Satzung. Seniorenhilfe Oberland e.v.
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- Guido Fischer
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1 1 Satzung Seniorenhilfe Oberland e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Seniorenhilfe Oberland e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Geretsried und soll in das Vereinsregister Wolfratshausen eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.v. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Hilfestellung von Menschen, die durch Alter, Krankheit oder Vereinsamung in schwierige Lebenslagen geraten sind, um ihnen die Teilnahme am aktiven Leben der Gemeinschaft zu ermöglichen. Der Verein fördert nachbarschaftliche Kontakte unter Bürgerinnen und Bürgern, die hiervon betroffenen Menschen ehrenamtlich helfen, und unterstützt deren Tätigkeit durch Fortbildungsmöglichkeiten. 2. Der Verein erbringt zur Erreichung des Zwecks folgende Leistungen: - Förderung der Jugend- und Altenhilfe, - Unterstützung von Personen bei Verrichtungen des täglichen Lebens, die zu dem Personenkreis gem. 53 Abgabenordnung gehören, - Förderung von Bildung und Erziehung, - Übernahme von ambulanter Pflege, - Beschaffung sowie Betrieb von günstigem Wohnraum, bevorzugt für Projekte des Mehrgenerationen-Wohnens, - Betrieb von Begegnungszentren, - Besuchsdienste für hilfsbedürftige Bürgerinnen und Bürger, - Begleitung von hilfsbedürftigen Bürgerinnen und Bürger, - Hilfestellungen im Haushalt, - Durchführung von Vortragsveranstaltungen und Seminaren insbesondere für den Helferkreis,
2 2 - Fortbildung durch Vorträge und Seminare zur Sicherstellung der Qualität von Hilfsangeboten, - Übernahme von Betreuungen, - Pflege und hauswirtschaftliche Unterstützung der hilfesuchenden Senioren. 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke ferner durch angestelltes Fachpersonal und durch Helfer, die als Hilfspersonen des Vereins i.s. des 57 Abs. 1 Abgabenordnung tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins. 1. Mitglieder des Vereins können werden: - Natürliche Personen, 4 Mitgliedschaft - juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, - rechtsfähige Personenvereinigungen, die bereit sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu unterstützen. 2. Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Hierfür kommen Personen in Betracht, die sich besondere Verdienste zum Zwecke des Vereins erworben haben. 3. Der Aufnahmeantrag ist dem Verein schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar. Die Aufnahme wird mit Aushändigung der schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam. 4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Kündigung oder Ausschluss des Mitglieds sowie durch Auflösung des Vereins.
3 3 Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen. Als wichtiger Grund gilt auch die Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz erfolgloser zweifacher schriftlicher Mahnung. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In diesem Fall hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis zu einer Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein sowie bei Auflösung des Vereins erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge fristgerecht zu entrichten. 2. Die Mitglieder sollen nach Möglichkeit an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und die Vereinsarbeit durch Anregungen und Vorschläge aktiv fördern. 3. Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen. 4. Weitere Pflichten ergeben sich aus der Geschäftsordnung. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 7 Der Vorstand 1. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein; die weiteren Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. 2. Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Aufgaben Ausschüsse zu bilden. Er kann sachverständige Personen beratend hinzuziehen. 3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur
4 4 Neuwahl des Vorstandes fort. 4. Der Vorstand kann die Geschäftsführung des Vereins auf einen Geschäftsführer übertragen. 8 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr, vorzugsweise im ersten Quartal des Jahres statt. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, - wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, - nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, oder - wenn 3/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund gegenüber dem Vorstand beantragt. 3. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern einen Kassenprüfer und dessen Vertreter. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem von ihm berufenen Gremium angehören. 9 Einberufung und Beschlussfassung 1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Bezeichnung der Tagesordnungspunkte einzuberufen. 2. Beschlussfähig ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn 50 % der Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Liegt Beschlussfähigkeit nicht vor, so ist innerhalb von sechs Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. Die Vertretung mit schriftlicher Vollmacht ist zulässig. Es kann jeweils nur eine Person vertreten werden. 3. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung durch die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung betrifft, ist eine Mehrheit von mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Gleiches gilt für den Ausschluss eines Mitglieds auf Antrag des Vorstandes.
5 5 Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von mindestens 4/5 der erschienenen Mitglieder. 4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und sollten begründet sein. Über Anträge auf Änderungen der Satzung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn hierauf bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen sowie der Text der Satzungsänderung darin beigefügt war. 10 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse 1. Die gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie unter Mitteilung des Abstimmungsergebnisses schriftlich niederzulegen. 2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen, der zu Beginn der Versammlung vom Vorstand bestimmt wird. 3. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. 11 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann durch Beschluss nach Maßgabe von 9 Ziff. 2, Ziff. 3 der Satzung aufgelöst werden. 2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu 50 % an den gemeinnützigen Verein Lichtblicke e.v. sowie zu weiteren 50 % an den Verein Bürger für Bürger e.v., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke entsprechend dem Vereinszweck zu verwenden haben. Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am beschlossen und von den 7 Gründungsmitgliedern unterzeichnet.
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