7 Suchtgiftbezug, Suchtgiftgebarung und Suchtgiftdokumentation
|
|
- Nele Siegel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 7 Suchtgiftbezug, Suchtgiftgebarung und Suchtgiftdokumentation 7.1 Beziehen Sie Suchtgift für Ihren Ordinationsbedarf oder Gruppenpraxisbedarf und/oder Ihre Hausapotheke aus einer inländischen öffentlichen Apotheke? Erläuterung: Ärztinnen/Ärzte dürfen Suchtgift für ihre Hausapotheke und für ihren Ordinationsbedarf oder Gruppenpraxisbedarf nur aus inländischen öffentlichen Apotheken beziehen. 7.2 Führen Sie eine der Suchtgiftverordnung in der geltenden Fassung entsprechende Dokumentation über Ihre Verordnungen von Suchtgiften? Erläuterung: Die Suchtgiftverordnung ist von dem/der verschreibenden Arzt/Ärztin zu dokumentieren, nach dem Ausstellungsdatum des Rezepts geordnet drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen. Möglich ist insbesondere das Anfertigen einer Kopie oder die elektronische Erfassung (Scannen) des ordnungsgemäß ausgefüllten und unterfertigten sowie mit der Vignette versehenen Rezepts, oder aber jegliche andere geeignete Form der Dokumentation, welche die Nachvollziehbarkeit des Rezeptlaufes sicherstellt. 7.3 Führen Sie eine der Suchtgiftverordnung in der geltenden Fassung entsprechende Dokumentation über Ihre Verordnungen eines Substitutionsmittels für Suchtkranke, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen der Substitutionsbehandlung Suchtgift benötigen? Erläuterung: Die Verordnung des Substitutionsmittels ist von dem/der verschreibenden Arzt/ Ärztin zu dokumentieren und drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen. 7.4 Werden suchtgifthaltige Arzneispezialitäten vorschriftsmäßig gemäß dem Suchtmittelgesetz in der geltenden Fassung gelagert? Erläuterung: Zum Besitz von Suchtmitteln Berechtigte, Krankenanstalten sowie alle anderen Einrichtungen, die über ein Arzneimitteldepot verfügen, haben ihren Suchtmittelvorrat durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Suchtgifte sind gesondert aufzubewahren. E7_1
2 7.5 Werden Suchtgiftvignetten diebstahlsicher aufbewahrt? 7.6 Werden abgelaufene oder von PatientInnen retournierte suchtgifthaltige Arzneispezialitäten fachgerecht entsorgt? Erläuterung: Der Ausgang von abgelaufenen suchtgifthältigen Arzneispezialitäten in ärztlichen Hausapotheken muss in der Suchtmitteldokumentation vermerkt werden. In Ihrer Ordination sind Sie nicht verpflichtet, suchtgifthältige Arzneispezialitäten, welche PatientInnen zurückgeben möchten, anzunehmen. Nehmen Sie diese an, so muss dies im Eingang in der Suchtmitteldokumentation eingetragen werden. Entsprechend einem Erlass des BMG müssen Suchtmittel zur Vernichtung an das chemisch pharmazeutische Laboratorium der Österreichischen Apothekerkammer persönlich abgegeben werden oder mittels Postversand inklusive der ausgefüllten Formblätter dieses Laboratoriums geschickt werden. Nach Überprüfung durch das chem.-pharm Laboratorium der ÖAK erhält der/die EinbringerIn eine Bestätigung über die Entsorgung. Dies gilt dann als Ausgangsbeleg für die Suchtgiftdokumentation (siehe dazu Erlass BMG vom ; GZ: 21551/10-III/B/9/0). E7_2
3 Das Referat für Substitution und Drogentherapie der Ärztekammer für Wien möchte Ihnen folgende Information zur Kenntnis bringen: In der durch das Bundesministerium für Gesundheit vorgenommenen Novelle zur Suchtgiftverordnung, wurde 21 Abs 1 dahingehend überarbeitet, dass ab dem 1. Oktober 2014 die sozialen Krankenversicherungsträger die Formblätter für die Substitutionsverschreibung auflegen und diese auch von dort zu beziehen sind. Dadurch ergeben sich betreffend Beschaffung der Formblätter folgende Änderungen: Die zur Substitutionstherapie berechtigten Ärztinnen und Ärzte können die Substitutionsrezeptformulare jederzeit bei der für das Bundesland zuständigen Gebietskrankenkasse, in dem der/die Arzt/Ärztin seinen bzw. ihren Ordinationssitz hat, nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfs bestellen. Die in Krankenanstalten beschäftigten Ärztinnen und Ärzte, die zur Substitutionstherapie berechtigt sind, können für PatientInnen im Rahmen des Entlassungsmanagements die Substitutionsrezeptformulare jederzeit bei der für das Bundesland zuständigen Gebietskrankenkasse, in dem die Krankenanstalt, bei der sie beschäftigt sind, ihren Sitz hat, nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfs bestellen. Die Bestellungen werden von den einzelnen Gebietskrankenkassen gesammelt und an die Wiener Gebietskrankenkasse weitergeleitet, die die bestellten Substitutionsrezeptformulare quartalsweise druckt. Es ist daher künftig eine rechtzeitige Bestellung der Formulare erforderlich. Für den Fall, dass die zur Substitutionstherapie berechtigten Ärztinnen und Ärzte kurzfristig Substitutionsrezeptformulare benötigen und sie nicht rechtzeitig mit neuen versorgt werden können, verfügt jede Gebietskrankenkasse über,,blankorezeptformulare" (ohne laufende Nummer/Seriennummer). Es wird Seitens der Gebietskrankenkasse ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese,,notfall"- Substitutionsrezeptformulare, da sie lediglich zur Überbrückung dienen, nur in sehr geringen Stückmengen an die zur Substitutionstherapie berechtigten Ärztinnen und Ärzte abgegeben werden. Die Gebietskrankenkassen werden die betroffenen Ärztinnen und Ärzte über die näheren Details zur Bestellung und Verteilung der Substitutionsrezepte sowie über das Procedere betreffend Notfallsformulare noch gesondert informieren. Das Format der Substitutionsrezeptformulare ändert sich nicht. Um jedoch einen weiteren Beitrag zur Vermeidung von Suchtgiftmissbrauch zu leisten, wird sich das Layout der Substitutionsrezeptformulare geringfügig ändern: Die Suchtgiftvignette wird bei den neuen Substitutionsrezeptformularen rechts oben anzubringen sein. ln dem so freiwerdenden Platz wird gleich beim Druck der Substitutionsrezeptformulare durch die österreichische Sozialversicherung eine laufende Nummer/Seriennummer angebracht, mit deren Hilfe das Fälschen von Substitutionsrezeptformularen erschwert wird. Trotz dieser Änderungen sind laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger - keine Anpassungen in der Arztsoftware notwendig. Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Bezug von Suchtgiftvignetten von dieser Regelung unberührt bleibt und diese weiterhin in allen Bezirksgesundheitsämtern und E7_3
4 in der Zentrale der Magistratsabteilung 15 Gesundheitsdienst der Stadt Wien, 1030 Wien Thomas-Klestil-Platz 8/2; Zimmer zu beziehen sind. Betreffend die Zeit des Überganges ist Folgendes zu beachten: Das bisher verwendete Formblatt für die Substitutionsverschreibung behält auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. März 2015 seine Gültigkeit und kann bis zu diesem Zeitpunkt weiter verwendet werden. Laut Auskunft des Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erfolgt der Druck von Substitutionsrezeptformularen erstmals Anfang November, die Formulare können aber bereits jetzt bei der Wiener Gebietskrankenkasse telefonisch unter der Nummer / 2349 vorbestellt werden. Bis zur Auslieferung der neuen Formblätter können bei dringendem Bedarf Formulare noch in geringer Stückzahl über die Magistratsabteilung 15 - Gesundheitsdienst der Stadt Wien, Fachbereich Aufsicht und Qualitätssicherung, Team Gesundheitseinrichtungen und Arzneimittelwesen, 1030 Wien, Thomas Klestil Platz 8/2 bezogen werden. Die Formulare werden wie bisher auf postalischem Weg übermittelt, sie können aber auch persönlich MO FR zwischen 08:00 bis 15:00 Uhr in 1030 Wien Thomas-Klestil-Platz 8/2; Zimmer unter Vorlage des Bestellformulars tel/suchtgiftvignette.html abgeholt werden. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr: Gerhard Rechberger Referatsleiter für Substitution und Drogentherapie VP MR Dr. Johannes Steinhart Obmann der Kurie Niedergelassene Ärzte Quelle: vom 7. Oktober 2014 E7_4
5 Abb. 14: Meldung Substitutionsregister; Quelle: E7_5
6 Abb. 15: Behandlungsvertrag Substitution; Quelle: E7_6
7 Was genau bedeutet diebstahlsichere Aufbewahrung? Unter diebstahlsicherer Aufbewahrung wird in der Judikatur heute üblicherweise in Räumen, in denen Parteienverkehr stattfindet, ein versperrbarer Schrank verstanden. Um möglichen Diebstahl von Suchtgiftvignetten, eventuell in der Ordination vorhandener suchtgifthältiger Arzneispezialitäten und Dauerrezepten hintanzuhalten wird zu folgendem geraten: Der versperrbare Schrank, in dem sich die Suchtgiftvignetten, eventuell in der Ordination vorhandene suchtgifthältige Arzneispezialitäten und Dauerrezepte befinden, sollte während der Ordinationszeiten und nach Verlassen der Ordination auch tatsächlich versperrt in einem Raum der Ordination sein, den PatientInnen nicht betreten und der entweder immer auch abgesperrt ist, oder dessen Türe vom Personal immer einsehbar ist. Es wäre auch die Lagerung der Vignetten in einer verschlossenen Metallkassette (vgl. Handkassa) denkbar, die bei Verlassen des Raumes in einem Schrank versperrt wird Wie muss die Dokumentation der Verordnung erfolgen? 14 Die Suchtgiftverordnung ist von dem/der verschreibenden Arzt/Ärztin zu dokumentieren, nach dem Ausstellungsdatum des Rezepts geordnet drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen. Möglich ist insbesondere das Anfertigen einer Kopie oder die elektronische Erfassung (Scannen) des ordnungsgemäß ausgefüllten und unterfertigten sowie mit der Vignette versehenen Rezepts, oder aber jegliche andere geeignete Form der Dokumentation, welche die Nachvollziehbarkeit des Rezeptlaufes sicherstellt. 14 Erläuterungen S ; Quelle: E7_7
Praxishilfe zu Suchtgiftbezug, Suchtgiftgebarung, Suchtgiftdokumentation, Suchtgiftvignetten und Formblätter für Dauerverschreibung
Praxishilfe zu Suchtgiftbezug, Suchtgiftgebarung, Suchtgiftdokumentation, Suchtgiftvignetten und Formblätter für Dauerverschreibung 1. Bezug von Suchtgift 12 der Suchtgiftverordnung idgf besagt: Ärzte
MehrRolle der AmtsärztInnen im Rahmen der Substitutionsbehandlung Fortbildungsveranstaltung Substitutionsbehandlung mit Opioiden leicht gemacht
Rolle der AmtsärztInnen im Rahmen der Substitutionsbehandlung Fortbildungsveranstaltung Substitutionsbehandlung mit Opioiden leicht gemacht 10.03.2018 Dr in. Doris Tschabitscher, Magistratsabteilung 15
MehrTätigkeitsbericht für das Jahr 2014 des Referats für Substitution und Drogentherapie der Ärztekammer für Wien
Tätigkeitsbericht für das Jahr 2014 des Referats für Substitution und Drogentherapie der Ärztekammer für Wien I. Teilnahme an Sitzungen und Arbeitsgruppen: 1. Sachverständigenkommission nach 23i Suchtgiftverordnung
MehrZusammenarbeit mit den AmtsärztInnen und der Gesundheitsbehörde Basiskurs Weiterbildung orale Substitution der Ärztekammer für Wien 18.
Zusammenarbeit mit den AmtsärztInnen und der Gesundheitsbehörde Basiskurs Weiterbildung orale Substitution der Ärztekammer für Wien 18. November 2016 Dr in. Doris Tschabitscher, Magistratsabteilung 15
MehrÜBUNGEN ZUR PRAKTISCHEN REZEPTUR 2. SUCHTGIFTREZEPTUR
PRAKTISCHEN REZEPTUR 2. SUCHTGIFTREZEPTUR Juli 2014 Suchtgiftverschreibung hauptsächlich zur Schmerzbekämpfung bzw. zur Substitution Das Rezept muss elektronisch oder handschriftlich mit Kugelschreiber
MehrRolle der AmtsärztInnen im Rahmen der Substitutionsbehandlung Fortbildungsveranstaltung Substitutionsbehandlung leicht gemacht
Rolle der AmtsärztInnen im Rahmen der Substitutionsbehandlung Fortbildungsveranstaltung Substitutionsbehandlung leicht gemacht 11. März 2017 Dr in. Doris Tschabitscher, Magistratsabteilung 15 Gesundheitsdienst
Mehr5.1 Haben Sie einen schriftlichen Plan für medizinische Notfälle in dem die getroffenen Vorkehrungen festgehalten und erläutert werden?
5 Notfallvorsorge 5.1 Haben Sie einen schriftlichen Plan für medizinische Notfälle in dem die getroffenen Vorkehrungen festgehalten und erläutert werden? 5.2 Ist Ihr Personal nachweislich über die Inhalte
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2008 Ausgegeben am 19. Dezember 2008 Teil II 480. Verordnung: Änderung der Suchtgiftverordnung 480. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit,
MehrDie Bestellung von SG-Vignetten Allgemeines zur Dokumentation Bestätigungen bei Auslandsreisen
Die Bestellung vn SG-Vignetten Allgemeines zur Dkumentatin Bestätigungen bei Auslandsreisen Frtbildungsveranstaltung Substitutinsbehandlung leicht gemacht 11. März 2017 Dr. Karl Fink, Magistratsabteilung
MehrOrdentliche Mitgliederversammlung des BVDVA. Die österreichische Arzneimittelfernabsatzverordnung
Ordentliche Mitgliederversammlung des BVDVA 10. Juni 2015, Berlin Die österreichische Arzneimittelfernabsatzverordnung Jakob Hütthaler-Brandauer Rechtsanwalt Arzneimittelversandhandel Österreich - Überblick
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 30 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH II - KAV-2/14
MehrVereinbarung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) im Rahmen der Opioidsubstitution in der Apotheke
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Arbeitshilfe der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung FORMBLATT Vereinbarung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) im
MehrNutzungsbedingungen. Der elektronische Erstattungskodex (eeko) darf nur verwendet werden, wenn die Nutzungsbedingungen akzeptiert werden.
Nutzungsbedingungen Der elektronische Erstattungskodex (eeko) darf nur verwendet werden, wenn die Nutzungsbedingungen akzeptiert werden. Allgemeines Beim eeko handelt sich um eine Arbeitshilfe für Sozialversicherungsträger,
MehrRECHTLICHE GRUNDLAGEN UND DEREN RELEVANZ FÜR DIE PRAXIS
Basismodul - Weiterbildung orale Substitution RECHTLICHE GRUNDLAGEN UND DEREN RELEVANZ FÜR DIE PRAXIS Mag. Michaela Rutkowski, LL.M. www.aekwien.at 1 UMBRUCHPHASE Maßnahmenpaket betreffend den rechtlichen
MehrVerordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)
Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV) - Auszug - 1 Grundsätze (1) Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes
MehrEvaluierung [Name der Ärztin / des Arztes]
Evaluierung [Name der Ärztin / des Arztes] Laufende Nr. Zyklus / Welle Zyklus 2 / Welle 4 Fragebogen QS-VO 2012 / Version 1.3 Arztnummer Ordination Primäre Tätigkeit Fächer Krankenkassen 2-Kassen (GKK
MehrFAHRTENBUCH (gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2)
FAHRTENBUCH (gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2) 1. Personen, die eine lange Tierbeförderung planen, müssen ein Fahrtenbuch
MehrLeitlinie Kommentar Arbeitshilfe. Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung. Versand der Arzneimittel aus der Apotheke
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Stand der Revision: 28.04.2015 Inhaltsverzeichnis I Zweckbestimmung und Geltungsbereich... 3 II Regulatorische
MehrVom 10. August Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
Diese Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 2131 vom 21. August 2001 verkündet und tritt am 24. September 2001 in Kraft. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel,
MehrZ U S A T Z V E R E I N B A R U N G
Gebührenfrei gemäß 110 ASVG Z U S A T Z V E R E I N B A R U N G zum Gesamtvertrag vom 9. März 2005 über die Bereitstellung der Vorsorgeuntersuchungen abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Steiermark
MehrMeldepflichten für Beherbergungsgäste und Vermieter
DTV-Reihe: Recht in der Praxis Meldepflichten für Beherbergungsgäste und Vermieter Wenn ein Gast eine Unterkunft bezieht stellt sich die Frage, ob er sich auf Grund des Aufenthaltes zu registrieren hat.
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1974 Ausgegeben am 31. Jänner 1974 22. Stück 6 1. Verordnung: 41. Änderung der Arzneitaxe
MehrEvaluierung [Name der Ärztin / des Arztes]
Evaluierung [Name der Ärztin / des Arztes] Laufende Nr. Zyklus / Welle Zyklus 2 / Welle 1 Fragebogen QS-VO 2012 / Version 1.1 Arztnummer Ordination Primäre Tätigkeit Fächer Krankenkassen 2-Kassen (GKK
MehrRechtliche Grundlagen zur Anwendung und Vergabe von Naloxon
www.blaek.de Rechtliche Grundlagen zur Anwendung und Vergabe von Naloxon Fachtag Drogennotfallprophylaxe und Naloxon - 20.06.2017 München Zur Person: Dr. med. Heidemarie Lux Vizepräsidentin der Bayerischen
MehrDilemma Opioide. therapeutische Freiheit gesetzlicher Rahmen. Offizielles vom Kantonsarzt Inoffizielles vom Suchtmediziner
Dilemma Opioide therapeutische Freiheit gesetzlicher Rahmen Offizielles vom Kantonsarzt Inoffizielles vom Suchtmediziner Dr. med. Hans Gammeter Kantonsarzt-Stellvertreter 7.5.2015 3 Hüte: Hausarzt / Stellenarzt
Mehr8. AUGUST Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass. Inoffizielle koordinierte Fassung
8. AUGUST 1994 - Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. Oktober 1997) Inoffizielle koordinierte Fassung Die vorliegende
MehrO.Pjeta Oktober Innsbruck 2015
Innsbruck 2015 Planung Steuerung Finanzierung Rechtliche Grundlagen 1998 Rechtliche Grundlagen 2004 QS Verordnung zuletzt 2012 Hygieneverordnung 2014 Evaluierungskriterien Evaluierungsprozess ÖQMed im
MehrVerordnung über die Aufbewahrung und Verabreichung von Arzneimitteln in Altenund Pflegeheimen
Verordnung über die Aufbewahrung und Verabreichung von Arzneimitteln in Altenund Pflegeheimen Zum 29.12.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle
MehrGesamtvertragliche Vereinbarung
Gebührenfrei gemäß 110 ASVG Gesamtvertragliche Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Steiermark einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, unter Mitfertigung
MehrFühren einer tierärztlichen Hausapotheke in der Kleintierpraxis
Führen einer tierärztlichen Hausapotheke in der Kleintierpraxis Dr. Anke Litwicki, Dr. Nadine Werth Inhaltsübersicht A Gesetzliche Grundlagen B Allgemeines Verfahren (Ablauf einer Kontrolle) C Schwerpunkte
MehrFragebogen zur Anpassung der Praxisorganisation an die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Fragebogen zur Anpassung der Praxisorganisation an die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Sie wurden über die Arztsuche der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg- Vorpommern zufällig ausgewählt. Dieser
MehrHauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Freigabe zur Abfrage: 29. Februar 2008, 04.00 Uhr Verlautbarung Nr.: 23 Jahr: 2008 Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at Hauptverband der österreichischen
MehrBeibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage, die allerdings unbefriedigend ist.
9RUEODWW =LHOXQG,QKDOW 1. Durch Neugestaltung der Suchtgiftrezepte soll das veraltete Durchschreibeverfahren von einem den modernen Erfordernissen besser entsprechenden Vignettensystem abgelöst werden.
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Erwerb, den Vertrieb und die Verwendung von online-gutscheinen der Leistungsgemeinschaft Landeck-Zams 1. Allgemeines Die vorliegenden
MehrInformationsblatt. Betrifft: Administration und Abrechnung von PatientInnen mit EKVK ( Europäischer Krankenversicherungskarte) mit der WGKK
Informationsblatt Betrifft: Administration und Abrechnung von PatientInnen mit EKVK ( Europäischer Krankenversicherungskarte) mit der WGKK Allgemeines zur EKVK PatientInnen, die eine EKVK ( Europäische
MehrTextgegenüberstellung. Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH
1 von 5 Textgegenüberstellung Aufgaben der Gesellschaft Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH 4. (1) Dem Geschäftsbereich ÖBIG obliegen im Rahmen der Erarbeitung von Informationsgrundlagen,
MehrOpioidsubstitution in der Allgemeinmedizin. Dr. Adelheid Bischof Ärztetage 2016
Opioidsubstitution in der Allgemeinmedizin Opioiderhaltungstherapie Substitutionsbehandlung INHALT: Indikation Dosisfindung Abgabemodus Begleitmaßnahmen Begleitmedikation Mitgabe der Substitutionsmedikation
MehrPflichtnachweise im Rahmen der Ordinationsevaluierung
Pflichtnachweise im Rahmen der Ordinationsevaluierung Die Ordinationsevaluierung erfolgt gemäß Ärztegesetz 49 auf Basis der Qualitätssicherungsverordnung der Österreichischen Ärztekammer 1 durch die ÖQMed
MehrErgänzende Geschäftsbedingungen für Netzbetreiber und Marktgebietsverantwortliche
für Netzbetreiber und Marktgebietsverantwortliche Die Ferngas Netzgesellschaft mbh ist berechtigt, diese ergänzenden Geschäftsbedingungen jederzeit anzupassen oder zu ändern. Die jeweils aktuelle Fassung
Mehrvom 15. März 2005 Art. 1 Gegenstand und Zweck
832.101.4 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 55 ausgegeben am 22. März 2005 Verordnung vom 15. März 2005 über die Krankenversicherungskarte (Kranken- versicherungskartenverordnung;
MehrSeite 1 von 7 Bundesrecht konsolidiert 54 5. Abschnitt Ärztliche Hausapotheken 54. (1) Die Arzneimittelversorgung erfolgt in Fällen des 28 Abs. 2 Apothekengesetz durch ärztliche Hausapotheken. (2) Die
MehrJahrgang 1977 Ausgegeben am 25. November Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 3555 Jahrgang 1977 Ausgegeben am 25. November 1977 163. Stück 555. Verordnung: Zusatz von Stoffen mit antioxidierender Wirkung bei Lebensmitteln
MehrFORTBILDUNG: SUBSTITUTION LEICHT GEMACHT
29.09.2010 1 FORTBILDUNG: SUBSTITUTION LEICHT GEMACHT Novelle Suchtmittelgesetz (SMG) Novelle Weiterbildungsverordnung orale Substitution (WbVO) Worauf schaut die Behörde bei der Suchtgiftvignettengebarung
MehrNicht authentische Textfassung der konsolidierten Signaturkarten-Verordnung
Richtlinien gemäß 33a Abs. 1 ZTKG über Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur (Signaturkarten-Verordnung) (gem. der 197. Verordnung der Bundes-Architekten-
MehrVerordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. Januar 2015) Die Eidgenössische
MehrFortbildungsveranstaltung Substitutionsbehandlung leicht gemacht
Fortbildungsveranstaltung Substitutionsbehandlung leicht gemacht Welche PatientInnengruppen sind für die Kassenpraxis geeignet und welche nicht Umgang mit schwierigen PatientInnen: Abgrenzung Wien, Samstag
MehrVersand der Arzneimittel aus der Apotheke
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Stand der Revision: 25.11.2009 Inhaltsübersicht I II III IV V Zweckbestimmung und Geltungsbereich Regulatorische Anforderungen Zuständigkeiten
MehrInformationsblatt Widerspruch gegenüber einer Organ- und/oder Gewebe- und/oder Zellenentnahme
Informationsblatt Widerspruch gegenüber einer Organ- und/oder Gewebe- und/oder Zellenentnahme Stand: Jänner 2016 Erläuterungen In Österreich sind Transplantation und Organspende im Organtransplantationsgesetz
MehrAntrag zur Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz
Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz Antragsteller (Inhaber der Betriebserlaubnis): Name: Vorname Name und Anschrift der Versandapotheke
MehrEvaluierungskriterien
Evaluierungskriterien Beschlussdatum: 23.03.2011 Inhaltsverzeichnis 1. Patientenversorgung Erreichbarkeit... 3 1.1. Erreichbarkeit... 3 1.2. Vertretungsfall... 3 1.3. Versorgung im Akutfall... 3 1.4. Hausbesuche...
MehrPressegespräch e-card: neuer Partner neues Design
Pressegespräch e-card: neuer Partner neues Design Wien, 25. September 2014 Folie 2 e-card: neue Generation Neuer Produzent: Austria Card Gesamtumfang: 9,3 Millionen personalisierte e-cards mit Bürgerkartenfunktion
MehrV E R T R A G ÜBER DIE ARBEITSMEDIZINISCHE BETREUUNG DURCH EXTERNE ARBEITSMEDIZINERINNEN
Stand: 11.03.2015-1 - V E R T R A G ÜBER DIE ARBEITSMEDIZINISCHE BETREUUNG DURCH EXTERNE ARBEITSMEDIZINERINNEN zwischen der Firma... in... und Frau Dr.... wird nachfolgender Vertrag abgeschlossen. 1 Frau
MehrSuchtmittelüberprüfung der Apotheken Checkliste/Niederschrift
Suchtmittelüberprüfung der Apotheken Checkliste/Niederschrift Tag/Monat/Jahr der Überprüfung: Beginn: Ende: Inspizierte Apotheke Name: Anschrift: PLZ Ort: Bezeichnung der Behörde und des/der gemäß 69 Abs.
MehrEmpfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte
Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach der
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 12. August 2011 Teil II 259. Verordnung: Änderung der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung
MehrBerufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen Möllwaldplatz 4/4/ Wien. 4. Sozialrechtsänderungsgesetz (SRÄG 2009)
Bundesministerium für Gesundheit Radetzkystraße 2 1030 Wien Einschreiter: BMG 96100/0054-I/B/9/2009 Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen Möllwaldplatz 4/4/39 1040 Wien vertreten
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 4 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH II - KAV-2/14
MehrVerordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur
Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES) 943.032 vom 3. Dezember 2004 (Stand am 1. August 2011) Der Schweizerische
MehrAus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz. Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht. 7. Februar 2013
Aus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht 7. Februar 2013 Patientenrechtegesetz 2004 Patientenbeauftragter bestellt 2011: 2012: Referentenentwurf,
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2005 Ausgegeben am 28. Dezember 2005 Teil I 155. Bundesgesetz: Zahnärztereform-Begleitgesetz (NR: GP XXII RV 1086 AB 1136 S. 125.) [CELEX-Nr.:
MehrEntwurf. Verordnung. Anwendungsbereich
Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die Höhe der Sondergebühren am Kardinal Schwarzenberg schen Krankenhaus, am Krankenhaus Hallein und am Krankenhaus der Barmherzigen Brüder
MehrHeinrich Lange/PIXELIO. Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gemäß Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Heinrich Lange/PIXELIO Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gemäß Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 Informationsblatt der MA 36 06/2016 Allgemeines Feuerungsanlagen
MehrGZ: BMASK /0143-VII/A/4/2017 Wien, Betreff: Neuregelung der Ermächtigung gemäß 56 ASchG.
Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Angelika Zapfel Tel: (01) 711 00 DW 862191 Fax: +43 (1) 71894702597
MehrDas Ordinationshandbuch als Hilfe für die Ordinationsevaluierung
Das Ordinationshandbuch als Hilfe für die Ordinationsevaluierung Das Ärztliche Qualitätszentrum unterstützt Sie als niedergelassene Ärztin und niedergelassenen Arzt bei der Qualitätssicherung in Ihrer
MehrVerordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. November 2012) Die
MehrINFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK BULGARIEN
Stand: 5. Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK BULGARIEN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,
MehrBericht zum Substitutionsregister
Bericht zum Substitutionsregister Januar 2012 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Nach 13 Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) i.v.m. 5a der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung
MehrRaster Medikamentenkonzept
Amt für soziale Sicherheit Soziale Institutionen Ambassadorenhof 4509 Solothurn Telefon 032 627 23 11 Telefax 032 627 76 81 aso@ddi.so.ch www.aso.so.ch Raster Medikamentenkonzept zu Kapitel 2 Grundangebot
MehrDas Register für Gesundheitsberufe
Foto: Sebastian Philipp Das Register für Gesundheitsberufe Valide Versorgungsplanung Mehr Sicherheit für PatientInnen Qualitätssicherung Stand: Oktober 2017 Übersicht Valide Versorgungsplanung PatientInnensicherheit
MehrVertrag über die arbeitsmedizinische Betreuung durch externe Arbeitsmediziner. (Betreuungsvertrag)
Vertrag über die arbeitsmedizinische Betreuung durch externe Arbeitsmediziner (Betreuungsvertrag) Zwischen der Firma... in... und Herrn / Frau Dr....in... wird nachfolgender Betreuungsvertrag abgeschlossen:
MehrRichtlinien für die Zulassung, Betrieb und Überwachung von speziellen Gelbfieber-Impfstellen in Einrichtungen der medizinischen Versorgung
Richtlinien für die Zulassung, Betrieb und Überwachung von speziellen Gelbfieber-Impfstellen in Einrichtungen der medizinischen Versorgung beschlossen vom Vorstand der Ärztekammer Sachsen-Anhalt am 28.08.2013
MehrGesamtvertragliche Vereinbarung betreffend Übergabepraxis
Gesamtvertragliche Vereinbarung betreffend Übergabepraxis (i.d.f. des 1.Zusatzprotokolls vom 11.01.2016) zum Tiroler Gesamtvertrag (für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte) vom 1.Jänner 1985 abgeschlossen
MehrS G A - T i p p 3/08
S G A - T i p p 3/08 Herausgegeben von der Schutzgemeinschaft für Ärzte (SGA) Redaktion: Dr. iur. Dieter Daubitz, Mühlenplatz 11, 6004 Luzern, Tel. 041 410 35 02 Fax 041 410 38 41 12. Jahrgang, Nr. 3,
Mehr1. Was sind Gifte? 2. Erwerb von Giften. 3. Umgang mit Giften
Merkblatt Hinweise für Verwender von Giften Stand: November 2017 Die hier angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der gebotenen Informationen
MehrHilfe zur Inhaltsverzeichnis. Landesärztekammer Hessen
Hilfe zur FoBi@PP Inhaltsverzeichnis 1. Was ist die FoBi@PP?... 2 2. An wen richtet sich die FoBi@PP?... 2 3. Wie erzeuge ich meine EFN als Barcode?... 3 4. Wie finde ich eine Fortbildungsveranstaltung?...
MehrAntrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) für
Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) für Sicherheitsbeauftragte / Sicherheitspersonal eines bekannten Versenders Sicherheitsbeauftragte / Sicherheitspersonal
MehrVom 15. Dezember 1987
Seite 1 von 8 2030-1-83 Verordnung über die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn sowie über das hierfür zu entrichtende Entgelt bei Nebentätigkeiten der hamburgischen
MehrTätigkeitsbericht des Referates für Substitution und Drogentherapie der ÄK Wien für das Jahr 2015
Tätigkeitsbericht des Referates für Substitution und Drogentherapie der ÄK Wien für das Jahr 2015 A) Teilnahme an Sitzungen und Arbeitsgruppen: 1) Sachverständigenkommission nach 23i Suchtgiftverordnung.
Mehr15 Patientenkommunikation und Patientenaufklärung
15 Patientenkommunikation und Patientenaufklärung 15.1 Klären Sie Ihre PatientInnen über relevante potentielle Risiken, Alternativverfahren und Nebenwirkungen von Diagnoseverfahren und Therapie (einschließlich
MehrAuftraggeberhaftung aus der Sicht des Auftraggebers
Auftraggeberhaftung aus der Sicht des Auftraggebers Grundlagen der Auftraggeberhaftung Gesetzliche Bestimmungen & Hintergrund der Auftraggeberhaftung Die Auftraggeberhaftung im Baugewerbe wurde eingeführt,
MehrR I C H T L I N I E N
R I C H T L I N I E N für die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit ( 155 ASVG) und der Krankheitsverhütung ( 156 ASVG) ÜBERSICHT Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit ( 155 ASVG) 1 Art
MehrEntwurf. Gesetz. vom..., mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird
Entwurf Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert
MehrVerordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
MehrGZ: BMGF-11001/0384-I/A/5/2016 Wien, am 27. Jänner 2017
10582/AB vom 27.01.2017 zu 11038/J (XXV.GP) 1 von 4 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Dr. in Sabine Oberhauser, MAS Bundesministerin GZ: BMGF-11001/0384-I/A/5/2016 Wien,
MehrSelbstauskunft. Allgemeine Hinweise:
Selbstauskunft Allgemeine Hinweise: Diese Anleitung beschreibt die Abfrage zur Selbstauskunft für Privatpersonen und Firmen. Um eine Selbstauskunft für eine Firma zu erhalten, ist zunächst die Registrierung
Mehrdes Gesundheitsgesetzes vom 16. Oktober 2002 (GesG), 5
Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz 57.4 (Vom. Februar 04) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom. Oktober
Mehr3 Brandschutz und Sicherheit der Arbeitsplätze
3 Brandschutz und Sicherheit der Arbeitsplätze 3.1 Haben Sie ausreichend Feuerlöscher, welche den Vorschriften entsprechend überprüft werden und leicht zugänglich aufbewahrt sind? Erläuterung: Die Arbeitsstättenverordnung
MehrVerordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. Januar 2009) Die Eidgenössische
MehrVerordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
MehrVertrag. im Sinne der Genehmigung nach 15 StrlSchV
Vertrag im Sinne der Genehmigung nach 15 StrlSchV über "organisatorische und administrative Maßnahmen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes von Bezugspersonen" (Abgrenzungsvertrag) zwischen dem Helmholtz-Zentrum
MehrGZ: BMG-11001/0253-I/A/15/2013 Wien, am 14. Oktober 2013
15336/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung (elektr. übermittelte Version) 1 von 11 15336/AB XXIV. GP Eingelangt am 16.10.2013 BM für Gesundheit Anfragebeantwortung Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.
MehrHäufig gestellte Fragen Heilfürsorge
Häufig gestellte Fragen Heilfürsorge Fragen zum Wechsel in das System der Heilfürsorge: Ich möchte in das System der Heilfürsorge wechseln. Wo finde ich den Vordruck, mit dem ich den Wechsel in das System
MehrBericht zum Substitutionsregister
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Bericht zum Substitutionsregister Januar 2010 Nach 13 Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz i. V. mit 5a der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
Mehr21. MÄRZ Gesetz zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras
21. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 20. November 2007) Diese deutsche Übersetzung ist von der
MehrElektronische Auszählung von Stimmen (E-Counting)
Elektronische Auszählung von Stimmen (E-Counting) Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 5. September 2017 Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Dezember 2017 Sehr geehrte Frau Kommissionspräsidentin
MehrAnhang 7 Russische Föderation (RF) / Zollunion zwischen Russischer Föderation, Kasachstan und Weißrussland
Anhang 7 Russische Föderation (RF) / Zollunion zwischen Russischer Föderation, Kasachstan und Weißrussland Teil A Export von Fleisch und Fleischprodukten 1) Für Exporte von Rindfleisch in die Russische
MehrINFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat UNGARN
Stand: 5. Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat UNGARN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,
MehrVerordnung zur Schulgesundheitspflege (Schulgesundheitspflegeverordnung - SchulgespflV) Vom 20. Dezember 2008
Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SchulgespflV Ausfertigungsdatum: 20.12.2008 Gültig ab: 01.01.2009 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl 2009, 10 Gliederungs- 2126-3-2-UG Nr: Verordnung zur
MehrBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte) vom
Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte) vom 13.03.2017
MehrMeldepflichten für Beherbergungsgäste und Vermieter
DTV-Reihe: Recht in der Praxis Meldepflichten für Beherbergungsgäste und Vermieter Wenn ein Gast eine Unterkunft bezieht, stellt sich die Frage, ob er sich auf Grund des Aufenthaltes zu registrieren hat.
Mehr