Tempo 30-Zone Rebstockstrasse, Ruswil Verkehrsgutachten

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1 A Projekt Tempo 30-Zone Rebstockstrasse, Ruswil Verkehrsgutachten Auftraggeber Gemeinde Ruswil Bau- und Infrastrukturabteilung Schwerzistrasse 7 CH-6017 Ruswil Bericht-Nº Projekt-Nº Datum 22. November 2018 Version 0.1 Entwurf Tel. +41 (0) Eichstrasse 25 CH-8045 Zürich info@akpag.ch

2 Seite I IMPRESSUM Verfasser Adrian Leuenberger (AL), Tschopp (CT) Dateiname _Gutachten T30-Zone Rebstockstrasse Letzte Änderung 22. November 2018 Revisionsvermerke Art der Änderung Version 0.1 Datum 22. November 2018 Visum AL, CT Entwurf

3 Seite II INHALTSVERZEICHNIS 1 Ausgangslage und Aufgabenstellung 1 2 Grundlagen 2 3 Rechtliche Rahmenbedingungen 3 4 Ziele und Wirkung Ziele Auswirkung Tempo 30 auf Verkehrssicherheit 4 5 Hierarchie der Strassen 6 6 Beurteilung bestehende Situation Ausbaustandard und Nutzungsansprüche Sicherheitsdefizite Situationsspezifische Gefahrenstellen Besondere Schutzbedürfnisse Geschwindigkeitsniveau im Quartier entlang der Rebstockstrasse 10 7 Massnahmen und Auswirkungen Aufzählung und Umschreibung der Massnahmen Mögliche negative Auswirkungen 11 8 Fazit 12 Anhang 1 Massnahmenplan Tempo 30-Zone Rebstockstrasse

4 Seite 1/12 1 Ausgangslage und Aufgabenstellung Die Gemeinde Ruswil verfolgt die Absicht, das Verkehrskonzept im Dorf und in den angrenzenden Quartieren zu optimieren. Dazu wurde das Strassennetz insbesondere bezüglich der Optimierung der Verkehrssicherheit sowie eines adäquaten Geschwindigkeitsregimes analysiert. Auf den verkehrsorientierten Strassen soll dabei der Verkehrsfluss gewährleistetet bleiben, auf den siedlungsorientierten Strassen eine Koexistenz der Verkehrsteilnehmer gefördert und die Verkehrssicherheit verbessert werden. Dazu wird die Einführung von Tempo 30-Zonen oder Begegnungszonen auf den siedlungsorientierten Strassen geprüft. Das Gemeindegebiet wird in 9 Gebiete unterteilt, in welchen die Einführung einer Tempo 30- Zone oder Begegnungszone positive Effekte auf die Verkehrssicherheit und die Koexistenz der Verkehrsteilnehmenden haben kann (Abb. 1). Abb. 1 Einteilung Tempo 30-Zonen Gemeindegebiet Ruswil Gemäss Art. 108 der Signalisationsverordnung SSV (SR ) in Verbindung mit der Verordnung über die Tempo 30-Zonen und die Begegnungszonen (SR ) ist vor der Festlegung von Tempo 30-Zonen oder Begegnungszonen vorgängig in einem Gutachten aufzuzeigen, ob diese Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 108 SSV, Abs. 4). Im vorliegenden Gutachten werden für das Gebiet Rebstockstrasse (rote Markierung gemäss Abb. 1) die relevanten Punkte abgehandelt und die Notwendigkeit, Zweck- und Verhältnismässigkeit zur Einführung einer Tempo 30-Zone und der damit verbundenen Massnahmen geprüft.

5 Seite 2/12 2 Grundlagen [1] SR : Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, Stand am 1. Januar 2011 [2] SR : Verordnung über die Tempo 30-Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September 2001, Stand am 22. Januar 2002 [3] SR : Signalisationsverordnung SSV vom 5. September 1979, SR , Artikel 108, Stand am 1. Juli 2010 [4] Schweizerische Norm SN : Besondere Markierungen, Juni 2002 [5] bfu - Beratungsstelle für Unfallverhütung: Tempo 30-Zonen. Fachbroschüre [6] Karten GIS Kanton Luzern

6 Seite 3/12 3 Rechtliche Rahmenbedingungen Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im Strassenverkehrsgesetz (SVG Art. 32), der Signalisationsverordnung (SSV Art. 108) und der Verordnung über die Tempo 30- und Begegnungszonen festgelegt. Artikel 32 SVG Artikel 108 SSV Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können durch das Bundesamt ASTRA oder die zuständige Behörde unter folgenden Bedingungen herabgesetzt werden: a. wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist b. wenn bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen c. wenn auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann d. wenn dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Gemäss Abs. 4, Art. 108 SSV ist vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten durch ein Gutachten abzuklären, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann. Die Form und der Inhalt des Gutachtens werden bei der Realisierung einer Tempo 30-Zone in der entsprechenden Verordnung definiert. Verordnung T30-Zone Das Gutachten ist ein Kurzbericht und umfasst namentlich: a. die Umschreibung der Ziele, die mit der Anordnung der Zone erreicht werden sollen; b. einen Übersichtsplan mit der auf Grund des Raumplanungsrechts festgelegten Hierarchie der Strassen einer Ortschaft oder von Teilen einer Ortschaft; c. eine Beurteilung bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite sowie Vorschläge für Massnahmen zu deren Behebung; d. Angaben zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau (50-Prozent-Geschwindigkeit V50 und 85-Prozent-Geschwindigkeit V85); e. Angaben zur bestehenden und angestrebten Qualität als Wohn-, Lebens- und Wirtschaftsraum, einschliesslich der Nutzungsansprüche; f. Überlegungen zu möglichen Auswirkungen der geplanten Massnahme auf die ganze Ortschaft oder auf Teile der Ortschaft sowie Vorschläge zur Vermeidung allfälliger negativer Folgen; g. eine Aufzählung und Umschreibung der Massnahmen, die erforderlich sind, um die angestrebten Ziele zu erreichen

7 Seite 4/12 4 Ziele und Wirkung Ziele Im bestehenden Zustand gilt im betreffenden Quartier an der Rebstockstrasse überall die Höchstgeschwindigkeit 50 generell (SSV ). Mit der Signalisation von Tempo 30 werden die folgenden Ziele verfolgt: Steigern der Wohn- und Aufenthaltsqualität für die Anwohnerinnen und Anwohner Erhöhung der Sicherheit für den Langsamverkehr Erhöhung der Verkehrssicherheit bei Knoten mit geringen Sichtweiten und bei Garagenausfahrten sowie grundsätzlich auf den schmalen Quartierstrassen Senkung der Lärmemissionen durch tiefere Geschwindigkeiten der motorisierten Fahrzeuge Einführung eines adäquaten, dem Strassencharakter entsprechenden Geschwindigkeitsregimes Auswirkung Tempo 30 auf Verkehrssicherheit Die reduzierte Geschwindigkeit der motorisierten Fahrzeuge in Tempo 30-Zonen führt zu einer ruhigeren Fahrweise und erhöht die Verkehrssicherheit grundsätzlich, da sich der Anhalteweg im Vergleich zu Tempo 50 massgeblich verkürzt. Dadurch sinkt die Kollisionswahrscheinlichkeit und die Unfallschwere nimmt durch das tiefere Geschwindigkeitsniveau im Kollisionsfall deutlich ab, was insbesondere bei Unfällen mit Fussgängern von enormer Bedeutung ist. Abb. 2 Wiedererkennbarkeit Anhalteweg bei 30 km/h und 50 km/h bei trockener Fahrbahn Weiter wird durch die einheitliche Gestaltung der Tempo 30-Zonen die Wiedererkennbarkeit der siedlungsorientierten Strassen gefördert. So werden auch ortsunkundige Verkehrsteilnehmer auf die speziellen Gegebenheiten wie Grundstücksausfahrten, Kinder, Fussgänger und kürzere Sichtweiten sensibilisiert.

8 Seite 5/12 Sichtfeld Bei tieferen Geschwindigkeiten weitet sich das Sichtfeld der Fahrzeuglenkenden auf (Abb. 3). Somit wird die Aufmerksamkeit in Bezug auf Gefahren in den seitlichen Bereichen des Strassenraums erhöht. Dies können beispielsweise Schulkinder sein, welche unerwartet die Fahrbahn betreten oder hinter stehenden Fahrzeugen (Anlieferungen) auf die Fahrbahn treten. Abb. 3 Unterschied Sichtfeld bei Tempo 50 km/h und 30 km/h (Quelle VCS

9 Seite 6/12 5 Hierarchie der Strassen Das Strassennetz im betreffenden Quartier kann in verkehrs- und siedlungsorientierte Strassen unterteilt werden, die wie folgt zu charakterisieren sind: Verkehrsorientierte Strassen Siedlungsorientierte Strassen Die verkehrsorientierten Strassen sind auf die Bedürfnisse des Verkehrs ausgerichtet. Dazu gehören Haupt- oder wichtige Sammelstrassen. Im Normalfall wird auf diesen Strassen Tempo "50 generell" signalisiert. Im Bedarfsfall werden Sicherheitsmassnahmen für den Fuss- und Veloverkehr ergänzt. Gerade in Zentrumsbereichen mit bedeutendem Fuss- und Veloverkehrsaufkommen verbunden mit erhöhten Querungsbedürfnissen kann jedoch auch die Signalisation von tieferen Höchstgeschwindigkeiten sinnvoll sein. Auf den siedlungsorientierten Strassen haben die Bedürfnisse der angrenzenden Nutzungen Priorität. Die Strasse wird als Begegnungs- und Aufenthaltsbereich genutzt. Der lokale quartierbezogene Ziel- / Quellverkehr herrscht vor. Dieser hat sich den vielfältigen Nutzungsansprüchen der Strasse unterzuordnen. Diese Strassen sollen daher in Tempo 30-Zonen eingebunden werden. Auf das Strassennetz im Quartier um die Rebstockstrasse angewendet, ergibt sich das nachfolgend dargestellte Bild. Die geplante Tempo 30-Zone Rebstockstrasse ist ebenfalls eingezeichnet. Abb. 4 Einteilung Strassennetz Ruswil in verkehrs- und siedlungsorientierte Strassen Als verkehrsorientierte Strassen sind die Rüediswilerstrasse (K 12), Wolhuserstrasse (K 34), sowie die Neuenkirchstrasse klassiert. Die Tempo 30-Zone Rebstockstrasse umfasst die Rebstockstrasse die Rebhaldestrasse sowie die Südhaldestrasse, welche in die Rüediswilerstrasse mündet.

10 Seite 7/12 6 Beurteilung bestehende Situation Ausbaustandard und Nutzungsansprüche Südhaldestrasse Das Gebiet entlang der Südhaldestrasse wird durch Wohnnutzungen dominiert und endet in einer Sackgasse. Im unteren Abschnitt ist die Strasse übersichtlich, geradlinig und weist nur ein geringes Gefälle auf. Im oberen Abschnitt, zur Rüediswilerstrasse hingewandt, ist die Strasse steil und kurvig. Die engen Kurven bedingen aufgrund der eingeschränkten Sicht tiefere Geschwindigkeiten. Der Anschluss an die Rüediswilerstrasse ist sogleich Erschliessung eines Wohnhauses sowie auch Parkplatz und Einmündung. An mehreren Stellen wurden wahrscheinlich zur Verkehrsberuhigung und in Eigeninitiative der Quartierbevölkerung gelbe Quermarkierungen markiert. In den engen Kurven wurden ebenfalls in Eigeninitiative Mittellinien markiert, obwohl die Strasse eine zu geringe Breite aufweist. Für den Fussverkehr ist punktuell ein Trottoir vorhanden. An unübersichtlichen Stellen fehlt dieses jedoch. Der Veloverkehr wird im Mischverkehr geführt. Abb. 5, 6 Knoten mit der Rüediswilerstrasse Kurviger Strassenverlauf mit markierter Mittellinie Abb. 7, 8 Geradliniger Strassenverlauf mit Querbalken Geradliniger Strassenverlauf

11 Seite 8/12 Rebstockstrasse Das Gebiet entlang der Rebstockstrasse wird von Wohnnutzungen dominiert (Wohnzone 3 sowie 4). Es befinden sich sowohl mehrgeschossige Gebäude als auch Ein- und Mehrfamilienhäuser im Quartier. Die Rebstockstrasse ist gut ausgebaut und hat für den Fussverkehr mindestens einseitige Trottoirs oder Fusswege. Viele Parkfelder sind direkt über die Rebstockstrasse erschlossen. Der Veloverkehr wird im Mischverkehr geführt. Abb. 9, 10 Strassenraum Rebstockstrasse Sicherheitsdefizite Situationsspezifische Gefahrenstellen Auf dem Strassennetz der geplanten Tempo 30-Zone Rebstockstrasse bestehen keine gravierenden Sicherheitsdefizite, jedoch sind verschiedene Stellen auszumachen welche nicht dem Charakter einer Strasse mit einem signalisierten Geschwindigkeitsregime von 50 km/h entsprechen und daher ein erhöhtes Gefahrenpotential bergen. Dies betrifft insbesondere verdeckte und kaum wahrnehmbare Grundstückszugänge oder Garagenein- und -ausfahrten, die direkt in die Strasse münden. Am Knoten Rebstockstrasse / Rebstockhaldenstrasse beeinträchtigen Längsparkfelder die Sicht auf den noch verbleibenden Strassenabschnitt der Rebstockstrasse. Dieser wird insbesondere vom Veloverkehr genutzt, da eine Fuss- und Veloverkehrsverbindung mit der Südhaldestrasse besteht. Die Kurvensituation birgt zu Beginn der Südhaldestrasse Konfliktpotential mit Fussgängern und mit Veloverkehr. Verschärft wird die Situation aufgrund eines fehlenden Gehweges. Abb. 11, 12 diverse Hauszufahrten münden direkt in die Rebhaldestrasse Ungünstige Sichtverhältnisse am Knoten durch Längsparkfelder

12 Seite 9/12 Abb. 13, 14 Kurvensituation Südhaldestrasse Unübersichtliche Kurvensituation Abb. 15, 16 Südhaldestrasse ohne Gehweg Ungünstige Sichtverhältnisse Garagenzufahrt Abb. 17, 18 Südhaldestrasse ohne Gehweg Südhaldestrasse ohne Gehweg

13 Seite 10/ Analyse Unfalldaten Abb. 19 Unfälle im Tempo 30-Zonenperimeter vom bis (10 Jahre) Die Analyse der polizeilich registrierten Unfälle der Jahre 2008 bis 2017 zeigt, dass sich im analysierten Zeitraum innerhalb des vorgesehenen Perimeters für Tempo 30 zwei Unfälle ereigneten. Einerseits ereigneten sich ein Parkierunfall mit ausschliesslich Schachschaden auf der Rebstockstrasse sowie eine Frontalkollision zwischen einem Auto und Velo mit Schwerverletzten auf der Südhaldestrasse. Weitere Unfälle ereigneten sich auf der Rüediswilerstrasse ausserhalb des Tempo 30-Zonenperimeters. Innerhalb des Perimeters befinden sich keine Unfallhäufungen, welche direkten Einfluss auf die Realisierung und Gestaltung der Tempo 30- Zone haben Besondere Schutzbedürfnisse Aufgrund des hohen Wohnanteils im Quartier ist auf oder entlang der Strassen im Gebiet vermehrt mit Kindern / Schülern zu rechnen. Diese bedürfen eines besonderen Schutzes, da sie aufgrund reduzierter kognitiver Fähigkeiten nicht rechtzeitig oder nicht richtig auf die Gefahren des motorisierten Verkehrs reagieren und die Geschwindigkeit von Fahrzeugen schlecht abschätzen können. Geschwindigkeitsniveau im Quartier entlang der Rebstockstrasse Im Gebiet der geplanten Tempo 30-Zone Rebstockstrasse herrschen Strassenverhältnisse die keine langen Beschleunigungszeiten ermöglichen. Unter anderem zeichnet sich das Gebiet durch kleinräumige Erschliessungsstrassen, eine gewisse Kurvigkeit und eine hohe Anzahl an Garagenein- und Ausfahrten entlang der Strasse aus. Mit erhöhten Geschwindigkeiten wird nur punktuell auf vermeidlich übersichtlichen Abschnitten gerechnet. Dieses punktuell erhöhte Geschwindigkeitsniveau kann aufgrund der limitierten geeigneten Erhebungsstandorte nicht erhoben werden. Daher wurde auf eine Geschwindigkeitsmessung verzichtet.

14 Seite 11/12 7 Massnahmen und Auswirkungen Aufzählung und Umschreibung der Massnahmen Für die Festlegung der notwendigen Gestaltungselemente der Tempo 30-Zone sind die gefahrenen Geschwindigkeiten massgebend. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) empfiehlt bei einem v85 von 35 bis 45 km/h neben den erforderlichen Signalisationen an den Zoneneingängen das Anbringen von zusätzlichen Markierungen in der Zone, wie zum Beispiel der Wiederholungsmarkierung "30". Falls der Wert v85 grösser als 45 km/h ist, sollten zusätzlich bauliche Verkehrsberuhigungselemente, wie beispielsweise horizontale und vertikale Versätze, vorgesehen werden. Im Falle der geplanten Tempo 30-Zone Rebstockstrasse wird erwartet, dass bereits das Anbringen von Markierungen den Fahrzeuglenkenden hilft, den Charakter der Strassen als Wohnumfeld richtig wahrzunehmen und das ohnehin geringe Geschwindigkeitsniveau einer Tempo 30-Zone entsprechend angepasst wird. Zu Beginn der Strasse Rebstockstrasse sowie Südhaldestrasse (im Bereich der Rüediswilerstrasse) soll jeweils ein Zonenein- und Ausgangssignal eingerichtet werden. An beiden Eingängen soll zusätzlich die Markierung eines dreireihigen Schachbrettmusters die Verkehrsteilnehmenden auf die Tempo 30-Zone aufmerksam machen. Verstärkt wird die Wirkung durch eine Bodenmarkierung Zone 30, welche unmittelbar nach dem dreireihigen Schachbrettmuster angebracht wird. In den anliegenden Erschliessungsstrassen sind mit Ausnahme der Wiederholungsmarkierung "30" sowie Rechtsvortritt keine Massnahmen vorgesehen. Aufgrund der Häuserzufahrten und dem Strassencharakter sind hohe Geschwindigkeiten schon heute kaum möglich. Die erforderlichen Massnahmen sind auf dem Übersichtsplan im Anhang 1 dargestellt. Nach spätestens einem Jahr müssen gemäss der Verordnung über die Tempo 30-Zonen und die Begegnungszonen die realisierten Massnahmen auf ihre Wirkung überprüft werden. Allenfalls müssen dann aufgrund dieser Nachkontrolle zusätzliche Massnahmen realisiert werden. Mögliche negative Auswirkungen Durch die Senkung des Geschwindigkeitsniveaus auf den betreffenden Strassenabschnitten im Gebiet Rebstockstrasse werden vor allem positive Auswirkungen erwartet. So kann die Verkehrssicherheit für den Fuss- und Veloverkehr erhöht und die Wohn- und Aufenthaltsqualität verbessert werden. Im speziellen ist eine positive Wirkung betreffend Sicherheit der Kinder hinzuweisen. Mit negativen Auswirkungen ist nicht zu rechnen. Eine Verlagerung des Verkehrs auf andere Strassen ist nicht zu erwarten, da es sich beim vorhandenen Verkehrsaufkommen ausschliesslich um Ziel- / Quellverkehr handelt. Der Zeitverlust, den die Verkehrsteilnehmenden auf sich nehmen müssen, ist sehr gering.

15 Seite 12/12 8 Fazit Die Einführung einer Tempo 30-Zone im Quartier entlang Rebstockstrasse und Südhaldestrasse ist eine zweckmässige und verhältnismässige und notwendige Lösung, um bestehende Problemstellen bezüglich der Verkehrssicherheit zu entschärfen und ein dem Strassencharakter entsprechendes Geschwindigkeitsregime zu schaffen. Die Sicherheit für den Fussund Veloverkehr und insbesondere für ältere Personen und Kinder kann grundsätzlich verbessert werden. Zudem kann die Wohn- und Aufenthaltsqualität entlang der Strassen erhöht werden. Mit reduzierten Geschwindigkeiten lassen sich Unfälle vermeiden, da der Anhalteweg entscheidend verkürzt wird. Zudem ist die Unfallschwere wesentlich geringer. Für den Schutz der Wohnbevölkerung im Sinne einer Prävention, sind daher gemäss SSV Art. 108, Abs. 2 folgende Voraussetzungen für Tempobeschränkungen erfüllt: Eine Gefahr ist nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben (schlecht einsehbare Grundstückszugänge und Garagenausfahrten, ungenügende Sichtweiten im Bereich von Knoten und Kurven). Bedürfnis nach einem besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutz bestimmter Strassenbenützer (Anwohner, Schulkinder).! Die Realisierung der Tempo 30-Zone Rebstockstrasse wird in Bezug auf die notwendigen Massnahmen, vorliegenden Nutzungen und Sicherheitsdefizite als zweckmässig, verhältnismässig und notwendig beurteilt.

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