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1 Sonnensteinstraße Linz Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik des Bundes in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Pirngruber Tel: 0732 / Fax: 0732 / lsr@lsr-ooe.gv.at _ Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A4-15/ RS 19/ Verfügungen über Bundesvermögen; Verwaltung und Ausscheiden von Bundesvermögen; Durchführung von Inventuren; Abschluss von Versicherungsverträgen; Sachgüterübertragung; Sehr geehrte Damen und Herren! In der Beilage wird das Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung und Frauen (RS 19/2014) vom , GZ: /0007-B/2/2014 sowie die Richtlinie (Inventur) des Bundesministeriums für Finanzen, GZ: BMF /0023-V/3-HV/2012 vom und die BVV 2013 (Bundesvermögensverwaltungsverordnung) zur Kenntnis gebracht. Auf die Einhaltung der genannten Vorschriften wird besonders hingewiesen! Mit freundlichen Grüßen Für den Amtsführenden Präsidenten Ing. Hartl elektronisch gefertigt! Anlagen: RS 19/2014 bmbf BVV 2013 Richtlinie des bmf (Inventur) Erläuterungen bmf (Sachgüterübertragung) Übersicht DVR Parteienverkehr Montag bis Freitag Uhr

2 An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) Verfügungen über und Verwaltung von Bundesvermögen im Bereich der Untergliederung 30 RUNDSCHREIBEN Nr. 19/2014 Verteiler: Sachgebiet: Inhalt: Geltung: VII-N Budget- und Rechnungswesen Verfügungen über Bundesvermögen; Verwaltung und Ausscheiden von Bundesvermögen; Durchführung von Inventuren; Abschluss von Versicherungsverträgen; Sachgüterübertragung Unbefristet Das vorliegende Rundschreiben hat nähere Regelungen in Belangen der Verfügungen über Bundesvermögen sowie Regelungen betreffend die Verwaltung und das Ausscheiden von Bundesvermögen im Bereich der Untergliederung 30 zum Gegenstand. Darüber hinaus werden Festlegungen für die Durchführung von Inventuren sowie den Abschluss von Versicherungsverträgen getroffen und ergänzende Hinweise zur Sachgüterübertragung gegeben. Geschäftszahl: BMBF /0007-B/2/2014 SachbearbeiterIn: MinR Franz Friedrich Abteilung: B/2 Telefon/Fax: / Ihr Zeichen: Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl. Minoritenplatz Wien Tel.: Fax: ministerium@bmbf.gv.at DVR

3 Seite 2 von 11 zu Geschäftszahl BMBF /0007-B/2/ Wahrnehmung von Verfügungsrechten über Bundesvermögen Sofern Bundesgesetze nicht anderes bestimmen, kommt die Wahrnehmung von Verfügungsrechten gemäß den 73, 74, 75 und 76 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist diese Befugnis nach Maßgabe von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen einschlägig festgelegter Wertgrenzen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen als Haushaltsleitendes Organ übertragen. Diese Wertgrenzen sowie die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Regelungen betreffend Verfügungen über bewegliches und unbewegliches Bundesvermögen sind dem jährlichen Rundschreiben Nr. 2 des Bundesministeriums für Bildung und Frauen zu entnehmen. Sofern im jährlichen Rundschreiben Nr. 2 des Bundesministeriums für Bildung und Frauen nicht anderes bestimmt ist, ist vor Ausübung folgender Verfügungsgeschäfte das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Bildung und Frauen oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen als Haushaltsleitendes Organ herzustellen: Forderungen des Bundes gegenüber Dritten (vgl. 73 und 74 BHG 2013): - Stundungen - Ratenbewilligungen - Aussetzung der Einziehung bei Forderungen des Bundes - Einstellung der Einziehung bei Forderungen des Bundes - Verzicht auf Forderungen des Bundes Verfügungen über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens (vgl. 75 BHG 2013): - Veräußerung (Verkauf oder Tausch) - Pfandrechtliche Belastung - Bestandgabe - Verleih - Gewährung eines Sachdarlehens - Unentgeltliche Übereignung - Aufgabe eines dem beweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes ( 298 ABGB) Verfügungen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens (vgl. 76 BHG 2013): - Veräußerung (Verkauf oder Tausch) - Belastung mit Baurechten - Belastung mit Pfandrechten - Belastung mit Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten - Bestandgabe

4 Seite 3 von 11 zu Geschäftszahl BMBF /0007-B/2/ Sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsgestattung - Unentgeltliche Übereignung - Aufgabe eines dem unbeweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes ( 298 ABGB) Die Herstellung des Einvernehmens erfolgt jeweils im Wege der mit den Aufgaben der Haushaltsreferentin oder des Haushaltsreferenten im Sinne des 6 Abs. 3 BHG 2013 befassten Abteilung B/2 des Bundesministeriums für Bildung und Frauen. Dabei ist der Dienstweg einzuhalten. Von der Herstellung des Einvernehmens ausgenommen sind lediglich Verfügungen, für welche den nachgeordneten Dienststellen im Rahmen des ihnen übertragenen finanziellen Wirkungsbereiches bereits einschlägige Ermächtigungen erteilt wurden (etwa in Belangen der Schulraumüberlassung). Regelungen betreffend die Führung von Aufzeichnungen über Verfügungsgeschäfte sowie etwaige damit verbundene Berichtspflichten sind dem jährlichen Rundschreiben Nr. 2 des Bundesministeriums für Bildung und Frauen zu entnehmen. 2. Verwaltung von Bundesvermögen 2.1 Zuständigkeit Sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist die Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen (die Verwaltung von Inventargegenständen und Vorräten), die Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen (einschließlich der Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten) sowie die Verwaltung von Bibliotheken (die Verwaltung von Bibliotheksstücken) für den Bereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für Bildung und Frauen der Leiterin oder dem Leiter der Amtswirtschaftsstelle des Bildungsministeriums, im Übrigen den Leiterinnen oder Leitern der nachgeordneten Dienststellen des Bildungsministeriums bzw. den dort eingerichteten Wirtschaftsstellen übertragen. Die genannten Stellen sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Vermögensbestandteile sorgfältig zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Hinsichtlich der Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen (der Verwaltung von Inventargegenständen und Vorräten), der Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen (einschließlich der Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten) sowie der Verwaltung von Bibliotheken (der Verwaltung von Bibliotheksstücken) gelten uneingeschränkt die Bestimmungen der Bundesvermögensverwaltungsverordnung 2013 (BVV 2013), BGBl. II Nr. 51/2012. Daher sind von der Leitung der Amtswirtschaftsstelle des Bildungsministeriums sowie den Leitungen der nachgeordneten Dienststellen des Bildungsministeriums bzw. den dort eingerichteten Wirtschaftsstellen laufend die in der BVV 2013 beschriebenen Aufgaben zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben zählt unter anderem die Durchführung von Inventuren (siehe den nachfolgenden Abschnitt 2.2 dieses Rundschreibens).

5 Seite 4 von 11 zu Geschäftszahl BMBF /0007-B/2/ Inventuren Inventuren im Rahmen der Verwaltung des Bundesvermögens sind gemäß der diesem Rundschreiben beigefügten Richtlinie der Bundesministerin für Finanzen zur Durchführung einer Inventur (Inventurrahmenrichtlinie, BMF-GZ /0023-V/3-HV/2012 vom 26. November 2012) durchzuführen. Ergänzend wird mitgeteilt bzw. festgelegt: Inventurbereich und Inventurfelder Der Inventurbereich entspricht der jeweiligen Dienststelle des Bildungsressorts. Die Inventurfelder umfassen sachliche oder örtliche Abgrenzungen innerhalb der Dienststelle. Dahingehende örtliche Kriterien sind beispielsweise Standorte, Gebäude, Stockwerke, Räume und Raumteile. Dahingehende sachliche Kriterien können die verschiedenen Vermögenswerte (zum Beispiel Sachanlagen, Werkzeuge, Maschinen) umfassen Rollen Die Rollen für die Durchführung von Inventuren im Bereich des Bildungsressorts werden wie folgt festgelegt: Zentralleitung Rolle FunktionsträgerIn Inventurleitung Haushaltsreferentin oder Haushaltsreferent Aufnahmeleitung Leitung Amtswirtschaftsstelle Aufnahmeteam Gebarungssichere Bedienstete als InventurmitarbeiterInnen Systempflege Gebarungssichere AnwenderInnen des Inventar-/Vorratsverwaltungssystems Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) Rolle FunktionsträgerIn Inventurleitung Amtsdirektion Aufnahmeleitung Leitung Wirtschaftsstelle Aufnahmeteam Gebarungssichere Bedienstete als InventurmitarbeiterInnen Systempflege Gebarungssichere AnwenderInnen des Inventar-/Vorratsverwaltungssystems

6 Seite 5 von 11 zu Geschäftszahl BMBF /0007-B/2/ Zentrallehranstalten Rolle Inventurleitung Aufnahmeleitung Aufnahmeteam Systempflege FunktionsträgerIn Dienststellenleitung (Schulleitung) Gebarungssichere Bedienstete als InventurmitarbeiterInnen Gebarungssichere AnwenderInnen des Inventar-/Vorratsverwaltungssystems Pädagogische Hochschulen des Bundes Rolle FunktionsträgerIn Inventurleitung Dienststellenleitung (Rektorat) Aufnahmeleitung Verwaltungsleitung Aufnahmeteam Gebarungssichere Bedienstete als InventurmitarbeiterInnen Systempflege Gebarungssichere AnwenderInnen des Inventar-/Vorratsverwaltungssystems Bundesschulen und BundesschülerInnenheime Rolle FunktionsträgerIn Inventurleitung Landesschulrat (Stadtschulrat) Aufnahmeleitung Dienststellenleitung (Schul- bzw. Heimleitung) Aufnahmeteam Gebarungssichere Bedienstete als InventurmitarbeiterInnen Systempflege Gebarungssichere AnwenderInnen des Inventar-/Vorratsverwaltungssystems Die Landesschulräte (Der Stadtschulrat für Wien) als Schulbehörde(n) erster Instanz sind (ist) ermächtigt, die ihnen (ihm) eingeräumte Rolle der Inventurleitung unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips den Leiterinnen bzw. Leitern der Bundesschulen und BundesschülerInnenheime als Dienstellenleiterinnen bzw. Dienststellenleiter zu übertragen Bundesanstalten für Leibeserziehung Rolle FunktionsträgerIn Inventurleitung Landesschulrat (Stadtschulrat) Aufnahmeleitung Dienststellenleitung (Anstaltsleitung) Aufnahmeteam Gebarungssichere Bedienstete als InventurmitarbeiterInnen Systempflege Gebarungssichere AnwenderInnen des Inventar-/Vorratsverwaltungssystems Die Landesschulräte (Der Stadtschulrat für Wien) als Schulbehörde(n) erster Instanz sind (ist) ermächtigt, die ihnen (ihm) eingeräumte Rolle der Inventurleitung unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips den Leiterinnen bzw. Leitern der Bundesanstalten für Leibeserziehung als Dienstellenleiterinnen bzw. Dienststellenleiter zu übertragen.

7 Seite 6 von 11 zu Geschäftszahl BMBF /0007-B/2/ Bundesinstitut für Erwachsenenbildung Rolle FunktionsträgerIn Inventurleitung Dienststellenleitung (Institutsleitung) Aufnahmeleitung Verwaltungsleitung Aufnahmeteam Gebarungssichere Bedienstete als InventurmitarbeiterInnen Systempflege Gebarungssichere AnwenderInnen des Inventar-/Vorratsverwaltungssystems Übrige Dienststellen Rolle Inventurleitung Aufnahmeleitung Aufnahmeteam Systempflege FunktionsträgerIn Dienststellenleitung Gebarungssichere Bedienstete als InventurmitarbeiterInnen Gebarungssichere AnwenderInnen des Inventar-/Vorratsverwaltungssystems Zeitplan Der Zeitplan regelt den zeitlichen Ablauf der Vorbereitung sowie der Durchführung und Aufbereitung der Inventurdaten. Als Vorgabe für die Inventurleitungen gilt, dass zumindest einmal innerhalb von fünf Jahren eine Inventur über die Inventargegenstände durchzuführen ist. Diese Vorgabe ist ab Inkrafttreten dieses Rundschreibens zu erfüllen. Der Zeitplan ist unter Einhaltung dieser Vorgabe von der zuständigen Inventurleitung zu präzisieren. Im Übrigen gilt Punkt 4.2 der Inventurrahmenrichtlinie Systempflege und Ergebnis der Inventur Die Inventurleitungen haben für den Nachweis des Ergebnisses der Inventur gemäß 25 Abs. 1 BVV 2013 im Inventarverwaltungssystem (IVS) und im Vorratsverwaltungssystem (VVS) Sorge zu tragen (Systempflege). Informationen zum bzw. Anleitungen für den Nachweis des Ergebnisses der Inventur im System FI-AA (Eintragung des Inventurdatums) finden sich im Portal Austria unter MA-Informationen. Das Ergebnis der Inventur ist gemäß 25 Abs. 2 BVV 2013 der mit den Aufgaben der Haushaltsreferentin oder des Haushaltsreferenten im Sinne des 6 Abs. 3 BHG 2013 befassten Abteilung B/2 des Bundesministeriums für Bildung und Frauen zur Kenntnis zu bringen. Dabei ist der Dienstweg einzuhalten. 2.3 Versicherungsverträge Die Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über den Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß 70 Abs. 5 BHG 2013, BGBl. II Nr. 26/2013 sind einzuhalten.

8 Seite 7 von 11 zu Geschäftszahl BMBF /0007-B/2/ Umfang der Abschlusskompetenz Die Zuständigkeit zum Abschluss von Versicherungsverträgen über Bestandteile des Bundesvermögens wird den Landesschulräten (dem Stadtschulrat für Wien) für ihren (seinen) administrativen Wirkungsbereich, den Landesschulräten (dem Stadtschulrat für Wien) als Schulbehörden erster Instanz, den Leiterinnen und Leiter der Zentrallehranstalten, den Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen des Bundes jeweils für ihren Wirkungsbereich, der Leiterin oder dem Leiter des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung für den Bereich des Institutes, den übrigen Dienststellen des Bundesministeriums für Bildung und Frauen der Dienstellenleiterin oder dem Dienststellenleiter sofern und soweit übertragen, als der Abschluss einer Versicherung gesetzlich angeordnet ist, oder die Versicherungsprämie überwälzt werden kann. Die Landesschulräte (Der Stadtschulrat für Wien) als Schulbehörde(n) erster Instanz sind (ist) ermächtigt, die ihnen (ihm) eingeräumte Kompetenz zum Abschluss solcher Versicherungsverträge unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips den Leiterinnen bzw. Leitern der Bundesschulen und BundesschülerInnenheime sowie den Leiterinnen bzw. Leitern der Bundesanstalten für Leibeserziehung zu übertragen. Auf die Bestimmungen des 1 Abs. 2, des 5 Abs. 1, 2 und 4 sowie des 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2013 wird besonders hingewiesen Abschluss sonstiger Versicherungsverträge In allen anderen als beim Punkt dieses Rundschreibens genannten Fällen erfordert der Abschluss von Versicherungsverträgen die Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Wege der mit den Aufgaben der Haushaltsreferentin oder des Haushaltsreferenten im Sinne des 6 Abs. 3 BHG 2013 befassten Abteilung B/2 des Bundesministeriums für Bildung und Frauen. Dabei ist der Dienstweg einzuhalten Versicherung von Liegenschaften des Bundes Auf die Bestimmungen des 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2013 wird hingewiesen Versicherung von Kraftfahrzeugen des Bundes

9 Seite 8 von 11 zu Geschäftszahl BMBF /0007-B/2/2014 Auf die beim 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2013 bestimmte Vorgangsweise wird hingewiesen Versicherung von nicht bundeseigenen Vermögensbestandteilen Die Bestimmungen der 1 bis 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2013 sowie die beim Punkt dieses Rundschreibens geregelte Abschlusskompetenz gelten sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen für im Gewahrsam des Bundes befindliche fremde Sachen Haftungen für Leihgaben an den Bund Für im Rahmen der Bundesverwaltung gelegentlich übernommene, nicht im Eigentum des Bundes stehende unverbrauchbare Sachen zum unentgeltlichen Gebrauch auf eine bestimmte Zeit (Leihgaben) haftet der Bund gemäß 978 bis 980 ABGB. Für den Fall, dass dieser Haftungsumfang im konkreten Anlassfall als nicht ausreichend erachtet wird, können auch Haftungen übernommen werden, welche über den Umfang der Bestimmungen der 978 bis 980 ABGB hinausgehen. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer für den Bund wirtschaftlich vertretbaren Begrenzung des Haftungsausmaßes ist für derartige (erweiterte) Haftungen des Bundes als Entlehner eine entsprechende Haftungsklausel laut Anlage zur Verordnung BGBl. II Nr. 26/2013 zu vereinbaren. Die Abgabe einer derartigen Haftungserklärung erfordert in jedem Fall die Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Wege der mit den Aufgaben der Haushaltsreferentin oder des Haushaltsreferenten im Sinne des 6 Abs. 3 BHG 2013 befassten Abteilung B/2 des Bundesministeriums für Bildung und Frauen. Dabei ist der Dienstweg einzuhalten Versicherungsverträge zugunsten Dritter Die Bestimmungen der 1 bis 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2013 sowie die beim Punkt dieses Rundschreibens geregelte Abschlusskompetenz gelten sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen zugunsten Dritter. Solche Versicherungen dürfen grundsätzlich nicht abgeschlossen werden, wenn bereits ein Versicherungsschutz oder eine sonstige gesetzliche oder vertragliche Haftung anderer Rechtspersonen für derartige Risiken besteht. 3. Ausscheiden von Bundesvermögen 3.1 Ausscheiden von Inventargegenständen und Vorräten sowie von Bibliotheksstücken Die Zuständigkeit für das Ausscheiden von Inventargegenständen und Vorräten sowie von Bibliotheksstücken ist

10 Seite 9 von 11 zu Geschäftszahl BMBF /0007-B/2/2014 für den Bereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für Bildung und Frauen der Leiterin oder dem Leiter der Amtswirtschaftsstelle des Bildungsministeriums, den Landesschulräten (dem Stadtschulrat für Wien) für ihren (seinen) administrativen Wirkungsbereich, den Landesschulräten (dem Stadtschulrat für Wien) als Schulbehörden erster Instanz, den Leiterinnen und Leiter der Zentrallehranstalten, den Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen des Bundes jeweils für ihren Wirkungsbereich, der Leiterin oder dem Leiter des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung für den Bereich des Institutes, an den übrigen Dienststellen des Bundesministeriums für Bildung und Frauen der Dienstellenleiterin oder dem Dienststellenleiter übertragen. Die Landesschulräte (Der Stadtschulrat für Wien) als Schulbehörde(n) erster Instanz sind (ist) ermächtigt, die ihnen (ihm) eingeräumte Kompetenz zum Ausscheiden von Inventargegenständen und Vorräten sowie von Bibliotheksstücken unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips den Leiterinnen bzw. Leitern der Bundesschulen und BundesschülerInnenheime sowie den Leiterinnen bzw. Leitern der Bundesanstalten für Leibeserziehung zu übertragen. Für das Ausscheiden von Inventargegenständen und Vorräten sowie von Bibliotheksstücken gelten uneingeschränkt die Bestimmungen der BVV 2013 und sind insbesondere die in den 26, 27 und 48 BVV 2013 beschrieben Aufgaben zu erfüllen. Hinsichtlich der sich aus dem 26 Abs. 1 Z 1 BVV 2013 ergebenden Verpflichtung wird auf den Punkt 3.2 dieses Rundschreibens hingewiesen. 3.2 Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen Hinsichtlich der entgeltlichen Übertragung von nicht benötigten Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens von einem Organ des Bundes an ein anderes Organ des Bundes (Sachgüterübertragung SGÜ) ist gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 26/2011 vorzugehen. In diesem Zusammenhang wird die diesem Rundschreiben angeschlossene Note BMF-GZ /0002-V/3-HV/2013 des Bundesministeriums für Finanzen vom 11. April 2013 mit dem Ersuchen um Beachtung bzw. Berücksichtigung zur Kenntnis gebracht. 3.3 Ausscheiden von unbeweglichem Bundesvermögen Gemäß 35 Abs. 1 BVV 2013 dürfen unbewegliche Sachen nur auf Grund einer Verfügung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß 76 BHG 2013 ausgeschieden werden.

11 Seite 10 von 11 zu Geschäftszahl BMBF /0007-B/2/2014 Das Ausscheiden unbeweglicher Sachen erfordert daher die Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Wege der mit den Aufgaben der Haushaltsreferentin oder des Haushaltsreferenten im Sinne des 6 Abs. 3 BHG 2013 befassten Abteilung B/2 des Bundesministeriums für Bildung und Frauen. Dabei ist der Dienstweg einzuhalten. 4. Zusammenfassende Darstellung Eine bündige Übersicht über die mit dem gegenständlichen Rundschreiben festgelegten Kompetenzen in Belangen der Verfügungen über und die Verwaltung von Bundesvermögen ist diesem Rundschreiben beigefügt. 5. Hinweis zum Außerkrafttreten von Bestimmungen Der Abschnitt 2.2 dieses Rundschreibens ersetzt das Rundschreiben Nr. 30/1998 des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, GZ /42-2/98, welches außer Kraft tritt. Der Abschnitt 2.3 dieses Rundschreibens ersetzt das Rundschreiben Nr. 26/1993 des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, GZ /1-Präs.15b/93 vom 15. September 1993, welches außer Kraft tritt. Punkt 3.2 dieses Rundschreibens ersetzt das Rundschreiben Nr. 9/2013 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, GZ /0001-B/2/2013 vom 8. Mai 2013, welches außer Kraft tritt. Abkürzungen: Abs. = Absatz ABGB = Allgemein bürgerliches Gesetzbuch BGBl. = Bundesgesetzblatt BHG = Bundeshaushaltsgesetz in der geltenden Fassung BVV = Bundesvermögensverwaltungsverordnung BMF = Bundesministerin (Bundesministerium) für Finanzen BMBF = Bundesministerium für Bildung und Frauen SGÜ = Sachgüterübertragung Z = Zahl, Ziffer Anlagen: Übersicht Verfügungen über sowie Verwaltung und Ausscheiden von Bundesvermögen im Bereich der UG 30 Inventurrahmenrichtlinie, BMF-GZ /0023-V/3-HV/2012 vom 26. November 2012 Nähere Erläuterungen zur entgeltlichen Sachgüterübertragung, BMF-GZ /0002- V/3-HV/2013 vom 11. April 2013 Wien, 28. August 2014 Die Bundesministerin: Gabriele Heinisch-Hosek Elektronisch gefertigt

12 Seite 11 von 11 zu Geschäftszahl BMBF /0007-B/2/2014 Signaturwert MqqOQSoMwflgMZAESdFjjaNO3Xqz+Y4Wd3cgm5Y5PfBCfFb4CxLMeAYF81WsRadhC6yYEEg2bxS/Fb4nUR7PuZ6nIa OAosq6XJ+GYyMzbjL7cZdJb+fdKHGyUZlq1W9Fz4C0IP+SX928zxZUfoel5H/fd65YbR+g3Kb+demz/OzRPpiJ3QOV UKtC/aDE84WPKtV1iA4uJhAmrx16eMM27eVsWa7YABfZtdMsV1lcino39DE9ZZc2aqTRYl5YyupB7OhnUw/UYDPCJH ljd8gwwh2uldtz2tghtxpe6d0aphvvihnue+7xnptbf3fncpjn/rup9cfddrywumz4fwvsdg== Unterzeichner Datum/Zeit-UTC Aussteller-Zertifikat Bundesministerium für Bildung und Frauen T10:48:57+02:00 CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=A- Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Serien-Nr Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert. Prüfinformation Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter:

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27 An BM f. Unterricht, Kunst und Kultur Minoritenplatz Wien BMF - V/3-HV (V/3-HV) Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien Sachbearbeiterin: Manuela Ferner Telefon Fax Manuela.Ferner@bmf.gv.at DVR: GZ. BMF /0002-V/3-HV/2013 Betreff: Nähere Erläuterungen zur entgeltlichen Sachgüterübertragung Das Bundesministerium für Finanzen teilt mit, dass aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung (SGÜ) von beweglichem Bundesvermögen (BGBl II, 26/11) Sachgüterübertragungen entgeltlich vorzunehmen sind. Wegen zahlreicher Anfragen über das Vorgehen werden zum besseren Verständnis nachfolgende ergänzende Ausführungen übermittelt. Zweck der SGÜ ist es, brauchbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, die von einem Organ des Bundes für die Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr oder in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt werden, anderen Organen des Bundes, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht, gegen Entgelt zur Übernahme anzubieten und in Folge zur weiteren Verwendung zu übergeben ( 2 Abs 1 SGÜ-VO). Folgende Szenarien sind bei der SGÜ ( 10 und 11 SGÜ-VO) möglich: 1. Entgelt entspricht der Höhe des Buchwertes 2. Entgelt ist höher als der Buchwert 3. Entgelt ist Null, Buchwert ist Null. Für das übertragene Sachgut ist vom übernehmenden Organ ein Entgelt an das abgebende Organ zu leisten. Auf Grund der gegenständlichen Regelung haben übernehmende Organe ein Entgelt zumindest in der Höhe des Buchwertes zu leisten ( 3 SGÜ-VO). Die Bestimmung

28 des Begriffes zumindest ist nur dann anzuwenden, wenn die Übertragung an eine Stelle erfolgt, die nicht unmittelbar dem Bund zuzuordnen ist (Dritter), da bei einer Übertragung innerhalb des Bundes keine Veränderung im Vermögen des Bundes (Austausch Ware gegen Geld) stattfindet. Ein im Sinne der SGÜ-VO übernommenes Sachgut ist von der abgebenden haushaltsführenden Stelle aus der Anlagenbuchführung auszuscheiden und von der übernehmenden haushaltsführenden Stelle mit dem Buchwert und der jeweiligen Restnutzungsdauer einzutragen. Diese Vorgehensweise ist auch dann anzuwenden, wenn der fortgeschriebene Anschaffungswert (Anschaffungswert minus kumulierte AfA) unter 400 Euro liegt. Lag der ursprüngliche Anschaffungswert des übertragenen Sachgutes unter 400 Euro, kann das Sachgut ebenso in die Anlagenbuchführung aufgenommen werden, jedoch ohne Wert und ohne Restnutzungsdauer. In diesem Fall ist das Übertragungsentgelt aus dem Übergabe- bzw. Übernahmeschein ersichtlich ( 10 Abs. 2 SGÜ-VO). Die Sachgüter des Anlagevermögens sind bei einem entgeltlichen Erwerb oder einer entgeltlichen Abgabe im Sinne des SGÜ als Aus- und Einzahlungen in der Finanzierungsrechnung mit dem entsprechenden Wert darzustellen, der simultan in der Vermögensrechnung seinen Niederschlag findet. Wird ein Sachgut von einer haushaltsführenden Stelle an eine andere haushaltsführende Stelle unentgeltlich übertragen (zb bei Organisationsänderungen), hat die übernehmende haushaltsführende Stelle das Sachgut nur dann in der Vermögensrechnung zu erfassen, wenn es einen Buchwert größer Null hat. Bei Sachgüterübertragungen innerhalb des Bundes handelt es sich um zu konsolidierende Geschäftsfälle, sodass die dafür vorgesehenen Konsolidierungskreditoren und Konsolidierungsdebitoren bei der Buchung zu verwenden sind. Zur Vermeidung eines tatsächlichen Geldflusses und der damit verbundenen Finanzierungskosten ist der Ausgleich zwischen Forderung und Verbindlichkeit im Wege des Zurechnungs-/Kapitalausgleichskontos (9356 ***) vorzunehmen. Dieser Prozess wird von der integrierten Anlagenbuchführung (FI- AA) technisch unterstützt. Seite 2

29 Die haushaltsleitenden Organe werden um Verständigung ihrer nachgeordneten Stellen vom Gegenstand ersucht. Die Verständigung der Buchhaltungsagentur des Bundes erfolgt in einem gesonderten Schreiben. Das BMF (Herr Erwin Antl - Tel.Nr. 01/ und Herr Clemens Braun - Tel.Nr. 01/ ) steht für Rückfragen gerne zur Verfügung. Das gegenständliche Rundschreiben kann elektronisch im Bundesintranet unter wie folgt aufgerufen werden: -> Haushalts- und Rechnungswesen -> Haushaltsverrechnung des Bundes -> Haushaltsrechtlich relevante Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, etc.) -> Verordnungen und Richtlinien -> Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die bundesinterne und entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen -> Nähere Erläuterungen zur entgeltlichen Sachgüterübertragung (GZ BMF /0002-V/3-HV/2013) Für die Bundesministerin: Christian Ihle, CMC (elektronisch gefertigt) Seite 3

30 Prüfhinweis Datum/Zeit-UTC Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: T10:18:05+02:00 Unterzeichner serialnumber= ,cn=bundesministerium für Finanzen, O=Bundesministerium für Finanzen,C=AT Signaturwert LuiYdkCSt+X2KEb3AHbSV6xJhFXRu+8Z1L9kTHWUi8yQ7oLQg1a+/BH0joRju9m nmmlx4nfpnwwphttqxvashtqrjp70l6npclkqdxaf5+zp0mg6np37wkdgz+g14u 8zrE9sQrJFjVk3AdHcw7T649RE4l3NhZsn8spsLjgcbGQ= Aussteller-Zertifikat Serien-Nr Methode Dokumentenhinweis CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=A- Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH, C=AT urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0 Dieses Dokument wurde amtssigniert.

31 Übersicht: Verfügungen über sowie Verwaltung und Ausscheiden von Bundesvermögen im Bereich der UG 30 Kompetenz/Aufgabe BM für Finanzen BMBF LSR/SSR Zentrallehranstalten Pädagogische Hochschulen AHS, BMHS, BAKIP, Schülerheime, BAfL BI für Erwachsenenbildung Veräußerung (Verkauf oder Tausch) [ x ] Pfandrechtliche Belastung [ x ] Übrige Dienststellen Bewegliches Bundesvermögen Bestandgabe [ x ] Verleih [ x ] Gewährung eines Sachdarlehens [ x ] Unentgeltliche Übereignung [ x ] Aufgabe eines dem beweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes ( 298 ABGB) [ x ] Verwaltung von Bundesvermögen und Bibliotheken - Ausscheiden von Inventargegenständen, Vorräten und Bibliotheksstücken - ( ) Veräußerung (Verkauf oder Tausch) [ x ] Belastung mit Baurechten [ x ] Unbewegliches Bundesvermögen Belastung mit Pfandrechten [ x ] Belastung mit Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten [ x ] Bestandgabe [ x ] Sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsgestattung [ x ] Unentgeltliche Übereignung [ x ] Aufgabe eines dem unbeweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes ( 298 ABGB) [ x ] Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen/immateriellen Anlagenwerten - Ausscheiden von unbeweglichem Bundesvermögen Beilage zu BMBF-GZ /007-B/2/2014 Seite 1 von 2

32 Übersicht: Verfügungen über sowie Verwaltung und Ausscheiden von Bundesvermögen im Bereich der UG 30 Kompetenz/Aufgabe Abschluss von Versicherungsverträgen BM für Finanzen BMBF LSR/SSR Zentrallehranstalten Pädagogische Hochschulen AHS, BMHS, BAKIP, Schülerheime, BAfL BI für Erwachsenenbildung Wenn der Abschluss einer Versicherung gesetzlich angeordnet ist - ( ) Wenn die Versicherungsprämie überwälzt werden kann - ( ) In allen sonstigen Fällen Übrige Dienststellen Forderungen des Bundes gegenüber Dritten Stundungen [ x ] Ratenbewilligungen [ x ] Aussetzung der Einziehung bei Forderungen des Bundes [ x ] Einstellung der Einziehung bei Forderungen des Bundes [ x ] Verzicht auf Forderungen des Bundes [ x ] [ x ] nur im Einvernehmen mit dem BM für Finanzen bzw. innerhalb der vom BM für Finanzen einschlägig festgelegten Wertgrenzen (vgl. jährliches BMBF-Rundschreiben Nr. 2) ( ) im Falle einer dahingehenden Ermächtigung durch die Schulbehörde erster Instanz Beilage zu BMBF-GZ /007-B/2/2014 Seite 2 von 2

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