Kabinett beschließt Teilhabechancengesetz mit Änderungen. Zusammenfassung

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1 ZDH Postfach Berlin Handwerkskammern Zentralfachverbände Regionale Handwerkskammertage Regionale Vereinigungen der Landesverbände Landeshandwerksvertretungen Wirtschaftliche und sonstige Einrichtungen des Handwerks Haus des Deutschen Handwerks Mohrenstraße 20/ Berlin Abteilung: Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht Ansprechpartner: Dr. Marlene Schubert Tel.: Fax: Rundschreiben: 59/18 Berlin, Per Kabinett beschließt Teilhabechancengesetz mit Änderungen Zusammenfassung Regierung nimmt eine Reihe von Verbesserungen am Gesetz zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf den allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt vor. Im Grundsatz lehnt das Handwerk die Ausweitung des sozialen Arbeitsmarktes aber weiterhin ab. Sehr geehrte Damen und Herren, mit Rundschreiben 46/18 vom 21. Juni 2018 hatten wir Sie über den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf den allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt informiert und die Stellungnahme der ZDH beigefügt. Am 18. Juni hat nun das Kabinett das Gesetz in veränderter Form beschlossen (Anlage 1). Folgende wesentliche Punkte wurden geändert: Das Handwerk konnte erreichen, dass die Beiräte der Jobcenter künftig einmal jährlich eine Stellungnahme zu den geförderten Arbeitsverhältnissen im Rahmen des Instrumentes Teilhabe am Arbeitsmarkt ( 16 i), insbesondere zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen und Verdrängungseffekten, abgeben. Die Jobcenter müssen diese Stellungnahme gemäß 18 d Satz 2 berücksichtigen. Dies ist eine spürbare, aber noch nicht ausreichende Regelung, um Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten des Handwerks dauerhaft zu verhindern. So muss gesetzlich normiert werden, dass eine Tätigkeit im Rahmen der Förderung nur dann zulässig ist, wenn die Vertreter der Sozialpartner also Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter - den Einsatz für unbedenklich halten. Vereinsregisternummer: VR Nz, Amtsgericht Berlin Charlottenburg Steuernummer: 27/622/50987 Bankverbindungen: Landesbank Berlin Girozentrale (BLZ ) IBAN DE BIC/SWIFT BELADEBEXXX Berliner Volksbank (BLZ ) IBAN DE BIC/SWIFT BEVODEBB

2 2 Ebenfalls wurde der Personenkreis für die Teilhabe am Arbeitsmarkt eingeschränkt. Förderfähig sollen künftig nur Personen über 25 Jahren sein. Sie müssen auch mindestens sieben innerhalb der letzten acht Jahre im SGB-II-Bezug verbracht haben, statt wie zuvor angedacht sechs innerhalb der letzten sieben Jahre. Der ZDH fordert weiterhin eine Eingrenzung des förderfähigen Personenkreises durch das Hinzufügen weiterer Vermittlungshemmnisse als Fördervoraussetzung, wie z. B. eine fehlende Berufsausbildung. Zumindest sollte aber eine sechsmonatige Phase der intensiven Vermittlungsbemühungen vorgeschaltet werden. Beim geänderten Instrument Eingliederung von Langzeitarbeitslosen gem. 16e SGB II wurde als Zugangsvoraussetzung aufgenommen, dass nur Personen gefördert werden, die trotz vermittlerischer Unterstützung unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen zwei Jahre arbeitslos sind. Ob dies tatsächlich eine echte Beschränkung des Personenkreises ist, ist zu bezweifeln, da im Grundsatz zu erwarten ist, dass sich die Arbeitsagenturen und Jobcenter stets bei jedem Kunden um Eingliederung bemühen und entsprechende vermittlerische Unterstützung leisten. Jugendliche gehören hier aber im Gegensatz zu den Regelungen bei 16i weiterhin zur Zielgruppe. Aufgenommen in unsere beigefügte aktualisierte Stellungnahme (Anlage 2) haben wir zudem den Hinweis auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Arbeitgeber für den Fall, dass diese tarifgebunden sind oder einem Branchenmindestlohn unterliegen und gem. 16 i einen geförderten Arbeitnehmer beschäftigen, aber der Lohnkostenzuschuss sich an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns bemisst. Andere Arbeitgeber, z. B. kommunale Arbeitgeber oder Träger öffentlich geförderter Beschäftigung, können jedoch je nach Rechts- und Tätigkeitskonstruktion nur den Mindestlohn für gleiche Tätigkeiten zahlen, der ihnen dann in vollem Umfang erstattet wird. Um hieraus resultierende Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte sich die Lohnkostenerstattung an der Höhe der maßgeblichen Löhne, z. B. tarifliche oder ortsübliche, orientieren. Falls Sie noch Anmerkungen zur beigefügten Stellungnahme haben, bitten wir um Rückmeldung. Über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie informieren. Das Gesetz soll am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Mit freundlichen Grüße gez. Karl-Sebastian Schulte Geschäftsführer gez. Dr. Marlene Schubert Anlagen

3 Stellungnahme zum Entwurf für ein Gesetz zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt Berlin, Juli 2018 Abt. Arbeitsmarkt, Arbeitsrecht und Tarifpolitik

4 2 Zum Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz 10. SGB II-ÄndG) 1. Teilhabe am Arbeitsmarkt nach 16i SGB II Lohnzuschuss von 100 Prozent ohne Schrankentrias Bei dem neuen Regelinstrument 16i im SGB II zur Teilhabe am Arbeitsmarkt ist für die ersten zwei Jahre ein Förderumfang von 100 Prozent Zuschuss gemessen an der Höhe des Mindestlohnes zuzüglich des pauschalierten Anteils des Arbeitgebers zur Sozialversicherung vorgesehen. Jedoch sollen die Voraussetzungen des 16d Abs. 1 (Arbeitsgelegenheiten) Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität hier keine Anwendung finden. Dies stellt einen Bruch mit den bisherigen Grundsätzen der geförderten Beschäftigung dar, der aus Sicht des Handwerks sehr kritisch zu bewerten ist. So gelten bei den derzeitigen Regelungen die Voraussetzungen der Zusätzlichkeit, des öffentlichen Interesses und der Wettbewerbsneutralität immer dann, wenn der Förderumfang bei 100 Prozent der Lohnkosten liegt, wie z.b. bei den Arbeitsgelegenheiten oder dem Bundesprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt. Werden die Lohnkosten hingegen nicht in vollem Umfang übernommen, liegt in der Praxis die Höhe des Zuschusses derzeit bei bis zu 75 Prozent (Förderung von Arbeitsverhältnissen 16e SGB II) oder 75 Prozent degressiv gestaltet bis zu einer sechsmonatigen Nachbeschäftigungsphase ohne Lohnkostenzuschuss in dem ESF-Programm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit. Diese systematische Trennung zwischen Förderung in vollem Umfang (100 Prozent) und der Notwendigkeit der Anwendung der Schrankentrias (Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und der Wettbewerbsneutralität) und bei Nichtanwendung dieser Voraussetzung einer Förderung von bisher maximal 75 Prozent ist dringend geboten. In der Folge bedeutet dies, dass ein Einsatz für gewerbliche und damit auch handwerkliche Tätigkeiten (bzw. Tätigkeiten in Konkurrenz zu gewerblichen Tätigkeiten) nur dann zulässig und auch notwendig ist, wenn ein maßgeblicher Teil der Lohnkosten erwirtschaftet werden muss. Müssen die Lohnkosten hingegen nicht erwirtschaftet werden, dürfen keine gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden (Wettbewerbsneutralität) und müssen die Tätigkeiten zusätzlich sein. Ansonsten drohen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der gewerblichen Wirtschaft, wie das Handwerk im Zuge der Ein-Euro-Jobs vor Einführung der Voraussetzung der Wettbewerbsneutralität in großem Umfang erleben konnte. Ohne das Merkmal der Zusätzlichkeit droht hingegen besonders in der öffentlichen Hand die Verdrängung regulärer Beschäftigung. Im vorliegenden Referentenentwurf beruft man sich in Bezug auf den neuen 16i auf die Erfahrungen mit dem Bundesprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt. Doch hier wurde vor dem Hintergrund einer 100 prozentigen Förderung die Schrankentrias angewendet. Tatsächlich stellt der neue 16i in Bezug auf die Förderhöhe eine Art Hybrid zwischen beiden

5 3 bisher strikt durch die Gültigkeit der Schrankentrias getrennten Instrumenten für den sozialen Arbeitsmarkt dar. chen Auftragsvergabe insbesondere was die Einhaltung von Vergabemindestlöhnen angeht respektiert werden. Bei Arbeitsentgeltzuschüssen von 100 Prozent wie sie in 16i SGB II in den beiden ersten Jahren vorgesehen sind, müssen die bewährten Kriterien der Zusätzlichkeit, des öffentlichen Interesses und der Wettbewerbsneutralität zwingend Anwendung finden. Die Anwendung der Schrankentrias gewährleistet, dass mittels öffentlich geförderter Beschäftigung nicht zu Dumpingkonditionen handwerkliche bzw. gewerbliche Leistungen am Markt erbracht werden, die zu dem Verlust von Arbeit und Aufträgen bei privaten Unternehmen führen. Die Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach der Verzicht auf die die Schrankentrias weitere Tätigkeitsfelder für öffentlich geförderte Beschäftigung eröffnet, ist insoweit bezeichnend und alarmierend. Tatsächlich zeigen Beispiele wie die Berliner Positivliste für Arbeitsgelegenheiten, dass trotz der Geltung der Kriterientrias eine Vielzahl von Tätigkeitsfeldern für Maßnahmeteilnehmer zur Verfügung steht. Angesichts der Erfahrungen mit dem wettbewerbswidrigen Einsatz von Ein-Euro- Jobbern wäre zur Vermeidung der Wiederholung solcher Fehlentwicklungen die Anwendung der Schrankentrias bei einer 100 Prozent Förderung zwingend erforderlich. Alternativ wäre denkbar, den Lohnzuschuss von Anfang an auf unter 100 Prozent zu reduzieren. Da es sich um einen Personenkreis mit besonders starken Vermittlungshemmnissen handeln soll (gleichwohl die Auswahlkriterien hierfür noch enger gefasst werden müssen! s.u.), ist auch eine Förderquote von über 75 Prozent in den ersten beiden Jahren denkbar, z. B. 85 Prozent. Im Übrigen ist sicherzustellen, dass bei der Beschäftigung von nach 16i Geförderten vor allem durch Träger öffentlich geförderter Beschäftigung die geltenden Regelungen der öffentli- Jobcenter-Beiträte obligatorisch einbeziehen Laut 16i Abs. 9 neu des Gesetzentwurfs sollen die Jobcenter-Beiräte hinsichtlich der Einsatzfelder der geförderten Arbeitsverhältnisse einmal jährlich eine Stellungnahme abgeben. Darin sollen auch mögliche Wettbewerbsverzerrungen und Verdrängungseffekte thematisiert werden. Nach 18d Satz 2 hat die Einrichtung diese Stellungnahme zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der Sozialpartner bei der Auswahl der Einsatzfelder ist damit zwar im Vergleich zum Referentenentwurf verbessert, jedoch in der aktuellen Form noch nicht ausreichend. Da in den Beiräten neben den Sozialpartnern auch zahlreiche weitere Institutionen und sozialen Träger vertreten sind, besteht die Gefahr, dass das Votum der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter im Rahmen der Stellungnahme unzureichend berücksichtigt wird. Daher ist eine gesetzliche Fixierung der Einbeziehung und Zustimmung, also die Einführung eines konstitutiven Mitsprache- und Mitentscheidungsrechts der örtlichen Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer notwendig. Nur wenn die Sozialpartner den Einsatz geförderter Beschäftigung in einem gewerblichen Bereich für unbedenklich halten, darf eine entsprechende Tätigkeit im Rahmen der Förderung nach 16i erfolgen. Eine solche gesetzliche Regelung dient der breiten Akzeptanz von Einsätzen in Tätigkeitsbereichen, in denen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der gewerblichen Wirtschaft entstehen können.

6 4 Klarstellung bei Zuweisungsregelung In Abs. 1 und 3 des neuen 16i SGB II wird von einer Zuweisung von Leistungsberechtigten auf geförderte Arbeitsplätze gesprochen. Der sehr hohe Förderumfang und die vorgesehene lange Förderdauer rechtfertigen diese Zuweisung zwar im Grundsatz. Gleichzeitig dürfte dies jedoch private Arbeitgeber eher davon abhalten, eine entsprechende Stelle einzurichten. Ebenfalls unklar bleibt bei den Neuregelungen, ob die Zuweisung auch für SGB-II-Empfänger ohne deren Zustimmung erfolgen kann. Im Grundsatz wäre dies zu begrüßen. Die Aufnahme einer Tätigkeit in angemessenem Umfang ist eine selbstverständliche Gegenleistung für die Unterstützung durch die Solidargemeinschaft im SGB II. Das Ausschlagen einer zugewiesenen und zumutbaren Arbeit muss entsprechende Sanktionen nach sich ziehen. Individuelle Voraussetzungen für die Förderung Positiv ist zu bewerten, dass entgegen dem Referentenentwurf entsprechend den Forderungen des Handwerks nunmehr gelten soll, dass vergleichsweise junge Leistungsempfänger von der Förderung ausgeschlossen sind. Gleichwohl spricht sich das Handwerk für eine höhere Altersgrenze als die jetzt vorgesehene von 25 Jahren aus, da insbesondere bei jüngeren Arbeitslosen eine Ausbildung Vorrang haben sollte. Bei diesem Personenkreis dürfte eine langjährige Förderung mit dem Instrument der Teilhabe am Arbeitsmarkt eine folgenreiche Entfremdung von ungeförderter Beschäftigung und eine negative Stigmatisierung bewirken. Auch die Verlängerung der Voraussetzung der vorangegangenen Dauer des SGB-II- Leistungsbezugs wurde um ein Jahr auf eine Mindestdauer von sieben Jahren innerhalb der letzten acht Jahre ist ein Entgegenkommen auf die Forderungen des ZDH. Dies ist aber nach wie vor in Anbetracht der langen Förderdauer und des hohen Förderumfangs kein angemessenes alleiniges Auswahlkriterium. Da z. B. auch Zeiten im Leistungsbezug aufgrund von Pflege und Kindererziehung angerechnet werden sollen, können sehr wohl Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung oder Studium und einschlägiger, sogar langjähriger Berufserfahrung zu dem förderfähigen Personenkreis gehören. Daher sollte als weitere Voraussetzung unbedingt mindestens das sonst regelmäßig (z.b. beim Programm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt ) verwendete Kriterium, dass keine oder keine verwertbare Berufsausbildung vorliegt, Anwendung finden. Gesundheitliche Einschränkungen hingegen könnten ein nicht zwingendes Positivkriterium sein. In Anbetracht der Höhe der Fördermittel pro Förderfall wäre es für die Jobcenter durchaus zumutbar, einen höheren Aufwand bei der Auswahl der Leistungsberechtigten nach 16i zu betreiben. Da offenbar dennoch eine möglichst unbürokratische Handhabung der Förderung gewünscht wird, sollte alternativ zumindest eine Phase von 6 Monaten intensiver Vermittlungsarbeit vorangeschaltet werden, analog z. B. zur Bürgerarbeit, wo dies erfolgreich genutzt wurde. Intensive Vermittlungsbemühungen mit einer hohen Kontaktdichte zum Kunden können annähernd solche Personen herausfiltern, für die eine ungeförderte oder nur in geringerem Maße geförderte Beschäftigung nach 16e oder vielleicht auch Weiterbildung oder Ausbildung in Frage kommen. Es ist zu begrüßen, dass in 16i Abs. 6 SGB II explizit Regelungen zum Vorrang von zumutbarer Arbeit oder der Vermittlung in Ausbildung

7 5 genannt werden. Gleichwohl bleibt offen, wer dies wie prüft. Ohne entsprechende Vorgaben zur regelmäßigen Überprüfung der Vermittelbarkeit bleiben die Vorgaben in Abs. 6 wirkungslos. Auch wenn dies mit zusätzlichem Aufwand für die Jobcenter verbunden ist, ist es unbedingt notwendig, eine regelmäßige z.b. jährliche Überprüfung der Vermittelbarkeit vorzugeben. Im Zusammenhang mit dem Ziel der Reintegration in Arbeit, Ausbildung oder Weiterbildung ist auch zu prüfen, ob ein Höchstalter für die Förderung festgelegt wird, damit sich der Förderung nicht unmittelbar die Verrentung anschließt. Höhe des Lohnkostenzuschusses Gleichwohl das Handwerk das geplante Instrument zur Teilhabe am Arbeitsmarkt in seiner Wirkung und möglichen Wettbewerbsverzerrungen äußerst kritisch bewertet, ist die Einführung bereits im Koalitionsvertrag festgeschrieben. Basierend auf den Erfahrungen des ESF- Bundesprogramms zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter ist es Ziel des 16i, dass die geförderten Langzeitarbeitslosen auch in privatwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt werden und nicht nur bei Trägern öffentlich geförderter Beschäftigung. Gleichwohl wird anders als im ESF- Bundesprogramm für Langzeitarbeitslose und auch anders als bei der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen nach 16e neu der Lohnkostenzuschuss nicht an der Höhe des tatsächlich gezahlten (z.b. tariflichen) Lohns bemessen, sondern die Erstattung erfolgt auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns. Dies dürfte aber zwei problematische Effekte zur Folge haben: Zum einen würde der Anreiz für z.b. Handwerksbetriebe geringer sein, einen Langzeitarbeitslosen im Rahmen des 16i zu beschäftigen als bei Orientierung des Lohnzuschusses am tatsächlich gezahlten Lohn. Denn nun muss der Arbeitgeber, der Tarif- oder Branchenmindestlöhne zahlt, einen Teil der Lohns selbst erwirtschaften. Und zum anderen würden bei gleichen Tätigkeiten (z.b. Maler- oder Reinigungstätigkeiten) Wettbewerbsnachteile für Handwerksbetriebe im Vergleich zu Trägern oder kommunalen Unternehmen entstehen, die aufgrund ihrer Rechts- und Tätigkeitskonstruktion nicht unter den Branchenmindestlohn fallen. Auch tarifgebundene Betriebe hätten einen Nachteil gegenüber nicht tarifgebundenen. Damit würde das politische Ziel, die Tarifbindung zu stärken, konterkariert. Auch wenn das Handwerk die (Wieder-) Ausweitung geförderter Beschäftigung im Grundsatz ablehnt, darf diese nicht so gestaltet sein, dass Wettbewerbsnachteile für gewerbliche Unternehmen ggf. verstärkt werden. Insofern sollte auch in 16i festgelegt werden, dass als berücksichtigungsfähiges Entgelt das tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird. 1 Maßgeblich sollte hier allerdings die unterste tarifliche Stufe sein. Dauer der Förderung Kritisch zu sehen ist darüber hinaus die Regelung zur Dauer der Förderung. Eine bis zu fünfjährige Förderung mit maximal einmaliger Befristung könnte auch unter den gegebenen Voraussetzungen zu einem Missbrauch führen, indem stets eine Befristung auf z.b. ein halbes Jahr und dann eine einmalige Verlängerung um weitere 1,5 Jahre erfolgt. Damit würde für die gesamte Dauer der Beschäftigung eine100-prozentige Förderung erreicht. Ausgehend davon, dass die geförderte Person bis zu fünf Jahre auf dem Arbeitsplatz verbleibt, 1 Wie beim ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter findet natürlich das Mindestlohngesetz Anwendung.

8 6 ist der pauschalierte und relativ gering absinkende Fördersatz sehr hoch. Wünschenswert wäre spätestens ab dem dritten Jahr der Beschäftigung die Prüfung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit und entsprechende Anpassung des Fördersatzes. Insbesondere, wenn der Arbeitgeber regelmäßig Weiterbildungen durchführt, ist davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit deutlich stärker ansteigt. Insofern ist zu begrüßen, dass die im Referentenentwurf vorgesehene Regelung in 16g Abs. 3, nach der die Förderentscheidung nur einmalig für den gesamten Bewilligungszeitraum getroffen werden soll, gestrichen wurde. Begleitendes Coaching Es ist richtig, dass Arbeitgeber und Leistungsberechtigte während der Förderung systematisch begleitet und gecoacht werden sollen. Die Evaluierung verschiedener Maßnahmen und Programme durch die Bundesagentur für Arbeit hat deutlich gezeigt, dass sich hierdurch die Nachhaltigkeit der Beschäftigung signifikant verbessert. Gerade besonders arbeitsmarktferne Personen profitieren von einem Coaching, genauso wie vor allem kleine Arbeitgeber einen Ansprechpartner benötigen, falls Probleme entstehen, z. B. mit dem regelmäßigen pünktlichen Erscheinen zur Arbeit. Verfehlt ist hingegen die Einführung von Freistellungsansprüchen für eine regelmäßige Durchführung der beschäftigungsbegleitenden Beratung im Betrieb in den ersten zwölf Monaten gemäß 16i Abs Die Einführung eines solchen Anspruches dürfte gerade in kleinen Unternehmen die Arbeitsorganisation und die Personaleinsatzplanung und die Integration des Geförderten in den normalen Betriebsalltag vor erhebliche Probleme stellen und damit die Be- reitschaft privater Arbeitgeber, diese Förderungen in Anspruch zu nehmen, deutlich abschwächen. Förderung der Weiterbildung Die in 16i Abs. 5 SGB II vorgesehene Förderung der Weiterbildung ist hingegen vergleichsweise eng bemessen. Sie liegt mit einem Umfang von maximal sogar spürbar unter den Fördermöglichkeiten im Rahmen von We- GebAU. Insbesondere berufsanschlussfähige Qualifizierungen könnten damit nicht durchfinanziert werden. Um dem im Entwurf verankerten Ziel der Integration in reguläre Beschäftigung, Ausbildung oder Weiterbildung Nachdruck zu verleihen, sollte die Weiterbildung stärker gefördert werden. Die Durchführung von Weiterbildungen während der geförderten Beschäftigung ist auch ein Hinweis darauf, dass der Träger/das Unternehmen ein ernsthaftes Interesse an einer weiteren und dauerhaften Beschäftigung des Geförderten hat und kein reiner Mitnahmeeffekt vorliegt. Daher ist eine vollumfängliche Förderung von nachweislich sinnvollen und notwendigen Maßnahmen zur Weiterbildung zu prüfen. Klarstellung arbeitsrechtlicher Rahmenbedingungen Im Rahmen der Förderung nach 16i müssen offene arbeitsrechtliche Fragen geklärt werden. Aufgrund des bisherigen Hybrid-Charakters der Förderung ist unklar, inwieweit die ansonsten geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften zur Beschäftigung hier Anwendung finden. So muss z.b. geregelt werden, wie zu verfahren ist, wenn trotz aller Bemühungen eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist und das Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Förderzeitraums vorzeitig gelöst werden muss. 2 Und analog in den ersten sechs Monaten gemäß 16e Abs. 4.

9 7 Evaluierung anhand des Ziels der Integration in reguläre Beschäftigung Das neue Instrument des 16i wird nicht befristet eingeführt und soll nicht gesondert evaluiert werden, sondern im Rahmen der Wirkungsforschung der BA. Hierbei soll das neue Regelinstrument der Teilhabe am Arbeitsmarkt allerdings schwerpunktmäßig berücksichtigt werden. Dabei ist es wichtig, dass die Evaluation anhand des Ziels der Integration in ungeförderte Beschäftigung, Aus- oder Weiterbildung erfolgt und nicht etwa anhand des Merkmals der Teilhabe am Arbeitsmarkt, da dies bei der Aufnahme einer geförderten Beschäftigung zwangsläufig selbsterfüllend wäre. Auch um einen effizienten Mitteleinsatz zu gewährleisten und ggf. gesetzliche Anpassungen vorzunehmen, ist zwingend erforderlich, die im Referentenentwurf im Absatz VII. angesprochene Evaluierung der neuen Regelungen äußerst zeitnah durchzuführen. Erfüllungsaufwand und Bürokratiekosten Der im Vergleich zum Referentenentwurf bereits nach oben korrigierte Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist mit 22,50 Euro (zzgl. 6,50 Euro Informationsplicht) im Vergleich zu 16 Euro zuvor für kleine Unternehmen noch immer niedrig angesetzt. Diese Einschätzung dürfte allenfalls für Träger oder Unternehmen, die regelmäßig solche Förderungen in Anspruch nehmen und in der Beantragung von Fördermitteln sehr geübt sind, zutreffen. Gerade für kleine Unternehmen, die sehr selten oder erstmals eine entsprechende Förderung beantragen, dürfte der Zeitaufwand deutlich höher ausfallen. Dies trifft auch auf die für die Förderung der Weiterbildung veranschlagten Zahlen zu, nach denen die Beantragung 6 Euro pro Fall (zzgl. 6 Euro Informationspflicht) an Erfüllungsaufwand bei den Unternehmen verursachen würde. Kein Aktiv-Passiv-Tausch Laut BMAS soll im Zusammenhang mit der jetzt geplanten Reform am sozialen Arbeitsmarkt im Kabinettsbeschluss zum Bundeshaushalt 2019 ein Haushaltsvermerk beim Arbeitslosengeld II angebracht worden sein. Damit soll es Jobcentern ermöglicht werden, Mittel die beim Arbeitslosengeld II durch die Nutzung des 16i eingespart wurden, wieder für dieses Instrument einzusetzen. Dies würde den Einstieg in den Passiv-Aktiv-Tausch bedeuten. Das Handwerk lehnt diese Finanzierungsweise ab, denn Passiv-Aktiv-Tausch bedeutet, dass sich die geförderte Beschäftigung als arbeitsmarktpolitisches Instrument deutlich verbilligt im Sinne der Kosten für Eingliederungsleistungen und damit ein Anreiz besteht, sie letztlich in deutlich größerem Umfang einzusetzen. Zwar droht gegenwärtig aufgrund der geringeren Zahl an Arbeitslosen und der noch immer hervorragenden Lage auf dem Arbeitsmarkt, gerade auch im Bereich der Helfertätigkeiten, kein ausufernder dritter Arbeitsmarkt, wie zu ABM-zeiten oder den Hochzeiten der Ein-Euro-Jobs. Sollte sich die Lage am Arbeitsmarkt gleichwohl wieder verschlechtern, so ist gerade die Ausweitung bei diesem nun kostengünstigen arbeitsmarktpolitischen Instrument zu befürchten.

10 8 2. Eingliederung von Langzeitarbeitslosen nach 16e SGB II Weniger kritisch als die Neuregelungen zum 16i Teilhabe am Arbeitsmarkt sind die geplanten Änderungen am Regelinstrument 16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen zu bewerten. Auch hier erfolgen deutliche Rechtsvereinfachungen, vor allem für die Jobcenter, was im Grundsatz zu begrüßen ist. Voraussetzungen der Förderung Die bisherigen umfangreicheren Voraussetzungen der Förderung (Langzeitarbeitslosigkeit und zwei weitere Vermittlungshemmnisse, 6 Monate intensive Vermittlungsbemühungen, keine Aussicht auf ungeförderte Beschäftigung) werden zugunsten einer einfachen Voraussetzung der Mindestdauer der Arbeitslosigkeit von zwei Jahren aufgegeben. Das entlastet allein die Jobcenter in der Verwaltung, erhöht jedoch die Anfälligkeit für Creaming und Mitnahmeeffekte. In der Vergangenheit wurden immer wieder missbräuchliche Inanspruchnahmen von Eingliederungszuschüssen beobachtet, z. B. 2015/2016 durch Zeitarbeitsunternehmen. Geändert wurde im Vergleich zum Referentenentwurf, dass nur Personen gefördert werden, die trotz vermittlerischer Unterstützung unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Ob dies tatsächlich eine echte Beschränkung des Personenkreises ist, ist zu bezweifeln, da im Grundsatz zu erwarten wäre, dass sich die Arbeitsagenturen und Jobcenter stets bei jedem Kunden um Eingliederung bemühen und entsprechende vermittlerische Unterstützung leisten. Jugendliche gehören hier aber im Gegensatz zu den Regelungen bei 16i weiterhin zur Zielgruppe. Auch bei den künftigen Förderungen nach 16e sollte zumindest die Voraussetzung der sechsmonatigen Phase intensivierter Vermittlungsbemühungen vorgeschaltet werden. Die jüngeren Erfahrungen zeigen, dass in Anbetracht der guten Arbeitsmarktlage mit einem steigenden Anteil von Helfertätigkeiten durchaus Vermittlungen in Arbeit und Ausbildung ohne Förderung auch bei langzeitarbeitslosen Personen möglich sind. Aber auch Zahlen aus früherer Zeit, wie z. B. zum bereits 10 Jahre zurückliegenden Projekt Bürgerarbeit für Bad Schmiedeberg zeigen, dass fast ein Drittel der Leistungsbezieher während der vorgeschalteten 6- monatigen intensiven Vermittlungsarbeit aus dem Leistungsbezug ausgeschieden ist (19 Prozentpunkte in Beschäftigung, Ausbildung etc. und ca. 10 Prozentpunkte ohne Angabe von Gründen). Den geplanten deutlichen Vereinfachungen der Förderung nach 16e SGB II steht eine Verschärfung der Förderbedingungen für Arbeitgeber gegenüber. So muss gemäß 16e Abs. 1 künftig das Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens 2 Jahren begründet werden, während das Gesetz gegenwärtig für die Förderung keine entsprechende Dauer nennt. Dies dürfte das Instrument für die Arbeitgeber im Handwerk spürbar unattraktiver machen. Gleichzeitig ist jedoch im neuen 16e im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage nicht mehr die Rede von einer Zuweisung von Beschäftigten. Allerdings ist unklar, wie diese Zuweisung in der Vergangenheit gehandhabt wurde. Auch bei der Neugestaltung der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen ist die Voraussetzung der Freistellung durch den Arbeitgeber für eine beschäftigungsbegleitende Betreuung, wie bereits unter 16i SGB II erläutert, kritisch zu sehen.

11 9 Evaluierung und Befristung der Neuregelungen Zum veränderten 16e SGB II ist keine separate Evaluierung vorgesehen, lediglich eine im Sinne der regulären Instrumentenevaluierung durch die Bundesagentur für Arbeit. Da der 16e jedoch sehr umfassend geändert und vereinfacht wird, wäre eine separate Evaluierung sinnvoll. Im Zusammenhang mit möglicherweise unerwünschten Folgen, z. B. des Creamings und der missbräuchlichen Inanspruchnahme, sollte die Neuregelung wie auch das neue Instrument des 16i auf jeden Fall befristet werden.

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18 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz SGB II-ÄndG) A. Problem und Ziel Trotz der guten konjunkturellen Entwicklung in Deutschland und der rückläufigen Arbeitslosenzahl in den vergangenen Jahren gibt es nach wie vor eine zahlenmäßig bedeutsame Gruppe von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen, die seit langem Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen und ohne besondere Unterstützung absehbar keine realistische Chance auf Aufnahme einer Beschäftigung haben. Ziel ist es, auch dieser Personengruppe wieder eine Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt zu eröffnen. Dazu ist es zum einen erforderlich, die Beschäftigungsfähigkeit dieser Personen durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung zu verbessern. Zum anderen sollen ihnen vermehrt Beschäftigungsoptionen auf dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt angeboten werden. B. Lösung Mit diesem Gesetz werden neue Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und dem sozialen Arbeitsmarkt geschaffen. Um sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von sehr arbeitsmarktfernen Personen zu fördern, wird in 16i SGB II ein neues Instrument Teilhabe am Arbeitsmarkt eingeführt. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens sieben Jahren Leistungen nach dem SGB II beziehen und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig waren. Der Lohnkostenzuschuss beträgt in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns und sinkt danach um 10 Prozentpunkte jährlich. Die Förderdauer beträgt bis zu fünf Jahre. Neben der Eröffnung von Teilhabechancen bleibt der Übergang aus der geförderten Beschäftigung in eine ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittel- und langfristiges Ziel. Aus diesem Grund werden eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung, Weiterbildung und betriebliche Praktika während der Förderung ermöglicht. Um mehr sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Personen mit einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und zu unterstützen, wird 16e SGB II neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit Personen, die trotz vermittlerischer Unterstützung nach 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach dem SGB II seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Der neue Lohnkostenzuschuss knüpft weder bei der Auswahl der förderfähigen Personen noch bei der Dauer und Höhe der Förderung an Merkmale wie Minderleistung oder das Vorliegen von Vermittlungshemmnissen an. Dadurch unterscheidet er sich vom Eingliederungszuschuss nach 88 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und von dem Zuschuss nach dem bisher geltenden 16e SGB II. Er beträgt pauschal im ersten

19 - 2 - Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent, im zweiten Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Er ist damit für die Verwaltung einfach zu handhaben und auch für Arbeitgeber transparent. Es findet eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung statt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zur Ermöglichung der mit diesem Gesetz verbundenen Ziele und Mehrausgaben stellt der Bund im Bundeshaushalt beim Einzelplan 11 Titel Leistungen zur Eingliederung in Arbeit insgesamt vier Milliarden Euro für den Zeitraum bis zum Jahr 2022 zur Verfügung. Der Bund schafft darüber hinaus für die Jobcenter im Einzelplan 11 des Bundeshaushalts zusätzlich entsprechende Voraussetzungen, um die durch Maßnahmen nach 16i SGB II eingesparten Ausgabemittel des Bundes für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Finanzierung der Maßnahmen nach 16i SGB II einzusetzen. Die aus den Änderungen durch dieses Gesetz resultierenden tatsächlichen Ausgaben hängen von der Inanspruchnahme der neuen Instrumente ab und lassen sich daher nicht beziffern. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme im Rahmen des vorhandenen Budgets verbleibt in der dezentralen Verantwortung der Jobcenter. Je Förderfälle nach 16e SGB II entstehen dem Bund Förderkosten von bis zu 18 Millionen Euro je Jahr. Dem stehen Einsparungen aus dem Wegfall der bisherigen Regelung gegenüber. Die Neufassung erleichtert die Inanspruchnahme der Leistung. Die Förderkosten für diese Leistung sowie für Leistungen nach 16f und 16h SGB II sind durch das Budget nach 46 Absatz 2 Satz 3 SGB II auf höchstens 20 Prozent der auf die Jobcenter entfallenden Mittel für gesetzliche Eingliederungsleistungen begrenzt. Durch den Wegfall des 16e SGB II alte Fassung ist auf der Grundlage der Ausgaben für dieses Instrument im Jahr 2017 mit Einsparungen innerhalb des Eingliederungstitels von bis zu 100 Mio. Euro jährlich zu rechnen, die dadurch für andere Maßnahmen zur Verfügung stehen. Hiervon entfallen rund 80 Mio. Euro auf die gemeinsamen Einrichtungen und 20 Mio. Euro auf die zugelassenen kommunalen Träger. Je Förderfälle nach 16i SGB II entstehen dem Bund Förderkosten von bis zu 240 Millionen Euro je Jahr. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht durch die Neuregelungen in 16e SGB II im Vergleich zur bisherigen Rechtslage kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand je Förderfall.

20 - 3 - Der Wirtschaft entsteht je Förderfälle nach 16i SGB II ein Erfüllungsaufwand in Höhe von rund Euro. Zusätzlich entsteht je Förderfälle, in denen Arbeitgeber einen Antrag auf Förderung von Weiterbildung stellen, ein Erfüllungsaufwand von Euro. Der Erfüllungsaufwand wird bei Vorliegen der Gesamtfallzahl nach Ablauf der ersten 12 Monate nachquantifiziert. Die Kompensation des Erfüllungsaufwandes wird außerhalb dieses Regelungsvorhabens mit einem anderen Vorhaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erreicht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch eine neue Informationspflicht nach 16i SGB II entsteht für Förderfälle ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von Euro. Durch eine weitere Informationspflicht nach 16i SGB II für diejenigen Arbeitgeber, die einen Antrag auf Förderung von Weiterbildung stellen, entsteht für Fälle ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Neuregelung des 16e SGB II ergibt sich rechnerisch je Förderfälle ein Minderbedarf von gut einem Vollzeitäquivalent an Personalkapazität. Dem entspricht eine Einsparung beim Erfüllungsaufwand bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Vergleich zur bisherigen Rechtslage von rund Euro. Die tatsächliche Wirkung auf den Personalbedarf hängt auch von der Veränderung der Inanspruchnahme ab. Maßgebend ist der begründete Bedarf. Die Bundesagentur für Arbeit führt derzeit eine Personalbedarfsermittlung durch. Geringere Personal- und Sachkosten führen im Rahmen des für die Verwaltungsausgaben im SGB II bestehenden Budgets insofern nicht zu Minderausgaben für den Bundeshaushalt. Der zusätzliche Personalaufwand in den Jobcentern für Maßnahmen nach 16i SGB II hängt von der konkreten Inanspruchnahme des Instruments ab. Rechnerisch ergibt sich je Förderfälle ein Mehrbedarf von gut zehn Vollzeitäquivalenten an Personalkapazität. Dem entspricht ein Erfüllungsaufwand bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende von rund Euro. Je Teilnehmenden an der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung fällt zudem ein Erfüllungsaufwand in Höhe von rund Euro an. Gegebenenfalls weiteres erforderliches Personal, insbesondere zur Betriebsakquise, ist derzeit noch nicht absehbar und bleibt daher unberücksichtigt. Maßgebend ist der begründete Bedarf. Die Bundesagentur für Arbeit führt derzeit eine Personalbedarfsermittlung durch. Die für Maßnahmen nach 16i SGB II anfallenden zusätzlichen Personal- und Sachkosten werden ebenfalls im Rahmen des bestehenden Budgets für die Verwaltungsausgaben im SGB II finanziert und belasten insofern nicht den Bundeshaushalt. Die Entwicklung der Teilnehmerzahlen in den beiden neuen Instrumenten und anderen Maßnahmen und Programmen, die ebenfalls dem Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit dienen, wird in einem begleitenden Monitoring erfasst und regelmäßig veröffentlicht. F. Weitere Kosten Keine.

21 - 4 - Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz SGB II-ÄndG) Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 16e wird wie folgt gefasst: 16e Eingliederung von Langzeitarbeitslosen. b) Nach der Angabe zu 16h wird folgende Angabe zu 16i eingefügt: 16i Teilhabe am Arbeitsmarkt e wird wie folgt gefasst: 16e Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (1) Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die trotz vermittlerischer Unterstützung nach 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach diesem Buch seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründen. Für die Berechnung der Dauer der Arbeitslosigkeit nach Satz 1 findet 18 des Dritten Buches entsprechende Anwendung. (2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird in den ersten beiden Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnisses geleistet. Er beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Für das zu be-

22 - 5 - rücksichtigende Arbeitsentgelt findet 91 Absatz 1 des Dritten Buches mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass nur der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist. 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält. (3) 92 des Dritten Buches ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. Abweichend von 92 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz des Dritten Buches ist der für die letzten sechs Monate bewilligte Förderbetrag zurückzuzahlen. 2. Die Nachbeschäftigungszeit im Sinne von 92 Absatz 2 Satz 5 des Dritten Buches beträgt sechs Monate. (4) Während einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen. 3. Dem 16g wird folgender Absatz angefügt: (3) Leistungen zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung nach 16e Absatz 4 und 16i Absatz 4 dieses Buches können während der gesamten Dauer der jeweiligen Förderung auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit entfällt. 4. Nach 16h wird folgender 16i eingefügt: 16i Teilhabe am Arbeitsmarkt (1) Zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt können Arbeitgeber für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen. (2) Der Zuschuss nach Absatz 1 beträgt 1. in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent, 2. im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 Prozent, 3. im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 Prozent, 4. im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses 70 Prozent der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz zuzüglich des auf dieser Basis berechneten pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Der Zuschuss bemisst sich

23 - 6 - nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit. 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält. (3) Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn 1. sie das 25. Lebensjahr vollendet hat, 2. sie für insgesamt mindestens sieben Jahre innerhalb der letzten acht Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat, 3. sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war und 4. für sie Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 noch nicht für eine Dauer von fünf Jahren erbracht worden sind. (4) Während einer Förderung nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. Im ersten Jahr der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen. (5) Angemessene Zeiten einer erforderlichen Weiterbildung oder eines betrieblichen Praktikums bei einem anderen Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellt, sind förderfähig. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber einen Zuschuss von bis zu 50 Prozent der Weiterbildungskosten, höchstens aber Euro je Weiterbildung, erhalten. (6) Die Agentur für Arbeit soll die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer umgehend abberufen, wenn sie diese Person in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet wird. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie oder er eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen kann, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses teilnehmen kann oder nach Satz 1 abberufen wird. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1 abberufen wird. (7) Die Zahlung eines Zuschusses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber 1. die Beendigung eines anderen Arbeitsverhältnisses veranlasst hat, um einen Zuschuss nach Absatz 1 zu erhalten, oder 2. eine bisher für das Arbeitsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt. (8) Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer zugewiesenen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person im Sinne von Absatz 3 ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gewährt wird. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die höchstens einmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

24 - 7 - (9) Zu den Einsatzfeldern der nach Absatz 1 geförderten Arbeitsverhältnisse hat die Agentur für Arbeit jährlich eine Stellungnahme des Örtlichen Beirats, insbesondere zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen sowie Verdrängungseffekten, anzufordern. 18d Satz 2 gilt entsprechend. (10) Abweichend von Absatz 3 Nummern 2 und 3 kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person auch dann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie seit dem 1. Januar 2015 für mehr als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war, das durch einen Zuschuss nach 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder im Rahmen des Bundesprogramms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt gefördert wurde, und sie dieses Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt hat. Zeiten eines nach 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach dem Bundesprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt geförderten Arbeitsverhältnisses werden bei der Ermittlung der Förderdauer und Förderhöhe nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt und auf die Förderdauer nach Absatz 3 Nummer 4 angerechnet. Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch In 27 Absatz 3 Nummer 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird die Angabe 16e durch die Wörter den 16e und 16i ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

25 - 8 - Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Bundesregierung hat sich das Ziel der Vollbeschäftigung gesetzt. Angestrebt wird, Menschen, die schon sehr lange arbeitslos sind, wieder eine Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt zu eröffnen. Mit einem ganzheitlichen Ansatz soll die Beschäftigungsfähigkeit durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung verbessert und arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen zugleich vermehrt Beschäftigungsoptionen auf dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt angeboten werden. Zur Prävention gegen sich weiter verfestigende Langzeitarbeitslosigkeit und deren Folgen für die Betroffenen selbst und ihre Familien sollen sich die Bemühungen jedoch nicht nur auf sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose beschränken. Im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes sollte vielmehr auch die Reintegration von Personen mit einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit in den allgemeinen Arbeitsmarkt besser unterstützt werden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs 1. Einführung eines Regelinstruments Teilhabe am Arbeitsmarkt im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Für sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose, die bisher trotz vielfältiger Anstrengungen nicht integriert werden konnten, bedarf es eines neuen Regelinstruments, das eine längerfristige öffentlich geförderte Beschäftigung mit dem Ziel der Teilhabe am Arbeitsmarkt ermöglicht. Mit diesem Gesetz wird daher ein neues gesetzliches Förderinstrument im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingeführt, das wesentliche Erkenntnisse aus dem Bundesprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt aufgreift: Arbeitgeber, die Arbeitsverhältnisse mit sehr arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen über 25 Jahren begründen, werden durch Lohnkostenzuschüsse gefördert. Durch diese Förderung und eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung wird diesem Personenkreis, der in absehbarer Zeit keine realistische Chance auf eine ungeförderte Beschäftigung hätte, eine längerfristige Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt eröffnet. Neben der Eröffnung von Teilhabechancen bleibt der Übergang aus der geförderten Beschäftigung in eine ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittel- und langfristiges Ziel. Aus diesem Grund werden eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung, Weiterbildung und betriebliche Praktika während der Förderung ermöglicht. 2. Weiterentwicklung des 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) Im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes soll auch die Reintegration von Personen mit einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besser unterstützt sowie die Möglichkeiten der Förderung mit Lohnkostenzuschüssen erweitert werden. Mit diesem Gesetz wird daher, aufbauend auf den bisherigen Erfahrungen mit dem ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit, ein neuer, für die Verwaltung möglichst einfach zu handhabender erhöhter Lohnkostenzuschuss, unterstützt durch ein flankierendes Angebot einer ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung, eingeführt. Die einfache und transparente Ausgestaltung des Instrumentes soll es für Arbeitgeber besonders attraktiv machen, Personen mit einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit eine Beschäftigungsmöglichkeit zu bieten. Wie der Eingliederungszuschuss

26 - 9 - nach 88 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) setzt auch der neue Lohnkostenzuschuss deshalb darauf, einen finanziellen Anreiz zur Einstellung von Langzeitarbeitslosen zu geben, verzichtet aber auf den Ausgleich einer bestehenden Minderleistung und befördert durch die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung zusätzlich die Beschäftigungsfähigkeit von Langzeitarbeitslosen. Insgesamt werden damit die Beschäftigungschancen von Personen mit einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert. Einer weiteren Verfestigung von Langzeitarbeitslosigkeit wird vorgebeugt. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen im SGB II folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 (Arbeitsvermittlung) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 (öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, da hier die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich machen (Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz). Nur durch die Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen hinsichtlich des Beschäftigungsstandes, der Arbeitsmarktlage und des Einkommensniveaus erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der Arbeitsvermittlung wird verhindert, dass sich das Sozialgefüge innerhalb der Bundesrepublik auseinanderentwickelt. Die Regelungen in Artikel 1 zur Änderung des SGB II zielen auf bundeseinheitliche Bedingungen für die Förderung von Langzeitarbeitslosen mit Lohnkostenzuschüssen. Bundeseinheitliche Regelungen sind zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Würden diese Änderungen den Ländern überlassen, so bestünde die konkrete Gefahr unterschiedlicher Leistungshöhen und -dauern in den verschiedenen Ländern. Hierdurch würden Arbeitgeber in denjenigen Ländern benachteiligt, in denen entweder gar keine oder aber nur geringere Zuschüsse und/oder kürzere Förderdauern eingeführt würden. Eine solche Rechtszersplitterung kann weder im Interesse des Bundes noch der Länder hingenommen werden. Zudem würde bei unterschiedlichen Ausgestaltungen von Lohnkostenzuschüssen in den Ländern die Gefahr eines Verstoßes gegen das EU-Beihilfenrecht bestehen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die in Artikel 2 vorgesehenen Änderungen im SGB III folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 Grundgesetz. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Insbesondere handelt es sich bei den vorgesehenen Lohnkostenzuschüssen nicht um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), sondern um eine unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbare allgemeine Maßnahme. Die Lohnkostenzuschüsse nach den 16e und 16i SGB II

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