Finanzausgleich 2008 Auswirkungen auf den Voranschlag 2015

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1 Finanzausgleich 2008 Auswirkungen auf den Voranschlag 2015 VA

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3 Die Verhandlungen zum Finanzausgleich 2008 wurden vorgezogen, nachdem sich die LandesfinanzreferentInnen in ihrer Konferenz am 1. Juni 2007 insbesondere aufgrund der anstehenden Fülle neuer, im Regierungsübereinkommen festgelegter Maßnahmen, deren Umsetzung ohne die finanzielle und wirtschaftliche Mithilfe der Länder und Gemeinden undenkbar schien, für vorverlegte Finanzausgleichsverhandlungen ausgesprochen hatten. Die Finanzausgleichsverhandlungen wurden im Oktober 2007 finalisiert und das Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008) trat mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Das FAG 2008 wurde ursprünglich für 6 Jahre erlassen, infolge des Abschlusses des österreichischen Stabilitätspaktes 2011 jedoch um 1 Jahr verlängert (Geltungsdauer somit bis inkl. 2014). Eine weitere Verlängerung bis Ende 2016 ist von der Bundesregierung geplant. Die Regelungen des FAG 2008 sind insbesondere für die Berechnung der präliminierten Einnahmen auf Ansatz 9250, Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, von großer Bedeutung. Zum besseren Verständnis werden daher in der Folge die wesentlichen Eckpunkte des FAG 2008 kurz dargestellt. 1. Abschaffung des Konsolidierungsbeitrages Bis zum FAG 2008 leisteten die Länder und Gemeinden u.a. dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Budgetsanierung des Bundes, indem basierend auf der Steuerreform 1996, Mehreinnahmen der Länder und Gemeinden als Konsolidierungsbeitrag der Sanierung des Bundesbudgets gewidmet wurden. Vom Länderanteil war dies ein Betrag von 311,8 Mio. EUR und vom Gemeindeanteil von 106,1 Mio. EUR, der bei der Berechnung der Ertragsanteile im Wege eines Vorwegabzuges zugunsten des Bundes abgezogen wurde. In den jeweiligen Forderungspapieren zum Finanzausgleich ab 2008 schlugen Länder und Gemeinden die Abschaffung dieser Konsolidierungsbeiträge vor. Dieser Forderung kam der Bund schließlich nach und die Mittel flossen ab dem Jahr 2008 wieder den Ländern und Gemeinden zu. Hinsichtlich der konkreten Umsetzung wurde eine Zwei-Etappenlösung vereinbart: Der gesamte Konsolidierungsbeitrag von Ländern und Gemeinden wird ab 2008 abgeschafft und erhöht dadurch die Ertragsanteile. In der ersten Etappe von 2008 bis einschließlich 2010 erhalten die Länder davon 156 Mio. EUR und die Gemeinden 53 Mio. EUR, die Verteilung ergibt sich aus den allgemeinen Regeln der Verteilung der Ertragsanteile. Der Restbetrag verbleibt als Ertragsanteil des Bundes. In der zweiten Etappe, von 2011 bis 2013, erhalten die Gemeinden 103 Mio. EUR. Insgesamt stehen daher den Gemeinden dann 156 Mio. EUR zur Verfügung. Für die Länder stehen insgesamt 261,8 Mio. EUR bereit. Von den Gemeindemitteln werden 100 Mio. EUR zur Kompensation der Abflachung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels (abs) der Gemeinden bis EinwohnerInnen verwendet. 2. Umwandlung der Transfers Ein Charakteristikum des österreichischen Finanzausgleichs ist eine Vielzahl von intergovernmentalen Transfers zwischen den Gebietskörperschaften. Diese Vielzahl von VA

4 Transfers, ihre Komplexität, aber auch die Bindung des Gestaltungsraumes der empfangenden Regierungen wurden vielfach beklagt. Als Ergebnis der Finanzausgleichsverhandlungen 2008 wurde im Paktum vereinbart, die meisten Transfers des Bundes an Länder und Gemeinden ab 2008 in Ertragsanteile umzuwandeln. Die Umrechnung hat vollständig, dynamisiert und punktgenau auf Basis des Erfolgs 2007 zu erfolgen. Nicht in Ertragsanteile umgewandelt wurden, weil hier die spezifischen Zwecke, für welche die Transfers geleistet werden, im Vordergrund stehen: Katastrophenfonds, Krankenanstaltenfinanzierung, Sonderzuschüsse für Straßen (B 100, B 200), Finanzzuweisung an Gemeinden für Personennahverkehr, Zuschüsse zur Theaterführung, Finanzkraftstärkung der Gemeinden, Polizeikostenersatz an Städte mit eigenem Statut (Krems/D, Waidhofen/Y). Hinsichtlich des Zweckzuschusses für die Wohnbauförderung und die Bedarfszuweisung gemäß 22 FAG 2008 wurde vereinbart, dass die Umwandlung erstmalig im Jahr 2009 zu erfolgen hat. Durch diese Maßnahmen erhöhten sich die Einnahmen auf Ansatz 9250, Ertragsanteile an gemeinschaftlichen Bundesabgaben, im Vergleich zum Voranschlag 2008 signifikant. Gleichzeitig gingen jedoch die Einnahmen auf den Ansätzen 9410, Finanzzuweisungen nach dem FAG, und 9450, Sonstige Zuschüsse des Bundes, insbesondere die bisher als Zweckzuschuss überwiesenen Mittel der Wohnbauförderung entsprechend zurück. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Dimension dieser Maßnahmen. Umwandlung von Transfers des Bundes in Ertragsanteile durch FAG 2008 Länder Mio. EUR Ertragsanteile-Kopfquotenausgleich der Länder ,6 Bedarfszuweisungen an Länder zum Haushaltsausgleich (ab 2009) ,9 Bedarfszuweisung wg. Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen... 4,4 Bedarfszuweisung an Spielbankländer... 3,1 Finanzzuweisungen für umweltschonende und energiesparende Maßnahmen... 94,1 Finanzzuweisung in Agrarangelegenheiten... 14,5 Finanzzuweisung für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs ,6 Zuschüsse für Umweltschutz an Länder... 6,9 Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur ,5 Zuschüsse für Straßen (nur reguläre Zweckzuschüsse) ,0 Summe Länder ,6 Gemeinden 2007 Bedarfszuweisungen an Gemeinden zum Haushaltsausgleich ,6 Bedarfszuweisung wg. Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen... 2,2 Bedarfszuweisungen an Spielbankgemeinden... 3,1 Summe Gemeinden ,9 256 VA 2015

5 3. Strukturmittel für Bildung Ein treuer Stammgast der Finanzausgleichsverhandlungen ist das Thema LandeslehrerInnen. Mit dem Finanzausgleichsgesetz 2001 wurden für das Verhältnis SchülerInnen/LehrerInnen bestimmte Relationen vereinbart, die in den nächsten Jahren mehr finanzielle Stabilität bewirkten. Von Seiten der Länder wurden bereits bei den Gesprächen zum Finanzausgleichsgesetz 2005 zwei Themen in diesem Zusammenhang vorgebracht: Sinkende SchülerInnenzahlen korrelieren nicht unbedingt mit sinkenden Klassen- und damit LehrerInnenzahlen. Wesentlicher Einflussfaktor dafür ist die Aufrechterhaltung von Kleinstschulen im ländlichen Siedlungsraum. Von den VertreterInnen der Ballungsgebiete wurde weiters darauf hingewiesen, dass für Kinder mit besonderen Förderungsbedürfnissen die vom Bund vorgesehene Verhältniszahl von 2,7 in den großen Städten nicht ausreiche. Um für diese Strukturprobleme den Ländern mehr Flexibilität zu geben, wurde vom Bund erstmals mit dem FAG 2005 ein Betrag von insgesamt 12 Mio. EUR jährlich zur Verfügung gestellt. Durch das FAG 2008 wird der LandeslehrerInnen-Strukturersatz auf 24 Millionen EUR jährlich in den Jahren 2008 bis 2010 und auf 25 Millionen EUR jährlich in den Jahren 2011 bis 2014 erhöht. Wie bisher wird der Betrag nach der Volkszahl verteilt. 4. Gesundheitsfinanzierung Die Verhandlungen über die Änderung der Artikel 15a B-VG Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Österreich wurden vor dem Hintergrund der extremen Kostensteigerungen im Gesundheitsbereich geführt und stellten einen weiteren Kernpunkt der Finanzausgleichsverhandlungen dar. Zentrale Forderung der Länder war die Aufhebung der Deckelung der Beiträge des Bundes und der Sozialversicherung und deren sachgerechte Indexierung. In den Verhandlungen wurde von den Ländern aufgezeigt, dass die Endkosten der Fondskrankenanstalten im Zeitraum 1997 bis 2005 bundesweit um durchschnittlich 4,7% gestiegen sind. Die Bundesmittel (gedeckelte Fixanteile des Bundes und Bundes- Umsatzsteuermittel) stiegen im gleichen Zeitraum um durchschnittlich 0,98% und die Sozialversicherungsmittel um durchschnittlich 3,24%. Daraus eröffnete sich eine Finanzierungslücke, die von den Ländern bzw. Gemeinden aufgefangen werden musste, um das Versorgungsniveau aufrecht erhalten zu können. Die Finanzierungslücke hat für den Zeitraum 1997 bis 2007 rd. 2 Mrd. EUR betragen, das Delta für das Jahr 2008 wurde auf 350 Mio. EUR geschätzt. Ein weiteres zentrales Thema war wie auch in der Vergangenheit die Lösung der GastpatientInnenthematik. Als Meilenstein der Finanzausgleichsverhandlungen kann die Zusage des Bundes gewertet werden, zusätzlich insgesamt 100 Mio. EUR jährlich für die Finanzierung des Gesundheitswesen zur Verfügung zu stellen sowie die erhöhten Bundesanteile (Umsatzsteueranteile in der Höhe von rd. 264 Mio. EUR und Fixanteile in der Höhe von bisher 158 Mio. EUR) mit der Entwicklung der Ertragsanteile zu dynamisieren. VA

6 5. Kinderbetreuung und Sprachförderung Das Paktum enthält auch eine Vereinbarung der FinanzausgleichspartnerInnen betreffend Kinderbetreuung und Sprachförderung. Nach dieser Vereinbarung wird der Bund an die Länder auf Basis einer Artikel 15a B-VG Vereinbarung einen Beitrag zum Ausbau der Kinderbetreuung und der Sprachförderung von insgesamt 20 Mio. EUR leisten, wenn die Länder Mittel in der gleichen Höhe aufbringen. Die Einnahmen werden auf Ansatz 9430, Zuschüsse nach dem FAG, und Ansatz 9450, Sonstige Zuschüsse des Bundes, dargestellt. 6. Abflachung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels Die weitere Abflachung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels war auch bei den Finanzausgleichsverhandlungen 2007 eine zentrale Forderung des Österreichischen Gemeindebundes. Er ging mit dem Ziel in die Gespräche, den untersten Vervielfacher (1 1/2, gültig für Gemeinden bis EinwohnerInnen) auf das Niveau der nächst höheren Stufe (1 2/3 für Gemeinden von bis EinwohnerInnen) anzuheben, betonte jedoch, dass die anderen Gemeinden dadurch keine Verluste erleiden dürften. Von Seiten des Bundes nicht unwesentlich unterstützt, fiel bereits am 26. September 2007 die Vorentscheidung, in der zweiten Etappe des FAG, ab dem Jahr 2011 den Multiplikator der untersten Stufe in jenem Ausmaß anzuheben, dass die Verluste der restlichen Gemeinden auf Basis der Ertragsanteile für das Jahr 2010 maximal 100 Mio. EUR ausmachen. Die genaue Festlegung erfolgte im Jahr 2011 durch Verordnung der Bundesministerin für Finanzen (BGBl II Nr. 248/2011). Die Verlustgemeinden erhalten dafür eine länderweise Kompensation je EinwohnerInnen- Größenklasse. Finanziert wird die Abflachung je zur Hälfte durch die gänzliche Beseitigung des Konsolidierungsbeitrages der Gemeinden in der zweiten Etappe ab 2011 sowie durch 50 Mio. EUR aus der Aufhebung des Länder-Konsolidierungsbeitrages. Für den Voranschlag 2010 und die Folgevoranschläge hatte diese Maßnahme erstmals Auswirkungen. 7. Anwendung der Bevölkerungsstatistik Der Finanzminister erklärte bereits im Rahmen des Eröffnungsgespräches am 5. Juli 2007 die Klärung der Anwendung einer Bevölkerungsstatistik ( Statistik des Bevölkerungsstandes ) anstelle der Daten aus der Volkszählung als eine der Eckpunkte der Strukturreform des FAG. Die Anwendung aktueller Bevölkerungsdaten war den VerhandlungspartnerInnen insbesondere ein zentrales strukturelles Anliegen. Der Städtebund unterstützte diese Forderung allerdings auch deshalb von Beginn an mit Vehemenz, da insbesondere größere Gemeinden bei der letzten Volkszählung mitunter herbe Bevölkerungsverluste erlitten hatten, die Wohnbevölkerung seit damals jedoch enorm zugelegt hatte. Auch der Gemeindebund und die Länder sprachen sich überwiegend für die Umstellung auf eine Bevölkerungsstatistik aus. Um die Umsetzung einer qualitätsgesicherten Bevölkerungsstatistik zu gewährleisten und den durch die Umstellung betroffenen Verlierergemeinden eine Frist zur Implementierung von Anpassungsmaßnahmen zu gewähren, wurde im Zuge der politischen Verhandlungen am 10. Oktober 2007 beschlossen, die Volkszahl für das Finanzausgleichsjahr 2008 noch nach dem Ergebnis der Volkszählung 2001 zu bestimmen. Ab dem Jahr 2009 gelangt 258 VA 2015

7 erstmals die Bevölkerungsstatistik zur Anwendung, und zwar für die Jahre 2009 sowie 2010 mit Stichtag 31. Oktober 2008, ab 2011 jeweils per 31. Oktober des zweitvorangegangenen Jahres. Durch diese Maßnahme wird sichergestellt, dass den Ländern und Gemeinden mit (überdurchschnittlichem) Bevölkerungswachstum nicht mehr länger dadurch Einnahmen aus Ertragsanteilen verloren gehen, dass die entsprechende Bevölkerungsverschiebung immer erst nach 10 Jahren entsprechend berücksichtigt wurde. 8. Kostenneutrale Abschaffung der Selbstträgerschaft: Der Familienlastenausgleichsfonds ist für zahlreiche Leistungen an Familien zuständig, wie z.b. die Familienbeihilfen. Finanziert wird er zum Großteil mit dem Dienstgeberbeitrag. Bund, Länder und Gemeinden über EinwohnerInnen und gemeinnützige Krankenanstalten (alle jedoch ohne Anstalten, Stiftungen und Fonds) waren von der Leistung dieser Abgabe befreit, hatten aber an ihre Bediensteten direkt die Familienbeihilfe zu leisten. In der Praxis führte dies zu schwierigen Abgrenzungsfragen. Mit Wirkung Juni 2008 wurde die Selbstträgerschaft daher abgeschafft. Das führte zu Mehrausgaben der bisherigen Selbstträger, weil die höheren Ausgaben für den Dienstgeberbeitrag die Ersparnisse aus dem Entfall der bisherigen Leistung der Familienbeihilfe übersteigen. Hierfür ist im FAG 2008 ein finanzieller Ausgleichsmechanismus vorgesehen. Die Mehrbelastung wurde auf Basis des Erfolges des Jahres 2007 durch den Bundesminister für Finanzen ermittelt und dieser Betrag seither an die Gebietskörperschaften sowie die gemeinnützigen Krankenanstalten ausbezahlt. Die Vorweg-Anteile des Familienlastenausgleichsfonds im FAG 2008 werden um das Ausmaß dieser ermittelten Auswirkungen, die den Mehreinnahmen des Familienlastenausgleichsfonds entsprechen, gekürzt. Technisch wird der entsprechende Ausgleich für Länder, Gemeinden und deren Krankenanstalten im Wege der Überweisung der Ertragsanteile auf Ansatz 9250, Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, abgewickelt. Dies ist ein weiterer Aspekt für den Anstieg der Einnahmen auf Ansatz Ausblick: Dem Vorhaben der Bundesregierung, den bestehenden Finanzausgleich bis Ende 2016 zu verlängern, stehen Wien und die anderen Länder positiv gegenüber. Im Rahmen dieser Verlängerung muss aber sichergestellt werden, dass sämtliche finanzausgleichsrelevanten Art 15a B-VG Vereinbarungen und finanzausgleichsrelevanten bundesgesetzlichen Regelungen ebenfalls verlängert werden. Der Österreichische Stabilitätspakt 2012 ÖStP 2012 selbst beinhaltet eine Klausel, welche besagt, dass der ÖStP außer Kraft tritt, wenn das Finanzausgleichsgesetz ohne von Länder und Gemeinden akzeptierte Nachfolgelösung ausläuft oder zum finanziellen Nachteil der Länder und/oder Gemeinden ohne deren Akzeptanz verändert wird. VA

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