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1 Spiel-Sport-Club Hagen Ahrensburg von 1947 e.v. G E S C H Ä F T S O R D N U N G der Fußballsparte des SSC Hagen Ahrensburg Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 2 Organe 2 3 Spartenversammlung 2 4 Spartenleitung 3 5 Spielbetrieb 4 6 Ordnung 5 7 Mitgliedschaft 5 8 Beiträge 5 9 Finanzen 6 Seite 1 von 6 Seiten

2 1. Allgemeines 1.1. Die Geschäftsordnung (GO) der Fußballsparte orientiert sich an der Satzung des Gesamtvereins. Diese ist in Zweifelsfällen heranzuziehen Mit dieser GO werden die Angelegenheiten und Aktivitäten der Fußballsparte innerhalb des Gesamtvereins geregelt. Die Gesamtverantwortung des Vereinsvorstandes bleibt unberührt Die GO ist der Spartenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen und bedarf der Genehmigung des Vereinsvorstandes. 2. Organe 2.1. Organe der Sparte sind a) die Spartenversammlung b) die geschäftsführende Spartenleitung c) die erweiterte Spartenleitung 3. Spartenversammlung 3.1. Die Spartenversammlung ist das oberste Organ der Fußballsparte. Sie besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern der Fußballsparte. Sie hat die Aufgaben: - Entgegennahme des Jahresberichtes der Spartenleitung - Entgegennahme des Kassenberichts - Entlastung der Spartenleitung - Wahl der Spartenleitung - Genehmigung des Haushaltsplanes - Beschlussfassung über Vorlagen und Anträge Die Spartenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit Die ordentliche Spartenversammlung findet i.d.r. im März, und zwar vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins statt. Sie wird von der Spartenleitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang im Sporthaus und Eintrag auf der Website der Fußballsparte mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Der Vorstand des Vereins erhält ebenfalls eine Einladung. Er hat das Recht, an der Spartenversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Seite 2 von 6 Seiten

3 3.3. Anträge von Mitgliedern müssen der Spartenleitung 14 Tage vor Versammlungstermin schriftlich vorliegen. Mit Mehrheitsbeschluss können auch aus der Versammlung heraus Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Ausgenommen sind Anträge zum Inhalt dieser Geschäftsordnung. Dem Vorstand des Vereins steht für die Tagesordnung ein Vorschlagsrecht zu Der Vorstand des Vereins und die Spartenleitung können jederzeit eine außerordentliche Spartenversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines triftigen Grundes verlangen. Die Mitglieder sind mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit Kurzbegründung der Antrags- und Beschlussvorlage durch Aushang im Sporthaus und Eintrag im Internet auf der Website der Fußballsparte einzuladen Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben in der Spartenversammlung das volle Mitwirkungsrecht bei Beschlüssen und Wahlen Die Rechte der Vereinsjugend (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) sind in einer besonderen Jugendordnung geregelt. Sie gelten hier analog. Darüber hinaus werden die spartenbezogenen Interessen der Junioren durch den Juniorenobmann vertreten. Er hat in der Spartenversammlung in dieser Hinsicht ein zusätzliches Stimmrecht in Parität zu den anwesenden Stimmberechtigten. Er erhält pro angefangene 8 anwesende Stimmberechtigte eine zusätzlich Stimme. Anträge die Junioren betreffend bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen Zu den Teilnehmenden an der Spartenversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen Über die Inhalte der Spartenversammlung wird ein Protokoll erstellt. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Kopie des Protokolls ist dem Vorstand des Vereins zuzuleiten. 4. Spartenleitung 4.1. Die Spartenleitung ist für die innere Ordnung und den geregelten Ablauf in der Sparte gemäß Satzung und den geltenden Ordnungsregeln verantwortlich. Sie hat die ihr obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllen. Die Spartenleitung besteht aus der geschäftsführenden und der erweiterten Spartenleitung Die geschäftsführende Spartenleitung setzt sich zusammen aus (m/w) dem Spartenleiter dem stellvertretenden Spartenleiter dem Kassenwart Seite 3 von 6 Seiten

4 Die geschäftsführende Spartenleitung führt die laufenden Geschäfte der Sparte und verwaltet die Finanzmittel der Fußballsparte. Im Rahmen des von der Spartenversammlung beschlossenen Haushaltsplanes erhält der Spartenleiter eine Ausgabeermächtigung bis zu 1.000,- Euro im Einzelfall. Bei Beträgen darüber ist die Beschlussfassung der erweiterten Spartenleitung erforderlich Die erweiterte Spartenleitung setzt sich zusammen aus (m/w) o der geschäftsführenden Spartenleitung o dem Seniorenobmann o dem Juniorenobmann o dem Schiedsrichterobmann o dem Koordinator Spielbetrieb o dem Pressewart o dem Schriftführer o ein/maximal zwei Beisitzer 4.4. Der Spartenleiter, Vertreter und der Kassenwart werden für jeweils 2 Jahre gewählt. Der Spartenleiter und sein Vertreter im Wechsel. Alle anderen Mitglieder der Spartenleitung werden für jeweils ein Jahr gewählt. Einem Mitglied der Spartenleitung können mehrere Ämter übertragen werden, ohne dass dadurch ein mehrfaches Stimmrecht entsteht Die Sitzungen der Spartenleitung finden in der Regel einmal im Monat statt. Sie werden vom Spartenleiter angesetzt. Es werden alle wichtigen Angelegenheiten der Sparte zur Kenntnis gebracht Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Spartenleiters. Zu jeder Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Spartenleitung erforderlich. Bei Abwesenheit des Spartenleiters ist dessen Meinung zu berücksichtigen. 5. Spielbetrieb 5.1. Der Spielbetrieb richtet sich nach den DFB-Regeln sowie Bestimmungen der nachgeordneten Verbände in Schleswig-Holstein. Verantwortlich für die Senioren, dazu zählen Frauen nach Vollendung des 16. Lebensjahres und Männer nach Vollendung des 18. Lebensjahres, ist der Seniorenobmann und für die Jugendlichen der Juniorenobmann. Beide Obmänner können sich bei Bedarf durch weitere Funktionsvertreter unterstützen lassen. Diese Personalentscheidung ist mit der Spartenleitung abzustimmen Über die Verteilung der Plätze und Kabinen für die Mannschaften im Punktspiel- und Trainingsbetrieb entscheidet der Koordinator Spielbetrieb. Seite 4 von 6 Seiten

5 5.3. Der Einsatz und Wechsel von Trainern u. Betreuern ist der Spartenleitung zur Zustimmung vorzulegen Über die Bildung neuer Mannschaften im Punktspiel- und im Trainingsbereich entscheidet die Spartenleitung. 6. Ordnung 6.1. Im Sporthaus gilt die vom Vorstand verabschiedete Haus- und Nutzerordnung Die Trainer und Betreuer sind im Sporthaus und auf den Fußballplätzen sowie den weiteren zugeordneten Flächen für die Einhaltung der Ordnung verantwortlich Die Nutzung der Gesamtsportanlage und des gesamten Sporthauses erfolgt nur im Rahmen der Zielsetzung des Gesamtvereins. Ausnahmen sind mit dem Vorstand abzustimmen Die Fußballplätze werden von einem Platzwart betreut. Dafür hat er beim Trainingsund Spielbetrieb das Ordnungsrecht Zur Einhaltung der Ordnung wird ggf. ein Ordnungsdienst eingesetzt Die Ausgabe von Schlüsseln und die Kontrolle des Rücklaufs wird von einem Spartenleitungsmitglied oder einem Beauftragten vorgenommen. 7. Mitgliedschaft 7.1. Die Mitgliedschaft in der Sparte ist nur möglich durch Mitgliedschaft im Gesamtverein. Die aktive Spartenmitgliedschaft bedingt die aktive Mitgliedschaft im Gesamtverein. Insofern besitzen Spielerausweise nur Gültigkeit für die Dauer der aktiven Mitgliedschaft in der Sparte. Den Trainern und Betreuern obliegt die Kontrolle des rechtmäßigen Spielausweises beim Einsatz im Spielbetrieb Über die Aufnahme neuer Mitglieder in der Sparte entscheidet die Spartenleitung. 8. Beiträge 8.1. Zusätzlich zum Gesamtvereinsbeitrag wird ein besonderer Spartenbeitrag erhoben, der halbjährlich zusammen mit dem Gesamtvereinsbeitrag eingezogen wird. Über die Höhe der Spartenbeiträge beschließt die Spartenversammlung. Die Spartenbeiträge sind dem Vorstand des Vereins zur Zustimmung vorzulegen. Seite 5 von 6 Seiten

6 9. Finanzen 9.1. Die Spartenleitung verwaltet ihre Einnahmen und Ausgaben eigenständig gemäß dem von der Spartenversammlung beschlossenen und vom Vereinsvorstand gebildeten Haushaltsplans. Einnahmen und Ausgaben sind kontenmäßig in Übereinstimmung mit der Buchhaltung des Gesamtvereins zu führen. Die Spartenleitung ist dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Für die Zwecke der Sparte geführte Bankkonten sind dem Vorstand anzuzeigen Einnahmen sind die durch die Sparte selbst zu beschließenden Spartenbeiträge. Aus dem Gesamtvereinsbeitrag erhält die Sparte ihren Anteil nach Berücksichtigung von Mehrfach-Spartenmitgliedschaften und Gesamtvereinsbedarf. An die Fußballsparte gerichtete Spenden und Zuschüsse sowie Einnahmen aus dem Spielbetrieb (Punktspiele, Turniere) stehen der Fußballsparte zur Verwendung zur Verfügung. Für die ordnungsgemäße und verpflichtende Verwendung von gezielten Spenden und Zuschüssen ist der Kassenwart verantwortlich Investitionen, die nicht aus dem Jahresetat gedeckt sind und nicht im Haushaltsplan enthalten sind, bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes. Gleiches gilt für Kreditverträge, mehrjährige finanzielle Verpflichtungen und verpflichtende Verträge Verträge mit Trainern und Betreuern einschließlich Vereinbarungen über Aufwandsentschädigungen erhalten erst nach Beschluss der geschäftsführenden Spartenleitung Gültigkeit. Bei hauptamtlichen Kräften findet 14 der Satzung Anwendung Die Verwendung von Mitteln aus Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen gem. SHFV Melde- u. Passwesen erfolgt in der Verantwortlichkeit der geschäftsführenden Spartenleitung gemäß DFB-Anordnung Über das Kalenderjahr wird ein Abschlussbericht über die Einnahmen und Ausgaben für die Spartenversammlung erstellt. Der Abschlussbericht wird in die Buchhaltung des Gesamtvereins integriert. Das gleiche gilt für die Vermögensaufstellung, welche Anschaffungswert, Abschreibungen und Restwert darstellt. 10. Inkrafttreten Die Fassung dieser Geschäftsordnung ersetzt alle bisherigen Fassungen. Beschlussfassung durch die Beschlussfassung durch Spartenversammlung am den Vorstand am (Spartenleiter Fußball) (Vorsitzender des Gesamtvereins) Seite 6 von 6 Seiten

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