Satzung über die Gebühren der Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Peiner Land (Gebührenordnung)

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1 Satzung über die Gebühren der Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Peiner Land (Gebührenordnung) Aufgrund 1 Absatz 1 des Kirchengesetzes über öffentlich-rechtliche Benutzungs- und Gebührenordnungen für Tageseinrichtungen für Kinder vom 24. Juni 2001 (Kirchl. AmtsBl. 2001, S. 100) hat der Verbandsvorstand des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Peiner Land mit Beschluss vom folgende Fassung der Gebührenordnung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder (im Folgenden Tageseinrichtungen genannt) des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Peiner Land sind Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu zahlen. (2) Für die Inanspruchnahme des Mittagessens wird daneben ein Essengeld erhoben. 2 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Der Erhebungszeitraum für die Gebühren ist der Kalendermonat. Diese werden durch Fortgeltungsbescheid festgesetzt. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind in die Tageseinrichtung aufgenommen wird und endet mit dem letzten Tag des Monats, zu dem das Kind abgemeldet wird oder die Benutzung der Tageseinrichtung endet. (3) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Erhebungszeitraumes in voller Höhe. Die nach Absatz 1 festzusetzende Benutzungsgebühr ist am 15. eines jeden Monats der Inanspruchnahme der Tageseinrichtung fällig. Der Gebühreneinzug wird dem Kirchenkreisamt Peine übertragen. (4) Die Gebühr wird auch für die Zeiten erhoben, in denen die Tageseinrichtung gemäß 4 Absatz 3 der Benutzungsordnung geschlossen ist. Das gilt auch bei Krankheit oder sonstigen Abwesenheitsgründen. Bei Betriebseinschränkungen infolge höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, betriebsbedingten Arbeiten, Krankheitsfällen, behördlichen Verfügungen und ähnlichem, besteht, wenn die Schließung weniger als einen Monat dauert, kein Anspruch auf Gebührenermäßigung. (5) Für die Inanspruchnahme am regelmäßigen Mittagessen wird daneben ein monatliches Essengeld gemäß den Anlagen 1 bis 17 dieser Satzung erhoben. Dieses wird wie die Benutzungsgebühr am 15. eines Monats fällig. Ein Erstattungsanspruch für aus eigenem Anlass nicht in Anspruch genommene Mittagessen oder während der planmäßigen Schließzeiten besteht nicht.

2 (6) Kann Mittagessen aus von dem Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Peiner Land zu vertretenen Gründen an mehr als fünf hintereinanderliegenden Werktagen (außer Samstag) nicht angeboten werden, ist ein Essengeld für diesen Zeitraum nicht zu entrichten bzw. wird es in diesem Umfang erstattet. Dies gilt nicht für die planmäßigen Schließzeiten in den Ferien. 3 Gebührenpflichtige Gebührenpflichtige sind die zur Ausübung der elterlichen Sorge gemäß 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches Berechtigten (im folgenden Sorgeberechtigte genannt) als Gesamtschuldner. 4 Gebührenhöhe (1) Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen sowie die Gebühr für die regelmäßige Inanspruchnahme des Mittagessens wird gemäß der Anlagen 1 bis 17 dieser Satzung durch Gebührenbescheid festgesetzt. (2) Besuchen mehrere in Haushaltsgemeinschaft lebende Kinder gleichzeitig die Tageseinrichtung und kommen die Sorgeberechtigten für den Unterhalt dieser Kinder auf, so wird für Geschwisterkinder eine Ermäßigung gemäß der Anlagen 1 bis 17 gewährt. (3) Der volle oder teilweise Verzicht auf das Recht zur Benutzung der Tageseinrichtung begründet keinen Anspruch auf Herabsetzung der Gebühren. 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührensatzung vom sowie die 1. bis 8. Änderungssatzungen vom , , , , , , und außer Kraft. Peine, den Verbandsvorstand des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Peiner Land: gez. Dr. Thier L.S. gez. D. Rohrlack, P Vorsitzender Mitglied Genehmigt durch das Landeskirchenamt in Hannover mit Verfügung vom 04. Juli 2018, Az.: G7 KitaVB Peiner Land / 52 Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Peine am 25. Juli 2018

3 Anlage 15 zur Gebührenordnung des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Peiner Land Kindertagesstätte Klein Lummerland Hohenhameln: 1) Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung für Kinder wird entsprechend des Gesamteinkommens der Erziehungsberechtigten gestaffelt und gemäß Ziffer B dieser Anlage durch Gebührenbescheid für ein Kindertagesstättenjahr festgesetzt. Für darauffolgende Kindertagesstättenjahre erfolgt eine Neufestsetzung der Staffeleinstufung anhand neu vorzulegender Einkommensnachweisen. 2) Für die Berechnung des Einkommens wird der Gesamtbetrag der aktuellen Jahreseinkünfte aller Erziehungsberechtigten zugrunde gelegt. 3) Die Nachweise zum Einkommen sind von den Erziehungsberechtigten bei Aufnahme zum Beginn des Kindertagesstättenjahres bis zum des Jahres, bei Aufnahme im laufenden Kindertagesstättenjahr bis 14 Tage vor Aufnahme in die Kindertagesstätte und bei Neufestsetzung innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung dem Kirchenkreisamt Peine als Verwaltungsstelle des Kindertagesstättenverbandes vollständig vorzulegen. Bei teilweiser oder vollständiger Verweigerung der Angaben zum Einkommen wird die nach dem Gebührentarif höchste Gebühr erhoben. 4) Bei Veränderungen des Einkommens im Laufe des Kindertagesstättenjahres um mehr als 10% (positiv oder negativ) sind für die Neueinstufung neue Einkommensnachweise von den Erziehungsberechtigten vorzulegen. Die Neufestsetzung erfolgt ab dem Monat der Antragstellung. 5) Das Kirchenkreisamt behält sich vor, den Einkommenssteuerbescheid nachzufordern und bei Abweichungen zu den ursprünglichen Einkommensangaben die Staffeleinteilung rückwirkend neu festzusetzten. 6) Bei Pflegekindern wird für die Ermittlung der Kindertagesstättengebühr grundsätzlich die Stufe 1 festgesetzt. A) Einkommensbemessung: Als Einkommen wird das Jahresgesamtbruttoeinkommen aller Erziehungsberechtigter lt. Einkommensnachweisen (Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers, bei Selbständigen Steuerbescheid oder Bescheinigung des Steuerberaters oder Leistungsbescheide des Leistungserbringers) zugrunde gelegt. Angerechnet werden Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Gewerbebetrieben und Land- und Forstwirtschaft, Renten, Unterhaltsleistungen und Sozialleistungen (z.b. Sozialhilfe, Leistungen der Agentur für Arbeit, BAföG, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld). Nicht angerechnet werden Kindergeld, Wohngeld, Mieteinnahmen und Zinserträge. Vom Einkommen abgesetzt werden pauschale Kinderfreibeträge in Höhe von jährlich - für 0,5 Kinder 2.360,00 - für 1 Kind 4.720,00 - für 2 Kinder 9.440,00 - für 3 Kinder ,00 - für 4 Kinder ,00 - für 5 Kinder ,00

4 sowie eine Unterkunftspauschale in Höhe von monatlich - für 1 Familienmitglied: 350,00 - für 2 Familienmitglieder: 425,00 - für 3 Familienmitglieder: 510,00 - für 4 Familienmitglieder: 600,00 - für 5 Familienmitglieder: 675,00 - für jedes weitere Familienmitglied: 80,00 B) Gebührenstaffel: Für Kindergartenkinder (3 Jahre bis zur Einschulung) wird für die Betreuung von bis zu 8 Stunden täglich (08.00 Uhr bis Uhr / Uhr / Uhr) keine Gebühr erhoben. Für Krippenkinder (bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres) gilt folgende Gebührenstaffel: Stufe zu berücksichtigendes monatliches Einkommen Krippe 6 Stunden I ,00 II ,00 III ,00 IV ,00 V ,00 VI Über ,00 C) Sonderöffnungsgebühren: Für die regelmäßige Inanspruchnahme der Sonderöffnungszeit wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Diese beträgt je halbe Stunde: Stufe zu berücksichtigendes monatliches Einkommen Sonderöffnungsgebühr Kindergarten (nur für Ganztagskinder) je halbe Stunde Sonderöffnungsgebühr Krippe je halbe Stunde I ,00 12,00 II ,00 15,00 III ,00 18,00 IV ,00 21,00 V ,00 24,00 VI Über ,00 27,00 In Anspruch genommene Sonderöffnungszeiten für Kindergartenkinder (ab 3 Jahren) werden nur dann verbeitragt, wenn eine Betreuungszeit von acht Stunden täglich überschritten wird. Die Geschwisterkindermäßigung findet für die Sonderöffnungsgebühr keine Anwendung. Die Bindung der Sorgeberechtigten für die Inanspruchnahme der Sonderöffnungszeiten erfolgt jeweils für mindestens ein halbes Kindergartenjahr.

5 D) Essengeld: Das Essengeld gemäß 1 Abs. 2 dieser Satzung beträgt pro Kind monatlich pauschal 34,00. E) Ermäßigung für Geschwisterkinder: Besuchen mehrere in Haushaltsgemeinschaft lebende Kinder gleichzeitig die Tageseinrichtung oder eine andere Tageseinrichtung in der Gemeinde Hohenhameln und kommen die Sorgeberechtigten für den Unterhalt dieser Kinder auf, so ist nur für das älteste Kind die volle Gebühr entsprechend dem Gebührentarif zu zahlen. Die Gebühr für das zweite Kind beträgt 50% der vollen Gebühr. Alle weiteren Kinder werden gebührenfrei betreut. Im Falle der Beitragsfreiheit eines oder mehrerer Kinder gilt das älteste nicht beitragsfreie Kind als ältestes Kind im Sinne dieser Regelung.

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