7/SN-26/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 7. Landesgericht Krems a.d. Donau Der Präsident.

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1 7/SN-26/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 7 Landesgericht Krems a.d. Donau Der Präsident.lv /00 Krems/D A-3500 Krems/D, J.Wichnerstr.2 Te /809 An das Präsidium des Nationalrates Dr. Karl Renner - Ring Wien Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Fremdengesetz 1997 und das Strafgesetzbuch geändert werden Begutachtungsverfahren Bezug: GZ / /2000 In der Anlage lege ich über Ersuchen des Bundesministeriums für Justiz die Stellungnahmen von RiLG Dr. Gerhard Wittmann und RiLG Mag. Franz Mörtl zum angeführten Gesetzesentwurf vor. Die beiden Richter sind seit Jahren als Untersuchungsrichter tätig und vertugen daher über hohe Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet, zumal der Sprengel des Landesgerichtes Krems a.d. Donau mehr als.160 km EU - Aussengrenze aufweist.!.

2 2 von 7 7/SN-26/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) Mag. Franz Mörtl Richter des Landesgerichtes Krems Krems, am An den Herrn Präsidenten des Landesgerichtes K r e m s /Don u Betrifft: Stellungnahme zum Entwurf, mit dem das Fremdengesetz 1997 und das Strafgesetzbuch geändert werden. Bezug: Jv /2000 Zu obigem Gesetzesvorhaben nehme ich punktuell wie folgt Stellung: 1 Zum Ausschluss der Strafbarkeit nach dem vorgesehenen Absatz 2: Wenn im Entwurf auf die sogenannte "6er-Banden-Klausel" des bestehenden Rechtes hingewiesen wird, so ist die dort geübte Kritik auf die neue Bestimmung jedenfalls zur Gänze zu übertragen. Eine kriminalpolitische Notwendigkeit, die Schlepperei gegen geringfügiges Entgelt wie in der Ziffer 1 vorgesehen (mag sie auch nicht gewerbsmäßig sein) gänzlich von der Strafbarkeit auszunehmen, ist nicht ersichtlich. Es könnte den Gerichten diesbezüglich durcha us zugetraut werden, ein entsprechendes Stra fmaß zu finden, so freilich politischerseits hier überhaupt ein Strafwille besteht.

3 7/SN-26/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 3 von 7 Die Notwendigkeit der Ziffer 2 ist nicht ersichtlich. Man wird in aller Regel davon ausgehen müssen, dass bei Einreisen von Fa miliena ngehörigen, wie sie dort genannt sind, für alle Beteiligten wohl die Bestimmung des 104 Absatz 6 des Entwurfes greifen wird, sprich, jeder schon als unmittelbarer Täter selbst straflos wird. Wenn zusätzlich Sachverhaltselemente dazutreten, die den Absatz 6 unanwendbar t machen, ist auch hier wieder zu fragen, warum gerade dann ein Strafbarkeitsausschluss stattfinden soll. Es stellt sich zusätzlich die Frage, ob man nicht reihenweise abstammungs- und erbbiologische Gutachten mit einer derartigen Regelung produziert und hier nicht etwas (schlechteres) einführt als die sogeannte "6er-Banden-Klausel" war. 2. Zu den Strafrahmen, Bande/Verbindung: Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass der Organisationsgrad der Tätergruppen zu einer Anhebung des Strafrahmens führt. Es besteht diesbezüglich sicher wie im Entwurf die Möglichkeit, das in der Weise zu regeln, dass man an die Begriffe der Bande und der Verbindung, wie sie bereits im StGB bestehen anknüpft. Ob eine derartige Bestimmung wie der 104 Absatz 4 in der Praxis tatsächlich greift, mag (es scheint noch keine verurteilung nach 278a StGB seit Inkrafttreten gegeben haben) dahingestellt bleiben. Es wäre zumindest zu überlegen, ob nicht statt der Perpetuierung der besonderen Pönalisierung des Eingehens einer Verbindung nicht nur darauf abgestellt wird, wie groß, wenn auch in mehreren Angriffen die Anzahl der zumindest bandenmäßig, geschleppten Personen war. In diesem Zusammenhang sind durchaus Täter in Erscheinung getreten, die

4 4 von 7 7/SN-26/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) eingebunden in eine kriminelle (bewußt untechnisch) "Struktur" mehrere 100 Personen geschleppt haben. Durch eine enstsprechende Regelung wäre es auch möglich, besonders kleine, als Bande zu qualifiezierende, aber auch besonders aktive Gruppen, die in ihrer Gefährlichkeit einer Verbindung nicht nachstehen, ausreichend zu bestrafen bzw. Nachahmungstäter abzuschrecken. Es könnte dann die jetzt vorgesehene Strafbarkeit nach 104 Abs 4, 2. Fall ersatzlos entfallen. Das Verhältnis des 104 Abs. 4, 2 Fall in der vorgesehenen Fa ssung des Fremdengesetzes zum 278a StGB scheint jedenfalls überprüfungsbedürftig, wenn Ta tbestände im FrG konzent r ill. fßrj --,;11. Mag. Franz MÖRTL ichter des Landesgerichtes) man alle

5 7/SN-26/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 5 von 7 Dr. Gerhard Wittmann Richter des Landesgerichtes Krems Krems, am An den Herrn Präsidenten des Landesgerichtes K r e m s /Donau Betrifft: Stellungnahme zum Entwurf des Fremdengesetzes 1997 Bezug: Jv /2000 Grundsätzlich ist der vorliegende Entwurf des 104 FrG zu begrüßen, fällt doch die Aufsplitterung der Zuständigkeit des Verfahrens bei der Verwaltungsbehörde, Bezirksgericht und Gerichtshof erster Instanz weg. Weiters sieht er auch zum Teil eine dem Unrechtsgehalt der Tat angemessenere Strafdrohung vor. Im einzelnen ist jedoch kritisch anzumerken: - Die weiter notwendige Voraussetzung der Strafbarkeit ( 104 Abs. 2 FrG) sollte entfallen. In Ziffer 1 wird auf ein nicht bloß geringfügiges Entgelt (dzt. ca. S 1.000, --) abgestellt, für einen Nicht-EU-Bürger, etwa Rumänen oder Tschechen (ca. Kc 2.500, --), ist dieser Betrag doch alles andere als ein geringfügiges Entgelt (ca. 1/3 bis 1/2 eines Monatslohnes). Es sollte für die Strafbarkeit jeglicher Vermögensvorteil (Entgeltlichkeit) genügen. Nach deutschem Recht ( 92a Abs. 1 Z. 1 Ausländergesetz) genügt die entgeltliche Schleppung einer Person, ohne jegliche Differenzierung des Lohnes, wobei die Strafdrohung bis zu fünf

6 6 von 7 7/SN-26/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) Jahren beträgt. Es ist auch die unentgeltliche Schlepperei, allerdings erst bei mehr als fünf Personen, mit derselben Strafe bedroht. Nach tschechischem Recht ( 17 1a Abs. 1 StGB) ist die unentgeltliche Schleppung auch nur einer Person (das bloße Ermöglichen eines unerlaubten Übertrittes) bereits mit bis zu einjähriger Freiheitsstrafe bedroht, die Schlepperei ( 17 1a Abs. 2 lit. b StGB) entgeltliche t ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren bedroht. Der geplante österreichische Gesetzestext wäre damit weiterhin mit der geringsten Strafe gegenüber den angrenzenden Ländern bedroht. In Ziffer 2 werden sich vor allem bei Personen aus dem asiatischen Bereich Schwierigkeiten hinsichtlich der Verwandtschaftsverhältnisse ergeben, die nicht überprüfbar sind. - Zu 104 Abs. 3 FrG: Hinsichtlich der gewerbsmäßigen Schlepperei, des bisher am häufigsten verwirklichten Tatbestandes, hat sich bei der Strafdrohung nichts geändert. Während in Österreich weiterhin eine Strafdrohung von nur drei Jahren bleibt, ist sie in Deutschland ( 92a Abs. 2 Ausländergesetz) sechs Monate bis zehn Jahre, ebenso wie bei einem Mitglied einer Bande. Es zeigt sich hier eine deutlich günstigere Regelung gegenüber dem deutschen Recht, was auch zur Folge haben wird, da ss Österreich weiterhin bevorzugtes Land für Einschleusungen von Ausländern bleiben wird, da das Risiko nicht hoch ist. Eine Hebung der Strafdrohung würde den Anreiz, Personen nach Österreich zu schmuggeln, deutlich verringern.

7 7/SN-26/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 7 von 7 - Zu 104 Abs. 4 FrG: Die Voraussetzung, dass der Schlepper als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen angehört (zehn Personen), ist in der Praxis wohl nicht nachweisbar. Sie kann höchstens bei organisierten Schleppungen aus dem Fernen Osten angenommen werden. Der aufgegriffene Schlepper kennt zwar seinen Auftraggeber und den Ort, wo er die Personen hinbringen soll - oft gar nicht die Person, die die Geschleppten weiterbringt -, er hat keine Ahnung über die Größe r der Organisation und die Anzahl der Mitglieder. Es sollte nicht auf eine größere Anzahl von Personen abgestellt werden, sondern es würde die Anzahl der Personen wie bei Bandenbildung genügen. - Zu 104 Abs. 5 FrG: Diesem Absatz ist nichts entgegenzuhalten. - Der Entfall des 104a StGB ist sinnvoll, handelt es sich doch um einen in der Praxis nicht anwendbaren Tatbestand. Zusammenfassend ist auszuführen, es wäre besser, man würde bereits die unentgeltliche Schlepperei mit einer gerichtlichen Strafe von bis zu einem Jahr (wie im tschechischen Recht), die entgeltliche Schlepperei mit bis zu drei Jahren (wie in Tschechien und annähernd nach deutschem Recht), die gewerbsmäßige Schlepperei sowie die Mitgliedschaft zu einer Bande mit bis zu fünf Jahren und die führende Tätigkeit in einer Organisation mit bis zu zehn Jahren bedrohen.

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