:

27 Rundschau Ausgabe 32/2018 Wärmedämmung werden die berechneten Einsparungen erreicht? Wärmedämmung funktioniert; das ist in der Forschung und Praxis längst bewiesen. Um den Einfluss der Dämmmaßnahmen auf den Gesamtenergiebedarf für ein bestimmtes Gebäude zu berechnen, muss ein Energieberater sämtliche Gebäudedaten erfassen. Dabei wird zunächst der Energiebedarf der Ausgangssituation berechnet. Dieser sollte mit den vorliegenden Energieverbrauchswerten abgeglichen werden. Neben den technischen Daten der Gebäudehülle und der Heizungsanlage sollten auch das Verhalten der Bewohner sowie die örtlichen klimatischen Bedingungen in die Berechnung einfließen. Wenn die Ausgangssituation realistisch abgebildet ist, lässt sich die Auswirkung einer Dämmmaßnahme gut ermitteln. Um Einsparprognosen zu berechnen, müssen Energieberater sehr sorgfältig bei den Berechnungen vorgehen und Erfahrung mitbringen. Sie sollten auch berücksichtigen, dass die mittlere Raumtemperatur in rundum gedämmten Häusern in der Regel höher ist als in ungedämmten Häusern. Wird das vernachlässigt, werden die Einsparungen oft überschätzt. Auch bei der Ausführung von Dämmmaßnahmen kann es zu Fehlern kommen, die dazu führen, dass Einsparungen geringer ausfallen als prognostiziert. Daher ist eine Baubegleitung zur Qualitätssicherung durch einen Energieberater oder Architekten vor allem bei umfangreicheren Maßnahmen meist gut angelegtes Geld. Weitere Details zur Wärmedämmung aber auch zu anderen Fragen erläutern die Energieberater der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in einem persönlichen Beratungsgespräch nach telefonischer Voranmeldung. Neue Jugendherbergen und Hochsommer bescheren ein dickes Übernachtungsplus Der Übernachtungszuwachs in den Jugendherbergen in Rheinland-Pfalz und im Saarland hat sich auch im ersten Halbjahr 2018 fortgesetzt. Wesentlich dazu beigetragen hat die fortschreitende Modernisierung der Jugendherbergen. Die Millionen-Investitionen in die Jugendherbergen zahlen sich aus, so DJH-Vorstandsvorsitzender Jacob Geditz. Die neu gestalteten Jugendherbergen Mayen in der Eifel, Tholey im Saarland, Königsland-Jugendherberge in Wolfstein in der Pfalz und die Modernisierung und Erweiterung der Römerstadt-Jugendherberge in Trier bescherten den Jugendherbergen im ersten Halbjahr ein sattes Plus von 3,6 %. Die Übernachtungen stiegen um Übernachtungen in den ersten 6 Monaten des Jahres auf insgesamt Übernachtungen. Diese Entwicklung wird sich auch in den kommenden Wochen fortsetzen, auch Dank des Jahrhundert-Sommers, so Jacob Geditz. Der Anstieg bei den Familienübernachtungen ist mit 3% weiterhin ungebremst. Familien machen mittlerweile 33% der Übernachtungen aus. Einen besonders starken Zuwachs gibt es bei den Freizeit-, Rad- und Wandergruppen zu verzeichnen. Hier gibt es alleine eine Steigerung von Übernachtungen. Das ist ein Plus von 14 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Die Jugendherbergen investieren nicht nur in großen Städten, sondern vor allem im ländlichen Bereich, kleinen Städten oder in strukturschwachen Regionen und leisten somit auch einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der kommunalen Infrastruktur. Am findet der Spatenstich für die Neugestaltung der Jugendherberge St. Goar am Rhein statt. Noch in diesem Jahr wird außerdem mit dem Bau der neuen Jugendherberge in Saarburg begonnen sowie mit der Modernisierung und Erweiterung der Jugendherberge Speyer. Mit der neuen Jugendherberge in Pirmasens wird am eine der schönsten und modernsten Jugendherbergen eröffnet. IMMOBiLien Welt Lauterecken - Lautertalstraße 56: 3 ZKB 64,8 qm, Südlage, Balkon, Gas-Zentralhzg., Miete 350,- + NK, Stellplatz fur Pkw 20,- vorraussichtl. frei ab Tel / od / WARUM als Alleinstehende/r, rüstige/r, mobile/r Senior/in nicht mal was Neues ausprobieren? 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Gleichzeitig sind die Fördermittel für den kommunalen Straßenbau seit den 90er Jahren fast halbiert worden. Bei fehlender staatlicher Unterstützung werden die Kommunen zur Anpassung der Grundsteuer gezwungen sein. Bereits heute werden zwischen 20 und 70 % der Ausbaukosten über Steuermittel finanziert. Hohe Einmalbeiträge können durch wiederkehrende Beiträge, die zudem auf mehreren Schultern liegen, abgemildert werden, und für Härtefälle gibt es Sonderregelungen. Die Beiträge sollten nicht abgeschafft, sondern gestärkt werden und auch für den Erhalt der Straßen erhoben werden dürfen.

28 Rundschau Ausgabe 32/2018 Schlosserei Kleinstahlbau Balkonkonstruktion Geländer Treppen Türen Einfahrtstore Wir beraten Sie gerne! Tel.: / 870 Fax: 5696 Friedhofstr Fockenberg-Limbach KDKwww.krankenfahrten-niederkirchen.de Krankenfahrten Dirk Krennrich Flughafentransfer Talstraße 78 Dialysefahrten Niederkirchen Bestrahlungsfahrten Tel. ( ) Chemofahrten dirk-krennrich@gmx.de Personenbeförderung eigene Rollstühle Mobil 0170 Krankenhaus-Einlieferungen Ambulante OP's Farbe macht gute Laune!!! Gut informiert durch Ihr Amts- oder Mitteilungsblatt!

Bekanntmachung Satzung vom über die Erhebung von Friedhofsgebühren. der Gemeinde Altenkirchen. vom in der Fassung vom 15.

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