Vertrag. zwischen. der Kath. Kirchengemeinde - vertreten durch den Kirchenvorstand. und
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- Kerstin Winter
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1 Vertrag zwischen der Kath. Kirchengemeinde - vertreten durch den Kirchenvorstand nachstehend Kirchengemeinde genannt und dem Gemeindeverband Kath. Kirchengemeinden - vertreten durch den Geschäftsführer - nachstehend Gemeindeverband genannt Präambel Die Kath. Kirchengemeinde ist Trägerin der Tageseinrichtung für Kinder. Zur Sicherstellung einer auf dem Grundstatut für Pastoralverbünde im Erzbistum Paderborn beruhenden Zusammenarbeit zwischen der Kirchengemeinde und dem Gemeindeverband wird nachstehender Kooperationsvertrag geschlossen. Kooperation setzt nach übereinstimmender Auffassung der Vertragspartner darüber hinaus voraus, dass durch regelmäßige Informationen und ggfls. notwendige Abstimmungen die Interessen der Vertragspartner gewahrt sind. Die Tageseinrichtung für Kinder ist eine wichtige pastorale Einrichtung der Kirchengemeinde. Die Verantwortung für die Pastoral liegt beim Leiter des Pastoralverbundes. Der Kirchenvorstand beruft die Trägervertreter des Rates der Tageseinrichtung gemäß Statut für die katholischen Tageseinrichtungen im Erzbistum Paderborn. Die Tageseinrichtungen für Kinder in einem Pastoralverbund arbeiten zusammen. Zweck dieser Zusammenarbeit ist neben der Koordination die religionspädagogische Förderung und die Qualitätssicherung. Kooperationsvertrag für Träger von Kindertageseinrichtungen.doc Seite 1 von 5
2 1 Trägerin der Tageseinrichtung für Kinder (1) Die Kath. Kirchengemeinde ist Trägerin der Tageseinrichtung. (2) Der Kirchenvorstand ist nach 1 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom , (Vermögensverwaltungsgesetz) für die Verwaltung des Kindergartens verantwortlich. (3) Im Rahmen der zuvor beschriebenen Gesamtverantwortung des Kirchenvorstandes wird vereinbart, dass zur Entlastung des Kirchenvorstandes und dessen Vorsitzenden die Wahrnehmung von Aufgaben auf den Gemeindeverband nach Maßgabe dieses Vertrages übertragen wird. (4) Die Vorschriften über die Verwaltung des kirchlichen Vermögens, insbesondere das Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom und die Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und die Arbeit der Kirchenvorstände und Gemeindeverbände in ihren jeweils geltenden Fassungen, bleiben unberührt. 2 Jugendhilfeplanung, Bedarfsplanung (1) Um eine gleichmäßige, durchgängige und auf die Belange der katholischen Einrichtungen abgestimmte Interessenvertretung sicherzustellen, ist der Gemeindeverband gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe verantwortlich für die Abstimmung in Fragen der Jugendhilfeplanung im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften nach 78 SGB VIII. (2) Der Gemeindeverband zeichnet darüber hinaus verantwortlich für die Überprüfung und Versendung des von der Leitung der Einrichtung verantwortlich erstellten und unterzeichneten Heimbogens, die Beantragung der Betriebserlaubnis 3 Fachberatung Die Vertragspartner sind sich darin einig, dass die Fachberatung der Einrichtung/en durch den Caritasverband für das Erzbistum Paderborn sichergestellt ist. Die Aufgaben der Fachberatung des Diözesan-Caritasverbandes sind mit dem Stand von Juli 2003 in der diesem Vertrag beigefügten Übersicht aufgeführt. Kooperationsvertrag für Träger von Kindertageseinrichtungen.doc Seite 2 von 5
3 4 Personalverwaltung (1) Entscheidungen zur Begründung, Veränderung oder Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen gehören zum nicht übertragbaren Zuständigkeitsbereich des Kirchenvorstandes und seines Vorsitzenden. (2) Der Vorsitzende des Kirchenvorstands überträgt die sich aus der Dienstvorgesetzteneigenschaft ergebenden Weisungsbefugnisse gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung dem Geschäftsführer des Gemeindeverbandes. Dies beinhaltet auch die Abwicklung arbeitsrechtlicher Maßnahmen, z. B. Abmahnung. Vorgesetzte(r) der Mitarbeiter/-innen der Einrichtung ist der Leiter oder die Leiterin der Tageseinrichtung für Kinder. (3) Der Gemeindeverband übernimmt die Bearbeitung aller Fragen der Personalverwaltung, einschließlich Ausfertigung der Arbeitsverträge und Höhergruppierungen nach Bewährungsaufstieg. Dies beinhaltet auch das Führen von Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, soweit der Kirchenvorstand ihn dazu bevollmächtigt. (4) Vom Gemeindeverband werden insbesondere nachstehende Einzelleistungen erbracht: a) Führung, Fortschreibung und Kontrolle der Stellenpläne b) Vorbereitung und Begleitung von Stellenbesetzungsverfahren (Ausschreibung, Personalvorauswahl, Bewerberübersicht) c) laufende Entgeltzahlung, einschl. der Bearbeitung von steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten d) Begleitung von Personalveränderungen in der Einrichtung, in Abstimmung und auf Initiative des Kirchenvorstands oder der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder. (5) Die geltenden Diözesanregelungen zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen bleiben von dem Abschluss dieser Vereinbarung unberührt. 5 Finanzverwaltung (1) Der Kirchenvorstand beschließt auf der Grundlage eines vom Gemeindeverband vorgelegten Entwurfs den Etat und die Jahresrechnung der Einrichtung. (2) Auf der Basis des vom Kirchenvorstand beschlossenen Etats und der beschlossenen Jahresrechnung zeichnet der Gemeindeverband für die Betriebskostenabrechnung nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) abschließend zuständig und verantwortlich. (3) Die Leitung der Tageseinrichtung ist für die Einhaltung des Etats verantwortlich. Der Gemeindeverband stellt der Leitung mindestens vierteljährlich Haushaltsüberwachungslisten zur Verfügung. Kooperationsvertrag für Träger von Kindertageseinrichtungen.doc Seite 3 von 5
4 In Fällen einer notwendig werdenden über- oder außerplanmäßigen Bewirtschaftung des Etats ist durch die Leitung die vorherige Zustimmung des Gemeindeverbandes einzuholen. (4) Die laufende Buchhaltung wird durch den Gemeindeverband übernommen. Die Leitung der Tageseinrichtung ist ermächtigt, Zahlungen bis zur Höhe von anzuweisen. (5) Der Gemeindeverband stellt der Einrichtung einen Handvorschuss in Höhe von zur Verfügung. Die Leitung der Tageseinrichtung ist verpflichtet, den Handvorschuss mindestens vierteljährlich, nach Vorgabe des Gemeindeverbandes, abzurechnen. (6) Zuwendungen an die Einrichtung sind beim Gemeindeverband zu vereinnahmen. Zuwendungsbestätigungen werden vom Gemeindeverband unmittelbar ausgestellt. 6 Immobilienverwaltung (1) Der Kirchenvorstand zeichnet im Rahmen der Vermögensverwaltung verantwortlich für die Bewirtschaftung und Unterhaltung der Tageseinrichtung für Kinder und der zugehörigen Außenanlagen. (2) Notwendige bauliche Maßnahmen (Neubau, Erweiterung und Sanierung) am Gebäude, oder den Außenanlagen werden durch den Kirchenvorstand nach Beteiligung der Leitung der Einrichtung und dem Gemeindeverband beschlossen. Die kirchenaufsichtlichen Genehmigungsregelungen bleiben unberührt. Darüber hinaus wird dem Gemeindeverband die Wahrnehmung der Aufgabe übertragen, alle mit der baulichen Maßnahme im Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufgaben, die nicht dem Bauleitenden Architekten übertragen sind, verantwortlich zu übernehmen. Dazu gehören insbesondere die notwendige Abstimmung des Raumprogramms mit dem Diözesan-Caritasverband, die Koordination mit der Jugendhilfeplanung, die Beantragung öffentlicher Mittel, sowie die Einholung behördlicher Genehmigungen, einschl. der Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates. (3) Die Verantwortung für die laufende Gebäudeunterhaltung, einschließlich des Außengeländes, obliegt der Leitung der Einrichtung. Die Leitung ist insbesondere für Fragen der Sicherheit der Einrichtung verantwortlich; notwendige Abstimmungen mit dem Sicherheitsbeauftragten der Kirchengemeinde werden von der Leitung sichergestellt. (4) Notwendig werdende Reparaturmaßnahmen bis zur Höhe von werden unmittelbar von der Leitung der Einrichtung beauftragt. Reparaturmaßnahmen ab einem Auftragswert von sind von der Leitung über den Gemeindeverband mit dem Kirchenvorstand abzustimmen; die anschließende Beauftragung von Fachunternehmen, sowie die verwaltungsmäßige Abwicklung der Maßnahme erfolgt durch den Gemeindeverband. Kooperationsvertrag für Träger von Kindertageseinrichtungen.doc Seite 4 von 5
5 (5) Der Gemeindeverband wird, in Abstimmung mit der Leitung und dem Kirchenvorstand im Übrigen die Rahmenbedingungen für eine dauerhaft angelegte Immobilienverwaltung schaffen. Dazu gehört u.a. die Ausschreibung und Vergabe von Wartungs- und sonstigen Verträgen, oder die Prüfung von Kooperationen im Bereich der lfd. Gebäudeunterhaltung, etc. 7 Vertragsdauer, Kündigung (1) Dieser Kooperationsvertrag tritt am in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Die Vertragsparteien haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Haushaltsjahres ordentlich zu kündigen. (3) Der Vertrag erlischt automatisch bei Schließung der Tageseinrichtung oder Abgabe der Betriebsträgerschaft der Tageseinrichtung an Dritte. (4) Eine außerordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn eine Partei die ihr aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten schuldhaft und dauernd nicht erfüllt 8 Schriftformklausel Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 9 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine dem Zweck des Vertrages möglichst nahe kommende, wirksame Vereinbarung zu ersetzen., den für den Kirchenvorstand: (Vorsitzender),den für den Gemeindeverband: (Geschäftsführer) (Mitglied) (Mitglied) Kirchenaufsichtlich genehmigt! Paderborn, den i. A... Kooperationsvertrag für Träger von Kindertageseinrichtungen.doc Seite 5 von 5
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