Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Ev.-luth. Kirchengemeinde Schortens vom

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1 Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Ev.-luth. Kirchengemeinde Schortens vom Umfassungsklausel, Begriffsbestimmungen (1) Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer. (2) Kindergarten im Sinne dieser Satzung ist eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne des 1 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG). (3) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die Personen, denen das Sorgerecht für die Person des Kindes zusteht. Familienmitglieder im Sinne dieser Satzung sind die Eltern und die von ihnen überwiegend unterhaltenen Kinder. (4) Das Kindergartenjahr ist der Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli des Folgejahres. 2 Gebührenerhebung Für die Benutzung des Kindergartens werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. 3 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet sind die Eltern oder die Personen, auf deren Antrag das Kind in den Kindergarten aufgenommen worden ist. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner. 4 Entstehung der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht am Ersten des Monats, in dem die Anmeldung wirksam wird. 5 Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht endet für einen Platz nach Beendigung der Aufnahmedauer gem. 4 Abs. 1 der Satzung für die Benutzung der Kindertagesstätte. (2) Im übrigen endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung wirksam wird. Bei einer Abmeldung für die letzten 3 Monate des Kindergartenjahres endet die Gebührenpflicht abweichend von Satz 1 zum Ende des Kindergartenjahres. (3) Bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Kindes von mindestens 3 Monaten wird das Entgelt für die vollen Kalendermonate der Fehlzeit nicht fällig.

2 6 Festsetzung der Gebührenhöhe, Fälligkeit (1) Für die Benutzung des Kindergartens ist für das gesamte Kindergartenjahr eine Benutzungsgebühr in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten. Eine Gebührenbemessung nach Tagen wird nicht vorgenommen. (2) Die Höhe der monatlichen Teilbeträge wird nach der Anlage zu Absatz 3 festgesetzt. Die monatlichen Teilbeträge sind jeweils am dritten Werktag des Monats, auch des Ferienmonats, fällig. Bei Nichtzahlung der Teilbeträge kann der Träger des Kindergartens das Kind gem. 2 Abs. 3 der Satzung für die Benutzung des Kindergartens aus dem Kindergarten ausschließen, wenn trotz zweimaliger Zahlungserinnerung der gesamte Rückstand mehr als das Zweifache des monatlichen Teilbetrages beträgt. (3) Die Gebühren werden unter Berücksichtigung der Zahl der Kinder nach der Anlage gestaffelt. (4) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven jährlichen Einkünfte aller Familienmitglieder im Sinne des 2 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes abzüglich Haushaltsfreibetrag und gezahlte Einkommen-/Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag für das maßgebliche Kalenderjahr, die vom Finanzamt steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen für das maßgebliche Kalenderjahr, soweit sie im Rahmen der Höchstbeträge nach 10 ESTG abziehbar sind sowie Unterhaltsleistungen für außerhalb des Haushalts lebende Kinder und Behindertenpauschbeträge nach 33 b ESTG für Kinder. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne dieser Satzung sind steuerfreie Einkünfte sowie Unterhaltsleistungen und die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für Familienmitglieder und die Kinder hinzuzurechnen. Maßgebend ist das Einkommen des zwei Jahre vor dem Beginn des jeweiligen Kindergartenjahr liegenden Jahres, hilfsweise das aktuelle Einkommen zum Zeitpunkt des Beginns des laufenden Kindergartenjahres, wenn dieses um mehr als 20 % abweicht. Die im Rahmen der staatlichen Eigenheimförderung gewährte Zulage (Eigenheimzulage) zählt nicht zu den Einkünften im Sinne des 2 Einkommenssteuergesetz und wird daher nicht als Einkommen angerechnet. In Fällen der vorherigen steuerlichen Eigenheimförderung wird entsprechend verfahren, so daß diese Förderung beim Einkommen unberücksichtigt bleibt. (5) Die jeweiligen Selbsteinstufungen innerhalb der Einkommensgrenzen (Einkommensstufe) dieser Satzung können geprüft werden. Zu diesem Zweck sind der vom Träger beauftragten Stadt Schortens auf Aufforderung entsprechende Nachweise vorzulegen. (6) Soweit Angaben und Nachweise nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig gemacht oder vorgelegt werden, wird eine Gebühr nach der Höchststufe festgesetzt. (7) Veränderungen des Einkommens um mehr als 20 % (geringer oder höher) sind unverzüglich im laufenden Kalenderjahr unaufgefordert anzuzeigen. Die Gebührenanpassung erfolgt mit Wirkung des auf die Einkommensänderung folgenden Monats. Gebührenerstattungen erfolgen längstens für das laufende Kalenderjahr.

3

4 Name des Kindes Ich habe die vom Gemeindekirchenrat der Ev.-luth. Kirchengemeinde Schortens am beschlossene Gebührensatzung zur Kenntnis genommen und erkenne sie an... Unterschrift

5 Anlage zur Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Ev.-luth. Kirchengemeinde Schortens vom I. Einkommensstaffel für die Gebührenermittlung in den Kindertagesstätten (Jahreseinkommensstufen) Pers.-Haush./Eink. b. Euro 20-Std./Woche 25 Std./Woche 40 Std./Woche 45 Std./Woche Hort Stufe mtl. jährl. mtl. jährl. mtl. jährl. mtl. jährl. mtl. jährl. 1 -Euro- bis ,17 782,00 80,67 968,00 117, ,00 133, ,40 117, ,00 2 -Euro- bis ,50 906,00 93, ,00 137, ,00 154, ,60 137, ,00 3 -Euro- bis , ,00 109, ,00 161, ,00 181, ,60 161, ,00 4 -Euro- bis , ,00 133, ,00 197, ,00 221, ,80 197, ,00 5 -Euro- bis , ,00 154, ,00 227, ,00 255, ,20 227, ,00 6 -Euro- bis , ,00 179, ,00 265, ,00 298, ,60 265, ,00 7 -Euro- bis , ,00 211, ,00 312, ,00 351, ,00 312, ,00 8 -Euro- bis , ,00 239, ,00 353, ,00 397, ,60 353, ,00 9 -Euro- bis , ,00 264, ,00 387, ,00 435, ,20 387, , Euro- über ü ü ü , ,00 285, ,00 408, ,00 459, ,00 408, ,00 Bei mehr als 5 Familienmitgliedern erhöht sich die Einkommensgrenze in den einzelnen Stufen um je 3.600,00 Euro je unterhaltsberechtigte Person. II. Geschwisterermäßigung Besuchen mehrere Kinder von Sorgeberechtigten gleichzeitig einen Kindergarten, ermäßigt sich die Gebühr, die sich aus der Einkommensstaffel ergibt, für das 2. (jüngere ) und jedes weitere Kind um 50 %. III. Sonderöffnungszeiten Für die Inanspruchnahme der Sonderöffnungszeiten von bis zu einer Stunde täglich ist zusätzlich eine jährliche Gebühr von 174,00 (mtl.14,50 ) zu entrichten. IV. Für die Inanspruchnahme des Mittagessenangebotes ist eine jährliche Gebühr im : ev.-luth. Kindergarten Roffhausen in Höhe von 696,00 (mtl. 58,00 ) zu entrichten. ev.-luth. Kindergarten Heidmühle in Höhe von 576,00 (mtl. 48,00 ) zu entrichten. V. Letztes Kindergartenjahr Das letzte Kindergartenjahr vor der Schulpflicht ist nach dem Gesetz zur Einführung der Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr gebührenfrei.

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