Weisung betreffend die Ausrüstung von neuen Selbstzündungsmotoren mit Partikelfiltern in Schiffen für den gewerblichen Transport

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1 Q Conf~döration suisse Schweizerische Eidgenossenschaft Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Eidgenössisches Departement für 33 Bern, 3. /uni 21 Weisung betreffend die Ausrüstung von neuen Selbstzündungsmotoren mit Partikelfiltern in Schiffen für den gewerblichen Transport Referenz/Aktenzeichen: 24.64/21-5-6/182 Das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Ziffer 16.1 der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV)1 vom 13. Dezember 1993, erlässt folgende Weisung: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Diese Weisung regelt den Vollzug der Bestimmungen zur Nachrüstung von Partikelfiltern bei Neumotorisierungen gewerbsmässig eingesetzter Schiffe. Sie dient der zuständigen Behörde als Hilfsmittel bei der Prüfung, ob eine Nachrüstung einer Abgasanlage mit Partikelfilter Systemen technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, wie dies in Ziffer der SAV gefordert wird. Damit soll eine einheitliche Vollzugspraxis der Vollzugsstellen gewähr leistet werden. Art. 2 Geltungsbereich Diese Weisung gilt für alle gewerbsmässig eingesetzten Fahrgastschiffe und Güterschiffe mit Selbstzündungsmotoren deren Nennleistung des einzelnen Antriebsmotors grösser als 37 kw ist. 1 SR

2 Referenz/Aktenzeichen: 2464/ /182 II. Rechtsgrundlagen Art. 3 Grundsatz 1 Gemäss Ziffer der SAV ist beim Einbau von neuen Selbstzündungsmotoren mit einer Leistung des einzelnen Motors von mehr als 37 kw in Schiffe, die gewerbsmässig eingesetzt werden, durch die zuständige Behörde zu prüfen, ob eine Nachrüstung der Abgasanlage mit Partikelfilter-Systemen gemäss Ziffer der SAV technisch möglich und wirtschaftlich ver tretbar ist. Ist dies der Fall, ist die Abgasanlage mit einem Partikelfilter-System auszurüsten. 2 Als neu werden Selbstzündungsmotoren betrachtet, die nach dem 1. Juni 27 (Inkrafttre ten der SAV Revision vom 2. Mai 27) in der Schweiz hergestellt oder nach diesem Datum eingeführt (lmportdatum gemäss Verzollungsnachweis) wurden, sofern das Modell am 1. Juni 27 nachweislich noch in dieser Form hergestellt wurde. Art. 4 Gewerbsmässigkeit Der Begriff gewerbsmässig definiert sich sinngemäss nach Art. 3 der Verordnung vom 4. November 292 über die Personenbeförderung. Dabei ist es für die Anwendung dieser Weisung unerheblich, ob es sich um die Beförderung von Personen oder den Transport von Gütern handelt. Art. 5 Partikelfilter-Systeme Gemäss Ziffer der SAV dürfen nur Partikelfilter-Systeme eingebaut werden, die in der Filterliste3 des Bundesamtes für Umwelt und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt aufgeführt oder bezüglich Emissionen gleichwertig sind. III. Voraussetzungen Art. 6 Technische Machbarkeit Die technische Machbarkeit einer Nachrüstung ist gegeben, wenn am Aufstellungsort des Antriebsmotors oder in einem angrenzenden Raum ausreichend Platz für die Unterbringung des Partikelfilter-Systems gemäss Art. 5 vorhanden ist. Befindet sich der Antriebsmotor nicht unter Deck, so ist die Regel sinngemäss anzuwenden. In allen Fällen sind die Einbauvor schriften der Hersteller (Partikelfiltersystem 1 Dieselmotor) zu befolgen. 2 Führt die Nachrüstung eines Partikelfiltersystems bei Fahrgastschiffen dazu, dass die An forderungen bezüglich Stabilität und Schwimmfähigkeit im Leckfall ohne weitere Massnah men nicht mehr eingehalten werden, kann auf eine Nachrüstung mit einem Partikelfiltersys tem verzichtet werden. 2SR ~ Die aktuelle Filterliste kann auf der Internetseite: eingesehen werden 2/6

3 ReferenzlAktenzeichen: 24.64/ /182 ~ Die technische Machbarkeit im Sinne dieser Weisung gilt als nicht gegeben, wenn zur Nachrüstung eines Partikelfiltersystems bauliche Massnahmen an einem Schiff erforderlich sind, welche eine Anderung der Raumeinteilung des Schiffes oder Eingriffe in die tragende Struktur des Schiffsrumpfes zur Folge haben. Art. 7 Wirtschaftlichkeit 1 Die Wirtschaftlichkeit richtet sich nach den jährlichen Betriebsstunden der im Schiff einge bauten Selbstzündungsmotoren. Selbstzündungsmotoren bei denen die Anzahl jährlicher Betriebsstunden über 3 h liegt, sind mit einem Partikelfilter-System gemäss Art. 5 auszu rüsten. 2 Die für die Betrachtung der Wirtschaftlichkeit relevante Anzahl der Betriebsstunden ent spricht dem durchschnittlichen Wert der letzten 6 Monate (fünf Jahre), in denen der Selbst zündungsmotor in Betrieb stand. Stand der Selbstzündungsmotor weniger als 6 Monate in Betrieb, errechnet sich die durchschnittliche Betriebsstundenzahl anhand des Zeitraumes, in dem der Motor in Betrieb war. Sie wird berechnet ab dem ersten Tag des auf die Inbetrieb nahme folgenden Monats und schliesst den Monat, in dem der Austausch des Motors be ginnt, mit ein. Die Berechnung ist nach den Beispielen in Anhang 1 gerundet auf ganze Mo nate durchzuführen. ~ Kann der Betreiber z.b. durch Umnutzung etc. nachweisen, dass die Anzahl der Betriebstunden künftig immer unter 3 h pro Jahr liegt, muss kein Partikelfilter-System eingebaut werden. Für den Fall, dass die Anzahl der jährlichen Betriebsstunden wieder über 3 h pro Jahr steigt, ist der Betreiber durch Verfügung zu verpflichten, das Schiff mit einem Partikelfil ter-system nachzurüsten. Das Partikelfilter-System ist in der nächsten Unterhaltsperiode, spätestens aber ein Jahr nach Feststellung der erhöhten Betriebsstunden im Schiff einzu bauen. IV. Besondere Ereignisse Art. 8 Ausfall des Selbstzündungsmotors durch Schaden Tritt bei einem in Betrieb stehenden Selbstzündungsmotor ein unvorhersehbarer Schaden auf, der einen kurzfristigen Ersatz des Selbstzündungsmotors nötig macht, kann vorläufig auf ein entsprechendes Partikelfilter-System verzichtet werden, wenn dieses nicht rechtzeitig beschafft und eingebaut werden kann. Das Partikelfilter-System ist in der nächsten Unter haltsperiode, spätestens aber ein Jahr nach dem Einbau des neuen Motors im Schiff einzu bauen. 3/6

4 Referenz/Aktenzeichen: 24.64/ /182 V. Schlussbestimmungen Art. 9 Überprüfbarkeit Alle Nachweise sind immer durch den Betreiber zu erbringen. Die zuständige Behörde kann zwecks Uberprüfung der Angaben, Einsicht in das Wartungs- bzw. Schiffsbuch verlangen, andere Dokumente anfordern und die Betriebsstunden am Motor kontrollieren, sofern dort oder an einem anderen Ort auf dem Schiff ein Betriebstuncienzähler vorhanden ist. Art. 1 Inkrafttreten Diese Weisung tritt auf den 1. August 21 in Kraft. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Moritz Leuenberger 4/6

5 Referenz/Aktenzeichen: 24.64/ /182 ANHANG 1: Berechnungsbeispiele (Rundung auf ganze Zahlen) Beispiel 1: (Datum der Inbetriebnahme liegt mehr als 6 Monate zurück) 65h 55h 251, 4h 55h 351, 45h 4h 51, 35h 318h 251, 3h 3h : Inbetriebnahme am , Beginn Austausch am , im 11 Monat des Jahres 29, Es werden nur die letzten 6 Monate (5 Jahre) in die Betrachtung einbezogen, d.h. alle Betriebsstunden vor dem werden nicht berücksichtigt. Anzahl Betriebsstunden nach Stundenzähler und Wartungs- bzw. Schiffsbuch für die letzten 6 Monate (1 2.24, 25 bis und mit 11.29) = 5x =156h 12 Betriebszeit: 1 (24) + 4 x 12 (25 bis und mit 28) + 11(29) Monate = 6 Monate Durchschnittliche Betriebsstunden pro Jahr; 156: ~= 156 : 5 = 312 h Ergebnis: Die durchschnittliche Anzahl Betriebsstunden beträgt 312 h pro Jahr. Es muss ~ Partikelfil tersystem nach Art. 5 eingebaut werden. Beispiel 2: (Datum der Inbetriebnahme liegt weniger als 6 Monate zurück) 15h looh 2h 25h Inbetriebnahme am , im 4 Monat des Jahres 26, Beginn Austausch am , im 11 Monat des Jahres 29, Anzahl Betriebsstunden nach Stundenzähler und Wartungs- bzw. Schiffsbuch = 75 h Betriebszeit: 8 (26) + 12 (27) + 12 (28) 11(29) Monate = 43 Monate Durchschnittliche Betriebsstunden pro Jahr; 7: 195 h Ergebnis: Die durchschnittliche Anzahl Betriebsstunden beträgt 195 h pro Jahr. Es muss j~j~ Partikel filtersystem nach Art. 5 eingebaut werden. 5/6

6 ReforenziAktenzeichen: 24.64/ /182 Beispiel 3: (Datum der Inbetriebnahme liegt weniger als 6 Monate zurück, das Schiff war im Jahr 27 längere Zeit ausser Betrieb) Ausserbe- Wiederinbe betriebnahn,e triebnahme 15h 65h 4h ~ T 2h 25h 12h lohl Inbetriebnahme am , im 4 Monat des Jahres 24, Beginn Austausch am , im 11 Monat des Jahres 29, Anzahl Betriebsstunden nach Stundenzähler und Wartungs- bzw. Schiffsbuch = 168 h Betriebszeit: 8 (24) + 12 (25) + 12 (26) + Jan (27) + Dez (27) + 12 (28) + 11(29) Monate = 57 Monate Durchschnittliche Betriebsstunden pro Jahr; 168: = 354 h Ergebnis: Die durchschnittliche Anzahl Betriebsstunden beträgt 354 h pro Jahr. Es muss ~ Partikelfil tersystem nach Art. 5 eingebaut werden. Beispiel 4: (IJnvorhersehbarer Schaden des Motors, ein Partikelfiltersystem muss eingebaut werden, das Partikelfiltersystem ist nicht kurzfristig verfügbar) Motor Austausch Letzter Termin für Einbau schaden des Motors des Partikelfiltersystenis lt Unvorhersehbarer Motorschaden am , Austausch des Motors am , bis dahin war kein passendes Partikelfiltersystem verfügbar und/oder die notwendigen Anpassungen konnten nicht vorgenommen werden, Einbau eines Partikelfiltersystem in der nächsten Unterhaltsperiode spätestens aber bis zum

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