EPRIVACY DAS GROSSE MISSVERSTÄNDNIS
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- Christian Falk
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1 Ve EPRIVACY DAS GROSSE MISSVERSTÄNDNIS Prof. Niko Härting Berlin; den
2 2 1. Akt: Cookies und andere Online Identifier
3 2,3 Milliarden EUR 3
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5 DSGVO: Praxis * * am um h
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7 7 Wir brauchen DSGVOkonforme Datenschutzerklärungen
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12 12 Die DSGVO kostet Zeit und Geld
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28 Eine vorsichtige Schätzung 28
29 30 Anwaltsstunden 29
30 250 EUR Stundensatz 30
31 EUR (allein für die Datenschutzerklärung)
32 Eine Modellrechnung 32
33 33 Wir haben in den letzten 12 Monaten ca. 500 Datenschutzerklärungen erstellt.
34 34 Die Datenschutzerklärungen haben im Durchschnitt ca EUR gekostet.
35 35 Allein unsere Mandanetn haben somit ca EUR ausgegeben allein für Datenschutzerklärungen.
36 36 Nehmen wir einmal an, dass wir 0,2 % der Datenschutzerklärungen erstellt haben, die deutsche Anwälte in den letzten 12 Monaten aufgesetzt haben (eine von 500)
37 37 Dann haben allein deutsche Anwälte ca. 375 Mio. EUR Umsatz erzielt durch die Erstellung von Datenschutzerklärungen
38 38 und Anwälte in ganz Europa mindestens ,00 EUR.
39 Und demnächst E-Privacy? 39
40 40 DSGVO UND E-PRIVACY Die DSGVO setzt nicht auf die Einwilligung. Ganz im Gegenteil. Die Einwilligung ist jederzeit frei widerruflich. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie freiwillig abgegeben wird. Die Anforderungen an die Freiwilligkeit wurden erheblich verschärft. Die Einwilligung muss unmissverständlich abgegeben werden. Die Einwilligung muss informiert sein (Welcher Normalnutzer versteht schon, wie ein Tracking Tool funktioniert?). Ist eine Datenverarbeitung weder für die Erfüllung eines Vertrages noch zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich, werden die Aufsichtsbehörden deren Freiwilligkeit kritisch beäugen (insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer verbotenen Koppelung. Bei Cookies, Analyse- und Trackingtools stützt man sich ganz vorwiegend auf berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f. DSGVO). E-Privacy setzt ausschließlich auf die Einwilligung. Die Erlaubnistatbestände der Vertragserfüllung und der berechtigten Interessen sind weder in dem Kommissionsentwurf noch in den Vorsch
41 41 Anwälte können sich somit auf neue Arbeit freuen
42 aber bringt das Mäandern zwischen DSGVO und eprivacy den europäischen Bürgern tatsächlich mehr Privatheitsschutz? 42
43 43 2. Akt: Das große Missverständnis
44 elektronische Kommunikationsdienste 44
45 45 ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATIONSDIENSTE ; SMS; WhatsApp Digitale Assistenten Connected Car-Dienste Digitale Übersetzungsdienste Viren- und Spamfilter Wearables WLAN Hotspots Apps: MyTaxi; Spotify; OpenTable; Quizduell u.v.m.
46 Was soll geschützt werden? 46
47 47 Art. 5 Abs. 1 eprl Vertraulichkeit der Kommunikation Die Mitgliedstaaten stellen die Vertraulichkeit der mit öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten übertragenen Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch innerstaatliche Vorschriften sicher. Insbesondere untersagen sie das Mithören, Abhören und Speichern sowie andere Arten des Abfangens oder Überwachens von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch andere Personen als die Nutzer, wenn keine Einwilligung der betroffenen Nutzer vorliegt, es sei denn, dass diese Personen gemäß Artikel 15 Absatz 1 gesetzlich dazu ermächtigt sind. Diese Bestimmung steht - unbeschadet des Grundsatzes der Vertraulichkeit - der für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlichen technischen Speicherung nicht entgegen.
48 48 Art. 5 Abs. 1 epvo Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationsdaten Elektronische Kommunikationsdaten sind vertraulich. Eingriffe in elektronische Kommunikationsdaten wie Mithören, Abhören, Speichern, Beobachten, Scannen oder andere Arten des Abfangens oder Überwachens oder Verarbeitens elektronischer Kommunikationsdaten durch andere Personen als die Endnutzer sind untersagt, sofern sie nicht durch diese Verordnung erlaubt werden.
49 Kommunikation verboten? 49
50 50 VERBOTSPRINZIP In der eprl wurde das Telekommunikationsgeheimnis seit zwei Jahrzehnten europaweit geschützt, indem das Abfangen und die Überwachung von Nachrichten verboten wurde (Art. 5 eprl). Die epvo erstreckt das Verbot auf die Verarbeitung aller Kommunikationsdaten. Das Verarbeitungsverbot begreift Kommunikation als eine Gefahr. Dies steht im Widerspruch zu Art. 11 GRCh. Das Verbotsprinzip ermöglicht eine staatliche Kontrolle von Kommunikation. Auch dies ist mit Art. 11 GRCh unvereinbar.
51 51 Bei eprivacy geht es um den Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses.
52 52 Datenschutz und Telekommunikationsgeheim nis sind nicht identisch
53 53 TELEKOMMUNIKATIONSGEHEIMNIS Das TK-Geheimnis unterscheidet nicht zwischen Inhalten. Vertraulichkeit gilt für jeden Inhalt. Dem TK-Geheimnis ist der Personenbezug egal. Das TK-Geheimnis gilt auch für Unternehmen/juristische Personen.
54 54 The Trouble with Art. 6 epvo
55 Art. 6 (Kommission) 55
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57 Art. 6 (Parlament) 57
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61 Art. 6 (Rat) 61
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70 70 Prof. Niko Härting twitter.com/nhaerting HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13, Berlin Tel Fax
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