Prüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang Katholische Theologie an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Prüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang Katholische Theologie an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008"

Transkript

1 1 Prüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang Katholische Theologie an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle:

2 2 I N H A L T SV E RZ E I C H N I S I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Zweck der Prüfung Qualifikation zum Studium Studiendauer und Prüfungstermine Prüfungsausschuss Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer Anmeldung zur Prüfung, Bekanntgabe der Prüfungstermine und der Prüfer Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsmängel... 6 II. Prüfung Zulassungsvoraussetzungen Zulassungsantrag Zulassung Art, Inhalt und Umfang der Prüfung Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Gesamtnote, Zeugnis Wiederholung der Prüfung Zeugnis Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Entzug des Zeugnisses Einsicht in die Prüfungsakten Sonderregelungen für Behinderte Prüfungsvergünstigung für schwangere Studentinnen In-Kraft-Treten... 14

3 3 Aufgrund des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Otto-Friedrich-Universität Bamberg folgende Prüfungsordnung: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung regelt Zweck, Inhalt und Verfahren der Prüfung im Ergänzungsstudiengang Katholische Theologie an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. 2 Zweck der Prüfung 1 Die Prüfung bildet den Abschluss des Ergänzungsstudienganges Katholische Theologie. 2 Sie dient dem Nachweis, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber in den Prüfungsgebieten Grundkenntnisse erworben hat und in der Lage ist, theologische Problemstellungen in ihren Zusammenhängen zu erkennen und für die Praxis auszuwerten. 3 Qualifikation zum Studium Die Qualifikation für den Ergänzungsstudiengang Katholische Theologie besitzt, wer ein abgeschlossenes nicht-theologisches Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang oder einem Fachhochschulstudiengang in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer anderen gleichwertigen Hochschule besitzt. 4 Studiendauer und Prüfungstermine (1) Die Studiendauer beträgt 2 Semester mit 32 Semesterwochenstunden (SWS).

4 4 (2) 1 Die Prüfung soll am Ende der Vorlesungszeit des letzten Fachsemesters abgelegt werden. 2 Meldet sich die Studentin bzw. der Student nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Prüfung, dass sie bzw. er diese einschließlich aller Prüfungsleistungen bis Ende des vierten Semesters ablegen kann, oder legt sie bzw. er die Prüfung, zu der sie bzw. er sich gemeldet hat, nicht ab, gilt die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, die Studentin bzw. der Student hat die Gründe für die nicht rechtzeitige Anmeldung bzw. für die Nichtablegung der Prüfung nicht zu vertreten. 5 Prüfungsausschuss (1) 1 Für die Organisation und Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus drei Mitgliedern besteht. 2 Der Ausschuss ist für alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren zuständig, soweit in dieser Prüfungsordnung oder in anderen gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist. (2) 1 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fakultätsrat für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2 Eine Wiederwahl ist möglich. 3 In den Ausschuss können die Professorinnen und Professoren der Fakultät Katholische Theologie sowie die zur Abnahme von Prüfungen gemäß Art. 80 Abs. 6 Satz 1 BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung Befugten gewählt werden. 4 Zwei der Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Professorinnen oder Professoren sein. 5 Der Prüfungsausschuss wählt eine der Professorinnen bzw. einen der Professoren zur bzw. zum Vorsitzenden und eine weitere bzw. einen weiteren als deren/dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. (3) 1 Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2 Er berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform des Ergänzungsstudienganges, des Studienplanes und der Prüfungsordnung. (4) 1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mindestens drei Tage vor Sitzungstermin schriftlich geladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. 2 Er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. 4 Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 5 Im Übrigen gilt, soweit für Prüfungsgremien einschlägig, Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG.

5 5 (5) 1 Die bzw. der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. 2 Sie bzw. er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3 Hiervon hat sie bzw. er dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben. (6) Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung in Prüfungsangelegenheiten gilt Art. 41 Abs.2 BayHSchG. (7) 1 Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Diese muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. (8) 1 Jede Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der bzw. dem Betroffenen unverzüglich schriftlich, bei Entscheidungen zuungunsten der bzw. des Betroffenen unter Angabe von Gründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen. 2 Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor ablehnenden Entscheidungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3 Widerspruchsentscheidungen werden von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss erlassen, in Fragen fachlich-prüfungsrechtlicher Beurteilung ist das Einvernehmen des Prüfungsausschusses notwendig. (9) 1 Der Prüfungsausschuss kann mit dem Recht auf Rücknahme seine Entscheidungsbefugnis zu einzelnen Aufgabengebieten der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. 2 Die bzw. der Vorsitzende hat dabei das Recht, jederzeit im Einzelfall eine Entscheidung durch den Ausschuss herbeizuführen. 6 Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer (1) 1 Die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. 2 Diese Aufgabe kann der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen werden. (2) 1 Zur Abnahme von Prüfungen sind die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG und die nach der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung prüfungsberechtigten Lehrpersonen befugt. 2 Als Prüferin bzw. Prüfer aus dem Kreis der prüfungsberechtigten Personen sollen Fachvertreterinnen und Fachvertreter bestimmt werden, die eine eigenverantwortliche und selbständige Lehrtätigkeit auf dem

6 6 Gebiet des betreffenden Prüfungsfaches ausgeübt haben. 3 Ist eine Fachvertreterin bzw. ein Fachvertreter nicht vorhanden oder verhindert, bestimmt der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin bzw. einen anderen Prüfer. (3) 1 Die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat kann dem Prüfungsausschuss mitteilen, von welchen Prüferinnen und Prüfern sie bzw. er geprüft werden möchte. 2 Diesem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden; der Prüfungsausschuss soll dabei auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der Prüferinnen und Prüfer hinwirken. 3 Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Prüferin bzw. einen bestimmten Prüfer besteht nicht. 4 Die Prüferinnen und Prüfer werden mindestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben. (4) Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer kann bestellt werden, wer die Diplomprüfung in Theologie oder eine ihr gleichwertige Prüfung abgelegt hat. 7 Anmeldung zur Prüfung, Bekanntgabe der Prüfungstermine und der Prüferinnen und Prüfer (1) Die Termine für die Anmeldung zur Prüfung werden zwei Monate vorher durch Aushang bekannt gegeben. (2) 1 Die Termine der Prüfungen in den einzelnen Fächern sind spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. 2 Die zur Prüfung zugelassenen Kandidaten sind unter Angabe der einzelnen Prüferinnen und Prüfer spätestens eine Woche vor dem Termin der Prüfung schriftlich zu laden. 8 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsmängel (1) Tritt die Kandidatin bzw. der Kandidat nach der Zulassung zu einer Prüfung ohne triftige Gründe zurück, versäumt sie bzw. er ohne triftige Gründe die ganze oder einen Teil der Prüfung oder zeigt sie bzw. er die für den Rücktritt oder das Versäumnis maßgeblichen Gründe nicht unverzüglich an, so gilt die jeweilige Prüfung, zu der sie bzw. er zugelassen ist, als abgelegt und nicht bestanden.

7 7 (2) 1 Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2 Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist ein ärztliches Attest oder in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest vorzulegen. 3 Der Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihr bzw. ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. 4 Über die Anerkennung der Gründe entscheidet der Prüfungsausschuss. 5 Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin bestimmt. 6 Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen werden angerechnet. (3) 1 Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. 2 Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der die Prüferin bzw. den Prüfer oder andere Kandidatinnen und Kandidaten durch nachhaltige Störung an der Prüfung behindert, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. (4) 5 Abs. 8 gilt entsprechend. (5) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich beider bzw. dem Vorsitzenden oder bei der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer geltend gemacht werden. II. Prüfung 9 Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind: 1. Die Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen vom 06. Dezember 1993 (GVBl S. 924), in der jeweils geltenden Fassung. 2. Ein abgeschlossenes nicht-theologisches Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang oder einem Fachhochschulstudiengang in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer anderen gleichwertigen Hochschule.

8 8 3. Ein ordnungsgemäßes Studium im Ergänzungsstudiengang Katholische Theologie. 4. Nachweis der Teilnahme an einem speziellen Seminar für den Ergänzungsstudiengang und an einem weiteren Seminar (unbenotet). 5. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme (benotete Scheine) an vier Seminaren, davon zwei im Schwerpunktfach. 6. Nachweise und Unterlagen gemäß 10 Abs. 2 bzw. Abs. 3. (2) 1 Die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (Absatz 1 Nr. 5) wird jeweils durch einen Schein bestätigt. 2 Die Scheine setzen je eine mindestens mit "ausreichend" bewertete Leistung in Form von Referaten oder Hausarbeiten voraus. 10 Zulassungsantrag (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Prüfungsamt unter Verwendung der von dort ausgegebenen Formulare zu stellen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. Nachweis der Hochschulreife in beglaubigter Ablichtung, 2. Nachweis gemäß 9 Abs. 1 Nr.2, 3. Tabellarischer Lebenslauf, 4. Adresse, unter der die Bewerberin bzw. der Bewerber zu erreichen ist, 5. das Studienbuch oder sonstige Nachweise über den Studiengang gemäß 9 Abs. 1 Nr. 3, 6. Teilnahmebescheinigungen über die in 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 genannten Lehrveranstaltungen, 7. ein Verzeichnis der Fächer, die die Bewerberin bzw. der Bewerber gemäß 12 gewählt hat. (3) Kann eine Bewerberin bzw. ein Bewerber ohne ihr bzw. sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann der Prüfungsausschuss ihr bzw. ihm gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen. (4) Fehlende Bescheinigungen über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 2 Nr. 6 sind bis spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung beim Prüfungsamt einzureichen. (5) 1 Sämtliche dem Antrag beigefügten Anlagen mit Ausnahme der Studienbücher gehen in das Eigentum der Universität über und verbleiben bei den Akten. 2 Beigefügte Originalunterlagen

9 9 werden nur zurückgegeben, sofern die Kandidatin bzw. der Kandidat als Ersatz Zweitschriften oder beglaubigte Ablichtungen vorlegt. 11 Zulassung (1) 1 Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung. 2 Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt; eine Ablehnung ist zu begründen. (2) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn 1. die Voraussetzungen des 9 Abs. 1 nicht erfüllt sind oder 2. die in 10 Abs. 2 genannten Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig vorgelegt werden oder 3. die Bewerberin bzw. der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist. (3) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung schriftlich mitzuteilen. (4) 5 Abs. 8 gilt entsprechend. 12 Art, Inhalt und Umfang der Prüfung (1) 1 Die Prüfung besteht aus: 1. einer Klausur und einer mündlichen Prüfung im Schwerpunktfach, 2. vier mündlichen Prüfungen über den Vorlesungsstoff eines Semesters in jeweils einem Fach der Fächergruppen Biblische, Historische, Systematische und Praktische Theologie. 2 Als Schwerpunktfach bzw. als Fach kann jedes der in 6 Abs. 2 der Studienordnung für den Ergänzungsstudiengang Katholische Theologie an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 31. März 2008 genannten Fächer gewählt werden. (2) Die Prüfungszeit beträgt für die Klausur zwei Stunden, für die mündlichen Prüfungen je etwa 15 Minuten, im Schwerpunktfach etwa 20 Minuten. (3) 1 Die mündlichen Prüfungen werden vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer in Form von Einzelprüfungen abgelegt.

10 10 2 Die Prüferin bzw. der Prüfer führt das Prüfungsgespräch und legt die Note für die einzelne Prüfungsleistung fest. (4) 1 Die Beisitzerin bzw. der Beisitzer führt ein Protokoll. In dem Protokoll sind Beginn und Ende, die wesentlichen Gegenstände und die Prüfungsnote sowie ggf. besondere Ereignisse festzuhalten. 2 Das Protokoll wird von der Prüferin bzw. dem Prüfer und von der Beisitzerin bzw. dem Beisitzer unterzeichnet; es ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren. (5) Bei den mündlichen Prüfungen kann der Erzbischof von Bamberg oder ein von diesem bestellter Vertreter anwesend sein. (6) 1 Bei den mündlichen Prüfungen sind Studierende des Ergänzungsstudienganges Katholische Theologie, die die entsprechende Prüfung noch nicht abgelegt haben, nach Maßgabe der vorhandenen Plätze von der Prüferin bzw. dem Prüfer als Zuhörerinnen und Zuhörer zuzulassen. 2 Auf Verlangen der Kandidatin bzw. des Kandidaten werden Zuhörerinnen und Zuhörer ausgeschlossen. 3 Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatin bzw. den Kandidaten. 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Gesamtnote, Zeugnis (1) 1 Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. 2 Zur differenzierteren Bewertung der Leistungen können die Noten um 0,3 verringert oder erhöht werden. 3 Noten über 4,0 sind nicht ausreichend. 4 Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind ausgeschlossen. 5 Die Abstufungen sind der verbalen Bezeichnung der Note als Zahl in Klammern hinzuzufügen.

11 11 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen mindestens "ausreichend" (4,0) sind. (3) 1 Die Gesamtnote errechnet sich aus der Note der Klausur und der mündlichen Prüfung im Schwerpunktfach, die zweifach zählen, sowie aus den Noten der mündlichen Prüfungen, die je einfach zählen. 2 Bei der Berechnung wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung abgeschnitten. (4) Die Gesamtnote der bestandenen Prüfungen lautet bei einem Durchschnitt bis 1,5 "sehr gut", über 1,5 bis 2,5 "gut", über 2,5 bis 3,5 "befriedigend", über 3,5 bis 4,0 "ausreichend". 14 Wiederholung der Prüfung (1) 1 Sind nur bis zu zwei mündliche Prüfungen nicht bestanden, so kann sich die Kandidatin bzw. der Kandidat in diesen Fächern einer Wiederholungsprüfung unterziehen. 2 Sind drei oder mehr Prüfungsleistungen oder die Klausur nicht bestanden, so muss die gesamte Prüfung wiederholt werden. 3 Ein Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss in diesem Fall sowie im Falle des 4 Abs. 2 oder 8 Abs. 1 für die gesamte Prüfung gestellt werden. (2) 1 Die Wiederholung muss spätestens zum nächsten regulären Prüfungstermin nach Ablauf der nicht bestandenen Prüfung erfolgen. 2 Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. 3 Liegen besondere, von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nicht zu vertretende Gründe vor, hat der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag eine Nachfrist zu gewähren. (3) Eine zweite Wiederholung von Prüfungsleistungen ist nur zum nächsten regulären Prüfungstermin in maximal zwei Fächern zulässig.

12 12 15 Zeugnis (1) 1 Hat eine Bewerberin bzw. ein Bewerber die Prüfung bestanden, so erhält sie bzw. er ein Zeugnis gemäß Anlage 1, das die einzelnen gemäß 13 gebildeten Noten und die Gesamtnote der Prüfung enthält. 2 Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen abschließend bewertet sind. (2) Das Zeugnis über die Prüfung ist von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät Katholische Theologie und von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Siegel der Fakultät Katholische Theologie zu versehen. (3) Zusätzlich zum Zeugnis wird eine Urkunde gemäß Anlage 2 ausgestellt. 16 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Entzug des Zeugnisses (1) Hat eine Bewerberin bzw. ein Bewerber bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Gesamtnote entsprechend berichtigen oder die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) 1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Bewerberin bzw. der Bewerber hierüber täuschen wollte, und wird die Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung aufgehoben. 2 Hat die Bewerberin bzw. der Bewerber die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (3) 1 Ist das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt, so ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen. 2 Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (4) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

13 13 17 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Bewertung der Abschlussarbeit und in die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) 1 Der Antrag ist binnen einem Monat nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2 Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 18 Sonderregelungen für Behinderte (1) Macht die Kandidatin bzw. der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. (2) 1 Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag getroffen. 2 Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen. 19 Prüfungsvergünstigung für schwangere Studentinnen (1) 1 Schwangere Studentinnen haben ab der 30. Schwangerschaftswoche bei Prüfungsklausuren nach je zwei Stunden Arbeitszeit Anspruch auf eine Erholungspause von 15 Minuten Dauer, während der sie in Begleitung einer Aufsichtsperson den Prüfungsraum verlassen und auf Wunsch im Freien spazieren gehen können. 2 Die Pausenzeit wird der Prüfungszeit hinzugefügt. 3 Die Erleichterung wird gewährt, wenn die betroffenen Studentinnen beim Prüfungsamt spätestens vier Wochen vor dem Klausurtermin einen entsprechenden Antrag stellen und eine ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen, in welcher Schwangerschaftswoche sie sich am Klausurtermin befinden werden. (2) 1 Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des 3 Abs. 2 und des 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz, 12 bis 15 Urlaubsverordnung in den

14 14 jeweils geltenden Fassungen wird ermöglicht. 2 Die einschlägigen Anträge sind an das Prüfungsamt zu stellen. 20 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) 1 Die Prüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang Katholische Theologie an der Otto- Friedrich-Universität Bamberg vom 01. Oktober 1996 (KWMBI II S.1274), zuletzt geändert durch Satzung vom 01. Oktober 2001 (KWMBI II 2002 S.1234) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. 2 Unberührt davon sind Übergangsregelungen, die im Rahmen von Satzungen zur Änderung der Prüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang Katholische Theologie an der Otto-Friedrich-Universität vom 01. Oktober 1996 getroffen wurden.

15 15 Anlage 1 OTTO-FRIEDRICH-UNIVERSITÄT BAMBERG Z E U G N I S über die Prüfung im Ergänzungsstudiengang Katholische Theologie der Universität Bamberg Herr / Frau... geboren am... in... hat nach einem Studium von... Semestern die Prüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang Katholische Theologie der Universität Bamberg im Jahre... abgeschlossen. Schwerpunktfach:... Die Gesamtnote lautet:... Einzelergebnisse der Prüfung: Note 1. Klausurarbeit im Schwerpunktfach mündliche Prüfung im Schwerpunktfach Mündliche Prüfung a) b) c) d) Bamberg, den... (Siegel der Fakultät Katholische Theologie) Dekanin bzw. Dekan der Fakultät Katholische Theologie Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Prüfungsausschusses

16 16 Rückseite des Zeugnisses: Erläuterungen: 1. Das Urteil über die Prüfungsleistungen wird durch folgende Noten ausgedrückt: 1; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt; 3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 4,7; 5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. 2. Die Gesamtnote errechnet sich aus der Note der Klausur und der mündlichen Prüfung im Schwerpunktfach, die zweifach zählen, sowie aus den Noten der mündlichen Prüfungen, die je einfach zählen. Bei der Berechnung wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung abgeschnitten. Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt bis 1,5 über 1,5 bis 2,5 über 2,5 bis 3,5 über 3,5 bis 4,0 "sehr gut", "gut", "befriedigend", "ausreichend".

17 17 Anlage 2 OTTO-FRIEDRICH-UNIVERSITÄT BAMBERG U R K U N D E Herr / Frau geboren am in hat den ERGÄNZUNGSSTUDIENGANG KATHOLISCHE THEOLOGIE an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg erfolgreich absolviert. Bamberg, den Dekanin bzw. Dekan der Fakultät Katholische Theologie Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Prüfungsausschusses Siegel

18 18 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Hochschulleitung der Otto-Friedrich-Universität Bamberg gemäß Art. 20 Abs. 4 BayHSchG vom 11. März 2008 sowie der Genehmigung gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG durch den Präsidenten der Otto-Friedrich- Universität Bamberg vom 31. März Bamberg, 31. März 2008 Prof. Dr. Dr. habil. G. Ruppert Präsident Die Satzung wurde am 31. März 2008 in der Universität Bamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am gleichen Tag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Bekanntmachung ist daher der 31. März 2008.

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009 Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen

Mehr

Achtung: Nur die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung gilt als verbindlich

Achtung: Nur die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung gilt als verbindlich Achtung: Nur die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung gilt als verbindlich Prüfungsordnung für die akademische Prüfung in Hebräisch (Hebraicum) an der Theologischen Fakultät der Katholischen Universität

Mehr

Akademische Prüfungsordnung. für die hebräische Sprachprüfung. an der Katholisch-theologischen Fakultät. der Universität Passau

Akademische Prüfungsordnung. für die hebräische Sprachprüfung. an der Katholisch-theologischen Fakultät. der Universität Passau Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Akademische Prüfungsordnung für die hebräische Sprachprüfung an der Katholischtheologischen

Mehr

Ordnung für die Bibelkundeprüfung (Biblicum) an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. 1 Zweck der Prüfung

Ordnung für die Bibelkundeprüfung (Biblicum) an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. 1 Zweck der Prüfung Ordnung für die Bibelkundeprüfung (Biblicum) an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität Mainz 1 Zweck der Prüfung Unter Bibelkunde werden die zum ordnungsgemäßen Studium

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Zweck der Zugangsprüfung

Inhaltsverzeichnis. Zweck der Zugangsprüfung 988 Ordnung für die Zugangsprüfung für in der beruflichen Bildung Qualifizierte zu den vom Fachbereich 3 (Biologie) der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster angebotenen Studiengängen vom 29. Mai

Mehr

Ordnung zur Regelung der Einstufungsprüfung für die Studiengänge der Fachhochschule Südwestfalen

Ordnung zur Regelung der Einstufungsprüfung für die Studiengänge der Fachhochschule Südwestfalen Ordnung zur Regelung der Einstufungsprüfung für die Studiengänge der Fachhochschule Südwestfalen vom 6. Oktober 2010 Aufgrund des 2 Abs. 4 Satz 1 und des 49 Abs. 11 des Gesetzes über die Hochschulen des

Mehr

Zugangsprüfungsordnung (ZuPO)

Zugangsprüfungsordnung (ZuPO) Zugangsprüfungsordnung (ZuPO) Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Prüfungskommission 3 Zulassungsvoraussetzungen 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung 5 Durchführung der Prüfung und Bewertung 6 Bestehen

Mehr

Satzung über die Eignungsprüfung für den Masterstudiengang Bildende Kunst und Ästhetische Erziehung der Universität Regensburg. Vom 1.

Satzung über die Eignungsprüfung für den Masterstudiengang Bildende Kunst und Ästhetische Erziehung der Universität Regensburg. Vom 1. Satzung über die Eignungsprüfung für den Masterstudiengang Bildende Kunst und Ästhetische Erziehung der Universität Regensburg Vom. Juli 0 Aufgrund des Art. 44 Abs. des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG)

Mehr

(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. Eine beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses der Hochschulreife oder eines als gleichwertig

(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. Eine beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses der Hochschulreife oder eines als gleichwertig Zwischenprüfungsordnung für das Studium des Faches Gegenwartsbezogene Japanologie als Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang an der Universität Trier vom 19. August 1991 Auf Grund des 80 Abs. 2 Nr.

Mehr

Ringvorlesung: Infos rund um s Studium

Ringvorlesung: Infos rund um s Studium Ringvorlesung: Infos rund um s Studium 10.11.2014 Prüfungsordnung Was ist wichtig? Prüfungsanmeldung im HISQIS Wie funktioniert das? 1 2 3 4 PO 2 Dauer und Gliederung des Studiums: (5) Sind die Bachelorprüfungen

Mehr

- 1 - Prüfungsordnung für den Nachweis über Kenntnisse im Griechischen gemäß den Anforderungen des Graecums entsprechend SHG 15 Absatz 4

- 1 - Prüfungsordnung für den Nachweis über Kenntnisse im Griechischen gemäß den Anforderungen des Graecums entsprechend SHG 15 Absatz 4 - 1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Theologische Fakultät Prüfungsordnung für den Nachweis über Kenntnisse im Griechischen gemäß den Anforderungen des Graecums entsprechend SHG 15 Absatz 4 1 Geltungsbereich Diese

Mehr

Ordnung für die Lateinische Sprachprüfung der Theologischen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg

Ordnung für die Lateinische Sprachprüfung der Theologischen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen

Mehr

ORDNUNG. über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung

ORDNUNG. über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung ORDNUNG über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung Die Berufsakademie Sachsen, Staatliche Studienakademie Bautzen erlässt aufgrund von 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsakademie im

Mehr

Ordnung. des Studiums und der Prüfung für. eine Urkunde über Grundkenntnisse des. deutschen Rechts der. Juristischen Fakultät der Universität Passau

Ordnung. des Studiums und der Prüfung für. eine Urkunde über Grundkenntnisse des. deutschen Rechts der. Juristischen Fakultät der Universität Passau Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Ordnung des Studiums und der Prüfung für eine Urkunde über Grundkenntnisse des deutschen

Mehr

1 Zweck der Zwischenprüfung

1 Zweck der Zwischenprüfung Ordnung für die Zwischenprüfung des Faches Chemie im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 25. März 1986 [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 12, S. 321] Auf Grund

Mehr

1 Zweck der Zugangsprüfung

1 Zweck der Zugangsprüfung 434 2. Ordnung für die Zugangsprüfung für Bewerberinnen/Bewerber ohne Hochschulreife zu den Studiengängen der Evangelisch-Theologischen Fakultät vom 09. Februar 2006 1 Zweck der Zugangsprüfung Durch die

Mehr

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung in rumänischer Sprache (Rumaenicum) an der Universität Regensburg Vom 16.

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung in rumänischer Sprache (Rumaenicum) an der Universität Regensburg Vom 16. Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung in rumänischer Sprache (Rumaenicum) an der Universität Regensburg Vom 16. Februar 2012 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2

Mehr

- 1 - Universität Leipzig Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie. Diplomprüfungsordnung

- 1 - Universität Leipzig Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie. Diplomprüfungsordnung - 1 - Universität Leipzig Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie Ordnung zur Erlangung des Diploms im Studiengang Pharmazie an der Universität Leipzig Diplomprüfungsordnung Aufgrund

Mehr

Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien. vom 30. Juli 2001

Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien. vom 30. Juli 2001 Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien vom 30. Juli 2001 Aufgrund des 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität

Mehr

Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien. vom 24. November 2000

Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien. vom 24. November 2000 Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien vom 24. November 2000 Aufgrund des 51 Abs. 1 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität

Mehr

Vom 16. Juli (Fundstelle:

Vom 16. Juli (Fundstelle: Prüfungsordnung für die akademische Ergänzungsprüfung in Latein, Griechisch und Hebräisch an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Julius-Maximilans-Universität Würzburg Vom 16. Juli 2008 (Fundstelle:

Mehr

1 Zweck der Zugangsprüfung

1 Zweck der Zugangsprüfung 1. Ordnung für die Zugangsprüfung zu den vom Fachbereich 12 (Chemie und Pharmazie) der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster angebotenen Studiengängen vom 05. Juli 2006 1 Zweck der Zugangsprüfung

Mehr

Prüfungsordnung. für das Zusatzstudium Andragogik. der Otto-Friedrich Universität Bamberg. Vom 31. März 2008

Prüfungsordnung. für das Zusatzstudium Andragogik. der Otto-Friedrich Universität Bamberg. Vom 31. März 2008 Prüfungsordnung für das Zusatzstudium Andragogik der Otto-Friedrich Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2008/2008-18.pdf)

Mehr

Rahmenordnung. der Universität Paderborn. zur Feststellung der Allgemeinbildung. auf Hochschulniveau. gemäß 66 Absatz 6 Hochschulgesetz

Rahmenordnung. der Universität Paderborn. zur Feststellung der Allgemeinbildung. auf Hochschulniveau. gemäß 66 Absatz 6 Hochschulgesetz Nr. 06 / 06 vom 28. Februar 2006 Rahmenordnung der Universität Paderborn zur Feststellung der Allgemeinbildung auf Hochschulniveau gemäß 66 Absatz 6 Hochschulgesetz (Eignungsprüfung, allgemeiner Teil)

Mehr

Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachspezifische Fremdsprachenausbildung für

Mehr

1 Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung

1 Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät an der Universität Bayreuth vom 5. September 000 i. d. F. der Änderungssatzung vom

Mehr

Vom 15. September (Fundstelle:

Vom 15. September (Fundstelle: DRITTE SATZUNG ZUR ÄNDERUNG DER PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN DIPLOMSTUDIENGANG NANOSTRUKTURTECHNIK AN DER BAYERISCHEN JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG Vom 15. September 2004 (Fundstelle: http://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2005-15)

Mehr

Dritte Satzung. zur Änderung der. Allgemeinen Prüfungsordnung. der Fakultät Wirtschaftsinformatik

Dritte Satzung. zur Änderung der. Allgemeinen Prüfungsordnung. der Fakultät Wirtschaftsinformatik Dritte Satzung zur Änderung der Allgemeinen Prüfungsordnung der Fakultät Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 1. September 2010 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2010/2010-35.pdf)

Mehr

Aufnahmeprüfungsordnung für das Studium im Bachelorstudiengang Integriertes Design. der Hochschule für Künste vom

Aufnahmeprüfungsordnung für das Studium im Bachelorstudiengang Integriertes Design. der Hochschule für Künste vom Aufnahmeprüfungsordnung für das Studium im Bachelorstudiengang Integriertes Design der Hochschule für Künste vom 13.10.2010 Der Rektor der Hochschule für Künste hat am 14.10.2010 gemäß 110 Abs. 3 des Bremischen

Mehr

Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechte

Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechte Magisterprüfungsordnung Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechte der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam (Magister legum, LL. M.) in der Fassung vom 15. Mai 1992 (Amtliche Bekanntmachungen

Mehr

Ordnung für die Verleihung des Diploms im Studiengang Pharmazie der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät

Ordnung für die Verleihung des Diploms im Studiengang Pharmazie der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät Ordnung für die Verleihung des Diploms im Studiengang Pharmazie der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät Gemäß 5 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. 26 Abs. 2, 79 Abs. 2 Nr. 11, 83 Abs. 3 Nr. 2 ThürHG vom 7. Juli 1992,

Mehr

Ordnung der Zwischenprüfung im Fach Klassische Archäologie der Universität Trier. für Studierende mit den Abschlußzielen Magister Artium und Promotion

Ordnung der Zwischenprüfung im Fach Klassische Archäologie der Universität Trier. für Studierende mit den Abschlußzielen Magister Artium und Promotion Ordnung der Zwischenprüfung im Fach Klassische Archäologie der Universität Trier für Studierende mit den Abschlußzielen Magister Artium und Promotion vom 13. Dezember 1984 Auf Grund des 80 Abs. 2 Nr. 3

Mehr

Lesefassung der. 1 Zweck der Zugangsprüfung

Lesefassung der. 1 Zweck der Zugangsprüfung 1 Lesefassung der Ordnung für die Zugangsprüfung beruflich Qualifizierter zu den vom Fachbereich 9/Philologie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster angebotenen Studiengängen unter Berücksichtigung

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Zwischenprüfung in Chemie (Lehramtsstudiengang)

Studien- und Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Zwischenprüfung in Chemie (Lehramtsstudiengang) 06-1 Studien- und Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Zwischenprüfung in Chemie (Lehramtsstudiengang) 1 Zweck der Prüfung Vom 14. Januar 1988 Alle Studierenden der Fakultät für Chemie und

Mehr

1 Zweck der Prüfung, Gebühren

1 Zweck der Prüfung, Gebühren Prüfungsordnung für die akademische Ergänzungsprüfung in Latein, Griechisch und Hebräisch an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Julius-Maximilans-Universität Würzburg Vom 16. Juli 2008 (Fundstelle:

Mehr

Prüfungsordnung für die Prüfung zu zertifizierten fachkundigen Datenschutzbeauftragten

Prüfungsordnung für die Prüfung zu zertifizierten fachkundigen Datenschutzbeauftragten Prüfungsordnung für die Prüfung zu zertifizierten fachkundigen Datenschutzbeauftragten 1 Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung gilt für die Prüfung zum fachkundigen Datenschutzbeauftragten bei udis, der

Mehr

Prüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang "Informatik" am Fachbereich Mathematik und Informatik der Philipps-Universität Marburg vom 16.

Prüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang Informatik am Fachbereich Mathematik und Informatik der Philipps-Universität Marburg vom 16. Datei: g:\ordnung\pe12-inf99 Philipps-Universität Stand: 31.03.00 -Der Präsident- -II A 3-7.40.03.1- Prüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang "Informatik" am Fachbereich Mathematik und Informatik

Mehr

ORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG

ORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR FÜR DIE LEHREINHEIT KUNST/KUNSTPÄDAGOGIK

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Rheinische Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Prüfungsordnung für die Prüfung in Philosophie (Philosophicum) im Rahmen des Studienganges Evangelische Theologie mit dem

Mehr

vom 11. November 2010

vom 11. November 2010 Satzung über die Hochschulzugangsprüfung für qualifizierte Berufstätige an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Amberg-Weiden (Hochschulzugangsprüfungssatzung) vom 11. November 2010

Mehr

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr.11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer

Mehr

6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Aufbaustudiengang Europäisches und internationales Wirtschaftsrecht Vom 18. August 2006 Auf Grund

Mehr

Ordnung über die Zwischenprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Biologie an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Vom 27.

Ordnung über die Zwischenprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Biologie an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Vom 27. Ordnung über die Zwischenprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Biologie an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 27. Dezember 1984 [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 2 S. 35] Auf Grund des

Mehr

Mitteilungsblatt / Bulletin

Mitteilungsblatt / Bulletin 05/2016 Mitteilungsblatt / Bulletin 14.04.2016 Richtlinie zur Regelung der Zugangsprüfung zum Nachweis der Studierfähigkeit gemäß 11 Absatz 3 Berliner Hochschulgesetz für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs

Mehr

Prüfungsordnung. für das Studium in der Künstlerischen Meisterklasse (Meisterschülerstudium) Vom

Prüfungsordnung. für das Studium in der Künstlerischen Meisterklasse (Meisterschülerstudium) Vom Prüfungsordnung für das Studium in der Künstlerischen Meisterklasse (Meisterschülerstudium) Vom 27.05.2013 Aufgrund von 42 Absatz 5, 34, 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat

Mehr

Ordnung für die Sprachprüfung im Biblisch-Althebräischen (Hebraicum) der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Ordnung für die Sprachprüfung im Biblisch-Althebräischen (Hebraicum) der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Ordnung für die Sprachprüfung im Biblisch-Althebräischen (Hebraicum) der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität Mainz 1 Zweck der Prüfung, Voraussetzungen (1) An der Evangelisch-Theologischen

Mehr

1 Zweck des Eignungsverfahrens

1 Zweck des Eignungsverfahrens E N T W U R F Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom # Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Biologie im Umfang von 60 ECTS-Punkten an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Biologie im Umfang von 60 ECTS-Punkten an der Ludwig-Maximilians-Universität München Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Biologie im Umfang von 60 ECTS-Punkten an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 23. Juli 2012 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in

Mehr

Teil 1 Allgemeines. 1 Ziel und Zweck der Zugangsprüfung. 2 Zulassungsvoraussetzungen. 3 Prüfungstermine

Teil 1 Allgemeines. 1 Ziel und Zweck der Zugangsprüfung. 2 Zulassungsvoraussetzungen. 3 Prüfungstermine Prüfungsordnung für den Zugang von Berufstätigen ohne Fachhochschulzugangsberechtigung an die Fachhochschule Stralsund (Zugangsprüfungsordnung) vom 21. November 2003 Gemäß 19 Absatz 3 i.v.m. 2 Absatz 1

Mehr

Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie nach dem Pflegezeitgesetz

Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie nach dem Pflegezeitgesetz Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium des Fachs Biologie im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien (2010) Vom 23. April

Mehr

Fachprüfungsordnung. für den Master-Studiengang. Wirtschaftspädagogik mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik

Fachprüfungsordnung. für den Master-Studiengang. Wirtschaftspädagogik mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik Fachprüfungsordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2008/2008-65.pdf)

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät. Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät

Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät. Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung in der mit Wirkung vom 13.1.1999 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Mehr

Ordnung über die Feststellung der Studierfähigkeit. fachgebundener, beruflich qualifizierter. Hochschulzugangsberechtigter

Ordnung über die Feststellung der Studierfähigkeit. fachgebundener, beruflich qualifizierter. Hochschulzugangsberechtigter fachgebundener, beruflich qualifizierter Hochschulzugangsberechtigter der MEDIADESIGN Hochschule für Design und Informatik in Berlin (MD.H) Aufgrund des 11 Abs. 3, Abs. 6 i. V. m. 61 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes

Mehr

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Otto-Friedrich-Universität Bamberg Otto-Friedrich-Universität Bamberg Fachprüfungsordnung für den nicht-konsekutiven Masterstudiengang Erwachsenenbildung/Weiterbildung (Adult and Further Education) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Naher und Mittlerer Osten an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Naher und Mittlerer Osten an der Ludwig-Maximilians-Universität München Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Naher und Mittlerer Osten an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 18. Juni 2012 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

Mehr

5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 5. 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß 9

5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 5. 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß 9 4 O r d n u n g für die Zwischenprüfung in den Studiengängen Mathematik mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen

Mehr

1 Gegenstand und Zweck der Zusatzausbildung

1 Gegenstand und Zweck der Zusatzausbildung Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen

Mehr

Ordnung für die Zugangsprüfung zum Studiengang Rechtswissenschaft vom 20. Juni 2007

Ordnung für die Zugangsprüfung zum Studiengang Rechtswissenschaft vom 20. Juni 2007 Ordnung für die Zugangsprüfung zum Studiengang Rechtswissenschaft vom 20. Juni 2007 1 Zweck der Zugangsprüfung Durch die Prüfung wird festgestellt, dass die Bewerberin/der Bewerber die fachlichen und methodischen

Mehr

Satzung über die Probezeit an der Akademie der Bildenden Künste München 5. Mai 2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25.

Satzung über die Probezeit an der Akademie der Bildenden Künste München 5. Mai 2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. Satzung über die Probezeit an der Akademie der Bildenden Künste München 5. Mai 2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. Mai 2009 Aufgrund von Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 61 Abs. 2 Satz

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Rheinische Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Prüfungsordnung für die Prüfung in Philosophie (Philosophicum) im Rahmen des Studienganges Evangelische Theologie mit dem

Mehr

geändert durch Satzung vom 11. August 2010

geändert durch Satzung vom 11. August 2010 Der Text dieser Satzung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche Text. Satzung der Friedrich-Alexander-Universität

Mehr

(Fundstelle:

(Fundstelle: Fachprüfungsordnung für den Studiengang Interdisziplinäre Mittelalterstudien / Medieval Studies des Zentrums für Mittelalterstudien der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 30. November 2004 (Fundstelle:

Mehr

- 2 - Inhaltsübersicht

- 2 - Inhaltsübersicht Satzung über die Eignungsfeststellung für die Bachelorstudiengänge Politikwissenschaft (Haupt- und Nebenfach) an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 10. Februar 2012 Auf Grund von Art. 13 Abs.

Mehr

Vierte Satzung zur Änderung der Promotionsordnung für die Fakultät für Chemie und Pharmazie der Ludwig-Maximilians-Universität München

Vierte Satzung zur Änderung der Promotionsordnung für die Fakultät für Chemie und Pharmazie der Ludwig-Maximilians-Universität München Vierte Satzung zur Änderung der Promotionsordnung für die Fakultät für Chemie und Pharmazie der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 26. November 2004 Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung

Mehr

Zwischenprüfungsordnung. der Universität Passau. für den Studiengang Rechtswissenschaft. Vom 8. September 2000

Zwischenprüfungsordnung. der Universität Passau. für den Studiengang Rechtswissenschaft. Vom 8. September 2000 Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst (KWMBl) veröffentlichte Fassung. Zwischenprüfungsordnung

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11.

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11. Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11. Februar 2014 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs.

Mehr

Ordnung. für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg. Vom 18.

Ordnung. für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg. Vom 18. Ordnung für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg Vom 18. Mai 2004 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen

Mehr

Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Biologie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 15.

Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Biologie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 15. Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Biologie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 15. Juni 2009 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 44

Mehr

ORDNUNG BILDUNG ERZIEHUNG UND UNTERRICHT MUSIKPÄDAGOGIK ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE

ORDNUNG BILDUNG ERZIEHUNG UND UNTERRICHT MUSIKPÄDAGOGIK ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG BILDUNG ERZIEHUNG UND UNTERRICHT SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR FÜR DAS INSTITUT FÜR MUSIKWISSENSCHAFT

Mehr

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Otto-Friedrich-Universität Bamberg Otto-Friedrich-Universität Bamberg Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Empirische Bildungsforschung an den Fakultäten Humanwissenschaften und Sozial-

Mehr

Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Anglistik an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Vom 15.

Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Anglistik an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Vom 15. Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich veröffentlichte Fassung. Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Anglistik an der Ludwig-Maximilians-Universität

Mehr

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Otto-Friedrich-Universität Bamberg Otto-Friedrich-Universität Bamberg Fachprüfungsordnung für den Master-Studiengang Kommunikationswissenschaft der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 2. Oktober 2006 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2006/2006-45.pdf)

Mehr

Dritte Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Dritte Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München - Keine amtliche Bekanntmachung - Dritte Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 25. September 2001 (KWMBl II 2002

Mehr

xxxxxxxxx Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Zwischenprüfung in Physik (Lehramtsstudiengang)

xxxxxxxxx Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Zwischenprüfung in Physik (Lehramtsstudiengang) 02-1 Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Zwischenprüfung in Physik (Lehramtsstudiengang) Inhaltsübersicht vom 1 Zweck der Prüfung 1a Orientierungsprüfung 2 Zeitpunkt der Prüfung 3 Zwischenprüfungsausschuss

Mehr

Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Musikwissenschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 15.

Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Musikwissenschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 15. Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Musikwissenschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 15. Juni 2009 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit

Mehr

Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Klassische Antike. Geschichte und Literatur

Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Klassische Antike. Geschichte und Literatur 6/15 Universität Leipzig Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Klassische Antike. Geschichte und Literatur Vom 29. September 2006 Aufgrund des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat

Mehr

Inhaltsübersicht 1 PO: BP

Inhaltsübersicht 1 PO: BP Studien- und Prüfungsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim für den Diplomstudiengang Künstlerische Ausbildung Tanz Bühnenpraxis vom 01.08.2003 Aufgrund des 7 Abs.

Mehr

Inhaltsverzeichnis: Geltungsbereich

Inhaltsverzeichnis: Geltungsbereich Satzung über die Eignungsprüfung für das Fach Musik im Rahmen der Studiengänge für ein Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und des Bachelorstudiengangs Erziehungswissenschaft der Universität Augsburg

Mehr

Prüfungs- und Studienordnung für die studienbegleitende Zusatzausbildung in slovakischer Sprache und Kultur (Slovakicum) an der Universität Regensburg

Prüfungs- und Studienordnung für die studienbegleitende Zusatzausbildung in slovakischer Sprache und Kultur (Slovakicum) an der Universität Regensburg Prüfungs- und Studienordnung für die studienbegleitende Zusatzausbildung in slovakischer Sprache und Kultur (Slovakicum) an der Universität Regensburg Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

Mehr

Aufgrund von Art. 13 und Art. 61 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Erlangen-Nürnberg folgende Prüfungsordnung:

Aufgrund von Art. 13 und Art. 61 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Erlangen-Nürnberg folgende Prüfungsordnung: Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen

Mehr

Vom 24. September 2007

Vom 24. September 2007 1 Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den gemeinsamen Bachelorstudiengang Geowissenschaften der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Technischen Universität München Vom 24. September

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang. Umweltsysteme und Nachhaltigkeit Monitoring, Modellierung und Management

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang. Umweltsysteme und Nachhaltigkeit Monitoring, Modellierung und Management Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Umweltsysteme und Nachhaltigkeit Monitoring, Modellierung und Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 15. Juni 2009 Auf

Mehr

Fachprüfungsordnung für den BA-Studiengang. Germanistik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 1. August 2006

Fachprüfungsordnung für den BA-Studiengang. Germanistik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 1. August 2006 Fachprüfungsordnung für den BA-Studiengang Germanistik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 1. August 2006 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2006/2006-15.pdf)

Mehr

Ordnung für die studienbegleitende Ausbildung in ungarischer Sprache und Landeskunde (Hungaricum) an der Universität Regensburg Vom 16.

Ordnung für die studienbegleitende Ausbildung in ungarischer Sprache und Landeskunde (Hungaricum) an der Universität Regensburg Vom 16. Ordnung für die studienbegleitende Ausbildung in ungarischer Sprache und Landeskunde (Hungaricum) an der Universität Regensburg Vom 16. Januar 2013 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit

Mehr

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Otto-Friedrich-Universität Bamberg Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vierte Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang und den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Otto-Friedrich-Universität

Mehr

Im Rahmen dieser Ordnung wird für Personen stets die männliche Fassung gewählt. Sie gilt gleichermaßen für weibliche Personen.

Im Rahmen dieser Ordnung wird für Personen stets die männliche Fassung gewählt. Sie gilt gleichermaßen für weibliche Personen. Der Senat der Hochschule Harz, Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH) hat am 28.1.2009 gemäß 27 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Mai 2005 (HSG LSA) (GVBl. LSA S. 255)

Mehr

Technischer Underwriter der gewerblichen und industriellen Sachversicherung (DVA)

Technischer Underwriter der gewerblichen und industriellen Sachversicherung (DVA) Spezialistenstudiengang Technischer Underwriter der gewerblichen und industriellen Sachversicherung (DVA) Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Seite 1 von 8 INHALTSVERZEICHNIS I. SPEZIALISTENSTUDIENGANG...

Mehr

Satzung über die Eignungsfeststellung für das Fach Englisch im Studium für das Lehramt an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Satzung über die Eignungsfeststellung für das Fach Englisch im Studium für das Lehramt an der Ludwig-Maximilians-Universität München Satzung über die Eignungsfeststellung für das Fach Englisch im Studium für das Lehramt an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 28. Juni 2010 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

Mehr

Vom 20. Mai 1998 / 15. Juli 1998

Vom 20. Mai 1998 / 15. Juli 1998 G. Magisterordnung für ausländische jurist(inn)en (LL.M.) Vom 20. Mai 1998 / 15. Juli 1998 Die Behörde für Wissenschaft und Forschung hat am 16. Oktober 1998 die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Rechtswissenschaft

Mehr

Vom 25. November 1994 (KABl.-EKiBB 1996 S. 158)

Vom 25. November 1994 (KABl.-EKiBB 1996 S. 158) Erweiterungsprüfung 461 Vorläufige Prüfungsordnung der Kirchlichen Prüfung im Fach Evangelischer Religionsunterricht für Lehrer und Lehrerinnen im Schuldienst des Landes Brandenburg (Erweiterungsprüfung)

Mehr

Vom Zweck der Zugangsprüfung

Vom Zweck der Zugangsprüfung Ordnung für die Zugangsprüfung zum Erwerb der Berechtigung zum Studium in einem bestimmten Studiengang an der Hochschule für Bildende Künste Dresden (Zugangsprüfungsordnung) Vom 03.06.2014 Aufgrund von

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN NR. 158 22.04.2013 AMTLICHE MITTEILUNGEN Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den gemeinsamen Master-Studiengang Kunst- und Designwissenschaft an der Universität Duisburg-Essen und der Folkwang

Mehr

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Otto-Friedrich-Universität Bamberg Otto-Friedrich-Universität Bamberg Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang European Economic Studies (EES) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom

Mehr

Allgemeine Prüfungsordnung. für Bachelor- und Master-Studiengänge. der Fakultät Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik

Allgemeine Prüfungsordnung. für Bachelor- und Master-Studiengänge. der Fakultät Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik Allgemeine Prüfungsordnung für Bachelor- und Master-Studiengänge der Fakultät Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2008/2008-60.pdf)

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Biochemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 21.

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Biochemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 21. Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Biochemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 21. Mai 2014 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs.

Mehr