WAHL. Wahlhandbuch. Stark für Sie. Ein Arbeitsbehelf zur Durchführung der Arbeiterkammerwahl 2019

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1 WAHL Wahlhandbuch Ein Arbeitsbehelf zur Durchführung der Arbeiterkammerwahl 09 Stark für Sie.

2 Vorwort Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, die Wahl zur Vollversammlung der Arbeiterkammer bedarf einer bestens strukturierten Organisation. Damit ein reibungsloser Ablauf gewährleistet werden kann, ist die Mithilfe einer großen Anzahl an ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen notwendig. Besonders die Mitglieder der Wahlkommissionen leisten einen wesentlichen Beitrag zur ordnungsgemäßen Durchführung der AK-Wahl. Damit diese Aufgabe für alle Helfer/innen erleichtert wird, wurde das vorliegende Handbuch ausgearbeitet. Es soll allen an der Organisation und Durchführung der Wahl beteiligten Personen als Nachschlagewerk dienen. Vor allem die Mitglieder der Wahlkommissionen sind aufgerufen, die Inhalte genau zu studieren und bei der Durchführung der Wahl zu berücksichtigen. Sollten dennoch Unklarheiten auftreten, stehen darüber hinaus während der Wahlvorbereitung und während des Wahlzeitraumes vom 8. Jänner bis. Februar 09 die Mitarbeiter/innen des Wahlbüros und die Zweigwahlkommissionen für Auskünfte gerne zur Verfügung. Ich bedanke mich bereits jetzt schon bei allen Mitarbeiter/innen für ihren Einsatz und bin mir sicher, dass sie ihre Aufgabe dem Gesetz entsprechend gewissenhaft und verantwortungsvoll erfüllen werden. Andreas Lampert Leiter des Wahlbüros Stark für Sie.

3 Inhalt Allgemeiner Teil Allgemeiner Teil Seite Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel Seite 9 Wahl im Allgemeinen Wahlsprengel Seite Wichtige Adressen Seite Muster Seite Beispiele für gültige Stimmzettel Seite 0 Beispiele für ungültige Stimmzettel Seite Wichtigster Unterschied zwischen der Arbeiterkammerwahl und einer Gemeindevertretungs-, Landtags- oder Nationalratswahl ist der Ort der Stimmabgabe. Bei der Arbeiterkammerwahl ist der Beschäftigungsort und nicht der Wohnort Stimmabgabe maßgebend. Die gesetzlichen Grundlagen Arbeiterkammerwahl sind: q das Arbeiterkammergesetz 99 (AKG), BGBl. Nr. /99 idgf q die Arbeiterkammer-Wahlordnung (AK-WO), BGBl. II Nr. 0/998 idgf Sprachliche Gleichbehandlung Soweit in diesem Wahlhandbuch personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist. Wahlrecht ( 0 AKG; 9 AK-WO) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag (. November 08) kammerzugehörigen Arbeitnehmer; seit..008 sind auch freie Dienstnehmer Mitglieder der Arbeiterkammer und somit wahlberechtigt. Im Sinne des AK-Gesetzes gelten als kammerzugehörige Arbeitnehmer auch Arbeitslose im Anschluss an eine zumindest zwanzigwöchige arbeiterkammerzugehörige Beschäftigung. Weiters sind Lehrlinge, Karenzgeldbezieher sowie kammerzugehörige Arbeitnehmer, die Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten, und geringfügig Beschäftigte (auch geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer) wahlberechtigt. Wer wird wann gewählt? Aufgrund des Beschlusses des Vorstands der AK Vorarlberg vom. April 08 werden in der Zeit vom 8. Jänner bis. Februar 09 insgesamt 0 Kammerräte in die Vollversammlung der Vorarlberger Arbeiterkammer ( AKG) gewählt. Wer führt die Wahl durch? (, AKG; AK-WO) Die Arbeiterkammerwahl wird von einer Hauptwahlkommission sowie den Zweig- und Sprengelwahlkommissionen durchgeführt. Sie werden dabei vom Wahlbüro der Arbeiterkammer unterstützt. Stark für Sie. Stark für Sie.

4 Hauptwahlkommission (, AKG; AK-WO) Die Hauptwahlkommission (HWK) besteht aus einem Vorsitzenden (Wahlkommissär) sowie weiteren zehn Mitgliedern. Sie hat die Wahl auszuschreiben, die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und Wahlkreise sowie die Amtssitze der Zweigwahl- und Sprengelwahlkommissionen festzulegen. Sie bestimmt darüber hinaus auch die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel, setzt die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel fest und ist Auflegung der Wählerliste und allfällige Einsprüche gegen die Wählerliste zuständig. Über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge entscheidet die HWK ebenso wie über die Form und den Inhalt des amtlichen Stimmzettels. Sie hat das Abstimmungsergebnis aller im Allgemeinen Wahlsprengel persönlich abgegebenen Stimmen sowie der mittels Wahlkarten im Postweg abgegebenen Stimmen festzustellen. Die Hauptwahlkommission verlautbart das Wahlergebnis und weist den wahlwerbenden Gruppen die Mandate zu. Beschlussfähigkeit der Sprengelwahlkommissionen ( AKG; AK-WO) Die Sprengelwahlkommission ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Stellvertreters) den Ausschlag. Bei Verhinderung eines Mitglieds ist das Ersatzmitglied stimmberechtigt. Einzige Beschlusskompetenz der Sprengelwahlkommission ist die Feststellung über die Zulassung bzw. Nichtzulassung eines Wählers zur Stimmabgabe. Sitz der Sprengelwahlkommissionen Die Sprengelwahlkommission hat ihren Sitz im Wahllokal. Der Betriebswahlsprengel kann jedoch mit Zustimmung der Zweigwahlkommission so aufgebaut sein, dass sich die Sprengelwahlkommission zu unterschiedlichen Zeiten in unterschiedlichen Wahllokalen befindet. Zweigwahlkommissionen, 8 AKG; + 8 AK-WO) Die Zweigwahlkommissionen AK-Wahl 09 bestehen jeweils aus dem Wahlleiter und sechs weiteren Mitgliedern und sind für den jeweiligen Wahlkreis zuständig. Für die AK-Wahl 09 wurden die vier politischen Bezirke Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch (mit dem Gemeindegebiet Nenzing, welches westlich der Galina liegt) als Wahlkreise beschlossen. Die Zweigwahlkommissionen legen in ihrem Wahlkreis die Orte und Zeiten zur Stimmabgabe in den Betriebswahlsprengeln fest. Sie geben die amtlichen Stimmzettel an die Sprengelwahlkommissionen aus und sind Auszählung der persönlich in den Betriebswahlsprengeln und im Wahlkreis insgesamt abgegebenen Stimmen verantwortlich. Sprengelwahlkommissionen ( 9 AKG; AK-WO) Die Sprengelwahlkommissionen Wahl in den Betrieben (Betriebswahlsprengel) und im Allgemeinen Wahlsprengel (diesem landesweiten Wahlsprengel sind alle Wahlberechtigten zugeteilt, die nicht in einem Betriebswahlsprengel erfasst sind) werden vom Vorstand der Arbeiterkammer bestellt. Jede Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, welche beide als Stellvertreter des Vorsitzenden bestellt werden. Soweit es ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendig ist, können Ersatzmitglieder bestellt werden. Im Falle einer Verhinderung eines Mitglieds übernimmt ein Ersatzmitglied dessen Funktion. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen müssen nicht wahlberechtigt sein. Bei einer dauernden Verhinderung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter ist unverzüglich das Wahlbüro der Arbeiterkammer (Widnau, Telefon 00/8-800) oder der Wahlkommissär (Vorsitzender der Hauptwahlkommission, Mag. Herbert Burtscher, BH Feldkirch, Telefon 0/9-0) zu verständigen. Wahlzeugen ( 8 AK-WO) Jede wahlwerbende Gruppe kann in jede Sprengelwahlkommission zwei Wahlzeugen entsenden. Diese Personen müssen nicht kammerzugehörig sein und sind dem Wahlbüro bis spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag vom Zustellungsbevollmächtigten schriftlich namhaft zu machen. Den Wahlzeugen wird vom Wahlbüro ein Ausweis ausgestellt, mit dem sie sich beim Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission auszuweisen haben. Den anwesenden Wahlzeugen steht keine Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu. Vorbereitung der Wahl Etwa drei Tage vor Beginn der Wahl hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission mit dem zuständigen Zweigwahlkreisleiter Kontakt bezüglich der Wahlunterlagen (Wahlurne, Wahlzelle, Stimmzettel etc.) aufzunehmen. Die Ausfolgung der Wahlurne(n) durch den Leiter der Zweigwahlkommission (Wahlleiter) an den Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission erfolgt nach Absprache. Die Wahlurnen sind nummeriert. Konstituierung und Angelobung der Sprengelwahlkommissionen ( AK-WO) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen der Betriebswahlsprengel und ihre Stellvertreter werden vom Wahlleiter der zuständigen Zweigwahlkommission angelobt. Sie haben in der Folge die Ersatzmitglieder ihrer Sprengelwahlkommission bei der Aufnahme der Tätigkeit (eine halbe Stunde vor Beginn der festgesetzten Wahlzeit) über ihre Pflichten zu informieren und anzugeloben. Der Vorsitzende hat vor Beginn der Angelobung der Mitglieder der Sprengelwahlkommission anhand der von der Arbeiterkammer ausgestellten Bestellungsdekrete die Berechtigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder zur Teilnahme an der Wahlhandlung zu überprüfen. Stark für Sie. Stark für Sie.

5 Einrichtung der Wahlzellen (, AK-WO) Jedes Wahllokal muss zumindest eine Wahlzelle haben, die so beschaffen ist, dass der Wähler ungestört und ohne Gefährdung der Geheimhaltung wählen kann. Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage inklusive dem erforderlichen Schreibmaterial auszustatten. In jeder Wahlzelle ist eine Übersicht der gültigen Wahlvorschläge (befindet sich bei den Wahlunterlagen für den Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission) an sichtbarer Stelle anzuschlagen. Verbotszone ( AK-WO) Im Gebäude des Wahllokals und in einem Umkreis von 0 Metern ist an den Wahltagen jegliche Art der Wahlwerbung verboten. Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel AKG; 9 AK-WO Die Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel obliegt der zuständigen Sprengelwahlkommission unter der Leitung ihres Vorsitzenden (im Verhinderungsfall eines Stellvertreters). Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wahlhandlung in Ruhe und Ordnung abläuft und die Bestimmungen der Wahlordnung eingehalten werden. Er leitet zur festgesetzten Zeit den Wahlvorgang ein, übergibt der Sprengelwahlkommission die Wählerliste des Betriebswahlsprengels, die Abstimmungsverzeichnisse, die amtlichen Stimmzettel sowie die leeren Wahlkuverts und prüft, ob die Wahlurne unbeschädigt ist. Das Wahllokal darf außer von den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Sprengelwahlkommission nur von den Wahlzeugen, den zur Wahl erscheinenden Wählern, Begleitpersonen, dem Wahlkommissär und seinem Stellvertreter, dem Wahlleiter und dessen Stellvertreter sowie dem Leiter des Wahlbüros und dessen Beauftragten betreten werden. Wähler haben das Wahllokal unmittelbar nach der Stimmabgabe zu verlassen. Wahlzeiten Für die Wahl in den Betriebswahlsprengeln sind die von der Zweigwahlkommission festgelegten Zeiten Stimmabgabe (Wahlzeiten) von der jeweils zuständigen Sprengelwahlkommission strikt einzuhalten. Eine Verkürzung oder Änderung der Wahlzeiten ist auf keinen Fall zulässig. Der Wähler ( AK-WO) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wähler können sich von einer Begleitperson bei der Wahlhandlung helfen lassen. Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission hat dem Wähler nach Feststellung seiner Identität und dessen Aufscheinen in der Wählerliste ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel auszuhändigen. Nach der Wahlhandlung in der Wahlzelle übergibt der Wähler das Kuvert dem Vorsitzenden, der es ungeöffnet in die Urne einwerfen muss. Achtung: Ist dem Wähler beim Ausfüllen des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist dies in der Niederschrift des Wahlvorgangs festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der erste Stimmzettel ist vom Wähler vor der Kommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit zu nehmen. Nach Abgabe des Stimmzettels ist der Name des Wählers auf der Wählerliste abzustreichen. Sein Name ist unter Anführung seiner Nummer in das fortlaufend nummerierte Abstimmungsverzeichnis (siehe Seite ) einzutragen. 8 Stark für Sie. Stark für Sie. 9

6 Feststellung der Identität des Wählers ( AK-WO) Jeder Wähler hat vor der Sprengelwahlkommission seinen Namen zu nennen und sich mittels einer amtlichen Bescheinigung oder einer anderen Urkunde über seine Person auszuweisen. Als Identitätsnachweis kommen in Frage: Pass, Personalausweis, Dienstausweis, Führerschein, Geburtsurkunde etc. Kann sich ein Wähler nicht ausweisen, so ist er dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn er seine Identität durch zwei anwesende Zeugen nachweisen kann. Dieser Umstand sowie die Vor- und Familiennamen der Zeugen einschließlich der Bezeichnung der von diesen zur Ausweisleistung verwendeten Urkunden sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe ( AK-WO) Die Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Sprengelwahlkommission nur dann zu, wenn sich über die Identität oder Wahlberechtigung des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlkommission und den Wahlzeugen sowie den allenfalls anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme noch nicht abgegeben hat. Die Entscheidung der Sprengelwahlkommission muss vor Fortsetzung der Wahlhandlung erfolgen und ist endgültig. Sie ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken. Achtung: Wähler aus einem Betriebswahlsprengel, denen laut Wählerliste eine Wahlkarte ausgestellt wurde, dürfen nicht zur Wahl vor der Sprengelwahlkommission zugelassen werden. Diese können nur per Post (Briefwahl) oder persönlich in einem öffentlichen Wahllokal des Allgemeinen Wahlsprengels ihre Stimme abgeben. Beurkundung des Wahlablaufs ( 8 AK-WO) Unmittelbar nach Ablauf der Wahlzeit und nachdem alle bis dahin erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die Stimmabgabe für beendet zu erklären und das Wahllokal zu schließen. Im Wahllokal dürfen nur noch die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission sowie die Wahlzeugen verbleiben. Der Vorsitzende hat sodann an jedem Wahltag in einer Niederschrift folgende Angaben zu beurkunden:. die Bezeichnung des Wahlsprengels, des Wahllokals (der Wahllokale) und des Wahltags,. die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommission,. die Zeit des Beginns und der Beendigung der Wahlhandlung,. die Feststellung der Identität der Wähler (nur Zweifelsfälle gem. AK-WO),. die Entscheidung der Sprengelwahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern gem. AK-WO,. die sonstigen Verfügungen der Kommission sowie außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung,. die Feststellung der Zahl aller im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler. Diese Niederschrift ist von den Mitgliedern der Sprengelwahlkommission zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund dafür anzugeben und vom Vorsitzenden in der Niederschrift festzuhalten. Bei mehreren Wahltagen ist die Niederschrift in einem vom Vorsitzenden versiegelten Umschlag sicher bis zum Ende der Wahl aufzubewahren. Nach Beendigung der Wahlhandlung am letzten Wahltag sind die gesamten Wahlunterlagen unverzüglich an die Zweigwahlkommission zu übermitteln. Die Wahlurne hat während des gesamten Wahlvorgangs verschlossen zu bleiben. Die Urne ist jeweils nach Beendigung der Wahlzeiten an jedem Wahltag in den dafür vorgesehenen Plastikbeutel zu geben und zu versiegeln. Die Urne ist vom Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission sicher aufzubewahren. Bei Fortsetzung der Wahl ist jeweils zu kontrollieren, ob die Wahlurne ungeöffnet und unbeschädigt geblieben ist. Allfällige Vorkommnisse sind in der Niederschrift festzuhalten. Achtung: Die Sprengelwahlkommissionen dürfen keine Auszählung der Stimmen vornehmen! Das obliegt allein der Zweigwahlkommission. Weiterleitung der Wahlunterlagen ( 9 AK-WO) Nach Ende der Wahl im jeweiligen Betriebswahlsprengel hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die ungeöffnete und versiegelte Wahlurne sowie die Wahlniederschriften, die Wählerliste und die Abstimmungsverzeichnisse an die zuständige Zweigwahlkommission weiterzuleiten. Urnenweise Stimmenauszählung ( 0 AK-WO) Die Auszählung der Wählerstimmen der Betriebswahlsprengel obliegt ausschließlich den Zweigwahlkommissionen. Sie haben die in jeder Urne enthaltenen Wahlkuverts zu zählen und mit den Abstimmungsverzeichnissen abzugleichen. Die Zweigwahlkommissionen haben die Wahlkuverts jeder Urne gut zu vermischen, zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und Folgendes festzustellen:. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen und. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Stimmenanzahl. Achtung: Enthält eine Urne weniger als 0 Wahlkuverts, so sind diese mit den Wahlkuverts aus einer anderen Urne zu vermischen und erst dann auszuzählen. In einer Niederschrift, die von allen Mitgliedern der Zweigwahlkommission zu unterschreiben ist, sind die Wahlergebnisse in den Betriebswahlsprengeln sowie des gesamten Wahlkreises festzuhalten. Anschließend hat die Zweigwahlkommission die Niederschrift und die übrigen Wahlunterlagen unter sicherem Verschluss der Hauptwahlkommission zu übermitteln. 0 Stark für Sie. Stark für Sie.

7 Entschädigung Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen ( AK-WO) Aufgrund des vom Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission ausgefüllten Spesenverzeichnisses (befindet sich bei den Wahlunterlagen, siehe Seite ) überweist die Arbeiterkammer die Entschädigungen Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen. Sie erhalten für ihre Tätigkeit 0, pro Stunde bis zu einem täglichen Höchstbeitrag von 00, sowie die Fahrtkosten refundiert (amtliches Kilometergeld 0, plus 0,0 für jede weitere Person bei Fahrgemeinschaften). Wahl im Allgemeinen Wahlsprengel AKG; 9 AK-WO Im Allgemeinen Wahlsprengel, der sich über das gesamte Landesgebiet erstreckt, sind alle Wahlberechtigten erfasst, die nicht einem Betriebswahlsprengel zugeordnet sind. Dieser Gruppe von Wahlberechtigten wird vom Wahlbüro automatisch eine Wahlkarte zugesandt, mit der sie in den Wahllokalen des Allgemeinen Wahlsprengels oder per Post wählen können. Ort der Stimmabgabe ( AK-WO) Wer in einem Betriebswahlsprengel erfasst ist, kann seine Stimme nur vor der Sprengelwahlkommission dieses Betriebswahlsprengels abgeben. Es sei denn, er hat eine Wahlkarte beantragt, weil er am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb ist. In diesem Falle hat er, wie der Wähler im Allgemeinen Wahlsprengel, die Möglichkeit, seine Stimme per Post oder in einem Wahllokal des Allgemeinen Wahlsprengels abzugeben. Durchführung der Wahl im Allgemeinen Wahlsprengel ( 9 AK-WO) Die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels steht den Wahlkommissionen mittels EDV zur Verfügung. Das bedeutet, dass die für Vorarlberg vorgesehenen Wahlkommissionen eine On-Line-Verbindung zum Wahlbüro und somit einen gleichzeitigen Zugriff auf die Wählerliste haben. Mittels Eingabe in den Computer wird von der Sprengelwahlkommission in der Wählerliste ein Zeichen gesetzt, sobald ein Wähler seine Stimme persönlich abgegeben hat. Diese Eingabe ist von der Wahlkommission nicht mehr änderbar und anderen Kommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels unmittelbar ersichtlich. Neben der Zugriffsmöglichkeit auf die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels haben die Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels auch die Möglichkeit, Einsicht in die Wählerlisten der Betriebswahlsprengel zu nehmen. Dies ist deshalb vorgesehen, damit sie im Falle einer persönlichen Stimmabgabe eines Wahlkartenwählers aus einem Betriebswahlsprengel dessen Berechtigung erkennen und elektronisch seine Stimmabgabe festhalten können. Damit wird die Möglichkeit ausgeschaltet, dass es zu einer doppelten Stimmabgabe kommen kann. Feststellung der Identität des Wählers ( AK-WO) In einem Wahllokal des Allgemeinen Wahlsprengels kann der Wähler auch dann seine Stimme abgeben, wenn er nicht in der Lage ist, seine Wahlkarte vorzulegen. In diesem Fall ist er zur Wahl zuzulassen, wenn seine Identität zweifelsfrei feststeht und er in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels verzeichnet ist. Bei Wahlkarten- Stark für Sie. Stark für Sie.

8 wählern aus einem Betriebswahlsprengel ist von der Wahlkommission die Wahlberechtigung durch Einsicht in die Wählerliste des Betriebswahlsprengels festzustellen. Dort ist vermerkt, ob betreffende Person eine Wahlkarte die Voraussetzung Wahl im Allgemeinen Wahlsprengel ist ausgestellt wurde. Wichtige Adressen Wahlvorgang im Allgemeinen Sprengel ( AK-WO) Falls ein Wähler eine Wahlkarte in das Wahllokal mitbringt, ist ihm diese vom Vorsitzenden der Wahlkommission abzunehmen. Die Wahlkarte ist zu öffnen, der darin befindliche Stimmzettel und das Wahlkuvert zur Stimmabgabe sind dem Wähler auszuhändigen. Fehlt der Stimmzettel oder das Kuvert, sind dem Wähler nach Überprüfung seiner Wahlberechtigung (per EDV) ein leeres Wahlkuvert und ein amtlicher Stimmzettel auszuhändigen. Die persönliche Stimmabgabe ist in der automatisationsunterstützt geführten Wählerliste festzuhalten und in das Abstimmungsverzeichnis (siehe Seite ) einzutragen. Die elekgronisch geführte Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels ist nach Abschluss der Wahlhandlung an jedem Wahltag durch entsprechende Datensicherungsmaßnahmen zu sperren. Dazu wird den Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen vom Wahlbüro ein Passwort zugeteilt, sodass es nur ihnen möglich ist, in die Datenbank mit den Wählerlisten einzusteigen. Die Datenbank ist so aufgebaut und gesichert, dass von den Wahlkommissionen außer der Registrierung der Stimmabgabe eines Wählers keine Veränderungen vorgenommen werden können. Achtung: Wird im Zuge der Wahlhandlung von der Sprengelwahlkommission des Allgemeinen Wahlsprengels irrtümlich eine Stimmabgabe registriert, so muss dieser Fehler unverzüglich schriftlich (per Fa) dem Wahlbüro mitgeteilt werden. Nur dort kann dieser Fehler korrigiert werden. Stimmenauszählung (, AK-WO) Die Hauptwahlkommission hat die Stimmenzählung der im Allgemeinen Wahlsprengel persönlich abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Die im Postweg abgegebenen Stimmen werden täglich nach Eingangsdatum sortiert, sicher und ungeöffnet bis zur Stimmenauszählung aufbewahrt. Nach Ende des gesamten Wahlzeitraums (Schließung des letzten Wahllokals) werden die bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Wahlkarten hinsichtlich der auf den Wahlkarten aufscheinenden Daten des Wählers und dessen Eintragung in die Wählerliste als Wahlkartenwähler geprüft. Wird dabei festgestellt, dass die Wahlkarte eines Wählers vorhanden ist, dessen persönliche Stimmabgabe vor einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission in der Wählerliste verzeichnet ist, so ist diese ungeöffnet auszuscheiden. 0 Stimmkuverts werden nach der Zählung ungeöffnet bis zum dritten Tag nach dem letzten Wahltag aufbewahrt und gemeinsam mit den bis zum Ablauf des dritten Tages noch einlangenden Wahlkarten gemischt und erst anschließend ausgezählt. Verspätet einlangende Wahlkarten werden ungeöffnet ausgeschieden. AK-Vorarlberg, Widnau, 800 Feldkirch, Telefon 00/8, Fa 00/8-00 kontakt@ak-vorarlberg.at, Geschäftsstellen 900 Bregenz, Rathausstraße, Telefon 00/8-000, Fa 00/ Dornbirn, Bahnhofstraße, Telefon 00/8-000, Fa 00/ Bludenz, Bahnhofplatz, Telefon 00/8-000, Fa 00/8-00. Wahlbüro Leiter: Andreas Lampert Stellvertreter: Ernst Schmid, MAS Adresse: 800 Feldkirch, Widnau, Telefon 00/8-800, Fa 00/8-80 wahlbuero@ak-vorarlberg.at, Hauptwahlkommission Wahlkommissär: Stellvertreter:. Zweigwahlkommissionen Bezirkshauptmann Mag. Herbert Burtscher, Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, Telefon 0/9-0 Mag. Herbert Vith, Bezirkshauptmannschaft Feldkirch Bludenz Wahlleiter: Mag. Arnold Brunner, Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Telefon 0/-0 Stellvertreter: Harald Schuster, Bezirkshauptmannschaft Bludenz Bregenz Wahlleiter: Rainer Honsig-Erlenburg, Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Telefon 0/9-0 Stellvertreter: Michael Metzler, Bezirkshauptmannschaft Bregenz Dornbirn Wahlleiter: Mag. Thomas Humpeler, Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, Telefon 0/08-0 Stellvertreter: Joacheim Kerschbaumer, Bezirkshauptmannschaft Dornbirn Feldkirch Wahlleiter: Thomas Breuss, Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, Telefon 0/9-0 Stellvertreterin: Mag. Anja Ludescher, Bezirkshauptmannschaft Feldkirch Stark für Sie. Stark für Sie.

9 Muster Abstimmungsverzeichnis für Betriebswahlsprengel Niederschrift für Betriebswahlkommission Wahlsprengel Nr. Wahltag Ort des Wahllokales Seite Abstimmungsverzeichnis für Betriebswahlsprengel Fort- Familien- und Vorname des Wählers Fortl. Zahl Anmerkungen laufende (Vornamen ausschreiben) der Zahl Wählerliste An die Zweigwahlkommission Wahlsprengel Nr. Wahltag Niederschrift für Betriebswahlkommission über die Arbeiterkammerwahl Wahllokal Wahlhandlung von bis Uhr Wahllokal Wahlhandlung von bis Uhr Wahllokal Wahlhandlung von bis Uhr Wahllokal Wahlhandlung von bis Uhr Wahllokal Wahlhandlung von bis Uhr Wahllokal Wahlhandlung von bis Uhr Wahllokal Wahlhandlung von bis Uhr Wahllokal 8 Wahlhandlung von bis Uhr Mitglieder der Sprengelwahlkommission Mitglieder ) Wahlsprengel Nr. Ort des Wahllokales Wahltag Nicht erschienen sind: An die Hauptwahlkommission Wahlsprengel Nr. Wahltag Seite Abstimmungsverzeichnis für den Allgemeinen Sprengel AK Vorarlberg, Wahlbüro, Widnau, 800 Feldkirch, Telefon 00/8-800, Fa 00/8-80, wahlbuero@ak-vorarlberg.at, ) Hier sind die tatsächlich an der Wahlhandlung teilnehmenden Mitglieder bzw. Ersatzleute anzuführen. Ersatzmitglieder sind durch ein E zu kennzeichnen. AK Vorarlberg, Wahlbüro, Widnau, 800 Feldkirch, Telefon 00/8-800, Fa 00/8-80, wahlbuero@ak-vorarlberg.at, Niederschrift für den Allgemeinen Wahlsprengel über die Arbeiterkammerwahl Fort- Familien- und Vorname des Wählers Fortl. Zahl Wahlkarte Anmerkungen laufende (Vornamen ausschreiben) der erhalten nicht Zahl Wählerliste erhalten Wahllokal Wahlhandlung von bis Uhr Mitglieder der Sprengelwahlkommission Mitglieder Ersatz Nicht erschienen sind: Summe AK Vorarlberg, Wahlbüro, Widnau, 800 Feldkirch, Telefon 00/8-800, Fa 00/8-80, wahlbuero@ak-vorarlberg.at, Abstimmungsverzeichnis für den Allgemeinen Sprengel Niederschrift für den Allgemeinen Wahlsprengel AK Vorarlberg, Wahlbüro, Widnau, 800 Feldkirch, Telefon 00/8-800, Fa 00/8-80, wahlbuero@ak-vorarlberg.at, Stark für Sie. Stark für Sie.

10 Wählerliste Spesenverzeichnis Wahlsprengel Nr. Wählerliste Sprengel Nr.: lfd. Nr. Familienname / Vorname Wohnort / Anschrift Geb.Dat. Anmerkung Beschäftigungsort Wahltag Spesenverzeichnis über die Auszahlung von Entschädigungen Mitglieder (Ersatzmitglieder) von Sprengelwahlkommissionen Vor- und Zuname Tag- Anzahl Zuschlag Summe Gesamtsowie genaue Wohnanschrift geld ) km Mitbeförder. km-geld ) summe An die Hauptwahlkommission.. Die Anwesenheit der oben genannten Personen bei der Wahlhandlung wird bestätigt: Niederschrift Zweigwahlkommission über die Arbeiterkammerwahl AK Vorarlberg, Wahlbüro, Widnau, 800 Feldkirch, Telefon 00/8-800, Fa 00/8-80, wahlbuero@ak-vorarlberg.at, am ) Taggeld: 0, pro Stunde bis ma. 00, pro Tag ) 0,/km plus 0,0/km Zuschlag pro Person bei Mitbeförderung Der Vorsitzende Mitglieder der Zweigwahlkommission AK Vorarlberg, Wahlbüro, Widnau, 800 Feldkirch, Telefon 00/8-800, Fa 00/8-80, wahlbuero@ak-vorarlberg.at, Wahlleiter Wahlleiter-Stellvertreter Mitglied Mitglied Mitglied Mitglied Mitglied Mitglied Ersatzmitglied Ersatzmitglied Ersatzmitglied Ersatzmitglied Ersatzmitglied Ersatzmitglied Nicht erschienen sind: AK Vorarlberg, Wahlbüro, Widnau, 800 Feldkirch, Telefon 00/8-800, Fa 00/8-80, wahlbuero@ak-vorarlberg.at, Niederschrift Zweigwahlkommission 8 Stark für Sie. Stark für Sie. 9

11 Beispiele für gültige Stimmzettel NBZ Neue. Bewegung Zukunft, NBZ Neue. Bewegung Zukunft, NBZ Neue. Bewegung Zukunft, NBZ Neue. Bewegung Zukunft, 0 Stark für Sie. Stark für Sie.

12 NBZ Neue. Bewegung Zukunft, NBZ Neue. Bewegung Zukunft, ja NBZ Neue. Bewegung Zukunft, NBZ Neue. Bewegung Zukunft, Name eines Kandidaten Stark für Sie. Stark für Sie.

13 Beispiele für ungültige Stimmzettel NBZ Neue. Bewegung Zukunft, NBZ Neue. Bewegung Zukunft, NBZ Neue. Bewegung Zukunft, NBZ Neue. Bewegung Zukunft, Stark für Sie. Stark für Sie.

14 NBZ Neue. Bewegung Zukunft, NBZ Neue. Bewegung Zukunft, NBZ Neue. Bewegung Zukunft, NBZ Neue. Bewegung Zukunft, Stark für Sie. Stark für Sie.

15 Notizen Notizen 8 Stark für Sie. Stark für Sie. 9

16 Notizen Impressum Herausgeber: AK Vorarlberg, Wahlbüro Widnau, 800 Feldkirch Tel. 00/8-800, Fa 00/ Druck: Bucher Druck & Verlag, Hohenems 0 Stark für Sie. Stark für Sie.

17 Wahlbüro Arbeiterkammer Feldkirch Widnau, 800 Feldkirch Tel. 00/8-800, Fa 00/ Stark für Sie. Stark für Sie.

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