7 Suchtgiftbezug, Suchtgiftgebarung und Suchtgiftdokumentation

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1 7 Suchtgiftbezug, Suchtgiftgebarung und Suchtgiftdokumentation 7.1 Beziehen Sie Suchtgift für Ihren Ordinationsbedarf oder Gruppenpraxisbedarf und/oder Ihre Hausapotheke aus einer inländischen öffentlichen Apotheke? Erläuterung: Ärztinnen/Ärzte dürfen Suchtgift für ihre Hausapotheke und für ihren Ordinationsbedarf oder Gruppenpraxisbedarf nur aus inländischen öffentlichen Apotheken beziehen. 7.2 Führen Sie eine der Suchtgiftverordnung in der geltenden Fassung entsprechende Dokumentation über Ihre Verordnungen von Suchtgiften? Erläuterung: Die Suchtgiftverordnung ist von dem/der verschreibenden Arzt/Ärztin zu dokumentieren, nach dem Ausstellungsdatum des Rezepts geordnet drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen. Möglich ist insbesondere das Anfertigen einer Kopie oder die elektronische Erfassung (Scannen) des ordnungsgemäß ausgefüllten und unterfertigten sowie mit der Vignette versehenen Rezepts, oder aber jegliche andere geeignete Form der Dokumentation, welche die Nachvollziehbarkeit des Rezeptlaufes sicherstellt. 7.3 Führen Sie eine der Suchtgiftverordnung in der geltenden Fassung entsprechende Dokumentation über Ihre Verordnungen eines Substitutionsmittels für Suchtkranke, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen der Substitutionsbehandlung Suchtgift benötigen? Erläuterung: Die Verordnung des Substitutionsmittels ist von dem/der verschreibenden Arzt/ Ärztin zu dokumentieren und drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen. 7.4 Werden suchtgifthaltige Arzneispezialitäten vorschriftsmäßig gemäß dem Suchtmittelgesetz in der geltenden Fassung gelagert? Erläuterung: Zum Besitz von Suchtmitteln Berechtigte, Krankenanstalten sowie alle anderen Einrichtungen, die über ein Arzneimitteldepot verfügen, haben ihren Suchtmittelvorrat durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Suchtgifte sind gesondert aufzubewahren. E7_1

2 7.5 Werden Suchtgiftvignetten diebstahlsicher aufbewahrt? 7.6 Werden abgelaufene oder von PatientInnen retournierte suchtgifthaltige Arzneispezialitäten fachgerecht entsorgt? Erläuterung: Der Ausgang von abgelaufenen suchtgifthältigen Arzneispezialitäten in ärztlichen Hausapotheken muss in der Suchtmitteldokumentation vermerkt werden. In Ihrer Ordination sind Sie nicht verpflichtet, suchtgifthältige Arzneispezialitäten, welche PatientInnen zurückgeben möchten, anzunehmen. Nehmen Sie diese an, so muss dies im Eingang in der Suchtmitteldokumentation eingetragen werden. Entsprechend einem Erlass des BMG müssen Suchtmittel zur Vernichtung an das chemisch pharmazeutische Laboratorium der Österreichischen Apothekerkammer persönlich abgegeben werden oder mittels Postversand inklusive der ausgefüllten Formblätter dieses Laboratoriums geschickt werden. Nach Überprüfung durch das chem.-pharm Laboratorium der ÖAK erhält der/die EinbringerIn eine Bestätigung über die Entsorgung. Dies gilt dann als Ausgangsbeleg für die Suchtgiftdokumentation (siehe dazu Erlass BMG vom ; GZ: 21551/10-III/B/9/0). E7_2

3 Das Referat für Substitution und Drogentherapie der Ärztekammer für Wien möchte Ihnen folgende Information zur Kenntnis bringen: In der durch das Bundesministerium für Gesundheit vorgenommenen Novelle zur Suchtgiftverordnung, wurde 21 Abs 1 dahingehend überarbeitet, dass ab dem 1. Oktober 2014 die sozialen Krankenversicherungsträger die Formblätter für die Substitutionsverschreibung auflegen und diese auch von dort zu beziehen sind. Dadurch ergeben sich betreffend Beschaffung der Formblätter folgende Änderungen: Die zur Substitutionstherapie berechtigten Ärztinnen und Ärzte können die Substitutionsrezeptformulare jederzeit bei der für das Bundesland zuständigen Gebietskrankenkasse, in dem der/die Arzt/Ärztin seinen bzw. ihren Ordinationssitz hat, nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfs bestellen. Die in Krankenanstalten beschäftigten Ärztinnen und Ärzte, die zur Substitutionstherapie berechtigt sind, können für PatientInnen im Rahmen des Entlassungsmanagements die Substitutionsrezeptformulare jederzeit bei der für das Bundesland zuständigen Gebietskrankenkasse, in dem die Krankenanstalt, bei der sie beschäftigt sind, ihren Sitz hat, nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfs bestellen. Die Bestellungen werden von den einzelnen Gebietskrankenkassen gesammelt und an die Wiener Gebietskrankenkasse weitergeleitet, die die bestellten Substitutionsrezeptformulare quartalsweise druckt. Es ist daher künftig eine rechtzeitige Bestellung der Formulare erforderlich. Für den Fall, dass die zur Substitutionstherapie berechtigten Ärztinnen und Ärzte kurzfristig Substitutionsrezeptformulare benötigen und sie nicht rechtzeitig mit neuen versorgt werden können, verfügt jede Gebietskrankenkasse über,,blankorezeptformulare" (ohne laufende Nummer/Seriennummer). Es wird Seitens der Gebietskrankenkasse ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese,,notfall"- Substitutionsrezeptformulare, da sie lediglich zur Überbrückung dienen, nur in sehr geringen Stückmengen an die zur Substitutionstherapie berechtigten Ärztinnen und Ärzte abgegeben werden. Die Gebietskrankenkassen werden die betroffenen Ärztinnen und Ärzte über die näheren Details zur Bestellung und Verteilung der Substitutionsrezepte sowie über das Procedere betreffend Notfallsformulare noch gesondert informieren. Das Format der Substitutionsrezeptformulare ändert sich nicht. Um jedoch einen weiteren Beitrag zur Vermeidung von Suchtgiftmissbrauch zu leisten, wird sich das Layout der Substitutionsrezeptformulare geringfügig ändern: Die Suchtgiftvignette wird bei den neuen Substitutionsrezeptformularen rechts oben anzubringen sein. ln dem so freiwerdenden Platz wird gleich beim Druck der Substitutionsrezeptformulare durch die österreichische Sozialversicherung eine laufende Nummer/Seriennummer angebracht, mit deren Hilfe das Fälschen von Substitutionsrezeptformularen erschwert wird. Trotz dieser Änderungen sind laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger - keine Anpassungen in der Arztsoftware notwendig. Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Bezug von Suchtgiftvignetten von dieser Regelung unberührt bleibt und diese weiterhin in allen Bezirksgesundheitsämtern und E7_3

4 in der Zentrale der Magistratsabteilung 15 Gesundheitsdienst der Stadt Wien, 1030 Wien Thomas-Klestil-Platz 8/2; Zimmer zu beziehen sind. Betreffend die Zeit des Überganges ist Folgendes zu beachten: Das bisher verwendete Formblatt für die Substitutionsverschreibung behält auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. März 2015 seine Gültigkeit und kann bis zu diesem Zeitpunkt weiter verwendet werden. Laut Auskunft des Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erfolgt der Druck von Substitutionsrezeptformularen erstmals Anfang November, die Formulare können aber bereits jetzt bei der Wiener Gebietskrankenkasse telefonisch unter der Nummer / 2349 vorbestellt werden. Bis zur Auslieferung der neuen Formblätter können bei dringendem Bedarf Formulare noch in geringer Stückzahl über die Magistratsabteilung 15 - Gesundheitsdienst der Stadt Wien, Fachbereich Aufsicht und Qualitätssicherung, Team Gesundheitseinrichtungen und Arzneimittelwesen, 1030 Wien, Thomas Klestil Platz 8/2 bezogen werden. Die Formulare werden wie bisher auf postalischem Weg übermittelt, sie können aber auch persönlich MO FR zwischen 08:00 bis 15:00 Uhr in 1030 Wien Thomas-Klestil-Platz 8/2; Zimmer unter Vorlage des Bestellformulars tel/suchtgiftvignette.html abgeholt werden. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr: Gerhard Rechberger Referatsleiter für Substitution und Drogentherapie VP MR Dr. Johannes Steinhart Obmann der Kurie Niedergelassene Ärzte Quelle: vom 7. Oktober 2014 E7_4

5 Abb. 14: Meldung Substitutionsregister; Quelle: E7_5

6 Abb. 15: Behandlungsvertrag Substitution; Quelle: E7_6

7 Was genau bedeutet diebstahlsichere Aufbewahrung? Unter diebstahlsicherer Aufbewahrung wird in der Judikatur heute üblicherweise in Räumen, in denen Parteienverkehr stattfindet, ein versperrbarer Schrank verstanden. Um möglichen Diebstahl von Suchtgiftvignetten, eventuell in der Ordination vorhandener suchtgifthältiger Arzneispezialitäten und Dauerrezepten hintanzuhalten wird zu folgendem geraten: Der versperrbare Schrank, in dem sich die Suchtgiftvignetten, eventuell in der Ordination vorhandene suchtgifthältige Arzneispezialitäten und Dauerrezepte befinden, sollte während der Ordinationszeiten und nach Verlassen der Ordination auch tatsächlich versperrt in einem Raum der Ordination sein, den PatientInnen nicht betreten und der entweder immer auch abgesperrt ist, oder dessen Türe vom Personal immer einsehbar ist. Es wäre auch die Lagerung der Vignetten in einer verschlossenen Metallkassette (vgl. Handkassa) denkbar, die bei Verlassen des Raumes in einem Schrank versperrt wird Wie muss die Dokumentation der Verordnung erfolgen? 14 Die Suchtgiftverordnung ist von dem/der verschreibenden Arzt/Ärztin zu dokumentieren, nach dem Ausstellungsdatum des Rezepts geordnet drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen. Möglich ist insbesondere das Anfertigen einer Kopie oder die elektronische Erfassung (Scannen) des ordnungsgemäß ausgefüllten und unterfertigten sowie mit der Vignette versehenen Rezepts, oder aber jegliche andere geeignete Form der Dokumentation, welche die Nachvollziehbarkeit des Rezeptlaufes sicherstellt. 14 Erläuterungen S ; Quelle: E7_7

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