Jahrgang 1979 Ausgegeben am 20. September Stück

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1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2097 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1979 Ausgegeben am 20. September Stück 390. Verordnung: Suchtgiftverordnung Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 15. Mai 1979 über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftverordnung 1979) Auf Grund der Einzigen Suchtgiftkonvention, BGBl. Nr. 531/1978, des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 532/1978, und des 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5/1907, wird hinsichtlich der 2, 4 Abs. 1 und 3, 6, 7, 18 bis 20 und 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich des 3 im Einvernehmen mit dem jeweils als Aufsichtsbehörde in Betracht kommenden Bundesminister, hinsichtlich der 18 bis 20 und der 22 bis 24 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des 23 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet: 1. (1) Den Bestimmungen der Einzigen Suchtgiftkonvention, des Suchtgiftgesetzes und dieser Verordnung unterliegen als Suchtgifte im Sinne des 1 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes die in den Anhängen I bis III zu dieser Verordnung angeführten Stoffe und Zubereitungen. (2) Den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes und dieser Verordnung unterliegen ferner die in den Anhängen IV und V zu dieser Verordnung angeführten psychotropen Stoffe, die im Sinne des 1 Abs. 3 des Suchtgiftgesetzes als Suchtgifte gelten. 2. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgiften ist nur nach Maßgabe einer besonderen Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz und in der von diesem zugestandenen Höchstmenge gestattet ( 2 Abs. 1 Z. 1 des Suchtgiftgesetzes). Diese Bewilligung darf nur den im Besitz einer Konzession nach 220 Abs. 1 Z. 1 oder 3 der Gewerbeordnung befindlichen Erzeugern pharmazeutischer Zubereitungen und Stoffe oder den im Besitz einer Konzession nach 222 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 befindlichen Drogengroßhändlern (Depositeuren) erteilt werden. (2) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist unter Vorlage der entsprechenden Konzessionsurkunde bis längstens 30. September eines jeden Jahres beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz anzusuchen. Im Ansuchen ist gegebenenfalls die Art und ungefähre Menge der Stoffe, deren Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung beabsichtigt ist, ferner die Art und ungefähre Menge der Ausgangsstoffe anzuführen. Die Bewilligung wird nach Maßgabe des voraussichtlichen Bedarfes für das nächstfolgende Kalenderjahr erteilt. Die Bewilligung kann bei mißbräuchlicher Verwendung oder Nichtbefolgung der hinsichtlich des Verkehrs mit Suchtgiften bestehenden Vorschriften oder Wegfall der Voraussetzungen für ihre Erteilung zurückgenommen werden. Die Erteilung und Zurücknahme der Bewilligung ist im amtlichen Nachrichtenblatt des zuständigen Amtes der Landesregierung kundzumachen. (3) Die erstmalige Aufnahme der bewilligten Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung eines Suchtgiftes ist vom Unternehmer dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz vorher anzuzeigen. Der Vorrat an Rohstoffen darf in der Regel die für die Erzeugung im folgenden Halbjahr erforderliche Menge nicht übersteigen. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann erforderlichenfalls die Einschränkung der Erzeugung verfügen. Eine Einstellung der Suchtgifterzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung durch den Unternehmer ist umgehend dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz anzuzeigen. (4) Die nach Abs. 1 Berechtigten dürfen Suchtgifte nur an Personen, die ebenfalls eine Bewilli

2 Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr. 390 gung nach Abs. 1 besitzen, an die im 3 Abs. 1 genannten wissenschaftlichen Institute und öffentlichen Anstalten, an die nach 2 Abs. 3 und 4 des Suchtgiftgesetzes Berechtigten oder an Apotheken abgeben. Erzeuger und Depositeure der im Anhang III genannten pharmazeutischen Zubereitungen dürfen Ärztemuster solcher Zubereitungen direkt an Ärzte oder Tierärzte abgeben. Sie sind jedoch verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz monatlich eine Meldung über die an Ärzte oder Tierärzte abgegebene Gesamtmenge der Muster solcher Zubereitungen vorzulegen. 3. (1) Die Erzeugung und Verarbeitung, die Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgiften ist wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungsoder sonstigen Fachanstalten, die ihrer zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedürfen, gestattet. (2) Die Abgabe von Suchtgiften an solche Institute oder Anstalten darf nur gegen Vorweisung einer Bestätigung erfolgen, daß die in Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. In der Bestätigung ist die zum Empfang des Sucbtgiftes bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Die Bestätigung ist bei Universitätsinstituten vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten oder bei öffentlichen Anstalten von der mit der Aufsicht hierüber betrauten Behörde auszustellen. Über die Ausstellung oder Versagung der Bestätigung an private wissenschaftliche Institute entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. (3) Die im Abs. 2 vorgesehenen Bestätigungen werden einem Universitätsinstitut oder sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Institut für den fortlaufenden Bezug auf unbestimmte Dauer dahingehend ausgestellt, daß es bestimmter oder sämtlicher der im 1 angeführten Suchtgifte zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf. Die Bestätigung ist von der Behörde, die sie ausgestellt hat, einzuziehen, wenn das Institut aufgelassen wird oder die Notwendigkeit des Bezuges entfällt. (4) Als zum Empfang bevollmächtigt ist der Leiter des Institutes oder ein von ihm beauftragter Angestellter des Institutes zu bezeichnen. Der Bevollmächtigte hat der abgebenden Unternehmung mittels Empfangsbestätigung (Gegenschein) die Abgabe des jedesmal bezogenen Suchtgiftes zu bestätigen. Bedient sich der Bevollmächtigte zur Abholung oder Übernahme einer Mittelsperson, so ist das Suchtgift nur auf Grund eines vom Bevollmächtigten unterfertigten Bestellscheines auszufolgen, der von der Mittelsperson an Stelle der Empfangsbestätigung abzugeben ist. Die Zusendung von Suchtgiften im Bahn-, Post-, Schiffahrts- und Luftverkehr hat an das Institut oder die Anstalt zu Handen des Bevollmächtigten zu erfolgen; in diesem Falle ersetzen die Belege über die Absendung die Empfangsbestätigung. (5) Den in Abs. 1 genannten Anstalten und privaten wissenschaftlichen Instituten, die eines Suchtgiftes zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedürfen, wird die im Abs. 2 vorgesehene Bestätigung jeweils für das betreffende Kalenderjahr, letzteren nur dann ausgestellt, wenn keine Bedenken hinsichtlich eines Mißbrauches bestehen. Im übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. (6) Die für die Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 zuständige Behörde hat das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz von jeder Ausstellung oder Einziehung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen. 4. (1) Erzeuger pharmazeutischer Zubereitungen und Stoffe sowie Drogengroßhändler (Depositeure) sind verpflichtet, über Suchtgifte gesonderte Vormerkungen zu führen. Aus diesen müssen der Lagerbestand, der Bezug und die Abgabe, die Bezugsquelle und der Abnehmer ersichtlich sein, bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen Erzeugnisses, gleichgültig ob dieses selbst ein Suchtgift ist oder nicht, sowie ein allfälliger Schwund und Verarbeitungsverlust. Über die Eignung der jeweiligen Vormerkungen entscheidet der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz. Dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz sind Kopien der Belege über die abgegebenen Suchtgiftmengen monatlich einzusenden. (2) Ärzte und Tierärzte, die Suchtgifte bei der Ausübung ihres Berufes benötigen, die Krankenanstalten und die Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität, ferner die im 3 Abs. 1 genannten Institute und Anstalten haben über Bezug und Verwendung von Suchtgiften, die in den Anhängen I, II, IV und V angeführt sind, derart genaue Vormerkungen zu führen, daß sie den Behörden über Verlangen Auskünfte hierüber erteilen können. (3) Die Vormerkungen samt den dazu gehörenden Belegen sind nach Zeitabschnitten geordnet mindestens drei Jahre lang, von der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren und auf Verlangen den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen vorzuweisen oder über Verlangen der Behörde einzusenden. 5. (1) Die öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken, ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken haben ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Vormerkbuch zu führen, in dem der Lagerbestand vom 1. Jänner eines jeden Jahres, der Bezug, die Bezugsquelle und die Abgabe von Suchtgiften, mit Ausnahme der im Anhang III genannten pharmazeutischen Zube-

3 134. Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr reitungen, einzutragen sind. Der Bezug ist mit den Lieferscheinen, die Abgabe mit den ärztlichen Verschreibungen oder sonstigen Belegen auszuweisen. Als Beleg für die Abgabe von Suchtgiften an Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte dient jeder schriftliche Nachweis über die erfolgte Lieferung. Die Eingänge an Suchtgiften sind sofort, die Ausgänge spätestens am Monatsende zusammengefaßt in das Vormerkbuch einzutragen. Der Gesamtausgang von Suchtgiften des Anhanges II ist spätestens am Jahresende einzutragen. Am 31. Dezember eines jeden Jahres ist eine Bestandsaufnahme der tatsächlich vorhandenen Suchtgifte vorzunehmen; etwaige Differenzen sind im Vormerkbuch auszuweisen. Das Vormerkbuch ist samt den dazugehörenden Belegen drei Jahre lang, vorn Tage der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren und auf Verlangen den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen vorzuweisen oder der Behörde einzusenden. (2) Für ärztliche und tierärztliche Hausapotheken dürfen Suchtgifte nur aus einer der ihrem Standort nächstgelegenen zehn öffentlichen Apotheken bezogen werden. Die in Anhang III angeführten pharmazeutischen Zubereitungen dürfen auch aus anderen öffentlichen Apotheken bezogen werden. 6. (1) Die im 2 Abs. 1 genannten Erzeuger und Drogengroßhändler (Depositeure) haben bis 31. Jänner eines jeden Jahres der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Nachweisungen nach Muster 1 über den Verkehr mit Suchtgiften und die Verarbeitung von Suchtgiften im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. (2) Die im 2 Abs. 1 genannten Erzeuger haben außer den im Abs. 1 genannten Nachweisungen bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Aufstellung der im abgelaufenen Kalenderjahr erzeugten oder umgewandelten Suchtgiftmengen vorzulegen. (3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Erzeuger und Drogengroßhändler (Depositeure) haben ferner bis 30. April eines jeden Jahres der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach Muster 2 eine schätzungsweise Zusammenstellung jener Suchtgifte bekanntzugeben, die sie im folgenden Kalenderjahr einzuführen oder zu erzeugen beabsichtigen. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben das Einlangen der in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Nachweisungen und Aufstellungen wahrzunehmen und sie binnen zwei Wochen an die zuständigen Ämter der Landesregierungen weiterzuleiten. Den Nachweisungen sind hiebei aus den erstatteten Meldungen zu errechnende Gesamtaufstellungen anzuschließen. (5) Der Landeshauptmann hat sodann die Nachweisungen binnen längstens zwei Wochen dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unter Anschluß einer Gesamtübersicht vorzulegen. 7. Auf allen Packungen, in denen Suchtgifte in den Verkehr gebracht weiden, ist der Suchtgiftinhalt entweder in Hundertteilen (Prozenten) oder in der darin enthaltenen Gewichtsmenge anzugeben. 8. Suchtgifthältige Arzneimittel dürfen nur dann verschrieben werden, wenn ihre Anwendung nach den Grundsätzen der medizinischen oder veterinärmedizinischen Wissenschaft begründet ist und mit anderen Arzneimitteln das Auslangen nicht gefunden werden kann ( 4 des Suchtgiftgesetzes). 9. Nicht verschrieben werden dürfen: 1. Suchtgifte in Substanz; 2. Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen registrierte pharmazeutische Spezialitäten; 3. Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den in Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen. 10. (1) Der Arzt darf an einem Tag für einen Kranken oder für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben: 229

4 Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr. 390 (2) Erweisen sich in besonders schweren Fällen die in Abs. 1 angeführten Mengen für einen Kranken als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Arzt durch den als Überschrift anzubringenden Vermerk praescriptio indicata" zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für Dauerverschreibungen nach 16. (3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Verschreibungen für den Bedarf der Krankenanstalten keine Anwendung. 11. (1) Der Tierarzt darf an einem Tag für ein Tier oder für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben: (2) Cocain, Fenetyllin und Pentazocin enthaltende Arzneimittel dürfen vom Tierarzt nicht verschrieben werden. (3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Verschreibungen für den Bedarf der Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität keine Anwendung. 12. (1) Arzneimittel, die Suchtgifte enthalten, dürfen nur für einen Kranken, für ein krankes Tier, für den Bedarf in der Praxis und in den Krankenanstalten sowie für den Bedarf der ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken verschrieben werden. (2) Hausapothekenführende Ärzte und Tierärzte dürfen Suchtgifte, die sie für ihren Praxisbedarf benötigen, nur aus der eigenen Hausapotheke beziehen. (3) Jede ärztliche oder tierärztliche Verschreibung von Suchtgiften unterliegt den besonderen Formvorschriften der 13 bis 16 dieser Verordnung. 13. (1) Die in den Anhängen I, II und IV dieser Verordnung angeführten Suchtgifte dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Teile I, II und III) im Durchschreibeverfahren verschrieben werden (Suchtgiftrezept nach Muster 3). Zur Verschreibung anderer Arzneimittel darf dieses Formblatt nur verwendet werden, wenn die Verschreibung neben einem Suchtgift erfolgt. (2) Nur im Notfall (z. B. Leistung ärztlicher Erster Hilfe außerhalb der Ordination) ist die Verschreibung von Suchtgiften ausnahmsweise auch auf anderen als den im Abs. 1 genannten Formblättern zulässig. Der Verschreibende hat dann das Rezeptformular durch den Vermerk Notfall" zu kennzeichnen. (3) Die vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit einer fortlaufenden Numerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegenden Formblätter für das Suchtgiftrezept sind an die Ärzte und Tierärzte durch die Bezirksverwaltungsbehörde an die Krankenanstalten durch das Amt der Landesregierung gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen. (4) Die Formblätter sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl der Formblätter ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt unter Anführung der betreffenden Nummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unverzüglich bekanntzugeben. (5) Die Teile I und II des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt; Teil I kann zu Verrechnungszwecken verwendet werden; Teil III verbleibt bei dem Verschreibenden. Er hat diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörden einzusenden oder vorzulegen. 14. (1) Die Verschreibung (Suchtgiftrezept) ist mit Tinte oder Kugelschreiber auszufertigen und hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name und Berufssitz des Arztes oder Tierarztes (Stampiglie); 2. Name und Anschrift des Kranken, des Tierhalters oder der Krankenanstalt, für die das Medikament bestimmt ist; bei Verschreibungen für den Praxisbedarf den Vermerk pro ordinatione"; 3. die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels; 4. die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig

5 134. Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr und wörtlich so anzugeben, daß die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei pharmazeutischen Spezialitäten, die nur in einer Stärke in den Handel kommen, ist nur die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich; 5. bei Verschreibungen für einen Kranken oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung; 6. bei Verschreibungen für ein Kind dessen Geburtsjahr; 7. das Ausstellungsdatum; 8. die eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich. (2) Fehlt die in Abs. 1 Z. 5 angeführte Angabe, so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes die fehlende Angabe nachtragen. (3) Fehlt die in Abs. 1 Z. 6 angeführte Angabe, so hat der Apotheker diese nach Feststellung zu ergänzen. 15. (1) Verschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV verlieren ihre Gültigkeit, wenn die erste Abgabe nicht spätestens sieben Tage nach dem auf ihnen angegebenen Ausstellungsdatum erfolgt. (2) Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III verlieren ihre Gültigkeit, wenn die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum erfolgt, jedenfalls aber nach sechs Monaten. Sofern vorn Verschreibenden auf dem Rezept nicht anderes vermerkt ist, darf die Abgabe mit Ausnahme der in Abs. 5 angeführten Zubereitungen fünfmal wiederholt werden. (3) Verschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV sind nach einmaliger Abfertigung vom Apotheker, hausapothekenführenden Arzt oder Tierarzt einzuziehen. (4) Bei jeder Abgabe eines suchtgifthältigen Arzneimittels ist auf dem Rezept die Bezeichnung der Apotheke, der Tag der Abgabe und das Kennzeichen des Expedierenden zu vermerken. (5) Sofern der Verschreibende auf dem Rezept dies nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die wiederholte Abgabe von folgenden Zubereitungen verboten: 1. Zubereitungen von Codein, die außerdem keinen anderen Wirkstoff enthalten; 2. Zubereitungen von Difenoxin, die je Einzeldosis höchstens 0,5 mg Difenoxin und eine mindestens 5% der Difenoxin-Menge entsprechende Menge Atropinsulfat enthalten ; 3. Zubereitungen von Diphenoxylat, die je Einzeldosis höchstens 2,5 mg Diphenoxylat, berechnet als Base und mindestens eine Menge von Atropinsulfat enthalten, die je Einzeldosis 1 Prozent der als Base berechneten Diphenoxylat-Menge entspricht; 4. Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III, sofern diese außerdem Stoffe enthalten, deren wiederholte Abgabe gemäß den Bestimmungen des Rezeptpflichtgesetzes verboten ist. 16. (1) Für Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes Suchtgifte, ausgenommen die in 9 genannten Stoffe und Cocain, fortlaufend benötigen, sind nach Zweckmäßigkeit Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat ab Ausstellungsdatum auszustellen. Hiezu darf nur das vierteilige amtliche Formblatt (Teile I, II, III und IV) im Durchschreibeverfahren verwendet werden (Dauerverschreibung nach Muster 4). (2) Die vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit einer fortlaufenden Numerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegenden Formblätter sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde an die Ärzte gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen. (3) Die Formblätter sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl der Formblätter ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt unter Anführung der betreffenden Nummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unverzüglich bekanntzugeben. (4) Die Verschreibungsvorschriften des 14 gelten auch für die Dauerverschreibung. Innerhalb deren Geltungsdauer darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen. (5) Die Teile I, II und III des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt. Sie sind beim ersten Bezug in der Apotheke zurückzubehalten und bei jeder Abgabe mit dem Stempel der Apotheke und einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Die Teile I und II verbleiben in der Apotheke, wobei Teil I zu Verrechnungszwecken verwendet werden kann. Teil III ist sofort nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zur Vormerkführung einzusenden. Teil IV verbleibt bei dem Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach

6 Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr. 390 dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden einzusenden oder vorzulegen hat. 17. Die Abgabe eines suchtgifthältigen Arzneimittels auf Grund eines Rezeptes, das nicht den Vorschriften der 13 bis 16 entspricht oder dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist verboten. 18. (1) Die Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften ist verboten, sofern hiezu nicht vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz eine besondere Bewilligung erteilt wurde. Die Durchfuhr von Suchtgiften ist verboten, sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt. (2) Unbeschadet einer allfälligen weiteren Genehmigung anderer Behörden ist um die Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unter Verwendung der für die Ein- und Ausfuhransuchen amtlich aufgelegten Vordrucke anzusuchen, die bei der Österreichischen Staatsdruckerei in Wien erhältlich sind (Muster 5 und 6). (3) Die Einfuhrbewilligung ist nur nach Maßgabe des Bedarfes zu erteilen. 19. (1) Im Einfuhransuchen ist anzugeben: 1. der Name und die Anschrift des Empfängers; 2. das Ausfuhrland sowie Name und Anschrift des Absenders; 3. die Art und Menge der Suchtgifte und das Gewicht der darin enthaltenen Base; bei Mohnstroh und Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung muß das Gewicht der Base nicht angegeben werden. (2) Wird vom Ausfuhrland die Bewilligung der Ausfuhr von der Vorlage eines Einfuhrzertifikates abhängig gemacht, so stellt der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bei Erteilung der Einfuhrbewilligung außerdem ein solches Einfuhrzertifikat aus, mit welchem bestätigt wird, daß die Einfuhr der darauf verzeichneten Stoffe und Mengen bewilligt wurde. Bei Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung zur Einfuhr von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung ist nur die Vorlage der Blätter 1 und 3 des amtlichen Vordruckes nach Muster 5 erforderlich. (3) Das Abfertigungszollamt vermerkt auf Blatt 3 der Einfuhrbewilligung die tatsächlich eingeführte Menge und übersendet die Einfuhrbewilligungen und die mit der Einfuhrsendung allfällig eingelangten ausländischen Ausfuhrbewilligungen in halbmonatigen Zeiträumen an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz. Die wiederholte Verwendung einer Einfuhrbewilligung zu Teilbezügen ist nicht zulässig. (4) Die Einfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von vier Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte Einfuhrbewilligungen an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zurückzusenden. (5) Der Eingang der eingeführten Sendung beim Empfänger im Inland ist von diesem umgehend dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bekanntzugeben. 20. (1) Im Ausfuhransuchen sind anzugeben: 1. der Name und die Anschrift des Absenders; 2. das Bestimmungsland sowie Name und Anschrift des Empfängers; 3. die Art und Menge der Suchtgifte und das Gewicht der darin enthaltenen Base; 4. das Einfuhrzertifikat der Behörde des Bestimmungslandes, welches bestätigt, daß die Einfuhr an den genannten Empfänger bewilligt wird; 5. bei Ausfuhr nach Ländern, welche das System der Einfuhrzertifikate nicht anwenden, ist zu dem Ausfuhransuchen eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes darüber beizubringen, daß der Empfänger zur Einfuhr der im Gesuch bezeichneten Stoffe berechtigt ist. (2) Um Erteilung der Ausfuhrbewilligung ist unter Nachweis der im Abs. 1 Z. 4 oder 5 angeführten Bestätigung durch Vorlage von vier Bewilligungsvordrucken (Formblatt nach Muster 6) heim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz anzusuchen. Wird die Bewilligung erteilt, so werden dem Antragsteller zwei Gleichstücke hievon (Blatt 3 und 4) ausgefolgt, die den Frachtbriefen beizuschließen sind. Blatt 3 hat die Sendung bis zum Bestimmungsort zu begleiten. Auf Blatt 4 vermerkt das Zollamt, das die Suchtgiftsendung nach den zollrechtlichen Vorschriften zur Ausfuhr abfertigt, die abgefertigte Menge, zieht dieses Gleichstück ein und übermittelt die eingezogenen Gleichstücke in halbmonatigen Zeiträumen dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz. (3) Die Ausfuhr von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung ist auch ohne Erteilung einer Ausfuhrbewilligung gestattet. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat auf Antrag für solche zur Ausfuhr gelangenden Sendungen eine Bestätigung über die Ausnahme von der Ausfuhrbewilligungspflicht auszustellen, welche den Zollorganen auf deren Verlangen vorzulegen ist.

7 134. Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr (4) Die Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von vier Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte Ausfuhrbewilligungen an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zurückzusenden. 21. (1) Die Ausfuhr von Suchtgiften per Post ist nur im Paketverkehr zulässig. (2) Verboten ist 1. die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Suchtgiften sowie deren Versendung im Inland in Briefsendungen jeder Art; 2. die Ein- oder Ausfuhr von Suchtgiften unter der Anschrift eines Postfaches oder einer Bank für Rechnung eines Dritten; 3. die Einfuhr von zubereitetem Opium (Rauchopium). 22. (1) Die Durchfuhr von Suchtgiften ist verboten, sofern nicht eine Ausfuhrbewilligung des Versandlandes den Begleitpapieren angeschlossen ist; solche Sendungen sind vom Frachtführer an den Absender zurückzuleiten. Ist die Rückleitung nicht sofort möglich, so ist die Sendung vom Zollamt unter seihe Aufsicht zu nehmen. (2) Die Entnahme von Suchtgiften aus Zolllagern, Zollfreizonen oder sonstigen in den zollrechtlichen Vorschriften zur Lagerung zollhängiger Waren vorgesehenen Einrichtungen ist, 1. wenn die Suchtgifte in das Ausland verbracht werden sollen, als Ausfuhr nach 20, 2. sonst als Einfuhr nach 19 zu behandeln. Dies gilt nicht für Suchtgiftsendungen im Luftverkehr, die im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages im Inland lediglich umgeschlagen werden. (3) Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung in ein anderes als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist gemäß 20 beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz um die Bewilligung der Ausfuhr dieser Sendung anzusuchen. Die erteilte Ausfuhrbewilligung ist im weiteren Zollverfahren entsprechend 20 Abs. 2 zu behandeln. (4) Durchfuhrsendungen dürfen auch im Fall einer Zwischenlagerung im Inland keiner ihre Natur verändernden Behandlung unterzogen werden. 23. Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Mohnstroh sind die 18 bis 22 sinngemäß anzuwenden. 24. Für Suchtgifte, die in für Erste Hilfe oder andere dringende Fälle an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr notwendigen Mengen mitgeführt werden, gelten die 18 bis 22 nicht. 25. (1) Die Bestimmungen der 18, 19, 20, 22 und 23 treten mit dem Beginn des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Suchtgiftverschreibungen, die nicht auf den gemäß 13 Abs. 1 und 16 Abs. 1 dieser Verordnung vorgeschriebenen amtlichen Formblättern vorgenommen werden, sind noch bis spätestens zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig. (3) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung treten die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 19/ 1947, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 379/1971, außer Kraft. Leodolter Anhang I 1. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:

8 Stück Ausgegeben am 20. September Nr Folgende Stoffe:

9 134. Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr

10 Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr. 390 Anhang II Anhang III 1. Pharmazeutische Zubereitungen, die folgende Suchtgifte des Anhanges II enthalten: 2. pharmazeutische Zubereitungen von Difenoxin, die je Einzeldosis höchstens 0,5 mg Difenoxin und eine mindestens 5 Prozent der Difenoxin-Menge entsprechende Menge Atropinsulfat enthalten;

11 134. Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr pharmazeutische Zubereitungen von Diphenoxylat, die je Einzeldosis höchstens 2,5 mg Diphenoxylat berechnet als Base und mindestens eine Menge Atropinsulfat enthalten, die je Dosis 1 Prozent der als Base berechneten Diphenoxylat-Menge entspricht; 4. pharmazeutische Zubereitungen von Propiram, die je Einzeldosis nicht mehr als 100 mg Propiram und mindestens dieselbe Menge Methylcellulose enthalten. Anhang IV Anhang V 230

12 Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr. 390 Muster 1 zur Suchtgiftverordnung ( 7 Abs. 1) Drogengroßhandlungen, Depositeure, Verarbeitungs- und Erzeugungsbetriebe

13 134. Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr

14 Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr. 390

15 134. Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr

16 Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr. 390

17 134. Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr

18 Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr. 390

19 134. Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr

20 Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr. 390 Muster 2 zur Suchtgiftverordnung ( 7 Abs. 3) Drogengroßhandlungen, Depositeure, Verarbeitungs- und Erzeugungsbetriebe

21 134. Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr

22 Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr. 390

23 134. Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr

24 Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr. 390

25 134. Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr Muster 3 zur Suchtgiftverordnung ( 13 Abs. 1):

26 Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr. 390

27 134; Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr Muster 5 zur Suchtgiftverordnung ( 18 Abs. 2)

28 Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr. 390

29 134. Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr

30 Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr. 390

31 134. Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr Muster 6 zur Suchtgiftverordnung ( 18 Ab». 2)

32 Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr. 390

33 134. Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr

34 Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr. 390

35 134. Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr

36 Stück Ausgegeben am 20. September 1979 Nr. 390

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