Vertrag. zwischen. der Kath. Kirchengemeinde - vertreten durch den Kirchenvorstand. und

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vertrag. zwischen. der Kath. Kirchengemeinde - vertreten durch den Kirchenvorstand. und"

Transkript

1 Vertrag zwischen der Kath. Kirchengemeinde - vertreten durch den Kirchenvorstand nachstehend Kirchengemeinde genannt und dem Gemeindeverband Kath. Kirchengemeinden - vertreten durch den Geschäftsführer - nachstehend Gemeindeverband genannt Präambel Die Kath. Kirchengemeinde ist Trägerin der Tageseinrichtung für Kinder. Zur Sicherstellung einer auf dem Grundstatut für Pastoralverbünde im Erzbistum Paderborn beruhenden Zusammenarbeit zwischen der Kirchengemeinde und dem Gemeindeverband wird nachstehender Kooperationsvertrag geschlossen. Kooperation setzt nach übereinstimmender Auffassung der Vertragspartner darüber hinaus voraus, dass durch regelmäßige Informationen und ggfls. notwendige Abstimmungen die Interessen der Vertragspartner gewahrt sind. Die Tageseinrichtung für Kinder ist eine wichtige pastorale Einrichtung der Kirchengemeinde. Die Verantwortung für die Pastoral liegt beim Leiter des Pastoralverbundes. Der Kirchenvorstand beruft die Trägervertreter des Rates der Tageseinrichtung gemäß Statut für die katholischen Tageseinrichtungen im Erzbistum Paderborn. Die Tageseinrichtungen für Kinder in einem Pastoralverbund arbeiten zusammen. Zweck dieser Zusammenarbeit ist neben der Koordination die religionspädagogische Förderung und die Qualitätssicherung. Kooperationsvertrag für Träger von Kindertageseinrichtungen.doc Seite 1 von 5

2 1 Trägerin der Tageseinrichtung für Kinder (1) Die Kath. Kirchengemeinde ist Trägerin der Tageseinrichtung. (2) Der Kirchenvorstand ist nach 1 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom , (Vermögensverwaltungsgesetz) für die Verwaltung des Kindergartens verantwortlich. (3) Im Rahmen der zuvor beschriebenen Gesamtverantwortung des Kirchenvorstandes wird vereinbart, dass zur Entlastung des Kirchenvorstandes und dessen Vorsitzenden die Wahrnehmung von Aufgaben auf den Gemeindeverband nach Maßgabe dieses Vertrages übertragen wird. (4) Die Vorschriften über die Verwaltung des kirchlichen Vermögens, insbesondere das Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom und die Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und die Arbeit der Kirchenvorstände und Gemeindeverbände in ihren jeweils geltenden Fassungen, bleiben unberührt. 2 Jugendhilfeplanung, Bedarfsplanung (1) Um eine gleichmäßige, durchgängige und auf die Belange der katholischen Einrichtungen abgestimmte Interessenvertretung sicherzustellen, ist der Gemeindeverband gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe verantwortlich für die Abstimmung in Fragen der Jugendhilfeplanung im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften nach 78 SGB VIII. (2) Der Gemeindeverband zeichnet darüber hinaus verantwortlich für die Überprüfung und Versendung des von der Leitung der Einrichtung verantwortlich erstellten und unterzeichneten Heimbogens, die Beantragung der Betriebserlaubnis 3 Fachberatung Die Vertragspartner sind sich darin einig, dass die Fachberatung der Einrichtung/en durch den Caritasverband für das Erzbistum Paderborn sichergestellt ist. Die Aufgaben der Fachberatung des Diözesan-Caritasverbandes sind mit dem Stand von Juli 2003 in der diesem Vertrag beigefügten Übersicht aufgeführt. Kooperationsvertrag für Träger von Kindertageseinrichtungen.doc Seite 2 von 5

3 4 Personalverwaltung (1) Entscheidungen zur Begründung, Veränderung oder Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen gehören zum nicht übertragbaren Zuständigkeitsbereich des Kirchenvorstandes und seines Vorsitzenden. (2) Der Vorsitzende des Kirchenvorstands überträgt die sich aus der Dienstvorgesetzteneigenschaft ergebenden Weisungsbefugnisse gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung dem Geschäftsführer des Gemeindeverbandes. Dies beinhaltet auch die Abwicklung arbeitsrechtlicher Maßnahmen, z. B. Abmahnung. Vorgesetzte(r) der Mitarbeiter/-innen der Einrichtung ist der Leiter oder die Leiterin der Tageseinrichtung für Kinder. (3) Der Gemeindeverband übernimmt die Bearbeitung aller Fragen der Personalverwaltung, einschließlich Ausfertigung der Arbeitsverträge und Höhergruppierungen nach Bewährungsaufstieg. Dies beinhaltet auch das Führen von Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, soweit der Kirchenvorstand ihn dazu bevollmächtigt. (4) Vom Gemeindeverband werden insbesondere nachstehende Einzelleistungen erbracht: a) Führung, Fortschreibung und Kontrolle der Stellenpläne b) Vorbereitung und Begleitung von Stellenbesetzungsverfahren (Ausschreibung, Personalvorauswahl, Bewerberübersicht) c) laufende Entgeltzahlung, einschl. der Bearbeitung von steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten d) Begleitung von Personalveränderungen in der Einrichtung, in Abstimmung und auf Initiative des Kirchenvorstands oder der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder. (5) Die geltenden Diözesanregelungen zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen bleiben von dem Abschluss dieser Vereinbarung unberührt. 5 Finanzverwaltung (1) Der Kirchenvorstand beschließt auf der Grundlage eines vom Gemeindeverband vorgelegten Entwurfs den Etat und die Jahresrechnung der Einrichtung. (2) Auf der Basis des vom Kirchenvorstand beschlossenen Etats und der beschlossenen Jahresrechnung zeichnet der Gemeindeverband für die Betriebskostenabrechnung nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) abschließend zuständig und verantwortlich. (3) Die Leitung der Tageseinrichtung ist für die Einhaltung des Etats verantwortlich. Der Gemeindeverband stellt der Leitung mindestens vierteljährlich Haushaltsüberwachungslisten zur Verfügung. Kooperationsvertrag für Träger von Kindertageseinrichtungen.doc Seite 3 von 5

4 In Fällen einer notwendig werdenden über- oder außerplanmäßigen Bewirtschaftung des Etats ist durch die Leitung die vorherige Zustimmung des Gemeindeverbandes einzuholen. (4) Die laufende Buchhaltung wird durch den Gemeindeverband übernommen. Die Leitung der Tageseinrichtung ist ermächtigt, Zahlungen bis zur Höhe von anzuweisen. (5) Der Gemeindeverband stellt der Einrichtung einen Handvorschuss in Höhe von zur Verfügung. Die Leitung der Tageseinrichtung ist verpflichtet, den Handvorschuss mindestens vierteljährlich, nach Vorgabe des Gemeindeverbandes, abzurechnen. (6) Zuwendungen an die Einrichtung sind beim Gemeindeverband zu vereinnahmen. Zuwendungsbestätigungen werden vom Gemeindeverband unmittelbar ausgestellt. 6 Immobilienverwaltung (1) Der Kirchenvorstand zeichnet im Rahmen der Vermögensverwaltung verantwortlich für die Bewirtschaftung und Unterhaltung der Tageseinrichtung für Kinder und der zugehörigen Außenanlagen. (2) Notwendige bauliche Maßnahmen (Neubau, Erweiterung und Sanierung) am Gebäude, oder den Außenanlagen werden durch den Kirchenvorstand nach Beteiligung der Leitung der Einrichtung und dem Gemeindeverband beschlossen. Die kirchenaufsichtlichen Genehmigungsregelungen bleiben unberührt. Darüber hinaus wird dem Gemeindeverband die Wahrnehmung der Aufgabe übertragen, alle mit der baulichen Maßnahme im Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufgaben, die nicht dem Bauleitenden Architekten übertragen sind, verantwortlich zu übernehmen. Dazu gehören insbesondere die notwendige Abstimmung des Raumprogramms mit dem Diözesan-Caritasverband, die Koordination mit der Jugendhilfeplanung, die Beantragung öffentlicher Mittel, sowie die Einholung behördlicher Genehmigungen, einschl. der Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates. (3) Die Verantwortung für die laufende Gebäudeunterhaltung, einschließlich des Außengeländes, obliegt der Leitung der Einrichtung. Die Leitung ist insbesondere für Fragen der Sicherheit der Einrichtung verantwortlich; notwendige Abstimmungen mit dem Sicherheitsbeauftragten der Kirchengemeinde werden von der Leitung sichergestellt. (4) Notwendig werdende Reparaturmaßnahmen bis zur Höhe von werden unmittelbar von der Leitung der Einrichtung beauftragt. Reparaturmaßnahmen ab einem Auftragswert von sind von der Leitung über den Gemeindeverband mit dem Kirchenvorstand abzustimmen; die anschließende Beauftragung von Fachunternehmen, sowie die verwaltungsmäßige Abwicklung der Maßnahme erfolgt durch den Gemeindeverband. Kooperationsvertrag für Träger von Kindertageseinrichtungen.doc Seite 4 von 5

5 (5) Der Gemeindeverband wird, in Abstimmung mit der Leitung und dem Kirchenvorstand im Übrigen die Rahmenbedingungen für eine dauerhaft angelegte Immobilienverwaltung schaffen. Dazu gehört u.a. die Ausschreibung und Vergabe von Wartungs- und sonstigen Verträgen, oder die Prüfung von Kooperationen im Bereich der lfd. Gebäudeunterhaltung, etc. 7 Vertragsdauer, Kündigung (1) Dieser Kooperationsvertrag tritt am in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Die Vertragsparteien haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Haushaltsjahres ordentlich zu kündigen. (3) Der Vertrag erlischt automatisch bei Schließung der Tageseinrichtung oder Abgabe der Betriebsträgerschaft der Tageseinrichtung an Dritte. (4) Eine außerordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn eine Partei die ihr aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten schuldhaft und dauernd nicht erfüllt 8 Schriftformklausel Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 9 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine dem Zweck des Vertrages möglichst nahe kommende, wirksame Vereinbarung zu ersetzen., den für den Kirchenvorstand: (Vorsitzender),den für den Gemeindeverband: (Geschäftsführer) (Mitglied) (Mitglied) Kirchenaufsichtlich genehmigt! Paderborn, den i. A... Kooperationsvertrag für Träger von Kindertageseinrichtungen.doc Seite 5 von 5

Nutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und

Nutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und Nutzungsvertrag Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, (nachfolgend Kirchengemeinde genannt) und der Katholische Kindertageseinrichtungen

Mehr

Vertrag. zwischen der evangelischen Kirchengemeinde., vertreten durch den Kirchenvorstand, im Folgenden Kirchengemeinde

Vertrag. zwischen der evangelischen Kirchengemeinde., vertreten durch den Kirchenvorstand, im Folgenden Kirchengemeinde Vertrag zwischen der evangelischen Kirchengemeinde., vertreten durch den Kirchenvorstand, im Folgenden Kirchengemeinde und dem evangelischen Dekanat Gießen, vertreten durch den Dekanatssynodalvorstand,

Mehr

Statut. vom. 6. Oktober 2011

Statut. vom. 6. Oktober 2011 Statut vom 6. Oktober 2011 Stand: 19. Januar 2012 - 2 - Statut des Kirchenvorstandes der Katholischen Kirchengemeinde St. Bonifatius Düsseldorf - verabschiedet in der KV-Sitzung vom 6. Oktober 2011; zuletzt

Mehr

Kooperationsvertrag. zur Regelung kooperativer Promotionen sowie insgesamt zur Förderung von Promotionen von FH-Absolventlnnen

Kooperationsvertrag. zur Regelung kooperativer Promotionen sowie insgesamt zur Förderung von Promotionen von FH-Absolventlnnen Kooperationsvertrag zur Regelung kooperativer Promotionen sowie insgesamt zur Förderung von Promotionen von FH-Absolventlnnen zwischen der Technischen Universität Braunschweig vertreten durch das Präsidium,

Mehr

HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLANUNG

HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLANUNG Dezernat Hochschulentwicklungsplanung Februar 2011 Sachgebiet Strukturentwicklung Nationale Kooperationen (Die Zuständigkeit für internationale Kooperationen liegt im Akademischen Auslandsamt; Drittmittelverträge

Mehr

SPONSORING-VERTRAG. Zwischen: Name (Firma, Organisation etc.): Straße: Ort: - nachfolgend Sponsor genannt -

SPONSORING-VERTRAG. Zwischen: Name (Firma, Organisation etc.): Straße: Ort: - nachfolgend Sponsor genannt - SPONSORING-VERTRAG Zwischen: Name (Firma, Organisation etc.): Straße: Ort: - nachfolgend Sponsor genannt - und: Dorfladen & Dorftreff Hiltensweiler UG (haftungsbeschränkt): Straße: Ort: - nachfolgend auch

Mehr

PROVISIONSVEREINBARUNG

PROVISIONSVEREINBARUNG PROVISIONSVEREINBARUNG zwischen FBG eg Firmen fördern nach biblischen Grundsätzen Haynauer Str. 72a 12249 Berlin vertreten durch den Vorstand im Folgenden Vermittler genannt, und im Folgenden Empfehlenswerter

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

Städtebaulicher Vertrag

Städtebaulicher Vertrag Anlage zur DS 0240 Städtebaulicher Vertrag Zwischen der Stadt Voerde, nachstehend Stadt genannt und, nachfolgend Antragsteller genannt, wird der folgende städtebauliche Vertrag gemäß 11 BauGB geschlossen:

Mehr

Vertrag. zwischen. Hamburg Tourismus GmbH Wexstrasse 7, Hamburg. - im folgenden HHT" genannt - und. - im folgenden Partner" genannt -

Vertrag. zwischen. Hamburg Tourismus GmbH Wexstrasse 7, Hamburg. - im folgenden HHT genannt - und. - im folgenden Partner genannt - Vertrag (Contentlieferant über Backendzugang) zwischen Hamburg Tourismus GmbH Wexstrasse 7, 20355 Hamburg - im folgenden HHT" genannt - und.. - im folgenden Partner" genannt - - beide zusammen auch Partner

Mehr

Der Kirchenvorstand beschließt mit der Mehrheit von Stimmen bei Gegenstimmen und Enthaltungen mehrheitlich, was folgt (vorgelesen):

Der Kirchenvorstand beschließt mit der Mehrheit von Stimmen bei Gegenstimmen und Enthaltungen mehrheitlich, was folgt (vorgelesen): Der Kirchenvorstand beschließt mit der Mehrheit von Stimmen bei Gegenstimmen und Enthaltungen mehrheitlich, was folgt (vorgelesen): (einzutragen in das Sitzungsbuch des Kirchenvorstandes) Beschluss des

Mehr

L I E F E R V E R T R A G

L I E F E R V E R T R A G L I E F E R V E R T R A G zwischen dem Krankenhaus XY, vertreten durch den Geschäftsführer und, Adresse: - nachfolgend XY genannt - und der... - Apotheke Dr.... Adresse - nachfolgend Apotheke" genannt

Mehr

Sponsoringvertrag. zwischen. Goethe Universität Frankfurt. Ausführende Stelle (Klinik/Institut, Anschrift, Name Einrichtungsleiter): Professor Dr.

Sponsoringvertrag. zwischen. Goethe Universität Frankfurt. Ausführende Stelle (Klinik/Institut, Anschrift, Name Einrichtungsleiter): Professor Dr. Sponsoringvertrag zwischen Goethe Universität Frankfurt vertreten durch den Präsidenten, Grüneburgplatz 1, 60323 Frankfurt Ausführende Stelle (Klinik/Institut, Anschrift, Name Einrichtungsleiter): Professor

Mehr

Unbefristeter Arbeitsvertrag

Unbefristeter Arbeitsvertrag Unbefristeter Arbeitsvertrag Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag geschlossen: 1

Mehr

MUSTER Kooperationsvertrag interaktiv

MUSTER Kooperationsvertrag interaktiv MUSTER Kooperationsvertrag interaktiv abgeschlossen zwischen Partner/in A:.. Adresse:. PartnerIn B: Adresse:.. im Folgenden kurz KooperationspartnerInnen genannt. Vorwort Warum wird diese Vereinbarung

Mehr

Personalvermittlungsvertrag

Personalvermittlungsvertrag Personalvermittlungsvertrag zwischen der Traumjobradar UG (haftungsbeschränkt) Sitz: Güstrower Str. 40 17213 Malchow Vertreten durch den Geschäftsführer: André Zimmermann hinfort Auftragnehmer und vertreten

Mehr

Mustervertrag. für den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung

Mustervertrag. für den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung Mustervertrag Stand: 07.12.2016 für den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zur Weiterbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen,

Mehr

Kooperationsvereinbarung. zwischen. der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration

Kooperationsvereinbarung. zwischen. der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Kooperationsvereinbarung zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration - nachstehend FHH genannt und Inte ressen verband Mieterschutz

Mehr

Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeserPort-Marketing GmbH & Co. KG

Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeserPort-Marketing GmbH & Co. KG JWP-VNEI Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeserPort-Marketing GmbH & Co. KG NO TIDE. NO LIMITS. Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG. zwischen. Allgeier Experts SE Alwinenstr. 24, Wiesbaden. und. Allgeier SE Wehrlestr.

ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG. zwischen. Allgeier Experts SE Alwinenstr. 24, Wiesbaden. und. Allgeier SE Wehrlestr. ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen Allgeier Experts SE Alwinenstr. 24, 65189 Wiesbaden und Allgeier SE Wehrlestr. 12, 81679 München Dieser Ergebnisabführungsvertrag (nachfolgend Vertrag ) wird zwischen

Mehr

Vertrag über freie Mitarbeit im Rahmen der Hausaufgabenhilfe

Vertrag über freie Mitarbeit im Rahmen der Hausaufgabenhilfe Vertrag über freie Mitarbeit im Rahmen der Hausaufgabenhilfe Zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Schule Musterschule diese vertreten durch ihre Schulleitung, im Folgenden: Auftraggeberin und Helmut

Mehr

zwischen Hausvogteiplatz 12, Berlin, und

zwischen Hausvogteiplatz 12, Berlin, und nachstehend Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der TLG IMMOBILIEN AG, Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin, einer im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 161314 B eingetragenen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arbeitsgemeinschaft Fuja Jordan

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arbeitsgemeinschaft Fuja Jordan Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arbeitsgemeinschaft Fuja Jordan adokument-nr: 180918_AGB_Arge_Fuja Jordandocx Stand 01092018 Seite 1 von 5 Inhaltsverzeichnis Inhalt 1 Stand der AGB ist der 01092018

Mehr

Satzung für den Trägerverbund der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen

Satzung für den Trägerverbund der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen Satzung Trägerverbund TfK Kirchenkreis Recklinghausen SaTvTfKRe 4370 Archiv Satzung für den Trägerverbund der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen Vom 24. November

Mehr

Kooperationsvereinbarung

Kooperationsvereinbarung Kooperationsvereinbarung zwischen der Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven, geschäftsansässig Am Markt 13 in 28195 Bremen, im Folgenden bezeichnet als "Handelskammer" und im Folgenden bezeichnet

Mehr

Muster. Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit im Netzwerk Zukunftsnetz Mobilität NRW. Wappen Musterkommune

Muster. Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit im Netzwerk Zukunftsnetz Mobilität NRW. Wappen Musterkommune kommune Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit im Netzwerk Zukunftsnetz Mobilität NRW Koordinierungsstelle Rheinland Sitz: Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH stadt Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit

Mehr

Rechtsabteilung Lizenzvertrag

Rechtsabteilung Lizenzvertrag Rechtsabteilung Bund der Freien Waldorfschulen e.v. Wagenburgstraße 6 70184 Stuttgart Fon +49 (711) 210 42-0 Fax +49 (711) 210 42-19 bund@waldorfschule.de www.waldorfschule.de Eingetragener gemeinnütziger

Mehr

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren und Akupunktur gem. 73c SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Str. 4 39104 Magdeburg (AOK) und der Kassenärztlichen

Mehr

Kooperationsvereinbarung

Kooperationsvereinbarung Kooperationsvereinbarung zur Übernahme der Mitgliedsbeiträge einschließlich Rechtsschutz für Leistungsbeziehende SGB II, SGB XII und AsylbLG im Rahmen der AV-Wohnen zwischen dem Land Berlin, vertreten

Mehr

Kirchengesetz über kirchliche Zweckvereinbarungen und kirchliche Zweckverbände (Kirchliches Zweckverbandsgesetz KZVG)

Kirchengesetz über kirchliche Zweckvereinbarungen und kirchliche Zweckverbände (Kirchliches Zweckverbandsgesetz KZVG) Kirchliches Zweckverbandsgesetz KZVG 115 Kirchengesetz über kirchliche Zweckvereinbarungen und kirchliche Zweckverbände (Kirchliches Zweckverbandsgesetz KZVG) Vom 16. November 2008 (ABl. S. 305) Die Föderationssynode

Mehr

Nutzungsvertrag. zwischen. - im folgenden Anlagenbetreiber - und. - im folgenden Grundstückseigentümer -. Präambel

Nutzungsvertrag. zwischen. - im folgenden Anlagenbetreiber - und. - im folgenden Grundstückseigentümer -. Präambel Nutzungsvertrag zwischen - im folgenden Anlagenbetreiber - und - im folgenden Grundstückseigentümer -. Präambel Der Anlagenbetreiber beabsichtigt, im Rahmen einer von ihm geplanten Solaranlage nach Vorliegen

Mehr

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

zwischen der TLG IMMOBILIEN AG, Hausvogteiplatz 12, Berlin,

zwischen der TLG IMMOBILIEN AG, Hausvogteiplatz 12, Berlin, nachstehend Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der TLG IMMOBILIEN AG, Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin, einer im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 161314 B eingetragenen

Mehr

Stadtwerke Nortorf AöR

Stadtwerke Nortorf AöR Stadtwerke Nortorf AöR Öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach 18 GkZ zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung für zwei Teilbereiche des Gebietes der Gemeinde Schülp b. Nortorf auf die Stadtwerke

Mehr

Geschäftsführung Kindertagesstätten in der Diözese Regensburg. Konzeption

Geschäftsführung Kindertagesstätten in der Diözese Regensburg. Konzeption Geschäftsführung Kindertagesstätten in der Diözese Regensburg Eine Dienstleistung des Diözesan-Caritasverbandes Regensburg Konzeption Caritasverband für die Diözese Regensburg Stand 18.01.2013 Seite 1

Mehr

Gesellschaftsvertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Gesellschaftsvertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1 Gesellschaftsvertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Herr/Frau,... wohnhaft... Herr/Frau,... wohnhaft... und Herr/Frau,... wohnhaft... schließen folgenden Gesellschaftsvertrag: 1 Errichtung

Mehr

Kindergarten / Kindergartenverwaltung. Verrechnungsstelle für Kath. Kirchengemeinden Heidelberg-Weinheim 1

Kindergarten / Kindergartenverwaltung. Verrechnungsstelle für Kath. Kirchengemeinden Heidelberg-Weinheim 1 Kindergarten / Kindergartenverwaltung Verrechnungsstelle für Kath. Kirchengemeinden Heidelberg-Weinheim 1 Kindergarten / Kindergartenverwaltung Themenübersicht Kindergarten im Beziehungsgeflecht Betriebserlaubnis

Mehr

in der im Betreff angeführten Angelegenheit ergeht folgender BESCHEID: 3. Verwaltungskosten für diesen Bescheid werden nicht erhoben.

in der im Betreff angeführten Angelegenheit ergeht folgender BESCHEID: 3. Verwaltungskosten für diesen Bescheid werden nicht erhoben. Amtliche Bekanntmachung Die Gemeinde Oberbösa hat mit der Verwaltungsgemeinschaft Greußen eine Zweckvereinbarung über die Übertragung der Aufgaben im Bereich des Straßenreinigungs-, des Sondernutzungswesens

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag Gewinnabführungsvertrag zwischen der Stadtwerke Dinslaken GmbH, Gerhard-Malina-Str., 46537 Dinslaken (vertreten durch ihre Geschäftsführer) - nachstehend SD genannt und der Fernwärmeversorgung Niederrhein

Mehr

PERSONALÜBERLEITUNGSVERTRAG

PERSONALÜBERLEITUNGSVERTRAG PERSONALÜBERLEITUNGSVERTRAG Zwischen GEOMED-KLINIK Krankenhaus Gerolzhofen Service-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Schirmer, Dingolshäuser Str.5, 97447 Gerolzhofen und Geomed-Kreisklinik

Mehr

Anschlussnutzungsvertrag

Anschlussnutzungsvertrag Anschlussnutzungsvertrag (Anschlussnutzung in Niederspannung mit ¼-h-Leistungsmessung) zwischen Musterkunde Musterstr. HNR PLZ Musterort Kundennummer Geburtstag: Registergericht: Register-Nr.: nachstehend

Mehr

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Greven

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Greven Satzung Kirchengemeinde Greven SaKGGrev 4265 Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Greven Vom 2. Dezember 2008 (KABl. 2008 S. 348) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle Geänderte Paragrafen

Mehr

Muster. Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit im Netzwerk Zukunftsnetz Mobilität NRW

Muster. Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit im Netzwerk Zukunftsnetz Mobilität NRW Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit im Netzwerk Zukunftsnetz Mobilität NRW Koordinierungsstelle Rheinland Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit im Netzwerk Zukunftsnetz

Mehr

GANZTÄGIGES LERNEN Kooperationsvertrag mit außerschulischen Kooperationspartnern (hier: Einzelpersonen) KOOPERATIONSVERTRAG

GANZTÄGIGES LERNEN Kooperationsvertrag mit außerschulischen Kooperationspartnern (hier: Einzelpersonen) KOOPERATIONSVERTRAG KOOPERATIONSVERTRAG mit Einzelpersonen gemäß 3 Nummer 26/26a Einkommensteuergesetz (Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale) Vertragsnummer (Dienststellennummer Schule-Lfd.Nr.-Schuljahr Vertragsabschluss: z.b.

Mehr

Kooperationsvereinbarung

Kooperationsvereinbarung Kooperationsvereinbarung zwischen dem Träger/ der Kindertageseinrichtung Name:.. Anschrift:. Telefon:.. / E-Mail:..... Ansprechpartner/-in:... und der Frühförderstelle/ dem Heilmittelerbringer Name:..

Mehr

Ordnung für den Dienst der im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung beschäftigten Mitarbeiter (ABM-Mitarbeiter-Ordnung) 1

Ordnung für den Dienst der im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung beschäftigten Mitarbeiter (ABM-Mitarbeiter-Ordnung) 1 ABM-Mitarbeiter-Ordnung ABM-MitarbO 1040 Archiv Ordnung für den Dienst der im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung beschäftigten Mitarbeiter (ABM-Mitarbeiter-Ordnung) 1 Vom 6. Dezember 1984 (KABl.

Mehr

Sponsoringvertrag. Zwischen dem Verein zur Koordination sozialer Aufgaben in Germering e.v. / Germeringer Insel nachfolgend Verein genannt

Sponsoringvertrag. Zwischen dem Verein zur Koordination sozialer Aufgaben in Germering e.v. / Germeringer Insel nachfolgend Verein genannt Sponsoringvertrag Zwischen dem Verein zur Koordination sozialer Aufgaben in Germering e.v. / Germeringer Insel nachfolgend Verein genannt vertreten durch den Ersten Vorsitzenden Andreas Haas und dem nachfolgend

Mehr

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES LANDKREISES ODER-SPREE

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES LANDKREISES ODER-SPREE SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES LANDKREISES ODER-SPREE Jugendamt Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree hat auf Grund der 69 71 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 08.12.1998 (BGBL. I, S. 3546), zuletzt

Mehr

Netzanschlussvertrag

Netzanschlussvertrag Netzanschlussvertrag für neuen mitteldruckseitigen Anschluss zwischen REWAG Regensburger Energie- u. Wasserversorgung AG & Co KG Greflingerstraße 22 93055 Regensburg Registergericht Regensburg HRB 4236/1638

Mehr

Mustervertrag für die Kooperation mit einer Bühnenfachkraft. Zwischen. der. (nachfolgend Auftraggeber genannt)

Mustervertrag für die Kooperation mit einer Bühnenfachkraft. Zwischen. der. (nachfolgend Auftraggeber genannt) Mustervertrag für die Kooperation mit einer Bühnenfachkraft Zwischen der (nachfolgend Auftraggeber genannt) vertreten durch den/die Bürgermeister/in und den/die vertretungsberechtigten Beamten/Beamtinnen

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen Wörthstraße Köln

Vereinbarung. zwischen. der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen Wörthstraße Köln Vereinbarung zwischen der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen Wörthstraße 10 50668 Köln vertreten durch den Rektor Prof. Dr. Hans Hobelsberger im Folgenden KatHO NRW genannt und vertreten durch

Mehr

(2) In keinem Fall bietet AZ/IC Leistungen der Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung

(2) In keinem Fall bietet AZ/IC Leistungen der Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung AGB AZ International & IC Industrial Contracting GmbH I. Allgemeine Vorschriften, Geltung (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich zwischen AZ International bzw. der IC Industrial

Mehr

KOOPERATIONSVERTRAG. Vertragsnummer (Dienststellennummer Schule-Lfd.Nr.-Schuljahr Vertragsabschluss: z.b /2019) zwischen

KOOPERATIONSVERTRAG. Vertragsnummer (Dienststellennummer Schule-Lfd.Nr.-Schuljahr Vertragsabschluss: z.b /2019) zwischen KOOPERATIONSVERTRAG Vertragsnummer (Dienststellennummer Schule-Lfd.Nr.-Schuljahr Vertragsabschluss: z.b. 75123456-01-2018/2019) zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die zuständige

Mehr

Leistungsvertrag über die Koordination und Durchführung von Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten in Ganztagsschulen

Leistungsvertrag über die Koordination und Durchführung von Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten in Ganztagsschulen Leistungsvertrag über die Koordination und Durchführung von Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten in Ganztagsschulen zwischen der Stadt (als Schulträger) / dem Träger des Ganztags (z. B. Wohlfahrtsverband)

Mehr

Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung

Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung MVZ Praxisadresse, Hausnummer PLZ, Ort und Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 15.01.2019 Version: 201901-01 SEITE 2 VON 5 Teil 1 Vermietungen 1 Übergabe und Rückgabe (1) Das Mietverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Mietvertrages, sofern

Mehr

VERTRAG. über die Regelung der Rechtsverhältnisse an den von der Gemeinde erstellten Kindergartengebäuden und des Betriebs der Kindergärten.

VERTRAG. über die Regelung der Rechtsverhältnisse an den von der Gemeinde erstellten Kindergartengebäuden und des Betriebs der Kindergärten. S e i t e 1 VERTRAG zwischen der Bürgerlichen Gemeinde Gärtringen - nachstehend als Gemeinde bezeichnet - vertreten durch den Bürgermeister und der Evangelischen Kirchengemeinde Gärtringen - nachstehend

Mehr

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern

Mehr

Vereinbarung über die Durchführung und Finanzierung von Schulsozialarbeit. zwischen

Vereinbarung über die Durchführung und Finanzierung von Schulsozialarbeit. zwischen Vereinbarung über die Durchführung und Finanzierung von Schulsozialarbeit zwischen 1. dem Land SchleswigHolstein, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft, Bildung und Kultur (MBWK) des Landes

Mehr

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden

Mehr

S a t z u n g des Zweckverbandes Erholungsbereich Große Aue

S a t z u n g des Zweckverbandes Erholungsbereich Große Aue H 13 S a t z u n g des Zweckverbandes Erholungsbereich Große Aue Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GV NW 1975

Mehr

NUTZUNG DES LOGOS SOWIE DES SLOGANS DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN DURCH MITGLIEDER

NUTZUNG DES LOGOS SOWIE DES SLOGANS DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN DURCH MITGLIEDER NUTZUNG DES LOGOS SOWIE DES SLOGANS DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN DURCH MITGLIEDER Die Architektenkammer Niedersachsen hat beschlossen, ihren Mitgliedern sowie eingetragenen Berufsgesellschaften

Mehr

Willst du mit mir wohnen?

Willst du mit mir wohnen? ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen des,, Stand: Januar 2013 1. Geltungsbereich Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des,, nachstehend Dienstleister

Mehr

Vertrag über eine Dienstleistung

Vertrag über eine Dienstleistung Vertrag über eine Dienstleistung Dienstleistungsvertrag.doc Seite 1 von 7 Vertrag über eine Dienstleistung Zwischen...... (Auftraggeber) und...... (Auftragnehmer) wird folgender Dienstleistungsvertrag

Mehr

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Niederbörde, Evangelischer Kirchenkreis Soest

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Niederbörde, Evangelischer Kirchenkreis Soest Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Niederbörde, Evangelischer Kirchenkreis Soest Präambel Die Evangelische Kirchengemeinde Borgeln, die Evangelische Kirchengemeinde Dinker, die Evangelische Kirchengemeinde

Mehr

Tippgebervereinbarung

Tippgebervereinbarung Tippgebervereinbarung Zwischen Firma Straße PLZ, Ort - nachfolgend Tippgeber genannt - und Domicil Finance GmbH Rundfunkplatz 2 80335 München - nachfolgend Domicil genannt - Tippgeber und Domicil werden

Mehr

Betreuungsvertrag. (Name des LVR HPH Netzes) (Anschrift der Betriebsleitung) Frau/ Herrn

Betreuungsvertrag. (Name des LVR HPH Netzes) (Anschrift der Betriebsleitung) Frau/ Herrn Betreuungsvertrag (basierend auf der Leistungsvereinbarung gemäß 75 ff Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)) für den Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung) Zwischen

Mehr

V E R T R A G Ü B E R D I E V E R W A L T U N G EINES M E H R F A M I L I E N H A U S E S

V E R T R A G Ü B E R D I E V E R W A L T U N G EINES M E H R F A M I L I E N H A U S E S V E R T R A G Ü B E R D I E V E R W A L T U N G EINES M E H R F A M I L I E N H A U S E S ( Mietverwaltungsvertrag) Objekte: Zwischen (Vermieter) und der A bis Z Hausverwaltungs und -vermietungs GmbH Uferstr.22

Mehr

Satzung der Evangelischen Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Bielefeld

Satzung der Evangelischen Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Bielefeld Satzung Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Bielefeld SaDBKGBi 3172 Satzung der Evangelischen Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Bielefeld Vom 17. März 2010 (KABl. 2010 S. 177) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes

Mehr

Betriebsträgerschaftsvertrag

Betriebsträgerschaftsvertrag Muster (Stand: 28. April 2009) Betriebsträgerschaftsvertrag Katholische Kindertageseinrichtung Zwischen der Katholischen Kirchengemeinde.., Körperschaft des öffentlichen Rechts,., vertreten durch den Kirchenvorstand,

Mehr

Greifswald. UtHvfs1ut und HistirJ. BS-Beschluss öffentlich. Beschlussdatum: Einbringer: Der Oberburgermeister

Greifswald. UtHvfs1ut und HistirJ. BS-Beschluss öffentlich. Beschlussdatum: Einbringer: Der Oberburgermeister 22 08.05.2017 Nein BSBeschluss öffentlich / UtHvfs1ut und HistirJ 0 Greifswald 06/1011 Erfassungsdatum: 30.03.2017 Beschlussdatum: Einbringer: 05 2017 Der Oberburgermeister Beratungsgegenstand: Sponsoringvertrag

Mehr

Mietvertrag über einen Standplatz auf dem Gäubodenvolksfest 2018

Mietvertrag über einen Standplatz auf dem Gäubodenvolksfest 2018 Mietvertrag über einen Standplatz auf dem Gäubodenvolksfest 2018 zwischen der Straubinger Ausstellungs- und Veranstaltungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Roman Preis, Am Hagen 75, 94315

Mehr

ENTWURF. V e r e i n b a r u n g zwischen

ENTWURF. V e r e i n b a r u n g zwischen ENTWURF V e r e i n b a r u n g zwischen der S t a d t/gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, Stadt/Gemeinde " genannt, nachfolgend dem R h e i n i s c h B e r g i s c h e n K r e i s, vertreten

Mehr

Muster - ohne rechtliche Gewährleistung. Kooperationsvertrag. gemäß 20 Fahrlehrergesetz

Muster - ohne rechtliche Gewährleistung. Kooperationsvertrag. gemäß 20 Fahrlehrergesetz Kooperationsvertrag gemäß 20 Fahrlehrergesetz Präambel Die Vertragsparteien sind selbständige Fahrschulen und beabsichtigen, künftig nach 20 FahrlG bei der Ausbildung miteinander zu kooperieren. Die auftraggebende

Mehr

Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsvereinbarung Zuordnungsvereinbarung zwischen Verteilnetzbetreiber (VNB) Stadtwerke Bad Tölz GmbH An der Osterleite 2 83646 Bad Tölz und Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) gemeinsam als Vertragsparteien bezeichnet 1

Mehr

V e r t r a g. über die Zusammenarbeit bei der Ausbildung für die Berufe in der Altenpflege, insbesondere zur Durchführung der praktischen Ausbildung

V e r t r a g. über die Zusammenarbeit bei der Ausbildung für die Berufe in der Altenpflege, insbesondere zur Durchführung der praktischen Ausbildung Stand: 12. Juni 2014 V e r t r a g über die Zusammenarbeit bei der Ausbildung für die Berufe in der Altenpflege, insbesondere zur Durchführung der praktischen Ausbildung zwischen der Saarländischen Pflegegesellschaft

Mehr

Rahmenvereinbarung nach 72a SGB VIII

Rahmenvereinbarung nach 72a SGB VIII t in FACHBEREICH Rahmenvereinbarung nach 72a SGB VIII zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der Stadt Recklinghausen - Fachbereich 51 Kinder, Jugend und Familie, vertreten durch den

Mehr

SATZUNG des Zweckverband familienunterstützender Einrichtungen

SATZUNG des Zweckverband familienunterstützender Einrichtungen SATZUNG des Zweckverband familienunterstützender Einrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Halle-Saalkreis 1 Sitz, Name, Siegel (1) Der Zweckverband führt den Namen Zweckverband familienunterstützender

Mehr

Dienstleistungsvertrag

Dienstleistungsvertrag Dienstleistungsvertrag zwischen TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG Schwerborner Straße 30 99087 Erfurt - im Weiteren TEN - und - im Weiteren Lieferant - 1 I 5 Präambel Mit Veröffentlichung der Kooperationsvereinbarung

Mehr

BESCHLUSSVORLAGE. Gemeinderat Sitzung am öffentlich 4. Top Aktenzeichen: Fachbereich: Finanzen Bearbeitet von: Simon Mauterer

BESCHLUSSVORLAGE. Gemeinderat Sitzung am öffentlich 4. Top Aktenzeichen: Fachbereich: Finanzen Bearbeitet von: Simon Mauterer BESCHLUSSVORLAGE - ÖFFENTLICH - 49/2017 Gemeinderat Sitzung am 26.06.2017 öffentlich 4. Top Aktenzeichen: 133.33 Fachbereich: Finanzen Bearbeitet von: Simon Mauterer Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur

Mehr

Grundstücksnutzungvertrag im Sinne des 45 A TKG LWL-Erschließung

Grundstücksnutzungvertrag im Sinne des 45 A TKG LWL-Erschließung Zwischen: Grundstückeigentümer 1. Der/die Grundstückseigentümer gestattet/gestatten envia TEL die Mitbenutzung folgender Grundstücke Ggf. Grundstückeigentümer 2 Ggf. Grundstückeigentümer 3 und Friedrich-Ebert-Straße

Mehr

Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe

Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe Friedhofsrechtsverordnung FriedhRVO 616-1 Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe Vom 13. November 1973 KABl. 1974, S. 1 Inhaltsverzeichnis 1 1 Rechtsgrundlagen 2 Anlage und Widmung

Mehr

Technische Gemeindebetriebe Bischofszell, Hofplatz Bischofszell (nachfolgend TGB genannt) und

Technische Gemeindebetriebe Bischofszell, Hofplatz Bischofszell (nachfolgend TGB genannt) und VEREINBARUNG zwischen Technische Gemeindebetriebe Bischofszell, Hofplatz 1 9220 Bischofszell (nachfolgend TGB genannt) und Politische Gemeinde Bischofszell, Rathaus Marktgasse 11 9220 Bischofszell (nachfolgend

Mehr

Sponsoringvertrag. 1 Vertragsgegenstand. zwischen dem Sportverein SV Blau-Weiß Dahlewitz e. V. vertreten durch. und. (nachfolgend: Verein") und

Sponsoringvertrag. 1 Vertragsgegenstand. zwischen dem Sportverein SV Blau-Weiß Dahlewitz e. V. vertreten durch. und. (nachfolgend: Verein) und Sponsoringvertrag zwischen dem Sportverein SV Blau-Weiß Dahlewitz e. V. vertreten durch (Auszufüllen durch Schatzmeisterin) und (nachfolgend: Verein") und (nachfolgend: Sponsor") wird folgender Vertrag

Mehr

Zuordnungsvereinbarung. zwischen. Name BKV Straße Nr. PLZ und Ort. und. Schleswig-Holstein Netz AG Schleswag-HeinGas-Platz Quickborn

Zuordnungsvereinbarung. zwischen. Name BKV Straße Nr. PLZ und Ort. und. Schleswig-Holstein Netz AG Schleswag-HeinGas-Platz Quickborn Anlage e Zuordnungsvereinbarung zwischen Name BKV Straße Nr. PLZ und Ort und Schleswig-Holstein Netz AG Schleswag-HeinGas-Platz 1 25451 Quickborn - nachfolgend die Vertragspartner genannt 1/6 1. Gegenstand

Mehr

Vertrag über den Anschluss an das Glasfasernetz der Bioenergiegenossenschaft Kleinseelheim eg. z w i s c h e n. u n d d e r.

Vertrag über den Anschluss an das Glasfasernetz der Bioenergiegenossenschaft Kleinseelheim eg. z w i s c h e n. u n d d e r. Vertrag über den Anschluss an das Glasfasernetz der Bioenergiegenossenschaft Kleinseelheim eg z w i s c h e n Name, Vorname Straße / Nr. Mitglieds-Nr. nachstehend als Glasfaserkunde bezeichnet u n d d

Mehr

Vereinbarung über den Datenschutz und die Rechte des Personalrats beim Betrieb elektronischer Schließanlagen im Universitätsklinikum Heidelberg

Vereinbarung über den Datenschutz und die Rechte des Personalrats beim Betrieb elektronischer Schließanlagen im Universitätsklinikum Heidelberg Vereinbarung über den Datenschutz und die Rechte des Personalrats beim Betrieb elektronischer Schließanlagen im Universitätsklinikum Heidelberg Präambel Diese Vereinbarung regelt den Umgang mit personenbeziehbaren

Mehr

Kirchengesetz über kirchliche Zweckvereinbarungen und kirchliche Zweckverbände Synopse

Kirchengesetz über kirchliche Zweckvereinbarungen und kirchliche Zweckverbände Synopse 8. Tagung der Föderationssynode Drucksachen-Nr. 5.1/3 der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 14. bis 16. November 2008 in Bad Sulza Synopse Vom... Vom... Vom... Die Landessynode

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag _wige MEDIA AG Am Coloneum 2 50829 Köln _wige LIVE gmbh Am Coloneum 2 50829 Köln 1 Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der im Handelsregister

Mehr

Vereinbarung zur Aufwandsentschädigung für die Vermittlung von Erdgasnetzanschlüssen

Vereinbarung zur Aufwandsentschädigung für die Vermittlung von Erdgasnetzanschlüssen Vereinbarung zur Aufwandsentschädigung für die Vermittlung von Erdgasnetzanschlüssen Zwischen... (nachfolgend Vermittler genannt) und Thüga Energienetze GmbH Bahnhofstraße 104 67105 Schifferstadt (nachfolgend

Mehr

- vertreten durch den Präsidenten, dieser vertreten durch den Vizepräsidenten für Lehre

- vertreten durch den Präsidenten, dieser vertreten durch den Vizepräsidenten für Lehre Kooperationsvertrag zwischen Der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Christian-Albrechts-Platz 4, 24118 Kiel, - vertreten durch den Präsidenten, dieser vertreten durch den Vizepräsidenten für Lehre

Mehr