Prüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang Katholische Theologie an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008
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- Dorothea Gehrig
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1 1 Prüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang Katholische Theologie an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle:
2 2 I N H A L T SV E RZ E I C H N I S I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Zweck der Prüfung Qualifikation zum Studium Studiendauer und Prüfungstermine Prüfungsausschuss Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer Anmeldung zur Prüfung, Bekanntgabe der Prüfungstermine und der Prüfer Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsmängel... 6 II. Prüfung Zulassungsvoraussetzungen Zulassungsantrag Zulassung Art, Inhalt und Umfang der Prüfung Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Gesamtnote, Zeugnis Wiederholung der Prüfung Zeugnis Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Entzug des Zeugnisses Einsicht in die Prüfungsakten Sonderregelungen für Behinderte Prüfungsvergünstigung für schwangere Studentinnen In-Kraft-Treten... 14
3 3 Aufgrund des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Otto-Friedrich-Universität Bamberg folgende Prüfungsordnung: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung regelt Zweck, Inhalt und Verfahren der Prüfung im Ergänzungsstudiengang Katholische Theologie an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. 2 Zweck der Prüfung 1 Die Prüfung bildet den Abschluss des Ergänzungsstudienganges Katholische Theologie. 2 Sie dient dem Nachweis, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber in den Prüfungsgebieten Grundkenntnisse erworben hat und in der Lage ist, theologische Problemstellungen in ihren Zusammenhängen zu erkennen und für die Praxis auszuwerten. 3 Qualifikation zum Studium Die Qualifikation für den Ergänzungsstudiengang Katholische Theologie besitzt, wer ein abgeschlossenes nicht-theologisches Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang oder einem Fachhochschulstudiengang in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer anderen gleichwertigen Hochschule besitzt. 4 Studiendauer und Prüfungstermine (1) Die Studiendauer beträgt 2 Semester mit 32 Semesterwochenstunden (SWS).
4 4 (2) 1 Die Prüfung soll am Ende der Vorlesungszeit des letzten Fachsemesters abgelegt werden. 2 Meldet sich die Studentin bzw. der Student nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Prüfung, dass sie bzw. er diese einschließlich aller Prüfungsleistungen bis Ende des vierten Semesters ablegen kann, oder legt sie bzw. er die Prüfung, zu der sie bzw. er sich gemeldet hat, nicht ab, gilt die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, die Studentin bzw. der Student hat die Gründe für die nicht rechtzeitige Anmeldung bzw. für die Nichtablegung der Prüfung nicht zu vertreten. 5 Prüfungsausschuss (1) 1 Für die Organisation und Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus drei Mitgliedern besteht. 2 Der Ausschuss ist für alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren zuständig, soweit in dieser Prüfungsordnung oder in anderen gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist. (2) 1 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fakultätsrat für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2 Eine Wiederwahl ist möglich. 3 In den Ausschuss können die Professorinnen und Professoren der Fakultät Katholische Theologie sowie die zur Abnahme von Prüfungen gemäß Art. 80 Abs. 6 Satz 1 BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung Befugten gewählt werden. 4 Zwei der Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Professorinnen oder Professoren sein. 5 Der Prüfungsausschuss wählt eine der Professorinnen bzw. einen der Professoren zur bzw. zum Vorsitzenden und eine weitere bzw. einen weiteren als deren/dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. (3) 1 Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2 Er berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform des Ergänzungsstudienganges, des Studienplanes und der Prüfungsordnung. (4) 1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mindestens drei Tage vor Sitzungstermin schriftlich geladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. 2 Er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. 4 Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 5 Im Übrigen gilt, soweit für Prüfungsgremien einschlägig, Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG.
5 5 (5) 1 Die bzw. der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. 2 Sie bzw. er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3 Hiervon hat sie bzw. er dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben. (6) Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung in Prüfungsangelegenheiten gilt Art. 41 Abs.2 BayHSchG. (7) 1 Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Diese muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. (8) 1 Jede Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der bzw. dem Betroffenen unverzüglich schriftlich, bei Entscheidungen zuungunsten der bzw. des Betroffenen unter Angabe von Gründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen. 2 Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor ablehnenden Entscheidungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3 Widerspruchsentscheidungen werden von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss erlassen, in Fragen fachlich-prüfungsrechtlicher Beurteilung ist das Einvernehmen des Prüfungsausschusses notwendig. (9) 1 Der Prüfungsausschuss kann mit dem Recht auf Rücknahme seine Entscheidungsbefugnis zu einzelnen Aufgabengebieten der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. 2 Die bzw. der Vorsitzende hat dabei das Recht, jederzeit im Einzelfall eine Entscheidung durch den Ausschuss herbeizuführen. 6 Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer (1) 1 Die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. 2 Diese Aufgabe kann der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen werden. (2) 1 Zur Abnahme von Prüfungen sind die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG und die nach der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung prüfungsberechtigten Lehrpersonen befugt. 2 Als Prüferin bzw. Prüfer aus dem Kreis der prüfungsberechtigten Personen sollen Fachvertreterinnen und Fachvertreter bestimmt werden, die eine eigenverantwortliche und selbständige Lehrtätigkeit auf dem
6 6 Gebiet des betreffenden Prüfungsfaches ausgeübt haben. 3 Ist eine Fachvertreterin bzw. ein Fachvertreter nicht vorhanden oder verhindert, bestimmt der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin bzw. einen anderen Prüfer. (3) 1 Die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat kann dem Prüfungsausschuss mitteilen, von welchen Prüferinnen und Prüfern sie bzw. er geprüft werden möchte. 2 Diesem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden; der Prüfungsausschuss soll dabei auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der Prüferinnen und Prüfer hinwirken. 3 Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Prüferin bzw. einen bestimmten Prüfer besteht nicht. 4 Die Prüferinnen und Prüfer werden mindestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben. (4) Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer kann bestellt werden, wer die Diplomprüfung in Theologie oder eine ihr gleichwertige Prüfung abgelegt hat. 7 Anmeldung zur Prüfung, Bekanntgabe der Prüfungstermine und der Prüferinnen und Prüfer (1) Die Termine für die Anmeldung zur Prüfung werden zwei Monate vorher durch Aushang bekannt gegeben. (2) 1 Die Termine der Prüfungen in den einzelnen Fächern sind spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. 2 Die zur Prüfung zugelassenen Kandidaten sind unter Angabe der einzelnen Prüferinnen und Prüfer spätestens eine Woche vor dem Termin der Prüfung schriftlich zu laden. 8 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsmängel (1) Tritt die Kandidatin bzw. der Kandidat nach der Zulassung zu einer Prüfung ohne triftige Gründe zurück, versäumt sie bzw. er ohne triftige Gründe die ganze oder einen Teil der Prüfung oder zeigt sie bzw. er die für den Rücktritt oder das Versäumnis maßgeblichen Gründe nicht unverzüglich an, so gilt die jeweilige Prüfung, zu der sie bzw. er zugelassen ist, als abgelegt und nicht bestanden.
7 7 (2) 1 Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2 Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist ein ärztliches Attest oder in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest vorzulegen. 3 Der Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihr bzw. ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. 4 Über die Anerkennung der Gründe entscheidet der Prüfungsausschuss. 5 Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin bestimmt. 6 Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen werden angerechnet. (3) 1 Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. 2 Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der die Prüferin bzw. den Prüfer oder andere Kandidatinnen und Kandidaten durch nachhaltige Störung an der Prüfung behindert, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. (4) 5 Abs. 8 gilt entsprechend. (5) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich beider bzw. dem Vorsitzenden oder bei der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer geltend gemacht werden. II. Prüfung 9 Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind: 1. Die Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen vom 06. Dezember 1993 (GVBl S. 924), in der jeweils geltenden Fassung. 2. Ein abgeschlossenes nicht-theologisches Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang oder einem Fachhochschulstudiengang in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer anderen gleichwertigen Hochschule.
8 8 3. Ein ordnungsgemäßes Studium im Ergänzungsstudiengang Katholische Theologie. 4. Nachweis der Teilnahme an einem speziellen Seminar für den Ergänzungsstudiengang und an einem weiteren Seminar (unbenotet). 5. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme (benotete Scheine) an vier Seminaren, davon zwei im Schwerpunktfach. 6. Nachweise und Unterlagen gemäß 10 Abs. 2 bzw. Abs. 3. (2) 1 Die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (Absatz 1 Nr. 5) wird jeweils durch einen Schein bestätigt. 2 Die Scheine setzen je eine mindestens mit "ausreichend" bewertete Leistung in Form von Referaten oder Hausarbeiten voraus. 10 Zulassungsantrag (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Prüfungsamt unter Verwendung der von dort ausgegebenen Formulare zu stellen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. Nachweis der Hochschulreife in beglaubigter Ablichtung, 2. Nachweis gemäß 9 Abs. 1 Nr.2, 3. Tabellarischer Lebenslauf, 4. Adresse, unter der die Bewerberin bzw. der Bewerber zu erreichen ist, 5. das Studienbuch oder sonstige Nachweise über den Studiengang gemäß 9 Abs. 1 Nr. 3, 6. Teilnahmebescheinigungen über die in 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 genannten Lehrveranstaltungen, 7. ein Verzeichnis der Fächer, die die Bewerberin bzw. der Bewerber gemäß 12 gewählt hat. (3) Kann eine Bewerberin bzw. ein Bewerber ohne ihr bzw. sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann der Prüfungsausschuss ihr bzw. ihm gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen. (4) Fehlende Bescheinigungen über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 2 Nr. 6 sind bis spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung beim Prüfungsamt einzureichen. (5) 1 Sämtliche dem Antrag beigefügten Anlagen mit Ausnahme der Studienbücher gehen in das Eigentum der Universität über und verbleiben bei den Akten. 2 Beigefügte Originalunterlagen
9 9 werden nur zurückgegeben, sofern die Kandidatin bzw. der Kandidat als Ersatz Zweitschriften oder beglaubigte Ablichtungen vorlegt. 11 Zulassung (1) 1 Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung. 2 Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt; eine Ablehnung ist zu begründen. (2) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn 1. die Voraussetzungen des 9 Abs. 1 nicht erfüllt sind oder 2. die in 10 Abs. 2 genannten Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig vorgelegt werden oder 3. die Bewerberin bzw. der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist. (3) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung schriftlich mitzuteilen. (4) 5 Abs. 8 gilt entsprechend. 12 Art, Inhalt und Umfang der Prüfung (1) 1 Die Prüfung besteht aus: 1. einer Klausur und einer mündlichen Prüfung im Schwerpunktfach, 2. vier mündlichen Prüfungen über den Vorlesungsstoff eines Semesters in jeweils einem Fach der Fächergruppen Biblische, Historische, Systematische und Praktische Theologie. 2 Als Schwerpunktfach bzw. als Fach kann jedes der in 6 Abs. 2 der Studienordnung für den Ergänzungsstudiengang Katholische Theologie an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 31. März 2008 genannten Fächer gewählt werden. (2) Die Prüfungszeit beträgt für die Klausur zwei Stunden, für die mündlichen Prüfungen je etwa 15 Minuten, im Schwerpunktfach etwa 20 Minuten. (3) 1 Die mündlichen Prüfungen werden vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer in Form von Einzelprüfungen abgelegt.
10 10 2 Die Prüferin bzw. der Prüfer führt das Prüfungsgespräch und legt die Note für die einzelne Prüfungsleistung fest. (4) 1 Die Beisitzerin bzw. der Beisitzer führt ein Protokoll. In dem Protokoll sind Beginn und Ende, die wesentlichen Gegenstände und die Prüfungsnote sowie ggf. besondere Ereignisse festzuhalten. 2 Das Protokoll wird von der Prüferin bzw. dem Prüfer und von der Beisitzerin bzw. dem Beisitzer unterzeichnet; es ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren. (5) Bei den mündlichen Prüfungen kann der Erzbischof von Bamberg oder ein von diesem bestellter Vertreter anwesend sein. (6) 1 Bei den mündlichen Prüfungen sind Studierende des Ergänzungsstudienganges Katholische Theologie, die die entsprechende Prüfung noch nicht abgelegt haben, nach Maßgabe der vorhandenen Plätze von der Prüferin bzw. dem Prüfer als Zuhörerinnen und Zuhörer zuzulassen. 2 Auf Verlangen der Kandidatin bzw. des Kandidaten werden Zuhörerinnen und Zuhörer ausgeschlossen. 3 Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatin bzw. den Kandidaten. 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Gesamtnote, Zeugnis (1) 1 Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. 2 Zur differenzierteren Bewertung der Leistungen können die Noten um 0,3 verringert oder erhöht werden. 3 Noten über 4,0 sind nicht ausreichend. 4 Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind ausgeschlossen. 5 Die Abstufungen sind der verbalen Bezeichnung der Note als Zahl in Klammern hinzuzufügen.
11 11 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen mindestens "ausreichend" (4,0) sind. (3) 1 Die Gesamtnote errechnet sich aus der Note der Klausur und der mündlichen Prüfung im Schwerpunktfach, die zweifach zählen, sowie aus den Noten der mündlichen Prüfungen, die je einfach zählen. 2 Bei der Berechnung wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung abgeschnitten. (4) Die Gesamtnote der bestandenen Prüfungen lautet bei einem Durchschnitt bis 1,5 "sehr gut", über 1,5 bis 2,5 "gut", über 2,5 bis 3,5 "befriedigend", über 3,5 bis 4,0 "ausreichend". 14 Wiederholung der Prüfung (1) 1 Sind nur bis zu zwei mündliche Prüfungen nicht bestanden, so kann sich die Kandidatin bzw. der Kandidat in diesen Fächern einer Wiederholungsprüfung unterziehen. 2 Sind drei oder mehr Prüfungsleistungen oder die Klausur nicht bestanden, so muss die gesamte Prüfung wiederholt werden. 3 Ein Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss in diesem Fall sowie im Falle des 4 Abs. 2 oder 8 Abs. 1 für die gesamte Prüfung gestellt werden. (2) 1 Die Wiederholung muss spätestens zum nächsten regulären Prüfungstermin nach Ablauf der nicht bestandenen Prüfung erfolgen. 2 Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. 3 Liegen besondere, von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nicht zu vertretende Gründe vor, hat der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag eine Nachfrist zu gewähren. (3) Eine zweite Wiederholung von Prüfungsleistungen ist nur zum nächsten regulären Prüfungstermin in maximal zwei Fächern zulässig.
12 12 15 Zeugnis (1) 1 Hat eine Bewerberin bzw. ein Bewerber die Prüfung bestanden, so erhält sie bzw. er ein Zeugnis gemäß Anlage 1, das die einzelnen gemäß 13 gebildeten Noten und die Gesamtnote der Prüfung enthält. 2 Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen abschließend bewertet sind. (2) Das Zeugnis über die Prüfung ist von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät Katholische Theologie und von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Siegel der Fakultät Katholische Theologie zu versehen. (3) Zusätzlich zum Zeugnis wird eine Urkunde gemäß Anlage 2 ausgestellt. 16 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Entzug des Zeugnisses (1) Hat eine Bewerberin bzw. ein Bewerber bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Gesamtnote entsprechend berichtigen oder die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) 1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Bewerberin bzw. der Bewerber hierüber täuschen wollte, und wird die Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung aufgehoben. 2 Hat die Bewerberin bzw. der Bewerber die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (3) 1 Ist das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt, so ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen. 2 Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (4) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
13 13 17 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Bewertung der Abschlussarbeit und in die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) 1 Der Antrag ist binnen einem Monat nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2 Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 18 Sonderregelungen für Behinderte (1) Macht die Kandidatin bzw. der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. (2) 1 Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag getroffen. 2 Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen. 19 Prüfungsvergünstigung für schwangere Studentinnen (1) 1 Schwangere Studentinnen haben ab der 30. Schwangerschaftswoche bei Prüfungsklausuren nach je zwei Stunden Arbeitszeit Anspruch auf eine Erholungspause von 15 Minuten Dauer, während der sie in Begleitung einer Aufsichtsperson den Prüfungsraum verlassen und auf Wunsch im Freien spazieren gehen können. 2 Die Pausenzeit wird der Prüfungszeit hinzugefügt. 3 Die Erleichterung wird gewährt, wenn die betroffenen Studentinnen beim Prüfungsamt spätestens vier Wochen vor dem Klausurtermin einen entsprechenden Antrag stellen und eine ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen, in welcher Schwangerschaftswoche sie sich am Klausurtermin befinden werden. (2) 1 Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des 3 Abs. 2 und des 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz, 12 bis 15 Urlaubsverordnung in den
14 14 jeweils geltenden Fassungen wird ermöglicht. 2 Die einschlägigen Anträge sind an das Prüfungsamt zu stellen. 20 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) 1 Die Prüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang Katholische Theologie an der Otto- Friedrich-Universität Bamberg vom 01. Oktober 1996 (KWMBI II S.1274), zuletzt geändert durch Satzung vom 01. Oktober 2001 (KWMBI II 2002 S.1234) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. 2 Unberührt davon sind Übergangsregelungen, die im Rahmen von Satzungen zur Änderung der Prüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang Katholische Theologie an der Otto-Friedrich-Universität vom 01. Oktober 1996 getroffen wurden.
15 15 Anlage 1 OTTO-FRIEDRICH-UNIVERSITÄT BAMBERG Z E U G N I S über die Prüfung im Ergänzungsstudiengang Katholische Theologie der Universität Bamberg Herr / Frau... geboren am... in... hat nach einem Studium von... Semestern die Prüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang Katholische Theologie der Universität Bamberg im Jahre... abgeschlossen. Schwerpunktfach:... Die Gesamtnote lautet:... Einzelergebnisse der Prüfung: Note 1. Klausurarbeit im Schwerpunktfach mündliche Prüfung im Schwerpunktfach Mündliche Prüfung a) b) c) d) Bamberg, den... (Siegel der Fakultät Katholische Theologie) Dekanin bzw. Dekan der Fakultät Katholische Theologie Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Prüfungsausschusses
16 16 Rückseite des Zeugnisses: Erläuterungen: 1. Das Urteil über die Prüfungsleistungen wird durch folgende Noten ausgedrückt: 1; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt; 3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 4,7; 5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. 2. Die Gesamtnote errechnet sich aus der Note der Klausur und der mündlichen Prüfung im Schwerpunktfach, die zweifach zählen, sowie aus den Noten der mündlichen Prüfungen, die je einfach zählen. Bei der Berechnung wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung abgeschnitten. Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt bis 1,5 über 1,5 bis 2,5 über 2,5 bis 3,5 über 3,5 bis 4,0 "sehr gut", "gut", "befriedigend", "ausreichend".
17 17 Anlage 2 OTTO-FRIEDRICH-UNIVERSITÄT BAMBERG U R K U N D E Herr / Frau geboren am in hat den ERGÄNZUNGSSTUDIENGANG KATHOLISCHE THEOLOGIE an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg erfolgreich absolviert. Bamberg, den Dekanin bzw. Dekan der Fakultät Katholische Theologie Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Prüfungsausschusses Siegel
18 18 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Hochschulleitung der Otto-Friedrich-Universität Bamberg gemäß Art. 20 Abs. 4 BayHSchG vom 11. März 2008 sowie der Genehmigung gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG durch den Präsidenten der Otto-Friedrich- Universität Bamberg vom 31. März Bamberg, 31. März 2008 Prof. Dr. Dr. habil. G. Ruppert Präsident Die Satzung wurde am 31. März 2008 in der Universität Bamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am gleichen Tag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Bekanntmachung ist daher der 31. März 2008.
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