Anmeldung von Prostituierten nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
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- Jan Bader
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1 Anmeldung von Prostituierten nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) Mit dem Prostituiertenschutzgesetz wurde zum für Prostituierte eine behördliche Anmeldepflicht eingeführt. Basisinformationen Mit dem Prostituiertenschutzgesetz wird für Prostituierte eine behördliche Anmeldepflicht eingeführt. Die Wahrnehmung eines Informations- und Beratungsgesprächs und einer Gesundheitsberatung ist im Rahmen des Anmeldeverfahrens verpflichtend. Ziel des Gesetzes ist ein besserer Schutz vor Menschenhandel und Zwangsprostitution sowie eine Verbesserung der Situation der Frauen und Männer, die in der Prostitution tätig sind insbesondere durch eine nachhaltige Stärkung des Zugangs zu Unterstützungs- und Beratungsangeboten. Die Ausübung der Prostitution selbst bleibt weiterhin erlaubnisfrei. Wer ab zum ersten Mal eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter aufnehmen will, muss sich anmelden. Für Prostituierte, die bereits vor dem sexuelle Dienstleistungen angeboten haben, gilt für die Anmeldung eine Übergangsfrist. Ihre Anmeldung muss bis zum erfolgen. Prostituierte müssen ihre Tätigkeit, die Erbringung sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt, anmelden. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit vornehmlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist. Diese Personen müssen sich nicht anmelden. Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Prostituierte sind verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend jährlich eine
2 gesundheitliche Beratung wahrzunehmen. Die Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung muss von den Prostituierten durch Vorlage einer Bescheinigung bei der Anmeldung nachgewiesen werden. Für das Anmeldeverfahren ist in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Referat Gewerbeangelegenheiten zuständig. Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldebescheinigung) ausgestellt. Bei einer Erstanmeldung bis zum ist die Anmeldebescheinigung drei Jahre gültig; im Übrigen beträgt die Gültigkeitsdauer zwei Jahre. Die Anmeldebescheinigung für Personen zwischen 18 und 21 Jahren ist ein Jahr gültig (bei halbjährlicher Wiederholung der gesundheitlichen Beratung). Die Anmeldung ist an ein persönlich wahrzunehmendes Informations- und Beratungsgespräch gekoppelt. Zusätzlich zu der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung mit dem Namen ist die Ausstellung einer sogenannten Alias- Anmeldebescheinigung bzw. Alias-Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung möglich. Der reale Name wird durch einen Phantasienamen ersetzt. Der Alias-Name kann frei gewählt werden und muss auch keinen Hinweis auf das Geschlecht geben. Der Alias-Name der Anmeldebescheinigung muss identisch mit dem Alias-Namen der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung sein. Der Alias-Name muss nicht identisch sein mit dem Arbeitsnamen. Mit der Aliasbescheinigung können Prostituierte ohne Aufgabe der Anonymität über Ihre ordnungsgemäße Anmeldung als Prostituierte informieren. Alias-Bescheinigungen (Alias-Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung) können Prostituierte gegenüber Betreibern und Betreiberinnen verwenden. Der reale Name muss nicht angeben werden. Damit können Prostituierte entscheiden, ob Sie ihren wahren Namen dem Betreiber/den Betreiberinnen oder für diese handelnden Personen nennen wollen. Vereinbarungen mit Betreibern/Betreiberinnen eines Prostitutionsgewerbes können auch unter dem Alias-Namen, der sich aus der gültigen Alias- Anmeldebescheinigung ergibt, abgeschlossen werden. Die Alias-Bescheinigung dient auch als Nachweis bei Kontrollen der Anmelde- und Erlaubnisstelle (in Bremen sind dies die Gewerbebehörden).
3 Die Anmelde- und Aliasbescheinigung ist aber kein Ersatz für den Personalausweis oder Reisepass. Die Anmeldebescheinigung ist nicht nur in Bremen gültig. Zu beachten ist, dass die Bundesländer abweichende Regelungen zur räumlichen Geltung treffen können. Bremen akzeptiert Anmeldebescheinigungen / Alias-Bescheinigungen, die in anderen Bundesländern bzw. Kommunen ausgestellt worden sind. Ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht kann erhebliche Folgen haben. Wenn Prostituierte nicht angemeldet sind, dürfen sie nicht/nicht mehr in einer Prostitutionsstätte arbeiten. Betreiber und Betreiberinnen sind verpflichtet, darauf zu achten, dass die bei ihnen tätigen Personen angemeldet sind. Bei einer fehlenden Anmeldung können im Ermessen der in Bremen zuständigen Gewerbebehörden Geldbußen bis zu Euro festgesetzt werden. Prostituierte, die mit anderen Prostituierten zusammenarbeiten, müssen beachten, dass eine Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderlich ist, wenn sie sich Haus, Wohnung oder Appartement teilen. Gem. 2 Abs. 3 ProstSchG betreibt ein Prostitutionsgewerbe auch, wer Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. Voraussetzungen Verfahren Anmeldeverfahren in der Stadtgemeinde Bremen ab : Wer ab 1. Juli 2017 zum ersten Mal eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter aufnehmen will, d.h. sexuelle Dienstleistungen erbringen will, muss sich anmelden. Wer vorwiegend in Bremen tätig sein will, muss sich in Bremen anmelden und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit. Wer vor dem bereits als Prostituierte/Prostituierter tätig war, muss sich bis zum anmelden. Nach den Vorgaben des Prostitutionsschutzgesetzes muss die Anmeldung persönlich erfolgen. Gesundheitliche Beratung
4 Prostituierte sind verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend jährlich eine gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt wahrzunehmen Anmeldepflichtige Prostituierte in der Stadtgemeinde Bremen werden gebeten, Informationen über die gesundheitliche Beratung nach dem Prostituiertenschutzgesetz zunächst über die Telefonnummer abzurufen, bevor sie das Gesundheitsamt aufsuchen. Über diese Telefonnummer erhalten sie Auskunft darüber, wann und wo die gesundheitliche Beratung möglich ist. Anmeldung bei der Gewerbebehörde Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Referat Gewerbeangelegenheiten Die Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung muss von den Prostituierten durch Vorlage einer Bescheinigung bei der Anmeldung bei den Gewerbebehörden nachgewiesen werden. In der Stadtgemeinde Bremen ist dies der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Referat Gewerbeangelegenheiten. Anmeldepflichtige Prostituierte in der Stadtgemeinde Bremen können Informationen über das Anmeldeverfahren nach dem Prostituiertenschutzgesetz bei der Gewerbebehörde über die Telefonnummer abrufen. Anfragen per richten Sie bitte an folgende E- Mail-Adresse Über die Anmeldung wird ebenfalls eine Bescheinigung ausgestellt. Die Anmeldebescheinigung ist grundsätzlich für zwei Jahre gültig und kann verlängert werden. Für Prostituierte unter 21 Jahren gilt eine kürzere Gültigkeitsdauer der Anmeldung von einem Jahr und eine halbjährliche Wiederholung der gesundheitlichen Beratung. Die Anmeldung ist an ein persönlich wahrzunehmendes Informations- und Beratungsgespräch bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport gekoppelt. Anmeldepflichtige Prostituierte in der Stadtgemeinde Bremen werden gebeten, Informationen über das Informations- und Beratungsgespräch nach dem Prostituiertenschutzgesetz zunächst über die Telefonnummer abzurufen. Über diese Telefonnummer erhalten sie Auskunft darüber, wann und wo diese Beratung möglich ist. Für die Anmeldung erforderliche Angaben und Unterlagen - Vor- und Nachnamen - Geburtsdatum und Geburtsort - Staatsangehörigkeit - alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, hilfsweise eine Zustellanschrift - Bundesländer oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist - zwei aktuelle Fotos/Lichtbilder, ohne Rand, 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit
5 - Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz - eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer innerhalb der vorangegangenen drei Monate erfolgten gesundheitlichen Beratung nach 10 Abs. ProstSchG - aktuelle Meldebescheinigung über den Wohnsitz oder die Hauptwohnung oder den Nachweis über eine Zustellanschrift - ausländische Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, müssen Unterlagen vorlegen, die nachweisen, dass Sie die Erlaubnis haben, dass sie in Deutschland einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Übergangsregelung für das Anmeldeverfahren in der Stadtgemeinde Bremen Die Gesundheitsberatung, die Informations- und Beratungsgespräche und der Abschluss des Anmeldeverfahrens mit der Aushändigung der Anmeldebescheinigung sind in Bremen während einer Übergangszeit noch nicht möglich. Damit den Betroffenen in der Zwischenzeit keine Nachteile entstehen, kann die Tätigkeit aber zunächst angezeigt werden. Die für das Anmeldeverfahren erforderlichen Grunddaten werden bei der Anzeige erfasst. Anmeldepflichtige Prostituierte in der Stadtgemeinde Bremen werden gebeten, sich vorab telefonisch mit der Gewerbebehörde über die Telefonnummer oder per an das Funktionspostfach prostituiertenschutz@stadtamt.bremen.de in Verbindung zu setzen. Durch eine Terminvereinbarung kann so auch der Vorgabe des Prostituiertenschutzgesetzes, dass die Anmeldung in einer vertrauensvollen Umgebung erfolgen soll, besser Rechnung getragen werden. Wir weisen aber darauf hin, dass die elektronische Übermittlung per unverschlüsselt erfolgt, so dass ein Zugriff von außen auf dem Übertragungsweg nicht ausgeschlossen werden kann. Anmeldepflichtige können auch die alternative Möglichkeit nutzen und einen Brief schicken an: Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Referat Gewerbeangelegenheiten - Stresemannstraße 48, Bremen Nach der Anzeige, nimmt der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Referat Gewerbeangelegenheiten - mit den Prostituierten Kontakt auf, sobald das komplette Verfahren zur Anmeldung eingerichtet ist, d.h. auch die gesundheitliche Beratung und die Informationsund Beratungsgespräche möglich sind. Die oben beschriebene Anzeige ersetzt nicht die erforderliche Anmeldung mit der Aushändigung der Anmeldebescheinigung; sie dient der Kontaktaufnahme und dazu, dass den
6 Betroffenen in der Zwischenzeit keine Nachteile entstehen. Wenn die Anzeige erfolgt ist, kann die Tätigkeit in der Übergangszeit nicht wegen der noch fehlenden Anmeldung untersagt werden. Kosten und Fristen Welche Gebühren/Kosten fallen an? Die Gebührenhöhe ist noch nicht festgelegt. Zuständige Stellen Stadtgemeinde Bremen Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Referat Gewerbeangelegenheiten :
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