An das Bundesministerium für Finanzen z.h. Herrn MR Dr. Anton MATZINGER Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien (GZ. BMF /0004-II/3/2011)
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1 Ständiges Komitee im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juni 1974 hinsichtlich Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften 1010 Wien, Schenkenstraße 4 TELEFON: 01/ TELEFAX: 01/ vst@vst.gv.at Kennzeichen VR-310 Datum 10. Februar 2012 Bearbeiter Mag. Hansjörg Teissl Durchwahl 12 Betrifft VR-Komitee; Zweckzuschüsse gemäß Pflegefondsgesetz/Verbuchung; Umlaufbeschluss des VR-Komitees An das Bundesministerium für Finanzen z.h. Herrn MR Dr. Anton MATZINGER Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien (GZ. BMF /0004-II/3/2011) Rechnungshof Dampfschiffstraße Wien An das Amt der Vorarlberger Landesregierung z.h. Herrn HR Dr. Egon MOHR Landhaus 6901 Bregenz Österreichischen Gemeindebund Löwelstraße Wien Österreichischen Städtebund Rathaus 1082 Wien
2 2 A) Zum Vorschlag für einen Umlaufbeschluss des VR-Komitees VSt-308 vom ist ein Einwand hier nicht eingelangt. 1. Das VR-Komitee fasste somit folgenden Beschluss ( ): Die Veranschlagung der Zweckzuschüsse anlässlich der Bestimmungen von 2 des Pflegefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2011, und der Vorwegabzüge gemäß 11 Abs. 2 Z 8 FAG 2008 ist ab dem für das Haushaltsjahr 2013 zu erstellenden Voranschlägen wie folgt vorzunehmen: I) Die Veranschlagung der Zweckzuschüsse des Bundes gemäß Pflegefondsgesetz an die Länder und einer Beteiligung der Gemeinden in Form von Zweckzuschüssen der Länder an Gemeinden (Gemeindeverbände) ist wie folgt vorzunehmen: im Unterabschnitt 945 Sonstige Zuschüsse des Bundes, wobei bei den Ländern für die Vereinnahmung der Zuschüsse die Post 8501 Laufende Transferzahlungen von Gebietskörperschaften - vom Bund, Sonstige, und für die Beteiligung der Gemeinden die Post 7305 Laufende Transferzahlungen an Gebietskörperschaften - an Gemeinden, Sonstige bzw. bei Beteiligung von Gemeindeverbänden die Post 7307 Laufende Transferzahlungen an Gebietskörperschaften - an Gemeindeverbände ausgenommen jene mit marktbestimmter Tätigkeit, Sonstige, und für die Vereinnahmung durch die Gemeinden die Postengruppe 861 Laufende Transferzahlungen von Ländern und Landesfonds zu verwenden sind.
3 3 II) Die Veranschlagung des Abzugs von den Ertragsanteilen der Gemeinden als Ersatz für die frühere Mitfinanzierung am Landespflegegeld ist wie folgt vorzunehmen: Die Ertragsanteile der Gemeinden sind im Unterabschnitt 925 Ertragsanteile an gemeinschaftlichen Bundesabgaben in der Höhe zu veranschlagen, die sich nach den Abzügen gemäß 11 Abs. 2 Z 8 FAG 2008 (Abzug als Ausgleich für den Entfall der Mitfinanzierung der Gemeinden am Landespflegegeld) ergibt mit anderen Worten: dieser Abzug führt zu keiner Ausgabe der Gemeinde. 2. Aus der Begründung: Zu Punkt. I: Es stellt sich zunächst die Frage, ob die von den Ländern an die Gemeinden zu leistenden Mittel vom Land voranschlagsunwirksam zu verrechnen sind ( 2 Abs. 5 VRV: Einnahmen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, sind nicht zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame Gebarung) oder ob sie brutto zu veranschlagen sind ( 3 Abs. 1 VRV: Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt, das ist mit dem Gesamt(Brutto)betrag zu veranschlagen. ). Da die Zweckzuschüsse des Landes an die Gemeinden nicht für Rechnung des Bundes vollzogen werden, sondern es sich bei der in 2 Abs. 3 vorgesehenen Beteiligung der Gemeinden um eine Verpflichtung des Landes handelt, Zweckzuschüsse an ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) zu leisten, es sich dabei somit um die Erfüllung einer eigenen Aufgabe handelt - wofür weiters spricht, dass die Ermittlung der Höhe des Gemeindeanteiles dem Land obliegt und sich der Rechtsanspruch der Gemeinden nicht gegen den Bund, sondern gegen das Land richtet -, sind die Einnahmen des Landes aus dem Zweckzuschuss gemäß 2 PFG und die Ausgaben für deren teilweise Weiterleitung brutto zu veranschlagen. In der Diskussion zu diesem Punkt wurde von einigen Ländern vorgeschlagen, diese Zweckzuschüsse des Bundes aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs als Einnahmen im Abschnitt 41 Allgemeine öffentliche Wohlfahrt zu verbuchen; dadurch würde auch automatisch die Höhe der Mitfinanzierung der Gemeinden an den Kosten der Langzeitpflege reduziert werden. Die VRV sieht aber demgegenüber in 8 Abs. 3 eine Verbuchung von Finanzzuweisungen und Zuschüssen im Abschnitt 94 vor, weshalb dieser Vorschlag nicht aufgegriffen werden konnte. Insoweit ein Land eine Einnahme auch in Abschnitt 41 für zweckmäßig erachtet, kann dies durch eine Weiterleitung der Einnahmen erreicht werden. In keinem Fall können aber Ansprüche der Gemeinden auf die Weiterleitung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds und umgekehrt die Verpflichtungen der Gemeinden zur Leistung von
4 4 Kostenbeiträgen an das Land davon abhängen, unter welchen Abschnitten das Land Einnahmen verbucht, sondern ausschließlich von den materiellrechtlichen Bestimmungen. Der Vollständigkeit halber wird die Bestimmung von 2 des Pflegefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2011, angeführt: Mittelbereitstellung 2. (1)... (2) Der Pflegefonds wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß 3 in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 jährlich einen Zweckzuschuss den Ländern zur Verfügung stellen, und zwar für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro, für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro, für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro und für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro. Inwieweit diese Zweckzuschüsse zunächst aus allgemeinen Bundesmitteln geleistet werden, richtet sich nach 24 Abs. 9a FAG (3) Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder (Abs. 2) erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2008 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoaufwendungen für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen. Zu Pukt II): Es ist eine Kürzung der Ertragsanteile der einzelnen Gemeinden vorgesehen, jedoch kein Zahlungsfluss von den Gemeinden zum Land. Diese Kürzung ist gleichartig zu den anderen diversen Vorwegabzügen im FAG 2008 (z.b. zur Mitfinanzierung des EU-Beitrags, der Krankenanstalten oder der Siedlungswasserwirtschaft durch die Gemeinden) mit dem einzigen Unterschied, dass die Kürzung nicht zugunsten des Bundes, sondern zu Gunsten des Landes erfolgt. Das Bundesministerium für Finanzen wird die Kürzung des Landestopfes der Gemeinden bei der Überweisung der Ertragsanteile bereits berücksichtigen und die Ertragsanteile der Länder entsprechend erhöhen. Ein Vorschlag, auch Vorgaben für die Berücksichtigung des Abzugs bei der Verwendung von Postenuntergliederungen zu machen, wurde nicht aufgegriffen, weil zum einen kein Einvernehmen über die konkrete Art der Berücksichtigung erzielt wurde und zum anderen die VRV für Postenuntergliederungen keine Vorgaben enthält. Der Vollständigkeit halber werden die Bestimmungen von 11 Abs. 2 FAG 2008 idf. der Novelle BGBl. I Nr. 56/2011, angeführt: (2) Die restlichen Anteile sind als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die Länder zu überweisen und von diesen außer in Wien an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen: 1. bis 6. [diverse Vorausanteile]
5 5 7. Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen. 8. Ab dem Jahr 2012 wird von den Ertragsanteilen der Gemeinden ein Betrag in Höhe der für das Jahr 2010 geleisteten Beiträge der Gemeinden und Sozialhilfeverbände zu den Kosten des Landespflegegeld zu Gunsten der Ertragsanteile des Landes abgezogen. Die Anteile der einzelnen Gemeinden an diesem Abzug richten sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen in der Fassung vom 1. Jänner 2011 über die Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den Kosten des Landespflegegeldes und die Umlegung des Bedarfes der Sozialhilfeverbände. Insoweit die Anteile der einzelnen Gemeinden vom regionalen Anfall der Kosten abhängen, ist die regionale Verteilung im Jahr 2010 zu verwenden. Insoweit auf die Höhe der Ertragsanteile abgestellt wird, ist der Abzug in dieser Ziffer selbst nicht zu berücksichtigen. B) Von Länderseite liegt kein Einwand vor. C) [...] Für das Sekretariat i.v. Mag. Hansjörg Teissl
Betreff: Finanzausgleichsgesetz 2008, Änderungen durch die FAG-Novelle BGBl. I Nr. 56/2011 und die Verordnung BGBl. II Nr. 248/2011.
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