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1 R I C H T L I N I E N für die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit ( 155 ASVG) und der Krankheitsverhütung ( 156 ASVG) ÜBERSICHT Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit ( 155 ASVG) 1 Art der Leistungen 2 Regenerationszentrum Goldegg 3 Vertragseinrichtungen anderer Sozialversicherungsträger 4 Leistungsangebot Kur 5 Zuschussregelung Kinder- und Jugendcamps 6 Begleitperson Gemeinsame Bestimmungen 7 Gemeinsame Bestimmungen 8 Bewilligung 9 Dauer von Aufenthalten 10 Leistungsgewährung, Reisekosten 11 Unterbringung auf eigene Kosten Krankheitsverhütung ( 156 ASVG) 12 Art der Leistungen 13 Influenza-Impfung 14 Gesundheitsinformationszentrum (GIZ) 15 Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz Schlussbestimmungen 16 Inkrafttreten

2 Die Salzburger Gebietskrankenkasse gewährt gemäß 155 und 156 ASVG als f r e i w i l l i g e L e i s t u n g e n Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Krankheitsverhütung Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit ( 155 ASVG) 1 Art der Leistungen Als Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit kommen in Betracht: (1) Unterbringung im kasseneigenen Regenerationszentrum Goldegg ( 2) (2) Unterbringung in einer Vertragseinrichtung anderer Sozialversicherungsträger ( 3) (3) Unterbringung in anerkannten Kureinrichtungen und Zuschüsse zu Mutter-Kind- Kuren ( 4) (4) Zuschüsse zu Kinder- und Jugendcamps ( 5) 2 Regenerationszentrum Goldegg Bei Unterbringung im Regenerationszentrum Goldegg oder in einer gleichwertigen Einrichtung eines anderen Sozialversicherungsträgers werden die Kosten von der Salzburger Gebietskrankenkasse übernommen. 3 Vertragseinrichtungen anderer Sozialversicherungsträger Bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit werden die Kosten zur Unterbringung in speziellen Vertragseinrichtungen anderer Sozialversicherungsträger übernommen.

3 4 Leistungsangebot Kur (1) Das Leistungsangebot zur Unterbringung in anerkannten Kureinrichtungen orientiert sich am Leistungsangebot der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) für jene Versicherte, für die hinsichtlich der Leistung Kur die SGKK zuständig ist. (2) Für die Mutter/Vater-Kind-Kur wird ein Zuschuss i. H. v. 50,-- pro Tag für alle teilnehmenden Personen zusammen gewährt. (3) Zuschüsse zu anderen Kuraufenthalten ausgenommen gemäß 5 - werden analog der Vorgangsweise der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) nicht gewährt. Für medizinisch besonders begründete Einzelfälle kann der Unterstützungsfonds bei Vorliegen einer sozialen Bedürftigkeit eine Leistung erbringen. 5 Zuschussregelung Kinder- und Jugendcamps (1) Bei Teilnahme von Personen bis zum vollendeten 19. Lebensjahr an einem Aufenthalt unter qualifizierter medizinischer Leistung zur Schulung als insulinpflichtiger Diabetiker, Asthmatiker, Kind mit primärer chronischer Polyarthritis, Adipositas (adipöse Kinder und Jugendliche mit einem BMI über der 97.ten Perzentile) oder einem anderen, vergleichbaren speziellen Krankheitsbild leistet die Salzburger Gebietskrankenkasse einen Zuschuss in Höhe von 60,-- (für Adipositas 40,--), jeweils pro Tag. 6 Begleitperson (1) Ist zur Durchführung einer Maßnahme gemäß 1 die Hilfe oder die Aufsicht einer Begleitperson unbedingt erforderlich, werden für die Begleitperson, wenn die medizinische Notwendigkeit durch den ärztlichen Dienst der Kasse festgestellt wurde, die Kosten des Aufenthaltes übernommen oder es wird ein Kostenzuschuss gemäß 5 geleistet. (2) Die Salzburger Gebietskrankenkasse übernimmt die Kosten nur für eine Begleitperson, dies gilt auch bei der Gewährung eines Zuschusses gemäß 5. (3) Für Mutter-Kind-Kuren wird kein Zuschuss für weitere Begleitpersonen übernommen.

4 Gemeinsame Bestimmungen 7 Gemeinsame Bestimmungen (1) Ein klagbarer Anspruch auf diese Leistungen besteht nicht. (2) Die Leistungen gemäß diesen Richtlinien werden nicht gewährt, wenn und soweit ein Anspruch auf diese Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder Unfallversicherung, nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Strafvollzugsgesetz oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen besteht. (3) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit werden innerhalb von fünf Kalenderjahren nur zweimal gewährt. Der Abstand zwischen den Maßnahmen hat ein Jahr zu betragen. Vergleichbare Leistungen anderer Sozialversicherungsträger sind anzurechnen. (4) In ärztlich besonders begründeten Einzelfällen kann der ärztliche Dienst weitere Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit oder Krankheitsverhütung bewilligen. (5) Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach den hiezu erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger in der jeweils gültigen Fassung. 8 Bewilligung (1) Sämtliche Leistungen sind rechtzeitig vor Antritt des Aufenthaltes mit den von der Salzburger Gebietskrankenkasse aufgelegten Vordrucken schriftlich zu beantragen und ist die medizinische Notwendigkeit vom jeweils behandelnden Arzt oder der Krankenanstalt ausreichend zu bestätigen. (2) Jede Leistung bedarf vor Antritt des Aufenthaltes der Bewilligung durch den ärztlichen Dienst der Salzburger Gebietskrankenkasse.

5 9 Dauer von Aufenthalten (1) Die Mindestdauer von Aufenthalten hat 14 Tage zu betragen. Für kürzere Aufenthalte werden keine Leistungen gewährt. (2) Eine Leistungsgewährung erfolgt für maximal 21 Tage (Regenerationszentrum Goldegg: 22 Tage). (3) Längere Aufenthalte werden nur bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit samt Bewilligung durch den ärztlichen Dienst gewährt (Direktverrechnung oder Zuschuss). 10 Leistungsgewährung, Reisekosten (1) Die Leistung der Kasse darf die tatsächlich erwachsenen Kosten nicht übersteigen. (2) Die bewilligte Leistung wird nach Abschluss des Aufenthaltes gegen Vorlage der bezahlten Rechnungen gewährt. (3) Für Reisekosten wird keine Leistung gewährt. 11 Unterbringung auf eigene Kosten Soweit nach diesen Richtlinien Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit nicht erbracht werden können, kann der Versicherte bzw. Angehörige nach ärztlicher Bewilligung durch die Salzburger Gebietskrankenkasse auf eigene Kosten zum vom Vorstand jährlich festzusetzenden Privattarif in das kasseneigene Regenerationszentrum Goldegg eingewiesen werden.

6 Krankheitsverhütung ( 156 ASVG) 12 Art der Leistungen Als Maßnahmen zur Krankheitsverhütung kommen insbesondere in Betracht: 1) Influenza-Impfung 2) Gesundheitsinformationszentrum (GIZ) 3) Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Versicherten und ihrer Angehörigen (Health Literacy) 13 Influenza-Impfung Zur Impfung bestimmter Personengruppe in Anlehnung an die Empfehlungen des obersten Sanitätssatzes kann die Salzburger Gebietskrankenkasse Verträge insbesondere mit der Ärztekammer für Salzburg und der Apothekerkammer Salzburg abschließen, die eine Eigenbeteiligung vorsehen. Die näheren Bestimmungen sind durch den Verwaltungsausschuss (VA) zu beschließen. 14 Gesundheitsinformationszentrum (GIZ) Zur Aufklärung, Beratung und Information der Versicherten und ihrer Angehörigen betreibt die Salzburger Gebietskrankenkasse ein eigenes Gesundheitsinformationszentrum (GIZ). 15 Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz Durch Aufklärungs- und Informationstätigkeiten verschiedenster Art (schriftlich, Internet, Veranstaltungen, etc.) setzt die Salzburger Gebietskrankenkasse Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz (Health Literacy). Die Kooperationen - insbesondere mit anderen Versicherungsträgern, dem Land Salzburg und öffentlichen Einrichtungen im Bundesland Salzburg werden angestrebt.

7 Schlussbestimmungen 16 Inkrafttreten (1) Diese Richtlinien treten mit 1. August 2017 in Kraft. (2) Für Versicherte, die die Salzburger Gebietskrankenkasse bereits schriftlich verständigt hat, gelten die alten Richtlinien. (3) Die Bestimmungen über Land- und Erholungsaufenthalte gelten bis zum weiter. Beschluss des Vorstandes am 4. Juli 2017.

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